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Bern Verwaltungsgericht 19.03.2019 100 2018 329

19 mars 2019·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,135 mots·~16 min·2

Résumé

Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken sowie Wegweisung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 7. September 2018; 2018.POM.219) | Ausländerrecht

Texte intégral

100.2018.329U MUT/BDE/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. März 2019 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken sowie Wegweisung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 7. September 2018; 2018.POM.219)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2019, Nr. 100.2018.329U, Sachverhalt: A. Der ukrainische Staatsangehörige A.________ (geb. ...1998) reiste am 26. Juni 2016 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner hier aufenthaltsberechtigten Mutter in die Schweiz ein und erhielt eine bis am 25. Juni 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung. Am 28. August 2016 kehrte er in die Ukraine zurück. Am 17. August 2017 reiste er erneut in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 stellte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von A.________ infolge der mehr als sechsmonatigen Auslandsabwesenheit erloschen ist; unter Ansetzung einer Ausreisefrist wies es ihn aus der Schweiz weg. Am 10. Januar 2018 ersuchte A.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Aus- und Weiterbildung. Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 wies das MIP das Aufenthaltsgesuch ab und wies A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 13. März 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 7. September 2018 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 19. Oktober 2018. C. Hiergegen hat A.________ am 9. Oktober 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid der POM sei aufzuheben und ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2019, Nr. 100.2018.329U, Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 6. November 2018 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, welche unter anderem den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). Die im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Bestimmungen sind jedoch, soweit hier interessierend, inhaltlich unverändert geblieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2019, Nr. 100.2018.329U, 3. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1 Der Beschwerdeführer wurde am … 1998 in der Ukraine geboren. Er wuchs in seinem Heimatland auf, besuchte dort zunächst während neun Jahren die Grundschule und begann danach eine vierjährige Ausbildung an einer Akademie für Grafik und Gestaltung (Akten MIDI pag. 47, 76). Seine Mutter reiste am 30. Juli 2015 in die Schweiz ein und heiratete am 24. September 2015 einen Schweizer Bürger; gestützt auf diese Ehe erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung (Akten MIDI pag. 24 ff.). Der Beschwerdeführer stellte am 7. Dezember 2015 bei der Schweizer Botschaft in der Ukraine einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt in der Schweiz (Akten MIDI pag. 1 ff.). Seine Mutter teilte auf Nachfrage mit, dass ihr Sohn in der Ukraine allein lebe und nur gelegentlich von der Grossmutter besucht werde. Er wolle nicht mehr allein leben, sondern bei ihr und ihrem Ehemann sein. Zudem seien die beruflichen Perspektiven in der Ukraine «nicht erfreulich» (Akten MIDI pag. 46 f.). Nach Erteilung der Einreiseerlaubnis reiste der Beschwerdeführer am 26. Juni 2016 in die Schweiz ein und meldete sich bei der Einwohnergemeinde … an (Akten MIDI pag. 57, 60 f.). In der Folge erhielt er eine bis am 25. Juni 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung. 3.2 Ohne sich bei der Einwohnergemeinde … abzumelden, kehrte der Beschwerdeführer am 28. August 2016 in die Ukraine zurück und setzte dort seine Ausbildung fort (Akten MIDI pag. 83). Am 30. April 2017 ersuchte er um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (Akten MIDI pag. 66 f.). Gegenüber der Ausländerbehörde gaben der Beschwerdeführer bzw. seine Mutter mit Schreiben vom 21. und 28. Juni 2017 an, dass er seine Ausbildung in der Ukraine abschliessen wolle. Diese dauere noch ein Jahr; danach wolle er unbedingt in der Schweiz leben und arbeiten (Akten MIDI pag. 76, 83). Am 17. August 2017 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein (Akten MIDI pag. 144). Der Stiefvater führte am 7. September 2017 gegenüber dem MIDI an, dass sich der Beschwerdeführer nach seinem zweimonatigen Aufenthalt im Sommer 2016 nicht gleich habe entscheiden können, in der Schweiz zu leben, zumal er seine Ausbildung in der Ukraine habe fortsetzen wollen. Inzwischen sehe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2019, Nr. 100.2018.329U, er aber ab 2018 seine Zukunft in der Schweiz; seit dem Tod seines Vaters zwei Wochen zuvor habe er in der Ukraine nur noch seine Grossmutter als Bezugsperson. Er möchte definitiv in der Schweiz bleiben und hier eine Ausbildung beginnen oder eine Arbeit suchen (Akten MIDI pag. 144 f.). 3.3 Da sich der Beschwerdeführer während mehr als sechs Monaten im Ausland aufgehalten hatte, stellte das MIP mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 das Erlöschen seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AIG fest. Gleichzeitig schrieb es das Gesuch vom 30. April 2017 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg (Akten MIDI pag. 151 ff.). Diese Verfügung erwuchs infolge Rückzugs der hiergegen erhobenen Beschwerde in Rechtskraft (vgl. Akten MIDI pag. 225 ff.). Am 10. Januar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken (Akten MIDI pag. 166 f.). Er liess sich von der Akademie in der Ukraine dispensieren und besuchte vom 22. August 2017 bis 11. Mai 2018 Deutsch-Intensivkurse in Bern (vgl. Akten POM act. 3A1, Beilagen 5 und 6 zur Stellungnahme vom 14.6.2018). Seit August 2018 absolviert er an der Berufs-, Fach- und Fortbildungsschule Bern (BFF) das berufsvorbereitende Schuljahr «Praxis und Integration BPI 1» (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 6). Er strebt einen handwerklichen Beruf an, … bzw. … (vgl. Akten POM pag. 38 und Beilage 8). 4. Im Streit liegen die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zu Aus- oder Weiterbildungszwecken sind in Art. 27 AIG und in Art. 23 f. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) geregelt. Nach Art. 27 Abs. 1 AIG können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2019, Nr. 100.2018.329U, Weiterbildung aufgenommen werden kann (Bst. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (Bst. b), die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (Bst. c) und sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen (Bst. d). Gemäss Art. 24 Abs. 3 VZAE muss die Schulleitung bestätigen, dass die sprachlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllt sind. Die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 Bst. d AIG sind namentlich erfüllt, wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen (Art. 23 Abs. 2 VZAE). Der Aufenthalt zur Aus- und Weiterbildung stellt nur einen vorübergehenden Aufenthalt dar; ist der Aufenthaltszweck nach Beendigung der Aus- bzw. Weiterbildung erfüllt, hat die betroffene Person die Schweiz grundsätzlich zu verlassen (vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013 [Stand: 1.1.2019; Weisungen SEM] Ziff. 5.1.1.1, einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/I. Ausländerbereich»). 4.2 Bei Aufenthalten zur Aus- und Weiterbildung handelt es sich um solche ohne Erwerbstätigkeit, für welche die Zahl der Bewilligungen – anders als bei Aufenthalten mit Erwerbstätigkeit – nicht begrenzt ist (vgl. Art. 18 und 20 AIG i.V.m. Art. 20 VZAE). Nach Art. 11 Abs. 2 AIG gilt als Erwerbstätigkeit jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt. Als unselbständige Erwerbstätigkeit gilt namentlich auch die Tätigkeit als Lernende oder Lernender (Art. 1a Abs. 2 VZAE; VGE 2018/195 vom 21.12.2018 E. 5.2.2, 2011/261 vom 16.2.2012 E. 6.4; BVGer 3241/2007 vom 3.6.2009 E. 4.3). Nichts anderes ergibt sich aus den Weisungen des SEM. Danach wird eine Aufenthaltsbewilligung zu Aus- oder Weiterbildungszwecken nach Art. 27 AIG nur ausländischen Personen ausgestellt, die eine Vollzeitschule mit einem Programm von mindestens 20 Wochenstunden besuchen. Unter Vollzeitschulen sind Lehranstalten zu verstehen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2019, Nr. 100.2018.329U, die ihren Unterricht täglich und die ganze Woche über erteilen (vgl. Weisungen SEM Ziff. 5.1.1.6 f.). 4.3 Auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Aus- oder Weiterbildungszwecken besteht vorbehältlich besonderer Umstände kein Rechtsanspruch. Sie liegt im Ermessen der Bewilligungsbehörde (vgl. BGer 2D_14/2015 vom 25.2.2015 E. 1 und 2.1, 2D_35/2012 vom 6.7.2012 E. 2). Dieser kommt mit Blick auf die Ermessensausübung ein grosser Spielraum zu, den sie pflichtgemäss auszufüllen hat. Namentlich sind die gesetzlichen Vorgaben und die dort angelegten öffentlichen Interessen sowie das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, der Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten. Das Verwaltungsgericht überprüft die Ermessensausübung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sachnähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzelnen darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (BVR 2016 S. 197 E. 2.2 mit Hinweisen). 5. 5.1 Die POM hat vorab in Frage gestellt, ob es sich beim berufsvorbereitenden Schuljahr um eine Aus- und Weiterbildung im Sinn von Art. 27 AuG handelt; letztlich hat sie dies aber offengelassen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4b). Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausund Weiterbildungszwecken begründet sie im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz anstrebe. Die Ausbildung sei nur ein Zwischenziel auf diesem Weg; er beabsichtige in keiner Weise, die Schweiz nach Abschluss der Ausbildung wieder zu verlassen. Bei ihm liege daher eine Umgehungsabsicht im Sinn von Art. 23 Abs. 2 VZAE vor, weshalb die Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 Bst. d AIG nicht erfüllt seien. Dass er ernsthaft bestrebt sei, in der Schweiz eine Ausbildung zu absolvieren, schliesse eine Umgehungsabsicht nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2019, Nr. 100.2018.329U, aus (vgl. angefochtener Entscheid E. 4c). Selbst wenn er die Mindestvoraussetzungen von Art. 27 AIG erfüllen würde, wäre ihm die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken ermessensweise zu verweigern (angefochtener Entscheid E. 4e). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, eine Umgehung sei nur dann anzunehmen, wenn die gesuchstellende Person einzig die Absicht hege, das System auszunutzen und von Art. 27 AIG zu profitieren, ohne dass eine ernsthafte Aus- oder Weiterbildungsabsicht bestehe. Er habe jedoch ernsthaftes Interesse an einer Ausbildung, weshalb keine Umgehungsabsicht vorliege (vgl. Beschwerde Art. 3 S. 6, Art. 4). Er erfülle alle Voraussetzungen von Art. 27 AIG; die Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken sei ihm daher zu erteilen (Beschwerde Art. 9). 5.2 Unstrittig handelt es sich beim berufsvorbereitenden Schuljahr «Praxis und Integration BPI 1» der BFF um eine Vollzeitschule mit 28 bis 40 Wochenlektionen. Das Angebot richtet sich an fremdsprachige Personen zwischen 15 und 25 Jahre, die wegen mangelnder Deutschkenntnisse den Einstieg in die Berufsbildung nicht schaffen. Der Bildungsgang ist modular aufgebaut und kann zwei Jahre dauern. Im ersten Jahr steht die Berufsorientierung im Vordergrund, im zweiten Jahr der Berufseinstieg (vgl. BB 6; <www.bffbern.ch>, Rubriken «Berufsvorbereitung», «BVS Praxis und Integration»). Inwiefern das berufsvorbereitende Schuljahr das berufliche Fortkommen des Beschwerdeführers in der Ukraine erleichtern sollte, ist nicht ersichtlich, dient doch der Bildungsgang der Vorbereitung auf die schweizerische Berufswelt. Der Beschwerdeführer verfolgt denn auch das Ziel, nach dem berufsvorbereitenden Schuljahr an der BFF in der Schweiz eine Berufslehre als … oder … anzutreten (vgl. vorne E. 3.3). Eine Berufslehre, die neben einer beschränkten Zahl Unterrichtsstunden einen grossen Anteil praktischer Arbeit umfasst, fällt indes nicht unter Art. 27 AIG, sondern gilt als unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 11 AIG i.V.m. Art. 1a Abs. 2 VZAE (vgl. vorne E. 4.2). Vor diesem Hintergrund ist das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer aufgenommenen, auf die Vorbereitung einer Berufslehre ausgerichteten Bildungsgang nicht um eine Aus- oder Weiterbildung im Sinn von Art. 27 AIG handelt. http://www.bff.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2019, Nr. 100.2018.329U, 5.3 Die POM führt weiter zutreffend an, dass verschiedene Anhaltspunkte auf eine Umgehungsabsicht des Beschwerdeführers schliessen lassen. Dabei ist sie richtig davon ausgegangen, dass der Aufenthalt zur Aus- oder Weiterbildung nach Art. 27 AIG vorübergehender Natur ist (vgl. vorne E. 4.1). Ausländischen Studierenden soll in der Schweiz eine gute Ausbildung ermöglicht werden, die sie anschliessend in den Dienst ihres Heimatlandes stellen können; die Bewilligung zu Ausbildungszwecken soll der gesuchstellenden Person aber in der Regel keinen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz verschaffen (vgl. BVGer F-1677/2016 vom 6.12.2016 E. 5.3). Mit Blick auf den bloss vorübergehenden Aufenthalt muss die betroffene Person Gewähr bieten, die Schweiz nach der Erfüllung des Aufenthaltszwecks bzw. dem Abschluss der Ausbildung wieder zu verlassen (Art. 5 Abs. 2 AIG). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Art. 4) ändert für ihn daran nichts, dass die Bewilligungsvoraussetzung der gesicherten Wiederausreise, die in Art. 27 Abs. 1 Bst. d AuG (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung [AS 2007 S. 5437]) verankert war, aufgehoben wurde, um Hochschulstudentinnen und -studenten die Zulassung zu erleichtern (vgl. BVGer F-1677/2016 vom 6.12.2016 E. 5.3, C-6568/2013 vom 29.6.2015 E. 5.2; Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates, BBl 2010 S. 427 ff., 439; Minh Son Nguyen, in Nguyen/Amarelle [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Volume II, Loi sur les étrangers, 2017, Art. 27 N. 12). Weiter ist der POM darin zuzustimmen, dass die ernsthafte Absicht, eine Aus- oder Weiterbildung zu absolvieren, eine Umgehungsabsicht nicht ausschliesst (vgl. BVGer C-2333/2013 vom 28.10.2014 E. 7.2.2). 5.4 Der Beschwerdeführer ist am 26. Juni 2016 im Familiennachzug in die Schweiz eingereist. Auf dem Antragsformular hatte er angegeben, «dauernd, für immer» in der Schweiz bleiben zu wollen (vgl. Akten MIDI pag. 2). Seine Mutter nannte als Nachzugsgrund u.a. die schlechten beruflichen Perspektiven im Heimatland (vgl. vorne E. 3.1). Im Verfahren um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gab die Mutter in seinem Namen am 21. Juni 2017 an, dass er sich ab Juli 2018 «dauernd in der Schweiz aufhalten» wolle und seine Zukunft «definitiv» hier sehe (vgl. Akten MIDI pag. 76). Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 wiederholte sie, dass der Beschwerdeführer «unbedingt hier in der Schweiz leben und arbeiten»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2019, Nr. 100.2018.329U, wolle (vgl. Akten MIDI pag. 83). Auch sein Stiefvater hielt mit E-Mail vom 7. September 2017 fest, dass der Beschwerdeführer ab 2018 seine Zukunft in der Schweiz sehe (vgl. vorne E. 3.2). Das Erlöschen seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz bezeichnete der Beschwerdeführer in seiner (später zurückgezogenen) Beschwerde vom 18. Januar 2018 an die POM als unverhältnismässig: Er habe seinen Lebensmittelpunkt in die Schweiz verschoben. Die (berufliche) Wiedereingliederung in die Ukraine sei angesichts der hohen Arbeitslosigkeit auch nach Ausbildungsabschluss stark gefährdet; Freunde habe er dort kaum (vgl. Akten MIDI pag. 186 ff.). Aus dem Gesagten ergibt sich zweifelsfrei, dass das dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Bewilligungsgesuch vom Januar 2018 von der Absicht des Beschwerdeführers getragen ist, zukünftig dauerhaft in der Schweiz zu leben; dass sich hieran etwas geändert hätte, macht er nicht geltend. Vielmehr stellt der Beschwerdeführer auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht in Abrede, dass er sich langfristig in der Schweiz aufhalten möchte und nicht gewillt ist, nach Abschluss seiner Ausbildung wieder in sein Heimatland zurückzukehren. Angesichts dieser Umstände teilt das Verwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer mit der Bewilligung zu Aufenthaltszwecken letztlich bezweckt, die allgemeinen Zulassungsvorschriften zu umgehen und seinen weiteren (dauerhaften) Verbleib in der Schweiz zu sichern. 6. 6.1 Insgesamt hat die Vorinstanz alle massgebenden Umstände und Interessen berücksichtigt, diese zutreffend gewichtet und bei ihrer Würdigung gegen keine Rechtsprinzipien verstossen. Dem öffentlichen Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik hat sie zu Recht ein grosses Gewicht beigemessen. Sie hat anerkannt, dass der Beschwerdeführer über eine bedarfsgerechte Unterkunft verfügt und die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (angefochtener Entscheid E. 4d). Dass der Beschwerdeführer ernsthaft gewillt ist, in der Schweiz eine Ausbildung zu absolvieren, wird ebenfalls nicht in Abrede gestellt. Seine Bestrebungen sind jedoch auf eine Berufslehre ausgerichtet, wofür ohnehin keine Aufenthaltsbewilligung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2019, Nr. 100.2018.329U, nach Art. 27 AIG erteilt werden könnte (vgl. vorne E. 5.2). Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der Ausbildung die Schweiz wieder verlässt. Vielmehr zeigt sich deutlich, dass er sich dauerhaft hier aufhalten möchte und nicht gewillt ist, in sein Heimatland zurückzukehren; hierfür ist die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 27 AIG indes nicht gedacht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die POM die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken verweigert hat. Wegweisungshindernisse sind weder dargetan noch ersichtlich. Dem volljährigen Beschwerdeführer ist die Rückkehr in die Ukraine, wo er aufgewachsen ist, seine gesamte Schulbildung absolviert und bereits eine Ausbildung begonnen hat, zuzumuten. Weitere Sachverhaltsabklärungen würden zu keinem anderen Ergebnis führen und können daher unterbleiben (vgl. zur sog. antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2015 S. 557 E. 3.8, 2012 S. 252 E. 3.3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 9 f.). Der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Parteiverhör wird daher abgewiesen. 6.2 Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die von der POM angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue anzusetzen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2019, Nr. 100.2018.329U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 2. Mai 2019. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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