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Bern Verwaltungsgericht 13.05.2019 100 2017 284

13 mai 2019·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,612 mots·~18 min·3

Résumé

Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2013 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 19. September 2017; 100 16 188, 200 16 149) | Einkommen/Gewinn Vermögen/Kapital Kanton

Texte intégral

100.2017.284/285U ARB/DIS/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Mai 2019 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Kissel A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2013 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 19. September 2017; 100 16 188, 200 16 149)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2019, Nrn. 100.2017.284/ 285U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 15. April 2015 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern B.________ sel. und A.________ für das Steuerjahr 2013 in Abweichung von deren Selbstdeklaration auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 221'200.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. von Fr. 229'600.-bei der direkten Bundessteuer. Die Abweichung beruhte im Wesentlichen darauf, dass die Steuerverwaltung eine Zahlung des Kantons Bern in der Höhe von Fr. … für die Deponierung von Aushubmaterial auf der B.________ sel. gehörenden Parzelle ... Gbbl. Nr. 1___ als Einkommen besteuerte. Die dagegen gerichteten Einsprachen wies die Steuerverwaltung ab (Einspracheentscheide vom 12.4.2016). B. Am 6. Mai 2016 gelangten B.________ sel. und A.________ an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), die Rekurs und Beschwerde mit Entscheiden vom 19. September 2017 abwies. C. Nach dem Tod von B.________ ging das hier interessierende Grundstück ins Alleineigentum von A.________ über. Sie hat am 19. Oktober 2017 sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben und das steuerbare Einkommen sei um Fr. … zu reduzieren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2019, Nrn. 100.2017.284/ 285U, Seite 3 Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2017 bzw. mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2017 je die Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt (Art. 79 Abs. 1 VRPG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die einschlägigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2019, Nrn. 100.2017.284/ 285U, Seite 4 Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.3 Da der Streitwert beider Verfahren unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Behandlung der Beschwerden grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (vgl. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Verhältnisse rechtfertigen indes die Überweisung an die Kammer (vgl. Art. 57 Abs. 6 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Zu prüfen ist einzig, ob die Zahlung des Kantons Bern von Fr. … der Einkommenssteuer unterliegt. 2.1 Kanton und Bund erheben von den natürlichen Personen insbesondere eine Einkommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG; Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte natürlicher Personen, die nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen sind, unterliegen aufgrund der Einkommensgeneralklausel von Art. 19 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG der Einkommenssteuer (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 StHG). Insbesondere sind alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung als Erträge aus unbeweglichem Vermögen steuerbar, wobei zum steuerbaren Einkommen sowohl die periodischen Nutzungsentgelte wie auch die in Form von Einmalleistungen erbrachten Nutzungsentschädigungen gehören (Art. 25 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 21 Abs. 1 Bst. a DBG; Zwahlen/Lissi, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 21 N. 5). Ein Vermögenszufluss ist hingegen dann nicht einkommensbildend, wenn er mit einem korrelierenden Vermögensabgang einhergeht: Dient der Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2019, Nrn. 100.2017.284/ 285U, Seite 5 mögenszufluss wie bei einer Schadenersatzleistung nur dem Ausgleich einer Vermögensminderung, so stellt er keinen echten Vermögenszugang dar und ist mithin steuerfrei (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu Art. 16-39 N. 27; Hunziker/Mayer-Knobel, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 23 N. 12; vgl. BGer 2C_342/2016 und 2C_343/2016 vom 23.12.2016 E. 2.2.3, 2C_1155/2014 vom 1.2.2016 E. 3.2.2, 2C_692/2013 und 2C_693/2013 vom 24.3.2014 E. 4.2). 2.2 Mit Gesamtentscheid vom 26. August 2010 erliess die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) den Strassenplan «Verkehrssanierung ...» mit Projektänderungen betreffend die Strassenentwässerung und die Materialbewirtschaftung. Letztere sah insbesondere vor, dass auf dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück ... Gbbl. Nr. 1___ sauberes Aushubmaterial dauernd deponiert wird. Die vom damaligen Eigentümer B.________ sel. gegen die Projektänderung erhobene Einsprache wies die BVE ab. Nachdem eine gegen den Gesamtentscheid erhobene Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Bern erfolglos geblieben war, gelangte B.________ sel. am 9. Juni 2011 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte den Antrag, der Entscheid des Regierungsrats sei bezüglich der Deponierung von Aushubmaterial aufzuheben. Während Hängigkeit des Verfahrens schloss B.________ sel. am 7. Mai 2012 mit dem Kanton Bern (Tiefbauamt) eine Vereinbarung über die Materialbewirtschaftung mit Endlagerung von Aushubmaterial im Rahmen des Strassenbauprojekts «Verkehrssanierung ...» auf seinem landwirtschaftlichen Grundstück ab (Beschwerdebeilage [BB] 4). Darin verpflichtete er sich, die gegen die Projektänderung «Strassenentwässerung» und «Materialbewirtschaftung» vor Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde zurückzuziehen und auf seinem Grundstück die «Endlagerung einer Aushubkubatur von rund 76'000 m3» zu gestatten und zu dulden (Vereinbarung Ziff. II/1 und II/2; IV/1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2019, Nrn. 100.2017.284/ 285U, Seite 6 2.3 Der hier interessierende Inhalt der Vereinbarung lautet wie folgt: «[…] Demgegenüber sollen durch die vorliegende Vereinbarung das vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern hängige Beschwerdeverfahren erledigt und eine Regelung mit Bezug auf alle Fragen getroffen werden, welche die Materialbewirtschaftung betreffen. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Parteien, was folgt: I. Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung Durch die vorliegende Vereinbarung werden geregelt: 1. Das vor dem Verwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren; 2. die vorübergehende Landbeanspruchung durch die Materialbewirtschaftung ab dem Jahr 2013; 3. Umfang, Form und Qualität der Materialbewirtschaftung; 4. Investitionen in die Werterhaltung und Wertsteigerung der Parzelle ... Gbbl. Nr. 1___; 5. Höhe der Entschädigung für das Aushubmaterial und der Entschädigung für die vorübergehende Beanspruchung von Land. […]» Der Kanton Bern verpflichtete sich zu folgenden Leistungen: «III. Verpflichtungen des Kantons […] 3. Der Kanton Bern verpflichtet sich, das Aushubmaterial gemäss dem «Bodenschutzkonzept Verkehrssanierung ...» […] einzubauen. 4. Der Kanton Bern verpflichtet sich, zwecks Bodenverbesserung auf einer Fläche von rund 25'700 m2 zusätzlichen Unter- und Oberboden mit einem Volumen von rund 6'000 m3 aufzutragen. 5. Der Kanton Bern verpflichtet sich, Hochwasserschutzmassnahmen in der Form einer Schutzmauer für das Wohnhaus B.________ zu ergreifen. […] 6. Der Kanton Bern verpflichtet sich, eine Meteorwasserleitung zu erstellen. […] 7. Der Kanton Bern leistet pro eingebauten Kubikmeter Aushubmaterial eine Entschädigung von Fr. …. Wenn 76'000 m3 Aushubmaterial eingebaut werden, sind somit Fr. … geschuldet. […] 8. [Entschädigung für die vorübergehende Nutzung von Landwirtschaftsland.] IV. Erfüllung der Verpflichtung […] 4. Der Kanton Bern bezahlt B.________ per 31. Dezember 2013, 31. Dezember 2014, 31. Dezember 2015 und 31. Dezember 2016 jeweils akonto Deponiegebühr einen Betrag von Fr. .... Nach Abschluss des Strassenbauprojekts und des Wasserbauprojekts er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2019, Nrn. 100.2017.284/ 285U, Seite 7 folgt die Schlussabrechnung unter Berücksichtigung der effektiv eingebauten Aushubkubatur. […]» Gleichentags schloss B.________ sel. mit dem Kanton Bern und der Einwohnergemeinde ... eine zweite Vereinbarung über den Erwerb von definitiv beanspruchtem Land und die dafür geschuldete Entschädigung in Form von Realersatz ab. Ebenfalls festgelegt wurde die Höhe der Entschädigung für die vorübergehende Beanspruchung von Land, die (vorübergehenden) Bewirtschaftungseinschränkungen und die entstandenen Anwalts- und Verfahrenskosten (Landerwerbs- und Entschädigungsvereinbarung vom 7.5.2012, Vorakten Steuerverwaltung [act. 3B] pag. 100 ff.). Erstmals für das Jahr 2013 richtete das Tiefbauamt des Kantons Bern B.________ sel. Fr. … als «Entschädigung 2013 gemäss Vereinbarung vom 7. Mai 2012 für die Deponie Aushubmaterial» aus (vgl. Vereinbarung Ziff. IV/4; undatierter Auszahlungsbeleg, Vorakten Steuerverwaltung [act. 3C]). 2.4 Die StRK hat zur Klärung der Verhältnisse einen Augenschein durchgeführt und festgestellt, dass die Parzelle nur eine «leichte Neigung» aufweise und nach der notwendigen Festigung des Bodens der Anbau von Weizen, Raps oder Mais nach wie vor möglich sei, «so dass gegenüber vorher keine Einschränkung der Anbaumöglichkeiten festzustellen» sei. Die Delegation der StRK gelangte zum Schluss, «dass die Summe der Veränderungen (neue Geländeform, Auffüllen der Mulden, Schächte zur Entwässerung, reduzierte Zugangsmöglichkeiten zur Parzelle) die künftige Bewirtschaftung kaum beeinfluss[e] und somit weder ein Substanzverzehr noch ein Minderwert des Grundstücks vorlieg[e]» (angefochtene Entscheide E. 6). 2.5 Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Ansicht, die vom Tiefbauamt des Kantons Bern erhaltene Zahlung stelle eine Entschädigung für eine materielle Enteignung des Grundstücks dar: Durch die Endlagerung des Aushubmaterials sei eine erhebliche und dauernde Veränderung der Geländeform eingetreten, die die Bewirtschaftung des Grundstücks derart erschwere, dass ihr Sohn dazu mit seinem Traktor nicht mehr in der Lage sei. Er habe ein Lohnunternehmen mit der Bewirtschaftung beauftragen müssen, das über die erforderlichen Maschinen verfüge. Zudem habe die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2019, Nrn. 100.2017.284/ 285U, Seite 8 Aufschüttung auch die Wohnqualität beeinträchtigt, da der Hof nun nicht mehr «offen im Gelände, sondern im <Loch>» stehe und der Blick auf das Schloss ... eingeschränkt sei. Alle diese Veränderungen hätten dazu geführt, dass das Grundstück erheblich an Wert verloren habe (Beschwerden Ziff. 1). Bei der hier interessierenden Zahlung handle es sich um eine Entschädigung für eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. Letztere gelte als Veräusserung im Sinne einer materiellen Enteignung, wenn die unbeschränkte Bewirtschaftung des Grundstücks oder der Veräusserungswert des Grundstücks dauernd und wesentlich beeinträchtigt werde. Das im Steuerjahr 2013 erhaltene Entgelt von Fr. … unterliege deshalb nicht der Einkommenssteuer, sondern der kantonalen Grundstückgewinnsteuer. Auf Bundesebene falle die Entschädigung unter das Privileg des steuerfreien Kapitalgewinns (Beschwerden Ziff. 2.5). 3. Ob eine der Grundstückgewinnsteuer unterliegende Veräusserung oder steuerbares Einkommen aus unbeweglichem Vermögen vorliegt, ist im Einzelfall gestützt auf die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln. Aufschluss über den Charakter der Leistung des Kantons gibt auch die Rechtsgrundlage, auf der sie beruht. 3.1 Die Parzelle ... Gbbl. Nr. 1___ hat eine Gesamtfläche von rund 52ʹ300 m2; davon sind 45ʹ672 m2 Acker-, Wiese und Weideland. Sie liegt westlich von ... zwischen dem Bahntrassee und der von … nach ... führenden …strasse. Von dem rund 10 bis 15 m höher gelegenen Bahntrassee fällt das Gelände gegen Norden hin ab. Die Hofstatt liegt im westlichen Teil der Parzelle und besteht aus mehreren Wohn- und landwirtschaftlichen Gewerbebauten sowie einem Obstgarten. Daran anschliessend beginnt die Deponie des Aushubmaterials. Sie füllt die ursprünglich steil abfallende Böschung des Bahntrassees aus und reicht im Norden bis fast an die …strasse und im Nordosten bis zur … und im Osten bis zu der die Parzelle querenden neuen Umfahrungsstrasse. Östlich davon beginnt das Siedlungsgebiet von ..., das von dem auf einem Hügel errichteten Schloss überragt wird (vgl. BB 8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2019, Nrn. 100.2017.284/ 285U, Seite 9 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, «die Endablagerung auf dem Grundstück [habe] zu einer materiellen Enteignung geführt, die massgebende Grundlage für die Bezahlung der Gesamtentschädigung an die Beschwerdeführerin war». Der Eingriff in das Grundstück komme mithin einer Veräusserung gleich, weshalb die Entschädigung nicht der Einkommenssteuer, sondern der kantonalen Grundstückgewinnsteuer unterliege (Beschwerden Ziff. 2.4.2, 2.5.1 ff.). 3.2.1 Eine materielle Enteignung im Sinn von Art. 26 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) liegt nach ständiger Praxis vor, wenn dem Eigentümer oder der Eigentümerin der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil der betroffenen Person eine wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird. Geht der Eingriff weniger weit, so wird gleichwohl eine materielle Enteignung angenommen, falls einzelne Personen so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erschiene und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde (sog. Sonderopfer; vgl. zum Ganzen BGE 131 II 728 E. 2, 125 II 431 E. 3a; BVR 2008 S. 5 E. 3.1, 2007 S. 115 E. 3.1; VGE 23449 vom 23.2.2009 E. 3.6). Diese Voraussetzungen sind hier klar nicht erfüllt. Dem Kanton Bern wurde das Recht eingeräumt, auf dem Grundstück Aushubmaterial zu lagern. Er verpflichtete sich dafür zu zahlreichen Gegenleistungen. So wurde das deponierte Material mit zusätzlichem Unter- und Oberboden ergänzt, das Wohnhaus mit einer Schutzmauer gegen Hochwasser gesichert und eine Meteorwasserleitung erstellt (vgl. Vereinbarung Ziff. III/4-6; vorne E. 2.3). Dank dem Einbau des nötigen Unter- und Oberbodens wird nach einer gewissen Übergangszeit zur Setzung des Bodens die Nutzung der Parzelle als Ackerland wieder möglich sein (vgl. auch hinten E. 3.3.2). Für die vorübergehenden Nutzungseinschränkungen ist die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvorgänger separat entschädigt worden (vgl. vorne E. 2.3). Da der bestimmungsgemässe Gebrauch des Landes durch die Lagerung von Aushubmaterial weder eingeschränkt noch untersagt wird, weist der hier zu beurteilende Eingriff in das Eigentum der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2019, Nrn. 100.2017.284/ 285U, Seite 10 führerin bei Weitem nicht die Intensität auf, wie sie für eine materielle Enteignung erforderlich wäre. Auch von einem Sonderopfer im Sinn der Rechtsprechung kann keine Rede sein. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin leitet das Vorliegen einer materiellen Enteignung ferner aus dem Umstand ab, dass der Kanton gestützt auf den rechtskräftigen Strassenplan das Recht zur Errichtung einer Deponie wohl auch gegen den Willen des damaligen Grundeigentümers hätte erlangen können, diesem mithin das entsprechende Abwehrrecht durch formelle Enteignung hätte entzogen werden können (vgl. Art. 36 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 [SG; BSG 732.11]). Die Beschwerdeführerin geht jedoch fehl, wenn sie daraus schliesst, dass mit dem (freihändigen) Erwerb des Rechts zur Materialablagerung eine materielle Enteignung vorliege. Gegenstand einer formellen Enteignung können sämtliche dinglichen und nachbarlichen Rechte sein, die im Zivilrecht und in den privatrechtlichen Bauvorschriften der Kantone umschrieben sind (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 64 N. 7). Wird ein solches Recht einvernehmlich erworben, beurteilt sich die Intensität des Eingriffs einzig gestützt auf die allfälligen Einschränkungen des bisherigen oder voraussehbaren künftigen Gebrauchs des Grundstücks. Sie lässt sich im Übrigen auch nicht anhand der Höhe des Entgelts messen: Kann das (Abwehr-)Recht, dessen ein Gemeinwesen für die Errichtung einer notwendigen Infrastrukturanlage bedarf, wie hier freihändig erworben werden, profitiert das Gemeinwesen von einem Zeitgewinn, weshalb die Entschädigung in der Regel wohl deutlich höher ausfällt, als wenn die Eigentümerschaft formell enteignet worden wäre (vgl. auch Vereinbarung Ziff. I/1-5; vorne E. 2.3). Soweit mit der Materialablagerung überhaupt eine andauernde Einschränkung im Gebrauch des Grundstücks der Beschwerdeführerin einhergeht (vgl. hinten E. 3.3.2), weist diese nicht die für eine materielle Enteignung nötige Intensität auf. Das Entgelt für die Einräumung des Rechts, eine Deponie von Aushubmaterial zu errichten, stellt daher auch keine Gegenleistung für die Veräusserung von Grundeigentum dar. Inwiefern der Umstand, dass die Inkonvenienzen separat entschädigt worden sind, daran etwas ändern sollte, ist nicht ersichtlich (vgl. Beschwerden Ziff. 2.5.1). Daraus kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass es sich bei der Zahlung von Fr. … pro

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2019, Nrn. 100.2017.284/ 285U, Seite 11 eingebauten Kubikmeter Aushubmaterial um eine Entschädigung aus Enteignung handelt. Es ist somit nicht rechtsfehlerhaft, dass die StRK die Zahlung von Fr. … nicht als Entschädigung aus materieller Enteignung gewertet hat, noch liegt diesbezüglich eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor (vgl. Beschwerden Ziff. 2.4.2). 3.3 Zu prüfen ist weiter, ob die Entschädigung für die Ablagerung des Aushubmaterials als steuerfreie Schadenersatzleistung für erlittenen Vermögensschaden verstanden werden kann (vgl. vorne E. 2.1). Nach den allgemeinen Regeln über die Verteilung der objektiven Beweislast tragen die Steuerbehörden die Beweislast für steuerbegründende oder steuererhöhende Tatsachen. Der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen – zu denen auch die Qualifizierung von Einkünften als Schadenersatzzahlung gehört – obliegt der steuerpflichtigen Person. Diese hat die steuermindernde Tatsache nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 143 II 661 E. 7.2, 140 II 248 E. 3.5, 121 II 257 E. 4c/aa; BVR 2011 S. 241 E. 4.1, 2009 S. 465 E. 3; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 123 N. 77 ff.). 3.3.1 Die Beschwerdeführerin hält der Vorinstanz eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts vor. Diese habe übersehen, dass die Aufschüttung zu einer dauernden Veränderung der Geländeform geführt habe, was die Bewirtschaftung des Grundstücks erschwere bzw. mit den eigenen Maschinen gar verunmögliche. Durch die Aufschüttung sei der Anteil des flachen Ackerlands von über 50 % auf 30 % zurückgegangen, wobei die Neigung 13 % bis 17 % betrage. Zudem sei das flache Ackerland nicht mehr mit den eigenen Maschinen direkt vom Hof aus erreichbar (vgl. Beschwerden Ziff. 2.4.1). Die Vorinstanz hat als Ergebnis des Augenscheins insbesondere festgehalten, dass «das Gelände [heute] von der Strasse resp. dem Bach her beginnend kontinuierlich gegen die Bahnlinie an[steige], [wobei] das Gefälle als sanft und keineswegs als steil zu bezeichnen [sei]. […] «Zur Entwässerung [seien] Drainageleitungen mit fünf Schächten erstellt worden.» Weiter hat sie eingeräumt, dass «gegenüber vorher weniger Zugänge zum Land vorhanden [seien], was die Bewirtschaftung weniger komfortabel mach[e], aber nicht wirklich einschränk[e]. Auch die Schächte zur Entwässerung, die bei der Bewirtschaftung um-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2019, Nrn. 100.2017.284/ 285U, Seite 12 fahren werden müss[t]en, bewirk[t]en keine Hinderung an sich.» Zudem hat sie auf Art. 43 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13) verwiesen, wonach Flächen mit einer Neigung unter 18 % als Flachlagen gälten. Daraus und gestützt auf die eigene Wahrnehmung hat die Delegation der Vorinstanz geschlossen, dass das Land «ohne wesentliche Einschränkungen maschinell bewirtschaftet werden» könne (vgl. zum Ganzen angefochtene Entscheide E. 6). 3.3.2 Anders als die Beschwerdeführerin meint, weichen die Feststellungen der StRK kaum von ihren eigenen Ausführungen ab. Unterschiedlich ist einzig die Würdigung der damit einhergehenden Auswirkungen auf die Bewirtschaftung des Landes. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch nichts vor, was die Beurteilung der Vorinstanz als falsch erscheinen liesse. Sie unterlässt es namentlich, aufzuzeigen und zu belegen, weshalb sie gezwungen ist, für die Bewirtschaftung ein Lohnunternehmen zu beauftragen und inwiefern ihr dadurch höhere Kosten entstehen. Auch für den behaupteten Minderwert des Grundstücks bleibt sie einen Nachweis schuldig. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass die Lagerung von Aushubmaterial nebst gewissen Nachteilen, wie den reduzierten Zugangsmöglichkeiten, auch Vorteile mit sich gebracht hat. So wurde eine Mulde im Terrain aufgefüllt und die Entwässerung des Ackerlands sichergestellt, so dass insgesamt weder von einem Substanzverzehr noch von einem Minderwert gesprochen werden könne (vgl. vorne E. 2.4). Diese Feststellung deckt sich mit der Verpflichtung des Kantons, zahlreiche Massnahmen zur Werterhaltung und Wertsteigerung des Grundstücks der Beschwerdeführerin zu finanzieren und umzusetzen (vgl. Vereinbarung Ziff. I/4 und III/3-6; vorne E. 2.3). Offenbar waren sowohl das Ackerland als auch die Hofgebäude durch Hangwasser beeinträchtigt. Es ist zu erwarten, dass die auf Kosten des Kantons erstellte Schutzmauer beim Wohnhaus sowie die neue sanft abfallende Geländeform diesbezüglich eine wesentliche Verbesserung gebracht haben. Jedenfalls bringt die Beschwerdeführerin nichts Gegenteiliges vor (vgl. auch Beschwerdeentscheid des Regierungsrats vom 11.5.2011, Vorakten Steuerverwaltung [act. 3B] pag. 114 ff.). Im Übrigen spricht auch der Wortlaut der Vereinbarung gegen die Qualifizierung der Zahlung als Entschädigung für eine erlittene Wert-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2019, Nrn. 100.2017.284/ 285U, Seite 13 einbusse des Grundstücks: So richtet sich die Höhe des Entgelts nicht etwa nach dem Ausmass der Reduktion des flachen Geländes oder nach einem allfälligen Minderwert des Landes, sondern berechnet sich anhand des Volumens des eingebauten Aushubmaterials (vgl. Vereinbarung Ziff. III/7; vorne E. 2.3). Der Beschwerdeführerin ist mithin der Nachweis nicht gelungen, dass das Grundstück durch die Aufschüttung einen Minderwert erlitten hat. Daran vermag auch der angeblich eingeschränkte Blick auf das Schloss ... nichts zu ändern, der ebenfalls unbelegt geblieben ist. 3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht geschlossen hat, bei der Zahlung von Fr. … handle es sich um Ertrag aus unbeweglichem Vermögen, der als Einkommen zu versteuern ist. Die Beschwerden erweisen sich damit als unbegründet und sind abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2019, Nrn. 100.2017.284/ 285U, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2013 wird abgewiesen. 3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 3'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern - der Eidgenössischen Steuerverwaltung Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Urteile kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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