100.2018.312U HAT/SES/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. Januar 2019 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Seiler In der Beschwerdesache Dr. med. A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8 betreffend Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Ärztin; Wiederaufnahme (Entscheid der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 20. August 2018; 2018.GEF.228)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2019, Nr. 100.2018.312U, Sachverhalt: A. A.________ ist Fachärztin FMH für Geburtshilfe und Gynäkologie. Bis ihr das Kantonsarztamt (KAZA) mit (rechtskräftiger) Verfügung vom 22. August 2017 die Berufsausübungsbewilligung entzog, führte sie eine eigene Praxis in Bern. Am 19. Dezember 2017 stellte A.________ ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 22. August 2017, auf das das KAZA am 19. Januar 2018 nicht eintrat. B. Die von A.________ am 16. Februar 2018 dagegen eingereichte Beschwerde wies die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) mit Entscheid vom 20. August 2018 ab. C. Am 21. September 2018 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Entzug der Berufsausübungsbewilligung in Wiedererwägung zu ziehen. Weiter sei sie zur Berufsausübung als selbständige Ärztin zuzulassen. Die GEF beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2018, die Beschwerde sei abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2019, Nr. 100.2018.312U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. 1.2 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet der angefochtene Entscheid, das sog. Anfechtungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (zum Begriff des Streitgegenstands vgl. BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1). Hier hat die GEF allein das Nichteintreten des KAZA auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin überprüft. Soweit diese vor dem Verwaltungsgericht zudem beantragt, sie sei zur Berufsausübung als selbständige Ärztin zuzulassen, ist auf ihre Beschwerde daher nicht einzutreten. 1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Überprüfung eines Rechtsmittelentscheids, der ein Nichteintreten zum Gegenstand hat; Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011] nicht publ. E. 1.3; Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz vom 29.11.2010). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2019, Nr. 100.2018.312U, 2. 2.1 Für die privatwirtschaftliche Ausübung eines universitären Medizinalberufs in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe [Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11]; Art. 15 ff. des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 [GesG; BSG 811.01]). Im Kanton Bern entzieht das KAZA als zuständige Stelle der GEF eine erteilte Berufsausübungsbewilligung, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 38 Abs. 1 MedBG; Art. 8 Abs. 3 und Art. 17 GesG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 Bst. e der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion [Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121]). In persönlicher Hinsicht setzt die Berufsausübungsbewilligung u.a. voraus, dass die Medizinalperson vertrauenswürdig ist (Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG; vgl. dazu BGer 2C_853/2013 vom 17.6.2014 E. 5.3 ff.). 2.2 Die Beschwerdeführerin ist seit 1985 im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung. Diese wurde ihr am 9. März 2010 ein erstes Mal mangels Vertrauenswürdigkeit entzogen (Verfügung vom 9.3.2010 E. 6, unpag. Akten des KAZA act. 3B). Die dahingehende Verfügung hat das KAZA aufgehoben, nachdem die Beschwerdeführerin versprochen hatte, sich künftig besser zu organisieren und sicherzustellen, dass verlangte Auskünfte innert nützlicher Frist erteilt würden (vgl. Verfügung vom 21.5.2010; Beschwerde an die GEF vom 9.4.2010 Art. 8 Ziff. 4, unpag. act. 3B). In der Folge hat sie jedoch wieder auf zahlreiche Schreiben des KAZA nicht reagiert, nicht mitgeteilt, ob sie über eine gültige Berufshaftpflichtversicherung verfügt und eine verhängte Disziplinarbusse nicht bezahlt. Mit Einschreiben vom 3. Mai 2017 informierte das KAZA die Beschwerdeführerin über den beabsichtigen erneuten Entzug ihrer Berufsausübungsbewilligung. Die Einleitung eines entsprechenden Disziplinarverfahrens hatte es ihr zuvor mehrfach angedroht, etwa am 29. November 2016 im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit der Stellvertretenden Kantonsärztin und dem Abteilungsleiter Bewilligungswesen (E-Mail des KAZA vom 30.11.2016 an die Beschwerdeführerin, unpag. Akten des KAZA act. 3C). Das KAZA
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2019, Nr. 100.2018.312U, setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Stellungnahme, wovon sie keinen Gebrauch machte. Am 22. August 2017 entzog es ihr die Berufsausübungsbewilligung (Verfügung vom 22.8.2017, unpag. act. 3C). Diese Verfügung blieb unangefochten. 2.3 Im Nachgang zu einem unangemeldeten Praxisbesuch der Stellvertretenden Kantonsärztin am 28. November 2017 stellte die Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2017 ein Wiedererwägungsgesuch. Darauf trat das KAZA am 19. Januar 2018 mangels Wiedererwägungsgrunds nicht ein, was die GEF auf Beschwerde hin bestätigte (Entscheid vom 16.2.2018). 3. 3.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG ist ein rechtskräftig erledigtes Verfahren auf Gesuch hin oder von Amtes wegen durch die Verwaltungsbehörde wieder aufzunehmen, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach der fraglichen Verfügung entstanden sind. Unter Wiederaufnahme im Sinn von Art. 56 VRPG ist das Zurückkommen auf eine von Anfang an fehlerhafte oder fehlerhaft zustande gekommene, rechtsbeständig gewordene Verfügung zu verstehen (vgl. BVR 2008 S. 309 E. 3.1; Merkli/Aeschlimann/ Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 56 N. 3; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 123). Über ein Gesuch um Wiederaufnahme ist in mehreren Schritten zu befinden. Zunächst hat die Behörde zu prüfen, ob begründeter Anlass zur Wiederaufnahme des Verfahrens besteht, d.h. ob einer der Wiederaufnahmegründe nach Art. 56 VRPG vorliegt. Beantwortet sie diese Frage positiv, hat sie in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob auf die Verfügung materiell zurückzukommen ist. Bejaht sie auch diese Frage, ändert sie in einem dritten Schritt die ursprüngliche Verfügung mit einer neuen Verfügung im erforderlichen Umfang ab (Art. 57 Abs. 1 VRPG; VGE 2016/235 vom 30.11.2018 [zur Publ. bestimmt] E. 5.1; vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 57 N. 1 ff.; Markus Müller, a.a.O., S. 127 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2019, Nr. 100.2018.312U, 3.2 Fehlerhaft zustande gekommen im Sinn von Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG ist eine Verfügung, wenn bei ihrem Erlass nicht alle wesentlichen Tatsachen und Beweismittel bekannt waren und einbezogen werden konnten. Solche Umstände rechtfertigen ein Zurückkommen namentlich, wenn eine Partei es seinerzeit aus entschuldbaren Gründen unterlassen hat, einen Sachumstand oder ein Beweismittel einzubringen. Was mit der zumutbaren Sorgfalt hätte mitgeteilt, vorgelegt oder beigebracht werden können, vermag keine Wiederaufnahme zu bewirken. Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn ein Umstand nicht bekannt war und mit den damals gebotenen Abklärungen auch nicht bekannt geworden wäre, oder wenn aus objektiver Sicht keine Veranlassung bestand, diesen früher in das Verfahren einzubringen. Tatsachen gelten dann als erheblich und Beweismittel dann als entscheidend, wenn sie eine für die betroffene Partei günstigere Beurteilung herbeiführen können. Das Beweismittel muss sich zumindest auch auf die Sachverhaltsermittlung beziehen, nicht nur auf die Sachverhaltswürdigung (VGE 2014/99 vom 13.10.2014 E. 4.1, 2011/452 vom 25.4.2012 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 56 N. 12 f.; Markus Müller, a.a.O., S. 128 f.; vgl. auch Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 86a N. 15 ff., § 86b N. 3). 3.3 Die Beschwerdeführerin hatte sich am Disziplinarverfahren nicht beteiligt und zum in Aussicht gestellten Entzug ihrer Berufsausübungsbewillligung nie Stellung genommen. Sie machte in der Folge geltend, keine Kenntnis vom Verfahren gehabt zu haben, weil ihr Ehemann ihr die diesbezüglichen Schreiben und Verfügungen des KAZA vorenthalten hätte. Im angefochtenen Entscheid hat die GEF erkannt, das KAZA sei zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Sie verneint insbesondere das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für das Nichteinbringen (allfälliger) neuer Sachumstände oder Beweismittel (E. 2.4) sowie die Fehlerhaftigkeit des Entzugs der Berufsausübungsbewilligung der Beschwerdeführerin (E. 2.5 f.). – Vor Verwaltungsgericht wendet diese ein, im Rahmen von Art. 56 Abs. 1 VPRG müsse berücksichtigt werden, wenn ihr gar nicht bekannt gewesen sei, dass überhaupt ein Disziplinarverfahren gegen sie geführt werde. Ihre Unkenntnis sei entschuldbar, da sie nicht damit haben rechnen müssen, dass ihr Ehemann ihr amtliche Sendungen vorenthalte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2019, Nr. 100.2018.312U, Indem die Vorinstanz erwogen habe, sie hätte Kenntnis von den Sendungen des KAZA nehmen können, habe sie sowohl den Sachverhalt falsch gewürdigt als auch die Zustellungsfiktion unrichtig angewandt. 3.3.1 Es ist unstrittig, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 3. Mai 2017 entgegengenommen hat. Mithin ist der Beschwerdeführerin korrekt und gültig mitgeteilt worden, dass das KAZA den Entzug ihrer Berufsausübungsbewilligung in Erwägung zieht. Gemäss Art. 44 Abs. 4 VRPG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) ist die Zustellung einer eingeschriebenen Sendung erfolgt, wenn diese von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (BVR 2014 S. 130 E. 2.1; VGE 2016/137/138 vom 10.10.2017 E. 3.1, 2014/164 vom 19.8.2014 E. 2.1). Da diese Voraussetzung hier erfüllt ist, muss die Zustellfiktion gemäss Art. 44 Abs. 3 VRPG nicht bemüht werden. Dass der Ehemann es versäumt haben soll, der Beschwerdeführerin die eingeschriebenen Sendungen auszuhändigen, ist allerdings ohnehin wenig glaubhaft. Die Beschwerdeführerin liess regelmässig Aufforderungen des KAZA unbeantwortet, weshalb eher davon auszugehen ist, dass sie die administrativen Belange ihrer Praxis überhaupt vernachlässigt hat. Selbst wenn sie von der Verfügung des KAZA vom 3. Mai 2017 tatsächlich nichts gewusst haben sollte, würde dies aber keinen entschuldbaren Grund im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 56 Abs. 1 VRPG darstellen: Es liegt in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, sich so zu organisieren, dass sie (insbesondere eingeschriebene) Post erhält und zeitgerecht bearbeiten kann. Bereits im Disziplinarverfahren des Jahres 2010, in dem ihr die Berufsausübungsbewilligung ein erstes Mal entzogen worden war, suchte sie administrative Versäumnisse damit zu entschuldigen, dass ihr Ehemann Postsendungen entgegengenommen und nicht an sie weitergegeben habe. Auch wenn dieses Verfahren bereits einige Jahre zurückliegt, musste ihr seither bewusst sein, dass sie die Erledigung ihrer amtlichen Post nicht unbesehen ihrem Ehemann überlassen konnte; in diesem Zusammenhang scheinen Vergleiche mit der Höchstdauer der strafrechtlichen Probezeit (Beschwerde Rz. 17) kaum angebracht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin am 29. November 2016 im Rahmen einer persönlichen Unterredung mit der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2019, Nr. 100.2018.312U, Stellvertretenden Kantonsärztin und dem Abteilungsleiter Bewilligungswesen des KAZA die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens und der Entzug ihrer Berufsausübungsbewilligung angedroht wurden. Entgegen ihren Ausführungen (Beschwerde Rz. 10, 14) musste die Beschwerdeführerin daher mit der Zustellung entsprechender Verfügungen rechnen. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, hätte die Beschwerdeführerin bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt tatsächliche Kenntnis vom Verfahren erhalten und eine Stellungnahme einreichen können. Entschuldbare Gründe die es rechtfertigen würden, allfällige neue Tatsachen einzubringen und das Verfahren wieder aufzunehmen, sind nicht dargetan. 3.3.2 Im Übrigen unterlässt es die Beschwerdeführerin auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (wie bereits vor den Vorinstanzen, vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4.3 a.E.), darzulegen, welche im Verfahren des KAZA nicht berücksichtigten, aber erheblichen Tatsachen oder entscheidenden Beweismittel sie hätte einbringen wollen, wenn sie sich am Entzugsverfahren beteiligt hätte. Sie hätte wohl ihre Sichtweise der aktenkundigen Versäumnisse darlegen wollen. Die Stellungnahme einer Partei ist an sich aber kein Beweismittel, sondern enthält deren Würdigung und allenfalls damit zusammenhängende rechtliche Überlegungen. Das alleine vermag eine Wiedererwägung nicht zu rechtfertigen. Ebenso wenig bietet ein Wiedererwägungsverfahren Platz, nachträglich eine ungenügende Sachverhaltsermittlung oder falsche Rechtsanwendung der verfügenden Behörde zu rügen; hierzu steht das Rechtsmittelverfahren zur Verfügung (VGE 21382 vom 16.9.2002 E. 3b [bestätigt durch BGer 2A.524/2002 vom 4.11.2002], 21215 vom 10.10.2001 E. 3c [bestätigt durch BGer 2P.299/2001 vom 13.3.2002]; vgl. auch Martin Bertschi, a.a.O., § 86b N. 2 und 4). 3.4 Nach dem Gesagten sind keine Gründe dargetan, die es entschuldigen, dass die Beschwerdeführerin (nicht näher bestimmte) erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel nicht bereits in das Verfahren um Entzug ihrer Berufsausübungsbewilligung eingebracht hat. Eine Wiedererwägung gestützt auf Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG ist ausgeschlossen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2019, Nr. 100.2018.312U, 4. Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG. 4.1 Nach dieser Bestimmung kann die Behörde das Verfahren zugunsten des Verfügungsadressaten oder der Verfügungsadressatin jederzeit wiederaufnehmen. Damit hat der Gesetzgeber der verfügenden Behörde bewusst die Möglichkeit eingeräumt, zum Vorteil der belasteten Person auch dann auf eine rechtsbeständige Verfügung zurückzukommen, wenn keiner der spezifischen Wiederaufnahmegründe von Art. 56 Abs. 1 Satz 1 Bst. a-c VRPG gegeben ist. Allerdings besteht hierauf kein Rechtsanspruch, sondern liegt es im Ermessen der verfügenden Behörde, ob sie das Verfahren wieder aufnehmen will. Dabei hat sie ihr Ermessen im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen, namentlich unter Beachtung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und der dort angelegten öffentlichen Interessen sowie des Gebots der rechtsgleichen Behandlung, der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots auszuüben (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 21; BVR 2012 S. 121 E. 4.2.2 mit Hinweisen, weiter auch BVR 2018 S. 139 E. 6.2, 2013 S. 5 E. 2.5). 4.2 Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern das KAZA sein Ermessen pflichtwidrig ausgeübt haben soll bzw. die Ermessensprüfung durch die GEF fehlerhaft wäre, sondern kritisiert bloss den Bewilligungsentzug an und für sich. So oder anders ist keine Rechtsverletzung ersichtlich, die vom Verwaltungsgericht zu korrigieren wäre (vorne E. 1.4): Die Regelung von Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG gibt der verfügenden Behörde zwar die Möglichkeit, zu Gunsten der belasteten Partei auf eine fehlerhafte Verfügung zurückzukommen. Es ist aber nicht Sinn und Zweck der Bestimmung, ohne guten Grund eine rechtsbeständige Verfügung in Frage zu stellen, um Versäumnisse im erstinstanzlichen Verfahren nachzuholen oder Fristen für das Ergreifen eines Rechtsmittels zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1; BVR 2009 S. 557 E. 2.2, vgl. auch BVR 1994 S. 337 E. 6 a.E.; VGE 2018/121 vom 27.6.2018 E. 5.3). Dass sich das KAZA bzw. die GEF von unsachlichen Überlegungen hätte leiten lassen, ist nicht ersichtlich und wird letztlich auch nicht behauptet. Ebenso wenig müssen sich die Behörden vorwerfen lassen, die Interessen der Beschwerdeführerin ausser Acht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2019, Nr. 100.2018.312U, gelassen zu haben. Die Vorinstanz, der eine Angemessenheitskontrolle zustand (Art. 66 Bst. c VRPG), hat sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin einlässlich auseinandergesetzt. Dabei hat sie die Fehlerhaftigkeit des Bewilligungsentzugs verneint, was eine unabdingbare Voraussetzung für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 22. August 2017 nach Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG darstellen würde (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 56 N. 17). Es ist daher folgerichtig, dass sie die Nichteintretensverfügung des KAZA bestätigt hat. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin aus ihren Vorbringen in der Sache etwas für die Ermessensausübung im Sinn von Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG ableiten will, ist Folgendes festzuhalten: Eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung könnte allenfalls dann vorliegen, wenn die Verfügung vom 22. August 2017 offensichtlich fehlerhaft wäre und die Vorinstanzen dennoch davon absähen, zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf den Bewilligungsentzug zurückzukommen. Schon Ersteres trifft aber nicht zu: Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Vorkommnisse der letzten Jahre in einer Gesamtbetrachtung würdigte (vgl. für das Arbeitsrecht VGE 2015/316 vom 1.12.2016 E. 3.3, 2014/212 vom 21.8.2015 E. 3.3, 2013/389 vom 17.7.2014 E. 3.3; Beschwerde Ziff. 26 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin sodann eine falsche Auslegung des Begriffs der «Vertrauenswürdigkeit» geltend macht, vermag sie keine klare Fehlleistung der GEF darzutun: Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin stehen gewichtige öffentliche Interessen an einer wirksamen Aufsicht über Medizinalpersonen gegenüber. Diese Aufsichtstätigkeit hat die Beschwerdeführerin über Jahre geradezu verunmöglicht, indem sie auf Schreiben des KAZA regelmässig nicht oder nur auf mehrfache Mahnungen hin und mit grosser Verspätung reagiert hat. Hinzu kommt, dass sie auch Anliegen oder Reklamationen ihrer Patientinnen und gar finanzielle Ansprüche aus einem Behandlungsfehler monate- und teils jahrelang ignoriert hat. Insoweit scheint es ihr nach wie vor an der nötigen Einsicht zu fehlen, wenn sie bezüglich der Unsicherheit hinsichtlich ihrer Berufshaftpflichtversicherung (im Zusammenhang mit Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen einer Patientin) vorbringt, dass das KAZA selber «entsprechende Nachfragen» hätte tätigen können (Beschwerde Rz. 31).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2019, Nr. 100.2018.312U, 5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen und keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.