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Bern Verwaltungsgericht 07.03.2018 100 2017 97

7 mars 2018·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,742 mots·~19 min·1

Résumé

Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2015 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 9. März 2017 - 100 16 413) | Stundung/Erlass

Texte intégral

100.2017.97U HAT/SPA/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. März 2018 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiber Spring A.________ Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2015 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 9. März 2017; 100 16 413)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2018, Nr. 100.2017.97U, Sachverhalt: A. A.________ ersuchte am 2. Juni 2016 um Erlass der rechtskräftig veranlagten Kantons- und Gemeindesteuern des Jahres 2015 in der Höhe von Fr. 4'973.45. Mit Verfügung vom 19. August 2016 – eröffnet durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern – wies die Einwohnergemeinde (EG) B.________ das Gesuch als Erlassbehörde ab. B. Hiergegen gelangte A.________ am 25. August 2016 an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche den Rekurs mit Entscheid vom 9. März 2017 abwies. C. Mit Eingaben vom 29. und 31. März 2017 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sinngemäss beantragt sie, den Entscheid der StRK aufzuheben und ihr die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 zu erlassen. Am 10. April 2017 hat sie zudem um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Vernehmlassung vom 20. April 2017 bzw. Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2017 je auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2018, Nr. 100.2017.97U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 einzutreten. 1.2 An die Begründung einer Laienbeschwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt; es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). Die Begründung braucht zwar nicht zuzutreffen, muss aber insofern sachbezogen sein, als sie sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und sinngemäss darauf schliessen lässt, inwiefern dieser unrichtig sein soll. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens kann offenbleiben, ob die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen genügt. 1.3 Für den Erlass der Kantonssteuer ist grundsätzlich die kantonale Steuerverwaltung zuständig (vgl. Art. 240 Abs. 3 StG). Die Finanzdirektion kann die entsprechende Entscheidbefugnis jedoch einer Gemeinde übertragen (Art. 240 Abs. 3 Bst. b StG). So wurde bezüglich der EG B.________ verfahren, welcher die Erlasskompetenz (auch) für die auf ihrem Territorium erhobenen Kantonssteuern zukommt und die deshalb für den erstinstanzlichen Erlassentscheid verantwortlich zeichnet (vgl. Bst. A vorne). Die einschlägige Vereinbarung sieht aber offenbar vor, dass in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren die kantonale Steuerverwaltung ihre Rechte selber wahrt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2018, Nr. 100.2017.97U, 1.4 Neben dem Erlass der Kantonssteuer ist auch jener der Gemeindesteuer 2015 streitig. Für den diesbezüglichen Entscheid ist die Gemeinde zuständig, wobei sie ihre Erlasskompetenz der für den Erlass der Kantonssteuer zuständigen kantonalen Behörde übertragen kann (vgl. Art. 240 Abs. 4 StG). Die EG B.________ hat am 19. August 2016 den anbegehrten Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2015 abgelehnt und damit erstinstanzlich selber über den Erlass ihrer Steuerforderung befunden (vgl. Bst. A vorne). Gleichzeitig hat sie aber ihre «Kompetenz zur Wahrung der Interessen der Gemeinde» in einem allfälligen Steuerjustizverfahren an die Steuerverwaltung abgetreten bzw. delegiert (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [act. 8B] pag. 21). Aufgrund dieser steuergesetzlich ausdrücklich vorgesehenen «Kompetenzdelegation» (so Erläuterungen zum Steuergesetz 2001, S. 303) ist die Steuerverwaltung befugt, anstelle der materiell berechtigten EG B.________ das Rechtsmittelverfahren in eigenem Namen (auch) hinsichtlich des Erlasses der Gemeindesteuer zu führen (vgl. BVR 2014 S. 197 [VGE 2013/184/185 vom 29.1.2014] nicht publ. E. 1.3 mit Hinweisen). Damit erübrigt es sich, die EG B.________ als notwendige Partei in das Verfahren einzubeziehen. 1.5 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.6 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die jährliche Veranlagung des steuerbaren Einkommens stellt sicher, dass jede steuerpflichtige Person entsprechend ihrer aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen wird (Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass den Steuerpflichtigen die Bezahlung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2018, Nr. 100.2017.97U, veranlagten Steuern sowohl möglich als auch zumutbar ist. Dennoch können gemäss Art. 240 Abs. 1 StG rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie Zinsen, Gebühren und allenfalls (gewisse) Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer erheblichen Härte verbunden wäre. Bei solchen Gegebenheiten soll ein Steuererlass zur langfristigen Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen (vgl. Art. 240a Abs. 1 StG; BVR 2014 S. 197 E. 2.1). 2.2 Sind die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, räumt das kantonale Steuergesetz der steuerpflichtigen Person einen Rechtsanspruch auf Steuererlass ein; allerdings kann dessen Gewährung an Bedingungen wie Abzahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft werden (Art. 240 Abs. 5 StG). Vorbehältlich der gesetzlichen Ausschlussgründe gemäss Art. 240c StG kommt es dabei nicht darauf an, weshalb die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733]). Ob ein Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG vorliegt, beurteilt sich mit Blick auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person, wie sie sich im Entscheidzeitpunkt präsentieren, wobei auch den Zukunftsaussichten Rechnung zu tragen ist (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG). Wäre der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dies beim Erlassentscheid zu berücksichtigen (Art. 240a Abs. 2 Satz 2 StG; BVR 2014 S. 197 E. 2.2). 2.3 Entscheidend für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG ist, ob Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind, was grundsätzlich immer dann der Fall ist, wenn die verfügbaren Mittel der steuerpflichtigen Person deren betreibungsrechtliches Existenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG). Dementsprechend ist das Bestehen einer finanziellen Notlage gesetzlich umschrieben: Gemäss Art. 240b

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2018, Nr. 100.2017.97U, Abs. 1 Bst. b StG setzt eine Notlage voraus, dass die Steuerschuld in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht, sodass diese den geschuldeten Betrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig begleichen kann (BVR 2014 S. 197 E. 2.3). 2.4 Allerdings ist trotz Vorliegens eines Härtefalls ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c StG aufgezählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (BVR 2014 S. 197 E. 2.4). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin (geb. 1966) ist bei der C.________ und der D.________ je in einem Teilzeitpensum angestellt; zusätzlich bezieht sie eine volle Rente der Invalidenversicherung und Ergänzungsleistungen. Sie lebt zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in einer 41/2-Zimmer- Wohnung in … . Die StRK hat ihren abschlägigen Entscheid damit begründet, dass die Bezahlung der Steuerschuld für die Beschwerdeführerin nicht mit einer erheblichen Härte verbunden sei. Den monatlichen Einkünften von insgesamt Fr. 3'591.-- stehe ein betreibungsrechtlicher Zwangsbedarf von Fr. 2'916.-- gegenüber, womit die Beschwerdeführerin über eine freie Einkommensquote von Fr. 675.-- pro Monat verfüge. Dieser Betrag erlaube es ihr, die ausstehenden Kantonsund Gemeindesteuern 2015 innert sieben bis acht Monaten und damit in absehbarer Zeit zu begleichen (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3). – Die Beschwerdeführerin beanstandet in verschiedener Hinsicht die Ermittlung ihres Zwangsbedarfs durch die StRK und geht selber bloss von frei verfügbaren Mitteln in der Höhe von Fr. 105.85 pro Monat aus. Die Bezahlung der ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2015 sei ihr damit nicht zumutbar, weshalb ihr steuerbares Einkommen bisher denn auch stets gestützt auf Art. 41 StG durch einen besonderen Abzug auf Null festgesetzt worden sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2018, Nr. 100.2017.97U, 3.2 Es ist anhand einer Gegenüberstellung von Einkünften und Lebenshaltungskosten zu beurteilen, ob die Tilgung einer offenen Steuerschuld aus wirtschaftlichen Gründen mit einer erheblichen Härte im Sinn von Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG verbunden wäre. Eine entsprechende Notlage besteht, wenn es der steuerpflichtigen Person trotz gebotener Einschränkung ihrer Lebenshaltung nicht möglich ist, den streitbetroffenen Steuerbetrag innert absehbarer Zeit zu begleichen. Als massgebende Grösse für die zumutbare Einschränkung bezeichnen die einschlägigen Bestimmungen das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG (vgl. vorne E. 2.3). 3.3 Hier fällt zunächst auf, dass die Beschwerdeführerin in ihrer eigenen Berechnung von einem etwas tieferen monatlichen Erwerbseinkommen ausgeht als die Vorinstanz. Aus den von ihr beigebrachten Unterlagen (Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, act. 5A) ergibt sich dazu Folgendes: Die Beschwerdeführerin verdient in ihrer Anstellung bei der C.________ Fr. 1'041.30 und in jener bei der D.________ Fr. 648.--, wobei zu beiden Gehältern ein anteilmässiger 13. Monatslohn hinzuzurechnen ist (vgl. die Lohnabrechnung März 2017 bzw. Art. 3 der Personalverordnung der D.________ vom 11. März 2013, einsehbar unter: …). Ihr monatliches Erwerbseinkommen ist deshalb um insgesamt Fr. 140.80 zu erhöhen und macht rund Fr. 1'830.-- aus. Unstrittig sind die weiteren Einkünfte der Beschwerdeführerin, also die IV-Rente (Fr. 1'572.--) und die Ergänzungsleistungen (Fr. 200.--), wobei aus den Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ersichtlich ist, dass letztere ab 1. Januar 2017 neu Fr. 221.-- betragen (Schreiben der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 29.12.2016). Der Beschwerdeführerin stehen damit monatliche Einkünfte von insgesamt Fr. 3'623.-- zur Verfügung. 3.4 Diesen Einkünften ist der betreibungsrechtliche Zwangsbedarf der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. Er ist aufgrund des Kreisschreibens Nr. B1 (nachfolgend: KS B1) der Aufsichtsbehörde in Betreibungsund Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. Januar 2011 zu ermitteln, das inhaltlich den Richtlinien entspricht, welche die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz am 1. Juli 2009 beschlossen hat (Beilage 1 zum KS B1), sowie aufgrund der zugehörigen Ergänzungen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2018, Nr. 100.2017.97U, Präzisierungen der kantonalen Aufsichtsbehörde (Beilage 2 zum KS B1; alles einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit/Verwaltungsgericht/Downloads&Publikationen»). Die Vorinstanz hat den Zwangsbedarf der Beschwerdeführerin im Einzelnen wie folgt berechnet (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3): Grundbetrag Fr. 1'100.00 Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) Fr. 741.00 Krankenkasse KVG Fr. 458.00 Mehrkosten auswärtige Verpflegung Fr. 540.00 Fahrkosten Fr. 77.00 ---------------------- Zwangsbedarf Fr. 2'916.00 3.5 Für eine alleinstehende Person sieht Ziff. I der Beilage 1 zum KS B1 einen monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'200.-- vor, wobei dieser im Fall einer kostensenkenden Wohn- oder Lebensgemeinschaft in der Regel auf die Hälfte des Grundbetrags eines Ehepaares, also auf Fr. 850.--, reduziert wird (vgl. BGE 130 III 765 E. 2.4). Die Vorinstanz hat indes zu Recht den Umstand berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin nicht in einer Paarbeziehung, sondern zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder lebt. Nur bei einer partnerschaftlichen Hausgemeinschaft ist nämlich anzunehmen, dass beide Personen nicht bloss an die Wohnkosten, sondern etwa auch an die Aufwendungen für Nahrung oder Kulturelles beitragen, sodass es sich rechtfertigt, bei der Festlegung des Grundbedarfs die Gemeinschaft als Ganzes zu behandeln und vom entsprechenden Pauschalbetrag auszugehen. Die Wohngemeinschaft einer Mutter mit ihrer erwachsenen und erwerbstätigen Tochter lässt sich insoweit nicht mit einem Konkubinat vergleichen (BGE 132 III 483 E. 4.2). Das KS B1 regelt nicht, ob und inwiefern beim Grundbetrag den Einsparungen Rechnung zu tragen ist, die sich auch ausserhalb von Paarbeziehungen durch das Zusammenwohnen zweier erwachsener Personen ergeben; Ziff. IV/2 der Beilage 1 bestimmt einzig, dass beim Zusammenleben mit volljährigen Kindern eine angemessene Aufteilung der Wohnkosten vorzunehmen ist. Die StRK hat im angefochtenen Entscheid eine Reduktion des Grundbetrags für eine alleinstehende Person um Fr. 100.-- auf Fr. 1'100.-- vorgenommen, was die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2018, Nr. 100.2017.97U, Beschwerdeführerin angesichts des grossen Ermessensspielraums, der den Behörden gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG bei der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zukommt, zu Recht nicht beanstandet (vgl. auch Georges Vonder Mühll, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2010, Art. 93 SchKG N. 24 2. Abschnitt a.E.). 3.6 Auslagen für Privatversicherungen sowie für Stromkosten sind im Grundbetrag enthalten (Ziff. I der Beilage 1 zum KS B1). Die von der Beschwerdeführerin zusätzlich zu diesem geltend gemachten Beträge von Fr. 35.-- für Strom bzw. Fr. 24.30 für die Privathaftpflichtversicherung sind demnach nicht im Zwangsbedarf zu berücksichtigen. 3.7 Da die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung seit Beschwerdeerhebung allgemein gestiegen sind, ist der Zwangsbedarf der Beschwerdeführerin diesbezüglich zu aktualisieren. Für dieselbe obligatorische Krankenversicherung wie im Jahr 2017 (Versicherungsdeckung vom 12.10.2016, aber ohne Unfalldeckung, zumal das Unfallrisiko im Rahmen des Arbeitsverhältnisses für die C.________ versichert ist; vgl. act. 5A) hat die Beschwerdeführerin gemäss Prämienübersicht des Bundesamts für Gesundheit im Jahr 2018 monatlich Fr. 494.-- zu bezahlen (einsehbar unter: <www.priminfo.admin.ch>, Rubriken «Prämienübersichten/Bern», S. 24). Demgegenüber ist der Prämienaufwand für private Versicherungen grundsätzlich nicht zum monatlichen Grundbedarf hinzuzurechnen (vgl. Ziff. II/3 der Beilage 1 zum KS B1; BGE 134 III 323 E. 3). Anders verhält es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wenn die steuerpflichtige Person ohne privatrechtliche Zusatzversicherung höhere medizinische Behandlungskosten selber tragen müsste, welche bei der Berechnung ihres monatlichen Zwangsbedarfs zu berücksichtigen wären (BVR 2013 S. 506 E. 4.4). Bei Personen, die an einer chronischen oder zu Rückfällen neigenden Krankheit leiden, kann eine Berücksichtigung der Zusatzversicherung zudem gerechtfertigt sein, wenn es durch deren Kündigung zu einer unzumutbaren und irreversiblen krankenversicherungsrechtlichen Schlechterstellung kommen würde (VGE 2014/202/203 vom 23.4.2015 E. 4.2.2; 2013/86/87 vom 27.12.2013 E. 3.6, je mit Hinweis auf Alfred Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in AJP 2002 S. 644 ff., S. 651). Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2018, Nr. 100.2017.97U, satzversicherung übernehme die Kosten für gewisse Medikamente, die ein Hinausschieben von anstehenden Operationen erlaubten. Auch wenn diese Übernahme von Kosten für Medikamente, welche nicht von der obligatorischen Krankenversicherung erstattet werden, nicht rechtsgenüglich belegt ist, rechtfertigt sich angesichts der unbestritten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin (Bezügerin einer vollen IV-Rente) die Berücksichtigung der Prämien für die «Krankenpflege-Plus-Versicherung» von Fr. 12.50 pro Monat (vgl. Versicherungsdeckung vom 12.10.2016, act. 5A). Anders sieht es aber bezüglich der Spitalkostenversicherung von monatlich Fr. 141.10 bzw. der Zahnbehandlungsversicherung von monatlich Fr. 11.40 aus: Die Spitalkostenversicherung ermöglicht der Beschwerdeführerin hauptsächlich die Überwälzung der Kosten für einen Aufenthalt in der halbprivaten Abteilung der Listenspitäler. Die Zahnbehandlungsversicherung ist für die Beschwerdeführerin nicht erforderlich, da ihr als Bezügerin jährlicher Ergänzungsleistungen die Kosten für die zahnärztliche Behandlung vergütet werden (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]; Art. 14 der Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EV ELG; BSG 841.311]). Im Zwangsbedarf sind demnach nur die Kosten für die «Krankenpflege-Plus- Versicherung» von Fr. 12.50 pro Monat zu berücksichtigen. 3.8 Die Vorinstanz hat mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offengelassen, ob eine Anrechnung der geltend gemachten Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 540.-- monatlich gerechtfertigt sei (angefochtener Entscheid E. 6.2.3). – Gemäss Ziff. II/4 Bst. b der Beilage 1 zum KS B1 kann als Zuschlag zum monatlichen Grundbedarf bei Nachweis entsprechender Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung ein Betrag zwischen Fr. 9.-- und Fr. 11.-- für jede auswärtige Hauptmahlzeit als unumgängliche Berufsauslagen angerechnet werden. So könnten bei einem 100 % Pensum der Beschwerdeführerin monatlich maximal Fr. 200.-berücksichtigt werden (220 Arbeitstage x Fr. 11.-- / 12 Monate; vgl. VGE 2014/202/203 vom 23.4.2015 E. 4.2.3). Die Beschwerdeführerin ist bei zwei verschiedenen Arbeitgebern in einer Teilzeitanstellung tätig (vorne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2018, Nr. 100.2017.97U, E. 3.1), wobei sie weder zu ihren Arbeitspensen noch zu allfälligen Verpflegungsmöglichkeiten am Arbeitsplatz Angaben gemacht hat. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens können der Beschwerdeführerin monatlich Fr. 200.-- für auswärtige Verpflegung angerechnet werden, obschon sie keine entsprechenden Auslagen dargetan hat. Weitergehende Verpflegungskosten sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn – was unbelegt geblieben ist – die Beschwerdeführerin tatsächlich wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage sein sollte, zuhause selber zu kochen. 3.9 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin Autokosten von monatlich Fr. 246.50 geltend (Fr. 115.30 für Leasingraten, Fr. 53.20 für Versicherung, Fr. 33.-- für Service und Fr. 45.-- für Benzin). Gemäss Ziff. II/4 Bst. d der Beilage 1 zum KS B1 können als unumgängliche Berufsauslagen die Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz angerechnet werden, soweit die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt. Auslagen für ein privates Automobil können jedoch nur berücksichtigt werden, falls dem Fahrzeug Kompetenzcharakter im Sinn von Art. 92 SchKG zukommt; trifft dies nicht zu, sind auch bei Benützung eines Personenwagens nur jene Auslagen einzurechnen, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden. Kompetenzcharakter hat ein Privatfahrzeug, wenn seine Benützung für den Erwerbszweck unumgänglich ist. Gegebenenfalls sind die Aufwendungen für einen Personenwagen im Privatgebrauch auch dann zu berücksichtigen, wenn die betroffene Person das Auto aus gesundheitlichen Gründen zur Lebensführung benötigt, insbesondere als Transportmittel zum Ort von medizinischen Behandlungen oder zur Aufrechterhaltung von sozialen Kontakten (BVR 2013 S. 506 E. 4.5.4; BGE 106 III 104; VGE 2012/408/409 vom 21.2.2014 E. 3.3.1; Georges Vonder Mühll, a.a.O., Art. 92 SchKG N. 11 sowie Art. 93 SchKG N. 28 zur Bemessung der Kosten). – Angesichts ihres kurzen Arbeitswegs von rund 6 km (…) bzw. 9 km (…) und der guten Erschliessung ihres Wohnorts durch die öffentlichen Verkehrsmittel stellen die Fahrzeugkosten bei der Beschwerdeführerin keine unumgänglichen Berufsauslagen dar. Zudem verpasst es die Beschwerdeführerin, die Notwendigkeit eines Autos aus gesundheitlichen Gründen zu belegen. Trotz der im Schreiben vom 22. August 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2018, Nr. 100.2017.97U, geschilderten gesundheitlichen Einschränkungen, ist davon auszugehen, dass sie die rund 300 Meter bis zum nächsten Bahnhof zu Fuss zurücklegen kann (vgl. Vorakten StRK [act. 8A] pag. 10). Insgesamt ist nicht dargetan, inwiefern dem Auto Kompetenzcharakter zukommen sollte. Die StRK hat die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Autokosten somit zu Recht nicht in die Berechnung des Zwangsbedarfs aufgenommen. Als unumgängliche Berufsauslagen sind daher einzig die Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zu berücksichtigen. Ein entsprechendes «Libero-Abonnement» kostet jährlich Fr. 790.--, womit monatliche Kosten von Fr. 66.-- anfallen (einsehbar unter: <www.mylibero.ch>, Rubriken «Abos & Billette/Abos/Preise für Libero- Abos»). 3.10 Nach dem Gesagten ist von folgendem aktualisierten und korrigierten Zwangsbedarf der Beschwerdeführerin auszugehen: Grundbetrag Fr. 1'100.00 Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) Fr. 741.00 Krankenkasse KVG Fr. 494.00 Krankenkasse VVG Fr. 12.50 Mehrkosten auswärtige Verpflegung Fr. 200.00 Fahrkosten Fr. 66.00 ---------------------- Zwangsbedarf Fr. 2'613.50 Werden dem Zwangsbedarf von Fr. 2'613.50 die Einkünfte von Fr. 3'623.-gegenübergestellt, so resultiert eine frei verfügbare Quote von Fr. 1'009.50 pro Monat. Da sich die unbezahlt gebliebenen Kantons- und Gemeindesteuern des Jahres 2015 auf insgesamt Fr. 4'973.45 (exkl. Verzugszinsen) belaufen, ist es der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich, ihre Steuerschulden innert rund fünf Monaten und mithin in absehbarer Zeit zu begleichen. Damit liegt kein wirtschaftlicher Härtefall vor, weshalb der Beschwerdeführerin – wie die StRK zutreffend erkannt hat – kein Steuererlass zu gewähren ist. Daran vermag der Umstand, dass die EG B.________ in früheren Steuerjahren gestützt auf Art. 41 StG das Einkommen der Beschwerdeführerin auf Null festgelegt hat, nichts zu ändern: Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2018, Nr. 100.2017.97U, Gewährung eines besonderen Abzugs nach Art. 41 Abs. 1 StG ist Teil des Veranlagungsverfahrens. Veranlagungen vorangehender oder nachfolgender Steuerjahre präjudizieren weder andere Veranlagungs- noch Erlassverfahren (vgl. VGE 2016/197/198 vom 13.6.2017 E. 4.7, 2014/279/280 vom 23.5.2016 E. 3.4.2). Aus den Steuerveranlagungen vor 2015 vermag die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Veranlagung für das Steuerjahr 2015 im Rahmen des Erlassverfahrens nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden kann (Art. 240a Abs. 5 StG). Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie hat jedoch um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 4.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, also wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 139 III 475 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2018, Nr. 100.2017.97U, 4.3 Angesichts der klaren Verhältnisse, die schon im angefochtenen Entscheid zum Ausdruck gekommen sind, muss die Prozessführung vor dem Verwaltungsgericht als von vornherein aussichtslos betrachtet werden, da die Gewinnaussichten deutlich geringer waren als die Verlustgefahren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut der Beschwerdeführerin noch zu prüfen wäre. Dem Umstand, dass das Gesuch nicht vorab, sondern erst zusammen mit der Hauptsache beurteilt wird, ist praxisgemäss mit einer Reduktion der Pauschalgebühr Rechnung zu tragen. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2018, Nr. 100.2017.97U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung anzuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

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