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Bern Verwaltungsgericht 14.02.2018 100 2017 266

14 février 2018·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,156 mots·~16 min·2

Résumé

definitive Beschlagnahme eines Hundes und Tierhalteverbot - Entzug der aufschiebenden Wirkung (Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 8. September 2017 - L2017-027H2) | Tierschutz

Texte intégral

100.2017.266U KEP/TST/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. Februar 2018 Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Tschumi A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführerin gegen Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern Münsterplatz 3a, 3011 Bern Beschwerdegegnerin betreffend definitive Beschlagnahme eines Hundes und Tierhalteverbot; Entzug der aufschiebenden Wirkung (Zwischenverfügung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 8. September 2017; L2017-027H2)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2018, Nr. 100.2017.266U, Sachverhalt: A. Aus Anlass einer Tierschutzmeldung nahm der Veterinärdienst (VeD) des Amtes für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern am 23. Mai 2017 eine Kontrolle der Hundehaltung von A.________ vor. Aufgrund der vor Ort angetroffenen Verhältnisse behändigte der VeD den damals neun Monate alten Hund B.________ (Deutsche Dogge) auf der Stelle und beschlagnahmte ihn mit Verfügung vom 24. Mai 2017 vorsorglich. Gleichzeitig verfügte er gegenüber A.________ ein vorsorgliches Hundehalteverbot sowie verschiedene Massnahmen betreffend die Haltung der Landschildkröte, welche der VeD bei der Kontrolle vom 23. Mai 2017 im Garten von A.________ vorfand. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 23. Juni 2017 Beschwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL) und beantragte, es sei ihr der Hund wieder zurückzugeben. Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 beschlagnahmte der VeD den Hund B.________ definitiv und gab ihn zur Neuplatzierung frei. Gleichzeitig sprach er gegenüber A.________ ein allgemeines Tierhalteverbot aus, wobei er die Haltung der Landschildkröte davon ausnahm. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Anordnungen entzog er die aufschiebende Wirkung. B. Gegen die Verfügung vom 6. Juli 2017 erhob A.________ am 7. August 2017 Beschwerde bei der VOL. Sie beantragte unter anderem, die Verfügung insgesamt und insbesondere die Beschlagnahmung des Hundes B.________, das Tierhalteverbot sowie die mit Bezug auf die Landschildkröte angeordneten Massnahmen seien so rasch als möglich aufzuheben. Zudem sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2018, Nr. 100.2017.266U, Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2017 wies die VOL unter anderem den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. C. Dagegen hat A.________ am 21. September 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, die Zwischenverfügung der VOL vom 8. September 2017 sei insoweit aufzuheben, als darin der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde und sich dies im Kostenpunkt niedergeschlagen hat. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei so rasch als möglich von Amtes wegen wiederherzustellen. Die VOL schliesst mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2017 ersucht die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Zu diesem Gesuch hat sie am 1. November 2017 weitere Beweismittel eingereicht. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 hat die VOL auf weitere Ausführungen verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen die angefochtene Zwischenverfügung als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 Bst. a (Umkehrschluss) i.V.m. Art. 76 und 77 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2018, Nr. 100.2017.266U, Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2 Zwischenverfügungen betreffend die aufschiebende Wirkung sind nach Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. g und Abs. 3 VRPG unter anderem dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. 1.2.1 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG wird praxisgemäss bejaht, wenn die beschwerdeführende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung oder des Zwischenentscheids hat, wobei kein irreparabler Schaden erforderlich ist. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung ist bereits dann gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches – etwa bloss wirtschaftliches – Interesse, soweit es für die betroffene Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (zum Ganzen BVR 2017 S. 205 E. 1.3, 2016 S. 237 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.2.2 Durch die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde der Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens der Besitz an ihrem Hund B.________ entzogen und ihr verboten, Tiere zu halten. Für die Beschwerdeführerin liegt damit für die Zeit bis zum Entscheid in der Hauptsache ein Nachteil vor, der durch einen günstigen Endentscheid nicht wieder gutgemacht werden könnte (vgl. BGer 2C_92/2015 vom 24.3.2015 E. 1.1). Die Zwischenverfügung ist damit selbständig anfechtbar. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2018, Nr. 100.2017.266U, 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Zwischenverfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 1.5 Der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Materiell ist zu prüfen, ob die VOL den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der definitiven Beschlagnahmung des Hundes B.________ sowie bezüglich des Tierhalteverbots zu Recht abgewiesen hat. 2.1 Gemäss Art. 68 Abs. 4 VRPG kann die instruierende Behörde während der Rechtshängigkeit eines Beschwerdeverfahrens von Amtes wegen oder auf Antrag die aufschiebende Wirkung aus wichtigen Gründen entziehen oder wiederherstellen. Als wichtiger Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung gilt insbesondere ein öffentliches Interesse, das den sofortigen Vollzug einer belastenden Verfügung erfordert (Art. 68 Abs. 5 Bst. a VRPG). Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung bedingt eine einzelfallbezogene Interessenabwägung (Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 185). Über einstweiligen Rechtsschutz muss in der Regel ohne weitere Beweiserhebungen, aufgrund der Akten, entschieden werden. Es genügt, wenn eine Gefährdung aufgrund summarischer Prüfung als wahrscheinlich erscheint, auch wenn die Möglichkeit einer Fehlannahme nicht ausgeschlossen werden kann (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 27 N. 3 und Art. 68 N. 17). 2.2 Für die Vorinstanz besteht gemäss dem angefochtenen Entscheid ein erhebliches Risiko, dass – wenn die Beschwerdeführerin erneut Tiere unter ihre alleinige Obhut aufnehmen würde – diese ebenfalls unter tierschutzwidrigen Bedingungen leiden müssten. Die VOL stützt diese Einschätzung auf die Feststellungen des VeD, wonach die Beschwerdeführerin den Hund B.________ unter völlig ungeeigneten hygienischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2018, Nr. 100.2017.266U, Bedingungen gehalten habe und dieser infolge fehlender Beschäftigung und Bewegung in seiner Anpassungsfähigkeit stark überfordert worden sei. Damit sei das Wohlergehen des Hundes nicht sichergestellt gewesen. Zudem habe die Beschwerdeführerin laut dem VeD keine Einsicht in die festgestellten hochgradig tierschutzrelevanten Mängel ihrer Hundehaltung gezeigt. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass sie auch inskünftig nichts an ihrer Art der Tierhaltung ändern wolle und werde. Es seien daher Zweifel angebracht, ob die Beschwerdeführerin gegenwärtig in der Lage sei, einen Hund oder ein anderes Tier selbständig tierschutzkonform zu halten. Auch sei es ihr insgesamt zuzumuten, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Landschildkröte keine Tiere zu halten. Damit überwiege das öffentliche Tierschutzinteresse an der Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung das gegenläufige private Interesse der Beschwerdeführerin. 2.3 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe den massgeblichen Sachverhalt entgegen dem Untersuchungsgrundsatz nicht nur unvollständig, sondern auch offensichtlich unrichtig und willkürlich festgestellt. Überdies habe sie das Gebot der Verhältnismässigkeit verletzt, indem sie die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt habe; es liege gar kein öffentliches Interesse am Entzug der aufschiebenden Wirkung vor. Schliesslich seien weitere elementare Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit (insbesondere Anspruch auf rechtliches Gehör, Rechtsgleichheitsgebot, Recht auf ein faires Verfahren, Gebot von Treu und Glauben) missachtet worden. 2.4 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) hat, wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Nach Art. 6 Abs. 1 TSchG muss, wer Tiere hält oder betreut, diese angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. In Art. 69 ff. der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) hat der Bundesrat spezifische Mindestanforderungen an die Haltung von Haushunden erlassen. So müssen nach Art. 73 Abs. 1 TSchV Aufzucht und Erziehung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2018, Nr. 100.2017.266U, der Hunde sowie der Umgang mit ihnen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten. Hunde müssen gemäss Art. 70 Abs. 1 TSchV täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben. Unter dem Titel «Bewegung» verlangt Art. 71 Abs. 1 TSchV, dass Hunde täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden müssen. 2.5 Art. 24 Abs. 1 TSchG verpflichtet die zuständige Behörde zum unverzüglichen Einschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür Polizeihilfe in Anspruch nehmen. Dabei ist behördliches Einschreiten nicht erst im Zeitpunkt gesicherten Feststehens von Missständen am Platz, zumal Tiere sich gegen schlechte Haltungsbedingungen nicht selber zur Wehr setzen können und auf menschliche Mitwirkung angewiesen sind. Die Behörde ist deshalb gehalten, bereits beim Vorliegen begründeter Verdachtsmomente tätig zu werden (BVR 1993 S. 122 E. 2a mit Hinweisen). An der Beschlagnahmung stark vernachlässigter Tiere besteht somit ein öffentliches Interesse, das im Sinn von Art. 68 Abs. 5 Bst. a VRPG den sofortigen Vollzug erfordert (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 68 N. 30). Gleiches gilt für ein aufgrund von Art. 23 Abs. 1 TSchG vorsorglich ausgesprochenes Tierhalteverbot (VGE 2014/341 vom 20.1.2015 E. 2.4, bestätigt durch BGer 2C_92/2015 vom 24.3.2015). Ein Tierhalteverbot kann die zuständige Behörde auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gegenüber Personen aussprechen, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des TSchG und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (Art. 23 Abs. 1 Bst. a TSchG) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten (Bst. b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine Unfähigkeit im Sinn von Art. 23 Abs. 1 Bst. b TSchG vor, wenn die betreffende Person die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes nicht zu befolgen vermag (BGer 2C_958/2014 vom 31.3.2015 E. 2.1, 2C_378/2012 vom 1.11.2012 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2018, Nr. 100.2017.266U, 3. 3.1 Gemäss dem Kontrollprotokoll mit Fotodokumentation (Vorakten VeD, act. 4C/A2) und der Verfügung des VeD vom 24. Mai 2018 (Vorakten VeD, act. 4C/A6) fanden die Kontrollpersonen in der Wohnung der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2018 folgende Situation vor: Der Boden der gesamten Wohnung war mit den Ausscheidungen des Hundes verunreinigt und rutschig. Das Wasser- und das Futtergeschirr des Hundes standen inmitten der Fäkalien und insbesondere das Wassergeschirr war stark verschmutzt. Auf dem Boden des Schlafzimmers fand der VeD unter und neben dem Bett zerkautes, weisses Material vor. Die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, dass sie gerade mit dem Reinigen der Wohnung beschäftigt sei. Die Kontrollpersonen hätten in der Wohnung aber keine Putzutensilien vorgefunden. Der Hund sei am ganzen Körper verschmutzt gewesen und habe unangenehm gerochen. Er habe grosses Interesse an den anwesenden Kontrollpersonen gezeigt und habe jeden einzelnen stürmisch, aber nicht aggressiv begrüsst. Er habe sich erst nach etwa 30 Minuten beruhigt. Die vorgefundene Leine des Hundes sei stark abgenutzt gewesen; alles habe darauf hingewiesen, dass der Hund die Leine zerkaut habe. Der VeD hat die angetroffenen Verhältnisse fotografisch dokumentiert (Vorakten VeD, act. 4C/A2). Die Fotos bestätigen den geschilderten prekären hygienischen Zustand der Wohnung. Auf ihnen ist ersichtlich, dass der Boden grossflächig mit Schmutz, teilweise mit zerkautem Material und vereinzelt mit Futterknochen übersät war. Auch an den Möbelstücken sind teils starke Verschmutzungen erkennbar. Insgesamt vermitteln die Fotografien ein Bild erheblicher Verwahrlosung. 3.2 Gemäss der Verfügung des VeD vom 24. Mai 2017 (Vorakten VeD, act. 4C/A6) ging von den herumliegenden Exkrementen eine Gesundheitsgefahr für den Hund der Beschwerdeführerin aus, zumal diese ideale Nährböden für diverse Erreger darstellten und die Futter- und Wassernäpfe inmitten der Fäkalien gestanden hätten. Das Ausmass der Verschmutzung zeige, dass die Beschwerdeführerin die Reinigung der Wohnung und somit den Haltungsbereich des Hundes für mehrere Wochen bis Monate vernachlässigt habe. Dies erkläre auch, weshalb der Hund bei der Kontrolle

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2018, Nr. 100.2017.266U, verschmutzt gewesen sei und gestunken habe. Angesichts des vorgefundenen zerkauten Materials im Schlafzimmer und der zerkauten Hundeleine sowie aufgrund seines stürmischen Verhaltens habe begründeter Verdacht bestanden, dass der Hund ungenügend bewegt und beschäftigt worden sei. Zudem habe er bei Umweltreizen ausserhalb des Hauses verunsichert reagiert. In der Verfügung vom 6. Juli 2017 (Vorakten VeD, act. 4C/A18) erwog der VeD im Weiteren, dass sich die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Ausführungen in der Beschwerde vom 23. Juni 2017 der Mängel in ihrer Hundehaltung nicht bewusst sei. Offenbar sei sie vielmehr der Überzeugung, dass sie ihrem Hund die notwendige Bewegung und Beschäftigung geboten habe. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Hund – entgegen ihren anderslautenden Angaben – auch keine Trainings bei einer Hundetrainerin besucht. 3.3 Die Schlussfolgerungen, welche der VeD als kantonale Fachstelle für Tierschutz auf Grundlage des von ihm erhobenen und dokumentierten Sachverhalts gezogen hat, erscheinen nachvollziehbar und einleuchtend, sind insgesamt schlüssig und entsprechen der allgemeinen Lebenserfahrung. Aufgrund der protokollierten und fotografisch dokumentierten hygienischen Zustände in der Wohnung der Beschwerdeführerin sowie des auffälligen Verhaltens des jungen Hundes bestanden genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin die nunmehr beschlagnahmte Dogge vernachlässigt und unter ungeeigneten Bedingungen gehalten hat. Angesichts der fehlenden Einsicht der Beschwerdeführerin durfte der VeD auch davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht in der Lage ist, einen Hund oder ein anderes Tier selbständig tierschutzkonform zu halten. Diese Tatsachenwürdigung vermag die Beschwerdeführerin nicht als unzutreffend darzustellen, indem sie dem VeD vorwirft, er habe den Sachverhalt nicht abgeklärt und blosse (unrichtige) Vermutungen aufgestellt. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die aus den dokumentierten Feststellungen gezogenen Folgerungen in Zweifel zu ziehen, ohne die von ihr vorgebrachten gegenteiligen Tatsachenbehauptungen rechtsgenüglich zu belegen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin beruhen die Schlussfolgerungen des VeD

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2018, Nr. 100.2017.266U, überdies nicht einzig auf den Erkenntnissen, die der VeD aufgrund der Kontrolle vom 23. Mai 2017 erlangte. Vielmehr nahm der VeD im Nachgang zur Kontrolle weitere Abklärungen vor (insb. Nachfrage beim Tierheim [Vorakten VeD, act. 4C/A8], tierärztliche Untersuchung [Vorakten VeD, 4C/A10, 4C/A12], Nachfrage bei der Hundetrainerin [Vorakten VeD, act. 4C/A4 und 4C/A17], Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin [Vorakten VeD, act. 4C/A11]). Zudem hat sich die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach zur Angelegenheit geäussert (Vorakten VeD, act. 4C/A9, 4C/A13 und 4C/A19). Der Eindruck der Beschwerdeführerin, wonach der VeD bei der Sachverhaltsermittlung lediglich auf eine Momentaufnahme abgestellt habe, trifft vor diesem Hintergrund nicht zu. Auch darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der VeD den Untersuchungsgrundsatz (Art. 18 Abs. 1 VRPG) verletzt hat. 3.4 Somit durfte die Vorinstanz ohne Weiteres auf die Feststellungen des VeD abstellen. Mithin ist nicht erkennbar, dass sie die angefochtene Zwischenverfügung auf einen unvollständigen, offensichtlich unrichtigen oder willkürlichen Sachverhalt abgestützt hätte. Sie war auch nicht gehalten, in Ergänzung zur bereits vom VeD durchgeführten Sachverhaltsermittlung zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, da über die Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung auf Grundlage einer summarischen Prüfung ohne weitere Beweiserhebung zu entscheiden ist (vorne E. 2.1). 4. 4.1 Mit Blick auf die festgestellten tierschutzrelevanten Mängel in Bezug auf die Hundehaltung erweist sich die Aufrechterhaltung der Beschlagnahmung des Hundes für die Dauer des Verfahrens als geeignet und erforderlich, um das öffentliche Interesse am Wohlergehen des Tieres zu schützen. Die geltend gemachten privaten Interessen (Wahrung des Affektionswerts des Hundes sowie die Vermeidung von Umtrieben im Zusammenhang mit der Neuplatzierung bei Dritten [Beschwerde, S. 5]) betreffen den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der vorsorglichen Beschlagnahmung des Hundes. Im Vergleich zum gewichtigen Interesse des Tierschutzes kommt ihnen nur geringe Bedeutung zu und sie haben hinter dieses

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2018, Nr. 100.2017.266U, zurückzutreten (VGE 2014/341 vom 20.1.2015 E. 2.7, bestätigt durch BGer 2C_92/2015 vom 24.3.2015). Da die Beschlagnahmung des Hundes auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist, liegt auch keine Verletzung der Eigentumsgarantie vor (Art. 26 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 24 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Ebenso wenig ist erkennbar, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid – wie die Beschwerdeführerin meint – elementare rechtsstaatliche Grundsätze verletzt haben sollte. 4.2 Nichts daran zu ändern vermag die Beschwerdeführerin, indem sie unter Verweis auf das Hundegesetz vom 27. März 2012 (BSG 916.31; nachfolgend: HunG) sinngemäss vorbringt, es liege kein öffentliches Interesse vor, da vom beschlagnahmten Hund keine Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder anderen Tieren ausgehe. Das HunG findet im vorliegenden Zusammenhang keine Anwendung. Mit der hier umstrittenen Massnahme soll weder die Sicherheit noch die Gesellschaftsverträglichkeit der Hundehaltung gewährleistet werden, sondern vielmehr die Wahrung des Tierwohls (vgl. zum Regelungsgegenstand des HunG den Vortrag des Regierungsrats zum Hundegesetz, in Tagblatt des Grossen Rates 2012, Beilage 10, S. 5). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschlagnahmung des Hundes B.________ ist daher nicht zu beanstanden. 4.3 Auch die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Tierhalteverbots (mit Ausnahme der Landschildkröte) erweist sich nach dem in E. 4.1 Gesagten als geeignete und erforderliche Massnahme zum Schutz des Tierwohls. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin kein (privates) Interesse daran geltend, ein anderes Tier als den Hund B.________ zu halten. Damit ist das vorsorglich ausgesprochene allgemeine Tierhalteverbot zumutbar. 4.4 Nachdem die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu Recht bestätigt hat, ist auch dem Antrag der Beschwerdeführerin um Abänderung des vorinstanzlichen Kostenschlusses nicht zu folgen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2018, Nr. 100.2017.266U, 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie hat indes vor dem Verwaltungsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Dieses kann bewilligt werden, wenn eine Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BVR 2015 S. 487 E. 7.1). – Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen und angesichts der klaren Rechtslage erweist sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist folglich abzuweisen. Da über das Gesuch erst im Rahmen des Sachentscheids befunden wird und die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung ihres Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind solche praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2018, Nr. 100.2017.266U, 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern - dem Eidgenössischen Departement des Innern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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