Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 10.04.2019 100 2018 193

10 avril 2019·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·5,038 mots·~25 min·2

Résumé

Nothilfe; Unterbringung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 29. Mai 2018; 2018.POM.269) | Andere

Texte intégral

100.2018.193U publiziert in BVR 2019 S. 360 HER/RED/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. April 2019 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Müller Verwaltungsrichter Rolli, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Spring A.________ alias B.________ vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Polizei- und Militärdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Nothilfe; Unterbringung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 29. Mai 2018; 2018.POM.269)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, Sachverhalt: A. B.________, nach Offenlegung seiner Identität im Jahr 2017 A.________, geb. 1953, stammt aus Äthiopien. Als er ungefähr 20 Jahre alt war, musste sein linkes Bein oberhalb des Knies amputiert werden. Seither ist er auf eine Prothese angewiesen. Im Jahr 2008 kam B.________ in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde zwei Jahre später wegen Unglaubwürdigkeit seiner vorgebrachten Identität und Lebensgeschichte rechtskräftig abgewiesen, B.________ aus der Schweiz weggewiesen und zur Ausreise verpflichtet, da die Rückkehr in sein mutmassliches Heimatland Äthiopien als zumutbar beurteilt wurde. B.________ verblieb in der Folge rechtwidrig in der Schweiz. Der für den Vollzug zuständige Kanton Bern kam im Juli 2010 auf den kurz davor verfügten Ausschluss aus der Sozialhilfe zurück, setzte die Leistungen auf die Stufe «minimal» und gestattete ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Situation, bis auf weiteres allein in einer Mietwohnung leben. Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 schloss ihn das Amt für Migration und Personenstand (MIP), Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI), von der Sozialhilfe aus, wies ihn an, seine jetzige Wohnung bis zum 31. März 2018 zu verlassen und entzog ihm die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit. B. Mit Eingaben vom 14. und 22. März 2018 ersuchte B.________, nach Offenlegung seiner Identität nunmehr auch unter dem Namen A.________, den MIDI darum, im Rahmen der Nothilfe weiterhin individuell in seiner bisherigen Wohnung untergebracht zu werden. Der MIDI leitete die Schreiben an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) weiter, welche diese als Beschwerde entgegennahm. Mit Entscheid vom 29. Mai 2018 wies sie die Beschwerde ab und setzte B.________ bzw. A.________ eine neue Frist zum Verlassen der Unterkunft.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, C. Hiergegen hat B.________ bzw. A.________ am 29. Juni 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er weiterhin in seiner jetzigen Unterkunft wohnberechtigt sei. Er hat weiter darum ersucht, der Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen und ihm unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin zu gewähren. Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 hat der stellvertretende Abteilungspräsident darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 10. August 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 hat die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und die Rechtsvertreterin amtlich beigeordnet. Gleichzeitig hat sie die Parteien zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen. Am 23. Januar 2019 hat eine Delegation des Verwaltungsgerichts eine Instruktionsverhandlung durchgeführt. An dieser gaben Vertreter des MIDI und der Asylsozialhilfestelle Asyl Biel und Region Auskunft zu den Verhältnissen in den bernischen Kollektivunterkünften. Der Beschwerdeführer ist trotz Vorladung nicht erschienen. Er wurde am 30. Januar 2019 an einer zweiten Instruktionsverhandlung von derselben Delegation des Verwaltungsgerichts als Partei einvernommen. Der Beschwerdeführer und die POM haben am 5. bzw. 13. Februar 2019 Schlussbemerkungen eingereicht. Die Beteiligten halten an ihren Rechtsbegehren fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.3). 1.2 Der MIDI hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Februar 2018 aus der Sozialhilfe ausgeschlossen. Indem er ihn gleichzeitig angewiesen hat, seine Wohnung zu verlassen, hat er es abgelehnt, ihn dort im Rahmen der Nothilfe individuell unterzubringen (Akten POM pag. 6-3; vgl. angefochtener Entscheid E. 4a). Der Beschwerdeführer wendet sich vor Verwaltungsgericht, wie bereits vor der Vorinstanz, lediglich gegen die Verweigerung der individuellen Unterbringung und ficht den Ausschluss aus der Sozialhilfe ausdrücklich nicht an (Beschwerde Ziff. 2a; Akten POM pag. 9-8). Dass die Vorinstanz die Zulässigkeit des Ausschlusses von der Sozialhilfe trotzdem geprüft und bejaht hat, ändert daran nichts (angefochtener Entscheid E. 2 f.). Streitgegenstand ist somit lediglich die Verweigerung der individuellen Unterbringung. 1.3 Neben der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass er weiterhin berechtigt sei, in seiner Unterkunft zu wohnen (Rechtsbegehren 2). Hat der Beschwerdeführer einen entsprechenden Anspruch, so wird die Beschwerde gutgeheissen und die individuelle Unterbringung in seiner jetzigen Wohnung angeordnet. Ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse wird nicht dargetan; ein solches ist auch nicht ersichtlich (vgl. BVR 2014 S. 33 E. 1.4, 2011 S. 564 E. 3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 19). Auf die Beschwerde ist insoweit daher nicht einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, 1.4 Da eine Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, urteilt das Gericht in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer gelangte am 5. Mai 2008 von Italien her kommend in die Schweiz und ersuchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl. Mit Verfügung vom 4. Juni 2008 wies ihn das damalige Bundesamt für Migration (BFM) dem Kanton Bern zu (Akten MIDI pag. 3 und 14 f.). Der Beschwerdeführer brachte im Asylverfahren vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger, aber in Äthiopien geboren und aufgewachsen. Am 22. Mai 2001 sei er zusammen mit seinem Vater nach Eritrea deportiert worden. Dort habe er sich als Prediger der Pfingstgemeinde betätigt, weswegen er in Konflikt mit den eritreischen Behörden geraten und im August 2004 festgenommen worden sei. Ende 2004 sei er mit der Auflage, seine religiösen Aktivitäten einzustellen, aus dem Gefängnis entlassen worden. Im Dezember 2006 habe er Eritrea verlassen. Das BFM beurteilte seine Schilderungen als unglaubwürdig. Gemäss Abklärungen der Schweizer Botschaft habe er nie an den angegebenen Adressen in Addis Abeba, Äthiopien, gewohnt. Seine Angaben über den Verlust seiner Identitätspapiere seien widersprüchlich und es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einen eritreischen Hintergrund habe oder eritreischer Staatsangehöriger sei. Demnach erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. Eine Rückkehr nach Äthiopien, seine mutmassliche Heimat, sei zumutbar. Mit Verfügung vom 5. März 2010 hat das BFM die Flüchtlingseigenschaft verneint, das Asylgesuch abgelehnt und den Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. April 2010 ab (vgl. Einvernahme vom 8.5.2008, Akten MIDI pag. 2 ff.; Verfügung BFM vom 5.3.2010, Akten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, MIDI pag. 22 ff.; BVGer E-2298/2010 vom 19.4.2010, Akten MIDI pag. 29 ff.). 2.2 Der MIDI schloss den Beschwerdeführer daraufhin mit Verfügung vom 16. Juni 2010 von der Sozialhilfe aus. Gleichzeitig wies er den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Ausschaffungshaft hin, sollte er die Schweiz nicht verlassen (Akten MIDI pag. 50 f.). Nachdem der Beschwerdeführer ein Schreiben der Psychiatrischen Dienste Biel-Seeland eingereicht hatte, gemäss welchem er aufgrund seines amputierten Beines und eines früheren Gefängnisaufenthalts beim Zusammenleben mit anderen Personen an Ängsten leide (Akten MIDI pag. 55), gestattete der MIDI bis auf weiteres den Verbleib in der bisherigen Wohnung. Die Unterstützungsleistungen wurden im Übrigen auf die Stufe «minimal» gesetzt (Verfügung vom 6.7.2010, Akten MIDI pag. 52 f.). 2.3 Am 3. Mai 2017 teilte der MIDI dem Beschwerdeführer (erneut) mit, er werde aus der Sozialhilfe ausgeschlossen und müsse seine Wohnung verlassen, sobald ein Platz in einer Kollektivunterkunft organisiert werden könne (Akten MIDI pag. 142 f.). Nachdem der MIDI darüber informiert worden war, dass sich der Beschwerdeführer im Herbst 2016 einer grösseren Herzoperation (aortokoronarer Bypass) unterziehen musste, wurde die «Ausplatzierung» am 15. Mai 2017 wieder vorläufig sistiert (Akten MIDI pag. 154 und 159 f.). Im November 2017 legte der Beschwerdeführer gegenüber dem MIDI seine äthiopische Geburtsurkunde offen, welche er bislang verheimlicht hatte. Gemäss der Urkunde ist er äthiopischer Staatsbürger, sein Name A.________, geboren am … 1953 (Akten MIDI pag. 182 und 233). Am 7. Februar 2018 stellte er in Sachen Asyl ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht und ein Wiedererwägungsgesuch beim Staatssekretariat für Migration (SEM; Akten MIDI pag. 206 und 235). Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das SEM ordneten in der Folge an, den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen auszusetzen (Verfügungen vom 13. bzw. 28.2.2018, Akten MIDI pag. 235 und 206). Am 20. Februar 2018 erliess der MIDI die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Verfügung. Er schloss den Beschwerdeführer nach Durchführung eines Ausreisegesprächs aus der Sozialhilfe aus, wies ihn an, seine jetzige Wohnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, bis zum 31. März 2018 zu verlassen und entzog ihm die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit (Akten MIDI pag. 184 ff. und 187 ff.; Akten POM pag. 6-3; vorne Bst. A). 3. 3.1 Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in der Schweiz aufhalten und ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben von Bundesrechts wegen Anspruch auf Sozialhilfe oder Nothilfe. Diese wird vom Zuweisungskanton gewährleistet und richtet sich nach kantonalem Recht. Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt wurde, sind von der Sozialhilfe ausgeschlossen (Art. 80a i.V.m. Art. 27 Abs. 3 sowie Art. 82 Abs. 1 AsylG). Den Kantonen verbleibt diesbezüglich kein Ermessen; sie sind verpflichtet, die Personen von der Sozialhilfe auszuschliessen (Constantin Hruschka, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 82 AsylG N. 3; Minh Son Nguyen, in Nguyen/Amarelle [éd.], Code annoté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur l'asile [LAsi], 2015, Art. 82 N. 5; Votum Bundesrätin Sommaruga, AB N 2012 S. 1956; anders noch aArt. 82 Abs. 1 AsylG in der vom 1.1.2008 bis 31.1.2014 gültigen Fassung [AS 2006 S. 4745]). Der Ausschluss aus der Sozialhilfe gilt auch während eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens, selbst wenn der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wird (Art. 82 Abs. 2 AsylG; vgl. Constantin Hruschka, a.a.O., Art. 82 AsylG N. 5). Der Kanton Bern hat dazu die folgende Regelung erlassen: Personen mit rechtskräftigem, negativem Asyl- und Wegweisungsentscheid, deren Ausreisefrist abgelaufen ist, sind von der Sozialhilfe ausgeschlossen und haben bei Bedarf lediglich Anspruch auf Nothilfe (Art. 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Das bedeutet, dass diesen Personen nur, aber immerhin das garantierte Minimum gemäss dem verfassungsmässigen Recht auf Hilfe in Notlagen zusteht (Art. 12 der Bundesverfassung [BV; SR 101] sowie nicht weiter gehender Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. dazu bereits

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, BVR 2005 S. 400 E. 5.2 und 6; VGE 2011/90 vom 14.6.2011 E. 3; vgl. auch BVR 2001 S. 30 E. 3c). 3.2 Der Ausschluss aus der Sozialhilfe von Personen, die rechtskräftig weggewiesen sind und die Schweiz verlassen müssen, dient der Durchsetzung der Wegweisung. Die Geringfügigkeit von Hilfeleistungen an ausreisepflichtige Personen soll den Anreiz zum Verbleib in der Schweiz vermindern (vgl. BGE 139 I 272 E. 3.3 [Pra 103/2014 Nr. 54], 135 I 119 E. 5.4 [Pra 98/2009 Nr. 107], 131 I 166 E. 8.2; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, § 39 N. 15; Constantin Hruschka, a.a.O., Art. 82 AsylG N. 5; vgl. auch Vortrag des Regierungsrats zum EG AuG und AsylG, in Tagblatt des Grossen Rates 2008, Beilage 31 S. 6; Voten Blocher und Bäumle, AB N 2012 S. 1952 und 1954). Daneben hat der Staat ein finanzielles Interesse, anstelle der Sozialhilfe lediglich Nothilfe auszurichten (vgl. Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 9.103). 3.3 Die Nothilfe soll in der Regel in Form von Sachleistungen ausgerichtet werden und beinhaltet die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft, die Abgabe von Lebensmitteln und Hygieneartikeln im Umfang der tiefsten Stufe, die jeweils für Asylsuchende gilt, ärztliche und zahnärztliche Notfallversorgung sowie bei dringendem und nachgewiesenem Bedarf Secondhand-Kleidungsstücke und andere Sachmittel (Art. 9 Abs. 4 EG AuG und AsylG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 und 2 der Einführungsverordnung vom 14. Oktober 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EV AuG und AsylG; BSG 122.201]). Bei unbegleiteten Minderjährigen und bei anderen besonders verletzlichen Personen werden die Nothilfeleistungen individuell aufgrund der besonderen Bedürfnisse festgelegt (Art. 9 Abs. 5 EG AuG und AsylG i.V.m. Art. 14 Abs. 3 EV AuG und AsylG). Diese Regelung ist Ausdruck davon, dass namentlich Leistungen wie Nahrung oder ärztliche Versorgung je nach Alter und/oder gesundheitlicher Konstitution hinreichend individualisiert werden müssen (vgl. BGE 131 I 166 E. 8.2). Ob eine Person als verletzlich gilt, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren (SODK) hat bewusst auf eine beispielhafte Aufzählung verzichtet. Wegleitend ist das Mass der (besonderen) Verletzlichkeit (Empfehlungen der https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgm2v62k7geyts https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=pjpxa4tbl5rf6mbqhe4f63s7geydo https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgmyv62k7ge3dm

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, SODK zur Nothilfe für ausreisepflichtige Personen des Asylbereichs [Nothilfeempfehlungen] vom 29.6.2012 Ziff. 5.1, einsehbar unter: <www.sodk.ch/aktuell/empfehlungen/>). 3.4 Für die Ausrichtung der Nothilfe ist der MIDI zuständig (Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 EG AuG und AsylG; Art. 1 EV AuG und AsylG). Er hat dazu Leistungsverträge mit sechs Asylsozialhilfestellen abgeschlossen (vgl. Art. 9 Abs. 3 EG AuG und AsylG). Diese richten die Nothilfe für abgewiesene Asylsuchende aus und betreiben die Kollektivunterkünfte (MIDI, Personen des Asylbereichs in den Gemeinden, Weisung vom 25.2.2019, BSIG Nr. 1/122.20/3.1 Ziff. 1.1, 2 und 5; Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 23.1.2019 S. 3 [nachfolgend: Protokoll 1], act. 8). Ende Januar 2019 gab es im Kanton Bern 18 Kollektivunterkünfte und vier Zentren für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (Protokoll 1 S. 3; Gesamtübersicht Standorte act. 9A1). Das Angebot ist den Schwankungen des Bedarfs unterworfen. Die Kollektivunterkünfte werden von drei Asylsozialhilfestellen, der Asyl Berner Oberland (ABO), der Asyl Biel und Region (ABR) und der Heilsarmee betrieben. In diesen Kollektivunterkünften sind zurzeit nicht nur ausreisepflichtige Personen untergebracht, sondern auch Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die dem Kanton vom Bund zugewiesen wurden und (noch) keine individuelle Unterkunft haben (Protokoll 1 S. 3 und 7). Es handelt sich bei den Unterkünften häufig um ehemalige Hotels, Jugendheime oder Schulen. Es gibt aber auch Anlagen aus alten Baucontainern. Unterirdische Kollektivunterkünfte werden im Kanton Bern zurzeit hingegen nicht betrieben. In den Unterkünften sind bis zu acht Personen in einem Raum untergebracht. Diese teilen sich zusammen mit den übrigen Bewohnerinnen und Bewohnern der Unterkunft die Küche sowie die sanitären Anlagen. Es gibt jedoch auch Unterkünfte mit Einzel- und Zweierzimmer, die teilweise über ein eigenes Badezimmer verfügen (Protokoll 1 S. 3 und 5 ff.). Die Unterkünfte sind über den ganzen Kanton verteilt. Häufig befinden sie sich in eher abgelegenen Gegenden und sind mehr oder weniger weit von der nächsten Haltestelle des öffentlichen Verkehrs entfernt. Es gibt auch zentrale Unterkünfte, welche gut an den öffentlichen Verkehr angeschlossen sind (Protokoll 1 S. 4 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, 3.5 Der MIDI teilt die nothilfebedürftigen Personen den verschiedenen Asylsozialhilfestellen zu. Diese wiederum sorgen für die Unterbringung der Personen in einer von ihnen betriebenen Kollektivunterkunft oder ausnahmsweise in einer eigenen Wohnung. Wird die individuelle Unterbringung einer Person vom MIDI aufgehoben, so steht nach dessen Angabe im Verfügungszeitpunkt noch nicht fest, in welcher Kollektivunterkunft die betroffene Person anschliessend untergebracht wird. Diese Zuweisung wird im Anschluss durch die zuständige Asylsozialhilfestelle vorgenommen, welche bei Spezialfällen bzw. Verletzlichkeit ein Gespräch mit der betroffenen Person führt und deren besonderen Bedürfnisse abklärt (Protokoll 1 S. 8; vgl. auch MIP, Asylsozialhilfe-, Nothilfe- und Gesundheitsweisung für Personen des Asylbereichs im Kanton Bern, Asylsozialhilfeweisung, 1.1.2019, Ziff. 4.2.3.1, einsehbar unter: <www.pom.be.ch>, Rubriken «Migration/Asyl/Weisungen und Anhänge»). Kann der betroffenen Person innert der vom MIDI zum Verlassen der Wohnung angesetzten Frist kein ihren Bedürfnissen entsprechender Platz zugewiesen werden, so wird die Person in einer Unterkunft eines anderen Betreibers untergebracht oder die Frist zum Auszug aus der Wohnung verlängert. Eine Reservation bzw. ein Freihalten von Plätzen für bestimmte Nothilfebezügerinnen bzw. Nothilfebezüger ist nach Angaben des MIDI faktisch schwierig, da die Asylsozialhilfestellen lediglich pro untergebrachte Person, nicht aber für freie Plätze entschädigt werden. Zudem gäbe es sehr viele Wechsel, was eine Planung stark erschwere (Protokoll 1 S. 5 und 8). 4. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der Nothilfe Anspruch auf individuelle Unterbringung hat. 4.1 Dem Beschwerdeführer wurde in jungen Jahren das linke Bein oberhalb des Kniegelenks amputiert, weswegen er auf eine Prothese angewiesen ist (vorne Bst. A). Zudem unterzog er sich 2016 einer Bypass- Operation am Herzen (vorne E. 2.3). Dabei wurde ihm für den Bypass eine grosse Vene aus dem rechten Bein entnommen. Seither hat er Schmerzen im rechten Bein. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, die Treppe zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, seiner Wohnung hochzusteigen (rund 20 Stufen), in der er seit rund fünf Jahren wohnt; er benutzt manchmal Stöcke und kann nicht mehr längere Strecken zu Fuss zurücklegen (vgl. Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 30.1.2019 S. 3, 4, 6 und 9 [nachfolgend: Protokoll 2], act. 10). Angesichts dieser physischen Einschränkungen ist der Beschwerdeführer grundsätzlich verletzlich im Sinn von Art. 9 Abs. 5 EG AuG und AsylG (vgl. auch BVGer E-7260/2014 vom 4.3.2015 E. 4.4). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, bedeutet dies jedoch nicht, dass die Leistungen automatisch bzw. in jedem Fall über die Nothilfeleistungen nach Art. 14 Abs. 2 EV AuG und AsylG hinausgehen müssen (Vernehmlassung S. 2). Vielmehr ist die Leistung auch beim Obdach im Verhältnis zur spezifischen individuellen Verletzlichkeit festzulegen (vgl. vorne E. 3.3). Die Differenzen dürften dabei tendenziell geringfügiger ausfallen als bei anderen Leistungen; die Unterkunft muss aber jedenfalls Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse bieten (BGE 131 I 166 E. 8.2). 4.2 Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die Amputation seines linken Beines bzw. die Prothese würden einer Unterbringung in einer Kollektivunterkunft entgegenstehen. Er bringt vor, er sei aufgrund seiner Prothese auf eine Einzeldusche angewiesen. Er müsse die Prothese vor dem Duschen ausziehen und könne sich anschliessend nicht nur auf einem Bein in einer Gruppendusche fortbewegen (Schlussbemerkungen S. 2 f.). Die jetzige Wohnung des Beschwerdeführers ist mit einem normalen (nicht behindertengerecht ausgestatteten) Badezimmer mit Badewanne ausgestattet. Der Beschwerdeführer kann die Prothese neben der Badewanne deponieren und anschliessend ohne Hilfe in die Badewanne steigen, wo er sich meistens auf eine dort platzierte Sitzgelegenheit setzt. Bei Bedarf hält er sich an der Duschstange fest (Protokoll 2 S. 6 f.). Wird der Beschwerdeführer in einer Kollektivunterkunft in einem Einzel- oder Zweierzimmer untergebracht, welches über gewöhnliche Nasszellen mit Einzelduschen oder Badewannen verfügt, bedarf es folglich lediglich einer Sitzgelegenheit und einer Haltemöglichkeit, damit seinen Bedürfnissen Rechnung getragen ist. Verfügt eine Kollektivunterkunft hingegen nur über Gemeinschaftsduschen, so müsste zusätzlich gewährleistet sein, dass der Beschwerdeführer sich im Duschraum ohne Prothese fortbewegen kann. Dies bedingt wohl einen rutschfesten Boden und/oder zusätzliche Haltegriffe. Zusätzlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, bräuchte es auch dort eine Sitzgelegenheit bei der Dusche. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt (Schlussbemerkungen S. 3), müsste der MIDI bzw. das Betreuungspersonal der Kollektivunterkunft sicherstellen, dass solche Einrichtungen (Stuhl, rutschfeste Unterlage) in der Gemeinschaftsdusche verbleiben und nicht von anderen Bewohnerinnen und Bewohnern entfernt bzw. zweckentfremdet werden. Als nächstes bringt der Beschwerdeführer vor, er habe aufgrund seines amputierten Beines ein erhöhtes Bedürfnis nach Privatsphäre und könne deshalb keine Gemeinschaftsdusche benutzen (Beschwerde Ziff. 2c). Zwar ist eine Einschränkung der Privatsphäre in einer Kollektivunterkunft grundsätzlich hinzunehmen. Wegen seiner körperlichen Behinderung ist der Beschwerdeführer jedoch auch in Bezug auf sein Schamgefühl in gewissem Grad verletzlicher als andere Personen und es ist ihm zu ermöglichen, allein zu duschen. Dies bedingt jedoch kein eigenes Badezimmer; vielmehr ist seiner Privatsphäre Genüge getan, wenn er eine Gemeinschaftsdusche zu bestimmten Zeiten allein benutzen kann, sofern sich die Privatsphäre nicht durch Duschvorhänge o. dgl. wahren lässt. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er müsse die Prothese täglich reinigen und sei auf eine uneingeschränkte Benützung der sanitären Anlagen angewiesen (Beschwerde Ziff. 2c; Protokoll 2 S. 5 ff.). Es wird jedoch weder dargetan noch ist ersichtlich, inwiefern die Prothese nicht auch in einer Kollektivunterkunft gereinigt werden kann oder der Zugang zu (gemeinschaftlichen) sanitären Anlagen übermässig eingeschränkt sein soll. Ein besonderes Bedürfnis des Beschwerdeführers lässt sich insoweit nicht ausmachen, haben doch Menschen aus den unterschiedlichsten Gründen ein mehr oder weniger grosses Bedürfnis nach Benützung sanitärer Anlagen, welchem auch dann hinreichend Rechnung getragen ist, wenn sie Anlagen mit anderen teilen müssen. Insgesamt kann nach dem Ausgeführten der Verletzlichkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner Abhängigkeit von der Prothese auch in einer Kollektivunterkunft Rechnung getragen werden. 4.3 Der Beschwerdeführer macht auch geltend, er sei wegen seiner Herzerkrankung auf häufige Erholungsphasen angewiesen. Das sei beim Geräuschpegel in einer Kollektivunterkunft nicht möglich. Zudem müsse er jederzeit die Möglichkeit haben, einen Arzt zu konsultieren. Dies dürfe nicht von der Entscheidung des Betreuungspersonals der Kollektivunterkunft ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, hängig sein (Beschwerde Ziff. 2c). – Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ändert sich durch einen Wechsel in eine Kollektivunterkunft nichts an seiner medizinischen Versorgung (vgl. Protokoll 1 S. 8). Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde keine Eingrenzung verfügt (vgl. Art. 74 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]); entsprechend wird er in seiner Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt. Er kann auch in einer Kollektivunterkunft weiterhin selbständig Termine mit seinem Arzt vereinbaren und diese wahrnehmen. Der MIDI bestätigt, dass es hierzu keiner Zustimmung bedarf. Das Betreuungspersonal hat vielmehr die Aufgabe, Personen zu unterstützen, welche einen Arzttermin nicht selbständig organisieren können (vgl. Protokoll 1 S. 8). Würden in einer Kollektivunterkunft elementare Bedürfnisse durch das Personal oder die Leitung verletzt, wäre dagegen zudem Rechtsschutz erhältlich (vgl. BGE 139 I 272 E. 3.4 [Pra 103/2014 Nr. 54]). Weiter hat der MIDI zugesichert, dass der Beschwerdeführer sein Spezialbett, welches er mit Unterstützung der Heilsarmee und der Kirche anschaffen konnte, in die Kollektivunterkunft mitnehmen kann (Protokoll 1 S. 7; Protokoll 2 S. 7 f.). Darauf ist der MIDI zu behaften. Im Übrigen kann sich der Beschwerdeführer auch in einer Kollektivunterkunft erholen, indem er sich hinlegt und seinen Körper bzw. sein Herz schont. Zwar ist der Stresspegel in einer Kollektivunterkunft höher als in einer individuellen Unterkunft. Dass dies eine Erholung des Beschwerdeführers verhindern würde, ist aber nicht ersichtlich und geht insbesondere auch aus der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten ärztlichen Bestätigung nicht hervor (Beschwerdebeilage 3). Laut dieser wurde die chronische koronare Herzkrankheit des Beschwerdeführers vielmehr physisch erfolgreich behandelt. Weiter hält der Arzt zwar fest, dass sich das subjektive Gesundheitsgefühl des Beschwerdeführers wegen der drohenden Wegweisung und Verlegung in eine Kollektivunterkunft nicht verbessert habe. Dies ist verständlich, begründet aber keine besondere Verletzlichkeit, sondern erklärt sich mit dem prekären ausländerrechtlichen Status des Beschwerdeführers, den er sich letztlich selbst zuzuschreiben hat. Der behandelnde Arzt selber schliesst zudem bloss, dass er ein Verbleiben in der Wohnung aus medizinischer Sicht befürworte, nicht aber, dass dies auch notwendig wäre. Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich lediglich Anspruch auf ärztliche und zahn-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, ärztliche Notfallversorgung (Art. 14 Abs. 2 Bst. c EV AuG und AsylG) und nicht auf die bestmögliche Behandlung, Pflege und Unterbringung hat. Insofern erfordert sein Gesundheitszustand keine Spezialbehandlung. Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer seinen Allgemeinzustand (inkl. Schmerzen am rechten Bein) nach eigenen Angaben mit täglichen Körperübungen verbessern, hat darauf jedoch derzeit «keine Lust» (Protokoll 2 S. 8). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer unter anderem wegen der Schmerzen am rechten Bein nicht für längere Zeit am Stück gehen kann (vgl. vorne E. 4.1; Protokoll 2 S. 4 und 9). Da die Bewohnerinnen und Bewohner der Kollektivunterkünfte gemäss Angaben der ABR derzeit selber einkaufen und kochen (Protokoll 1 S. 4), ist der Beschwerdeführer in einer Kollektivunterkunft unterzubringen, welche sich in Gehdistanz entsprechender Einkaufsmöglichkeiten befindet oder mit dem öffentlichen Verkehr erschlossen ist. Alternativ können Lebensmittel abgegeben oder ein Transport organisiert werden. Folglich steht die Herzerkrankung des Beschwerdeführers einer Unterbringung in einer Kollektivunterkunft ebenfalls nicht entgegen. 4.4 Nach Ansicht des Beschwerdeführers wäre eine Umplatzierung in eine Kollektivunterkunft auch deshalb unverhältnismässig, weil er beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des negativen Asylentscheids ersucht hat. Das Gericht habe daraufhin den Vollzug seiner Wegweisung vorläufig ausgesetzt. Es sei nicht verständlich, weshalb mit der Umplatzierung nicht zugewartet werden könne, bis das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe. Ansonsten müsste er bei einem positiven Asylentscheid erneut umziehen, was ihm in seinem Alter nicht zugemutet werden könne (Beschwerde Ziff. 2c). – Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer legt auch nicht ansatzweise dar, weshalb sein Revisionsgesuch Aussichten auf Erfolg haben soll. Es kann nicht mit einiger Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Entscheid positiv ausfallen wird (vgl. auch Vernehmlassung S. 3; BGE 144 II 16 E. 3.3 ff.). Angesichts dessen kann es dem Beschwerdeführer zugemutet werden, den Ausgang des Verfahrens in einer Kollektivunterkunft abzuwarten. Sollte er letztlich gleichwohl Asyl erhalten oder vorläufig aufgenommen werden, so wäre ihm auch ein erneuter Umzug zuzumuten, zumal dieser zweite Umzug in seinem eigenen Interesse läge. Schliesslich kommt eine Aussetzung der Umplat-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, zierung in Fällen wie dem vorliegenden aus grundsätzlichen Überlegungen nur unter ausserordentlichen Umständen in Betracht. Betroffene stehen in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Staat (vgl. BGE 139 I 272 E. 3.4 [Pra 103/2014 Nr. 54], 135 I 119 E. 8.2 [Pra 98/2009 Nr. 107]), das seinem Zweck nach mit beträchtlichen Einschränkungen verbunden ist (vgl. vorne E. 3.2). Es besteht ein legitimes öffentliches Interesse daran, dass Betroffene eine Umplatzierung nicht mit weiteren Gesuchen und Rechtsmitteleingaben auf unbestimmte Zeit verzögern können. So hat etwa der Beschwerdeführer zusätzlich zum Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht auch ein Wiedererwägungsgesuch an das SEM gerichtet (vgl. vorne E. 2.3). Ausserordentliche Umstände liegen beim Beschwerdeführer trotz seiner körperlichen Einschränkungen und seines Alters (Mitte 60) auch aufgrund des Eindrucks, den er an der Instruktionsverhandlung hinterliess, nicht vor. 4.5 Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, waren nach Angaben der ARB im Zeitpunkt der Instruktionsverhandlung keine für ihn geeigneten Plätze in einer Kollektivunterkunft frei. Gleichzeitig betonte der MIDI jedoch, dass es in den Unterkünften laufend viele Wechsel gibt (Protokoll 1 S. 5 f.). Folglich kann aufgrund der Belegungssituation im Januar 2019 nicht auf die verfügbaren Plätze im Zeitpunkt des Urteils bzw. dessen Rechtskraft geschlossen werden. Ebenso wenig lässt sich abschätzen, wann ein geeigneter Platz frei wird. Deshalb kann im vorliegenden Urteil lediglich grundsätzlich beurteilt werden, ob der Verletzlichkeit des Beschwerdeführers auch im Rahmen einer Kollektivunterkunft Rechnung getragen werden kann. Die Auswahl eines geeigneten Platzes und das allfällige Ergreifen notwendiger Massnahmen (z.B. Sitzgelegenheit für die Dusche) liegen in der Verantwortung des MIDI bzw. der zuständigen Asylsozialhilfestelle. Ist kein für den Beschwerdeführer geeigneter Platz verfügbar, weder bei der ABR noch bei einer anderen Asylsozialhilfestelle, so ist die Zeitspanne bis zum Auszug aus der jetzigen Wohnung zu verlängern. 4.6 Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer trotz seiner Verletzlichkeit im Sinn von Art. 9 Abs. 5 EG AuG und AsylG keinen Anspruch auf eine individuelle Unterbringung, da seinen Bedürfnissen mit entsprechenden Massnahmen auch in einer Kollektivunterkunft Rechnung getragen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, werden kann. Zu diesen Massnahmen gehört eine Duschmöglichkeit, die auf seine Gehbehinderung und das erhöhte Bedürfnis nach Privatsphäre Rücksicht nimmt. Weiter darf der Beschwerdeführer sein Spezialbett in die Kollektivunterkunft mitnehmen. Zudem muss es ihm möglich sein, selber einzukaufen oder dabei Unterstützung zu erhalten. Unter Berücksichtigung dessen hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist im Sinn der Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.3). Es ist Sache des MIDI, dem Beschwerdeführer im gutscheinenden Zeitpunkt eine neue Frist zum Verlassen seiner Wohnung zu setzen. 5. 5.1 Infolge Unterliegens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich verfahrenskostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Das Verfahren betreffend Nothilfe ist als sozialhilferechtliches Verfahren vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung indes kostenlos (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]; vgl. auch BVR 2005 S. 400 [VGE 22051 vom 15.11.2004] nicht publ. E. 9; VGE 2009/130 vom 2.11.2009 E. 2 [bestätigt durch BGer 8C_1031/2009 vom 22.12.2010]). Da die Prozessführung weder mutwillig noch leichtfertig war, sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 5.2 Die Parteikosten hat der Beschwerdeführer infolge Unterliegens grundsätzlich selber zu tragen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Ihm wurde indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung seiner Rechtsvertreterin bewilligt (Zwischenverfügung vom 21.12.2018; vorne Bst. C). Die amtliche Anwältin ist demnach vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kostennote gibt im Licht von Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 3ʹ596.--, zuzüglich Fr. 101.10 Auslagen und Fr. 284.70 MWSt (7,7 % von Fr. 3'697.10), insgesamt Fr. 3'981.80, festzusetzen. Da die Kostennote auf einem Stundenansatz von Fr. 200.-- (bzw. Fr. 100.-- für die Fahrzeit) beruht, entspricht die amtliche Entschädigung dem tarifmässigen Parteikostenersatz und ist gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) ebenfalls auf Fr. 3'981.80 festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Eine Nachzahlungspflicht gegenüber der Rechtsanwältin besteht nicht angesichts dessen, dass Parteikostenersatz und amtliche Entschädigung gleich hoch sind. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Rechtsanwältin … wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'981.80 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und mitzuteilen: - dem Migrationsdienst des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2018 193 — Bern Verwaltungsgericht 10.04.2019 100 2018 193 — Swissrulings