100.2019.150U ARB/LIJ/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 8. Oktober 2020 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Liniger A.________ Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2014 und 2015 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 28. März 2019; 100 2018 229/230)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2020, Nr. 100.2019.150U, Sachverhalt: A. A.________ ersuchte am 12. Mai 2017 und am 24. Juli 2017 um Erlass der rechtskräftig veranlagten Kantons- und Gemeindesteuern der Jahre 2014 und 2015. Der Steuerausstand betrug Fr. 3'475.30 für das Jahr 2014 (unter Berücksichtigung von Teilzahlungen und Verzugszins) und Fr. 3'358.80 für das Jahr 2015 (inkl. Verzugszins), somit insgesamt Fr. 6'834.10. Mit Entscheiden vom 10. April 2018 wies die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle Region …, die Erlassgesuche ab, nachdem die Gemischte Gemeinde B.________ betreffend die Gemeindesteuern den «Anschluss an Entscheid Kanton» erklärt hatte. B. Dagegen erhob A.________ am 10. Mai 2018 Rekurs an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), die das Rechtsmittel am 28. März 2019 abwies. C. Am 28. April 2019 hat A.________ gegen den Entscheid der StRK Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der Entscheid der StRK sei aufzuheben und die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 und 2015 seien zu erlassen. Mit Eingabe vom 16. Mai 2019 hat A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2019 bzw. Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2020, Nr. 100.2019.150U, Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin hat die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 23. April 2023 (richtig: 2020), 25. April 2020 sowie 12. Juni 2020 weitere Unterlagen beigebracht und sich erneut zur Sache geäussert. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind erfüllt (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Neben dem Erlass der Kantonssteuer ist auch jener der Gemeindesteuer streitig. Für den diesbezüglichen Entscheid ist die Gemeinde zuständig, wobei sie ihre Erlasskompetenz der für den Erlass der Kantonssteuer zuständigen kantonalen Behörde übertragen kann (vgl. Art. 240 Abs. 4 StG). Die Gemischte Gemeinde B.________ hat sich betreffend die Gemeindesteuern 2014 und 2015 am 15. August 2017 dem bevorstehenden Entscheid der Steuerverwaltung «angeschlossen» (vgl. Vorakten StV, act. 5B, pag. 86 und 90, auch zum Folgenden; vorne Bst. A). Gleichzeitig hat sie ihre «Kompetenz zur Wahrung der Interessen der Gemeinde in den Steuerjustizverfahren» an die Steuerverwaltung abgetreten bzw. delegiert. Aufgrund dieser steuergesetzlich ausdrücklich vorgesehenen «Kompetenzdelegation» (so Erläuterungen zum Steuergesetz 2001, S. 303) ist die Steuerverwaltung befugt, anstelle der materiell berechtigten Gemischten Gemeinde B.________ das Rechtsmittelverfahren in eigenem Namen (auch)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2020, Nr. 100.2019.150U, hinsichtlich des Erlasses der Gemeindesteuer zu führen (vgl. BVR 2014 S. 197 [VGE 2013/184/185 vom 29.1.2014] nicht publ. E. 1.3 mit Hinweisen). Damit erübrigt es sich, die Gemischte Gemeinde B.________ als notwendige Partei in das Verfahren einzubeziehen. 1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die jährliche Veranlagung des steuerbaren Einkommens stellt sicher, dass jede steuerpflichtige Person entsprechend ihrer aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen wird (Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass den Steuerpflichtigen die Bezahlung der veranlagten Steuern sowohl möglich als auch zumutbar ist. Dennoch können gemäss Art. 240 Abs. 1 StG rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie Zinsen, Gebühren und allenfalls (gewisse) Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer erheblichen Härte verbunden wäre. Bei solchen Gegebenheiten soll ein Steuererlass zur langfristigen Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen (vgl. Art. 240a Abs. 1 StG; BVR 2018 S. 376 E. 2.1, 2016 S. 261 E. 2.1, 2014 S. 197 E. 2.1). 2.2 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, räumt das kantonale Steuergesetz der steuerpflichtigen Person einen Rechtsanspruch auf Steuererlass ein; allerdings kann dessen Gewährung an Bedingungen wie Abzahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft werden (Art. 240 Abs. 5 StG). Vorbehältlich der gesetzlichen Ausschlussgründe gemäss Art. 240c Abs. 1 StG kommt es nicht darauf an, weshalb die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2020, Nr. 100.2019.150U, Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733]). Ob ein Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG vorliegt, beurteilt sich mit Blick auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person, wie sie sich im Entscheidzeitpunkt präsentieren, wobei auch den Zukunftsaussichten Rechnung zu tragen ist (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG). Wäre der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dies beim Erlassentscheid zu berücksichtigen (Art. 240a Abs. 2 Satz 2 StG; BVR 2018 S. 376 E. 2.2, 2014 S. 197 E. 2.2). 2.3 Entscheidend für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG ist, ob Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind, was grundsätzlich immer dann der Fall ist, wenn die verfügbaren Mittel der steuerpflichtigen Person deren betreibungsrechtliches Existenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG). Dementsprechend ist das Bestehen einer finanziellen Notlage gesetzlich umschrieben: Gemäss Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG setzt eine Notlage voraus, dass die Steuerschuld in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht, sodass diese den geschuldeten Betrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig begleichen kann (BVR 2018 S. 376 E. 2.3, 2014 S. 197 E. 2.3). 2.4 Allerdings ist trotz Vorliegens eines Härtefalls ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c Abs. 1 StG aufgezählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (BVR 2018 S. 376 E. 2.4, 2014 S. 197 E. 2.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2020, Nr. 100.2019.150U, 3. 3.1 Die StRK hat ihren abschlägigen Entscheid damit begründet, dass die Bezahlung der Steuerschuld für die Beschwerdeführerin nicht mit einer erheblichen Härte verbunden sei. Den monatlichen Einkünften von Fr. 3'458.-- stehe ein betreibungsrechtlicher Zwangsbedarf von Fr. 3'060.-gegenüber, womit die Beschwerdeführerin über eine freie Einkommensquote von Fr. 398.-- verfüge. Dieser Betrag erlaube es ihr, die ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2014 und 2015 von insgesamt Fr. 6'834.10 innerhalb von 18 Monaten und damit in absehbarer Frist zu begleichen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3). – Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Berechnung; sie macht ein tieferes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit geltend und rügt in verschiedener Hinsicht die Ermittlung ihres Zwangsbedarfs durch die StRK. 3.2 Es ist anhand einer Gegenüberstellung von Einkünften und Lebenshaltungskosten zu beurteilen, ob die Tilgung einer offenen Steuerschuld aus wirtschaftlichen Gründen mit einer erheblichen Härte im Sinn von Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG verbunden wäre. Eine entsprechende Notlage besteht, wenn es der steuerpflichtigen Person trotz gebotener Einschränkung ihrer Lebenshaltung nicht möglich ist, den ausstehenden Steuerbetrag innert absehbarer Zeit zu begleichen. Als massgebende Grösse für die zumutbare Einschränkung bezeichnen Art. 240a Abs. 3 bzw. Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG (vgl. vorne E. 2.3). Dieses ist aufgrund des Kreisschreibens Nr. B1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. Januar 2011 (nachfolgend: KS B1) zu ermitteln, das inhaltlich den Richtlinien entspricht, welche die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz am 1. Juli 2009 beschlossen hat (KS B1 Beilage 1), sowie aufgrund der zugehörigen Ergänzungen und Präzisierungen der kantonalen Aufsichtsbehörde (KS B1 Beilage 2; alles einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit/Verwaltungsgericht/Downloads&Publikationen»). – Davon ist auch die Vorinstanz ausgegangen. Sie hat das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerdeführerin im Einzelnen wie folgt berechnet (angefochtener Entscheid E. 4.3):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2020, Nr. 100.2019.150U, Einkünfte monatlich: Altersrente AHV Fr. 2'350.00 Leibrente Fr. 382.00 Gewinn selbständige Erwerbstätigkeit Fr. 726.00 ------------------ Total Einkünfte Fr. 3'458.00 Ausgaben monatlich: Grundbetrag Fr. 1'200.00 Wohnkosten Fr. 1'100.00 Krankenkasse Fr. 191.00 Krankheitskosten Fr. 300.00 Fahrzeugkosten Fr. 269.00 ------------------ Zwangsbedarf Fr. 3'060.00 Freier Betrag Fr. 398.00 3.3 Auszugehen ist grundsätzlich von den wirtschaftlichen Verhältnissen im Entscheidzeitpunkt (vgl. vorne E. 2.2). Diese sind gestützt auf die aktuellsten aktenkundigen Zahlen zu beurteilen, wobei die Parteien solange neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen können, als weder verfügt noch entschieden noch mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschlossen worden ist (Art. 25 VRPG). Bei der nachfolgenden Härtefallprüfung ist daher auch der (verspätet eingereichte) Geschäftsabschluss für das Jahr 2019 mitzuberücksichtigen. Die Einkünfte der Beschwerdeführerin präsentieren sich demnach wie folgt: 3.3.1 Die AHV-Rente beläuft sich aktuell auf monatlich Fr. 2'370.-- (vgl. Leistungsausweis 2019 der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 10.1.2020, act. 10A), während die Leibrente unverändert rund Fr. 383.-- pro Monat ausmacht (vgl. Steuerdeklaration der … Versicherungen für das Jahr 2019 vom Januar 2020, act. 10A). 3.3.2 Seit Anfang September 2019 erhält die Beschwerdeführerin neu Ergänzungsleistungen, die im laufenden Jahr monatlich Fr. 488.-- betragen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2020, Nr. 100.2019.150U, (Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 20.12.2019, act. 10A). Darin sind im Umfang von Fr. 455.-- die Kosten für die obligatorische Krankenversicherung enthalten, was im Zwangsbedarf zu berücksichtigen ist (hinten E. 3.4.2). 3.3.3 Die Beschwerdeführerin ist … und betreibt in C.________ eine eigene Praxis. Strittig ist die Höhe des mit dieser selbständigen Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens. Der von der Vorinstanz veranschlagte Betrag von monatlich Fr. 726.-- beruht auf dem Reingewinn für das Jahr 2018, den die Beschwerdeführerin auf insgesamt Fr. 8'722.-- geschätzt hatte (vgl. Vorakten StRK, act. 5A, pag. 110; angefochtener Entscheid E. 4.1). Dagegen wendet die Beschwerdeführerin nun ein, der tatsächlich erzielte Gewinn sei viel tiefer; sie verweist hierzu auf die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eingereichten definitiven Geschäftsabschlüsse für die Jahre 2018 und 2019 (act. 10A und 14A; vorne Bst. C). Daraus ergibt sich für das Jahr 2018 ein Gewinn von Fr. 3'669.-- und für das Jahr 2019 ein Verlust von Fr. 2'839.--. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation ist auch den Zukunftsaussichten Rechnung zu tragen (vgl. Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG; vorne E. 2.2). Lediglich vorübergehende Schwankungen in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. zeitlich beschränkte Zahlungsschwierigkeiten, wie sie typischerweise bei Selbständigerwerbenden auftreten können, rechtfertigen grundsätzlich keinen Steuererlass. Erst wenn die Umstände, die einer fristgerechten Tilgung der Steuerforderung entgegenstehen, nicht bloss vorübergehend sind, sondern andauern und ein Ende der Notlage nicht absehbar ist, kommt ein Erlass in Frage (VGE 2009/428/429 vom 8.9.2010 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Auch wenn für das laufende Jahr noch keine Zahlen vorliegen, kann aufgrund der gegenwärtigen besonderen Umstände (Corona-Pandemie) wohl nicht mit höheren Erträgen gerechnet werden. Aufgrund der momentan eher trüben Zukunftsaussichten ist zudem nicht zu erwarten, dass sich diese Situation bald wesentlich verbessern wird. Der deutliche Gewinneinbruch ist demnach nicht bloss vorübergehender Natur. Trotz dieser eher negativen Erfolgsprognose besteht jedenfalls zurzeit noch keine Veranlassung, der selbständigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin die generelle Eignung als Erwerbsquelle abzusprechen, hat sie doch in der Vergangenheit auch immer wieder Gewinne daraus erzielt und ist daher eine wirtschaftliche Erholung nicht ausgeschlossen. Nach dem Gesagten ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2020, Nr. 100.2019.150U, auf die aktuellen Verhältnisse und damit auf den Geschäftsabschluss des Jahres 2019 abzustellen, wonach ein Verlust von Fr. 2'839.-- resultierte. Verluste sind als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten von den (übrigen) Einkünften abzuziehen (vgl. Art. 30 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 und 2 Bst. b StG; VGE 2016/120/121 vom 31.8.2017, in StE 2018 B 23.1 Nr. 89 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; ferner Reich/Züger/Betschart, in Zweifel/ Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 31 DBG N. 7). 3.3.4 Vom übrigen Einkommen von insgesamt Fr. 3'241.--, bestehend aus der AHV-Rente von Fr. 2'370.--, der Leibrente von Fr. 383.-- sowie den Ergänzungsleistungen von Fr. 488.--, ist folglich der Geschäftsverlust von monatlich Fr. 237.-- abzuziehen. Der Beschwerdeführerin stehen damit monatliche Einkünfte von Fr. 3'004.-- zur Verfügung. 3.4 Zum Zwangsbedarf ergibt sich was folgt: 3.4.1 Die Beschwerdeführerin bezahlt für ihre Wohnung einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'200.-- (Vorakten StV, act. 5B, pag. 68). Die Vorinstanz hat diesen Betrag als überhöht erachtet und die Wohnkosten auf Fr. 1'100.-- reduziert (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2.2). Es gilt insoweit der Grundsatz, dass ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und den persönlichen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin nicht angemessener Mietzins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen ist (vgl. KS B1 Beilage 1 Ziffer II/1; statt vieler BVR 2014 S. 197 [VGE 2013/184/185 vom 29.1.2014] zusammengefasst publ. E. 4.3, 2013 S. 506 E. 4.5.1 f., auch zum Folgenden). Ob von der steuerpflichtigen Person ausgewiesene Wohnkosten im Rahmen einer Härtefallprüfung des Steuererlassrechts angemessen sind, kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts anhand kantonaler oder kommunaler sozialhilferechtlicher Empfehlungen überprüft werden. Der für die Wohnsitzgemeinde der Beschwerdeführerin zuständige Regionale Sozialdienst (RSD) … hat den maximal anrechenbaren Nettomietzins für einen Einpersonenhaushalt in der Gemeinde B.________ auf Fr. 940.-- festgelegt (vgl. Mietzinslimiten RSD … vom April 2020, einsehbar unter: <www…..ch>, Rubriken «Verwaltung/Dienstleistungen/Sozialhilfe», auch zum Folgenden). Unter Berücksichtigung der Nebenkosten von 10-15 % der Grundmiete, mithin maximal Fr. 140.--, resultiert ein anrechenbarer Mietzins von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2020, Nr. 100.2019.150U, Fr. 1'080.--. Die von der Vorinstanz bestimmten Mietkosten sind daher angemessen. Es stellt sich indes die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Umzug zuzumuten ist, was diese mit Hinweis auf ihr Alter von 79 Jahren (vgl. Vorakten StV, act. 5B, pag. 89) bestreitet. Bei der Frage der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels wird ein strenger Massstab angesetzt (vgl. BVR 2013 S. 506 E. 4.5.3; fürs Sozialhilferecht jüngst VGE 2019/242 vom 7.5.2020 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen, auch zum Folgenden). Das Alter ist dabei nur ein Faktor; zu berücksichtigen sind daneben insbesondere die Grösse und Zusammensetzung der Familie, die Verwurzelung an einem bestimmten Ort, die Gesundheit der betroffenen Person und der Grad der sozialen Integration am Wohnort. Die Beschwerdeführerin lebt in einem Einpersonenhaushalt. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie an ihrem Wohnort besonders verwurzelt wäre. Zudem ist weder dargetan noch ersichtlich, dass gesundheitliche Bedenken gegen einen Umzug sprechen würden, zumal die Beschwerdeführerin dabei unterstützt werden könnte. Ein Umzug in eine kostengünstigere Wohnung kann ihr daher insgesamt zugemutet werden, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Mietkosten auf Fr. 1'100.-- herabgesetzt hat. 3.4.2 Die Kosten für die Krankenkassenprämie werden seit Anfang September 2019 von den Ergänzungsleistungen abgedeckt, wobei die Ausgleichskasse einen Betrag von Fr. 455.-- direkt an die Krankenversicherung leistet (Verfügung vom 20.12.2019, act. 10A; vorne E. 3.3.2.). Sollte dieser Betrag die tatsächliche Krankenkassenprämie übersteigen, so ist mit Blick auf das Alter der Beschwerdeführerin (E. 3.4.1 hiervor) hier davon auszugehen, dass die Differenz regelmässig mit Forderungen der Krankenkasse für Selbstbehalte und für die hohe Franchise (vgl. Versicherungspolice 2020, act. 11A; Vorakten StV, act. 5B, pag. 65) verrechnet wird (vgl. zum Ganzen VGE 2019/126 vom 20.4.2020 E. 3.6.3 mit Hinweisen). Insgesamt ist somit der gesamte von den Ergänzungsleistungen als Durchschnittsprämie ausbezahlte Betrag von Fr. 455.-- im Zwangsbedarf anzurechnen. Weiter leistet die Beschwerdeführerin nachweislich regelmässige Akontozahlungen von Fr. 100.-- für zwei Zahnarztrechnungen aus dem Jahr 2017, bei denen noch ein Restbetrag von Fr. 1'526.55 offen ist (vgl. Eingabe vom 23.4.2023 [richtig: 2020] Ziff. 3, act. 10; Vorakten StRK, act. 5A, pag. 11-13; Kontoauszug … vom 1.5.2019 [Belastungen zugunsten Dr. med. dent. …], act. 3A). Diese
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2020, Nr. 100.2019.150U, Auslagen sind als selbst getragene Gesundheitskosten im Zwangsbedarf (zusätzlich) zu berücksichtigen (KS B1 Beilage 1 Ziff. II/8). 3.4.3 Die StRK ist – mit Blick auf ausgewiesene Leasingraten und Prämien für die Fahrzeugversicherung – von pauschalen Fahrzeugkosten von monatlich Fr. 400.-- ausgegangen. Davon hat sie die bereits im provisorischen Geschäftsabschluss 2018 berücksichtigten anteilsmässigen Fahrzeugkosten von Fr. 131.-- abgezogen, womit ein anrechenbarer Betrag von monatlich Fr. 269.-- resultierte (angefochtener Entscheid E. 4.2.5). Auslagen für ein privates Auto können nur berücksichtigt werden, falls dem Fahrzeug Kompetenzcharakter im Sinn von Art. 92 SchKG zukommt (KS B1 Beilage 1 Ziff. II/4 Bst. d). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist angesichts des bescheidenen ÖV-Angebots an ihrem Wohnort davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf ein Auto angewiesen ist, um zu ihrer Praxis zu gelangen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Leasingraten zwischenzeitlich wohl nicht mehr anfallen (vgl. Zahlungsplan der … SA, act. 3A), weshalb der von der Vorinstanz veranschlagte Pauschalbetrag aktuell deutlich zu hoch sein dürfte. Die Beschwerdeführerin bringt vor Verwaltungsgericht vor, dass sie aufgrund des Geschäftsverlusts im Jahr 2019 Fahrkosten von insgesamt Fr. 490.-- (50 Tage x 14 km x Fr. 0.70) nicht im Geschäftsabschluss habe berücksichtigen können, weshalb dieser Betrag in den Zwangsbedarf einzubeziehen sei (Eingabe vom 12.6.2020, act. 14). In der Erfolgsrechnung 2019 (act. 14A) sind Reise- und Autospesen im Umfang von Fr. 496.-enthalten, was im Monat rund Fr. 41.-- ausmacht. Es erscheint plausibel, dass damit noch nicht alle angefallenen Fahrkosten abgedeckt sind, weshalb es sich rechtfertigt, auf die Angaben der Beschwerdeführerin abzustellen. Massgeblich sind jedoch die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation des Fahrzeugs (KS B1 Beilage 1 Ziff. II/4 Bst. d; BGer 5A_779/2015 vom 12.7.2016 E. 5.3.3.1, 7B.234/2000 vom 3.11.2000 E. 6c). Es ist daher nicht vom vollen Kilometeransatz von (aktuell) Fr. 0.70, sondern lediglich von durchschnittlich anfallenden Betriebskosten von Fr. 0.50 pro Kilometer auszugehen (vgl. VGE 2019/146 vom 1.4.2020 E. 3.4.4 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2D_19/2020 vom 26.5.2020]). Damit verbleiben nebst den bereits im Geschäftsabschluss 2019 enthaltenen Auslagen noch Fahrzeugkosten von insgesamt Fr. 350.-- bzw. rund Fr. 29.-- monatlich (50 Tage x 14 km x Fr. 0.50 : 12).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2020, Nr. 100.2019.150U, 3.4.4 Weiter macht die Beschwerdeführerin einen Pauschalabzug für auswärtige Verpflegung von Fr. 1'800.-- jährlich bzw. Fr. 150.-- monatlich geltend (120 Tage x Fr. 15.--; vgl. Eingabe vom 23.4.2023 [richtig: 2020] Ziff. 5, act. 10; Aufstellung vom 17.4.2020, act. 10A). Ein solcher wurde in der Vergangenheit auch von der Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren gewährt (vgl. Vorakten StV, act. 5B, pag. 8 f., 24 f. und 35 f.). Vorliegend ist hingegen von den (tieferen) betreibungsrechtlichen Ansätzen auszugehen (vgl. VGE 2017/13/14 vom 4.9.2017 E. 4.4.4 mit weiteren Hinweisen; vorne E. 2.3 und 3.2). Demnach kann bei Nachweis entsprechender Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung ein Betrag zwischen Fr. 9.-- und Fr. 11.-- für jede auswärtige Hauptmahlzeit als unumgängliche Berufsauslagen angerechnet werden (KS B1 Beilage 1 Ziff. II/4 Bst. b). Dies gilt aus Gründen der Rechtsgleichheit grundsätzlich auch für selbständig Erwerbstätige (vgl. Reich/ Züger/Betschart und Reich/Hunziker, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 27 DBG N. 12 und Art. 34 DBG N. 7 mit Hinweisen). Angesichts der tiefen Erträge aus der selbständigen Erwerbstätigkeit und weil die Kosten nicht belegt sind, wird der Ansatz auf Fr. 9.-- festgelegt, womit monatliche Auslagen von Fr. 90.-- resultieren (120 Tage x Fr. 9.-- : 12). 3.4.5 Sodann bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, sie nutze ein Zimmer in ihrer Wohnung als Büro. Der anteilsmässige Mietaufwand von Fr. 240.-- sei aufgrund des Verlusts nicht in den Geschäftsabschluss für das Jahr 2019 eingeflossen, weshalb die Kosten im Zwangsbedarf anzurechnen seien (vgl. Eingabe vom 12.6.2020, act. 14). Da die (privaten) Mietauslagen der Beschwerdeführerin jedoch bereits in der Höhe von Fr. 1'100.-- in den Zwangsbedarf einbezogen wurden (vgl. vorne E. 3.4.1), würde eine erneute Anrechnung zu einer doppelten Berücksichtigung derselben Kosten führen, was nicht angeht. Fraglich ist höchstens, ob die Beschwerdeführerin aufgrund eines geschäftlich genutzten Arbeitszimmers auf eine Wohnung dieser Grösse und Preisklasse angewiesen ist und daher eine Reduktion des Mietzinses ungerechtfertigt wäre (vorne E. 3.4.1). Auf dem beruflichen Onlineprofil der Beschwerdeführerin (einsehbar unter: <www…..ch>) wird indes aufgeführt, dass die Praxis «über einen grossen Behandlungsraum sowie ein Büro mit einer gemütlichen Warteecke und integrierter Toilette» verfüge (Hervorhebung durch das Gericht). Inwiefern die Beschwerdeführerin ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2020, Nr. 100.2019.150U, zusätzliches Arbeitszimmer in der Privatwohnung benötigt, ist vor diesem Hintergrund weder dargelegt noch ersichtlich. 3.5 Nach dem Gesagten berechnet sich die freie Einkommensquote der Beschwerdeführerin wie folgt: Einkünfte monatlich: Altersrente AHV Fr. 2'370.00 Leibrente Fr. 383.00 Ergänzungsleistungen Fr. 488.00 Verlust selbständige Erwerbstätigkeit Fr. - 237.00 ------------------ Total Einkünfte Fr. 3'004.00 Ausgaben monatlich: Grundbetrag Fr. 1'200.00 Wohnkosten Fr. 1'100.00 Krankenkasse und Krankheitskosten Fr. 455.00 Zahnarztkosten Fr. 100.00 Fahrzeugkosten Fr. 29.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 90.00 ------------------ Zwangsbedarf Fr. 2'974.00 Freier Betrag Fr. 30.00 Den Einkünften von Fr. 3'004.-- steht ein Zwangsbedarf von Fr. 2'974.-- gegenüber, womit eine freie Quote von Fr. 30.-- resultiert. Da sich die unbezahlt gebliebene Steuerforderung einschliesslich Zinsen und Teilzahlungen auf insgesamt Fr. 6'834.10 beläuft (vgl. vorne Bst. A), ist die Abzahlungsdauer offensichtlich nicht mehr «absehbar» im Sinn von Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG. Damit liegt ein wirtschaftlicher Härtefall vor.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2020, Nr. 100.2019.150U, 4. Verfügt die steuerpflichtige Person über Vermögensmittel, die es ihr erlauben, die offene Steuerforderung zu begleichen, ist ein Steuererlass in aller Regel ausgeschlossen. Anders verhält es sich nur dann, wenn eine Belastung oder Verwertung des Vermögens geradezu unzumutbar ist, was insbesondere für einen «unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge» im Sinn von Art. 240b Abs. 1 Bst. e StG gilt (BVR 2018 S. 376 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat zu Recht die von der Steuerverwaltung vertretene Ansicht verworfen, wonach der Beschwerdeführerin zugemutet werden könne, ihre Steuerschulden mittels Rückkaufs ihrer Leibrente zu tilgen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5). Gerade die dargelegten knappen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zeigen, dass es sich bei den monatlichen Rentenleistungen aus der Leibrente um einen unentbehrlichen Einkommensbestandteil handelt. Hinzu kommt, dass sich der Rückkaufwert der Leibrente aktuell auf rund Fr. 36'969.-- beläuft (Steuerdeklaration der … Versicherungen für das Jahr 2019 vom Januar 2020, act. 10A). Die Summe liegt damit unter der ab dem 60. Lebensjahr für alleinstehende Personen in der Praxis als Altersvorsorge gewährten Vermögensfreigrenze von Fr. 37ʹ500.-- (vgl. VGE 2014/195/196 vom 28.7.2016 E. 4.4; zu den Bedenken hinsichtlich einer entsprechenden Bevorzugung älterer Steuerpflichtiger vgl. VGE 2013/130/131 vom 3.6.2014 E. 3.4). Die StRK hat daher kein Recht verletzt, indem sie den Rückkauf der Leibrente zwecks Begleichung der Steuerschulden als unzumutbar erachtete. Im Übrigen handelt es sich beim Stammrecht der Leibrente um einen (absolut) unpfändbaren Vermögenswert im Sinn von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 7 SchKG. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint ohnehin fraglich, ob dessen Verwertung zur Tilgung von Steuerschulden verlangt werden kann, zumal sich die Beurteilung von Erlassgesuchen grundsätzlich nach den betreibungsrechtlichen Kriterien richtet (vgl. Art. 240a Abs. 3 und Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG; vorne E. 2.3 und 3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2020, Nr. 100.2019.150U, 5. Zu prüfen bleibt, ob der Ausschlussgrund gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG gegeben ist, was die Vorinstanz offengelassen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3). 5.1 Nach dieser Bestimmung ist von einem Steuererlass ganz oder teilweise abzusehen, wenn die steuerpflichtige Person zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz vorhandener verfügbarer Mittel weder Zahlungen leistet noch Rückstellungen vornimmt. Diese Bestimmung soll den Ausschlussgrund gemäss aArt. 45 Bst. d BEZV (Fassung vom 18.10.2000, BAG 00-101) weiterführen, wobei das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Gesetzesmaterialien erkannt hat, dass sich die beiden Bestimmungen trotz ihres wesentlich unterschiedlichen Wortlauts inhaltlich entsprechen. Damit ein Steuererlass gestützt auf Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG ausgeschlossen ist, muss die Nichtbezahlung der geschuldeten Steuern – wie unter der Geltung von aArt. 45 Bst. d BEZV (vgl. BVR 2010 S. 401 E. 3.1.1) – vorwerfbar erscheinen (BVR 2014 S. 197 E. 3.3.2). Vor dem Hintergrund der andern in Art. 240c Abs. 1 StG normierten Ausschlussgründe, bei denen jeweils gewichtige Gründe für die Nichtgewährung des Steuererlasses sprechen, muss die Nichtbezahlung auf einem Fehlverhalten der steuerpflichtigen Person von einigem Gewicht beruhen: Ein solches liegt nur dann vor, wenn die Säumnis angesichts der wirtschaftlichen Möglichkeiten der steuerpflichtigen Person unverständlich erscheint und dieser dementsprechend ein leichtfertiger Umgang mit ihren verfügbaren Mitteln vorzuwerfen ist; dies setzt voraus, dass die Mittel im Fälligkeitszeitpunkt deutlich über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gelegen haben (BVR 2014 S. 197 E. 3.3.3). Es ist deshalb bei der Beurteilung des Ausschlussgrunds nach Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG zunächst die frei verfügbare Quote des Einkommens der steuerpflichtigen Person im massgebenden Zeitraum zu bestimmen. Hierzu sind den in der fraglichen Steuerperiode erzielten Einkünften die angefallenen zwingenden Lebenshaltungskosten gegenüberzustellen, wobei sich diese in der Regel nach Massgabe der rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen bestimmen (BVR 2014 S. 197 E. 3.4; VGE 2011/17/18 vom 21.7.2011 E. 5.3; je mit Hinweisen). Die resultierende frei verfügbare Einkommensquote ist alsdann in Beziehung zur gesamten Steuerforderung zu bringen, um abzu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2020, Nr. 100.2019.150U, schätzen, ob der betroffenen Person die Nichtbezahlung der geschuldeten Steuern vorzuwerfen ist. Nur wenn nach Abzug des betreibungsrechtlichen Existenzminimums eine Einkommensquote zur freien Verfügung verbleibt, die das Begleichen der Steuerforderung ohne weiteres erlaubt hätte, liegt ein leichtfertiger Umgang mit den verfügbaren Mitteln und mithin ein vorwerfbares Verhalten vor, das es rechtfertigt, den Ausschlussgrund nach Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG als gegeben zu erachten (vgl. zum Ganzen BVR 2014 S. 197 E. 3.3, 2010 S. 401 E. 3.1). 5.2 Der betreibungsrechtliche Zwangsbedarf ist für die Jahre 2014 und 2015 getrennt festzulegen: 5.2.1 Die Einnahmen der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 bestanden aus einer AHV-Rente von Fr. 2'340.-- und einer Leibrente von Fr. 383.--. Hinzu kamen Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit als … von Fr. 8'102.-- im Jahr bzw. rund Fr. 675.-- monatlich (vgl. Vorakten StV, act. 5B, pag. 9). Damit standen der Beschwerdeführerin monatliche Einkünfte von insgesamt Fr. 3'397.-- zur Verfügung. 5.2.2 Der Grundbetrag ist weiterhin auf Fr. 1'200.-- festzusetzen (vgl. vorne E. 3.5). Ob der Beschwerdeführerin rückwirkend ein unterlassener Wechsel in eine günstigere Wohnung vorgeworfen werden kann (vorne E. 3.4.1), ist fraglich, kann aber offenbleiben; selbst wenn von tieferen Wohnkosten von Fr. 1'100.-- ausgegangen wird, ändert dies nichts am Ergebnis (hinten E. 5.2.4). Die obligatorische Krankenversicherung kostete monatlich Fr. 250.45 (vgl. Vorakten StV, act. 5B, pag. 61, auch zum Folgenden). Davon abzuziehen sind die Prämienverbilligungen; diese betrugen im Jahr 2014 von Januar bis Juni Fr. 52.-- und von Juli bis Dezember Fr. 82.-- (vgl. Vorakten StV, act. 5B, pag. 56 f.) und damit durchschnittlich Fr. 67.-- pro Monat. 5.2.3 Die Beschwerdeführerin reichte im Rekursverfahren vor der StRK eine Aufstellung und zwei Zahnarztrechnungen aus den Jahren 2013 und 2014 ein, woraus sich ergibt, dass sie im Jahr 2014 sieben Ratenzahlungen von insgesamt Fr. 1'500.95 für zahnärztliche Behandlungen geleistet hatte (vgl. Vorakten StRK, act. 5A, pag. 78-80). Entsprechend verlangte sie die Aufnahme von monatlichen Auslagen von Fr. 125.-- in den Zwangsbedarf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2020, Nr. 100.2019.150U, (vgl. Vorakten StRK, act. 5A, pag. 84). In der Steuerveranlagung des Jahres 2014 sind indes keine selbstgetragenen Krankheits- bzw. Gesundheitskosten berücksichtigt worden (vgl. Vorakten StV, act. 5B, pag. 9). Grundsätzlich ist von der Massgeblichkeit der Veranlagungsverfügung der betreffenden Steuerperiode auszugehen (vorne E. 5.1). Dies gilt jedoch nicht unbesehen für die Höhe der berücksichtigten Pauschalabzüge: Soweit für die Einkommenssteuerveranlagung höhere Abzüge vorgesehen sind, als sie gestützt auf die einschlägigen Regeln zur Bemessung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zulässig sind, müssen für die Bestimmung des Zwangsbedarfs Letztere herangezogen werden (VGE 2017/13/14 vom 4.9.2017 E. 4.4.4, 2011/454 vom 4.9.2012 E. 3.4.1; vorne E. 3.4.4). Dies hat auch im umgekehrten Fall zu gelten, wenn im betreibungsrechtlichen Existenzminimum höhere bzw. weitergehende Abzüge möglich sind als in der Steuerveranlagung. So sind nach Art. 38a Bst. b StG selbst getragene Krankheitskosten nur abziehbar, sofern sie 5 % der um die Aufwendungen nach Art. 31 bis 38 StG verminderten Einkünfte übersteigen. Die geltend gemachten Zahnarztkosten von Fr. 1'500.95 erreichten den massgeblichen Schwellenwert von Fr. 1'682.-- nicht (5 % vom Reineinkommen von Fr. 33'635.--, vgl. Vorakten StV, act. 5B, pag. 9), weshalb im Steuerveranlagungsverfahren keine selbstgetragenen Krankheitskosten berücksichtigt werden konnten. Indes gilt für das betreibungsrechtliche Existenzminimum keine Mindesthöhe für solche tatsächlich angefallenen Auslagen (vgl. KS B1 Beilage 1 Ziff. II/8). Daher sind die monatlichen Zahlungen von Fr. 125.-- in den Zwangsbedarf einzubeziehen. Nicht anzurechnen sind hingegen die von der Beschwerdeführerin vor der StRK vorgebrachten Mehrkosten von Fr. 200.-- für den öffentlichen Verkehr (vgl. Vorakten StRK, act. 5A, pag. 84). Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern diese Auslagen neben den bereits in der Erfolgsrechnung 2014 verbuchten Reise- und Autospesen von Fr. 5'182.90 (Vorakten StV, act. 5B, pag. 75) angefallen sein sollen bzw. nicht bereits mit dem Grundbetrag abgegolten sind. 5.2.4 Damit berechnet sich das betreibungsrechtliche Existenzminimum für das Jahr 2014 wie folgt:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2020, Nr. 100.2019.150U, Einkünfte monatlich: Altersrente AHV Fr. 2'340.00 Leibrente Fr. 383.00 Einkünfte selbständige Erwerbstätigkeit Fr. 675.00 ------------------ Total Einkünfte Fr. 3'398.00 Ausgaben monatlich: Grundbetrag Fr. 1'200.00 Wohnkosten Fr. 1'100.00 Krankenkasse Fr. 183.45 Selbstgetragene Gesundheitskosten Fr. 125.00 ------------------ Zwangsbedarf Fr. 2'608.45 Freier Betrag Fr. 789.55 Die Gegenüberstellung von Einkünften und Auslagen ergibt einen Überschuss von monatlich Fr. 789.55 bzw. Fr. 9'474.60 jährlich, was rund 195 % der gesamten in Rechnung gestellten Steuern 2014 von Fr. 4'869.60 ausmacht (ohne Abzug der Teilzahlungen und inkl. direkte Bundessteuer; vgl. Vorakten StV, act. 5B, pag. 10-12, 96; BVR 2014 S. 197 E. 4.5; VGE 2016/247/248 vom 6.2.2018 E. 4.5.3, 2015/3 vom 19.1.2015 E. 5.3). Dies ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts grundsätzlich ausreichend, um auf einen leichtfertigen Umgang mit den verfügbaren Mitteln bzw. ein vorwerfbares Verhalten der steuerpflichtigen Person zu schliessen (vgl. statt vieler BVR 2014 S. 197 E. 4.5; VGE 2009/426/427 vom 12.8.2010 E. 5.3, wonach bereits eine verfügbare Quote von 175 % der geschuldeten Steuer ausreichend ist). Es stellt sich jedoch die Frage, ob dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 nebst einer Teilzahlung an die laufenden Steuern Steuerschulden aus den Vorjahren im Umfang von rund Fr. 4'329.-- tilgte (Vorakten StRK, act. 5A, pag. 87). Dann würde das frei verfügbare Einkommen noch Fr. 5'145.60 betragen und damit lediglich rund 106 % der gesamten Steuerforderung ausmachen. So gesehen hätten die finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2020, Nr. 100.2019.150U, nur knapp genügt, um bei einer Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum die Steuerforderungen 2014 zu decken. Hier ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin im Oktober 2014 unerwartet mit der Kündigung ihrer Praxisräumlichkeiten konfrontiert sah und es ihr erst im Juni des darauffolgenden Jahres gelang, ein neues geeignetes Geschäftslokal in C.________ zu finden (vgl. Beschwerde S. 2; Vorakten StRK, act. 5A, pag. 83 f.). Es ist begreiflich, dass die Beschwerdeführerin nach der Kündigung ihre verfügbaren Mittel dafür verwendete, die unvorhergesehenen Einkommensausfälle auszugleichen und entsprechend nicht in der Lage war, Rückstellungen zu bilden. Da ein Fehlverhalten der steuerpflichtigen Person nicht leichthin bejaht werden darf (vorne E. 5.1), erscheint es unter den konkreten Gesamtumständen nicht gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin einen geradezu verantwortungslosen bzw. leichtfertigen Umgang mit den verfügbaren Mitteln vorzuwerfen. Der Ausschlussgrund von Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG ist hier folglich nicht erfüllt. 5.3 Zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum im Jahr 2015 ergibt sich Folgendes: 5.3.1 Den Einkünften von Fr. 2'350.-- aus der Altersrente der AHV sowie der Leibrente von rund Fr. 383.-- stand ein Verlust aus der selbständigen Erwerbstätigkeit von insgesamt Fr. 1'333.-- bzw. monatlich rund Fr. 111.-entgegen (vgl. Vorakten StV, act. 5B, pag. 25). Damit erzielte die Beschwerdeführerin ein Monatseinkommen von Fr. 2'622.--. 5.3.2 Zum Grundbetrag und den Wohnkosten von Fr. 1'200.-- bzw. Fr. 1'100.-- (vorne E. 3.4.1, 3.5 und 5.2.2) kommt die von der Beschwerdeführerin bezahlte Krankenkassenprämie von Fr. 266.60 hinzu (Vorakten StV, act. 5B, pag. 62). Die Prämienverbilligung von monatlich Fr. 82.-- wurde ab Juli 2015 eingestellt (vgl. Vorakten StV, act. 5B, pag. 58 f.), womit ein durchschnittlicher Betrag von Fr. 41.-- von der monatlichen Krankenkassenprämie abzuziehen ist (6 x Fr. 82.-- : 12). 5.3.3 Für das Jahr 2015 ergibt sich nach dem Gesagten folgendes Bild:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2020, Nr. 100.2019.150U, Einkünfte monatlich: Altersrente AHV Fr. 2'350.00 Leibrente Fr. 383.00 Verlust selbständige Erwerbstätigkeit Fr. - 111.00 ------------------ Total Einkünfte Fr. 2'622.00 Ausgaben monatlich: Grundbetrag Fr. 1'200.00 Wohnkosten Fr. 1'100.00 Krankenkasse Fr. 225.60 ------------------ Zwangsbedarf Fr. 2'525.60 Freier Betrag Fr. 96.40 Wird das frei verfügbare Einkommen von monatlich Fr. 96.40 bzw. jährlich Fr. 1'156.80 ins Verhältnis zu den gesamten Steuerforderungen 2015 von Fr. 3'322.50 gesetzt (inkl. direkte Bundessteuer; Vorakten StV, act. 5B, pag. 26-28; vorne E. 5.2.4), macht die freie Quote nur rund 35 % des geschuldeten Steuerbetrags aus. Bei diesen Gegebenheiten kann der Beschwerdeführerin kein leichtfertiger Umgang mit ihren verfügbaren Mitteln vorgeworfen werden. Der Ausschlussgrund von Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG ist damit auch im Jahr 2015 nicht erfüllt. Dabei kann offenbleiben, ob die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten selbstgetragenen Gesundheitskosten von Fr. 166.-- sowie Mehrkosten für ein Fahrzeug von Fr. 200.-- (vgl. Vorakten StRK, act. 5A, pag. 83) ebenfalls zu ihrem Zwangsbedarf gehören. 6. 6.1 Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. Der Entscheid der StRK vom 28. März 2019 ist aufzuheben und der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2020, Nr. 100.2019.150U, Beschwerdeführerin sind die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 und 2015 einschliesslich Verzugszinsen zu erlassen. 6.2 Bei diesem Ausgang sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 6.3 Eine Neuverlegung der Kosten des Rekursverfahrens erübrigt sich, da die StRK auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet und keine Parteientschädigung gesprochen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 6). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Steuerrekurskommission vom 28. März 2019 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführerin werden die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 und 2015 einschliesslich Verzugszinsen erlassen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2020, Nr. 100.2019.150U, 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Steuerverwaltung des Kantons Bern - Steuerrekurskommission des Kantons Bern - Eidgenössische Steuerverwaltung Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt.