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Bern Verwaltungsgericht 12.10.2018 100 2018 33

12 octobre 2018·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,626 mots·~18 min·3

Résumé

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 9. Januar 2018; 2016.POM.382) | Ausländerrecht

Texte intégral

100.2018.33U HER/RED/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 12. Oktober 2018 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiber Rechsteiner 1. A.________ 2. B.________ geb. ...2001, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter A.________ beide vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführerinnen gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 9. Januar 2018; 2016.POM.382)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2018, Nr. 100.2018.33U, Sachverhalt: A. A.________ (geb. ...1975), Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, hielt sich zwischen März und August 2007 im Rahmen von Kurzaufenthalten als Cabaret-Tänzerin in der Schweiz auf. Am 7. Oktober 2012 heiratete sie in ihrem Heimatland den Schweizer Bürger C.________ und reiste am 29. Juni 2013 zusammen mit ihrer aus einer früheren Beziehung stammenden Tochter B.________ (geb. ...2001), Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, in die Schweiz ein. Beide erhielten im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Im Jahr 2014 trennten sich die Eheleute. Auf den 1. Dezember 2015 sind A.________ und B.________ nach Oensingen im Kanton Solothurn gezogen. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn trat am 23. Dezember 2015 auf ein von A.________ und B.________ gestelltes Gesuch um Kantonswechsel mit Blick auf das im Kanton Bern hängige Verfahren betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen nicht ein. Am 17. Juni 2016 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von A.________ und B.________, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihnen eine Ausreisefrist an. B. Hiergegen erhoben A.________ und B.________ mit Eingabe vom 14. Juli 2016 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Am 2. Dezember 2016 gebar A.________ eine Tochter mit Namen D.________. Aufgrund der damals noch bestehenden Ehe mit C.________ (Scheidung am 23.10.2017) wurde zwar dieser als Vater ins Zivilstandsregister eingetragen. A.________ gab jedoch an, ihr neuer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2018, Nr. 100.2018.33U, Partner, der aus Venezuela stammende, in der Schweiz niederlassungsberechtigte E.________ sei der biologische Vater und werde die Tochter nach Aberkennung der Vaterschaft von C.________ anerkennen. Mit Entscheid vom 9. Januar 2018 wies die POM die Beschwerde ab und setzte A.________ und B.________ eine neue Ausreisefrist bis zum 28. Februar 2018 an. C. Dagegen haben A.________ und B.________ am 6. Februar 2018 mit folgenden Rechtsbegehren Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben: «1. Der Entscheid vom 9. Januar 2018 der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern sei aufzuheben. 2. Die Verfügung des Migrationsdiensts vom 17. Juni 2016 sei aufzuheben. 3. Die Aufenthaltsbewilligungen von Frau A.________ und Frau B.________ seien zu verlängern. 4. Frau A.________ und Frau B.________ seien nicht aus der Schweiz wegzuweisen. 5. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 6. Der Staat habe die Verfahrenskosten vor dem Verwaltungsgericht, der Polizei und Militärdirektion des Kantons Bern sowie für das Verfahren vor dem Migrationsdienst (MIDI) des Kantons Bern zu tragen. Der Staat habe den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern sowie vor dem Migrationsdienst (MIDI) des Kantons Bern eine Parteientschädigung auszurichten. 7. Der Gesuchstellerin sei für das beim Verwaltungsgericht anhängig gemachte Verfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen im Sinn der Befreiung von Vorschuss und Sicherheitsleistungen, der Befreiung von Gerichtskosten und der gerichtlichen Bestellung der Rechtsbeiständin. 8. Die Unterzeichnende sei der Gesuchstellerin für das in Ziff. 7 erwähnte Verfahren als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.» Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 hat der stellvertretende Abteilungspräsident darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2018, Nr. 100.2018.33U, Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 2. März 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Am 4. Juni 2018 hat das Migrationsamt des Kantons Solothurn ein neues Gesuchsverfahren um Kantonswechsel mit Blick auf das vorliegende Verfahren sistiert, wobei es A.________ und deren Töchter erlaubte, den Ausgang des Verfahrens betreffend Kantonswechsel im Kanton Solothurn abzuwarten. A.________ und B.________ haben den Sachverhalt in mehreren Eingaben ergänzt und weitere Unterlagen eingereicht. Unter anderem teilten sie mit, dass sie und D.________ seit Frühjahr 2018 (wieder) mit E.________ zusammenleben und D.________ seit dem 14. Juni 2018 über eine Niederlassungsbewilligung des Kantons Solothurn verfügt. Die POM hat zu den Sachverhaltsentwicklungen am 25. April und 15. August 2018 Stellung genommen. Mit letzterer Eingabe hat sie beantragt, die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an den MIDI zurückzuweisen sei, unter Bestätigung des Kostenschlusses gemäss ihrem Entscheid vom 9. Januar 2018. A.________ und B.________ haben von der Gelegenheit, sich hierzu zu äussern, am 29. August 2018 Gebrauch gemacht und ihre Rechtsbegehren wie folgt abgeändert: «1. Dem Antrag der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, wonach die Beschwerde insoweit gutzuheissen sei, als der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an den Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI) zurückzuweisen sei, sei zu entsprechen. 2. Der Antrag, der Kostenschluss der Vorinstanz sei zu bestätigen, sei abzuweisen. 3. An den Ziffern 6, 7 und 8 der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde vom 6. Februar 2018 wird festgehalten.»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2018, Nr. 100.2018.33U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Kanton Bern bleibt für den Bewilligungsentscheid und gegebenenfalls die Wegweisung aus der Schweiz zuständig, dessen ungeachtet, dass die Beschwerdeführerinnen seit 1. Dezember 2015 im Kanton Solothurn wohnhaft sind, ohne für jenen Kanton über einen Aufenthaltstitel zu verfügen (vorne Bst. A; vgl. zur Anmeldepflicht und zum Kantonswechsel Art. 12 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]; Art. 66 und 67 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013 [Stand: 1.7.2018; Weisungen AuG] Ziff. 3.1.8.2, einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/Ausländerbereich»; VGE 2015/349 vom 21.3.2017 E. 1.1, 2015/263 vom 30.6.2016 E. 1.1, 2013/343 vom 22.9.2014 E. 2 [bestätigt durch BGer 2C_980/2014 vom 2.6.2015]). Die Zuständigkeit des Kantons Bern ergibt sich daraus, dass die Bewilligung (erst) erlischt, wenn in einem anderen Kanton eine Bewilligung erteilt wird (vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. b AuG; BGer 2C_155/2014 vom 28.10.2014 E. 3.2). Dies ist hier nicht der Fall; das Gesuch um Kantonswechsel wurde sistiert (vgl. vorne Bst. C; Schreiben des Migrationsamts des Kantons Solothurn vom 4.6.2018, act. 18A). Unter diesen Umständen bleibt der Kanton Bern zuständig, über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und die Wegweisungen zu entscheiden. 1.2 Weiter haben die Beschwerdeführerinnen am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2018, Nr. 100.2018.33U, 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Nach Aktenschluss im vorinstanzlichen Verfahren wurde bekannt, dass E.________ die aus der Beziehung mit der Beschwerdeführerin 1 stammende Tochter D.________ vor dem Zivilstandsamt anerkannt hat. Kurz bevor der angefochtene Entscheid erging, wurde dies zusammen mit der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge ins Zivilstandsregister eingetragen (Beschwerdebeilagen 6 und 7). Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist E.________ in die Wohnung der Beschwerdeführerinnen eingezogen. Er wohnt seither (wieder) mit diesen und der Tochter D.________ zusammen (Nachtrag zum Mietvertrag vom 22.2.2018, Beilage 72, act. 7A; Eingabe vom 26.3.2018, act. 8). Zudem hat das Migrationsamt des Kantons Solothurn D.________ die in Aussicht gestellte Niederlassungsbewilligung erteilt (vgl. vorne Bst. C; act. 23A). Damit hat sich der rechtserhebliche Sachverhalt wesentlich verändert. Es wurde die Möglichkeit eröffnet, dass die Beschwerdeführerinnen gestützt auf den Schutz des Familienlebens (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101] und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten können (sog. «umgekehrter Familiennachzug»; vgl. BGE 140 I 145 E. 3 [Pra 103/2014 Nr. 90], 137 I 247 E. 4.2.3). So hat sich der MIDI bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren sinngemäss dahin geäussert, dass im Fall der Kindsanerkennung und der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an D.________ die Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerinnen neu zu prüfen wäre (Akten POM pag. 67-66). 2.2 Angesichts dieser Sachverhaltsentwicklungen hat die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an den MIDI zurückzuweisen sei, unter Bestätigung des vorinstanzlichen Kostenschlusses (Stellungnahme vom 15.8.2018,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2018, Nr. 100.2018.33U, act. 26). Die Beschwerdeführerinnen haben ihre ursprünglichen Rechtsbegehren teilweise geändert und sich in der Sache den Anträgen der Vorinstanz angeschlossen (Stellungnahme vom 29.8.2018, act. 28). Sie beantragen weiterhin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, nicht mehr aber die (reformatorische) Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen, sondern lediglich noch die Rückweisung der Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an den MIDI (vorne Bst. C). Sie machen insbesondere nicht mehr geltend, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 müsste aus wichtigen persönlichen Gründen oder ermessensweise verlängert werden (sog. nachehelicher oder allgemeiner Härtefall; Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 bzw. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG). Weiter halten sie auch ihr Vorbringen nicht mehr aufrecht, die Beschwerdeführerinnen hätten bereits aufgrund der blossen Bereitschaft der solothurnischen Behörden, D.________ eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen, einen abgeleiteten Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen. Damit haben die Beschwerdeführerinnen die ursprünglichen Rechtsbegehren 1-5 zurückgezogen, weswegen das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG). Im Übrigen beantragen die Parteien übereinstimmend die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an den MIDI zur Prüfung eines Aufenthaltsrechts der Beschwerdeführerinnen gestützt auf den Schutz des Familienlebens. Da es nicht Sache des Verwaltungsgericht ist, die Bewilligungsvoraussetzungen als erste (und einzige) kantonale Instanz zu beurteilen, ist die Beschwerde gemäss den übereinstimmenden Anträgen in der Hauptsache gutzuheissen, Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an das MIP (MIDI) zurückzuweisen. 2.3 Beschwerden, die zurückgezogen werden, und Geschäfte, bei denen die Parteien übereinstimmend Gutheissung beantragen, sowie die Beurteilung deren Kostenfolgen fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 und 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2018, Nr. 100.2018.33U, 3. 3.1 Bei diesem Prozessausgang obsiegen die Beschwerdeführerinnen, soweit die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Ausländerbehörde zurückzuweisen ist, wohingegen sie unterliegen, soweit das Verfahren wegen Rückzug als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 110 Abs. 1 VRPG). Letzteres rechtfertigt jedoch keine Kostenausscheidung. Die vorliegende Konstellation ist vergleichbar mit jener, in der das Verwaltungsgericht praxisgemäss im Kostenpunkt von einem vollständigen Obsiegen ausgeht, wenn bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1). Nicht anders als bei teilweiser Beschwerdeabweisung verhält es sich hier (teilweiser Rückzug). Entsprechend sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG) und hat der Kanton Bern (POM) den Beschwerdeführerinnen ihre im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 3.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen macht für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 5'858.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 808.10 und MWSt von Fr. 513.30, total Fr. 7'179.40, geltend (Kostennote vom 29.8.2018, act. 28A). Nach den obgenannten Kriterien erscheint das geltend gemachte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2018, Nr. 100.2018.33U, Honorar als überhöht. Die Rechtsvertreterin war mit der Sachlage und den sich stellenden Rechtsfragen, welche keine besonderen Schwierigkeiten boten, bereits aufgrund der vorinstanzlichen Verfahren vertraut. Zwar hat sie eine umfangreiche Beschwerde und nebst einer eher kurzen Replik in mehreren Eingaben weitere Dokumente eingereicht. Die Rechtsschrift deckt sich jedoch zu einem grossen Teil mit der Beschwerde im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren und die Aktenergänzungen erfolgten überwiegend mit Kurzbriefen. Das Honorar basiert zudem auf dem für die Festsetzung des Parteikostenersatzes eher hohen Stundenansatz von Fr. 260.--. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint ein Honorar von Fr. 4'000.-- angemessen. Weiter weist die Rechtsvertreterin Auslagen in der Höhe von Fr. 808.10 aus. Diese bestehen hauptsächlich aus Pauschalen für Kopien, zu einem Ansatz von Fr. 0.50 bzw. Fr. 1.-- pro Kopie. Indes handelte es sich bei zwei Dritteln der eingereichten Belege um bereits aktenkundige Dokumente, wie die Rechtsvertreterin im Übrigen selber einräumt. Das stellt unnötigen Aufwand dar, welcher nicht zu vergüten ist. Angesichts dessen werden die zu entschädigenden Auslagen pauschal auf Fr. 400.-- festgelegt. Somit ist der Parteikostenersatz auf pauschal Fr. 4'000.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 400.-- und MWSt von Fr. 338.80 (7,7 % von Fr. 4'400.--), insgesamt Fr. 4'738.80, festzulegen. 3.3 Hinsichtlich der Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens beantragen die Beschwerdeführerinnen, der Staat habe die Verfahrenskosten zu tragen und ihnen die Parteikosten zu ersetzen. – Die Vorinstanz bringt vor, der angefochtene Entscheid sei aufgrund der seinerzeitigen Verhältnisse korrekt gewesen, weswegen ihr Kostenspruch zu bestätigen sei. 3.3.1 Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 2 und 8 f.). 3.3.2 Die Vorinstanz hat die vormals beantragte nacheheliche und allgemeine Härtefallbewilligung ausführlich geprüft. Dabei hat sie sich einläss-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2018, Nr. 100.2018.33U, lich mit dem Sachverhalt, insbesondere mit dem Verhalten des damaligen Ehemanns der Beschwerdeführerin 1, auseinandergesetzt. Die Sachverhaltsfeststellung kann weder als unrichtig noch als unvollständig bezeichnet werden (Beschwerde Ziff. 21 und 23 ff.). Weiter hat die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt unter die gesetzlichen Vorgaben subsumiert. Die Vorinstanz hat weiter einen Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK geprüft und aufgrund der damaligen Verhältnisse zu Recht verneint: Zum Zeitpunkt des Aktenschlusses war die Anerkennung von D.________ durch E.________ als seine Tochter nicht bekannt. E.________ wohnte damals nicht mit den Beschwerdeführerinnen und D.________ zusammen und Letztere verfügte noch über keine Niederlassungsbewilligung. Lediglich wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Sachverhaltsentwicklungen kommt ein Anspruch auf Anwesenheit gestützt auf den Schutz des Familienlebens in Betracht (vgl. vorne Bst. C und E. 2.1). Die Beschwerdeführerinnen bringen mit Eingabe vom 29. August 2018 denn auch nichts anderes vor. Da der angefochtene Entscheid aufgrund der seinerzeitigen Verhältnisse korrekt war, gelten die Beschwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Verfahren – anders als vor Verwaltungsgericht – nicht als obsiegend (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 9.2, Begründung präzisiert mit Beschluss der Abteilungskonferenz vom 29.4.2014, Ziff. 5, wonach in solchen Fällen nicht an «besondere Umstände», sondern an das Unterliegerprinzip anzuknüpfen ist; VGE 2015/349 vom 21.3.2017 E. 5.2). 3.3.3 Die Beschwerdeführerinnen machen jedoch geltend, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt und gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen, indem sie ihnen keine weitere Fristverlängerung für die Durchführung des Kindsanerkennungsverfahrens gewährt habe, sondern das Beweisverfahren geschlossen und den angefochtenen Entscheid gefällt habe (Eingabe vom 29.8.2018 Ziff. 2, act. 28). 3.3.4 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 22. August 2017 aufgefordert, bis zum 29. September 2017 über den Ausgang des Zivilverfahrens betreffend Anfechtung des Kindsverhältnisses zu informieren und mitzuteilen, ob sie beabsichtigen, ihren Wohnsitz in absehbarer Zeit ausserhalb des Kantons Bern zu verlegen (Akten POM pag. 69- 68). Mit Eingabe vom 28. September 2017 haben die Beschwerdeführerin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2018, Nr. 100.2018.33U, nen darüber informiert, dass das Kindsverhältnis zwischen D.________ und C.________ (rechtskräftig) aufgelöst wurde. Betreffend eine allfällige Verlegung des Wohnsitzes haben sie um Fristverlängerung ersucht (Akten POM pag. 71-70). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 hat die Vorinstanz die Frist bis zum 27. Oktober 2017 verlängert und die Beschwerdeführerinnen gleichzeitig zur Stellungnahme zwecks Aktualisierung des Sachverhalts bzw. Anerkennung von D.________ durch E.________ aufgefordert (Akten POM pag. 73-72). Die Rechtvertreterin hat zweimal um Verlängerung der Frist ersucht. Zwar sei das Verfahren bereits beim Zivilstandsamt hängig, es sei ihr jedoch noch nicht möglich gewesen, die Angelegenheit mit ihrer Klientin abschliessend zu besprechen (Akten POM pag. 75-74 und 83-82). Mit Verfügungen vom 30. Oktober und 24. November 2017 hat die Vorinstanz die Frist antragsgemäss zweimal verlängert, mit der letzteren bis zum 15. Dezember 2017, wobei sie explizit darauf hingewiesen hat, dass weitere Fristverlängerungen nicht vorgesehen sind (Akten POM pag. 77-76 und 85-84). Am 14. Dezember 2017 ersuchten die Beschwerdeführerinnen abermals um eine Fristverlängerung, da es aufgrund der Arbeitszeiten der Beschwerdeführerin 1 noch nicht möglich gewesen sei, beim Zivilstandsamt einen Termin zwecks Anerkennung des Kindes zu vereinbaren. Bei dieser Gelegenheit teilten sie zudem mit, dass die Beschwerdeführerin 1 zurzeit nicht mehr mit E.________ zusammenlebe, sie aber immer noch ein Paar seien (Akten POM pag. 87- 86). Die Vorinstanz lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 ab und schloss gleichzeitig den Schriftenwechsel und das Beweisverfahren (Akten POM pag. 89-88). 3.3.5 Behördlich angesetzte Fristen können erstreckt werden, wenn zureichende Gründe vorliegen und vor Ablauf der Frist darum ersucht wird. Die Behörde entscheidet über das Vorliegen zureichender Gründe nach pflichtgemässem Ermessen, mit Rücksicht auf die Natur der Streitsache, die betroffenen Interessen und die Verfahrensumstände (vgl. Art. 43 Abs. 1 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 43 N. 4). – Die Beschwerdeführerin 1 und E.________ haben es während anderthalb Monaten nicht vermocht, beim Zivilstandsamt vorstellig zu werden und ein Termin war immer noch nicht absehbar. Zudem hatte das Paar das Zusammenleben wieder aufgegeben. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz weder das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2018, Nr. 100.2018.33U, rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt noch überspitzt formalistisch gehandelt, als sie das erneute Fristverlängerungsgesuch ablehnte und den Schriftenwechsel schloss: Kurz nach Ergehen dieser Anordnung hat die Rechtsvertreterin die POM zwar darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin 1 und E.________ beim Zivilstandsamt vorstellig geworden seien und das Anerkennungsverfahren in die Wege geleitet hätten (Akten POM pag. 93-92). Weshalb die Beschwerdeführerinnen nicht in der Lage gewesen sein sollten, noch vor Ablauf der am 15. Dezember 2017 auslaufenden Frist die Vorinstanz über diesen Termin zu orientieren, ist aber weder dargetan noch ersichtlich. Die Beschwerdeführerinnen haben zudem anlässlich der Ankündigung, ihre Kostennote bis zum 10. Januar 2018 einzureichen (Schreiben vom 3.1.2018, Akten POM pag. 94), nicht um Wiedereröffnung des Schriftenwechsels ersucht. Dazu war die Vorinstanz nach dem damaligen Kenntnisstand auch nicht in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens von Amtes wegen verpflichtet, waren neben der Kindsanerkennung weitere für eine günstige Wendung des Prozesses notwendige Sachumstände doch nach wie vor nicht erstellt. So war insbesondere die Kindsanerkennung noch nicht im Zivilstandsregister eingetragen und lebte der Kindsvater nicht mehr mit der Tochter D.________ (und den Beschwerdeführerinnen) zusammen, was aber nach Art. 43 Abs. 1 und 3 AuG für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an Erstere vorausgesetzt wird. Zwar kann vom Erfordernis des Zusammenwohnens beim Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere erheblicher familiärer Problem, ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 49 AuG i.V.m. Art. 76 VZAE). Gewisse Spannungen, wie sie zwischen der Beschwerdeführerin 2 und E.________ bestanden haben sollen, wegen denen ein Getrenntleben lediglich «besser» sei (Eingabe vom 14.12.2017, Akten POM pag. 87-86), genügen dafür aber klar nicht (Weisungen AuG Ziff. 6.9; BGer 2C_635/2009 vom 26.3.2010 E. 4.4). 3.3.6 Nach dem Gesagten liegen keine Gründe vor, welche eine vom Unterliegerprinzip abweichende Kostenverlegung rechtfertigen. Der Kostenschluss der POM (Dispositiv-Ziff. 3 und 4) bleibt demnach trotz teilweisen Obsiegens vor Verwaltungsgericht im Sinn des in E. 3.3.2 Erwogenen unverändert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2018, Nr. 100.2018.33U, 3.4 Die Beschwerdeführerinnen beantragen schliesslich die Aufhebung der Verfahrenskostenauflage durch das MIP (vgl. Ziff. 4 der Verfügung vom 17.6.2016). – Mit der Aufhebung von Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids ist die Verfügung des MIP vom 17. Juni 2016 integral aufgehoben. Anlass, jene Gebühren zu bestätigen, besteht nicht. Vielmehr hat das MIP beim Erlass einer neuen Verfügung erneut über die Kosten zu befinden. 4. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird, dahin gutgeheissen, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Entscheids der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 9. Januar 2018 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern zurückgewiesen wird. 2. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Polizei- und Militärdirektion) hat den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Par-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2018, Nr. 100.2018.33U, teikosten, bestimmt auf Fr. 4'738.80 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. c) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführerinnen - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (Migrationsdienst) - dem Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - dem Migrationsamt des Kantons Solothurn Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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