100.2018.67U HAT/SPA/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. März 2019 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiber Spring A.________ Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Finanzdirektion, Münsterplatz 12, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Nachzahlung aus unentgeltlicher Rechtspflege (Entscheid der Finanzdirektion des Kantons Bern vom 31. Januar 2018; 2017.FINGS.3974)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2019, Nr. 100.2018.67U, Sachverhalt: A. Mit Urteil vom 10. Oktober 2007 wurde A.________ in einem Zivilverfahren im damaligen Gerichtskreis VIII Bern-Laupen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt; der Kanton Bern übernahm dabei an seiner Stelle (vorläufig) Verfahrens- und Anwaltskosten von insgesamt Fr. 5'393.30. In zwei weiteren Gerichtsverfahren wurde A.________ ebenfalls unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wobei der Kanton Bern Kosten von Fr. 10'642.95 bzw. Fr. 12'547.80 trug (Urteile vom 22.6.2009 bzw. 9.12.2010). Am 27. Juli 2017 verpflichtete die Steuerverwaltung des Kantons Bern A.________, die am 10. Oktober 2007 gewährte unentgeltliche Rechtspflege in der Höhe von Fr. 5'393.30 in monatlichen Raten von Fr. 1'300.-- nachzuzahlen. B. Hiergegen gelangte A.________ am 25. August 2017 an die Finanzdirektion des Kantons Bern (FIN), die seine Beschwerde mit Entscheid vom 31. Januar 2018 abwies, soweit sie darauf eintrat. C. Am 6. März 2018 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, der Entscheid der FIN vom 31. Januar 2018 sei aufzuheben und es sei bezüglich der gesamten Fr. 29'184.05 (richtig: Fr. 28'584.05), die ihm als unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei, auf Nachzahlung zu verzichten. Mit Vernehmlassung vom 30. April 2018 hat die FIN Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2019, Nr. 100.2018.67U, Am 16. Mai 2018 hat sich A.________ erneut zur Sache vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch hinten E. 3.2). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Soweit er die Aufhebung des Entscheids der FIN vom 31. Januar 2018 beantragt, ist auf seine – form- und fristgerecht eingereichte – Beschwerde einzutreten. 1.2 Allerdings beschränkt sich der Beschwerdeführer nicht darauf, die Aufhebung seiner Verpflichtung zur Nachzahlung von Fr. 5'393.30 zu verlangen. Vielmehr beantragt er, es sei bezüglich sämtlicher ihm aus unentgeltlicher Rechtspflege gewährter Leistungen in der Höhe von Fr. 28'584.05 von einer Nachzahlungsverpflichtung abzusehen. – Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass Gegenstand der Verfügung der Steuerverwaltung und des vorinstanzlichen Verfahrens nur die Leistungen gemäss Urteil vom 10. Oktober 2007 bildeten. Weil die FIN die Nachzahlung der übrigen unentgeltlichen Rechtspflege nicht beurteilt hat, greift die Beschwerde diesbezüglich über den Anfechtungsgegenstand hinaus (vgl. hinten E. 2.1); insoweit ist nicht auf sie einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 1 «Antrag 2» und S. 6 f.) nimmt es ausserhalb des Gebiets der Sozialversicherung nur dann eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2019, Nr. 100.2018.67U, Angemessenheitskontrolle vor, wenn die Spezialgesetzgebung eine solche vorschreibt (vgl. Art. 80 Bst. c VRPG), was für den Bereich der Nachzahlung von unentgeltlicher Rechtspflege nicht zutrifft. 1.4 Da der Streitwert des Verfahrens unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Behandlung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer sinngemäss, dass die Vorinstanz auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist, soweit er die gemeinsame Beurteilung aller Leistungen aus unentgeltlicher Rechtspflege im Total von Fr. 28'584.05 beantragt hatte (angefochtener Entscheid E. 1.2). – Für das Verfahren vor der FIN gilt das Gleiche wie für jenes vor dem Verwaltungsgericht: Es ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet der angefochtene Entscheid als Anfechtungsobjekt. Dieses gibt insoweit den Rahmen des Streitgegenstands vor, als Letzterer nicht über das hinausgehen kann, was die erste Instanz in der angefochtenen Verfügung geregelt hat (statt vieler BVR 2017 S. 514 E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 f.). Die Steuerverwaltung verpflichtete den Beschwerdeführer zur Nachzahlung von Fr. 5'393.30, weshalb die FIN lediglich diese Anordnung zu beurteilen hatte. In Bezug auf die weiteren Leistungen aus unentgeltlicher Rechtspflege fehlte es an einer Verfügung der Steuerverwaltung, die der Überprüfung zugänglich gewesen wäre. Das diesbezügliche Nichteintreten der FIN auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers verletzt kein Recht. Daran ändert nichts, dass dieser der Auffassung ist, richtigerweise müssten alle drei Fälle gewährter unentgeltlicher Rechtspflege gemeinsam beurteilt werden. Eine Verpflichtung des Gemeinwesens, verschiedene Nachzahlungsansprüche gesamthaft auf einmal geltend zu machen, besteht nicht. Zudem kann gegebenenfalls in späteren Nachzahlungsverfahren in geeigneter Form dem Umstand Rechnung ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2019, Nr. 100.2018.67U, tragen werden, dass der Beschwerdeführer bereits zur Nachzahlung von unentgeltlicher Rechtspflege verpflichtet worden ist. 2.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass sein Schreiben vom 9. Mai 2017 an die Steuerverwaltung, Region …, in der Prozessgeschichte des angefochtenen Entscheids keine Erwähnung findet (Beschwerde S. 7). Das betreffende Dokument «dringliche Bitte um Erlass der UP-Schulden» findet sich in den vorinstanzlichen Akten (act. 4A pag. 40-18), wurde also der FIN zur Kenntnis gebracht. Es enthält eine Schilderung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers aus dessen Sicht, wobei sich dieser ferner zu den Hintergründen der Gerichtsverfahren äussert, für die ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist. Weshalb das Schreiben eigens in der Prozessgeschichte des angefochtenen Entscheids hätte erwähnt werden müssen, ist weder ersichtlich noch dargetan. Insbesondere zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwieweit es entscheidwesentliche Vorbringen enthält, die er nicht auch in seinen Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren gemacht hat. Allerdings müssen Begründung und Angabe von Beweismitteln ohnehin in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein (Art. 32 Abs. 2 VRPG), weshalb der Beschwerdeführer von vornherein nicht erwarten könnte, dass die Vorinstanz von sich aus Hinweise aufgreifen würde, die er einzig im Schreiben vom 9. Mai 2017 gemacht hat. 3. In der Sache ist vorab das anwendbare Recht zu bestimmen, erging doch das Urteil vom 10. Oktober 2007, mit welchem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, noch unter Geltung des (bernischen) Gesetzes über die Zivilprozessordnung vom 7. Juli 1918 (aZPO/BE; GS 1917-1925 S. 103 ff.; in Kraft bis 31.12.2010), während im Zeitpunkt, in dem die streitige Nachzahlung verfügt wurde, bereits die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) in Kraft stand. 3.1 Die ZPO kennt zwar mehrere Übergangsbestimmungen (Art. 404 ff.), die aber weder die unentgeltliche Rechtspflege noch deren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2019, Nr. 100.2018.67U, Nachzahlung betreffen. Für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts ist deshalb auf den allgemeinen Grundsatz abzustellen, wonach in intertemporaler Hinsicht dasjenige Recht Anwendung findet, das bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands in Kraft stand (BGE 139 V 335 E. 6.2). Die Nachzahlung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt zwar eine suspensiv bedingte (öffentlich-rechtliche) Forderung des Gemeinwesens gegenüber der betroffenen Partei dar. Als massgeblicher, zu Rechtsfolgen führender Tatbestand hat die Rechtsprechung aber nicht erst das (allfällige) Erfüllen der Suspensivbedingung, sondern die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an und für sich bestimmt (BGer 2C_195/2016 vom 26.9.2016 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Auf die vorliegende Streitigkeit findet deshalb die Regelung von Art. 82 Abs. 4 aZPO/BE in der Fassung vom 28. März 2006 (BAG 06–094 S. 13 f.) Anwendung, die in Kraft stand, als dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 10. Oktober 2007 unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. 3.2 Demgegenüber richtet sich das Verfahren nicht mehr nach der aZPO/BE, sondern nach geltendem Recht; neue Verfahrensbestimmungen sind regelmässig sofort und in vollem Umfang anwendbar (BVR 2008 S. 481 E. 3.1.1, 2007 S. 538 E. 1.1.3; BGE 136 II 187 E. 3.1). Über die streitige Nachzahlung hat deshalb nicht mehr das Gericht zu befinden, das in der Hauptsache zuständig war (Art. 82 Abs. 5 aZPO/BE; BAG 06–094 S. 14). Heute wird eine Nachzahlung auf dem Verfügungsweg angeordnet und Verfahren und Rechtsschutz richten sich nach dem VRPG (Art. 14a des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). 4. 4.1 Gemäss Art. 82 Abs. 4 aZPO/BE hat die unentgeltliche Rechtspflege geniessende Partei dem Staat und ihrem Anwalt die Kosten nachzuzahlen, wenn sie innerhalb von zehn Jahren, von der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, zu hinreichendem Vermögen oder Einkommen kommt. Dies setzt finanzielle Verhältnisse voraus, die – wären sie im Zeitpunkt des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2019, Nr. 100.2018.67U, Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vorgelegen – zur Verneinung der Prozessbedürftigkeit geführt hätten; zudem muss die Differenz zum seinerzeitigen Stand erheblich genug sein, um die Nachzahlung billigerweise zu rechtfertigen (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Kommentar zur Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl. 2000, Art. 82 N. 2b). 4.2 Eine Person ist prozessbedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, die zur Führung eines Gerichtsverfahrens nötigen Mittel innert zumutbarer Frist aufzubringen, weil sie über kein Vermögen verfügt und das ihr zur Verfügung stehende Einkommen nicht grösser ist als ihr prozessualer Zwangsbedarf. Massgebend ist insoweit das Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut im Sinn von Art. 117 Bst. a ZPO und Art. 111 Abs. 1 VRPG vom 25. Januar 2011 (nachfolgend KS 1). Der zivilprozessuale Zwangsbedarf bestimmt sich ausgehend von den betreibungsrechtlichen Grundbeträgen gemäss dem Kreisschreiben Nr. B1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. Januar 2011 (nachfolgend: KS B1), das inhaltlich den Richtlinien entspricht, welche die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz am 1. Juli 2009 beschlossen hat (Beilage 1 zum KS B1; alles einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit/Verwaltungsgericht/Downloads & Publikationen/Kreisschreiben»). Diese Grundbeträge sind gemäss KS 1 um 30 % zu erhöhen (Bst. A und Bst. C Ziff. 1) und – soweit entsprechender Aufwand ausgewiesen ist – mit den Zuschlägen nach Bst. C Ziff. 2 zusammenzuzählen. Erreicht das Einkommen der Betroffenen den so bestimmten Zwangsbedarf nicht, ist – jedenfalls wenn kein Vermögen vorhanden ist – ohne weiteres von einer Prozessbedürftigkeit auszugehen. Übersteigt das Einkommen demgegenüber den zivilprozessualen Zwangsbedarf, so ist zu prüfen, welche Verfahrenskosten (und allenfalls Anwaltskosten) der Prozess den Betroffenen verursacht hat (KS 1 Bst. E). Erlaubt es der errechnete Überschuss, die Kosten des Prozesses innert Jahresfrist – bzw. jene eines kostspieligeren Verfahrens innert zweier Jahre – zu tilgen, so liegt keine Prozessbedürftigkeit vor. Der Nachweis einer solchen obliegt der gesuchstellenden Person; diese hat ihre wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (vgl. BVR 2016 S. 65 E. 3.2.4, 2016 S. 369
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2019, Nr. 100.2018.67U, E. 4.3.2; zum Ganzen Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 6 ff.). – Wie gesehen ist über die Nachzahlung aufgrund des materiellen Rechts zu urteilen, das bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Kraft stand (vorne E. 3.1). Dies gilt für die gesetzliche Regelung der Voraussetzungen, nicht aber für die einschlägigen Kreisschreiben. Bei diesen muss jeweils die aktuelle Fassung massgebend sein, sind doch für die Frage, ob eine Nachzahlung anzuordnen ist, die heutigen finanziellen Verhältnisse entscheidend. 4.3 Ist Vermögen vorhanden, so ist zu prüfen, ob den Betroffenen zumutbar ist, es für die Nachzahlung der unentgeltlichen Rechtspflege anzugreifen. Dies wird namentlich dann zu verneinen sein, wenn es sich um geringe Ersparnisse handelt und die Betroffenen bloss ein kleines Einkommen erzielen, sodass sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf das Vermögen angewiesen sind (KS 1 Bst. F). Die Höhe eines allfälligen Vermögensfreibetrags (sog. Notgroschen) richtet sich nach den Verhältnissen des konkreten Einzelfalls, namentlich dem Alter und der Gesundheit der Betroffenen (VGE 2015/244 vom 20.10.2015 E. 3.3). Verfügen diese über Grundeigentum, haben sie die für die Nachzahlung benötigten Mittel durch Vermietung nicht bereits vermieteter oder selber genutzter Räumlichkeiten, Belehnung der Liegenschaft bzw. Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekarkredits oder nötigenfalls durch Veräusserung der Liegenschaft zu beschaffen (vgl. BVR 2010 S. 283 E. 2.2 mit Hinweisen). 5. 5.1 Art. 82 Abs. 4 aZPO/BE befristet die Nachzahlung auf zehn Jahre seit Rechtskraft des Urteils. Diese Verwirkungsfrist (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 113 N. 8) wurde vorliegend gewahrt, indem die Steuerverwaltung den Beschwerdeführer am 27. Juli 2017 verpflichtete, die am 10. Oktober 2007 gewährte unentgeltliche Rechtspflege nachzuzahlen. Der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils braucht nicht eigens in Erfahrung gebracht zu werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2019, Nr. 100.2018.67U, 5.2 Die FIN hat beim Beschwerdeführer das Vorliegen von hinreichendem Einkommen im Sinn von Art. 82 Abs. 4 aZPO/BE bejaht. Sie ist von monatlichen Einkünften des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau von Fr. 9'774.-- (AHV- und BVG-Renten) sowie von einem zivilprozessualen Zwangsbedarf von Fr. 7'157.-- ausgegangen. Sie hat dem Beschwerdeführer die Hälfte der resultierenden freien Einkommensquote angerechnet (Fr. 1'308.50) und erwogen, damit vermöge er die streitbetroffenen Fr. 5'393.30 an unentgeltlicher Rechtspflege innert vier bis fünf Monaten nachzuzahlen. – Der Beschwerdeführer beanstandet sowohl die Ermittlung seines Einkommens als auch des zivilprozessualen Zwangsbedarfs in verschiedener Hinsicht. 5.3 Unbestritten sind die Einkünfte aus der AHV-Ehepaarrente von Fr. 3'525.-- und der BVG-Rente des Beschwerdeführers von Fr. 3'124.45 pro Monat (Beschwerde S. 16; Monatsbudget vom 9.3.2016, act. 4A pag. 88). Nicht berücksichtigt sehen will der Beschwerdeführer aber das weitere Renteneinkommen seiner Ehefrau in der Höhe von Fr. 3'124.45; es handle sich dabei nicht um Leistungen einer Pensionskasse, sondern um eine «gesetzlich vor Betreibung geschützte Leibrente» (Beschwerde S. 15 ff.). – In den Akten fehlen Dokumente zum fraglichen Einkommensbestandteil, wobei weitere Abklärungen zu dessen Natur unterbleiben können: Einer unentgeltliche Rechtspflege geniessenden Partei werden bei der Ermittlung ihrer finanziellen Verhältnisse auch Einkünfte angerechnet, die betreibungsrechtlich nur beschränkt oder gar nicht pfändbar sind (vgl. BGE 4A_362/2018 vom 5.10.2018 E. 4.2.2). Deshalb stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage, dass die Ehepaarrente der AHV hier als Einkommen zu berücksichtigen ist, obschon sie absolut unpfändbarer Natur ist (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]; BGE 144 III 407 E. 4.3). Da sich die Verfahrensbeteiligten bezüglich der Höhe der Rente der Ehefrau einig sind (Beschwerde S. 16 unten; Monatsbudget vom 9.3.2016, act. 4A pag. 88), sind die fraglichen Fr. 3'124.45 ohne weiteres zum Einkommen zu zählen. Gesamthaft stehen mithin Fr. 9'774.-- pro Monat zur Verfügung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2019, Nr. 100.2018.67U, 5.4 Die FIN hat im angefochtenen Entscheid den von der Steuerverwaltung ermittelten zivilprozessualen Zwangsbedarf bestätigt; im Einzelnen wurden dabei folgende Positionen berücksichtigt: Grundbetrag (Ehepaar) Fr.1'700.00 Zuschlag Fr. 510.00 Wohnkosten Fr.2'115.00 Krankenkassenprämien Fr. 782.00 Zusätzliche Krankheitskosten Fr. 500.00 Unterhaltszahlungen Fr. 800.00 laufende Steuern Fr. 750.00 ---------------zivilprozessualer Zwangsbedarf Fr.7'157.00 Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene Einwände gegen diese Berechnung. Soweit er dabei die Berücksichtigung höherer Aufwendungen verlangt, vermag er indes schon darum nicht durchzudringen, weil er jegliche Belege schuldig bleibt. Dies obschon ihn Steuerverwaltung (Verfügung vom 27.7.2017 Bst. C/2/e, act. 4A pag. 13) und Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 2.8 und 2.11) darauf hingewiesen haben, dass Auslagen nicht nur geltend zu machen, sondern auch zu belegen sind (vgl. auch vorne E. 4.2). – Im Einzelnen verlangt der Beschwerdeführer für folgende Aufwendungen Zuschläge zum Grundbetrag: 5.4.1 Zunächst macht er für «das bestehende Geschäft Atelier für Ernährung und Wohlbefinden» einen «beruflichen Minimalbedarf» geltend. Für den Ersatz von Computer und Drucker sowie für die «Aufrechterhaltung» eines Arbeitszimmers seien monatliche Kosten von mindestens Fr. 40.-- zu erfassen (Beschwerde S. 11 f.). – Zunächst fragt sich, ob solche Aufwendungen nicht ohnehin im Rahmen einer allfälligen Erfolgsrechnung des «Geschäfts» anstatt im Zwangsbedarf zu berücksichtigen wären. Wie es sich damit verhält, kann aber offenbleiben: Nur Berufstätige vermögen einen Zuschlag für unumgängliche Berufskosten im Sinn von KS 1 Bst. C Ziff. 2 Bst. d geltend zu machen (vgl. VGE 2016/263 vom 6.6.2017 E. 3.4, 2012/102 vom 15.4.2013 E. 3.8.5). Da der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Altersrenten beziehen und keinerlei Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausweisen, kann ihnen kein Zuschlag für Berufs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2019, Nr. 100.2018.67U, kosten gewährt werden. Im Übrigen sind die geltend gemachten Auslagen unbelegt geblieben. 5.4.2 Als Wohnkosten im Sinn von KS 1 Bst. C Ziff. 2 Bst. a will der Beschwerdeführer Aufwendungen berücksichtigt sehen, die durch das Eindringen von Wasser in die von ihm und seiner Ehefrau bewohnte Liegenschaft bedingt seien. So macht er etwa höhere Stromkosten wegen des Betriebs von «acht Entwässerungs- und Entfeuchtungsgeräten» sowie höhere Heizkosten und regelmässige Aufwendungen für bauliche Unterhaltsarbeiten geltend (Beschwerde S. 12 f. und 15). – Zwar ist aufgrund von andern beim Verwaltungsgericht hängigen Verfahren bekannt, dass das Wohnhaus des Beschwerdeführers gewisse Wasserschäden aufweist. Indes ist weder dargetan, dass diese die vom Beschwerdeführer genannten Massnahmen erforderlich machen, noch sind die angeblich getätigten Aufwendungen in irgendeiner Art und Weise belegt worden. 5.4.3 Weiter verlangt der Beschwerdeführer, dass verschiedene Krankheitskosten im Zwangsbedarf berücksichtigt werden. Zunächst seien er und seine Ehefrau wegen der Feuchtigkeit in ihrer Wohnung auf die Einnahme von Medikamenten im Gegenwert von insgesamt Fr. 85.-- pro Monat angewiesen, die von der Krankenkasse nicht vergütet würden. Aus denselben Gründen fielen für Kuren in einer «Klinik der Art, wie sie in der Schweiz nicht vorhanden» sei bzw. in einer «Spezialklinik mit […] Thymosan-Methode in Deutschland» über drei Jahre gesehen Kosten von Fr. 20'000.-- an. Weiter würden Zahnbehandlungen bei ihm und seiner Ehefrau insgesamt Kosten von Fr. 47'000.-- verursachen (Beschwerde S. 13 ff.). – Gemäss KS 1 Bst. C Ziff. 2 Bst. c ist nur im Zusammenhang mit unmittelbar bevorstehenden und grösseren Auslagen für Arzt, Zahnarzt, Heilmittel oder Spitalaufenthalte ein Zuschlag zum Grundbedarf zu machen. Auslagen für die übliche Selbstmedikation sind bereits im Grundbetrag enthalten, weshalb Kosten für Medikamente, die wie hier im Bereich von knapp Fr. 45.-pro Monat und Person liegen, grundsätzlich keinen Anlass für einen Zuschlag geben (vgl. VGE 2012/102 vom 15.4.2013 E. 3.8.3; Georges Vonder Mühll, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2010, Art. 93 SchKG. N. 32; Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der ZPO, Diss. Bern 2015, N. 287 mit Hinweisen). Weiter sind Zahnarztkosten nur dann zu berücksichtigen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2019, Nr. 100.2018.67U, wenn es sich um Notfallbehandlungen oder unaufschiebbare und medizinisch indizierte Zahnsanierungen handelt, die die Funktionsfähigkeit der Zähne dauerhaft erhalten oder zumindest verlängern (Daniel Wuffli, a.a.O., N. 286). Hier ist weder geltend gemacht, dass Zahnbehandlungen unmittelbar bevorstehen, noch dass sie unaufschiebbar wären. Ebenso wenig ist erstellt, dass die erwähnten Kuren medizinisch indiziert sind. Da der Beschwerdeführer auch für die geltend gemachten Gesundheitskosten keinerlei Belege eingereicht hat, drängte sich die Berücksichtigung von «zusätzlichen Krankheitskosten» in der Höhe von Fr. 500.-- pro Monat nicht auf. Selbst Auslagen, die unstreitig zum Zwangsbedarf zählen, können nur insoweit in dessen Berechnung im konkreten Einzelfall einfliessen, als sie hinreichend belegt werden (VGE 2014/90/91 vom 27.10.2014 E. 4.5, 2012/100 vom 15.2.2013 E. 3.4.3). Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb es mit hohen Kosten verbunden sein sollte, Auslagen für bevorstehende ärztliche Behandlungen zu belegen (Beschwerde S. 13). Jedenfalls ist keine Rechtsverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers ersichtlich. 5.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den von der Steuerverwaltung ermittelten zivilprozessualen Zwangsbedarf von Fr. 7'157.-- zu Recht bestätigt. Werden diesem Betrag die Einkünfte von Fr. 9'774.-- gegenübergestellt, so resultiert eine frei verfügbare Quote von Fr. 2'617.-- pro Monat. Davon sind dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau je die Hälfte zuzurechnen, sodass dieser monatlich über Fr. 1'308.50 zur freien Verfügung hat. Mit diesen Mitteln vermag er die unentgeltliche Rechtspflege in der Höhe von Fr. 5'393.30 innert vier bis fünf Monaten nachzuzahlen. Diese Zeitspanne liegt deutlich unter dem Wert von einem Jahr, der bei weniger kostspieligen Prozessen als Richtwert gilt (vorne E. 4.2). Mithin verletzt die Annahme der FIN, der Beschwerdeführer verfüge über hinreichendes Einkommen zur Nachzahlung der unentgeltlichen Rechtspflege, kein Recht. Bei diesen Gegebenheiten braucht die Vermögenssituation des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 18; angefochtener Entscheid E. 2.5) nicht erörtert zu werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2019, Nr. 100.2018.67U, 6. Am Rand macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, seine Verpflichtung zur Nachzahlung verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; vgl. dazu statt vieler BVR 2017 S. 540 E. 6.2, 2015 S. 15 E. 4.1). Bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei ihm erklärt worden, eine relevante Verbesserung seiner finanziellen Situation setze voraus, dass er eine Erbschaft antreten könne oder eine Schenkung erhalte (Beschwerde S. 8 f.). Belege für diese Behauptung bietet der Beschwerdeführer indes keine an, weshalb auf dieses Vorbringen nicht näher eingegangen zu werden braucht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine entstanden (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2019, Nr. 100.2018.67U, - der Finanzdirektion des Kantons Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.