100.2018.243U KEP/BAE/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Januar 2020 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Barben A.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen 1. B.________ 2. C.________ 3. D.________ und E.________ alle vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegnerschaft 1 Einwohnergemeinde Riggisberg Baupolizeibehörde, Vordere Gasse 2, 3132 Riggisberg vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdegegnerin 2 und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2020, Nr. 100.2018.243U, betreffend Baupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bezüglich Kies- und Materiallager usw. (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 21. Juni 2018; RA Nr. 120/2017/67) Sachverhalt: A. Die A.________ AG (bis 1996 Einzelfirma …) betreibt seit den 1930er- Jahren ein Kies-, Sand- und Betonwerk im Gebiet Halbbach in Riggisberg. Der grösste Teil des Betriebsareals liegt seit 2013 in der Arbeitszone A1 (Parzellen Riggisberg 1 [Riggisberg] Gbbl. Nrn. 1________, 2________ und 3________), ein Teil auch in der Arbeitszone A2 (Parzelle Nr. 4________). Das Areal grenzt an eine Abbau- und Ablagerungszone. Der Kiesabbau in der Umgebung ist seit Anfang der 2000er-Jahre abgeschlossen; seither führt die A.________ AG das Material für den Betrieb von auswärts zu und lagert es auf dem Betriebsareal. Noch nicht beendet ist die Rekultivierung des ehemaligen Kiesabbaugebiets «Oechtlen» (Parzellen Nrn. 5________, 6________ und 7________). Dieses wie auch das weitere Betriebsgrundstück Nr. 8________ befinden sich in der Abbau- und Ablagerungszone. B.________ und der Regierungsstatthalter des damaligen Amtsbezirks Seftigen beanstandeten im Jahr 2006 das Ausmass des aufgeschütteten Kiesdepots auf dem Betriebsareal, das damals zur Abbau- und Ablagerungszone gehörte. Die Einwohnergemeinde (EG) Riggisberg verpflichtete die A.________ AG mit Verfügung vom 10. Oktober 2006 unter anderem dazu, das Kieslager bis auf die dahinterliegende Geländelinie des Brezilwegs abzutragen. Am 8. März 2017 reichten B.________, C.________, D.________ und E.________ eine baupolizeiliche Anzeige gegen die A.________ AG ein. Sie beanstandeten das Ausmass des Kiesdepots, ausrangierte Fahrzeuge und Maschinen auf dem Betriebsgelände sowie eine verschmutzte Zufahrtsstrasse. Die EG Riggisberg führte am 8. Juni 2017 einen Augen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2020, Nr. 100.2018.243U, schein durch und erliess am 13. November 2017 eine Wiederherstellungsverfügung. Damit forderte sie die A.________ AG unter anderem auf, das Kieslager auf die in östlicher Richtung verlaufende Geländelinie (Brezilweg) abzutragen (Ziff. 3.1). Sie untersagte die Zufuhr von ortsfremdem Material solange, bis das Materiallager auf ein Volumen von 40'000 m3 abgebaut sei (Ziff. 3.2) und hielt fest, dass das ehemalige Abbaugebiet «Oechtlen» nicht als Materiallager oder Abstellplatz für Container oder Fahrzeuge verwendet werden dürfe, welche nicht für die Rekultivierung benötigt oder direkt eingesetzt würden; nicht benötigtes Material und nicht eingesetzte Maschinen seien vom Areal zu entfernen (Ziff. 3.4). Sie forderte die A.________ AG weiter auf, eine Radwaschanlage oder eine andere geeignete Anlage zur automatischen Reinigung der Räder der Transportfahrzeuge für die Ausfahrt Richtung Staldenweg zu erstellen (Ziff. 3.5), ausgediente Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ersatzteile im ganzen Betriebsareal zu entfernen oder in gedeckten Räumen zu lagern (Ziff. 3.6) sowie die Fahrzeuge und Gerätschaften auf dem Grundstück Nr. 8________ zu entfernen (Ziff. 3.7). Für die angeordneten Massnahmen setzte die EG Riggisberg der A.________ AG Fristen von drei Monaten (Ziff. 3.1), 30 Tagen (Ziff. 3.4), sechs Monaten (Ziff. 3.5), zwei Monaten (Ziff. 3.6) und einem Monat (Ziff. 3.7), jeweils ab Rechtskraft der Verfügung. B. Gegen Ziff. 3.1, 3.2 und 3.4-3.7 der Verfügung vom 13. November 2017 erhob die A.________ AG am 14. Dezember 2017 Beschwerde an die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; heute: Bau- und Verkehrsdirektion [BVD]). Mit Entscheid vom 21. Juni 2018 hiess die BVE die Beschwerde teilweise gut und passte Ziff. 3.4 der Verfügung der EG Riggisberg wie folgt an: «3.4. [Absatz 1 unverändert] Auf einem Plan ist nachzuweisen und zu begründen, wofür welche Materialien vorgesehen sind. Zudem ist in einem Konzept aufzuzeigen, innert welcher Frist das nicht für die Rekultivierung benötigte Material entfernt werden kann. Der Plan und das Konzept sind der Baukommission innert 30 Tagen nach Eintritt Rechtskraft dieser Verfügung einzureichen.»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2020, Nr. 100.2018.243U, Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab. C. Gegen diesen Entscheid hat die A.________ AG am 20. Juli 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren: «1. Der Entscheid der BVE vom 21. Juni 2018 sei aufzuheben und es seien Ziffer 3.1, 3.2 sowie 3.4 bis 3.7 der Baupolizeiverfügung vom 13. November 2017 aufzuheben. 2. Eventualiter sei der Entscheid der BVE vom 21. Juni 2018 aufzuheben und es seien Ziffer 3.1, 3.2 sowie 3.4 bis 3.7 der Baupolizeiverfügung vom 13. November 2017 aufzuheben und die Fristen gemäss Ziffer 3.4, 3.6 und 3.7 seien angemessen festzusetzen. – unter Kostenfolge –» Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2018 beantragen B.________, C.________, D.________ und E.________, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit sie sich gegen die Ziff. 3.1, 3.2, 3.4 und 3.5 der Verfügung der EG Riggisberg richtet. Die EG Riggisberg und die BVE beantragen mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2018 bzw. Vernehmlassung vom 23. August 2018, die Beschwerde sei abzuweisen. Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat die kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) am 11. Dezember 2018 einen Fachbericht zu den Auswirkungen des Kieslagers auf das Orts- und Landschaftsbild erstellt. Die Parteien haben sich dazu am 26. April, 9. Mai bzw. 17. Mai 2019 geäussert. Die BVE hat mit Eingabe vom 18. März 2019 auf eine Stellungnahme verzichtet. B.________, C.________, D.________ und E.________ haben am 11. Juni 2019 zur Eingabe der A.________ AG vom 17. Mai 2019 Stellung genommen. Die BVE hat mit Eingabe vom 5. Juni 2019 auf weitere Ausführungen verzichtet, die EG Riggisberg hat sich nicht mehr vernehmen lassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2020, Nr. 100.2018.243U, Auf richterliche Anfrage hat die Abteilung Immissionsschutz des Amtes für Wirtschaft des Kantons Bern (heute: des Amtes für Umwelt und Energie) am 19. September 2019 einen Fachbericht über die Notwendigkeit einer Radwaschanlage eingereicht. Die Parteien haben sich dazu am 22. Oktober bzw. 12. November 2019 geäussert. Die BVE hat mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 auf eine Stellungnahme verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 Aus dem Verbot übertriebener Formstrenge ergibt sich, dass Parteieingaben nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen sind (BVR 2015 S. 193 E. 2.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 11). Anfechtungsgegenstand bildet der Beschwerdeentscheid der BVE; dieser ist an die Stelle der Verfügung der Gemeinde getreten (Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; BVR 2010 S. 411 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 60 N. 7). Die Beschwerdeführerin beantragt auch die Aufhebung von Ziff. 3.1, 3.2 sowie 3.4 bis 3.7 der Verfügung der Gemeinde; aus der Begründung ist indessen ersichtlich, dass sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt, soweit er die genannten Ziffern der Verfügung betrifft. Das Rechtsbegehren ist entsprechend umzudeuten. Die Bestimmungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2020, Nr. 100.2018.243U, über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist vollumfänglich einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so setzt die Baupolizeibehörde der jeweiligen Grundeigentümerin oder dem jeweiligen Grundeigentümer bzw. der Baurechtsinhaberin oder dem Baurechtsinhaber eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Mit der Wiederherstellungsverfügung kann sie unter anderem eine Unterlassung oder Änderung der Nutzung verlangen (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 46 N. 8). Die Verfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9 ff.; zum Ganzen BVR 2013 S. 85 E. 5.1). Da es unverhältnismässig wäre, eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlage bloss wegen Fehlens der Baubewilligung beseitigen zu lassen (formelle Rechtswidrigkeit), hat die Behörde im Wiederherstellungsverfahren zumindest summarisch zu prüfen, ob das Vorhaben gegen einschlägige Vorschriften verstösst (materielle Rechtswidrigkeit; BVR 2000 S. 416 E. 3a; statt vieler VGE 2014/293 vom 6.7.2015 E. 4.1, 2012/260 vom 26.4.2013 E. 3.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 15a). 2.2 Der angefochtene Entscheid verpflichtet die Beschwerdeführerin zu verschiedenen Wiederherstellungsmassnahmen, insbesondere betreffend das Kieslager sowie Fahrzeuge auf dem Betriebsareal. Die Beschwerdeführerin hat kein nachträgliches Baugesuch eingereicht, da sie der Meinung ist, die Lagerung von Kies bzw. Aushubmaterial und das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Betriebsareal seien bewilligungsfrei zulässig oder be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2020, Nr. 100.2018.243U, reits bewilligt und besitzstandsgeschützt. Ob dies zutrifft, ist vorab zu prüfen. Wo eine Bewilligung erforderlich wäre, ist anschliessend summarisch zu prüfen, ob die Anlage bewilligungsfähig wäre. 3. 3.1 Nach Art. 1a BauG sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben) baubewilligungspflichtig, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (Abs. 1). Baubewilligungspflichtig sind auch die Zweckänderung und der Abbruch von Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie wesentliche Terrainveränderungen (Abs. 2). Keiner Baubewilligung bedürfen grundsätzlich das Aufstellen von Fahrnisbauten wie Festhütten, Zirkuszelten, Tribünen sowie das Lagern von Material während einer Dauer von bis zu drei Monaten pro Kalenderjahr (Art. 1b Abs. 1 BauG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. m des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]). Im Übrigen sind aber Lagerplätze für gewerbliche und industrielle Erzeugnisse, Bau- und andere Materialien grundsätzlich baubewilligungspflichtig (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 1a N. 18). 3.2 Eine allgemeine Baubewilligungspflicht nach kantonalem Recht besteht für Materialentnahmestellen (Steinbrüche, Kies- und Lehmgruben und dergleichen) sowie für Ablagerungsplätze jedenfalls seit dem Inkrafttreten des alten Baugesetzes vom 7. Juni 1970 (aBauG; GS 1970 S. 163) am 1. Januar 1971 (Art. 1 Abs. 1 Bst. b aBauG, Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Bst. c und d des Dekrets vom 10. Februar 1970 über das Baubewilligungsverfahren [BewD 1970; GS 1970 S. 19]). Zuvor waren die Gemeinden unter anderem ermächtigt, Vorschriften über die Art der Anlage und die Ausbeutung von Steinbrüchen, Kies- und Lehmgruben sowie von Abfall- und Materialablagerungsplätzen zu erlassen (Art. 5 Ziff. 12 des Gesetzes vom 26. Januar 1958 über die Bauvorschriften [GS 1958 S. 12; in Kraft vom 1.3.1958 bis 31.12.1970]; vgl. auch § 1 Abs. 2 des Dekrets vom 13. März
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2020, Nr. 100.2018.243U, 1900 betreffend das Verfahren zur Erlangung von Baubewilligungen und zur Beurteilung von Einsprachen gegen Bauten [GS 1900 S. 16; in Kraft bis 31.5.1966]). Gemäss § 2 Abs. 1 Bst. k des Dekrets vom 9. Februar 1966 über das Baubewilligungsverfahren (BewD 1966; GS 1966 S. 10), das am 1. Juni 1966 in Kraft trat, war vor Beginn der Arbeiten eine kleine Baubewilligung einzuholen unter anderem für die Anlage und den Betrieb von Steinbrüchen, von Kies- und Lehmgruben sowie von Ablagerungsplätzen ausserhalb von Industriezonen für gewerbliche und industrielle Erzeugnisse und Altmaterialien. 3.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 BauG werden aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt. Sie dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden (sog. Besitzstandsgarantie). Der Nachweis, dass eine Baute einst bewilligt worden ist (oder bewilligungsfähig gewesen wäre), obliegt der Bauherrschaft; diese trägt auch die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit. Die Besitzstandsgarantie erstreckt sich auf die Fortsetzung der tatsächlich ohne grösseren Unterbruch ausgeübten Nutzung einer Baute oder Anlage im bisherigen Umfang, wenn sie durch eine Rechtsänderung widerrechtlich geworden ist (Zaugg/ Ludwig, a.a.O., Art. 3 N. 2 mit Hinweisen). Die Besitzstandsgarantie kann aber nicht angerufen werden für Einrichtungen, die nicht fest mit dem Boden verbunden sind, also ohne weiteres verlegt werden können. Die Besitzstandsgarantie schützt nicht die Nutzung als solche, sondern nur die für die Nutzung getätigte Investition. Die widerrechtlich gewordene Nutzung ist somit nur insoweit geschützt, als bei ihrer Aufgabe oder Änderung eine wesentliche bauliche Investition preisgegeben werden müsste. Das ist nicht der Fall beim blossen Lagern oder Ablagern von Gegenständen und beim Stationieren von Fahrzeugen (BVR 2001 S. 125 E. 3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 3 N. 2a). Die Besitzstandsgarantie greift zudem nicht, soweit gesetzliche Anpassungs- oder Sanierungspflichten bestehen (insb. nach Art. 16 ff. des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01]; Art. 3 Abs. 4 BauG; Zaugg/ Ludwig, a.a.O., Art. 3 N. 7). Im aBauG war die Besitzstandsgarantie nicht ausdrücklich geregelt, jedoch in der Praxis anerkannt (vgl. BVR 1986
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2020, Nr. 100.2018.243U, S. 396 E. 4, 1985 S. 439 E. 4; vgl. auch Aldo Zaugg, Kommentar zum aBauG, 1971, Art. 1 N. 13; Martin Pfisterer, Die Anwendung neuer Bauvorschriften auf bestehende Bauten und Anlagen, Diss. Bern 1979, S. 109 ff.; zum Ganzen VGE 2016/68 vom 27.2.2017 E. 3.2). 4. 4.1 Betreffend das Kieslager bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe jederzeit über die nötigen Bewilligungen für ihren Betrieb verfügt. Der Abbau von Kies beinhalte selbstverständlich auch dessen Lagerung, da nicht nur jene Mengen abgebaut worden seien, die unmittelbar hätten verkauft werden können. Auch das Material, das in der Umgebung abgebaut worden sei, sei jeweils zum Betriebsgelände transportiert und dort verarbeitet worden. Das Kieslager sei daher besitzstandsgeschützt. 4.2 Die Gemeinde hat die Beschwerdeführerin bereits mit Wiederherstellungsverfügung vom 10. Oktober 2006 verpflichtet, das Kieslager bis Ende Mai 2007 auf die dahinterliegende Geländelinie (Brezilweg) abzutragen (Ziff. 2). Das Lager befand sich damals zum Teil in der Abbau- und Ablagerungszone, zum Teil in der Gewerbezone. Sämtliches in der Abbauund Ablagerungszone zwischengelagertes Material (Parzellen Nrn. 1________ und 2________) war bis Ende Mai 2008 abzutragen und das Kieslager in der Gewerbezone bis Ende 2009 auf das betriebsnotwendige Mass zu reduzieren (Ziff. 3 und 4; act. 4B pag 16 f.). Diese Verfügung blieb unangefochten. 4.3 Die Wiederherstellung ist eine Dauerverfügung. Wird der Zustand nach erfolgter Wiederherstellung rückgängig gemacht (durch bauliche Massnahmen, Ersatz entfernter Gegenstände, erneute widerrechtliche Nutzung), bedarf es – bei unveränderter Sach- und Rechtslage – keiner neuen Wiederherstellungsverfügung (BGer 1C_673/2013 vom 7.3.2014 E. 5.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 8, je mit weiteren Hinweisen). – Am 24. Juni 2010 beschloss die Gemeindeversammlung der EG Riggisberg eine Zonenplan- und Baureglementsänderung; damit schuf sie die Gewerbezone «Materiallager Moosmatt», zu der die Parzellen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2020, Nr. 100.2018.243U, Nrn. 1________ und 2________ gehörten. Diese diente der Zwischenlagerung von unverschmutztem und unbelastetem Stein- und Erdmaterial; die Höhe der Materiallager durfte die Höhe des Brezilwegs nicht übersteigen, d.h. sie hatte sich auf die Kote der ostseitig angrenzenden Geländekante von max. 764.00 m.ü.M. zu beschränken (act. 4B pag. 33 ff.). Damit hatte sich die Rechtslage gegenüber dem Zeitpunkt der ersten Wiederherstellungsverfügung insofern geändert, als das Kieslager grundsätzlich zonenkonform war; mit Verfügung vom 24. Januar 2011 stellte die EG Riggisberg daher fest, dass die Ziff. 2-4 der Wiederherstellungsverfügung vom 10. Oktober 2006 hinfällig würden. Sie wies darauf hin, dass die Höhe des Materiallagers die Höhe des Brezilwegs nicht übersteigen dürfe, d.h. sich auf die Kote der ostseitig angrenzenden Geländekante von max. 764.00 m.ü.M. zu beschränken habe (act. 4B pag. 37). Auch diese Verfügung blieb unangefochten. 4.4 Seit der Ortsplanungsrevision 2013 befinden sich die Grundstücke Nrn. 1________ und 2________ in der Arbeitszone A1. Diese ist bestimmt für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe; Lagerhäuser sind zugelassen (Art. 1 des Baureglements der EG Riggisberg vom 23. April 2013 [GBR; genehmigt am 24.1.2014]). – Damit hat sich die Rechtslage erneut geändert. Zudem verändert sich im täglichen Betrieb der Beschwerdeführerin auch das Volumen und die Höhe des Kieslagers. Die Gemeinde war daher grundsätzlich befugt, angesichts der veränderten Verhältnisse eine neue Wiederherstellungsverfügung zu erlassen. Das stellt die Beschwerdeführerin nicht in Frage (vgl. Beschwerde N. 62). 5. 5.1 Ein Kieslager, das länger als drei Monate Bestand hat, ist seit 1. Januar 1971 grundsätzlich baubewilligungspflichtig (vorne E. 3.1 f.). Entgegen der Auffassung der Gemeinde spielt es für die Bewilligungspflicht des Lagers grundsätzlich keine Rolle, ob der Kies in der unmittelbaren Umgebung abgebaut oder von aussen zugeführt wird (VGE 2016/68 vom 27.2.2017 E. 4.5). Wird Kies von aussen zugeführt, hat dies aber stärkere Auswirkungen auf die Erschliessung, indem zusätzliche Transporte nötig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2020, Nr. 100.2018.243U, sind. Dies spricht erst recht für die Bewilligungspflicht und wirkt sich auch auf die Bewilligungsfähigkeit aus. 5.2 Die Beschwerdeführerin leitet aus den zahlreichen Bewilligungen seit den 1930er-Jahren ab, dass der Betrieb als Ganzes – einschliesslich des Kieslagers – bewilligt worden sei. Dies trifft nicht zu. Aktenkundig sind auf dem Grundstück Nr. 1________ – soweit hier interessierend – die Bewilligung einer Betonaufbereitungsanlage mit Kiessilo (20.4.1966; act. 4E/8.4), einer Frischbetonzentrale (26.3.1973; act. 4E/13.5), des Neubaus einer Betonmischanlage mit Zement- und Sekundärsilos (23.9.1991; act. 4D/27.22) und des Neubaus eines (befestigten) Lagerplatzes für Mischabbruch (27.7.2007; act. 4D/31.9). Unbestrittenermassen bestand auf dem Grundstück immer auch ein Kieslager; dieses ist jedoch in keiner Bewilligung erwähnt und auch auf den Plänen nicht verzeichnet, zumal es vor 1971 nicht bewilligungspflichtig war. Selbst wenn das Kieslager als mit den Abbaubewilligungen mitbewilligt gegolten hätte, würde dies nicht für das heutige Lager gelten, das von ausserhalb aufgestockt wird. Denn der Abbau vor Ort ist im Gegensatz zum Verarbeiten von Fremdkies zeitlich begrenzt, zudem fallen durch das Zuführen von Kies zusätzliche Fahrten an, wodurch sich die Auswirkungen auf die Erschliessung verändern. Jedenfalls für das Lagern von zugeführtem Kies besteht daher keine Bewilligung. Das Lagern von Kies stellt eine Form der Nutzung dar: Das Lager ist nicht fest mit dem Boden verbunden und es kann verändert werden, ohne dass bauliche Investitionen preisgegeben werden müssen. Es ist daher nicht von der Besitzstandsgarantie erfasst. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist das Lager formell baurechtswidrig. 5.3 Da die Beschwerdeführerin kein Baugesuch eingereicht hat, ist lediglich summarisch zu prüfen, ob das Kieslager bewilligungsfähig wäre. Es befindet sich in der Arbeitszone A1. Diese ist bestimmt für Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe, Lagerhäuser sind zugelassen (Art. 1 GBR). Für die Arbeitszonen bestehen Vorschriften über die Gebäudehöhe und den kleinen Grenzabstand (Art. 2 GBR); eine Höhenbeschränkung für Materiallager kennt das aktuelle GBR nicht mehr. Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen aber Landschaften, Orts- und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2020, Nr. 100.2018.243U, Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BauG). Nach Art. 10 Abs. 3 GBR sind Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung zu berücksichtigen sind insbesondere die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbilds, Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen sowie die Gestaltung der Aussenräume (Art. 10 Abs. 4 GBR). Diese Bestimmung geht über die Generalklausel von Art. 9 Abs. 1 BauG hinaus; ihr kommt daher selbständige Bedeutung zu (BVR 2009 S. 328 E. 5.3). 5.4 Nach Auffassung der Gemeinde ist in der Arbeitszone ein Kieslager nur, aber immerhin in betriebsnotwendigem Umfang zonenkonform, wie bereits in der früheren Gewerbezone (vorne E. 4.2). Die Beschränkung auf den betriebsnotwendigen Umfang ergibt sich aus dem Zweck der Arbeitszone; diese sieht im Unterschied zur früheren Gewerbezone «Materiallager Moosmatt» Materiallager nicht mehr vor. Soweit das Materiallager aber dem zonenkonformen Gewerbe dient, d.h. betriebsnotwendig ist, kann es ohne weiteres als zonenkonform betrachtet werden. Als betriebsnotwendig erachtet die Gemeinde ein Volumen von 40'000 m3. Dies entspricht nach Angaben der Beschwerdeführerin einem Ein- bis Eineinhalbjahresverbrauch (Protokoll des Augenscheins vom 8.6.2017, act. 4C pag. 84). Die Auslegung von Art. 1 GBR durch die Gemeinde ist nicht zu beanstanden. Da seit der Ortsplanungsrevision 2013 Materiallager in der Zonenvorschrift nicht mehr ausdrücklich vorgesehen sind, besteht auch keine entsprechende Höhenbeschränkung mehr. Die Anordnung des Kieslagers hat sich jedoch an den Gestaltungsgrundsätzen von Art. 10 Abs. 3 und 4 GBR zu orientieren (vorne E. 5.3). Zu den Auswirkungen des Kieslagers auf das Orts- und Landschaftsbild hat sich die OLK in ihrem Bericht vom 11. Dezember 2018 geäussert. Sie hat festgehalten, die Materialdepots entlang der östlichen Geländekante (Brezilweg) überragten das gewachsene Terrain und träten so an dieser exponierten Lage aus verschiedenen Blickrichtungen deutlich in Erscheinung. Anders als die arealinternen Depots und Hochbauten hätten die Lager am Rand des Areals entlang des Brezilwegs aufgrund ihrer Exposition einen grossen Einfluss auf die Wahrnehmung der umgebenden Landschaft und des Raums. Die künstlich er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2020, Nr. 100.2018.243U, schaffene Geländemodulierung habe auf ihr Umfeld eine negative Wirkung. Die OLK erachtet deshalb eine Höhenbegrenzung der Depots auf die Geländelinie entlang des Brezilwegs als zwingend (act. 11). – Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Kiesdepots hätten im Zeitpunkt des Augenscheins der OLK den Brezilweg gar nicht mehr überragt, es müsse sich um die Depots des Nachbarbetriebs gehandelt haben. Diese Angabe wird nicht näher belegt (z.B. durch Fotos) und erscheint aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar: Die OLK hat ihren Bericht in Kenntnis der gesamten Akten erstellt und war selber im Dezember 2018 vor Ort. Wie auf den Fotos vom Augenschein der Gemeinde vom 8. Juni 2017 ersichtlich ist, befanden sich die Kiesberge entlang des Brezilwegs auf dem Grundstück Nr. 1________ der Beschwerdeführerin (act. 4C pag. 87, 89 f. und 93). Die Beurteilung der OLK ist daher nachvollziehbar und schlüssig. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist aufgrund einer summarischen Prüfung nur ein Kieslager im Ausmass von 40'000 m3 zonenkonform; dieses ist aus Gründen des Orts- und Landschaftsbilds so anzuordnen, dass es die Höhe des dahinterliegenden Brezilwegs nicht überragt. 6. 6.1 Eine Wiederherstellungsverfügung muss in jedem Fall verhältnismässig sein, das heisst geeignet, erforderlich und zumutbar. Die Anordnung darf nicht weiter gehen als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands notwendig, und die mit der Wiederherstellung verbundene Belastung der bzw. des Pflichtigen muss durch ein genügendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt (BVR 2006 S. 444 E. 6.1; BGE 132 II 21 E. 6; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c). 6.2 Gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG kann nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem die Rechtswidrigkeit erkennbar war, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nur verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern. Diese Frist soll verhindern, dass Behörden und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2020, Nr. 100.2018.243U, Nachbarschaft einen erkennbaren gesetzwidrigen Zustand während Jahren ausdrücklich oder stillschweigend dulden, um dann plötzlich einzugreifen, wenn die betroffene Person nicht mehr damit rechnen musste (Verbot des widersprüchlichen Verhaltens). Sie dient demnach der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz. Die Frist greift nur, sofern keine zwingenden öffentlichen Interessen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erfordern. Als zwingend erscheint die Wiederherstellung, wenn für die Öffentlichkeit untragbare Verhältnisse bewirkt worden sind wie Beeinträchtigungen der Umwelt, Störungen des Ortsbilds, Eingriffe in eine schutzwürdige Landschaft und dergleichen. Das Verwaltungsgericht anerkennt zudem in konstanter Rechtsprechung die Durchsetzung der Grundlagen der Nutzungsordnung als zwingendes öffentliches Interesse, welches auch nach Ablauf von fünf Jahren die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gebietet. Grundlegend ist dabei vor allem die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet, aber auch etwa der Schutz der Wohnzone vor zonenwidrigen Immissionen (BVR 2004 S. 440 E. 4.1, 2001 S. 125 E. 4a). 6.3 Die Gemeinde hat die Wiederherstellung angeordnet zur Herstellung der Zonenkonformität und zur Beseitigung von Störungen des Ortsbildes. Es handelt sich dabei um zwingende öffentliche Interessen, die eine Wiederherstellung auch nach Ablauf von fünf Jahren noch zulassen. Ihnen gegenüber steht das Interesse der Beschwerdeführerin, über ihr Betriebsareal frei zu disponieren. Da eine Lagermenge im betriebsnotwendigen Umfang zulässig ist, wird die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin durch die angeordnete Wiederherstellungsmassnahme nicht beschränkt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin das Kieslager innert drei Monaten auf die in östlicher Richtung verlaufende Geländelinie (Brezilweg) abzutragen hat (Ziff. 3.1 der Wiederherstellungsverfügung). Diese Höhe ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin genügend bestimmt. Das Verbot der Zufuhr von ortsfremdem Material solange, bis das Materiallager auf ein Volumen von 40'000 m3 abgebaut ist, dient dazu, den rechtmässigen Zustand zeitnah wiederherzustellen, und ist ebenfalls nicht zu beanstanden (Ziff. 3.2 der Wiederherstellungsverfügung). Ob das Kieslager inzwischen bereits auf das zulässige Mass abgebaut ist, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2020, Nr. 100.2018.243U, dabei nicht von Bedeutung. Die Lagerung von Kies stellt eine Nutzung dar, die sich jederzeit ändern kann. Da die Wiederherstellungsverfügung eine Dauerverfügung ist, besteht das Interesse daran unverändert weiter, unabhängig davon, ob die Massnahmen bereits (teilweise) umgesetzt sind. Soweit das Kieslager betreffend, ist der angefochtene Entscheid daher nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Betreffend das ehemalige Abbaugebiet «Oechtlen» (Parzellen Nrn. 5________, 6________ und 7________), das sich in der Abbau- und Ablagerungszone befindet, hat die BVE Ziff. 3.4 der Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde insofern angepasst, als sie die Frist zur Entfernung des nicht benötigten Materials aufgehoben hat. Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdeführerin für dieses Gebiet auf einem Plan nachzuweisen und zu begründen, wofür welche Materialien vorgesehen sind. Zudem hat sie in einem Konzept aufzuzeigen, innert welcher Frist das nicht für die Rekultivierung benötigte Material entfernt werden kann. Den Plan und das Konzept hat sie der Baukommission innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids einzureichen. 7.2 Die Beschwerdeführerin bringt gegen diese Anordnung materiell nichts vor. Sie beantragt zwar mit ihrem Eventualbegehren, (auch) die Frist gemäss Ziff. 3.4 sei angemessen festzusetzen. Weshalb die Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids nicht ausreichen soll, begründet sie jedoch nicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Zur geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs ist Folgendes festzuhalten: Die BVE hat die Anordnung aufgehoben, wonach nicht benötigtes Material und Maschinen innert 30 Tagen zu entfernen seien. Sie hatte deshalb keinen Anlass, sich zum Vorbringen der Beschwerdeführerin zu äussern, wonach in diesem Gebiet gar keine nicht benötigten Fahrzeuge abgestellt seien. Ebenso bleibt folgenlos, dass die Gemeinde sich dazu nicht geäussert hat. Der Grund für die Anordnung war im Übrigen aus dem ersten Satz von Ziff. 3.4 der Wiederherstellungsverfügung klar ersichtlich; einer weiteren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2020, Nr. 100.2018.243U, Begründung bedurfte es nicht. Der angefochtene Entscheid ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 8. 8.1 Die BVE hat Ziff. 3.5 der Wiederherstellungsverfügung bestätigt, worin die Beschwerdeführerin aufgefordert wird, innert sechs Monaten eine Radwaschanlage oder eine andere geeignete Anlage zur automatischen Reinigung der Räder der Transportfahrzeuge für die Ausfahrt Richtung Staldenweg zu erstellen. Wie bereits vor der Vorinstanz bringt die Beschwerdeführerin dagegen vor, es sei nicht geklärt, ob sie die Strasse in der Vergangenheit tatsächlich ungenügend gereinigt habe, was Voraussetzung für die Pflicht zur Erstellung einer Radwaschanlage sei. Sie reinige den Staldenweg im Sommer an den Arbeitstagen jeden Abend und im Winter bei Bedarf mit ihren Reinigungsmaschinen. Verschmutzungen könnten auch von einem benachbarten Landwirtschaftsbetrieb stammen. Art. 67 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) und Art. 11 USG genügten nicht als gesetzliche Grundlage für die Pflicht, eine Radwaschanlage zu erstellen. Eine solche Massnahme sei für sie wirtschaftlich nicht tragbar, zumal mehrere arealinterne Privatstrassen auf den Staldenweg führten und allenfalls sogar mehrere Anlagen erstellt werden müssten. Es gebe kein gemeinsames flaches Strassenstück mit dem Nachbarbetrieb, so dass der Betrieb einer gemeinsamen Radwaschanlage nicht zweckmässig sei. 8.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gelten sowohl Kieswerke und Steinbrüche als Ganzes als auch die darin enthaltenen Bauten und anderen ortsfesten Einrichtungen sowie die eingesetzten Geräte und Maschinen als stationäre Anlagen im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 Bst. a-c der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) und müssen die Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung einhalten. Gemäss Art. 11 USG sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (Emissionsbegrenzungen; Abs. 1). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind sie im Rahmen der Vorsorge
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2020, Nr. 100.2018.243U, so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Abs. 3). Können durch den Werkverkehr auf Fahrwegen erhebliche Staubemissionen entstehen, so müssen die Fahrwege staubfrei gehalten werden (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Ziff. 43 Abs. 4 LRV). Gemäss der Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute: Bundesamt für Umwelt [BAFU]) von 2003 sind die Fahrwege im Anlagenbereich wenn möglich zu asphaltieren oder gleichwertig zu befestigen und mit geeigneten Massnahmen wie regelmässiger Reinigung von Fahrwegen und Fahrzeugen oder mit Reifenwaschanlagen sauber zu halten. Beim Einsatz von Wasser zur Befeuchtung oder für Waschanlagen sind die einschlägigen Vorschriften zum Schutz der Gewässer zu beachten (Mitteilungen des BUWAL zur LRV Nr. 14: Kieswerke, Steinbrüche und ähnliche Anlagen, S. 8; einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Publikationen/Luft»). Die Pflicht, eine Radwaschanlage oder eine andere geeignete Anlage zur automatischen Reinigung der Räder zu erstellen, stützt sich somit auf die Umweltschutzgesetzgebung; sie soll vorab Staubemissionen vermeiden. Dies kann mit der Strassenreinigung allein nicht bewirkt werden; es ist daher nicht von Bedeutung, ob die Strasse in der Vergangenheit genügend gereinigt worden ist. 8.3 Gemäss Art. 59 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) haben die Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer jede Beschmutzung der Fahrbahn zu vermeiden. Ist eine Fahrbahn beschmutzt worden, so ist für die Warnung der anderen Strassenbenutzenden und eine rasche Reinigung zu sorgen. In der früheren Fassung (in Kraft bis 31.12.2015) besagte Art. 59 Abs. 1 Satz 2 VRV, dass die Räder zu reinigen sind, bevor ein Fahrzeug Baustellen, Gruben oder Äcker verlässt. Der Satz wurde gestrichen, weil er durch den ersten Satz ausreichend abgedeckt sei (Detailerläuterungen des Bundesamtes für Strassen [ASTRA] vom 24.6.2015 zur Änderung strassenverkehrsrechtlicher Verordnungen, S. 5, einsehbar unter: <www.astra.admin.ch>, Suchbegriff «Detailerläuterungen»). Wer eine Strasse übermässig ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2020, Nr. 100.2018.243U, unreinigt und sie nicht sofort reinigt, trägt zudem gemäss Art. 67 Abs. 1 SG die Kosten der Reinigung. Die Pflicht zur Reinigung der Räder stützt sich also zusätzlich auf die Strassenverkehrs- und Strassengesetzgebung. 8.4 Zur Notwendigkeit einer Radwaschanlage hat sich die Abteilung Immissionsschutz im Fachbericht vom 19. September 2019 geäussert (act. 28). Gemäss diesem gibt es mehrere mögliche Massnahmen, Fahrwege staubfrei zu halten, die von Kiesgruben bzw. Kies- und Materiallagern abgehen; dazu gehören regelmässiges Reinigen der Fahrwege mit einer Strassenkehrmaschine, das Benetzen der Fahrwege bei trockener Witterung, Temporeduktion, Befestigen der Fahrwege und eine Radwaschanlage. Weitere Massnahmen beim Betrieb von Sieb- und Förderanlagen sowie beim Umschlag und bei der Lagerung staubender Güter seien: Förderbänder abkapseln, Lagerstätten vor Windeinfall geeignet schützen, Staubentwicklung mittels Wasserbedüsung minimieren. Zum Betrieb der Beschwerdeführerin hat die Abteilung Immissionsschutz festgehalten, die Installation einer Radwaschanlage bei der Ausfahrt Richtung Staldenweg sei eine notwendige und bewährte Massnahme, um die Verschmutzung der Fahrwege zu reduzieren. Aufgrund des Lastwagen- und Maschinenverkehrs im Zusammenhang mit der Rekultivierung der Abbaustelle Oechtlen und der Materialabwurfstelle am Brezilweg werde weiterhin der Einsatz eines Strassenreinigungsfahrzeugs notwendig sein. Für eine wirkungsvolle Begrenzung der Staubbelastung seien je nach Situation weitere staubmindernde Massnahmen umzusetzen. Es gebe im Kanton Bern verschiedene Anlagen in oder am Rand von Siedlungsgebieten mit vergleichbarer Problemlage hinsichtlich der Verschmutzung der Strassen sowie der Staubemissionen im Allgemeinen. Bei all diesen Anlagen sei die Radwaschanlage eine von mehreren Massnahmen; für eine wirkungsvolle Begrenzung der Staubemissionen seien immer verschiedene, sich ergänzende Massnahmen situativ umzusetzen. 8.5 Als technisch und betrieblich möglich gelten Massnahmen, die bei vergleichbaren Anlagen erfolgreich erprobt oder bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können (Art. 4 Abs. 2 Bst. a und b LRV). Die wirtschaftliche Tragbarkeit von Emissionsbegrenzungen ist anhand eines mittleren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2020, Nr. 100.2018.243U, und wirtschaftlich gesunden Betriebs der betreffenden Branche zu beurteilen (Art. 4 Abs. 3 LRV). Aus dem Bericht der Abteilung Immissionsschutz geht hervor, dass bei vergleichbaren Anlagen eine Radwaschanlage als eine von mehreren Massnahmen zur Staubreduktion eingesetzt wird. Daraus ist zu schliessen, dass eine solche Anlage dem Stand der Technik entspricht und für einen Betrieb der betreffenden Branche wirtschaftlich tragbar ist. Eine konkretere Beurteilung der Situation der Beschwerdeführerin ist daher nicht erforderlich. Die Wiederherstellungsverfügung regelt im Übrigen nicht, welche Art von Reinigungsanlage einzurichten ist. Die Vorinstanz hat somit eine Anlage zur Reinigung der Räder zu Recht als technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar beurteilt. Da gemäss der Abteilung Immissionsschutz zur Staubreduktion mehrere Massnahmen erforderlich sind, entfällt dadurch die Strassenreinigung nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, bleibt die Beschwerdeführerin auch gestützt auf Art. 67 SG (und die Strassenverkehrsgesetzgebung) verpflichtet, die Strasse zu reinigen bzw. für die Reinigung aufzukommen. Die entsprechende Anordnung ist nicht zu beanstanden. 9. 9.1 Ebenfalls bestätigt hat die BVE die Anordnung der Gemeinde, wonach ausgediente Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ersatzteile auf dem ganzen Betriebsareal innert zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu entfernen oder in gedeckten Räumen zu lagern sind, und wonach die Beschwerdeführerin einen Nutzungs- und Entwässerungsplan des gesamten Betriebsareals zu erstellen hat (Ziff. 3.6 der Wiederherstellungsverfügung). Betreffend Fahrzeuge macht die Beschwerdeführerin einzig geltend, die BVE habe nicht geprüft, ob die Anordnung verhältnismässig sei, wonach Ersatzteile nur in gedeckten Räumen aufbewahrt werden dürften (N. 85 der Beschwerde). Im Übrigen erachtet sie es als unverhältnismässig, einen Umgebungsplan «nach dem heutigen Standard» zu verlangen, da bereits zahlreiche Bewilligungen für die Nutzung des Betriebsareals und auch detaillierte und bewilligte Entwässerungspläne bestünden (N. 83 der Beschwerde). Weiter bringt sie vor, die BVE habe ihre
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2020, Nr. 100.2018.243U, Rüge nicht geprüft, wonach die Frist für das Einreichen des Plans zu kurz sei (N. 84 der Beschwerde). 9.2 Gemäss Art. 16 des Gesetzes vom 18. Juni 2003 über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG; BSG 822.1) sind die Inhaberinnen oder Inhaber von ausgedienten Fahrzeugen, Fahrzeugteilen, Pneus, Maschinen, Geräten und dergleichen verpflichtet, diese Sachen innert Monatsfrist zu entsorgen, wenn sie nicht in gedeckten Räumen aufbewahrt werden können (Abs. 1). Davon ausgenommen sind Abfallanlagen und Betriebe, die über eine Bewilligung zur Lagerung solcher Sachen verfügen (Abs. 3). Bei Bauten, Anlagen und Vorkehren, die unter die Baugesetzgebung fallen, erklärt Art. 37 Abs. 2 der Abfallverordnung vom 11. Februar 2004 (AbfV; BSG 822.111) das (Wiederherstellungs-)Verfahren nach Art. 46 BauG für anwendbar. Art. 16 Abs. 1 AbfG nennt ausdrücklich auch Fahrzeugteile und Pneus; es ist nicht ersichtlich, weshalb Fahrzeugteile, die als Ersatzteile dienen, von dieser Bestimmung nicht erfasst sein sollten. Das Abdecken mit einer Plane genügt nicht (VGE 2013/93 vom 25.6.2013 E. 2.3). Die Ersatzteile können einfach verschoben werden; beengte Platzverhältnisse auf dem Areal der Beschwerdeführerin genügen nicht, um die Anordnung unzumutbar zu machen. 9.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind Abstellplätze für Motorfahrzeuge sowie Lager- und Ablagerungsplätze baubewilligungspflichtig (vorne E. 3.1). Bewilligt sind auf dem Grundstück Nr. 1________ der Neubau eines Lagerplatzes in der nordöstlichen Ecke sowie ein Kiesplatz von 600 m2 mit zehn Mitarbeiterparkplätzen und einem Abstellplatz für Geräte und Fahrzeuge im nordwestlichen Teil (act. 4D/31 und 33). Ein Entwässerungsplan (act. 4D/32.3) wurde im Jahr 2009 erstellt zum Baugesuch für den Anbau eines LKW-Waschraums, der ebenfalls bewilligt wurde (act. 4D/32). Welche weiteren Flächen als Abstell- oder Lagerplatz genutzt werden, geht aus den Baubewilligungsakten nicht hervor. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde von der Beschwerdeführerin einen Nutzungs- und Entwässerungsplan für das gesamte Betriebsareal verlangt. Weshalb die angesetzte Frist dazu nicht ausreichen sollte, ist nicht ersichtlich; die Beschwerdeführerin begründet dies auch nicht näher.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2020, Nr. 100.2018.243U, 10. 10.1 Gemäss Ziff. 3.7 der von der BVE bestätigten Wiederherstellungsverfügung hat die Beschwerdeführerin die Fahrzeuge und Gerätschaften, die sich auf dem Grundstück Nr. 8________ befinden, innert eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft zu entfernen. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie im Kreuzungsbereich Brezil-, Egg- und Staldenweg Mulden und Container zwischenlagert, zumal nach ihren Angaben die Platzverhältnisse auf dem Betriebsareal eng sind (Beschwerde N. 88). Sie macht jedoch geltend, das temporäre Lagern bis zu drei Monaten sei nicht bewilligungspflichtig. 10.2 Keiner Baubewilligung bedürfen geringfügige Bauvorhaben (Art. 1b Abs. 1 BauG), wozu auch das Lagern von Material während einer Dauer von bis zu drei Monaten pro Kalenderjahr gehört (Art. 6 Abs. 1 Bst. m BewD; vorne E. 3.1). – Das Grundstück Nr. 8________ befindet sich in der Abbau- und Ablagerungszone. In dieser Zone sind die betriebsnotwendigen Bauten (Förderanlagen etc.) gestattet. Diese Einrichtungen sind Bestandteil der jeweiligen Abbaubewilligungen (Art. 7 Abs. 5 GBR). Die Beschwerdeführerin verfügt unbestrittenermassen über keine Bewilligung für das Lagern von Gegenständen auf dem Grundstück Nr. 8________. Wird das Grundstück wiederholt als Lagerplatz genutzt, handelt es sich nicht mehr um eine baubewilligungsfreie temporäre Lagerung von Material. 10.3 Am Augenschein der Gemeinde vom 8. Juni 2017 war die Lagerung von Material auf dem Grundstück Nr. 8________ kein Thema. Die BVE hat jedoch anhand von öffentlich zugänglichen Luft- bzw. Satellitenbildern erkannt, dass im Kreuzungsbereich Brezil-, Egg- und Staldenweg Mulden und Container gelagert wurden; nach Angaben der Beschwerdeführerin ist dies heute noch der Fall. Die wiederholte Lagerung von Gegenständen auf dem Grundstück für eine unbestimmte Dauer ist nicht bewilligungsfrei möglich; es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um jeweils anderes Material handelt. Das Lagern von Gegenständen ist in der Abbau- und Ablagerungszone nicht zonenkonform, zumal die Gegenstände nicht einem zukünftigen Abbau dienen sollen. Zudem ist die Abbaubewilligung nach Angaben der Gemeinde abgelaufen; für den Abbau auf diesem Grundstück wird daher eine neue Bewilligung erforderlich sein. Die beengten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2020, Nr. 100.2018.243U, Platzverhältnisse auf dem Betriebsareal genügen nicht, um die Wiederherstellungsmassnahme unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Wie die BVE zu Recht festgehalten hat, sollte es ohne Weiteres möglich sein, innert Monatsfrist für die geringe Anzahl von Mulden bzw. Containern einen anderen Standort zu finden. Der angefochtene Entscheid ist daher auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 11. Zusammengefasst ist der angefochtene Entscheid in der Sache in allen Punkten rechtmässig. Weitere Beweismassnahmen sind nicht erforderlich, die zahlreichen Beweisanträge der Beschwerdeführerin werden abgewiesen. Die BVE hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt, indem sie nicht auf alle ihre Vorbringen eingegangen ist. Es besteht daher kein Anlass, die Verfahrens- und Parteikosten im Verfahren vor der BVE anders zu verteilen. Die Beschwerdeführerin hat vor der BVE nur in einem Nebenpunkt obsiegt, der keine andere Kostenverteilung rechtfertigt. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen, einschliesslich der Kosten von Fr. 900.-- für den Bericht der OLK (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 103 Abs. 1 Satz 2 VRPG), und der Beschwerdegegnerschaft 1 die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Gemeinde hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2020, Nr. 100.2018.243U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, und die Kosten für die Bemühungen der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder von Fr. 900.--, total ausmachend Fr. 4'400.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerschaft 1 die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 7'054.35 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerschaft 1 - Beschwerdegegnerin 2 - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern und mitzuteilen: - kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder - Amt für Umwelt und Energie des Kantons Bern, Abteilung Immissionsschutz Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.