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Bern Verwaltungsgericht 23.06.2021 100 2019 162

23 juin 2021·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·11,402 mots·~57 min·2

Résumé

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge schwerwiegender Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 8. April 2019; 2017.POM.621) | Ausländerrecht

Texte intégral

100.2019.162U HER/MAL/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Juni 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung eines Flüchtlings mit Asyl infolge schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 8. April 2019; 2017.POM.621)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2021, Nr. 100.2019.162U, Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1982) reiste im Jahr 1999 mit seiner Mutter und den Geschwistern zu seinem als Flüchtling anerkannten Vater in die Schweiz ein und erhielt abgeleitet vom Vater Asyl. Nach einem Aufenthalt von fünf Jahren wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Im Jahr 2007 gab A.________ mehrere Schüsse auf einen Bekannten ab. Mit Urteil vom 27. März 2009 sprach das damalige Kreisgericht VIII Bern- Laupen ihn mangels Schuldfähigkeit von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und Irreführung der Rechtspflege frei und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) an. Auf Antrag der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern (heute: Bewährungs- und Vollzugsdienste [BVD] des Amtes für Justizvollzug [AJV]) verlängerte das zuständige Regionalgericht die stationäre Behandlung mehrmals, letztmals am 22. Mai 2017 um sechs Monate. Dagegen gelangte A.________ ans Obergericht, welches die Beschwerde guthiess und die BVD anwies, A.________ per sofort bedingt aus der stationären Massnahme zu entlassen. Die BVD verfügten am 24. August 2017 die bedingte Entlassung mit einer Probezeit von drei Jahren. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) widerrief in der Folge weder das Asyl von A.________ noch aberkannte es dessen Flüchtlingseigenschaft, weil das Strafgericht hinsichtlich der abgeurteilten Delikte auf Schuldunfähigkeit erkannt hatte. Mit Verfügung vom 18. August 2017 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), die Niederlassungsbewilligung von A.________ (Dispositiv-Ziff. 1). Gleichzeitig stellte es in Aussicht, dem SEM den Antrag auf vorläufige Aufnahme nach Eintritt der Rechtskraft zu unterbreiten (Dispositiv-Ziff. 2). A.________ wurde im Übrigen die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung und Entschädigung seines Anwalts als amtlicher Rechtsbeistand gewährt (Dispositiv-Ziff. 3-5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2021, Nr. 100.2019.162U, B. Gegen die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des MIP erhob A.________ am 7. September 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Die POM wies die Beschwerde mit Entscheid vom 8. April 2019 ab (Dispositiv-Ziff. 1), hob den vom MIP in Aussicht gestellten Antrag auf vorläufige Aufnahme von Amtes wegen auf (Dispositiv-Ziff. 2) und wies A.________ aus der Schweiz weg unter Ansetzung einer Ausreisefrist (Dispositiv-Ziff. 3). Gleichzeitig gewährte sie ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, ordnete ihm seinen Rechtsvertreter als amtlichen Anwalt bei und verlegte die Kosten entsprechend (Dispositiv-Ziff. 4-6). C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 7. Mai 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, die Ziffern 1-3 seien aufzuheben und es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 20. November 2019 hat A.________ diverse Unterlagen zu den Akten gereicht. Auf Ersuchen der Instruktionsrichterin haben die BVD die amtlichen Vollzugsakten mit den seit April 2019 aufgelaufenen Akten ergänzt. Im weiteren Verfahren wurden letzte Dokumente zum Abschluss des Massnahmenvollzugs und der bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Biel/Bienne edierte Entscheid vom 24. August 2020 über erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen an A.________ zu den Akten erkannt. Von der Gelegenheit, sich im Licht der ergänzten Akten zu äussern, haben die SID am 21. September 2020 und A.________ am 5. Oktober 2020 (in Kenntnis der Stellungnahme der SID) Gebrauch gemacht. Sie halten an ih-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2021, Nr. 100.2019.162U, ren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 hat A.________ zwei ärztliche Atteste nachgereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Sachverhaltliche Ausgangslage: 2.1 Der Beschwerdeführer (geb. 29.11.1982) ist Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Herkunft. Er reiste am 13. Mai 1999 im Alter von 16 Jahren zusammen mit der Mutter und den Geschwistern im Familiennachzug in die Schweiz ein und wurde in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seines Vaters einbezogen (Akten POM pag. 52-51). Im Jahr 2004 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil vom 27. März 2009 sprach das damalige Kreisgericht VIII Bern-Laupen (nachfolgend: Kreisgericht) den Beschwerdeführer mangels Schuldfähigkeit von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und Irreführung der Rechtspflege frei und ordnete die Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 und 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2021, Nr. 100.2019.162U, StGB an (Strafurteil in Akten MIDI pag. 52 ff.). Diesem Urteil lag folgender Vorfall zugrunde: Am 21. Februar 2007 vereinbarte der Beschwerdeführer mit zwei Bekannten telefonisch ein Treffen auf dem …platz in Bern. Getarnt mit Kapuzenjacke, Sonnenbrille und tief ins Gesicht gezogenem Halstuch lief er mit einer bereits geladenen Waffe zum vereinbarten Treffpunkt und gab aus nächster Nähe sieben Schüsse auf einen der Männer ab, während der andere flüchtete. Der Getroffene erlitt durch die Schussverletzungen lebensgefährliche Verletzungen und musste unmittelbar nach der Tat in ein künstliches Koma versetzt und intubiert werden. Rechte Brusthöhle, Leber und rechte Niere wurden schwer verletzt. Der grosse Blutverlust musste mit Blutersatz substituiert werden. Zudem war der linke Oberschenkelknochen gebrochen. Es konnten sieben Ein- und vier Ausschusslöcher festgestellt werden (vgl. Akten MIDI pag. 66 f.). Das Opfer berichtete auch zwei Jahre später von schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen (vgl. Aussagen B.________ an der Hauptverhandlung vom 23.-27.3.2009, unpag. Akten BVD Bd. 1). 2.2 Der Beschwerdeführer wurde wenige Stunden nach dem Vorfall polizeilich angehalten und in Untersuchungshaft genommen (Akten MIDI pag. 57). Er wurde während der Untersuchungshaft mehrfach psychiatrisch begutachtet. Die beigezogene Expertin stellte die Diagnose paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0), welche schon zum Tatzeitpunkt vorgelegen habe. Nach ihrer Einschätzung war die Tat wahnhaft motiviert gewesen und auf die Krankheit zurückzuführen; die Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers sei zum Tatzeitpunkt aufgehoben gewesen (vgl. Gutachten vom 30.1.2008, Akten BVD Bd. 1 pag. 102 ff., 121-125). Gestützt auf dieses Gutachten ging das Kreisgericht in seinem Urteil davon aus, dass der Beschwerdeführer beim Tötungsversuch nicht fähig gewesen war, das Unrecht seiner Tat einzusehen (Akten MIDI pag. 84 f.), weshalb es ihn von der Anschuldigung der vorgenannten Delikte freisprach. Die stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB ordnete das Strafgericht an, um der drohenden Drittgefährdung zu begegnen (Akten MIDI pag. 86 ff.). In ihrer Sitzung vom 23. Juni 2010 verneinte die Konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers und empfahl, die therapeutische und medikamentöse Behandlung weiterzuführen und den Vollzug stufenweise

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2021, Nr. 100.2019.162U, bis zur Entlassung zu öffnen (Akten MIDI pag. 99 ff., 105). Auf Antrag der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern (heute: BVD) wurde die stationäre Behandlung mehrmals gerichtlich verlängert, letztmals am 22. Mai 2017 um sechs Monate. Gegen diese Verlängerung gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht, welches die BVD mit Urteil vom 15. August 2017 anwies, den Beschwerdeführer per sofort bedingt zu entlassen (Akten MIDI pag. 266 ff., 277). Die BVD verfügten am 24. August 2017 die bedingte Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme mit einer Probezeit von drei Jahren unter Auflage verschiedener Weisungen (insb. Bewährungshilfe und ambulante Behandlung; Akten BVD Bd. 5 pag. 1654 ff., 1660 f.). Per 23. August 2020 wurde der Beschwerdeführer definitiv aus der Massnahme entlassen (Akten BVD Bd. 6 pag. 2104, 2107 ff.). 3. Strittig sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Vorab zu klären ist das anwendbare Recht: 3.1 Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländerund Integrationsgesetz, AIG). Bereits am 1. Oktober 2016 waren im Zuge der Änderung des StGB vom 20. März 2015 («Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer») Änderungen des AuG in Kraft getreten (AS 2016 S. 2329). Nach dem früheren Wortlaut von Art. 62 Bst. b AuG konnte die Bewilligung nur aufgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder einer Massnahme nach Art. 64 oder 61 StGB (Verwahrung bzw. Massnahmen für junge Erwachsene) widerrufen werden (Art. 62 AuG in der ursprünglichen Fassung [AS 2007 S. 1 ff., 23], in Kraft bis 30.9.2016). Mit der Gesetzesänderung soll der Widerruf unter anderem auch aufgrund einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2021, Nr. 100.2019.162U, eine solche steht hier in Frage – möglich sein (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG in der Fassung vom 20.3.2015 [AS 2016 S. 2329 ff., 2339]). 3.2 Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist am 12. Mai 2009 abgelaufen ist. Seit dem 4. März 2008 befand er sich im vorzeitigen Strafvollzug, ab 2011 im Massnahmenvollzug (Akten MIDI pag. 58, 95, 135). Das MIP unternahm im Jahr 2011 einen ersten Schritt zur Prüfung ausländerrechtlicher Massnahmen und holte zu diesem Zweck beim Amt für Freiheitsentzug und Betreuung (heute: AJV) Therapie- und Führungsberichte über den Beschwerdeführer ein (Akten MIDI pag. 96; vgl. auch Akten BVD Bd. 1 pag. 337). Das Verfahren wurde trotz verschiedener Nachfragen namentlich der Vollzugsbehörde nicht weiter vorangetrieben (vgl. Akten MIDI pag. 131, 151, 167-169, 172; Akten BVD Bd. 3 pag. 843, 971, 1010 f.). Nachdem der Beschwerdeführer am 12. Juni 2015 um unverzügliche Regelung der weiteren Anwesenheit ersucht hatte, unterbreitete das MIP den Fall dem SEM, damit dieses den Asylwiderruf und die Aberkennung des Asyls prüfe (Akten MIDI pag. 142-147). Das SEM antwortete am 20. Juli 2015 dahingehend, dass die Prüfung einer derartigen Massnahme «zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich» sei, weil der Betreffende als schuldunfähig beurteilt worden sei (Akten MIDI pag. 148); dies führte zu Missverständnissen und weiteren Verzögerungen (Akten MIDI pag. 151-154, 165-169). Am 23. Dezember 2016 stellte das SEM seine «falsch formulierte» Auskunft klar; effektiv habe es die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft geprüft und sei zum Schluss gelangt, dass diese wegen Schuldunfähigkeit im Tatzeitpunkt nicht aberkannt werden könne (Akten MIDI pag. 172). Am 28. Dezember 2016 gewährte der MIDI dem Beschwerdeführer schliesslich das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Widerruf der Niederlassungsbewilligung, gegebenenfalls unter Antragstellung an das SEM um vorläufige Aufnahme (Akten MIDI pag. 170 f.). Die Widerrufsverfügung erging am 18. August 2017 (Akten MIDI pag. 236-244). 3.3 Nach der Rechtsprechung ist mangels anderslautender übergangsrechtlicher Vorschriften grundsätzlich das zum Zeitpunkt der erstmaligen Regelung eines Rechtsverhältnisses in Kraft stehende Recht massgebend (statt vieler BGE 144 II 326 E. 2.1.1 [Pra 108/2019 Nr. 14], 139 II 243

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2021, Nr. 100.2019.162U, E. 11.1, 127 II 306 E. 7c S. 315 f., 126 III 431 E. 2a S. 434; BVR 2016 S. 293 E. 4.1). Davon abweichend gilt nach Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. AIG, dass auf Verfahren, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts auf Gesuch hin oder von Amtes wegen eingeleitet worden sind, das bisherige materielle Recht anwendbar ist (BGer 2C_329/2009 vom 14.9.2009 E. 2.1; BVR 2020 S. 231 E. 4; vgl. auch BGer 2D_10/2020 vom 9.7.2020 E. 2.2 f.). – Nach dem in E. 3.2 hiervor Dargelegten muss, was unbestritten blieb, das vorliegende Widerrufsverfahren als vor Inkrafttreten der Änderung vom 1. Oktober 2016 eingeleitet gelten, da das MIP jedenfalls ab Mitte Juni 2015 unter Einbezug des Beschwerdeführers in der Sache (wieder) aktiv war (vgl. zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung BVR 2018 S. 497 E. 2.3; Reto Feller, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 16 N. 26 f.). Materiell ist hier folglich das alte Recht in der bis zum 30. September 2016 gültigen Fassung anwendbar (AuG und Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201], Fassung AS 2007 S. 5437 bzw. AS 2007 S. 5497). Wäre die Massnahme nach Art. 59 StGB altrechtlich nicht vom Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe und der Massnahmen nach Art. 64 oder 61 StGB erfasst, fiele dieser Widerrufsgrund im vorliegenden Fall daher ausser Betracht. Wie zu zeigen ist, braucht diese Frage indes nicht abschliessend beantwortet zu werden (vgl. hinten E. 5.2, insb. 5.2.2). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist anerkannter Flüchtling und hat in der Schweiz Asyl. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, auch wenn ihm diese lediglich im Rahmen des Familienasyls (vorne E. 2.1) zuerkannt worden ist (vgl. Constantin Hruschka, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 51 AsylG N. 1). Das SEM hat weder das Asyl des Beschwerdeführers widerrufen noch ihm die Flüchtlingseigenschaft aberkannt, weil er im Tatzeitpunkt schuldunfähig war (vgl. vorne E. 3.2). Es kommen somit das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) und das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) weiterhin zur Anwendung. Die kantonale Behörde, welche über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer Person mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2021, Nr. 100.2019.162U, Flüchtlingsstatus entscheidet, muss daher in diesem Entscheid auch die flüchtlingsrechtlichen Aspekte bei ihrer Gesamtbeurteilung berücksichtigen (vgl. BGE 139 II 65 E. 5.1 [Pra 102/2013 Nr. 43], 135 II 110 E. 2.2.1; BGer 2C_766/2019 vom 14.9.2020 E. 4.3, 2C_108/2018 vom 28.9.2018 E. 3.1). 4.2 Die Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen richtet sich nach Art. 65 AsylG, der in der gegenüber geltendem Recht unveränderten Fassung vom 14. Dezember 2012 (AS 2013 S. 4375; in Kraft seit 1.2.2014) auf Art. 64 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bst. b und Art. 68 AuG verweist. Demgemäss kann die Niederlassungsbewilligung nur widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder sie diese bzw. die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG; vgl. BGer 2C_766/2019 vom 14.9.2020 E. 4.4, 2C_108/2018 vom 28.9.2018 E. 3.2). Ebenfalls anwendbar ist Art. 32 FK, da gemäss Art. 59 AsylG sämtliche Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder welche über die Flüchtlingseigenschaft verfügen, als Flüchtlinge im Sinn der Flüchtlingskonvention gelten (BGer 2C_588/2019 vom 30.1.2020 E. 3.2; Constantin Hruschka, a.a.O., Art. 65 AsylG N. 1 und Art. 59 AsylG N. 1). Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG und Art. 68 AuG sind somit völkerrechtskonform (in Übereinstimmung mit Art. 32 FK) auszulegen, womit nur anerkannte Flüchtlinge aus der Schweiz aus- oder weggewiesen werden können, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz oder die öffentliche Ordnung schwerwiegend gefährden (BGE 139 II 65 E. 5.1 [Pra 102/2013 Nr. 43]; BGer 2C_588/2019 vom 30.1.2020 E. 3.2; VGE 2014/354 vom 27.1.2016 E. 2.3 [bestätigt durch BGer 2C_203/2016 vom 30.1.2017], 2015/134 vom 7.9.2016 E. 2.3). Ihre Beziehung zum Asylland Schweiz ist insofern eng und die ausländerrechtliche Anwesenheit darf nicht etwa wegen sozialhilferechtlicher Probleme beendet werden (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.1, 122 II 1 E. 3c; Art. 23 FK). 4.3 Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung sind im Übrigen nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG; BGE 139 II 65 E. 5.3 [Pra

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2021, Nr. 100.2019.162U, 102/2013 Nr. 43], 135 II 110 E. 4.2; allgemein BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eines Flüchtlings deckt sich insoweit mit der Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AuG (BGE 139 II 65 E. 5.3 [Pra 102/2013 Nr. 43]; BGer 2C_766/2019 vom 14.9.2020 E. 6.3; VGE 2014/354 vom 27.1.2016 E. 2.4 [bestätigt durch BGer 2C_203/2016 vom 30.1.2017], 2015/134 vom 7.9.2016 E. 2.4). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der ausländerrechtlichen Massnahme sind namentlich die Schwere des Verschuldens (bei schuldhafter Rechtsgutverletzung), das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen sowie die Rückfallgefahr in die Abwägung einzubeziehen. Zu würdigen sind mit Blick auf die privaten Interessen am Verbleib der betroffenen Person in der Schweiz insbesondere die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die Nachteile, die der betroffenen Person und ihren Angehörigen mit der ausländerrechtlichen Massnahme drohen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1, 135 II 377 E. 4.3 und 4.5, 135 II 110 E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 2.2 und 5.1). Zu beachten sind zudem Umstände, welche die Rückkehr ins Heimatland im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erscheinen lassen können (konkrete Gefährdung im Heimat- oder Herkunftsstaat in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage; vgl. BGE 135 II 110 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). – Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für die Wegweisung (Art. 83 Abs. 1 AuG bzw. AIG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2021, Nr. 100.2019.162U, 4.4 Der Wegweisungsvollzug von Flüchtlingen ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG bzw. AIG unzulässig, wenn das Non-Refoulement-Prinzip verletzt würde; eine Ausnahme gilt, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn er als «gemeingefährlich» zu gelten hat, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (Art. 33 FK bzw. Art. 5 AsylG; Art. 25 Abs. 2 BV; vgl. BGE 139 II 65 E. 5.4 [Pra 102/2013 Nr. 43], 135 II 110 E. 2.2.2; BGer 2C_766/2019 vom 14.9.2020 E. 4.6, 2C_108/2018 vom 28.9.2018 E. 3.2; VGE 2014/354 vom 27.1.2016 E. 2.5 [bestätigt durch BGer 2C_203/2016 vom 30.1.2017], 2015/134 vom 7.9.2016 E. 2.5). Niemand darf zudem in einen Staat ausgeschafft werden, wenn dort Folter oder unmenschliche Behandlung drohen (Art. 3 EMRK; Art. 25 Abs. 3 BV). – Dem Beschwerdeführer wurde die Flüchtlingseigenschaft lediglich im Rahmen der Erteilung des Familienasyls zuerkannt (vorne E. 4.1; sog. abgeleitete Flüchtlingseigenschaft). Damit zusammenhängend ist unter den Parteien umstritten, ob er aus dem flüchtlings- oder menschenrechtlichen Refoulement-Verbot etwas für sich ableiten kann (angefochtener Entscheid E. 10d und e und Beschwerde S. 15 f.). Ob er eigene Asylgründe glaubhaft machen oder dartun kann, dass ihm bei einer Wegweisung in die Türkei Folter oder unmenschliche Behandlung droht, kann mit Blick auf den Verfahrensausgang indes dahingestellt bleiben. 5. 5.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 AuG). Sie kann nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen widerrufen werden (Art. 63 Abs. 1 AuG). Nach dem hier noch anwendbaren Art. 63 Abs. 2 AuG (vgl. vorne E. 3) kann die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, nur widerrufen werden, wenn er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG in der ursprünglichen Fassung) oder wenn er sich einen schwerwiegenden Verstoss der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder deren Gefährdung entgegenhalten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2021, Nr. 100.2019.162U, lassen muss (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG). – Der Beschwerdeführer hält sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz auf (Einreise 1999, Widerrufsverfügung 2017, die Zeit mit Asyl zählt mit; vgl. BGE 137 II 10 E. 4.2 und 4.6). Die Vorinstanz hat wie die verfügende Behörde einzig den zweitgenannten Widerrufsgrund beigezogen (wenn auch in der Variante des Verstosses, nicht der Gefährdung; der in Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG zusätzlich enthaltene Widerrufsgrund der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit fällt hier von vornherein ausser Betracht). Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl den Widerrufsgrund nach Bst. a als auch jenen nach Bst. b. 5.2 Zum Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG (längerfristige Freiheitsstrafe oder Massnahme) ist Folgendes zu erwägen: Der Beschwerdeführer wurde wie ausgeführt (vorne E. 2.1) mangels Schuldfähigkeit vom Vorwurf der versuchten Tötung freigesprochen unter Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB. Wie er zutreffend vorbringt (Beschwerde S. 7), führt die auf ihn anwendbare ursprüngliche Fassung von Art. 62 Bst. b AuG (vgl. vorne E. 3) – neben der längerfristigen Freiheitsstrafe – nur die strafrechtlichen Massnahmen im Sinn von Art. 64 (Verwahrung) und Art. 61 StGB (Massnahmen für junge Erwachsene) als Widerrufsgrund auf. Seit der indirekten Änderung vom 20. März 2015 (vgl. vorne E. 3.1) nennt die Vorschrift nun ausdrücklich auch die strafrechtlichen Massnahmen im Sinn von Art. 59 und 60 StGB (Behandlung von psychischen Störungen sowie Suchtbehandlung). 5.2.1 Der Bundesrat führt zu dieser Änderung Folgendes aus (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [«Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer»], in BBl 2013 S. 5975 ff., 6045): Sie stehe nicht in direktem Zusammenhang mit der Umsetzung der neuen Verfassungsnormen. Hingegen soll ein Widerruf auch aufgrund einer stationären Massnahme nach Art. 59 und 60 StGB möglich sein, da laut der Botschaft zum AuG die Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme generell einen Widerrufsgrund bilden könne; eine Begründung für die Einschränkung auf bestimmte Massnahmen fehle. Die Botschaft zum AuG (BBl 2002

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2021, Nr. 100.2019.162U, S. 3709 ff., 3810) verweist auf die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 10 Abs. 1 Bst. a des alten Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 S. 121). Danach war eine Ausweisung unter anderem möglich, wenn die betreffende Person zu einer Freiheitsstrafe von zwei oder mehr Jahren verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme angeordnet wurde. Ob es sich bei der im Strafurteil verhängten Sanktion um eine Strafe oder um eine Massnahme handelte, war unerheblich (BGE 125 II 521 E. 3c S. 526 mit Hinweisen). Von diesem Standpunkt aus betrachtet handelt es sich bei der Änderung von Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG lediglich um eine Klarstellung im Gesetz, womit nicht auszuschliessen wäre, dass auch vor dem 1. Oktober 2016 Massnahmen nach Art. 59 StGB einen Bewilligungswiderruf zu begründen vermochten (in diesem Sinn BGer 2C_401/2017 vom 26.3.2018 E. 4.3, der die Frage letztlich aber offenlässt). 5.2.2 Allerdings setzte der altrechtliche Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a ANAG praxisgemäss einen gerichtlichen Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens voraus (BGE 125 II 521 E. 3c S. 526). Gestützt darauf findet sich in der Literatur die Auffassung, es komme beim Widerrufsgrund der strafrechtlichen Massnahme nach Art. 62 AuG darauf an, ob die ausländische Person schuldig gesprochen und nicht etwa wegen Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen freigesprochen wurde (so Silvia Hunziker, in Handkommentar AuG, 2010, Art. 62 N. 29). In diesem Licht erscheint fraglich, ob der hinsichtlich der massnahmenauslösenden Tat als schuldunfähig beurteilte Beschwerdeführer den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG gesetzt hat. Die Frage, ob dieser Widerrufsgrund auf ihn anwendbar ist, muss mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen indes nicht abschliessend geklärt werden (vgl. ebenso VGer ZH VB.2018.00269 vom 11.7.2018 E. 2.1). Einerseits erweist sich entgegen der Kritik des Beschwerdeführers, dass er den Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder deren Gefährdung gesetzt hat (vgl. E. 5.3 hiernach). Andererseits muss die strittige Entfernungsmassnahme entgegen der Auffassung der Vorinstanz als unverhältnismässig beurteilt werden (vgl. hinten E. 6-8). Die für die Verhältnismässigkeitsprüfung massgebenden Faktoren würden gleichermassen in die Interessenabwägung einfliessen, die ausgehend von einem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2021, Nr. 100.2019.162U, Widerrufsgrund «Massnahme nach Art. 59 StGB» durchzuführen wäre (vgl. vorne E 4.4); es könnte mangels schuldhafter Tatbegehung ebenfalls kein ausländerrechtliches Verschulden negativ gewichtet werden (vgl. hinten E. 6.1). 5.3 Die Vorinstanz hält den Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung für gegeben. Massgebend ist Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. aArt. 80 VZAE (Fassung vom 24.10.2007). Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Widerrufsgrund in seinen beiden Ausprägungen: Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (erste Tatbestandsvariante) liege nicht vor, weil dies ein schuldhaftes strafrechtlich relevantes Verhalten voraussetze; von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (zweite Tatbestandsvariante) könne nicht die Rede sein, weil es seit der Anlasstat zu keinen strafrechtlich relevanten Vorfällen mehr gekommen sei (Beschwerde S. 4-7). 5.3.1 Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht in erster Linie, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1, 137 II 297 E. 3.3; BGer 2C_588/2019 vom 30.1.2020 E. 3.5; VGE 2017/309 vom 13.7.2018 E. 2.1). Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG (schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) setzt kein in strafrechtlicher Hinsicht vorwerfbares Verhalten voraus (vgl. betreffend Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 62 AIG N. 11; VGer SG B 2016/211 vom 13.12.2018 E. 2.1; vgl. auch BGer 2C_74/2011 vom 1.7.2011 E. 2.4, der die Anwendbarkeit von Art. 62 Bst. c AuG auf einen Schuldunfähigen bejaht). Ein strafbares Verhalten kann unabhängig von einer gerichtlichen Verurteilung zum Bewilligungswiderruf führen, sofern es unbestritten ist oder aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass es der betroffenen Person zur Last zu legen ist (Botschaft AuG, S. 3809). In einer solchen Konstellation dient diese Norm als eine Art Auffangtatbestand: Wurde die straffällige ausländische Person weder zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt noch verwahrt noch einer Mass-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2021, Nr. 100.2019.162U, nahme für junge Erwachsene zugeführt, so kann deren Niederlassungsbewilligung dennoch entzogen werden, wenn sie hochwertige Rechtsgüter in schwerwiegender Weise verletzt hat. Unter diesem Titel kann auch die Anordnung einer anderen strafrechtlichen Massnahme Anlass zu einem Widerruf geben, wenn dies die Interessen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfordern (Nägeli/Schoch, Ausländische Personen als Straftäter und Straftäterinnen, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 22.191). Nach dem Gesagten setzt der Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (erste Tatbestandsvariante von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG) nicht voraus, dass die Tat schuldhaft begangen wurde (in diesem Sinn auch VGer ZH VB.2018.00269 vom 11.7.2018 E. 2.1). Dies überzeugt, geht es bei diesem Widerrufsgrund doch um Polizeigüterschutz («öffentliche Sicherheit und Ordnung»; vgl. Botschaft AuG, S. 3809 f.), der unabhängig von Verschulden nach Verantwortlichkeit für Störung oder Gefährdung fragt. – Der Beschwerdeführer hat unbestreitbar einen Menschen mit einer Schusswaffe lebensgefährlich verletzt (vorne E. 2.1). Er hat den Tatbestand der versuchten Tötung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt; Rechtfertigungsgründe lagen keine vor (vgl. Akten MIDI pag. 66, 68 ff.). Der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG ist mit der Vorinstanz als erfüllt anzusehen. 5.3.2 Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer, wenn er meint, dieser Schluss sei im Licht von neuem günstigeren Recht unzulässig. Seines Erachtens verdeutlichen die Materialien zur Landesverweisung, dass der Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein Verschulden voraussetzt und bei Schuldunfähigkeit einzig der Widerrufsgrund der (aktuellen und hinreichend konkreten) Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anwendbar sei (Beschwerde S. 5 f.). Zwar ist die obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB bei einem schuldunfähigen Täter ausgeschlossen. Wurde eine freiheitsentziehende Massnahme (Art. 59-61 StGB) oder Verwahrung (Art. 64 StGB) verhängt, kann aber dennoch eine fakultative Landesverweisung nach Art. 66abis StGB angeordnet werden. Diese Vorkehr zielt auch oder gar in erster Linie auf schuldunfähige Täter ab; sie fällt in Betracht, auch wenn ihre Verhältnismässigkeit im Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist (vgl. Zurbrügg/Hruschka, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 66abis N. 5 und 13,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2021, Nr. 100.2019.162U, Art. 66a N. 6 StGB; Graedel/Arn, Die neuen Bestimmungen zur Landesverweisung – Les nouvelles dispositions en matière d’expulsion, in BVR 2017 S. 360 ff., 367, 375). Der angeführten Stelle aus der bundesrätlichen Botschaft (BBl 2013 S. 5975 ff., 6000) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen, wurde die fakultative Landesverweisung doch erst in der parlamentarischen Beratung geschaffen (vgl. Graedel/Arn, a.a.O., S. 374 f.). 5.3.3 Zutreffend ist, dass das MIP seine Verfügung auf den Widerrufsgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (zweite Tatbestandsvariante von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG) gestützt hat. Dass die Vorinstanz hingegen von der ersten Tatbestandsvariante (schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) ausgegangen ist, stellt entgegen dem Beschwerdeführer (Beschwerde S. 3 f.) keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Der Widerrufsgrund erfasst beide Varianten, die in engem Zusammenhang miteinander stehen, womit der Beschwerdeführer damit rechnen musste, dass die Vorinstanz auch die andere Tatbestandsvariante prüfen könnte. 5.4 Es ergibt sich somit, dass der Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Beschwerdeführer anwendbar ist, auch wenn er sich im massgebenden Zeitpunkt über 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten und er das versuchte Tötungsdelikt nicht schuldhaft begangen hat. 6. Im Zentrum der Interessenabwägung (vgl. vorne E. 4.3) steht hier die Frage, wie das öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme zu gewichten ist. Die Vorinstanz schloss auf ein öffentliches Interesse, hat dieses indes nicht näher qualifiziert (angefochtener Entscheid E. 7c). 6.1 Der Beschwerdeführer war, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, im Zeitpunkt der Anlasstat zufolge seiner paranoiden Schizophrenie nicht in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Von einem Strafmandat wegen Verletzung der Verkehrsregeln (begangen am 9.2.2006) und Übertretung der Betäubungsmittelgesetzgebung (begangen am 18.4.2006)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2021, Nr. 100.2019.162U, abgesehen ist er während seines bisherigen Aufenthalts nicht straffällig geworden. Damit lässt sich ein ausländerrechtliches Verschulden nach den üblichen Kriterien nicht ermitteln (vgl. zu den Kriterien vorne E. 4.3). Es bleibt jedoch dabei, dass der Beschwerdeführer einen Menschen lebensgefährlich verletzt hat. Die so begangene Rechtsgutverletzung begründet grundsätzlich ein wesentliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz (vgl. für diese Würdigung auch VGer SG B 2016/211 vom 13.12.2018 E. 3.3.1 und VGer ZH VB.2018.00269 vom 11.7.2018 E. 3.1.3). Wurde eine Massnahme angeordnet, ist insbesondere auf das vom Täter ausgehende Gefährdungspotenzial abzustellen, sofern er hinsichtlich der verfahrensauslösenden Tat nicht schuldfähig war (vgl. Marc Spescha, a.a.O., Art. 63 AIG N. 4; Silvia Hunziker, a.a.O., Art. 63 N. 11). Im Folgenden ist daher zu prüfen, inwieweit vom Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt eine Rückfallgefahr ausgeht. 6.2 Der Forensisch-Psychiatrische Dienst (FPD) der Universität Bern begann Ende November 2007 mit der psychiatrischen Behandlung des Beschwerdeführers, der damals noch in Untersuchungshaft war. 2008 wurde er in die Anstalten Thorberg zum vorzeitigen Strafantritt mit begleitender ambulanter Psychotherapie überstellt (vgl. Akten BVD Bd. 1 pag. 167 f.). Am 17. Februar 2011 trat er in das Massnahmenzentrum St. Johannsen ein, vorerst in die geschlossene Beobachtungs- und Triageabteilung (BeoT; vgl. Akten BVD Bd. 1 pag. 167, 340; Akten MIDI pag. 119). Der Vollzug wurde später sukzessive gelockert (vgl. hinten E. 6.3.2 f.). Aus der stationären Massnahme wurde der Beschwerdeführer am 24. August 2017 bedingt und drei Jahre später definitiv entlassen (vgl. E. 6.3.3-6.3.5). 6.3 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zum Behandlungsverlauf lässt sich aufgrund der Akten Folgendes feststellen: 6.3.1 Vollzugs- und Therapieverlauf 2011-2013: Der Beschwerdeführer wurde während der stationären Massnahme psychiatrisch begutachtet mit dem Auftrag, zu folgenden Aspekten Stellung zu nehmen: Diagnose und Persönlichkeit, Deliktmechanismus, Verlauf des bisherigen Massnahmenvollzugs, Legalprognose und Lockerungsschritte (Akten BVD Bd. 2 pag. 607 ff., 610-612). Laut dem Gutachten von Dr. med. C.________ vom 30. Dezember 2013 bestehen beim Beschwerdeführer weiterhin eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2021, Nr. 100.2019.162U, paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge vom paranoiden, narzisstischen und impulsiven Typ (ICD-10: Z73). Im Tatzeitpunkt habe mit hoher Wahrscheinlichkeit im Rahmen der paranoiden Schizophrenie ein überwiegend wahnhaftes Zustandsbild vorgelegen, welches als psychische Störung von erheblicher Schwere angesehen werden müsse. Weiter sei für den Tatzeitpunkt auf Störungen durch Alkohol und Cannabinoide zu schliessen (beide schädlicher Gebrauch; ICD-10: F10.1 und F12.1). Seit ungefähr Sommer 2008 sei die psychotische Symptomatik unter regelmässiger Medikation und psychiatrisch-psychologischer Behandlung weitgehend remittiert (vgl. Akten BVD Bd. 2 pag. 663 ff., 699 ff.). Die Krankheits- und Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers schätzt der Gutachter als sehr positiv ein, was bei schizophrenen Personen nicht unbedingt üblich sei; die Medikamenteneinnahme erfolge bis anhin regelmässig und zuverlässig; wenig vorhanden zu sein scheine eine Einsicht in das Vorliegen akzentuierter Persönlichkeitszüge (Akten BVD Bd. 2 pag. 711). Das aktuelle Rückfallrisiko für Gewaltstraftaten und Delinquenz allgemein beurteilt der Gutachter im Vergleich mit anderen «Rechts- und Tatgenossen» als leicht erhöht. Er stellt beim Beschwerdeführer weiterhin Schwierigkeiten in den Bereichen Frustrationstoleranz, Konfliktlösungsstrategien sowie Impulsivität fest, die im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung vertieft bearbeitet werden sollten (vgl. Akten BVD Bd. 2 pag. 713 f.). Der Gutachter schliesst eine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme aus, beurteilt eine ambulante Massnahme als zurzeit ungeeignet und empfiehlt, die aktuelle Massnahme weiterzuführen bei gleichzeitiger sukzessiver Lockerung des Vollzugssettings (Akten BVD Bd. 2 pag. 716). Gestützt auf dieses Gutachten verlängerte das Regionalgericht Bern-Mittelland am 19. März 2014 die stationäre Massnahme um 20 Monate (Akten BVD Bd. 2 pag. 759 ff., 774). Im April 2015 versetzte die Vollzugsbehörde den Beschwerdeführer unter mehreren Auflagen zum weiteren Vollzug in die Progressionsstufe C (unbegleitete Beziehungsurlaube bis 72 Stunden, mit Übernachtung; Akten BVD Bd. 3 pag. 983 ff., 985). 6.3.2 Vollzugs- und Therapieverlauf 2014/2015: Mit Blick auf eine weitere Verlängerung der stationären Massnahme beauftragte das Regionalgericht Dr. med. C.________ mit einer ergänzenden Begutachtung. Dessen Ergän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2021, Nr. 100.2019.162U, zungsgutachten vom 29. September 2015 bestätigt die früheren Ausführungen und Schlussfolgerungen zur Diagnose und Persönlichkeit des Beschwerdeführers und hält ergänzend fest, dass im Rahmen der paranoiden Schizophrenie noch eine leichte Restsymptomatik bestehe (Akten BVD Bd. 3 pag. 1056 ff., 1092). Den Vollzugs- und Therapieverlauf seit der letzten Begutachtung schätzt der Gutachter bis Frühjahr 2014 als problemlos und positiv ein. Danach sei es zu einer Destabilisierung des Beschwerdeführers gekommen, welche vor allem im Zusammenhang mit einer psychotischen Symptomatik bei fehlendem medikamentösem Schutz zu sehen sei. Es sei diesbezüglich vermehrt zu Unregelmässigkeiten gekommen, nicht aber zu deliktischen Handlungen. Der Vollzugsverlauf habe sich entsprechend verzögert, weshalb sich der Beschwerdeführer (weiterhin) erst in der Progressionsstufe C und nicht wie geplant schon in einer weiteren Lockerungsstufe (z.B. Wohn- und Arbeitsexternat) befinde. Sein Zustand habe sich seit dem Erhalt der Depotmedikation und unter fortgesetzter Therapie wieder stabilisiert. Im Rahmen der Grunderkrankung bestehe bei ihm die Gefahr, erneut Straftaten zu begehen (am ehesten Körperverletzungsdelikte und kleinere Verstösse gegen die Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsgesetzgebung). Die Art der Medikation sei bei ihm hinsichtlich der Rückfallgefahr von Bedeutung; die Depotmedikation (anstelle Medikamenteneinnahme) verhindere Blutspiegelschwankungen und gewährleiste eine regelmässige Einnahme. Die Bedingungen für eine Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug sind nach dem Gutachter nach wie vor nicht erfüllt. Dazu müsste Folgendes gesichert sein: Wohnsituation mit Betreuung während 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr, regelmässige Beschäftigungsmöglichkeit, regelmässige psychiatrische Behandlung mit Möglichkeit zur Kontrolle der Medikamenteneinnahme, regelmässige Abstinenzkontrolle (Akten BVD Bd. 3 pag. 1094). In der Hauptverhandlung des Regionalgerichts am 6. November 2015 (Verlängerung der Massnahme) bestätigte der Gutachter die Einschätzung, wonach es noch zu früh sei, sofort eine Entlassung herbeizuführen (Akten BVD Bd. 3 pag. 1127 ff.). Das Regionalgericht verlängerte die stationäre Massnahme gleichentags um 18 Monate (Akten BVD Bd. 3 pag. 1115 ff.). 6.3.3 Vollzugs- und Therapieverlauf 2016/2017: Im Januar 2016 konnte der Beschwerdeführer in ein Wohnexternat übertreten (Akten BVD Bd. 4

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2021, Nr. 100.2019.162U, pag. 1146). Wegen diverser Vorfälle wurde er indes zweimal wieder in den internen Vollzug versetzt (vgl. Akten BVD Bd. 4 pag. 1203, 1212 f., 1248 ff., 1300 ff., 1336 ff.). Per 10. Mai 2017 gewährte ihm die Vollzugsbehörde den Eintritt in ein betreutes Wohnheim, Vollzugsmodul Wohn- und Arbeitsexternat (Akten BVD Bd. 4 pag. 1452 ff.). Am 22. Mai 2017 verlängerte das Regionalgericht Bern-Mittelland die stationäre Massnahme auf Antrag der Vollzugsbehörde um weitere sechs Monate (vgl. Akten BVD Bd. 4 pag. 1512 ff.). Gegen diese Verlängerung führte der Beschwerdeführer erfolgreich Beschwerde beim Obergericht (vgl. vorne Bst. A und E. 2.2). Dieses sah die gutachterlichen Bedingungen (E. 6.3.2 hiervor) als erfüllt und verfügte mit Urteil vom 15. August 2017 die bedingte Entlassung aus der Massnahme, im Wesentlichen mit folgender Begründung (Akten MIDI pag. 266 ff., 273-277): Der Beschwerdeführer verfüge seit Januar 2017 über eine externe Arbeitsbeschäftigung und sei im Mai 2017 in eine betreute Wohngemeinschaft übergetreten. Er erhalte seine Medikamente in Depotform, womit die Medikamenteneinnahme zuverlässig kontrolliert werden könne. Ebenfalls sichergestellt sei eine regelmässige psychiatrische Behandlung. Die bedingte Entlassung sei mit Blick auf die durchwegs positive Entwicklung seit Dezember 2016 und die aktenkundigen Fortschritte des Beschwerdeführers vertretbar. Er habe sich vor allem bezüglich Konfliktverhalten und Frustrationstoleranz positiv entwickelt und auch gute Rückmeldungen aus dem Arbeitsexternat erhalten. Laut Wohnheim sei der Beschwerdeführer absprachefähig und kooperativ. Zur Therapie beim forensisch-psychiatrischen Dienst komme er zuverlässig und regelmässig; Schwierigkeiten oder deliktrelevante Verhaltensweisen seien keine beschrieben worden. Der Zustand des Beschwerdeführers rechtfertige es somit, ihm Gelegenheit zu geben, sich in der Freiheit zu bewähren. Die BVD auferlegten ihm für die Dauer der auf drei Jahre festgelegten Probezeit diverse Weisungen: Bewährungshilfe, Weiterführung der ambulanten Behandlung, Absprachepflicht hinsichtlich Aufenthalt und Beschäftigung (Verfügung vom 24.8.2017, Akten BVD Bd. 5 pag. 1654 ff.). 6.3.4 Entwicklung 2017-2019 nach bedingter Entlassung aus dem Massnahmenvollzug: Ab Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer im Ambulatorium des FPD behandelt. Der Bericht des FPD vom 7. November 2017 (Akten BVD Bd. 5 pag. 1703 ff.) bestätigt einen positiven Behandlungsverlauf seit der bedingten Entlassung. Der Beschwerdeführer sei psychisch stabil, com-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2021, Nr. 100.2019.162U, pliant und wohnfähig und zeige sich hinsichtlich des begleiteten Wohnens sehr motiviert («Compliance» bedeutet Therapietreue bzw. Bereitschaft des Patienten zur aktiven Mitwirkung an therapeutischen Massnahmen [Duden online, abrufbar unter <www.duden.de>]). Der Übertritt in eine begleitete Wohnung der D.________-Stiftung werde befürwortet. Laut dem Bericht des FPD vom 13. November 2018 (Akten BVD Bd. 6 pag. 1814 ff.) fanden seit März 2018 die bislang in kürzeren Intervallen durchgeführten Therapiegespräche alle zwei Wochen statt. In den Behandlungsgesprächen zeige sich der Beschwerdeführer motiviert, kooperativ und auskunftsbereit. Der Beschwerdeführer habe sich selbständig eine Halbtagsbeschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt organisiert, welche ihm gefalle. Der Wechsel in eine Wohnung mit Wohnbegleitung sei geglückt, ebenso seien die erfolgten Progressionen problemlos verlaufen. Er zeige sich psychosefrei und kenne Frühwarnzeichen; bezüglich der antipsychotischen Medikation sei er compliant. Hinsichtlich der Optimierung der antipsychotischen Behandlung habe er sich einsichtig und kooperativ gezeigt. Die paranoide Schizophrenie sei medikamentös gut beeinflussbar. Weiter sei er abstinent von Alkohol und Drogen und könne mit allfälligen Konfrontationen umgehen. Er habe einen starken Abstinenz-willen und halte auch an der Auflage der Alkoholabstinenz weiterhin fest. Der Beschwerdeführer zeige Bereitschaft, die ambulante Behandlung auf freiwilliger Basis fortzusetzen und wolle sich auch nach der Probezeit antipsychotisch behandeln lassen. Die Verantwortlichen der Wohnbegleitung äussern sich mit Bericht vom 27. Dezember 2018 ebenfalls zufrieden hinsichtlich Tagesstruktur, Umfeld, Gesundheit, Sucht sowie Zusammenarbeit und attestieren dem Beschwerdeführer eine hohe Wohnkompetenz, wohingegen sein Sozialverhalten noch verbesserungsfähig sei (Akten BVD Bd. 6 pag. 1857 ff.). Der Abschlussbericht des FPD vom 24. April 2019 bestätigt die mit Bericht vom 13. November 2018 festgestellten Beobachtungen zum Behandlungsverlauf. Er attestiert, dass der Beschwerdeführer weiterhin psychosefrei, compliant und deliktfrei sei (vgl. Akten BVD Bd. 6 pag. 1893 ff.). 6.3.5 Entwicklung 2019/2020 bis zum Ablauf der Probezeit: Im April 2019 zog der Beschwerdeführer zu seiner Schwester nach … in deren Einfamilienhaus; einen monatlichen Termin zur Wohnbegleitung wünschte er ausdrücklich nicht (vgl. E-Mail-Korrespondenz, Akten BVD Bd. 6 pag. 1880,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2021, Nr. 100.2019.162U, 1886). Gleichzeitig wurde die ambulante psychiatrische Behandlung Dr. med. E.________ übertragen. Laut deren Bericht vom 17. September 2019 über die Therapiesitzungen seit Mitte April (zehn) verhielt sich der Beschwerdeführer «teilweise freundlich, kooperativ, zurückhaltend und etwas verschlossen». Die Behandlungsmotivation und Compliance seien gegeben. Bei der Delikthypothese sei klargeworden, dass das begangene Gewaltdelikt einen direkten Zusammenhang mit seiner psychischen Krankheit und dem Drogenmissbrauch hatte. Dr. med. E.________ beurteilt es als äusserst wichtig, dass auch zukünftig ein Behandlungssetting – ambulante psychiatrische und medikamentöse Behandlung – gewährleistet sei (act. 5A2). Im Oktober 2019 stellten die BVD im Hinblick darauf, dass die Probezeit am 23. August 2020 enden werde, bei der KESB Biel/Bienne Antrag auf Prüfung der Errichtung einer Beistandschaft und/oder weiterer erwachsenschutzrechtlicher Massnahmen. Sie, die Vollzugsbehörde, sei nach Ablauf der Probezeit nicht mehr in der Lage, das engmaschig betreute Setting, welches der Beschwerdeführer benötige, aufrechtzuhalten (Antrag vom 21.10.2019 S. 6 [act. 5A3]). In ihrem Abschlussbericht vom 30. Juli 2020 über den Verlauf der Probezeit konstatierte Dr. med. E.________ einen positiven Behandlungsverlauf (Akten BVD Bd. 6 pag. 2088 ff.). Sie beurteilt den Beschwerdeführer als compliant, abstinent und in der Lage, alltägliche Probleme aktiv zu lösen. Durch die regelmässige medikamentöse Behandlung sei er symptomfrei. Die Depotmedikation werde weiterhin durch die Hausarztpraxis sichergestellt. Die Medikation und die ambulante psychiatrische Therapie werde der Beschwerdeführer nach Massnahmenende auf freiwilliger Basis fortführen. Sie empfiehlt die bedingte Entlassung aus der Massnahme auf Ablauf der Probezeit. Abschliessend hält die Psychiaterin fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner chronischen psychischen Störung möglicherweise lebenslang auf eine psychiatrische und psychopharmakologische Behandlung sowie Drogenabstinenz angewiesen sei (Akten BVD Bd. 6 pag. 2091). Der Abschlussbericht der BVD vom 20. August 2020 beschreibt die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer zusammenfassend als vorbildlich. Dieser habe sich an alle Auflagen gehalten und sich kooperativ gezeigt. In einigen Situationen sei aber eine gewisse Naivität festzustellen gewesen (vgl. Akten BVD Bd. 6 pag. 2107 ff., 2110). Mit Entscheid vom 24. August 2020 ordnete die KESB Biel/Bienne eine Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 des Schweizeri-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2021, Nr. 100.2019.162U, schen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) an und ernannte die Berufsbeiständin … zur Beiständin des Beschwerdeführers. Ihr obliegt nebst der Begleitung in administrativen Angelegenheiten namentlich stets die Sorge für eine geeignete Wohnsituation und für hinreichende medizinische Betreuung (act. 12A). 6.4 Die Vorinstanz hat ein öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung bejaht und dazu ausgeführt, dass zwar weiterhin nicht von Gemeingefährlichkeit auszugehen sei, vom Beschwerdeführer aber trotz seiner positiven Entwicklung auch in Zukunft ein Restrisiko für die öffentliche Sicherheit ausgehe. Seine Legalprognose könne nicht als «durchwegs positiv» bezeichnet werden; im Ausländerrecht müsse – im Gegensatz zum Massnahmenrecht – ein Restrisiko nicht hingenommen werden (angefochtener Entscheid E. 7b/hh und 7c). In ihrer Stellungnahme nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahrens geht die Vorinstanz von einer konkreten Rückfallgefahr aus. Ihres Erachtens kann nicht auf eine stabile Medikamenten- und Therapiecompliance geschlossen werden. Selbst wenn dem so wäre, wäre dieser Sachumstand nicht entscheidrelevant, da dem Beschwerdeführer die Integration weder in beruflich-wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht gelungen sei. Zudem wäre diesfalls eine stabile Gesundheit anzunehmen, was auf bessere Möglichkeiten des Beschwerdeführers zur Wiedereingliederung in der Türkei hinweisen würde (act. 15). – Der Beschwerdeführer kritisiert die Haltung der Vorinstanz. Ihr folgen hiesse, dass bei vorbestehender Delinquenz in jedem Fall auf ein Gefährdungspotenzial des Täters geschlossen werden müsste, obschon aus wissenschaftlicher Sicht die Gefahr neuerlicher Straftaten nie restlos ausgeschlossen werden könne. Sie trage zudem der Tatsache zu wenig Rechnung, dass er nicht schuldhaft gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen habe, sondern als Folge einer psychischen Erkrankung, die in seinem Fall erfolgreich medikamentös und therapeutisch beeinflusst werde (Beschwerde S. 8 f.). Es treffe zwar zu, dass seine behandelnde Psychiaterin im Mai 2019 einen Motivationseinbruch festgestellt habe. In der Zeit danach seien jedoch keine konkreten Zweifel an der Therapie- und Medikamentencomplicance mehr geäussert worden. Im Übrigen habe er auch in der damals schwierigen Phase keine Termine für die Medikamentenverabreichung verpasst (act. 18 S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2021, Nr. 100.2019.162U, 6.5 Bei diesen Gegebenheiten stellt sich die Frage, ob oder inwieweit die durchlaufenen therapeutischen Massnahmen in ihrer Gesamtheit hinsichtlich der Rückfallgefahr eine Veränderung herbeiführen konnten. In Würdigung der gesamten Umstände gelangt das Verwaltungsgericht zu folgendem Schluss: 6.5.1 Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2007 in psychiatrischer Behandlung, welche auf einer antipsychotischen Medikation und Therapiegesprächen basiert. Die zahlreichen Gutachten, Standort- und Verlaufsberichte dokumentieren über einen langen Zeitraum eine sukzessive Besserung seines Gesundheitszustands. Der Gutachter und die früher bzw. aktuell behandelnden Psychiaterinnen und Psychiater gehen in ihren Berichten übereinstimmend davon aus, dass die psychische Grunderkrankung medikamentös gut beeinflussbar ist (vgl. E. 6.3.1 ff.). Der Beschwerdeführer ist seit geraumer Zeit psychosefrei und compliant; er lebt seit mehreren Jahren abstinent und hat mehrfach beteuert, dies auch künftig zu tun (vgl. E. 6.3.4 f.). Die Medikamente werden dem Beschwerdeführer seit 2015 mittels Depotspritzen verabreicht (vgl. E. 6.3.3), seit Juni 2019 über seine Hausarztpraxis an seinem Wohnort (vgl. Akten BVD Bd. 6 pag. 1947). Die Termine zur Depotmedikation nimmt der Beschwerdeführer zuverlässig wahr; diesbezüglich sind keine Auffälligkeiten aktenkundig (vorne E. 6.3.5; act. 20A). Dass der Beschwerdeführer nach seinem Umzug im Frühjahr 2019 zweimal einen Wechsel hinsichtlich der ärztlichen Verabreichung der Depotspritze veranlasste, kann ihm – entgegen der Vorinstanz (act. 15 S. 1) – nicht zum Vorwurf gereichen. Mit dem Wechsel wollte er bewirken, dass die Depotmedikation in einer für ihn stimmigen Umgebung appliziert wird, was verständlich ist und auch von Compliance zeugt. Die BVD unterstützten den Wechsel denn auch (vgl. Akten BVD Bd. 6 pag. 1936, 1939; vgl. auch act. 18 S. 2). Konkrete Hinweise, dass der Beschwerdeführer die Medikation absetzen würde, liegen nicht vor. Im Gegenteil zeigt sich der Beschwerdeführer seit langem krankheitseinsichtig (vgl. vorne E. 6.3.1; weiter etwa Verlaufsbericht vom 2.8.2011, Akten BVD Bd. 1 pag. 344 ff., insb. 347, sowie Abschlussbericht BVD vom 20.8.2020, Akten BVD Bd. 6 pag. 2107 ff., insb. 2108) und erkennt etwa, dass er ohne Medikation nicht im ersten Arbeitsmarkt tätig sein könnte (vgl. Akten BVD Bd. 6 pag. 1986). Es trifft aber zu, dass nach fachärztlicher Einschätzung der Ausschluss einer konkreten Rückfallgefahr mit einer stabi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2021, Nr. 100.2019.162U, len Medikations- und Therapiecompliance steht und fällt (vgl. vorne E. 6.3.2 und 6.3.5). Zwar fehlt eine verbindliche Anordnung. Aktuell bestätigen aber die behandelnde Psychiaterin und die Hausarztpraxis, dass der Beschwerdeführer seit Massnahmenende die ambulante Therapie fortsetzt und die Termine für die Depotspritzen zuverlässig wahrnimmt oder bei seltenen nicht wahrgenommenen Terminen rasch nachholt (act. 20A [Attest Dr. med. E.________ 21.10.2020; Attest Praxis … 19.10.2020]). Mittel- und längerfristig ist die Fortführung der Medikation und Therapie dadurch gewährleistet, dass die Hausarztpraxis weiterhin angewiesen ist, die behandelnde Psychiaterin bei Fernbleiben oder Ausfälligkeiten unverzüglich zu informieren (vgl. act. 20A [Attest Dr. med. E.________ 21.10.2020]); der Psychiaterin selber könnte nicht entgehen, wenn der Beschwerdeführer das erforderliche Therapiesetting vernachlässigen würde. Zudem ist die Beiständin auch damit beauftragt, für das gesundheitliche Wohl und hinreichende medizinische Betreuung des Beschwerdeführers zu sorgen (vgl. vorne E. 6.3.5). 6.5.2 Auch die weiteren Bedenken der Vorinstanz zur Rückfallgefahr sind zu relativieren: Zu kurz greift der Einwand, verschiedene Seiten hätten die «Non-Compliance resp. Schwankungen in und Zweifel an [der] Compliance» des Beschwerdeführers festgehalten (act. 15 S. 1). Es trifft zwar zu, dass die behandelnde Psychiaterin die BVD am 24. Mai 2019 darüber orientierte, dass der Beschwerdeführer kurzfristig einen Termin abgesagt und sich nicht wirklich interessiert an der Therapie gezeigt habe mit der Begründung, er müsse arbeiten. Allerdings stellte sie bereits einen Monat später eine merkliche Besserung der Therapiemotivation fest (Akten BVD Bd. 6 pag. 1956). Auch ist richtig, dass wiederum die behandelnde Psychiaterin am 14. Oktober 2019 in einer knappen E-Mail gegenüber den BVD Zweifel an der intrinsischen Motivation des Beschwerdeführers äusserte und sich deshalb für erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen aussprach (vgl. Akten BVD Bd. 6 pag. 1980). In den darauffolgenden Aktennotizen und Berichten stellt die Psychiaterin die Behandlungsbereitschaft des Beschwerdeführers aber nicht (mehr) substanziiert in Frage (vgl. vorne E. 6.3.5). Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, war der Beschwerdeführer während längerer Zeit gegen die Anordnung von zivilrechtlichen Massnahmen. Im Gespräch betonte er aber jeweils, dass er das bisherige Setting (Therapiegespräche und Medika-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2021, Nr. 100.2019.162U, tion) auf freiwilliger Basis fortsetzen wolle (vgl. Akten BVD Bd. 6 pag. 1968, 1974, 1987, 1997, 2009 f.). Die erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen lehnte er in der Folge nicht mehr grundsätzlich ab (vgl. Gespräch vom 22.6.2020, Akten BVD Bd. 6 pag. 2074 f.); mit der Errichtung einer Begleitbeistandschaft erklärte er sich schliesslich ausdrücklich einverstanden (vgl. Entscheid KESB vom 24.8.2020 [act. 12A]). 6.5.3 Die Lebensumstände des Beschwerdeführers können sodann als günstig bezeichnet werden: Er lebt seit Frühjahr 2019 im Haus seiner Schwester. Auch wenn er, wie es seit jüngerer Zeit sein Wunsch ist, eine eigene Wohnung beziehen würde (vgl. Akten BVD Bd. 6 pag. 2109), verfügt er dank seiner Familie über ein stabiles Umfeld. Die Geschwister nahmen bereits während der stationären Massnahme eine wichtige und tragfähige Rolle ein (vgl. etwa Akten BVD Bd. 3 pag. 798, 940). Sie bieten ihm nach wie vor Halt und Unterstützung (vgl. Beschwerde S. 12), der Beschwerdeführer steht mit ihnen nach Einschätzung der Vollzugsbehörde in gutem Kontakt; derzeit arbeitet er im Restaurant seines Bruders als Koch (vgl. Akten BVD Bd. 6 pag. 2078 [Arbeitsvertrag], 2109). In seiner Freizeit spielt er seit mehreren Jahren …(vgl. hinten E. 7.2). Dem Beschwerdeführer ist es zwar noch nicht gelungen, seine berufliche Situation über eine längere Zeit zu stabilisieren. In den vergangenen Jahren wechselte er sehr häufig die Arbeitsstelle, teilweise bereits nach wenigen Wochen aufgrund von Unstimmigkeiten und/oder zunehmender Überforderung am Arbeitsplatz (vgl. Akten BVD Bd. 6 pag. 1764, 1768, 1778 f., 1783, 1790, 1852, 1858, 1938, 1962, 1967, 1996, 2002, 2021, 2063 f.). Er ist jedoch arbeitswillig; es gelang ihm jeweils nach kurzer Zeit, selbständig eine neue Anstellung zu finden, und er nahm dafür auch lange Arbeitswege in Kauf (vgl. Akten BVD Bd. 6 pag. 1898). Weiter ist er in der Lage, seine administrativen Angelegenheiten (Arbeit, Finanzen, Wohnen) eigeninitiativ zu erledigen und zu seiner Zufriedenheit neu auszurichten (vgl. Akten BVD Bd. 6 pag. 2110). Trotz der zahlreichen Stellenwechsel kam er seinen Terminen (Therapiesitzungen und Medikation) bisher zuverlässig nach. Vor diesem Hintergrund vermag die fehlende berufliche Kontinuität das Risiko eines Rückfalls nicht entscheidend zu erhöhen. 6.6 Insgesamt ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer hat, wenn auch in schuldunfähigem Zustand, versucht, einen Menschen zu töten und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2021, Nr. 100.2019.162U, diesen dabei lebensgefährlich verletzt (vgl. vorne E. 2.1). Die Handlung richtete sich gegen ein besonders hochwertiges Rechtsgut, weshalb ein wesentliches öffentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme gegeben ist (vorne E. 6.1). Allerdings stand die Tat in direktem Zusammenhang mit der psychischen Krankheit des Beschwerdeführers. Die seit 2007 dauernde psychiatrische Behandlung und Medikation führten zu einer deutlichen Besserung seines Gesundheitszustands. Der Beschwerdeführer ist krankheitseinsichtig und durch die regelmässige medikamentöse Behandlung symptomfrei. Mit Blick darauf, dass er nach psychiatrischer Einschätzung möglicherweise lebenslang auf Medikation und Therapie sowie Abstinenz (insb. Cannabinoide) angewiesen ist, er mithin die geforderte Compliance auf unbestimmte Zeit erbringen muss, kann die Rückfallgefahr zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer hat indes die Probezeit von drei Jahren erfolgreich durchlaufen und die ihm auferlegten Weisungen befolgt. Die involvierten Fachpersonen äusserten sich zufrieden über den Verlauf und attestierten ihm eine hohe Selbständigkeit im Alltag (vgl. vorne E. 6.3.4 f.). Praxisgemäss kommt dem Wohlverhalten während strafrechtlichen Probezeiten bzw. unter dem Druck eines hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens zwar eine deutlich geringere Bedeutung zu als einem solchen in (voller) Freiheit (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2; BGer 2C_911/2020 vom 15.3.2021 E. 3.3.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.3). Hier hat sich der Beschwerdeführer aber auch nach Ablauf der Probezeit klaglos verhalten und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass er das weiterhin laufende therapeutische Setting vernachlässigen würde. Die Rückfallgefahr ist angesichts seiner kontinuierlich positiven persönlichen und gesundheitlichen Entwicklung seit der Tat (2007), die Bewährung während und seit Ablauf der Probezeit (ab 2017) und seine stabilen Lebensumstände als eher gering einzustufen. Ein aktuelles forensisch-psychologisches Gutachten verspricht keine weiterführenden Erkenntnisse, weshalb der Beweisantrag abgewiesen wird, soweit daran überhaupt festgehalten wird (vgl. Beschwerde S. 7, Eingabe 5.10.2020 S. 4 [act. 18] und vom 26.10.2020 [act. 20]). Insgesamt ist das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers mit Blick auf die Schwere der Rechtsgutverletzung trotz der eher geringen Rückfallgefahr als nicht vernachlässigbar zu werten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2021, Nr. 100.2019.162U, 7. Zu den privaten Interessen ergibt sich was folgt: 7.1 Der heute 38-jährige Beschwerdeführer ist im Mai 1999 im Alter von 16 Jahren in die Schweiz eingereist und erhielt abgeleitet von seinem Vater Asyl (vgl. vorne E. 2.1). Ihm wurde damals die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt (vgl. Akten BVD Bd. 2 pag. 674). Unter Abzug der in Unfreiheit bzw. im Massnahmenvollzug verbrachten Jahre (vgl. vorne E. 2.2) sowie der Zeit, welche er kraft aufschiebender Wirkung der gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ergriffenen Rechtsmittel hier verbringt (seit September 2017), verbleibt eine anrechenbare Aufenthaltsdauer von bloss acht Jahren (vgl. angefochtener Entscheid E. 8b). Faktisch lebt der Beschwerdeführer allerdings seit 22 Jahren hier und seine Beziehung zur Schweiz als Asylland ist eng angesichts dessen, dass er dieses nur unter besonderen Umständen verlassen muss (vgl. vorne E. 4.2). Er hat ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib. 7.2 Nach seiner Einreise besuchte der Beschwerdeführer eine Integrationsklasse und schloss eine Anlehre als Koch ab (vgl. Akten MIDI pag. 19, 110). In den vergangenen Jahren ging er verschiedenen Erwerbstätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt nach. Er arbeitete u.a. als Aushilfe und Mitarbeiter in der Gastronomie, in der Reinigung, als Pizzakurier sowie als Mitarbeiter eines Tankstellenshops. 2020 nahm er die Arbeit als Koch im Restaurant seines Bruders auf (vgl. vorne E. 6.5.3). Mit Blick auf die zahlreichen Stellenwechsel kann er momentan zwar noch keine gefestigte berufliche Tätigkeit vorweisen. Dennoch ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner psychischen Erkrankung gewillt ist, sich auf dem ersten Arbeitsmarkt zu behaupten. Der Beschwerdeführer bezog zeitweise Leistungen der Sozialhilfe. Im Juli 2020 war die Ablösung von der Sozialhilfe absehbar (vgl. Akten BVD Bd. 6 pag. 2043, 2081); wie es sich im heutigen Zeitpunkt verhält, ist nicht aktenkundig. Nach der Schuldnerinformation des Betreibungsamts Bern-Mittelland bestand am 19. März 2020 eine Restschuld von Fr. 605.32. Es lagen offene Verlustscheine gegen den Beschwerdeführer in der Höhe von total Fr. 13'046.45 vor, wobei während der Probezeit keine neuen Schulden dazu gekommen sind (vgl. Auszug aus dem Betreibungsregister, Akten BVD Bd. 6 pag. 2025-2028, 2109). Die BVD attestieren ihm einen guten Um-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2021, Nr. 100.2019.162U, gang mit Geld (Akten BVD Bd. 6 pag. 2109). Die deutsche Sprache beherrscht der Beschwerdeführer. In sozialer Hinsicht ist erwähnenswert, dass er seit vielen Jahren in verschiedenen Clubs … spielt und mit Erfolg an Turnieren teilnimmt. Im Allgemeinen beschreiben ihn die BVD als offen und humorvoll (vgl. act. 18A; Akten BVD Bd. 6 pag. 2109 f.). Zu seinen Geschwistern und Eltern steht er in gutem Kontakt (vgl. vorne E. 6.5.3). Wohl weist die Integration des Beschwerdeführers gewisse Defizite auf. Seine anhaltenden Bemühungen namentlich um wirtschaftliche Integration sind aber positiv zu werten. Insofern fällt zudem auf, dass er offenbar trotz seiner Grunderkrankung bis heute ohne Rente der Invalidenversicherung (IV) lebt (anders gerichtsnotorisch viele andere mit der Diagnose paranoide Schizophrenie). Würde er durch die IV (teilweise) unterstützt, könnte ihn dies entlasten, auch wenn ihm Erwerbstätigkeit viel bedeutet und seinem Wohlergehen förderlich ist. Die behandelnde Psychiaterin empfiehlt dem Beschwerdeführer eine Teilzeitbeschäftigung von etwa 50 %, da ihm ein höheres Pensum auf die Dauer zu viel werden könnte (Akten BVD Bd. 6 pag. 2074 f.). 7.3 Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile: 7.3.1 Der Beschwerdeführer verbrachte die ersten 16 Jahre in seinem Heimatland und beherrscht die türkische und kurdische Sprache. Mit der Sprache, Kultur und der Gesellschaft der Türkei dürfte er nach wie vor vertraut sein, auch wenn er sich seit der Übersiedlung in die Schweiz nie mehr dort aufgehalten hat. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, leben seine Eltern und Geschwister in der Schweiz. In der Türkei wohnt nach eigenen Angaben einzig die älteste Schwester mit deren Familie (vgl. Beschwerde S. 13; Akten BVD Bd. 1 pag. 358). Diese Schwester hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht mehr gesehen, seit er die Heimat verlassen hat, und er pflege zu ihr keinen Kontakt. 7.3.2 Wie dargelegt (vorne E. 6.3.5), wird der Beschwerdeführer aufgrund der paranoiden Schizophrenie möglicherweise lebenslang auf eine psychiatrische und psychopharmakologische Behandlung angewiesen sein. Die medizinische Versorgung ist in der Türkei grundsätzlich gewährleistet. Das türkische Gesundheitssystem beinhaltet sowohl staatliche als auch private medizinische Einrichtungen, wobei die meisten öffentlichen und privaten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2021, Nr. 100.2019.162U, Krankenhäuser, die in den grösseren Städten der Türkei zu finden sind, über eine vollständige Ausstattung verfügen. Die Versorgung mit Medikamenten ist garantiert, solange die Patientinnen und Patienten versichert sind oder selber für die Kosten aufkommen können. Eine grosse Auswahl an neuroleptischer Depotmedikation ist in der Türkei ebenfalls vorhanden (vgl. zur Behandlung psychischer Probleme in der Türkei BVGer E-1948/2018 vom 12.6.2018 E. 7.3.5.3, C-384/2013 vom 15.7.2015 E. 6.6.3 [paranoide Schizophrenie], C-1600 vom 18.12.2013 E. 8.3.2.2 [Depotmedikation], E- 5865/2012 vom 21.3.2013 E. 8.2.3.1). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (angefochtener Entscheid E. 8d/cc), kommt es nicht darauf an, dass im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (BGE 139 II 393 E. 6; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer benötigt in erster Linie eine gut eingestellte medikamentöse Behandlung. Allerdings wird auch die Weiterführung der etablierten ambulanten Therapie – derzeit einmal monatlich (vgl. act. 20A) – als zwingend angesehen, um eine allfällige Dekompensation zu verhindern (vgl. Akten BVD Bd. 6 pag. 1994). Auch wenn die gesundheitlichen Folgen einer Rückkehr in die Türkei für den Beschwerdeführer nicht lebensbedrohlich wären, würde sich sein Zustand bei fehlender kontinuierlicher psychiatrischer Betreuung voraussichtlich verschlechtern, was einer erfolgreichen Eingliederung wiederum entgegenstehen würde. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer in der Türkei über kein bestehendes tragfähiges soziales Netz verfügt. Der Aufbau eines solchen Netzes sowie einer beruflichen Zukunft wäre vor dem Hintergrund der psychischen Grunderkrankung, seiner Persönlichkeit und der langen Landesabwesenheit fraglos mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, selbst wenn die in der Schweiz lebenden Geschwister ihn im Hinblick auf die Ausreise praktisch und später finanziell unterstützen könnten. 7.3.3 Der Beschwerdeführer ist alleinstehend und kinderlos. Er wäre in der Türkei auf sich allein gestellt. In familiärer Hinsicht würden durch die Wegweisung die persönlichen Kontakte zu seinen hier lebenden Geschwistern und Eltern deutlich erschwert. Mit Beschwerde ist zudem vorgebracht, es bestehe zur Familie angesichts seiner psychischen Erkrankung und der aktuellen Entwicklungen ein erhebliches Abhängigkeitsverhältnis «stabilisierender und lebensplanerischer Natur» (S. 12). – Die Familie trägt unbestreit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2021, Nr. 100.2019.162U, bar wesentlich zur sozialen und gesundheitlichen Stabilität des Beschwerdeführers bei (vgl. vorne E. 6.5.3) und diese Funktion dürfte, wie er vorbringt, seit der Ablösung von den Bezugspersonen des Massnahmenvollzugs noch bedeutender geworden sein. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 8 EMRK (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen) ist indes nicht (substanziiert) geltend gemacht und dürfte aufgrund des Bildes, welches die Akten vom Beschwerdeführer zeichnen, eher zu verneinen sein. Grundsätzlich geht er durchaus eigenständig seinen Weg, Unabhängigkeit ist im wichtig und eine Unterstützung durch die Geschwister, welche eine eigentliche Abhängigkeit dokumentieren würde, ist in den umfangreichen Vollzugsakten nicht erkennbar. Die Frage kann letztlich aber offenbleiben. Jedenfalls kommt dem direkten Bezug zu seinen Angehörigen vor dem Hintergrund seiner Lebens- und Krankengeschichte objektiv klar grösseres Gewicht zu als gewöhnlich bei Erwachsenen seines Alters. 7.4 Insgesamt sind die privaten Interessen mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über Asyl verfügt und ihm die Eingliederung in der Türkei sehr schwerfallen würde, von erheblichem Gewicht. 8. 8.1 Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer hat am 21. Februar 2007 mit einer Schusswaffe einen Menschen lebensgefährlich verletzt. Das damals zuständige Kreisgericht kam mit Urteil vom 27. März 2009 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zufolge seiner paranoiden Schizophrenie nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen, und sprach ihn vom Vorwurf u.a. der versuchten vorsätzlichen Tötung frei. Gleichzeitig ordnete das Gericht eine stationäre psychotherapeutische Behandlung an. Aus der stationären Massnahme wurde der Beschwerdeführer am 24. August 2017 bedingt entlassen; die Probezeit endete am 24. August 2020. Die jahrelange psychiatrische Behandlung unter Medikation führte zu einer deutlichen Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustands: Der Beschwerdeführer ist krankheitseinsichtig, dank

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2021, Nr. 100.2019.162U, Depotmedikation symptomfrei und abstinent von Drogen und Alkohol. Seit dem Freispruch vom 27. März 2009 und damit seit über zehn Jahren ist kein strafbares Verhalten aktenkundig. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nach psychiatrischer Einschätzung möglicherweise lebenslang auf psychiatrische Therapie und regelmässige Medikation angewiesen ist, kann die Rückfallgefahr zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, sie erscheint aber als eher gering. Seinen privaten Interessen kommt dagegen erhebliches Gewicht zu: Der Beschwerdeführer hat seine Heimat mit seiner Familie vor über 20 Jahre verlassen und ihm wurde Asyl gewährt. Eine gefestigte Erwerbstätigkeit kann er mit Blick auf die zahlreichen Stellenwechsel zwar (noch) nicht vorweisen. Immerhin ist er aber seit vier Jahren im ersten Arbeitsmarkt tätig und ist nicht ohne weiteres einsichtig, weshalb er sich nicht zumindest teilweise von der IV unterstützen lassen könnte. Auch wenn die medizinische Versorgung in der Türkei grundsätzlich gewährleistet wäre, würde die Aufenthaltsbeendigung den Beschwerdeführer wesentlich treffen. Er ginge seines familiären Netzes verlustig und müsste die etablierte psychiatrische Behandlung und das bewährte Medikationssetting abbrechen und sich um eine geeignete Fortsetzung in der Türkei bemühen. In der Türkei verfügt er über kein tragfähiges soziales Netz. In Würdigung der gesamten Umstände vermögen die als nicht vernachlässigbar zu wertenden öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz nicht zu überwiegen. 8.2 Von anderen hinsichtlich der Rechtsgutverletzung vergleichbaren Fällen grenzt sich der vorliegende Fall vorab dadurch ab, dass der Beschwerdeführer das schwere Gewaltdelikt im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung beging und ihm kein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Das Verschulden ist bei Gewaltdelikten gewöhnlich Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses und verleiht diesem beträchtliches Gewicht (vgl. etwa VGE 2016/173 vom 31.10.2017 E. 3.2.2 [Anstiftung zu Mord, Freiheitsstrafe 7 Jahre], 2014/354 vom 27.1.2016 E. 4.1.2 [vorsätzliche Tötung, Freiheitsstrafe 8 Jahre; bestätigt durch BGer 2C_203/2016 vom 30.1.2017], 2015/113 vom 3.12.2015 E. 3.2 [vorsätzliche Tötung, Freiheitsstrafe 5 Jahre, deren Vollzug zugunsten einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB aufgeschoben wurde]). Die langjährige psychiatrische Behandlung ist beim Beschwerdeführer erfolgreich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2021, Nr. 100.2019.162U, verlaufen und die psychische Störung lässt sich medikamentös gut beeinflussen (anders etwa VGE 2018/389 vom 1.10.2019 E. 3.4.3 ff. [bestätigt durch BGer 2C_952/2019 vom 8.5.2020], 2015/134 vom 7.9.2016 E. 4.2.2, 2015/113 vom 3.12.2015 E. 3.4.6). Anders als in vorgenannten Fällen ist der Beschwerdeführer mit der Schweiz als Asylland verbunden und kann er in der Türkei weder auf ein soziales Netz zurückgreifen noch damit rechnen, dass Familienangehörige mit ihm ausreisen (vgl. VGE 2018/389 vom 1.10.2019 E. 4.3.1 [Ferienaufenthalte und familiäre Verbundenheit], 2016/173 vom 31.10.2017 E. 4.3.1 [Verbundenheit mit der Heimat u.a. über familiäre Kontakte], 2015/113 vom 3.12.2015 E. 4.4.4 und 4.4.6 [Begleitung durch die Ehefrau mit gleicher Herkunft], 2014/354 vom 27.1.2016 E. 5.3.1 [Verbundenheit mit der Heimat u.a. über familiäre Kontakte; bestätigt durch BGer 2C_203/2016 vom 30.1.2017]). Jüngst hat das Verwaltungsgericht die Aufenthaltsbeendigung eines kosovarischen Staatsangehörigen als rechtmässig beurteilt, der im Jahr 2003 mangels Schuldfähigkeit vom Vorwurf der versuchten Tötung freigesprochen wurde (VGE 2020/5 vom 17.6.2021 [noch nicht rechtskräftig]). Bei diesem wurde die mit Strafurteil angeordnete Verwahrung im Jahr 2015 in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB umgewandelt und Ende 2019 um vier weitere Jahre verlängert, da die für eine bedingte Entlassung erforderliche günstige Legalprognose (noch) nicht gegeben war. Trotz vergleichbarer Ausgangslage – schuldunfähige Tatbegehung bei paranoider Schizophrenie – bestehen folgende wesentliche Unterschiede: Im Gegensatz zu dem im Verfahren 100.2020.5 Betroffenen verfügt der Beschwerdeführer über Asyl und eine Niederlassungsbewilligung, ist seit vielen Jahren krankheitseinsichtig, therapiewillig und stabil, zeichnet sich durch ein hohes Mass an Selbständigkeit im Alltag aus und hat diese Fähigkeiten auch nach der definitiven Entlassung unter Beweis gestellt. Die Rückfallgefahr ist bei ihm eher gering. Demgegenüber lebt der kosovarische Staatsangehörige seit nahezu 20 Jahren in Unfreiheit und wird nach einer Entlassung aus dem Massnahmenvollzug voraussichtlich auf eine engmaschige Betreuung angewiesen bleiben. Krankheitseinsicht ist bei ihm aufgrund der kognitiven Einschränkung nur beschränkt vorhanden, weshalb die Rückfallgefahr weiterhin besteht (vgl. E. 4.5 und E. 6). Die Situation des Beschwerdeführers unterscheidet sich somit in wesentlichen Punkten von Fällen, in denen bei ähnlich schweren Gewalttaten die öffentlichen und privaten Interessen anders zu gewichten waren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2021, Nr. 100.2019.162U, 8.3 Die Beschwerde ist demnach insofern begründet, als die Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers unverhältnismässig ist. Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AuG). Dies erscheint hier angezeigt: Die Weiterführung der Therapie und Medikation ist unabdingbare Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer nicht rückfällig wird. Ihm muss bewusst sein, dass er dafür die Verantwortung trägt. Überdies hat er namentlich seine wirtschaftliche Integration im Rahmen der gesundheitlichen Möglichkeiten weiter zu festigen und/oder sich um eine IV-Rente zu bemühen. Sollte er inskünftig namentlich deliktisch zu schweren Klagen Anlass geben, könnte er nicht ohne weiteres mit einer neuen Chance rechnen. Selbst wenn er für eine neuerliche Gewalttat wiederum als schuldunfähig beurteilt würde, schlösse dies eine ausländerrechtliche Massnahme (oder eine Landesverweisung) nicht automatisch aus. 9. Die Beschwerde ist nach dem Erwogenen teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, eingeschlossen die Ziffern 4-6, da der Beschwerdeführer kostenmässig so zu stellen ist, als hätte er vollständig obsiegt; damit steht ihm voller Parteikostenersatz zu und wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren gegenstandslos (vgl. E. 10 hiernach). Der Rechtsklarheit halber ist festzustellen, dass ihm die Niederlassungsbewilligung belassen wird. Mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist infolge des Devolutiveffekts ebenfalls die Verfügung des MIP vom 18. August 2017 aufgehoben, ausgenommen deren Ziffern 3-5 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege: Diese war nicht Gegenstand der Beschwerde an die POM und im Verwaltungsverfahren fällt Parteikostenersatz ausser Betracht (Art. 107 Abs. 3 VRPG); die Ziffern 3-5 der Verfügung sind der Rechtsklarheit halber zu bestätigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2021, Nr. 100.2019.162U, Des Weiteren ist der Beschwerdeführer förmlich im Sinn der Erwägungen (E. 8.3) zu verwarnen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer zur Hauptsache. Im Umfang seines Unterliegens (Verwarnung) rechtfertigt sich hier angesichts der für ihn in verschiedener Hinsicht schwierigen Prozesslage keine Kostenausscheidung (insb. Verzögerungen im Verwaltungsverfahren, lange Dauer des Rechtsmittelverfahrens). Es sind somit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG) und der Kanton Bern (SID) hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote vom 22. April 2021 (act. 22) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (Honorar von Fr. 5ʹ437.50 zuzüglich Fr. 101.20 Auslagen, ausmachend insgesamt Fr. 5ʹ538.70). Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind entsprechend jenen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu verlegen. Die Kostennote vom 21. März 2019 (Akten POM pag. 62) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (Honorar von Fr. 2ʹ875.-- zuzüglich Fr. 61.80 Auslagen, ausmachend insgesamt Fr. 2ʹ936.80). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos (Art. 39 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2021, Nr. 100.2019.162U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern vom 8. April 2019 wird aufgehoben und die Niederlassungsbewilligung wird A.________ belassen. Die Ziffern 3-5 der Verfügung des Amtes für Migration und Personenstand vom 18. August 2017 werden bestätigt. 2. Der Beschwerdeführer wird förmlich im Sinn der Erwägungen verwarnt. 3. Für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern werden keine Kosten erhoben. 4. Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, gerichtlich bestimmt auf insgesamt Fr. 8ʹ475.50 (inkl. Auslagen), zu ersetzen. 5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor der Polizeiund Militärdirektion wird als gegenstandslos abgeschrieben. 6. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern - KESB Biel/Bienne (auch zuhanden der Beiständin …) Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2021, Nr. 100.2019.162U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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