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Bern Verwaltungsgericht 15.08.2018 100 2018 56

15 août 2018·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·8,192 mots·~41 min·2

Résumé

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 26. Januar 2018; 2016.POM.715) | Ausländerrecht

Texte intégral

100.2018.56U MUT/MAL/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. August 2018 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Keller, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3001 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit; vorläufige Aufnahme (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 26. Januar 2018; 2016.POM.715)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2018, Nr. 100.2018.56U, Sachverhalt: A. A.________, türkischer Staatsbürger (geb. … 1963), reiste am 9. November 1987 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte das Asylgesuch am 24. August 1989 ab und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Am 25. Oktober 1990 wurde A.________ in die Türkei zurückgeführt. Am 19. November 1990 ehelichte A.________ in der Türkei eine Schweizer Bürgerin. Gestützt auf diese Ehe reiste er am 25. April 1991 erneut in die Schweiz ein. Im Jahr 1996 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Am 24. Februar 1997 verstarb seine Ehefrau. Im Jahr 1998 reisten drei Kinder (geb. 1983, 1985, 1988), die aus der im Jahr 1990 geschiedenen Ehe mit der Landsfrau B.________ stammen, im Familiennachzug zu ihrem Vater in die Schweiz ein. Am 7. Januar 1999 heiratete A.________ in der Türkei seine frühere Ehefrau und Mutter von insgesamt sechs gemeinsamen Kindern. Die Ehefrau siedelte mit den drei jüngeren Kindern (geb. 1989, 1990, 1994) am 2. August 1999 in die Schweiz über. Am 24. Dezember 2000 gebar sie ihr siebtes Kind, die Tochter C.________. Aus einer ausserehelichen Beziehung mit der Schweizer Bürgerin D.________ hat A.________ zwei weitere Kinder: E.________ (geb. 2005) und F.________ (geb. 2007). Weil er während seines Aufenthalts in der Schweiz strafrechtlich in Erscheinung getreten war, wurde A.________ am 5. Mai 2008 ausländerrechtlich verwarnt. Am 20. November 2015 verurteilte ihn das Regionalgericht Bern-Mittelland wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfach und teilweise mengenmässig und gewerbsmässig qualifiziert begangen), Hehlerei (mehrfach begangen), Gehilfenschaft zu Diebstahl (mehrfach begangen) und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2018, Nr. 100.2018.56U, Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (teilbedingt vollziehbar, Probezeit drei Jahre) und zu einer unbedingten Geldstrafe von insgesamt Fr. 6ʹ000.--. Mit Verfügung vom 17. November 2016 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Hiergegen erhob A.________ am 19. Dezember 2016 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel am 26. Januar 2018 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte A.________ eine Ausreisefrist auf den 15. März 2018 an. C. Hiergegen hat A.________ am 28. Februar 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren in der Sache: «1. Der Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion vom 26. Januar 2018 sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, vollständig auf die Beschwerde vom 19. Dezember 2016 einzutreten. 2. Eventuell sei der Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion vom 26. Januar 2018 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Eventuell sei der Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion vom 26. Januar 2018 aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Eventuell sei der Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion vom 26. Januar 2018 aufzuheben und die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei nicht zu widerrufen. 5. Eventuell sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die EMF der Stadt Bern anzuweisen, beim Bundesamt für Migration die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen.»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2018, Nr. 100.2018.56U, Mit Vernehmlassung vom 4. April 2018 beantragt die POM die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die EG Bern hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 hat der Instruktionsrichter einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 25. Oktober 2017 zu den Akten erkannt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber sogleich E. 1.2; betreffend Rechtsbegehren 5 [vorläufige Aufnahme] vgl. hinten E. 8). 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer Unangemessenheit rügt (Beschwerde S. 3; Art. 80 Bst. c Ziff. 3 VRPG [Umkehrschluss]; BVR 2010 S. 1 E. 1.4, 1994 S. 176 E. 3a). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs und verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (Rechtsbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2018, Nr. 100.2018.56U, gehren 2). Er begründet dies damit, dass die POM eine Gehörsverletzung durch die EG Bern zu Unrecht verneint habe. Diese habe es in ihrer Verfügung unterlassen, die Tochter C.________ zu erwähnen und die Entfernungsmassnahme auf deren Kindeswohl zu überprüfen (Beschwerde S. 4 f.). Sodann habe die EG Bern, wie bereits vor der POM beanstandet, den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, weshalb die Sache auch aus diesem Grund zurückzuweisen sei (Rechtsbegehren 3; Beschwerde S. 6). 2.2 Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich in erster Linie aus Art. 21 ff. VRPG. Ergänzend greifen die verfassungsrechtlichen Mindestansprüche nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen effektiv zu prüfen und beim Entscheid zu berücksichtigen. Folge dieser Prüfungspflicht und zugleich Bedingung einer wirksamen Selbstkontrolle ist die behördliche Begründungspflicht (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (statt vieler BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2; BVR 2013 S. 407 E. 3.2, 2012 S. 326 E. 4.1, S. 109 E. 2.3.3). 2.3 Die POM weist zutreffend daraufhin (angefochtener Entscheid E. 2c), dass die EG Bern dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2016 den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und dessen Wegweisung unter Angabe der Gründe in Aussicht gestellt hat. In der Folge hat der Beschwerdeführer zwar die Möglichkeit zur Stellungnahme genutzt und darauf hingewiesen, dass drei seiner Kinder noch minderjährig seien. Er erwähnte aber – im Gegensatz zu seinen beiden ausserehelichen Kindern – die Tochter C.________ nicht mit Namen und äusserte sich in keiner Weise

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2018, Nr. 100.2018.56U, zur Art der Vater-Tochter-Beziehung (vgl. Akten EG Bern pag. 276, 278 f.). Im Umstand, dass die EG Bern die Auswirkungen der Entfernungsmassnahme nur in Bezug auf die beiden ausserehelichen Kinder überprüft hat, ist keine Verletzung der Begründungspflicht zu sehen, da aus der Gesamtheit ihrer Begründung ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen und auf welche Argumente sich ihr Entscheid stützt. So hat die EG Bern durchaus erwogen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers dessen Recht auf Privat- und Familienleben berührt (vgl. Akten EG Bern pag. 322 f.). Zudem war es dem Beschwerdeführer, wie auch die POM bemerkt, offensichtlich möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die POM hat daher eine Gehörsverletzung durch die EG Bern zu Recht verneint. 2.4 Zum Vorwurf, die EG Bern habe den Sachverhalt fehlerhaft abgeklärt, hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten (E. 2d), dass die Behörden den Sachverhalt zwar von Amtes wegen feststellen (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 18 Abs. 1 VRPG), der Grundsatz jedoch durch die Pflicht der Parteien relativiert wird, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ableiten (sog. Mitwirkungspflicht; Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20] und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Wenn ein Sachumstand von einer Partei aufgehellt werden könnte, diese aber die ihr obliegende Mitwirkung unterlässt, ist die Behörde nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen (vgl. zum Ganzen BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Wie die POM zu Recht bemerkt, wäre es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer freigestanden, seine Vorbringen in seiner Stellungnahme an die EG Bern vollständig zu deponieren oder bekräftigende Unterlagen, wie etwa Erklärungen von Familienmitgliedern bezüglich des Verhältnisses zur Tochter C.________ oder aktuelle, ihn betreffende Gesundheitsberichte einzureichen. Dabei handelt es sich offenkundig um Umstände aus seinem Lebensbereich, die er besser kennt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2018, Nr. 100.2018.56U, als die verfügende Behörde. Mit der POM ist davon auszugehen, dass sich die EG Bern gestützt auf die Aktenlage dennoch ein ausreichendes Bild über die aktuelle familiäre Situation des Beschwerdeführers hat machen können. Der Beschwerdeführer macht zudem nicht substantiiert geltend (vgl. Beschwerde S. 6), die EG Bern hätte allfällige Beweisanträge ignoriert und damit das rechtliche Gehör verletzt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die POM keinen Anlass gesehen hat, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die EG Bern zurückzuweisen. Im Übrigen hat die POM, welche die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die EG Bern hat (Art. 66 VRPG), die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführer ausführlich behandelt (vgl. angefochtener Entscheid E. 7c/bb und dd), was insoweit zur Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung geführt hätte (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 16). 3. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1 Der Beschwerdeführer, geboren am … 1963, ist Staatsangehöriger der Türkei. Am 9. November 1987 gelangte er ein erstes Mal in die Schweiz. Nach Ablehnung seines Asylgesuchs wurde er am 25. Oktober 1990 in die Türkei zurückgeführt (vgl. Akten POM, Beilage a zur Eingabe vom 29.11.2017), wo er am 19. November 1990 die Schweizer Bürgerin G.________ heiratete. Gestützt auf die Ehe reiste er am 25. April 1991 erneut in die Schweiz ein (vgl. Akten EG Bern pag. 24). Der Beschwerdeführer ist, soweit ersichtlich, Vater von insgesamt zehn Kindern (vgl. Akten EG Bern). Aus einer eheähnlichen Beziehung mit einer Landsfrau stammt sein ältester Sohn H.________ (geb. 1977; vgl. Akten EG Bern pag. 7, 10 f., 72 f.). In erster Ehe war er mit B.________ (geb. 1959) verheiratet (vgl. Akten EG Bern pag. 1 ff.). Mit ihr hatte er, als die Ehe am 10. April 1990 geschieden wurde, fünf gemeinsame Kinder (geb. 1983, 1985, 1988, 1989 und 1990; vgl. Akten EG Bern pag. 99). Das sechste gemeinsame Kind kam im Jahr 1994 zur Welt (vgl. Akten EG Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2018, Nr. 100.2018.56U, pag. 145, 152). Während der Ehe mit G.________ versuchte der Beschwerdeführer mehrmals, einige seiner Kinder zu sich in die Schweiz nachzuziehen (vgl. Akten EG Bern pag. 15-18, 40-43, 47-51, 72-79, 101- 107). Nach dem Hinschied von G.________ im Februar 1997 beantragte der Beschwerdeführer, welchem am 21. Mai 1996 die Niederlassungsbewilligung erteilt worden war (Akten EG Bern pag. 92), den Nachzug seiner drei älteren Kinder (geb. 1983, 1985 und 1988) aus der Ehe mit B.________ (Akten EG Bern pag. 112 ff.). Nachdem die POM am 5. Februar 1998 das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen die negative Verfügung der EG Bern gutgeheissen hatte, reisten diese drei Kinder in die Schweiz ein (vgl. Akten EG Bern pag. 116, 123-126, 135- 143). Am 7. Januar 1999 verheiratete sich der Beschwerdeführer in der Türkei erneut mit seiner ersten Ehefrau B.________ (Akten EG Bern pag. 149 ff.). Nach Bewilligung des Familiennachzugs reiste die Ehefrau am 2. August 1999 mit den drei jüngeren Kindern (geb. 1989, 1990 und 1994) in die Schweiz ein (vgl. Akten EG Bern pag. 145 ff.). Am 24. Dezember 2000 gebar B.________ das siebte gemeinsame Kind, die Tochter C.________ (Akten POM, Beilage k zur Eingabe vom 29.11.2017). Der Beschwerdeführer ist zudem Vater zweier ausserehelicher Kinder, welche beide das Schweizer Bürgerrecht besitzen und bei ihrer Mutter D.________ leben: E.________ (geb. … 2005) und F.________ (geb. … 2007; vgl. Akten EG Bern pag. 164, 174 f.; Strafakten [act. 3A1] pag. 3547; Akten POM, Beilage i zur Eingabe vom 29.11.2017 [Unterhaltsvertrag betreffend Lena]). 3.2 Während seines Aufenthalts in der Schweiz ist der Beschwerdeführer wie folgt straffällig geworden (vgl. Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 9.4.2008 und 27.6.2016, Akten EG Bern pag. 194 f., 256 f.): – Strafmandat des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland vom 22. Mai 2005 wegen (grober) Verletzung der Verkehrsregeln, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, Übertretung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (alles begangen am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2018, Nr. 100.2018.56U, 5.1.2005): 10 Tage Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und Busse von Fr. 1ʹ500.--; – Urteil des Untersuchungsrichteramts Freiburg vom 31. Januar 2006 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (begangen am 29.9.2005): Busse von Fr. 1ʹ000.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren; – Strafmandat des Amtsstatthalteramts Sursee vom 30. Oktober 2007 wegen Erleichterns der rechtswidrigen Einreise von Ausländern, (begangen am 31.7.2007): Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und Busse von Fr. 700.-- (Akten EG Bern pag. 188); – Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20. November 2015 wegen Vergehens und Verbrechens gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung (teilweise grosse Gesundheitsgefährdung und gewerbsmässiger Handel, begangen in der Zeit von 1.7. bis 22.11.2011), Hehlerei (mehrfach begangen in der Zeit von 1.2. bis 30.11.2011), Diebstahls (mehrfache Gehilfenschaft, begangen in der Zeit von 21.1. bis 23.5.2011), Vergehens gegen das Waffengesetz (mehrfach begangen in der Zeit von 21.3. bis 23.11.2011), Vergehens und Verbrechens gegen die altrechtliche Betäubungsmittelgesetzgebung (teilweise mengen- und gewerbsmässig qualifiziert begangen in der Zeit vom 1.1.2007 bis 30.6.2011) und Geldwäscherei (begangen am 13.10.2011): Freiheitsstrafe von 30 Monaten, teilbedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren und Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.-- (vgl. Akten EG Bern pag. 241-245); – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 25. Oktober 2017 wegen Vergehens und wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (beides mehrfach begangen zwischen 1.1.2013 und 24.2.2016 sowie am 3.12.2016): Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 200.--; Verlängerung der Probezeit von 3 Jahren um 1½ Jahre.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2018, Nr. 100.2018.56U, 4. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 4.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 AuG). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). 4.2 Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt (vgl. hinten E. 3.2). Damit hat er den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, was er nicht bestreitet (Beschwerde S. 7). – Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind das öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 143 I 21 E. 5.1,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2018, Nr. 100.2018.56U, 142 II 35 E. 6.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, so sind in die Beurteilung zusätzlich die Interessen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl gemäss dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1, 135 I 153 E. 2.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 4.3 Für die Interessenabwägung ist vorliegend zudem Folgendes zu beachten: Im ausländerrechtlichen Verfahren wird in der Regel mit dem negativen Bewilligungsentscheid gleichzeitig die Wegweisung als Vollstreckungsverfügung und Konsequenz der fehlenden Aufenthaltsberechtigung angeordnet (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG) sowie den Betroffenen eine angemessene Ausreisefrist angesetzt (Art. 64d Abs. 1 AuG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für die Wegweisung (Art. 83 Abs. 1 AuG). Wurde jedoch die weggewiesene Person wie hier zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt, werden Aspekte, welche die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen, bei der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG nicht geprüft, weshalb sie im bewilligungsrechtlichen Zusammenhang Teil der umfassenden Interessenabwägung bilden müssen, andernfalls sie unberücksichtigt blieben (vgl. BGE 135 II 110 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). In die Verhältnismässigkeitsprüfung einzubeziehen ist somit auch das Vorbringen, dem Beschwerdeführer könne wegen seines Gesundheitszustands, seiner Vorgeschichte und der dortigen Lage die Rückkehr in sein Heimatland nicht zugemutet werden (vgl. Beschwerde S. 11 ff.; hinten E. 6). 5. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung ist Folgendes festzuhalten: 5.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2018, Nr. 100.2018.56U, regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.3). Praxisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, zur vorliegend infolge nicht mehr kurzer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen aber dennoch massgeblich). 5.2 Zum Verschulden des Beschwerdeführers ergibt sich was folgt: 5.2.1 Unbegründet ist zunächst der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die strafrechtliche Verurteilung bereits den Grund für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung liefere und es «im Rahmen der Interessenabwägung nicht zu einer ‚doppelten Verwertung‘ kommen [dürfe]» (Beschwerde S. 10). Denn Widerrufsgrund und Interessenabwägung sind auseinanderzuhalten. Insbesondere bedeutet das Vorliegen eines Widerrufsgrunds noch nicht, dass eine Entfernungsmassnahme auch von einem überwiegenden öffentlichen Interesse gedeckt ist (VGE 2015/234 vom 4.3.2016 E. 3.2.1 [bestätigt durch BGer 2C_300/2016 vom 19.8.2016; vgl. etwa auch VGE 2014/364 vom 17.8.2015 E. 6.2 [bestätigt durch BGer 2C_853/2015 vom 5.4.2016). 5.2.2 Von den angeklagten Delikten hat das Strafgericht die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als schwerste Tat gewertet (Akten EG Bern pag. 247). Es hat dem Beschwerdeführer angelastet, dass er in der Zeit von 2007 bis November 2011 803 Gramm Kokaingemisch erworben, 1ʹ756 Gramm Kokaingemisch veräussert oder abgegeben sowie 578 Gramm Kokaingemisch besessen, aufbewahrt und gelagert hat (Akten EG Bern pag. 241 f.). Der Beschwerdeführer war sich darüber im Klaren, dass er, indem er diese Drogen an Dritte weitergab, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brachte (vgl. Akten EG Bern pag. 241 f. und 247). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer selber kokainabhängig war. Er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2018, Nr. 100.2018.56U, wollte allerdings durch den Drogenhandel nicht nur seine eigene Sucht, sondern auch sein Leben finanzieren, womit auch finanzielle Motive mitgespielt haben. Das Strafgericht verneinte zudem eine verminderte Schuldfähigkeit und hielt fest, dass der Beschwerdeführer jederzeit und ohne Einschränkung in der Lage gewesen wäre, sich rechtsgetreu zu verhalten (vgl. Akten EG Bern pag. 248). Aus seinem Hinweis (Beschwerde S. 10), das Strafgericht habe sein Verschulden – innerhalb des Strafrahmens von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe – «noch als leicht» eingestuft (Akten EG Bern pag. 248), kann er bezüglich des Grads des Verschuldens im ausländerrechtlichen Verfahren nichts für sich ableiten: Das Straf- und das Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele; ist es Zweck des Strafrechts, verschuldensabhängig bestimmte Verhaltensweisen zu sanktionieren und den Täter zu resozialisieren, steht ausländerrechtlich der Sicherheitsaspekt im Vordergrund, in dessen Rahmen auch bei geringer bis mittlerer Strafhöhe eine Straffälligkeit gegen wesentliche Rechtsgüter nicht hingenommen werden muss (BGer 2C_740/2017 vom 6.3.2018 E. 3.3). Gesamthaft betrachtet ist mit der POM von einem eher schweren Verschulden auszugehen. 5.3 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Ausländerinnen oder Ausländern, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). – Der Beschwerdeführer hat mit den der Verurteilung vom 20. November 2015 zugrunde liegenden Straftaten über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren delinquiert und insoweit fortgesetzt strafbare Handlungen begangen. Er hat nicht nur mit Drogen gehandelt, sondern auch mehrfach Gegenstände erworben, von denen er wusste oder zumindest hätte wissen müssen, dass es sich bei diesen um Diebesgut handelte. Zudem hat er einen Betrag von Fr. 30ʹ000.-- illegaler Herkunft ins Ausland überwiesen und damit Geldwäscherei betrieben (vgl. Akten EG Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2018, Nr. 100.2018.56U, pag. 239 ff.). Sein kriminelles Verhalten gab er überdies nicht aus eigenem Antrieb auf, sondern erst infolge der Festnahme durch die Polizei am 22. November 2011 (vgl. Strafakten [act. 3A1] pag. 3551, 3554). Sodann durfte die POM zu seinen Ungunsten gewichten, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit mit dem Gesetz in Konflikt geraten war: Er wurde zwischen 2005 und 2007 unter anderem wegen grober Verkehrsregelverletzung und Erleichterns der rechtswidrigen Einreise zu bedingten Strafen verurteilt bei einer Probezeit von jeweils zwei Jahren (vgl. vorne E. 3.2). Selbst wenn die Bedeutung dieser Verurteilungen zu relativieren ist, dürfen auch Straftaten herangezogen werden, die bereits länger zurückliegen oder für sich allein nicht besonders schwer wiegen (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 4.3.1 mit Hinweisen; VGE 2015/174 vom 14.12.2015 E. 3.3.3 [bestätigt durch BGer 2C_64/2016 vom 2.8.2016]). Der Beschwerdeführer muss sich schliesslich vorwerfen lassen, dass er sich von bedingten Strafen, Probezeiten und der am 5. Mai 2008 ausgesprochenen ausländerrechtlichen Verwarnung nicht beeindrucken liess, nahm er doch im Jahr 2007 den gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel auf. Auch die Untersuchungshaft von 175 Tagen ab November 2011 hat offensichtlich keine Wirkung gezeigt (vgl. Akten EG Bern pag. 251). Laut Strafbefehl vom 25. Oktober 2017 verstiess der Beschwerdeführer bereits ab 2013 mehrfach gegen das Betäubungsmittelgesetz, indem er unrechtmässig Kokain und Marihuana erwarb und konsumierte sowie Kokain unentgeltlich abgab (vgl. Akten EG Bern pag. 326-331 und act. 5). Die POM hat daher zutreffend geschlossen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Entfernungsmassnahme zusätzliches Gewicht verleiht (vgl. angefochtener Entscheid E. 6b/cc). 5.4 Die Rückfallgefahr ist wie folgt zu beurteilen: 5.4.1 Wie die POM zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 6c/aa), ist aus fremdenpolizeilicher Sicht das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten muss, angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft, ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2018, Nr. 100.2018.56U, werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.2, 137 II 233 E. 5.2.2). Da Art. 5 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht Anwendung findet, bildet zudem das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung einer Wegweisungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 im Umkehrschluss; jüngst etwa BGer 2C_393/2017 vom 5.4.2018 E. 3.3.3). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen). 5.4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, ein gewisses Risiko, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig wird, sei nicht von der Hand zu weisen und könne nicht hingenommen werden (angefochtener Entscheid E. 6c/bb). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, ihm habe das Strafgericht in seinem Urteil vom 20. November 2015 eine günstige Legalprognose gestellt. Das Strafgericht habe nämlich den Eindruck gewonnen, dass das Urteil für ihn einen genügenden Denkzettel darstelle, damit er sich in Zukunft legal verhalten werde (Akten EG Bern pag. 251). Die Einschätzung der POM, der Beschwerdeführer sei «vermindert fähig», die Rechtsordnung zu respektieren, stehe folglich im Widerspruch zum Strafurteil (Beschwerde S. 9 f.). – Anders als der Beschwerdeführer meint, bedeutet eine günstige Legalprognose nicht, dass im ausländerrechtlichen Sinn von Verurteilten keine Gefahr mehr ausgeht. Da im Ausländerrecht das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht, während der Straf- und Massnahmenvollzug auch eine resozialisierende bzw. therapeutische Bedeutung hat, ergibt sich ein im Vergleich mit jenem der Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. vorne E. 5.2; statt vieler BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Von Bedeutung ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer sich seither keineswegs klaglos verhalten hat. Im Gegenteil; am 25. Oktober 2017 ist er wegen mehrfachen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2018, Nr. 100.2018.56U, Vergehens und mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (begangen in der Zeit zwischen 1.1.2013 und 24.2.2016 sowie 3.12.2016) erneut schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Er ist somit während des hängigen Strafverfahrens und laufender Probezeit rückfällig geworden und hat nur gerade 14 Monate nach der polizeilichen Festnahme am 22. November 2011 erneut und mehrfach gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen. Zwar hat die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet, die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu widerrufen; sie hat aber den Beschwerdeführer verwarnt und die Probezeit von 3 Jahren um 1½ Jahre verlängert (act. 5). Nach dem Gesagten kann von einem Wegfall der Rückfallgefahr keine Rede sein und es besteht ein erhebliches Risiko, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig wird. 5.5 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die POM aufgrund des eher schweren Verschuldens, der Mehrfachdelinquenz und der Rückfallgefahr auf ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz geschlossen hat (angefochtener Entscheid E. 6d). 6. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 6.1 Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu berücksichtigen ist unter anderem, in welchem Alter sie oder er in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einer ausländischen Person, die bereits hier geboren wurde und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländerin oder Ausländer der «zweiten Generation»), ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2018, Nr. 100.2018.56U, ausländische Personen, die – wie der Beschwerdeführer – als Erwachsene in die Schweiz gelangt sind (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1, 125 II 521 E. 2b). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2 [betreffend einen Ausländer «zweiter Generation»]; BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001 E. 2b; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015, bestätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015] nicht publ. E. 4.1; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1). – Der heute 55-jährige Beschwerdeführer gelangte im November 1987 als Asylsuchender im Alter von 24 Jahren in die Schweiz (vgl. vorne Bst. A). Ordnungsgemäss ist sein Aufenthalt allerdings erst seit dem Jahr 1991, als ihm gestützt auf die Ehe mit einer Schweizerin ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Er hält sich folglich mit 27 Jahren vergleichsweise lang in der Schweiz auf. Mit der Vorinstanz ist daher insoweit von einem gewichtigen Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz auszugehen. 6.2 Zur Integration des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: 6.2.1 Der Beschwerdeführer ging seit 1988 – mit einzelnen Unterbrüchen – als ungelernte Arbeitskraft verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach und bezog in den Jahren 1993, 2000 und 2001 Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Von 2002 bis 2007 war er als Gesellschafter und Geschäftsführer eines …geschäfts tätig. Im Februar 2006 erlitt der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall und war in der Folge für eine gewisse Zeit arbeitsunfähig (vgl. Strafakten [act. 3A1] pag. 3557 ff.). Seit September 2008 erhält er eine Invalidenrente der Unfallversicherung im Umfang von monatlich Fr. 1ʹ135.90 (Erwerbsunfähigkeit von 28 %; Bescheinigung SUVA vom 13.11.2017, Beilage h zur Eingabe vom 29.11.2017). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in der Vergangenheit auf Unterstützung der öffentlichen Hand in erheblicher Höhe angewiesen waren; die von September 1999 bis September 2007 geleistete Sozialhilfe beläuft sich auf Fr. 181ʹ187.70 (Bestätigung vom 14.11.2017, Akten POM, Beilage f zur Eingabe vom 29.11.2017; vgl. auch Akten EG Bern pag. 208 [Gesamtbetrag Fr. 235ʹ957.70]). Seither ist kein erneuter Sozialhilfebezug

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2018, Nr. 100.2018.56U, aktenkundig, wobei nicht ohne weiteres klar ist, mit welchen Mitteln die Grossfamilie nach Ablösung von der Sozialhilfe ihren Unterhalt zu decken vermochte: So hat der Beschwerdeführer in den Jahren 2008 bis 2012 nicht gearbeitet und – im Unterschied zu vorher – überhaupt kein AHVpflichtiges Einkommen mehr erwirtschaftet (Individueller Kontoauszug der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 9.7.2013, Strafakten [act. 3A1] pag. 3569]), seine Ehefrau ebenso wenig (vgl. Strafakten [act. 3A1] pag. 3558). Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass die wirtschaftliche Eigenständigkeit in jenem Zeitraum auch seiner Delinquenz zu verdanken war, hat doch der Beschwerdeführer zwischen 2007 und 2011 gewerbsmässigen Handel mit Drogen betrieben (vgl. vorne E. 3.2). Allerdings hat der Beschwerdeführer verschiedentlich angegeben, er und seine Familie würden Unterstützung von Verwandten erhalten und könnten kostenlos in einer Liegenschaft wohnen, welche im Eigentum seiner Schwester stehe (vgl. Strafakten [act. 3A1] pag. 3559, 3562; Protokoll der Hauptverhandlung vom 18.-20.11.2015 S. 6). Laut einem auf den 25. März 2014 datierten Arbeitsvertrag arbeitet der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2012 als Allrounder im Restaurant seiner Schwester mit einem Pensum von 15 % (Akten EG Bern pag. 285). Vor der POM hat er ausgeführt und belegt, in jenem Restaurant als stellvertretender Geschäftsführer mit einem Pensum von 40 bis 50 % zu arbeiten und mindestens Fr. 1ʹ200.-- pro Monat zu verdienen (Akten POM pag. 14); der Nettolohn des Jahres 2017 betrug Fr. 11ʹ584.-- (exkl. Kinderzulagen; Akten POM, Beilage e zur Eingabe vom 29.11.2017). 6.2.2 In finanzieller Hinsicht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer hoch verschuldet ist. Bestanden per 10. Juni 2013 25 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 73ʹ326.50 (Akten EG Bern pag. 210 f.), sind seine Schulden in den folgenden vier Jahren markant angestiegen. Auf dem Betreibungsregisterauszug vom 27. November 2017 sind 46 Verlustscheine aus Pfändungen im Gesamtbetrag von Fr. 228ʹ940.-- registriert (Akten POM, Beilage b zur Eingabe vom 29.11.2017). Der Beschwerdeführer hat namentlich, soweit aus den Akten ersichtlich, nie Unterhaltsbeiträge für die beiden ausserehelichen Kinder geleistet (vgl. etwa Akten EG Bern pag. 175, 245; Akten POM [3A1], Strafakten pag. 3558, 3561; Protokoll der Hauptverhandlung vom 18.-20. November 2015, S. 18); der Gesamtbetrag

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2018, Nr. 100.2018.56U, der vom Gemeinwesen bis November 2017 bevorschussten Kinderalimente beläuft sich auf Fr. 98ʹ288.-- (Bestätigung Alimenteninkasso vom 15.11.2017, Akten POM, Beilage g zur Eingabe vom 29.11.2017). Zwar kommt der Beschwerdeführer dank seinen eigenen Einkünften (monatlich gut Fr. 2ʹ000.--) offenbar über die Runden. Allerdings bezieht er als stellvertretender Geschäftsführer eines Restaurants und Angestellter seiner Schwester einen auffallend tiefen Lohn und scheint nicht ernsthaft daran interessiert zu sein, seine Schulden zu amortisieren und seinen Unterhaltspflichten nachzukommen. Dem Beschwerdeführer ist es somit – auch unter Berücksichtigung seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit – nicht gelungen, sich beruflich und wirtschaftlich zu integrieren. 6.2.3 Der deutschen Sprache ist der Beschwerdeführer mächtig, worin aber keine besondere Integrationsleistung liegt, zumal er seit über 27 Jahren hier lebt. Wie bereits die POM zutreffend bemerkt, gibt es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in besonderem Mass gefestigte soziale Kontakte und Freundschaften zur einheimischen Bevölkerung pflegen würde. Die vor Verwaltungsgericht geltend gemachte «soziale Verwurzelung» belegt er nicht näher (Beschwerde S. 11). Schliesslich spricht neben seiner Schuldenwirtschaft auch sein deliktisches Verhalten wesentlich gegen eine erfolgreiche Eingliederung, ist doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung zentraler Aspekt jeglicher Integration (vgl. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Gesamthaft gesehen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sich in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren. 6.3 Zu würdigen sind schliesslich die Auswirkungen der Entfernungsmassnahme auf den Beschwerdeführer und seine Familie. 6.3.1 Was die Ausreise in die Türkei anbelangt, hat die POM zunächst richtigerweise ausgeführt (E. 7c/aa), dass der Beschwerdeführer die ersten knapp 25 Jahre im Heimatland verbracht hat und er mit der türkischen und der kurdischen Sprache sowie den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten unbestrittenermassen vertraut ist. Für eine enge Verbundenheit mit seiner Heimat spricht zudem, dass er seit seiner ersten Einreise im Jahr 1987 regelmässig, manchmal mehrmals pro Jahr, in die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2018, Nr. 100.2018.56U, Türkei zurückgekehrt ist; nach seinem Weggang kamen dort vier seiner Kinder zur Welt (vgl. vorne E. 3.1; vgl. Akten EG Bern pag. 113, 124, 152, 218, 314; Strafakten [act. 3A1] pag. 3555 f.). Die berufliche Integration dürfte für den heute 55-jährigen Beschwerdeführer zwar eine Herausforderung darstellen, da er aufgrund der Folgen eines Verkehrsunfalls keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen kann. Immerhin besteht ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1), weshalb der Beschwerdeführer voraussichtlich nicht auf die Rente der Unfallversicherung (derzeit monatlich Fr. 1ʹ135.90) verzichten müsste. Der familiäre Zusammenhalt innerhalb der Grossfamilie ist offensichtlich intakt, kann doch der Beschwerdeführer seit längerem auf die grosszügige Unterstützung seiner Schwester zählen (vgl. vorne E. 6.2.1). Zudem pflegt er nach wie vor Kontakte zu seinen in der Türkei lebenden Geschwistern (vgl. Akten POM pag. 19-18; Strafakten [act. 3A1] pag. 3555 f., 3563). Folglich besteht dort eine gewisse familiäre Verbundenheit, an die er anknüpfen kann. 6.3.2 Nach Auffassung der POM erweist sich eine Rückkehr in die Türkei auch aus medizinischer Sicht zumutbar. Gemäss den im Verfahren vor der EG Bern eingereichten Belegen hat der Hausarzt zwar wiederholte depressive Störungen diagnostiziert und den Beschwerdeführer am 9. August 2016 zu einer ambulanten psychiatrischen Mitbetreuung an eine Privatklinik überwiesen (Akten EG Bern pag. 288); von dieser Klinik ist indes nur eine Terminbestätigung für den 25. August 2016 aktenkundig (Akten EG Bern pag. 289). Nähere Angaben zum Verlauf der Behandlung oder zu seinem gegenwärtigen Gesundheitszustand legte der Beschwerdeführer auch der POM nicht vor, beantragte aber, es sei «eine angemessene Frist zur Einreichung eines ausführlichen spezialärztlichen Berichts zum aktuellen Gesundheitszustand […] anzusetzen» (Akten POM pag. 18). Die POM bemerkt mit Recht (angefochtener Entscheid E. 7c/bb), dass es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG) am Beschwerdeführer wäre, solche Beweismittel, sollten sie entscheidwesentlich sein, von sich aus ins Verfahren einzubringen (vgl. dazu auch vorne E. 2.4). Im Übrigen ist, wovon auch die POM ausgeht, eine adäquate medizinische Betreuung auch in der Türkei verfügbar. So besteht eine allgemeine Krankenversicherung, wodurch u.a. ein grosser Teil der Medika-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2018, Nr. 100.2018.56U, mentenkosten und weitere Leistungen in einer staatlichen Institution gedeckt werden. In der Heimatregion des Beschwerdeführers befindet sich zudem eine Universitätsklinik, welche psychiatrische Leistungen anbietet (angefochtener Entscheid E. 7c/bb mit Hinweis auf die Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 18.8.2016 zur Türkei: Behandlung und Pflege einer schizophrenen Person im Südosten der Türkei, S. 3, einsehbar unter <www.fluechtlingshilfe.ch>, Rubriken «Herkunftsländer/ Europa/Türkei»; vgl. auch VGE 2016/173 vom 31.10.2017 E. 4.3.4). Mit dieser differenzierten Würdigung der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern er beschränkt sich darauf zu wiederholen, dass die gesundheitliche Situation «klar gegen seine Rückkehr» spreche, wobei hierzu nach «Abklärung des relevanten Sachverhalts mehr ausgeführt werden [könne]» (Beschwerde S. 11). Wie dargelegt wäre es Sache des Beschwerdeführers, entsprechende Beweismittel beizubringen. Er macht im vorliegenden Verfahren im Übrigen nicht geltend, er nehme gegenwärtig eine ärztliche Behandlung in Anspruch und sei auf Medikamente angewiesen. Von einem spezialärztlichen Bericht sind daher keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erneut gestellte Beweisantrag abgewiesen wird (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2017 S. 255 E. 5.1; Merkli/ Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 8 ff.). Somit steht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Entfernungsmassnahme nicht entgegen. 6.3.3 Die Vorinstanz stufte sodann die Wegweisung in die Türkei weder gestützt auf die allgemeine Lage noch aufgrund konkreter individueller Gründe als unzumutbar ein. Der Beschwerdeführer kritisiert dies und wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt unrichtig festgestellt zu haben, da sich in den letzten Monaten die Situation auf der türkischen Grenzseite, seiner Heimatregion, erheblich verschlechtert habe (Beschwerde S. 6 f.). Dazu äussern könne er sich allerdings erst nach den notwendigen Sachverhaltsabklärungen (Beschwerde S. 12). – Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist trotz Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes, der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2018, Nr. 100.2018.56U, und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak) und der Entwicklung nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. zuletzt BVGer E-6244/2016 vom 9.5.2018 E. 7.3, D-572/2018 vom 22.2.2018 E. 6.4.2, D-7527/2015 vom 4.1.2018 E. 7.3.2). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt die Rückkehr in die Region Urfa, aus welcher der Beschwerdeführer stammt und wo einige seiner Geschwister leben, demnach als zumutbar. Entgegen seiner Auffassung kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, die vorinstanzliche Würdigung zu bestreiten, ohne nur annähernd darzutun, inwiefern ihm die Rückkehr in die Türkei unzumutbar sein soll oder ihm aufgrund seiner Vorgeschichte eine konkrete Gefahr im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Beschwerde S. 13). Die Rückkehr in die Türkei ist dem Beschwerdeführer folglich zuzumuten. 6.3.4 In familiärer Hinsicht stehen die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und zur gemeinsamen Tochter C.________ sowie zu den beiden ausserehelichen Kindern zur Diskussion. Vorab hält die POM fest, die Entfernungsmassnahme hätte einschneidende Konsequenzen für das Familienleben, davon ausgehend, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers voraussichtlich die Trennung der Familie zur Folge hätte. Die im Jahr 1999 in die Schweiz eingereiste Ehefrau stammt ebenfalls aus der Türkei. Anlässlich einer polizeilichen Einvernahme im März 2016 hat sie zu Protokoll gegeben, sie wisse nicht, wo ihr Ehemann wohne. Er gehe in der Wohnung ein und aus, um seine Tochter zu sehen und schlafe etwa alle zwei Wochen auf dem Sofa (vgl. Akten EG Bern pag. 330). Aus diesen Angaben hat die POM geschlossen, dass der Beschwerdeführer nur sehr wenig Zeit in der Familienwohnung in Bern verbringt, jedoch zu seiner Tochter C.________ Kontakt hat und sie mehr oder weniger regelmässig sieht. Die Feststellung der POM, wonach die eheliche Beziehung nicht mehr intakt sei bzw. gelebt werde, ist unwidersprochen geblieben. Damit geht auch das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Entfernungsmassnahme nicht mit einer starken Beeinträchtigung des Ehelebens verbunden wäre. Was die Beziehung zu den drei minderjährigen Kindern betrifft, führt die Vorinstanz richtigerweise

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2018, Nr. 100.2018.56U, aus, dass der Beschwerdeführer selbst diese für ihn womöglich schmerzhafte Situation herbeigeführt hat, hat ihn doch die Verantwortung als vielfacher Vater nicht davon abgehalten, straffällig zu werden. Dass der Beschwerdeführer in jener Zeit selber Kokain konsumierte (vgl. Beschwerde S. 12), vermag daran nichts zu ändern, zumal das Strafgericht eine verminderte Steuerungsfähigkeit ausdrücklich verneint hat (vgl. vorne E. 5.2.2). Sein Interesse am Verbleib in der Schweiz fällt somit nicht entscheidend ins Gewicht (vgl. auch BVR 2013 S. 543 E. 5.3.1). 6.3.5 Hinsichtlich der Tochter C.________ hat die POM zu Recht erwogen, dass sie bald volljährig wird und in diesem Alter nicht mehr im gleichen Ausmass wie früher auf ihren Vater als Bezugsperson angewiesen ist. Zudem kann sie in ihrem vertrauten Umfeld verbleiben. Die Beziehung zu ihrem Vater könnte C.________ mit Blick auf ihr Alter ohne Schwierigkeiten mittels der üblichen Kommunikationsmittel sowie mit Besuchen in der Türkei weiterhin pflegen (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 5.4). In Bezug auf E.________ (geb. 2005) und F.________ (geb. 2007), welche beide das Schweizer Bürgerrecht besitzen, führt die POM aus (E. 7c/dd), dass beide bei ihrer sorge- und obhutsberechtigten Mutter leben, wobei die Eltern offenbar darauf verzichtet haben, das Besuchsrecht vertraglich festzulegen oder behördlich festlegen zu lassen. Sie hätten sich allerdings mündlich dahin geeinigt, dass der Beschwerdeführer seine Kinder jederzeit sehen könne. Er besuche sie – sofern es seine Arbeit erlaube – alle zwei Wochen für einen Tag (vgl. Akten POM pag. 61 und 15). Bei dieser Sachlage scheint die Beziehung des Beschwerdeführers zu E.________ und F.________ zwar intakt zu sein. Allerdings ist der Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben (nur) zwischen 40 und 50 % arbeitet (vgl. vorne E. 6.2.1), weit davon entfernt, ein nach heutigem Massstab übliches oder gar ein darüber hinausgehendes Besuchsrecht auszuüben. Dass er zusätzliche Betreuungsaufgaben wahrnehmen würde, behauptet er nicht. Klar zu verneinen ist eine wirtschaftliche enge Beziehung zu den Kindern: Die vom Beschwerdeführer geschuldeten Unterhaltsbeiträge werden im Gegenteil seit zehn Jahren vom Gemeinwesen bevorschusst (vgl. vorne E. 6.2.2). Was die beiden heute 10- und 13-jährigen Kinder angeht, ist nicht von der Hand zu weisen, dass die dauerhafte örtliche Trennung vom Vater wohl schmerzhaft wäre. Mit der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2018, Nr. 100.2018.56U, Vorinstanz ist indes festzustellen, dass die Beziehung ebenfalls vom Ausland her insbesondere mittels herkömmlicher Kommunikationsmittel immerhin in einem gewissen Rahmen aufrechterhalten werden kann. Die Beziehung zu seinen minderjährigen Kindern begründet folglich ein nicht unbedeutendes privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz, kann doch der Kontakt von der Türkei aus nicht im selben Umfang wie heute gelebt werden. Weitere Abklärungen in Bezug auf die Beziehung zu den drei minderjährigen Kindern können indes unterbleiben, zumal der Beschwerdeführer mit keinem Wort begründet, welche neuen Informationen, die er nicht selber einbringen kann, sich aus den «entsprechende[n] Beweismittel[n]» ergeben sollen (Beschwerde S. 7); der Beweisantrag wird daher abgewiesen. 6.4 Zusammenfassend fallen somit auf privater Seite die Beziehungen zu den drei minderjährigen Kindern als nicht unerhebliches Interesse ins Gewicht. Die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist aber insbesondere mit Blick auf die nicht gelungene Integration deutlich zu relativieren; zudem stehen seiner Rückkehr in die Türkei keine wesentlichen Hindernisse entgegen. 7. 7.1 Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und teilweise mengen- und gewerbsmässig qualifiziert begangen, zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt und hat damit ein eher schweres Verschulden auf sich geladen (vorne E. 5.2.2). Im Verbund mit der durch seitherige, erneute Delinquenz belegten Rückfallgefahr (vorne E. 5.4.2) besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Die privaten Interessen an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz haben dagegen zurückzustehen: Zwar fällt seine Aufenthaltsdauer lang aus; gleichwohl ist es ihm nicht gelungen, sich in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren (vorne E. 6.2). Der Rückkehr in die Türkei, wo er bis zum 25. Altersjahr gelebt hat, stehen keine wesentli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2018, Nr. 100.2018.56U, chen Hindernisse entgegen (vorne E. 6.3.1 ff.). In familiärer Hinsicht ist unbestritten geblieben, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nicht mehr gelebt wird (vorne E. 6.3.4). Die Beziehung zu den drei minderjährigen Kindern scheint zwar intakt zu sein; sie ist aber in Bezug auf die zwei jüngeren Kinder, die bei ihrer Mutter aufwachsen, – namentlich in wirtschaftlicher Hinsicht – nicht eng. Die Kontakte können in einem gewissen Rahmen auch über die Landesgrenzen hinweg mittels gegenseitiger Besuche und der modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Schliesslich können die Kinder immerhin im gewohnten Umfeld verbleiben und von den hiesigen Lebensbedingungen profitieren. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich demnach auch im Licht von Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV und der KRK als verhältnismässig. 7.2 Anders als der Beschwerdeführer meint (Beschwerde S. 13), führt die Wegweisung nicht zu einer Verletzung von Art. 12 Abs. 4 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2), wonach niemandem willkürlich das Recht entzogen werden darf, in sein eigenes Land einzureisen. Angewendet auf ausländische Staatsangehörige wäre Voraussetzung, dass diese über keinerlei Berührungspunkte zu ihrem Kulturkreis verfügen und ihnen insbesondere auch sprachlich jegliche Verbindung zu ihrem Heimatstaat fehlt (BGer 2C_6/2015 vom 30.6.2015 E. 2.4 [betreffend VGE 2013/269 vom 28.11.2014]). Hiervon kann keine Rede sein, ist doch der Beschwerdeführer nach wie vor eng mit seiner Heimat verbunden (vgl. vorne E. 6.3.1). 8. Im Eventualstandpunkt strebt der Beschwerdeführer schliesslich eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AuG an (vgl. Rechtsbegehren 5). Diese wird vom SEM verfügt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1 AuG). Die vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fällt jedoch ausser Betracht, wenn die weg- oder ausgewiesene Person (wie hier) zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2018, Nr. 100.2018.56U, worden ist; solche Personen werden nur dann vorläufig aufgenommen, wenn der Vollzug unzulässig ist (vgl. Art. 83 Abs. 7 i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Nach Art. 83 Abs. 6 AuG kann nur die kantonale Behörde einen entsprechenden Antrag beim SEM stellen. Die weg- oder ausgewiesene Person ist vom direkten Zugang zum Verfahren auf vorläufige Aufnahme ausgeschlossen (BGE 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 7.1, 2015 S. 105 E. 4 f. [zusammengefasst]). – Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei mit Blick auf eine vorläufige Aufnahme die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verbindlich festzustellen, ist das Verwaltungsgericht sachlich nicht zuständig, weshalb der Antrag unzulässig ist. Gleichwohl müssen Vollzugshindernisse, die zu einer vorläufigen Aufnahme führen könnten, von jeder wegweisenden Behörde beachtet werden. Mit Blick auf Art. 83 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 AuG hat das Verwaltungsgericht geprüft, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei unzulässig sein könnte. Dies ist hier nicht der Fall. Insbesondere deuten weder die dortige allgemeine Lage noch sein Gesundheitszustand auf eine konkrete Gefährdung hin (vgl. vorne E. 6.3.2 f.). Andere Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung im Licht von Art. 83 Abs. 3 AuG als unzulässig erscheinen lassen könnten, sind weder vorgebracht noch erkennbar. Das Verwaltungsgericht sieht daher keinen Anlass, die EG Bern anzuhalten, beim SEM die Einleitung eines Verfahrens auf vorläufige Aufnahme zu beantragen. 9. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2 und E. 8). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig; Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2018, Nr. 100.2018.56U, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2018, Nr. 100.2018.56U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 1. Oktober 2018. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - der Einwohnergemeinde Bern - dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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