100.2018.18U MUT/SCA/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. Oktober 2018 Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann Einwohnergemeinde Bern Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern Beschwerdeführerin gegen A.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Sozialhilfe; Anrechnung einer Eigenleistung im Sozialhilfebudget (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 19. Dezember 2017; shbv 65/2017)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2018.18U, Sachverhalt: A. A.________, geb. … 1995, wird von der Einwohnergemeinde (EG) Bern sozialhilferechtlich unterstützt. Nach den Maturitätsprüfungen im Frühjahr 2016 und einem Zwischenjahr begann sie im Herbst 2017 ein Biologiestudium an der Universität Bern. Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 legte die EG Bern das Rahmenbudget für den Zeitraum September 2017 bis Ende Februar 2018 (6 Monate) fest. Sie ging davon aus, dass A.________ neben ihrem Studium einer Teilzeiterwerbstätigkeit («Studi-Job») nachgehen kann. Ab Oktober 2017 wurde ihr daher bei der Bedarfsermittlung unter den Einnahmen monatlich Fr. 350.-- als Eigenleistung aufgerechnet; gleichzeitig wurde ausgabeseitig ein Einkommensfreibetrag von Fr. 200.-- pro Monat gewährt. B. Gegen die Verfügung vom 25. Juli 2017 erhob A.________ am 7. August 2017 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland. Dieses hiess die Beschwerde am 19. Dezember 2017 gut und änderte die Verfügung vom 25. Juli 2017 dahingehend ab, als es die direkte Einrechnung einer Eigenleistung von monatlich Fr. 350.-- im Rahmenbudget ersatzlos strich und die EG Bern anwies, A.________ allfällige Ausstände seit September 2017 nachzubezahlen. C. Dagegen hat die EG Bern am 18. Januar 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid des RSA Bern-Mittelland vom 19. Dezember 2017 sei aufzuheben. Das RSA beantragt mit Beschwerdevernehmlassung vom 16. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde. A.________ hat keine Beschwerdeantwort eingereicht; die EG Bern hat von der Möglichkeit zur Replik keinen Gebrauch gemacht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2018.18U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die EG Bern am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid in ihren finanziellen Interessen und damit besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; BVR 2006 S. 408 E. 1.1). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb der Entscheid in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Er überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Zum Sachverhalt lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: 2.1 Am 11. April 2017 teilte die Beschwerdegegnerin der EG Bern mit, sie habe sich ab Herbst 2017 an der Universität Bern für den Studiengang Biologie angemeldet. Ausserdem habe sie sich über eine finanzielle Unterstützung in Form von Ausbildungsbeiträgen informiert und werde einen entsprechenden Antrag stellen (unpag. Akten der EG Bern [act. 3C, mit Mäppli act. 3C1-3C7], Besprechungsnotizen [act. 3C1]). Mit E-Mail vom 4. Juli 2017 teilte die EG Bern der Beschwerdegegnerin mit, es werde von ihr während der Ausbildung eine Teilzeiterwerbstätigkeit («Studi-Job») erwartet. Sie liess ihr dazu nachfolgenden Auszug aus dem Handbuch der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (nachfolgend: BKSE-Handbuch) zukommen und forderte sie auf, Stellung zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2018.18U, nehmen (Besprechungsnotizen [act. 3C1] sowie Auszug aus dem BKSE- Handbuch, Stichwort «Aus- und Weiterbildung», Ziff. 3.2 [act. 3C2], auch einsehbar unter <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>, Stichwort Aus- und Weiterbildung): «Die zumutbare Eigenleistung der auszubildenden Person ist zu berücksichtigen. Soweit dies mit Blick auf ihre Möglichkeiten und die zeitliche Inanspruchnahme durch die Ausbildung als zumutbar erscheint, ist ein entsprechender Betrag im Budget anzurechnen. Bei Studierenden der Tertiärstufe besteht die Vermutung, dass sie einen monatlichen Beitrag von durchschnittlich mindestens Fr. 350.-- verdienen können. Diese Vermutung kann widerlegt werden, z.B. durch den Nachweis, dass wegen Betreuungspflichten, während der Prüfungen oder bei einem zeitlich intensiven Studium keine Zeit fürs Arbeiten bleibt.» Die Beschwerdegegnerin erwiderte mit Stellungnahme vom 18. Juli 2018, das dreijährige Biologiestudium sei «sehr umfangreich und zeitlastig». Es entspreche mit 180 ETCS Punkten einem Vollzeitstudium, wobei in den ersten zwei Jahren des Bachelorstudiums eine «grundsätzliche und breite akademische Ausbildung» in Biologie und naturwissenschaftlichen Grundlagenfächern vermittelt werde, worauf sie sich vorerst voll und ganz konzentrieren wolle. Sie sei daher jedenfalls während des Bachelorstudiums nicht in der Lage, einer teilweisen Erwerbstätigkeit nachzugehen (act. 3C2). Die EG Bern folgte dieser Auffassung nicht und erachtete es mit Blick auf den Vorlesungsplan des ersten Studiensemesters als der Beschwerdegegnerin zumutbar, sich mit einer Eigenleistung im Umfang von monatlich Fr. 350.-- an ihrem Unterhalt zu beteiligen. Im Rahmenbudget für den Zeitraum September 2017 bis Ende Februar 2018 (Verfügung vom 25.7.2017) ordnete die EG Bern daher die Aufrechnung einer entsprechenden Eigenleistung der Beschwerdegegnerin ab Studienbeginn (Oktober 2017) an; gleichzeitig gewährte sie einen Einkommensfreibetrag von Fr. 200.-- pro Monat (Akten RSA pag. 5). Nach dem gutheissenden Beschwerdeentscheid des RSA Bern-Mittelland vom 19. Dezember 2017 hat die EG Bern von einer weiteren Aufrechnung der Eigenleistung abgesehen. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin im fraglichen Zeitraum weder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt noch sich um eine entsprechende Anstellung bemüht hat. 2.2 Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) am 5. Dezember 2017 das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2018.18U, Gesuch der Beschwerdegegnerin um Ausbildungsbeiträge abgewiesen hat, da das persönliche Budget unter Berücksichtigung der zumutbaren Elternleistungen keinen Fehlbetrag mehr aufweise (Verfügung für das Ausbildungsjahr 2017/18 [act. 1C]; vgl. auch Verfügungen vom 25.11.2014 und 4.2.2016 betreffend die Ausbildungsjahre 2014/15 und 2015/16, gemäss welchen der Beschwerdegegnerin noch Ausbildungsbeiträge in der Höhe von Fr. 12'202.-- bzw. Fr. 20'825.-- pro Jahr ausgerichtet worden sind). 3. Streitig ist zunächst die Frage, ob der Beschwerdegegnerin ein hypothetisches bzw. fiktives Einkommen als zumutbare Eigenleistung aufgerechnet werden kann. Die EG Bern erachtet dies mit Blick auf die entsprechenden Ausführungen im BKSE-Handbuch als rechtmässig (Beschwerde Ziff. 5; vorne E. 2.1). Das BKSE-Handbuch will die Rechtsgleichheit in der wirtschaftlichen Grundversorgung gewährleisten, bestehende Richtlinien und Erlasse erläutern, die Erfahrungen aus der Praxis der Sozialdienste und der Gesundheits- und Fürsorgedirektion sammeln und allgemein zugänglich machen (BKSE-Handbuch, Startseite, Ziele des Handbuchs). Es handelt sich mithin um eine Vollzugshilfe (vgl. auch BVR 2016 S. 352 E. 2.5). Solche Praxishilfen bzw. Verwaltungsverordnungen enthalten keine Rechtsnormen und begründen insbesondere keine Rechte oder Pflichten der Privaten (vgl. auch BKSE-Handbuch, Startseite, Rechtliche Verbindlichkeit, wonach das Handbuch «empfehlenden Charakter» hat; zur Natur der Verwaltungsverordnung im Allgemeinen vgl. z.B. BGE 142 II 182 E. 2.3.2 f.). Das Verwaltungsgericht berücksichtigt Verwaltungsverordnungen gleichwohl, soweit sie im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben stehen und diese auf eine überzeugende und praktikable Art und Weise konkretisieren (BVR 2018 S. 139 E. 2.3, 2016 S. 147 E. 3.1.2 f.; zum BKSE- Handbuch vgl. jüngst VGE 2018/86 vom 7.9.2018 E. 2 ff.). Dies ist im Folgenden zu prüfen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2018.18U, 4. 4.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2013 S. 463 E. 3.1, 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (vgl. BVR 2016 S. 352 E. 2.1 f. [bestätigt durch BGer 8C_104/2015 vom 13.3.2015], 2014 S. 147 E. 2, 2013 S. 463 E. 3.3). 4.2 Nach dem Bedarfsdeckungsprinzip soll die wirtschaftliche Hilfe eine Notlage abwenden, die individuell, konkret und aktuell ist, wobei die Hilfe nicht von der Ursache der Not abhängig gemacht werden darf (BVR 2011 S.368 E. 4.3 mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Bedürftigkeit dürfen daher bei den Einnahmen nur die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Mittel berücksichtigt werden (BGE 137 V 143 E. 3.7.1; Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 211 ff., unter den Stichworten «Tatsächlichkeitsprinzip» und «Gegenwärtigkeitsprinzip»). Gleichzeitig unterliegen Sozialhilfeleistungen dem Subsidiaritätsprinzip, d.h. Hilfe wird nur gewährt, wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 1 und 2 SHG). Die genannten Prinzipien können in einem Spannungsverhältnis stehen, welches sich na-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2018.18U, mentlich dann akzentuiert, wenn die hilfesuchende Person potentiell verfügbare Eigenmittel nicht geltend macht oder ihr zumutbare Erwerbsmöglichkeiten nicht nutzt (Guido Wizent, a.a.O., S. 212). Gemäss SKOS- Richtlinie A.8.3, Seite A.8-6, ist daher eine vollständige oder teilweise Einstellung von Unterstützungsleistungen wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips zulässig, wenn die unterstützte Person sich in Kenntnis der Konsequenzen ausdrücklich weigert, eine ihr mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit anzunehmen oder ihr zustehende, bezifferbare und durchsetzbare Rechtsansprüche auf Geldleistungen geltend zu machen. In solchen Fällen liegt keine Bedürftigkeit vor (grundlegend BVR 2005 S. 400 E. 5.1.1 am Schluss; ferner BVR 2013 S. 463 E. 3.2; BGE 142 I 1 E. 7.2.2, wonach es der betroffenen Person faktisch und rechtlich möglich sein muss, die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen). Es darf mit anderen Worten nicht von den aktuellen und tatsächlichen Verhältnissen abstrahiert werden, d.h. eine Leistungseinstellung kommt nur bei nicht ausgeschöpften, tatsächlich vorhandenen oder realisierbaren Selbsthilfemöglichkeiten in Frage (so jüngst auch BGer 8C_25/2018 vom 19.6.2018 E. 5 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Guido Wizent, a.a.O., S. 213 und 230, der solche Konstellationen als Koordinationsproblem verschiedener effektiv erhältlicher Leistungen umschreibt). 4.3 Von der «Anspruchsebene» zu unterscheiden ist die «Pflichtebene» (zur Terminologie vgl. Guido Wizent, a.a.O. S. 229; zur Unterscheidung zwischen Anspruchsberechtigung und Pflichtwidrigkeit vgl. auch BVR 2013 S. 463 E. 3.2): Bedürftige Personen müssen das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vorkehren (Art. 28 Abs. 2 Bst. b SHG); insbesondere sind sie verpflichtet, sich um eine zumutbare Arbeit zu bemühen und diese gegebenenfalls anzunehmen (vgl. Art. 28 Abs. 2 Bst. c SHG; SKOS-Richtlinie A.5.2, Seite A.5-3). Die Gewährung von Sozialhilfe ist deshalb mit Weisungen oder Auflagen zu verbinden, soweit dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert oder eigenverantwortliches Handeln gefördert wird (Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Bst. a SHG). Bei Pflichtverletzungen oder selbstverschuldeter Bedürftigkeit wird die wirtschaftliche Hilfe sanktionsweise gekürzt (Art. 36
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2018.18U, Abs. 1 Satz 1 SHG). Eine sanktionsweise Leistungseinstellung ist im SHG nicht vorgesehen. 4.4 Das BKSE-Handbuch sieht unter dem Stichwort «Aus- und Weiterbildung», Ziff. 3.2, vor, die zumutbare Eigenleistung von Personen in Ausbildung sei «im Budget anzurechnen». Die Eigenleistung wird unbesehen davon ins Budget aufgenommen, ob sich die Person um eine Anstellung bemüht bzw. ob ein entsprechendes Einkommen tatsächlich erzielt wird oder konkret erzielt werden könnte. Es handelt sich demnach um fiktive oder hypothetische Einkünfte, die unbesehen der tatsächlichen Verhältnisse (z.B. erfolglose Arbeitsbemühungen) aufgerechnet werden. Dieses Vorgehen kommt im Ergebnis einer präsumtiven, pauschalen Leistungseinstellung im Umfang des als zumutbar erachteten Einkommens gleich (Subsidiaritätsprinzip auf der «Anspruchsebene», vorne E. 4.2). Dies ist in der der sozialhilferechtlichen Gesetzgebung des Kantons Bern nicht vorgesehen. Vielmehr widerspricht ein solches Vorgehen dem Bedarfsdeckungsprinzip, welches die Berücksichtigung von Eigenmitteln verbietet, wenn diese gegenwärtig nicht verfügbar und auch kurzfristig nicht realisierbar sind. 4.5 Soweit die EG Bern aus den bundesgerichtlichen Urteilen 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 bzw. 8C_633/2013 vom 30. Dezember 2013 (beide betreffend denselben Beschwerdeführer; vgl. auch die diesen Verfahren zugrundeliegenden Urteile des Verwaltungsgerichts VGE 2011/231 vom 6.10.2011 und VGE 2012/446 vom 20.8.2013) etwas anderes ableiten will, kann ihr nicht gefolgt werden. Der zu beurteilende Sachverhalt ist mit dem Vorliegenden nicht vergleichbar («freiwillige vorübergehende Einkommenseinbusse» vgl. BGer 8C_787/2011 vom 28.2.2012 E. 5.1). Ausserdem ging es nicht – wie hier – um die Aufrechnung fiktiver Einkünfte ohne Rücksicht auf konkrete Arbeitsbemühungen und tatsächliche Verdienstmöglichkeiten. Vielmehr hat das Bundesgericht in Gutheissung der ersten Beschwerde die Sache an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen zur Prüfung, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig qualitativ und quantitativ genügende Anstrengungen um Einsatzmöglichkeiten in Tätigkeitsfeldern ausserhalb seines beruflichen Umfelds unternommen und damit seiner Pflicht zur Selbsthilfe Genüge getan habe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2018.18U, (BGer 8C_787/2011 vom 28.2.2012 E. 5.2.2). Diese Frage hätte sich nicht gestellt, wäre es nach diesen Urteilen zulässig, den Leistungsansprecherinnen und -ansprechern schematisch und ohne Rücksicht auf konkrete Arbeitsbemühungen und Verdienstmöglichkeiten Eigenmittel aufzurechnen. Die EG Bern kann daher aus den genannten Urteilen nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.6 Weiter weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass Personen in Ausbildung nicht anders behandelt werden dürfen als die übrigen erwerbsfähigen und vermittelbaren Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger (angefochtener Entscheid E. 6.3 und E. 11). Letzteren droht gemäss BKSE- Handbuch, Stichwort «Einstellung/Nichteintreten», eine Leistungseinstellung wegen Verletzung der Subsidiarität, «wenn sie ein zumutbares und nach wie vor offenes Stellenangebot» nicht annehmen, was mit den dargelegten Rechtsgrundlagen (vorne E. 4.2) ohne weiteres vereinbar ist. Sachliche Gründe, weshalb für Studierende bzw. Personen in Ausbildung etwas anderes gelten sollte, sind weder vorgebracht noch erkennbar, weshalb die schematische Aufrechnung nach BKSE-Handbuch, Stichwort «Aus- und Weiterbildung», Ziff. 3.2, mit dem Rechtsgleichheitsgebot nicht vereinbar ist. – Die von der EG Bern befürchtete Ungleichbehandlung mit Studierenden, die keine Sozialhilfe beanspruchen, ist dagegen unbegründet: Auch in diesem Punkt hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass für studierende Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger der Subsidiaritätsgrundsatz selbstverständlich zu beachten ist, sie mithin nicht frei wählen können, ob sie einem «Studi-Job» nachgehen oder Sozialhilfe beziehen wollen (angefochtener Entscheid E. 7). Der Subsidiaritätsgrundsatz wirkt sich aber – wie bei den übrigen Hilfesuchenden – zunächst auf der «Pflichtebene» aus, d.h. die Betroffenen sind mittels Weisung anzuhalten, sich um eine zumutbare Stelle zu bemühen, was gegebenenfalls mit den zur Verfügung stehenden Sanktionsmöglichkeiten durchzusetzen ist (vorne E. 4.3). 4.7 Die EG Bern macht schliesslich geltend, es handle sich im Fall der Beschwerdegegnerin um eine «Bevorschussungssituation» mit Blick auf die Gewährung Unterhaltsbeiträgen der Eltern nach Art. 276 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Da zivilrechtlich in solchen Fällen eine Eigenleistung des Kindes erwartet werde (Art. 276 Abs. 3 ZGB),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2018.18U, müsse dies auch im Sozialhilferecht möglich sein (Beschwerde S. 3 f.). Auch hier ist zu entgegnen, dass die Verpflichtung zur Eigenleistung der Beschwerdegegnerin gar nicht in Frage gestellt ist. Es geht nicht darum, ob der Subsidiaritätsgrundsatz gilt, sondern vielmehr darum, wie ihm Nachachtung zu verschaffen ist (E. 4.6 hiervor, am Schluss). Soweit die EG Bern der Auffassung sein sollte, die «Bevorschussungssituation» wirke sich direkt auf die sozialhilferechtlich Bedarfsermittlung und damit auf der «Anspruchsebene» aus, kann ihr nicht gefolgt werden: Mit Blick auf Leistungsverpflichtungen Dritter ausgerichtete Sozialhilfeleistungen können bei der Schuldnerin oder dem Schuldner zwar zurückgefordert werden, weshalb die Sozialhilfe insoweit «bevorschussenden Charakter» hat (vgl. insb. Art. 289 Abs. 2 ZGB, wonach der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen übergeht, wenn dieses für den Unterhalt aufkommt [Subrogation]; Art. 37 Abs. 1 SHG). Daraus ergeben sich indes keine unmittelbaren Konsequenzen für die Bemessung und bevorschussende Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe während des Zeitraums, in welchem die Drittleistungen (noch) nicht verfügbar sind. Mangels anderslautender gesetzlicher Regelung ist die wirtschaftliche Hilfe auch in solchen Fällen nach den allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätzen, insbesondere unter Berücksichtigung des Bedarfsdeckungsprinzips, zu gewähren. Das Sozialhilferecht unterscheidet sich insoweit entscheidend von der Alimentenbevorschussung nach dem Gesetz vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (nachfolgend: IBG; BSG 213.22). Dort richtet sich die Höhe der Vorschüsse nach den gerichtlich oder vertraglich bestimmten zivilrechtlichen Unterhaltsbeiträgen, weshalb ggf. ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Kindes nach Art. 276 Abs. 3 ZGB berücksichtigt wird (Art. 6 Abs. 1 IBG). Vorschüsse nach IBG gelten denn auch nicht als wirtschaftliche Hilfe im Sinn des SHG (Art. 3 Abs. 5 IBG). Die schematische Anrechnung einer Eigenleistung ist somit auch dann nicht rechtmässig, wenn die wirtschaftliche Hilfe «bevorschussend» auf noch ausstehende Elternbeiträge ausgerichtet wird. 4.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens gemäss BKSE-Handbuch, Stichwort «Aus- und Weiterbildung», Ziff. 3.2, in der vorgesehenen Form rechtswidrig ist. Es ist unzulässig, Personen in Ausbildung bei der Bedarfsermittlung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2018.18U, schematisch Eigenmittel aufzurechnen, ohne Rücksicht auf tatsächlich realisierbare aktuelle Verdienstmöglichkeiten. 5. Gleichwohl hält das Vorgehen der EG Bern im Ergebnis der Rechtskontrolle stand, wenn auch mit anderer Begründung: 5.1 Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, sind die fraglichen Ausführungen zum BKSE Stichwort «Aus- und Weiterbildung» insoweit einer rechtskonformen Auslegung zugänglich, als sie die (widerlegbare) Vermutung für die Vermittelbarkeit von Personen in Ausbildung aufstellen (angefochtener Entscheid E. 6.2). Wegen der Subsidiarität sozialhilferechtlicher Leistungen kann von Hilfesuchenden in dieser Situation erwartet werden, dass sie sich um eine Teilzeitanstellung bemühen und im Umfang von Fr. 350.-- zu ihrem Unterhalt beitragen, es sei denn, sie können die Vermutung durch hinreichende Gründe umstossen. Was die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren dazu vorgebracht hat, ist nicht haltbar. Es kann hierfür auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 7.2). Diesen ist nichts hinzuzufügen, zumal sie von der Beschwerdegegnerin auch nicht mehr bestritten werden. Die EG Bern kann von der Beschwerdegegnerin somit verlangen, dass sie sich um eine entsprechende Anstellung («Studi-Job») bemüht und monatlich einen Beitrag von Fr. 350.-- an ihren Lebensunterhalt selbst erwirtschaftet. Es handelt sich dabei um eine Pflicht, die mittels Weisung und den vom Gesetz vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten durchgesetzt werden kann (vorne E. 4.3). 5.2 Die EG Bern hat die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Stellensuche im Rahmenbudget für den Zeitraum September 2017 bis Ende Februar 2018 unmissverständlich angeordnet (Eigenleistung in der Höhe von Fr. 350.--; Verfügung vom 25.7.2017 [Akten RSA pag. 5]). Davor hat sie der Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör gewährt (act. 3C2; vgl. auch vorne E. 2.1.). Diese hat sich ausdrücklich und unmissverständlich auf den Standpunkt gestellt, dass sie die von ihr verlangte Eigenleis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2018.18U, tung für unzumutbar hält und nicht gewillt ist, eine Anstellung im vorgegebenen Umfang zu suchen (vgl. Stellungnahme vom 18.7.2017 [act. 3C2] sowie Beschwerde an das RSA vom 7.8.2017 [Akten RSA pag. 1]). Unter diesen Umständen ist es mit den Rechtsgrundlagen vereinbar, die unbegründete Verweigerungshaltung der Beschwerdegegnerin mittels einer Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe zu sanktionieren (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 SHG; vorne E. 4.3). 5.3 Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) kann sanktionsweise um 5 bis 30 Prozent gekürzt werden (SKOS-Richtlinie A.8.2, Seite A8-4). Das Vorgehen der EG Bern läuft im Ergebnis auf eine Kürzung des GBL um 20 Prozent hinaus: Die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 350.-- wirkt sich verbunden mit dem gleichzeitig gewährten Einkommensfreibetrag von Fr. 200.-- im Budget der Beschwerdegegnerin mit einem Fehlbetrag von Fr. 150.-- aus. Dies entspricht 20 Prozent des GBL (20 % von Fr. 747.50, ausmachend Fr. 149.50, bzw. aufgerundet auf einen vollen Frankenbetrag Fr. 150.--). Da die Leistungskürzung im Vergleich zur (teilweisen) Leistungseinstellung die weniger schwerwiegende Massnahme darstellt, ist es vertretbar, das Vorgehen der EG Bern in eine entsprechende Weisung und Leistungskürzung umzudeuten (vgl. auch VGer ZH vom 20.9.2012, VB.2012.00352, E. 6.2). Die herabgesetzte wirtschaftliche Hilfe hält demnach der Rechtskontrolle stand, wenn auch nicht wegen Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens, sondern aufgrund der im Fall der Beschwerdegegnerin gerechtfertigten sanktionsweisen Kürzung des GBL um monatlich Fr. 150.--. Es ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die EG Bern den Leistungsanspruch der Beschwerdegegnerin um monatlich Fr. 150.-- reduziert hat. 5.4 Daraus ergibt sich was folgt: Die vom RSA im Beschwerdeentscheid, Dispositiv Ziff. 1, angeordnete Abänderung der Verfügung vom 25. Juli 2017 (Streichung der eigerechneten Eigenleistung von Fr. 350.-- im Rahmenbudget; vgl. auch vorne Bst. B) ist bei vorliegender Sachlage im Ergebnis überschiessend und damit nicht gerechtfertigt. Die Verfügungsanordnung bzw. der betragsmässig festgesetzte Leistungsanspruch der Beschwerdegegnerin war im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft, er war lediglich falsch begründet. Dies hält zwar auch die Vorinstanz mit Nachdruck fest
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2018.18U, (vgl. angefochtener Entscheid E. 7 sowie Vernehmlassung vom 16.2.2018 S. 6 [act. 3]); sie hätte dieser Erkenntnis aber konsequenter Rechnung tragen sollen: Da sie das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 20a Abs. 1 VRPG), ist sie nicht an die vorinstanzliche Begründung gebunden. Mit Blick auf die konkreten Umstände (Verweigerungshaltung der Beschwerdegegnerin bzw. fehlende Arbeitsbemühungen) hätte sie die Verfügung der EG Bern mit zutreffender Begründung im Ergebnis schützen müssen (Motivsubstitution; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 12). Ausserdem hat das RSA übersehen, dass neben der Aufrechnung der Eigenleistung konsequenterweise auch die Gewährung des Einkommensfreibetrags hätte gestrichen werden müssen. Würde man die Verfügung vom 25. Juli 2017 wie in Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids angeordnet modifizieren, käme die Beschwerdegegnerin ungerechtfertigterweise ohne Erzielung eines Erwerbseinkommens in den Genuss eines Einkommensfreibetrags, was den rechtlichen Grundlagen offensichtlich widerspricht (vgl. Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8d der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]). Die Beschwerde der EG Bern ist somit im Sinn der Erwägungen gutzuheissen und Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben. Die Beschwerdeführerin kann daraus jedoch nicht generell auf die Rechtmässigkeit ihrer Praxis schliessen (vorne E. 4.8). 6. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 53 SHG). Entschädigungspflichtige Parteikosten sind nicht entstanden (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2018, Nr. 100.2018.18U, 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen und Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Regierungsstatthalteramts Bern- Mittelland vom 19. Dezember 2017 wird aufgehoben. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - der EG Bern - der Beschwerdegegnerin - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.