100.2017.123U DAM/BES Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Juni 2017 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann Dr. med. A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer/Kläger gegen Kanton Bern handelnd durch die Polizei- und Militärdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern Beschwerdegegner/Beklagter betreffend Entschädigung für notfallärztliche Todesfeststellung (Verfügung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 28. März 2017; 2016.POM.353)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2017, Nr. 100.2017.123U, Sachverhalt: A. Die Kantonspolizei Bern (KAPO) fand am 29. Januar 2015 in der Wohnung eines Mehrfamilienhauses in … den mutmasslich leblosen Körper eines Mannes vor. Sie gelangte deshalb an Dr. med. A.________, der zu diesem Zeitpunkt Notfalldienst verrichtete und sich in der Folge zur erwähnten Wohnung begab. Dort stellte er den Tod der vorgefundenen Person fest. Für seinen Aufwand stellte er dem Verstorbenen (Nachlass) bzw. den Hinterbliebenen Fr. 155.45 in Rechnung. Der Betrag wurde allerdings nicht vollständig beglichen, da die Erbschaft ausgeschlagen wurde und das Konkursamt Emmental-Oberaargau Dr. med. A.________ im Rahmen einer konkursamtlichen Liquidation am 23. Februar 2016 einen Verlustschein über Fr. 152.65 ausstellte. B. Mit «Gesuch um Entschädigung» vom 30. Juni 2016 an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) stellte sich Dr. A.________ auf den Standpunkt, die KAPO sei «als Auftraggeberin […] zur Entschädigung des geleisteten Dienstes verpflichtet»; der offene Betrag von Fr. 152.65 sei ihm deshalb auf sein Bankkonto zu überweisen. Werde die Zahlung verweigert, ersuche er um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Verfügung vom 28. März 2017 wies die POM das Gesuch ab und auferlegte Dr. A.________ Verfahrenskosten von Fr. 600.--. C. Dr. A.________ hat am 24. April 2017 beim Verwaltungsgericht «Beschwerde / Eventuell Klage» erhoben mit folgenden Rechtsbegehren: «1. Die Verfügung der POM vom 28. März 2017 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdegegner [Kanton Bern] sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 152.65 nebst Verzugszins von 5 % seit dem 31. Juli 2016 zu bezahlen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2017, Nr. 100.2017.123U, 3. Eventuell zu Ziff. 2: Die Streitsache sei im Sinn der Erwägungen des Verwaltungsgerichts an die POM zurückzuweisen. 4. Subeventuell zu Ziff. 2 und 3: Die Streitsache sei zwecks Erlass einer neuen erstinstanzlichen Verfügung an die KAPO zurückzuweisen bzw. weiterzuleiten. 5. Subsubeventuell zu Ziff. 2, 3 und 4: Der Kanton Bern sei klageweise zu verurteilen, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 152.65 nebst Verzugszins von 5 % seit dem 30. Juni 2016 zu bezahlen.» Die POM hat am 23. Mai 2017 für den Kanton Bern zu den Begehren Stellung genommen und beantragt die Abweisung der Beschwerde bzw. Eventualklage. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen (nachträgliche Verwaltungsrechtspflege, Anfechtungsstreitverfahren). Dabei spielt entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift für die Gerichtszuständigkeit keine Rolle mehr, ob auf die strittige finanzielle Leistung der öffentlichen Hand ein Rechtsanspruch besteht oder nicht (vgl. Art. 77 VRPG in der Fassung vom 10. April 2008, in Kraft seit 1.1.2009 [BAG 08-109]; Herzog/Daum, Die Umsetzung der Rechtsweggarantie im bernischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, in BVR 2009 S. 1 ff., 15). Das Verwaltungsgericht beurteilt sodann laut Art. 87 VRPG auf Klage hin als einzige Instanz Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, an denen der Kanton beteiligt ist, soweit die zuständige Behörde die Streitigkeit nach dem Gesetz nicht durch Verfügung zu regeln hat (Bst. b), sowie vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlichem Recht, wenn es die Gesetzgebung vorsieht oder keine andere Verwaltungsjustizbehörde zuständig ist (Bst. d; ursprüngliche Verwaltungsrechtspflege, Klageverfahren).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2017, Nr. 100.2017.123U, 1.2 Die nachträgliche Verwaltungsrechtspflege wird unter Vorbehalt der Zuständigkeiten gemäss Art. 74 Abs. 2 bzw. Art. 60 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 VRPG nur ausgelöst, wenn es sich bei der strittigen Anordnung um eine Verfügung handelt (vgl. BVR 2013 S. 301 E. 1.1 mit Hinweisen). Die zuständige Behörde regelt öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse von Amtes wegen oder auf Gesuch hin mit einer Verfügung, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich etwas anderes vor oder verweise zur Streiterledigung auf den Klageweg (Vorrang der Verfügung; Art. 49 Abs. 1 VRPG). Die verwaltungsrechtliche Klage ist unzulässig, wenn der behauptete Anspruch auf dem Beschwerdeweg geltend gemacht werden kann (Subsidiarität der Klage; Art. 90 Abs. 1 VRPG). Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 20a VRPG) prüft das Verwaltungsgericht, in welchem Verfahren die Streitsache richtigerweise zu beurteilen ist (BVR 2011 S. 458 E. 1.1.1). 1.3 Der Beschwerdeführer/Kläger stützt den hier strittigen vermögensrechtlichen Anspruch auf ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis, das zwischen ihm und dem Kanton Bern zustande gekommen sei. Die KAPO habe ihm den Auftrag erteilt, den Tod der Person festzustellen, die in Herzogenbuchsee vorgefunden worden sei. Er habe die geforderte Leistung erbracht, weshalb ihm der Kanton als Auftraggeber die Vergütung dafür schulde. Mit der ärztlichen Dienstleistung habe er eine polizeiliche Aufgabe wahrgenommen; das Auftragsverhältnis und damit auch der Vergütungsanspruch habe seine Grundlage folglich im öffentlichen Recht. Kein Thema ist nach eigener Darstellung des Beschwerdeführers/Klägers hingegen die Staatshaftung nach Art. 100 ff. des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01); die Ausführungen der POM in diesem Zusammenhang seien unbeachtlich. 1.4 Lehre und Rechtsprechung anerkennen Auftragsverhältnisse, die dem öffentlichen Recht zugeordnet werden und für die Art. 394 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) mangels einer eigenen Regelung als subsidiäres kantonales Ersatzrecht anwendbar sind (z.B. je nach Art der Expertise der gerichtliche Gutachtensauftrag, vgl. BGE 134 I 159 E. 3; weiterführend Felix Uhlmann, Der öffentlich-rechtliche Auftrag, in Belser/Waldmann [Hrsg.], Mehr oder weniger Staat? Festschrift für Peter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2017, Nr. 100.2017.123U, Hänni zum 65. Geburtstag, 2015, S. 277 ff., insb. S. 279 mit weiteren Beispielen). Nicht eindeutig geklärt ist, ob ein solcher Auftrag stets als öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen wird oder auch mittels Verfügung begründet werden kann (Felix Uhlmann, a.a.O., S. 283 ff.; vgl. auch Bernhard Rütsche, Staatliche Leistungsaufträge und Rechtsschutz, in ZBJV 2016 S. 71 ff., 79 f. und 93 ff.). Wie es sich damit verhält und ob der im Streit liegende Anspruch im Beschwerde- oder Klageverfahren zu beurteilen ist, kann mit Blick auf den Prozessausgang offenbleiben. 1.5 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Soweit der zur Diskussion stehende Anspruch im Anfechtungsstreitverfahren zu beurteilen ist, ist auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel einzutreten. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Eventualklage, soweit der Rechtsstreit Gegenstand der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege bilden sollte. 1.6 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Beschwerdeverfahren; Art. 80 VRPG) bzw. es würdigt die Vorbringen der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach pflichtgemässem Ermessen (Klageverfahren; Art. 92 Abs. 1 VRPG). Der Streitwert der Angelegenheit liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb der Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Der Tod einer Person gehört zum Personenstand, der im Zivilstands- bzw. Personenstandsregister beurkundet wird (Art. 39 Abs. 1 und 2 Ziff. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; Art. 6a und 7 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV; SR 211.112.2]). Die Eintragung in das Register erfolgt im Anschluss an die Meldung des Todesfalls (Art. 34a f. ZStV). Mit der Meldung ist eine ärztli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2017, Nr. 100.2017.123U, che Bescheinigung einzureichen (Art. 35 Abs. 5 ZStV). Darin hält die Ärztin oder der Arzt unter anderem das Ergebnis der Leichenschau fest (sog. Todesbescheinigung), d.h. der persönlichen Untersuchung am Körper der oder des Verstorbenen zur Feststellung des Todeseintritts und des Todeszeitpunkts, der Identität der Person sowie der Todesart (vgl. Bär/Keller- Sutter, Leichenschau, Obduktion und Transplantation, in Kuhn/Poledna [Hrsg.], Arztrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2007, S. 767 ff.). Um die Todesbescheinigung auszustellen, muss somit zwingend eine Ärztin oder ein Arzt beigezogen werden. Der Kreis dieser Personen ist dabei grundsätzlich nicht beschränkt, soweit die Ausstandspflicht beachtet wird (vgl. dazu Art. 89 Abs. 3 ZStV). In Betracht kommen etwa Hausärztinnen und Hausärzte, Ärztinnen und Ärzte, die Notfalldienst leisten oder an einer Institution tätig sind (Spitäler, Heime), oder auch Rechtsmedizinerinnen und Rechtsmediziner. Im Kanton Bern bestehen insoweit keine näheren Vorgaben (vgl. Ulrich Zollinger, Thanatologie, Rechtslage in der Schweiz, in Burkhard Madea [Hrsg.], Rechtsmedizin, 3. Aufl. 2015, S. 161 ff., 162). 3. 3.1 In der Sache ist umstritten, ob der Kanton den Beschwerdeführer/ Kläger für dessen Bemühungen bei der Todesfeststellung vom 29. Januar 2015 zu entschädigen hat. Der Betrag von insgesamt Fr. 155.45 wurde anhand des Tarifwerks berechnet, wie es im Rahmenvertrag TARMED KVG geregelt ist. Er berücksichtigt folgende Tarifpositionen (Beilage 3 zur Beschwerde): «Notfall-Inkonvenienzpauschale A» (Ziff. 00.2510), «Besuch, erste 5 Min. (Grundbesuch)» (Ziff. 00.0060), «+ Besuch, jede weiteren 5 Min. (Besuchszuschlag)» (Ziffer 00.0070), «+ Besuch, letzte 5 Min. (Besuchszuschlag)» (Ziff. 00.0080), sowie «+ Wegentschädigung, pro 5 Min.» (Ziff. 00.0095). Nach der konkursamtlichen Liquidation konnte ein Betrag von Fr. 152.65 nicht gedeckt werden (Verlustschein; vorne Bst. A). 3.2 Die Parteien sind sich uneinig, ob der Beschwerdeführer/Kläger rechtlich zur Todesfeststellung verpflichtet war. Nach Ansicht der POM bilden die in diesem Zusammenhang stehenden Verrichtungen Teil der ärztlichen Notfalldienstpflicht im Sinn von Art. 30a Abs. 1 des Gesundheitsge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2017, Nr. 100.2017.123U, setzes vom 2. Dezember 1984 (GesG; BSG 811.01). Zudem bestehe bereits aufgrund der Bestimmungen des Bundeszivilrechts eine gesetzliche Pflicht der Ärzteschaft, Todesfeststellungen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer/Kläger macht demgegenüber geltend, er habe den entsprechenden «Auftrag» der KAPO freiwillig übernommen; die Polizei habe ihm gegenüber allerdings den Eindruck erweckt, er sei dazu verpflichtet. 3.3 Inwieweit Ärztinnen und Ärzte nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, Todesfeststellungen vorzunehmen, ergibt sich aus den anwendbaren Rechtsgrundlagen nicht eindeutig: Art. 33 ZGB ist eine beweisrechtliche Vorschrift und besagt unter anderem, dass der Beweis für den Tod einer Person mit den Zivilstandsurkunden geführt wird, wobei der Beweis auch auf andere Weise erbracht werden kann, wenn solche fehlen oder sich die vorhandenen als unrichtig erweisen. Wie Todesfälle registerrechtlich zu behandeln sind, regelt die ZStV. Mit Art. 35 Abs. 5 ZStV wird eine ärztliche Bescheinigung verlangt (vorne E. 2); welche Pflichten in diesem Zusammenhang gelten, geht daraus aber nicht hervor (vgl. auch BGE 98 Ia 508 E. 3b zum alten Recht). In Art. 37 GesG wird lediglich festgehalten, die Todesfeststellung richte sich nach der Transplantationsgesetzgebung des Bundes, also vorab nach dem Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz; SR 810.21) und der Verordnung vom 16. März 2007 über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung; SR 810.211). In diesen Erlassen wird der irreversible Ausfall der Funktionen des Hirns einschliesslich des Hirnstamms als Todeskriterium definiert; die Regelungen über die Feststellung des Todes befassen sich mit den klinischen Zeichen, die diesen Schluss zulassen, sowie mit den Anforderungen an die Ärztinnen oder Ärzte, die den Tod feststellen (Art. 9 des Transplantationsgesetzes sowie Art. 7 i.V.m. Anhang 1 Ziff. 1 der Transplantationsverordnung mit Verweis auf die medizinisch-ethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften zur Feststellung des Todes mit Bezug auf Organtransplantationen in der Fassung vom 24. Mai 2011). Was schliesslich den ärztlichen Notfalldienst angeht, nimmt das Kantonsarztamt (KAZA) der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) eine differenzierte Haltung ein: Die Situation, bei der eine Ärztin oder ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2017, Nr. 100.2017.123U, Arzt zur Feststellung und Bescheinigung des Todes aufgeboten wird, entspreche «nicht zwingend» einem dringenden Fall, der im Rahmen des Notfalldiensts versorgt werden muss (Schreiben an das Polizeikommando vom 20.10.2015 S. 1; Beilage 10 zur Beschwerde). 3.4 Inwieweit die Ärzteschaft zur Todesfeststellung verpflichtet ist, muss hier nicht weiter vertieft werden. Für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist wesentlich, dass der Kanton gegenüber dem Beschwerdeführer/Kläger nicht als Auftraggeber aufgetreten ist. Die KAPO hat lediglich darauf hingewirkt, dass dieser die ärztlichen Dienstleistungen erbracht hat, die für die Todesfeststellung erforderlich sind. Ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis mit dem Kanton ist deswegen nicht begründet worden. So stellen etwa auch Hausärztinnen und Hausärzte, welche den Tod ihrer Patientin oder ihres Patienten feststellen, die dafür erforderlichen medizinischen Untersuchungen (Leichenschau) und Tätigkeiten der verstorbenen Person (Nachlass) bzw. den Hinterbliebenen in Rechnung. Ebenso wenig vergütungspflichtig wird der Kanton für ärztliche Massnahmen, die im Rahmen des ambulanten Notfalldiensts ausgeführt werden, obwohl die Sicherstellung der medizinischen Notfallversorgung eine öffentlich-rechtliche Aufgabe ist und dafür privatwirtschaftlich tätige medizinische Leistungserbringerinnen und -erbringer in die Pflicht genommen werden können (vgl. Art. 30a Abs. 1 Satz 1 GesG; einlässlich dazu VGE 2015/246 vom 2.12.2016 E. 6.4.1 f.). Weshalb es sich im vorliegenden Fall anders verhalten und der Kanton kostenpflichtig sein soll, ist nicht erkennbar. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer/Kläger selbst ursprünglich nicht von einer Vergütungspflicht des Kantons ausgegangen, hat er seinen Aufwand doch dem Verstorbenen (Nachlass) bzw. den Hinterbliebenen in Rechnung gestellt; im konkursamtlichen Liquidationsverfahren hat er einen Verlustschein dafür erwirkt (vorne Bst. A). 3.5 Von der Leichenschau und den damit zusammenhängenden Kosten zu unterscheiden sind medizinische Untersuchungsmassnahmen an Leichen, die von der Staatsanwaltschaft bei aussergewöhnlichen Todesfällen angeordnet werden (Legalinspektion und weitere Untersuchungen wie die Obduktion; vgl. dazu Art. 253 Abs. 1 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2017, Nr. 100.2017.123U, SR 312.0]). Dabei fallen Gutachtens- bzw. Verfahrenskosten an (vgl. Art. 422 Abs. 1 und 2 Bst. c und d StPO), die vom Gemeinwesen zu tragen sind, welches das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Sie verbleiben vorbehältlich allfälliger Kostentragungspflichten der Parteien gemäss Art. 426 ff. StPO daher grundsätzlich der öffentlichen Hand (weiterführend zum Ganzen Beschluss BEK 2013 141 des Kantonsgerichts SZ vom 28.10.2013, in EGV-SZ 2013 A 5.8 S. 51 mit Hinweisen). Nicht anwendbar ist sodann die Verordnung vom 28. Juni 1995 über die Entschädigung der Ärztinnen und Ärzte für Leistungen im Auftrag der GEF und der Gerichtsbehörden (Ärzteentschädigungsverordnung, VEA; BSG 811.922), liegt hier doch kein derartiger Auftrag vor (vgl. Art. 1 VEA); abgesehen davon soll dieser Erlass auf den 1. Januar 2018 ohnehin aufgehoben werden, da er keinen Anwendungsbereich mehr hat und die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen für die Verordnung – darunter diejenige im GesG – weggefallen sind (vgl. Ziff. III der vorgesehenen Änderung der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen [Gesundheitsverordnung, GesV; BSG 811.111] und dazu den Vortrag der GEF zur Änderung der GesV, Fassung für das Konsultationsverfahren [April 2017], S. 8; die Unterlagen sind einsehbar unter <http://www.gef.be.ch>, Rubriken «Die Direktion», «Rechtsamt», «Laufende Rechtsetzungsverfahren»). 3.6 Bei der geschilderten Sachlage kann sich höchstens fragen, ob der Kanton im Sinn einer Ausfallhaftung subsidiär die mit der Todesfeststellung verbundenen Kosten tragen muss, sofern die primär leistungspflichtigen Personen (Verstorbene mit dem Nachlass bzw. Hinterbliebene) nicht dafür aufkommen. Das bernische Recht enthält indes keine gesetzliche Grundlage, welche die öffentliche Hand in einem solchen Fall zur Kostenübernahme verpflichten würde. Die Rechtslage unterscheidet sich damit etwa von derjenigen im Kanton Aargau: Nach aargauischem Recht sind die Kosten der Leichenschau aus dem Nachlass der verstorbenen Person zu bezahlen. Bei Mittellosigkeit sind sie von der letzten Wohnsitzgemeinde zu übernehmen bzw. von der Gemeinde am Ort der Durchführung der Leichenschau, wenn ein Wohnsitz im Kanton Aargau fehlt oder dieser unbekannt ist (§ 1 Abs. 4 der Verordnung vom 11. November 2009 über das Bestattungswesen [Bestattungsverordnung; SAR 371.112]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2017, Nr. 100.2017.123U, 3.7 Das KAZA geht im Übrigen davon aus, dass es sich bei der ärztlichen Feststellung des Todes um eine Leistung handelt, die gemäss der entsprechenden Tarifposition des TARMED KVG (Ziff. 00.1390) von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der oder des Verstorbenen zu übernehmen ist. Der führende Branchenverband der Krankenversicherer (santésuisse) bejaht ebenfalls eine entsprechende Pflichtleistung (vgl. Schreiben des KAZA an das Polizeikommando vom 20.10.2015 S. 2 mit Hinweis; Beilage 10 zur Beschwerde). Auch wenn sich einige Krankenkassen auf den Standpunkt stellen sollten oder gestellt haben, sie müssten nach dem Tod der Patientin oder des Patienten keine Leistungen erbringen, sprechen damit gute Gründe für die Sichtweise des KAZA. So wird denn auch darauf hingewiesen, dass es sich bei der verstorbenen Person bis zur Ausstellung der Todesbescheinigung zu Handen des Zivilstandsregisters grundsätzlich um eine lebende Patientin bzw. einen lebenden Patienten handle (vgl. Ulrich Zollinger, a.a.O., S. 161; Beat Gafner, Todesfallfeststellung und -bestätigung im Zusammenhang mit EXIT-Todesfällen, in doc.be 4/2014 S. 10 ff., 10; so auch bereits Paul Piotet, La détermination du moment du décès, in JdT 1968 I S. 558 ff., 562). Die mit der Todesfeststellung zusammenhängenden beweis- und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen müssen hier allerdings nicht abschliessend geklärt werden, betreffen sie doch die Rechtsverhältnisse zwischen der Ärztin oder dem Arzt und der verstorbenen Person (Nachlass) bzw. deren Krankenkasse sowie den Hinterbliebenen. Diese rechtlichen Beziehungen können nicht Grundlage sein für den strittigen Anspruch des Beschwerdeführers/ Klägers gegen den Kanton. Aus dem gleichen Grund muss auch nicht näher auf den von der POM angesprochenen Problemkreis eingegangen werden, inwiefern der mit der Organisation des ambulanten Notfalldiensts betraute ärztliche Berufsverband für Honorarausfälle von Notfalldienst leistenden Ärztinnen und Ärzte aufzukommen hätte (vgl. auch vorne E. 3.4). 3.8 Die POM hat eine Vergütungspflicht des Kantons aus einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis mit dem Beschwerdeführer/Kläger somit zu Recht verneint. Auf weitere Beweismassnahmen kann verzichtet werden. Der Antrag auf ein Parteiverhör wird daher abgewiesen (zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3). Es besteht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2017, Nr. 100.2017.123U, auch keine Notwendigkeit, die Angelegenheit zum Erlass einer neuen Verfügung an die KAPO weiterzuleiten (Subeventualbegehren; vorne Bst. C). 4. 4.1 Mit seiner Beschwerde beanstandet der Beschwerdeführer schliesslich die Gebühr von Fr. 600.--, welche die POM mit ihrer Verfügung vom 28. März 2017 für die Beurteilung des Entschädigungsgesuchs erhoben hat. Dabei stellt er nicht in Abrede, dass die Vorinstanz für das Verwaltungsverfahren Kosten erheben durfte (Art. 107 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 66 ff. des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen [FLG; BSG 620.0]). Zwar kann man sich fragen, ob der geltend gemachte Anspruch im Anfechtungsstreit- oder im Klageverfahren zu beurteilen ist (vorne E. 1.4). Wäre der Klageweg zu beschreiten, hätte die POM das Entschädigungsgesuch an das Verwaltungsgericht weiterleiten und keine (kostenpflichtige) Verfügung treffen müssen (Art. 4 Abs. 1 VRPG). Der Vorinstanz kann allerdings nicht vorgeworfen werden, dass sie diese Verfahrensfrage im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 20a VRPG) nicht weiter erörtert hat, hat der Beschwerdeführer doch ausdrücklich um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ersucht (vorne Bst. B). 4.2 Mit seinem Vorbringen, die Gebühr von Fr. 600.-- sei mit Blick auf die verlangte Entschädigungssumme von Fr. 152.65 unverhältnismässig und mit dem Äquivalenzprinizip nicht vereinbar, geht der Beschwerdeführer fehl. Besteht für ein Verwaltungsverfahren kein Tarif, bestimmt sich die Gebühr nach Zeitaufwand (Art. 2 Abs. 3 und Art. 14 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21]), wobei die verrechnete Zeit den für die konkrete Verrichtung gebotenen zeitlichen Aufwand nicht übersteigen darf (Art. 72 FLG). Massgebend ist hier der für die konkrete Verrichtung gebotene Aufwand für Arbeiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonsverwaltung der Gehaltsklassen 18-23 (angefochtene Verfügung E. 5), ausmachend 120 Taxpunkte pro Stunde (Art. 8 Abs. 1 Bst. c GebV); der Wert des Taxpunkts beträgt einen Franken (Art. 4 Abs. 2 GebV). Ein Zeit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2017, Nr. 100.2017.123U, aufwand von insgesamt fünf Stunden für die Beurteilung des Entschädigungsgesuchs erweist sich als angemessen. Der gebotene Aufwand war insbesondere nicht kleiner, nur weil die auf dem Spiel stehenden Vermögensinteressen geringfügig sind. Das dokumentiert nicht zuletzt das vorliegende Urteil, mit dem auf zahlreiche Fragen eingegangen werden musste, die der Beschwerdeführer aufgegriffen hat. Jedenfalls besteht kein Grund, korrigierend in die Bemessung der Verfahrenskosten einzugreifen, zumal das Verwaltungsgericht in dieser Hinsicht praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung übt und den vorinstanzlichen Behörden einen grossen Beurteilungs- und Ermessensspielraum zubilligt (statt vieler BVR 2004 S. 133 E. 1.3). 5. 5.1 Sowohl die Beschwerde als auch die Eventualklage sind somit in allen Teilen unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.4 f.). 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer/Kläger kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 109 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Eventualklage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer/Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2017, Nr. 100.2017.123U, 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer/Kläger - dem Beschwerdegegner/Beklagten und mitzuteilen: - dem Kantonsarztamt Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.