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Bern Verwaltungsgericht 03.07.2019 100 2019 193

3 juillet 2019·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,366 mots·~7 min·1

Résumé

Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 3. Mai 2019, 2018.POM.421) | Ausländerrecht

Texte intégral

100.2019.193U HAT/SCA/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. Juli 2019 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann A.________ Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 3. Mai 2019, 2018.POM.421)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2019, Nr. 100.2019.193U, Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1 A.________, geb. … 1982, ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Er hielt sich seit 2013 verschiedentlich und teilweise illegal in der Schweiz auf. 2015 und 2017 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und das Betäubungsmittelgesetz (begangen im November 2013) bzw. mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (begangen im Zeitraum März bis Juli 2016) verurteilt, in letzterem Fall zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Im März 2018 heiratete A.________ in Italien die in der Schweiz niederlassungsberechtigte, ebenfalls aus der Dominikanischen Republik stammende B.________. Mit ihr hat er eine Tochter, geb. … 2014, die wie ihre Mutter über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt. 1.2 Am 5. April 2018 ersuchte A.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug), welche ihm das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), mit Verfügung vom 2. Mai 2018 verweigerte. Dagegen erhob er am 4. Juni 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM), welche die Beschwerde am 3. Mai 2019 abwies. 1.3. Am 3. Juni 2019 bzw. mit rechtsgenüglich unterzeichneter Eingabe vom 10. Juni 2019 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; ausserdem sei ihm Frist bis Ende Juli 2019 für eine allfällige «Begründungsergänzung oder Beweismittelergänzung» zu gewähren. Weiter ersucht er um ein «vorläufiges Einreisevisum gemäss Antrag auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung» sowie eine «Arbeitsbewilligung (F)». Am 10. Juni 2019 hat er zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2019, Nr. 100.2019.193U, 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 2.2 Das Verfahren ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Für dessen Bestimmung ist vom angefochtenen Entscheid auszugehen: Dieser gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, was bedeutet, dass der Rechtsstreit im Rechtsmittelverfahren nicht über das hinausgehen kann, was die Vorinstanz geregelt hat (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6). Angefochten ist der Entscheid der POM vom 3. Mai 2019 betreffend Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung B zwecks Verbleibs bei der Ehefrau. Die Anträge des Beschwerdeführers, es seien ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung und eine Arbeitsbewilligung zu erteilen, liegen ausserhalb des Streitgegenstands. Es kann daher nicht auf sie eingetreten werden. 2.3 Eine formgültige Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss ausserdem einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten (Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 VRPG). An die Begründung der Beschwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt und es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird, wobei die Begründung zwar nicht zuzutreffen braucht, aber insofern sachbezogen sein muss, als sie sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und sinngemäss darauf schliessen lässt, inwiefern dieser unrichtig sein soll (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 197). 2.4 Die POM hat mit ausführlich begründetem Entscheid vom 3. Mai 2019 festgehalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hat. Sie hat den rechtserheblichen Sachverhalt dargestellt und die massgeblichen Rechtsgrundlagen widergegeben. Dabei hat sie insbesondere auch den konventions- und verfassungsrechtlichen Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2019, Nr. 100.2019.193U, gaben Rechnung getragen. Nach ausführlicher und sorgfältiger Interessenabwägung kam sie zum Schluss, es sei rechtmässig, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. – Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Er legt nicht einmal ansatzweise dar, inwiefern der Entscheid der POM rechtsfehlerhaft sein soll. Er gibt über Seiten verschiedene prozessuale und materielle Rechtsgrundlagen wider, welche für die Beurteilung des Rechtsstreits nicht einschlägig sind. Weiter zitiert er zwar zahlreiche (zum Teil ebenfalls nicht einschlägige) Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; Bezeichnung bis Ende 2018: Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]). Er unterlässt es aber, diese Ausführungen in einen konkreten Bezug zu seinem Fall zu stellen und aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz die Rechtsgrundlagen falsch angewendet haben soll. Allein die Behauptung, der Entscheid verletze Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), stellt keine rechtsgenügliche Begründung dar, zumal die Vorinstanz ausführlich aufgezeigt hat, weshalb die Voraussetzungen für einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens im vorliegenden Fall erfüllt seien. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich noch seine rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen in Frage stellen will, ist dies nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid in Zweifel zu ziehen. Ausserdem sind seine Angaben dazu äusserst widersprüchlich: Zuerst behauptet er, er sei von der Staatsanwaltschaft zu einem «Deal» gezwungen worden, dann gibt er an, er habe in den «Deal» eingewilligt, um seine Ehefrau und die Tochter nicht alleine zu lassen (S. 3 der Beschwerde). Derart unsubstanziierte Behauptungen sind keine sachbezogene Beschwerdebegründung. 2.5 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2019 enthält somit keine den Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 VRPG genügende Begründung. Eine Rückweisung zur Verbesserung oder (wie vom Beschwerdeführer beantragt) eine Fristerstreckung zur Beschwerdeergänzung fällt nach den zwingenden Vorgaben des bernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege ausser Betracht: Bei fristgebundenen Eingaben (eine solche liegt hier vor) müssen Antrag und Begründung von Gesetzes wegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2019, Nr. 100.2019.193U, innert der Frist eingereicht sein (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Die Behörde weist unklare und unvollständige Eingaben deshalb gestützt auf Art. 33 Abs. 1 und 2 VRPG nur dann zur Verbesserung zurück, wenn innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist genügend Zeit zur Verbesserung verbleibt (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 33 N. 13). Dies war hier nicht der Fall: Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss Zustellnachweis der Schweizerischen Post am 6. Mai 2019 eröffnet. Die dreissigtägige Rechtsmittelfrist lief folglich am Mittwoch 5. Juni 2019 aus. Da die Beschwerde dem Verwaltungsgericht erst an diesem Tag zuging, war eine fristgerechte Verbesserung nicht mehr möglich. 2.6 Auf die Beschwerde kann daher mangels sachbezogener Begründung offensichtlich nicht eingetreten werden. Von einem Schriftenwechsel konnte abgesehen werden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG). Der Entscheid fällt in die Zuständigkeit des Einzelrichters (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3. 3.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VPRG). Er hat aber um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 3.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 ZPO). – Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss nach dem Gesagten (E. 2 hiervor) als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden (vgl. zu den Anforderungen statt vieler BVR 2016 S. 369 E. 3.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2019, Nr. 100.2019.193U, 3.3 Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung des Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Staatssekretariat für Migration Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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