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Bern Verwaltungsgericht 05.12.2017 100 2017 119

5 décembre 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,485 mots·~17 min·3

Résumé

Durchführung einer Kundgebung auf dem Bundesplatz (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 20. März 2017 - vbv 33/2016) | Andere

Texte intégral

100.2017.119U HER/MAM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Dezember 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Marti Islamischer Zentralrat Schweiz Verein, handelnd durch seine statutarischen Organe, vertreten durch den Präsidenten vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Bern handelnd durch den Gemeinderat, vertreten durch die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie, Predigergasse 12, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Durchführung einer Kundgebung auf dem Bundesplatz (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 20. März 2017; vbv 33/2016)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nr. 100.2017.119U, Sachverhalt: A. Der Verein Islamischer Zentralrat Schweiz (IZRS) mit Sitz in Bern ersuchte die Einwohnergemeinde (EG) Bern am 29./30. März 2016 um eine Bewilligung für die Durchführung der Kundgebung «Islam hwa Salam – Islam ist Frieden» auf dem Bundesplatz. Die Platzkundgebung mit rund 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sollte am 9. April 2016 (Wunschtermin) oder am 23. oder 30. April 2016 (Ausweichdaten) stattfinden. Der Gemeinderat der EG Bern wies das Gesuch an seiner Sitzung vom 18. April 2016 ab und beauftragte die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie (Polizeiinspektorat) mit der Ausfertigung der ablehnenden Verfügung. Gemäss der Begründung vom 19. April 2016 erfolgte die Ablehnung des Gesuchs aus sicherheitspolizeilichen Gründen. Die Kundgebung könne im geplanten Rahmen nur mit unverhältnismässigem Aufwand geschützt und der reibungs- und störungsfreie Ablauf nicht garantiert werden. B. Gegen diese Verfügung erhob der IZSR am 25. April 2016 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, welches das Rechtsmittel am 20. März 2017 abwies. C. Hiergegen hat der IZRS am 20. April 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Feststellung, dass sein Bewilligungsgesuch zu Unrecht abgelehnt worden ist. Das Regierungsstatthalteramt hat am 28. April 2017 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf das Einreichen einer Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nr. 100.2017.119U, nehmlassung verzichtet. Die EG Bern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2017 die Beschwerdeabweisung. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2 Nach Art. 79 Abs. 1 VRPG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Bst. c). Letzteres setzt grundsätzlich voraus, dass die beschwerdeführende Person ein aktuelles Interesse an der Behandlung ihres Rechtsmittels hat und ein günstiger Entscheid für sie von praktischem Nutzen wäre (vgl. BVR 2016 S. 529 E. 1.2 mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 8, Art. 65 N. 25 f. und Art. 39 N. 1). – Der Beschwerdeführer hat beantragt, die Kundgebung (spätestens) am 30. April 2016 durchführen zu können (vgl. Bst. A). Da dieses Datum zwischenzeitlich verstrichen ist, fragt es sich, ob dennoch auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. 1.2.1 Trotz Fehlens oder Wegfalls des aktuellen und praktischen Interesses tritt das Verwaltungsgericht ausnahmsweise auf ein Rechtsmittel ein, wenn eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten ist, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden kann (BVR 2016 S. 529 E. 1.2.1, 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nr. 100.2017.119U, S. 105 E. 1.2.2, 2012 S. 225 E. 3.2, je mit Hinweisen; ebenso BGE 2C_1052/2016 und 2C_1053/2016 vom 26.4.2017 E. 1.3, 142 I 135 E. 1.3.1 zum bundesgerichtlichen Verfahren). 1.2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet das Bewilligungsverfahren zunächst in formeller Hinsicht. Er bringt vor, sein Recht auf ein faires Verfahren und rechtsgleiche Behandlung werde durch den vorinstanzlichen Entscheid verletzt. Der Direktor für Sicherheit, Umwelt und Energie (nachfolgend: Sicherheitsdirektor) sei voreingenommen gewesen, weshalb der Bewilligungsentscheid von einer nicht korrekt besetzten Behörde getroffen worden sei (Beschwerde Ziff. 3.1.2 und 3.2.6 f.). Er beruft sich auf Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), Art. 30 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101), Art. 26 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG. Weiter behauptet der Beschwerdeführer, dass die Kundgebungsverweigerung ihn in seinen Grundrechten verletze. Er substantiiert diese Rüge aber nicht, sondern verweist lediglich auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beschwerde vom 25. April 2016 (Beschwerde Ziff. 3.1.2 und 3.2.8; vgl. hinten E. 6). Ob damit grundsätzliche Fragen aufgeworfen sind, die trotz fehlender Aktualität des Rechtsschutzinteresses zu beantworten sind, ist fraglich, kann aber offen bleiben, da die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ohnehin abzuweisen ist. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Bewilligungs- und Meldepflicht für Kundgebungen auf öffentlichem Grund der Stadt Bern sind im Reglement vom 20. Oktober 2005 über Kundgebungen auf öffentlichem Grund (Kundgebungsreglement, KgR; SSSB 143.1) geregelt. Als Kundgebungen im Sinn des KgR gelten Veranstaltungen, welche einen ideellen Inhalt und eine Appellfunktion haben und von mehreren Personen getragen werden (Art. 1 Abs. 3 KgR). Nach Art. 2 Abs. 1 KgR sind Kundgebungen auf öffentlichem Grund nur mit vorgängi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nr. 100.2017.119U, ger Bewilligung der Stadt zulässig, wobei Spontankundgebungen vorbehalten bleiben. Die Bewilligung wird nach Art. 2 Abs. 2 KgR erteilt, wenn ein geordneter Ablauf der Kundgebung gesichert und die Beeinträchtigung der anderen Benutzerinnen und Benutzer des öffentlichen Grundes zumutbar erscheint. Art. 2 Abs. 2 KgR übernimmt damit wörtlich die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 2 KV und wiederholt, dass bei gegebenen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Bewilligung einer Kundgebung besteht (vgl. dazu BVR 2010 S. 209 E. 3.2 und 4.1 mit Hinweisen). Der (bedingte) Anspruch auf Bewilligungserteilung gemäss Art. 2 Abs. 2 KgR erfährt allerdings durch Art. 6 KgR eine Einschränkung: Danach werden Kundgebungen auf dem Bundesplatz einerseits während den Sessionswochen des eidgenössischen Parlaments für die Zeit von Montag bis Freitag (Art. 6 Abs. 1 Bst. a KgR) und andererseits während den dortigen Marktzeiten, namentlich von Wochenmarkt, Zibelemärit und Graniummärit (Art. 6 Abs. 1 Bst. b KgR), (grundsätzlich) nicht bewilligt. 2.2 Bewilligungsbehörde ist das Polizeiinspektorat, wobei zwei Vorbehalte bestehen (vgl. Art. 7 Abs. 1 KgR i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. Juni 2006 über Kundgebungen auf öffentlichem Grund [Kundgebungsverordnung, KgV; SSSB 143.11]): Über die beabsichtige Verweigerung einer Bewilligung oder beabsichtigte Einschränkungen des Kundgebungsrechts bezüglich Zeiten und Gebieten hat die Direktorin oder der Direktor für Sicherheit, Umwelt und Energie den Gemeinderat rechtzeitig zu orientieren (Art. 7 Abs. 2 KgR i.V.m. Art. 2 Abs. 2 KgV). Nach Art. 6 Abs. 2 KgR entscheidet der Gemeinderat über Ausnahmebewilligungen (Kundgebungen auf dem Bundesplatz während den Sessionswochen des eidgenössischen Parlaments für die Zeit von Montag bis Freitag oder während den dortigen Marktzeiten; vgl. Art. 2 Abs. 3 KgV). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die EG Bern je nach dem Inhalt von Kundgebungen entscheide, ob diese zu bewilligen seien, und welches Mass an Sicherheitsvorkehrungen im konkreten Fall als angemessen erscheine (Beschwerde Ziff. 3.2.4). Er wirft ihr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nr. 100.2017.119U, eine «von subjektiven Überlegungen mitgeprägte Bewilligungspraxis» vor (Beschwerde Ziff. 3.2.5). Anders lasse sich nicht erklären, weshalb die Gemeinde die von «fundamentalistischen Christen» organisierte Kundgebung vom 17. September 2016 («Marsch fürs Läbe») und die Platzkundgebung der Gemeinschaft von Exil-Tibetern vom 15. Januar 2017 bewilligt habe. Im ersten Fall seien Störungsaktionen angekündigt gewesen; im zweiten Fall seien immense Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden (Beschwerde Ziff. 3.2.2 f.). Zudem gehe aus dem im «Bund» am 23. April 2016 (richtig: 22.4.2016) veröffentlichten Artikel hervor, dass der IZRS nach Meinung des Sicherheitsdirektors ein «zu radikales Gedankengut» vertrete. Durch diese Äusserung habe sich dessen Voreingenommenheit bestätigt (Beschwerde Ziff. 3.2.6 und 3.2.7). Somit habe an der Verfügung vom 18./19. April 2016 ein voreingenommenes Mitglied des Gemeinderats mitgewirkt. Dies habe die Vorinstanz verkannt, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben sei. 3.2 Der Beschwerdeführer macht somit einerseits geltend, es habe ein befangenes Mitglied am Entscheid mitgewirkt. Andererseits wirft er der Bewilligungsbehörde eine subjektiv gefärbte Praxis vor. – Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.2.1 Der Sicherheitsdirektor hat am 18. April 2016 den Gesamtgemeinderat über die beabsichtigte Bewilligungsverweigerung nach Massgabe von Art. 7 Abs. 2 KgR orientiert. Der Gesamtgemeinderat hat in der Folge beschlossen, die Bewilligung zu verweigern. Gleichzeitig hat er das Polizeiinspektorat mit der Ausfertigung der ablehnenden Verfügung beauftragt (vgl. GRB Nr. 2016-557 vom 18.4.2016; Akten EG Bern, Beilage 10). 3.2.2 Die Kundgebung wurde im Wesentlichen mit folgender Begründung verweigert (Verfügung vom 19.4.2016; Akten EG Bern, Beilage 11): Die Sicherheitslage in Europa habe sich verschärft, was insbesondere die in letzter Zeit verübten Terroranschläge zeigen würden. Konkret seien Einzelangriffe auf die Kundgebung möglich. Der IZRS habe aufgrund der «Händedruckdebatte», in welcher er die Verweigerungshaltung der zwei Jugendlichen verteidigte, Entrüstung und Wut vieler Bürgerinnen und Bürger auf sich gezogen. Denkbar seien aber auch Angriffe aus politischen oder religiösen Gründen. Da mit der Kundgebung ein klares Zeichen gegen den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nr. 100.2017.119U, Islamischen Staat gesetzt werden solle, sei sie schliesslich durch diesen gefährdet, dessen Taktik insbesondere Einzelangriffe seien. Komme hinzu, dass der Bundesplatz ein namhafter und würdevoller Platz sei; dortige Kundgebungen würden grosse mediale Aufmerksamkeit erregen und seien als Anschlagsziel prädestiniert. Zudem müssten weiträumige und rigorose Absperrungen sowie Sicherheitsmassnahmen getroffen werden, wodurch die übrige Bevölkerung und das ansässige Gewerbe mit massiven Einschränkungen zu rechnen hätten. Die Gefahr für Ruhe, Ordnung und öffentliche Sicherheit sei derart gross, dass ihr mit verhältnismässigem Einsatz polizeilicher Mittel nicht begegnet werden könne. 3.2.3 Am 22. April 2016 erschien im «Bund» der Artikel «Eine IZRS-Demo wollen wir nicht» (einsehbar unter: <https://www.derbund.ch/bern/stadt/stadt-bern-verbietet-izrsgrossdemo/story/13698120>). Darin ist – soweit hier interessierend – Folgendes festgehalten: «[…] ʺWir erlauben keine Veranstaltung des IZRS auf öffentlichem Grund. Die Organisation vertritt ein zu radikales Gedankengutʺ, sagte der Berner Sicherheitsdirektor Reto Nause am Freitag auf Anfrage des ʺBundʺ. Darum habe man dem IZRS auch keinen alternativen Standort angeboten. Dies weil die Stimmung nach den Terroranschlägen in Paris und Brüssel aufgeheizt sei. ʺIn der aktuellen Situation wollen wir diese Kundgebung nicht.ʺ […] Weil sich die Demonstration explizit gegen den IS-Terror richte, besteht nach Ansicht des Polizeiinspektorates ʺinsbesondere eine Gefährdung der Kundgebung durch den Islamistischen Staat, dessen Taktik bekanntlich Einzelangriffeʺ seien.» 4. 4.1 Zum Vorwurf, es habe ein befangenes Mitglied des Gemeinderats am Bewilligungsentscheid mitgewirkt, ergibt sich Folgendes: Die Vorinstanz und die EG Bern vertreten den Standpunkt, die Äusserung des Sicherheitsdirektors gegenüber dem «Bund», wonach der Beschwerdeführer ein zu radikales Gedankengut vertrete, sei ohne Belang, da sie keinen Eingang in die Begründung der Verfügung gefunden habe (angefochtener Entscheid E. 4.6, Beschwerdeantwort S. 2). – Dieser Auffassung kann nicht gefolgt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nr. 100.2017.119U, werden: Denn erhält eine Partei trotz der gebotenen Sorgfalt erst zusammen mit dem Sachentscheid Kenntnis von Umständen, die ein Ausstandsbegehren als begründet erscheinen lassen, so kann sie die Verletzung der Ausstandsnormen – ebenso wie alle Verfahrensrügen – mit dem Rechtsmittel gegen den Entscheid geltend machen. Insofern ist zu prüfen, ob die Verfügung unter Mitwirkung eines befangenen Mitglieds des Gemeinderats zustande gekommen ist. 4.2 Art. 29 Abs. 1 BV garantiert vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen ein faires Verfahren. In Verfahren vor nichtgerichtlichen Behörden – wie hier vor dem Gemeinderat – gewährleistet die Norm den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts (BGE 140 I 326 E. 5.2; BVR 2015 S. 213 E. 3.2). Der Anspruch auf Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörde bedeutet, dass kein befangenes Behördenmitglied am Entscheid mitwirken darf (BGer 2C_807/2015 vom 18.10.2016 E. 2.1.1, 2C_308/2015 vom 7.7.2015 E. 2.2, 1C_388/2009 vom 17.2.2010 E. 4.1). Kern der Garantie der Unbefangenheit bildet sowohl für Behördenmitglieder als auch für Mitglieder der Gerichte, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung eines Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben (BGE 140 I 326 E. 5.2; BGer 2C_807/2015 vom 18.10.2016 E. 2.1.1). Die für Gerichte geltenden Anforderungen an die Befangenheit können indes nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Bei Exekutivbehörden ist zu berücksichtigen, dass ihr Amt mit einer sachbedingten Kumulation verschiedener, auch politischer Aufgaben einhergeht (BGer 1C_278/2010 vom 31.1.2011 E. 2.2). Regierungsbehörden sind aufgrund ihres Amtes, anders als ein Gericht, nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung für die Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (BGE 140 I 326 E. 5.2; BVR 2015 S. 213 E. 3.2). Bei Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsbehörden ist stets den jeweiligen konkreten Verhältnissen, etwa der besonderen Verantwortung zur Erfüllung bestimmter, öffentlicher Aufgaben, Rechnung zu tragen (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; BGer 2C_308/2015 vom 7.7.2015 E. 2.2). Somit gelten hinsichtlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit entscheidender Behörden je nach den Umständen und je nach Verfahrensart

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nr. 100.2017.119U, unterschiedliche Massstäbe (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2 mit Hinweisen; BVR 2015 S. 213 E. 3.2 mit Hinweisen; BGer 2C_807/2015 vom 18.10.2016 E. 2.1.1 [Volksschulamt], 2C_308/2015 vom 7.7.2015 E. 2 [Präsidentin der Anwaltsaufsichtskommission], 8C_453/2011 vom 29.7.2011 E. 3 und 4 [Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen]). 4.3 Wann Mitglieder einer nichtgerichtlichen Behörde in den Ausstand zu treten haben, ergibt sich neben den aus Art. 29 Abs. 1 BV hergeleiteten Grundsätzen auch aus dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht. 4.3.1 Das VRPG sieht in Art. 9 Abs. 1 Ausstandspflichten vor. Der Beschwerdeführer beruft sich insbesondere auf die Generalklausel von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG. Davon erfasst sind namentlich Eigeninteressen, Vorbefassung, enge Beziehungen und Interessenbindungen, die keinen Ausstand nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a-e VRPG begründen, aufgrund der konkreten Umstände aber doch auf mangelnde Unparteilichkeit schliessen lassen (weiterführend BVR 2015 S. 213 E. 3.1). Nach Art. 9 Abs. 3 VRPG gehen dieser Regelung allerdings die Vorschriften über den Ausstand nach dem Gemeindegesetz ausdrücklich vor (vgl. auch Daniel Arn, in Kommentar zum bernischen GG, 1999, Vorbem. zu Art. 47 und 48 N. 7). Gestützt auf Art. 47 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) ist ausstandspflichtig, wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat. Diese Bestimmung erweist sich wie die weiteren (hier nicht anwendbaren) Ausstandsbestimmungen des GG als grundsätzlich milder als jene des VRPG (BVR 2011 S. 15 E. 3.1; Daniel Arn, a.a.O., Vorbem. zu Art. 47 und 48 N. 7). 4.3.2 Die EG Bern vertritt den Standpunkt, dass die Umschreibung der Ausstandspflicht für die Mitglieder und Angestellten kommunaler Behörden in Art. 47 GG abschliessend sei und demzufolge mittelbare persönliche Interessen sowie weitere Gründe der Befangenheit keine Ausstandspflicht begründen würden (Beschwerdeantwort S. 3; vgl. auch Daniel Arn, a.a.O., Vorbem. zu Art. 47 und 48 N. 3, 7). Ob dies zutrifft, hat das Verwaltungsgericht bislang offengelassen (zuletzt VGE 2016/142 vom 20.9.2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen), ist aber insbesondere mit Blick auf die zu Art. 29 BV entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung zweifelhaft (vgl. auch BGer 1C_413/2012 vom 14.6.2013 E. 5.3.2). Diese Frage braucht hier

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nr. 100.2017.119U, nicht entschieden zu werden, da selbst im Licht der strengeren Vorschriften des VRPG keine Verletzung der Ausstandspflichten zu erkennen ist. 4.4 Der Gemeinderat ist das oberste leitende, planende und vollziehende Organ der Stadt (Art. 86 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 der Stadt Bern [GO; SSSB 101.1]). Ihm gehören mit dem Stadtpräsidenten oder der Stadtpräsidentin fünf Mitglieder an (Art. 87 GO). Der Gemeinderat nimmt – soweit es das öffentliche Interesse erfordert – Einsitz in Institutionen (Art. 91 GO), vertritt die Stadt (Art. 96 GO), führt die Verwaltung (Art. 97 GO) und wahrt die öffentliche Sicherheit (Art. 97 GO). Er stellt auch die Information der Öffentlichkeit über städtische Belange sicher (Art. 106 Abs. 1 GO); die Einzelheiten hierzu regelt er in einer Verordnung (Art. 106 Abs. 2 GO). Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 29. März 2000 betreffend die Information der Öffentlichkeit über städtische Belange (Informationsverordnung, InfV; SSSB 107.1) informiert die Direktorin oder der Direktor in Zusammenarbeit mit dem Informationsdienst über die Tätigkeit der Direktionen. 4.5 Dass der Sicherheitsdirektor öffentlich Stellung genommen hat, lässt für sich allein nicht auf seine Voreingenommenheit schliessen, gehört es doch – wie soeben dargelegt – zu seinen Aufgaben, über die Tätigkeit der Direktion (und insbesondere über von ihr ausgefertigte Verfügungen) zu informieren. Sodann ist zwar unbestritten, dass er sich im Sinn des angeführten Zeitungsartikels äusserte und dabei festhielt, der Beschwerdeführer vertrete ein «zu radikales Gedankengut» (vgl. vorne E. 3.2.3). Diese Aussage ist indessen nicht isoliert zu betrachten, sondern im Zusammenhang mit den weiteren Äusserungen zu werten. Der Sicherheitsdirektor hat namentlich auch ausgeführt, dass die Kundgebung in der «aktuellen Situation» nicht durchgeführt werden könne, da die Stimmung nach den IS-Terroranschlägen aufgeheizt sei. Aus dem Artikel geht damit hervor, dass die derzeitige sicherheitspolizeiliche Situation Grund für die Bewilligungsverweigerung gewesen ist. Es kann nicht gefolgert werden, der Sicherheitsdirektor sei voreingenommen gewesen und habe aufgrund des Gedankenguts, das der Beschwerdeführer vertrete, die Bewilligungsverweigerung beantragt. Vielmehr zeigen seine Ausführungen insgesamt, dass er nach Abschluss des konkreten Bewilligungsverfahrens lediglich den Beschluss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nr. 100.2017.119U, des Gesamtgemeinderats öffentlich vertreten hat. Schlüsse für künftige Bewilligungsgesuche des Beschwerdeführers können daraus nicht gezogen werden. Die Rüge, ein befangenes Mitglied des Gemeinderats habe am Entscheid mitgewirkt, ist unbegründet. 5. Auch der Vorwurf, die EG Bern pflege eine «subjektiv gefärbte Praxis», erweist sich als unbegründet: Der Umstand, dass Gesuche von anderen Personen oder Organisationen bewilligt worden sind, lässt noch nicht auf ein unfaires Verfahren oder eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV schliessen. Wie die Gemeinde dargelegt hat, konnten die vom Beschwerdeführer angeführten Kundgebungen vom 17. September 2016 und vom 15. Januar 2017 nur mit Einschränkungen bewilligt werden (Beschwerdeantwort S. 4). Die EG Bern hat die Kundgebungen trotz der teilweise angekündigten Störaktionen bewilligt, da sie die Sicherheitslage anders eingeschätzt hat. Gemäss dem vom Beschwerdeführer erwähnten Artikel «Christen-Demo unter Polizeischutz» im «Bund» vom 15. September 2016 hatte der Gemeinderat «schon seit Wochen von der unbewilligten Gegendemonstration» Kenntnis, weshalb eine gezielte Vorbereitung möglich war (einsehbar unter: <http://www.derbund.ch/bern/stadt/christendemo-unterpolizeischutz/story/27511465>). Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde aufgrund der konkreten Sicherheitslage eine gezielte Vorbereitung nicht als möglich erachtet, zumal Angriffe durch einzelne Personen, politische oder religiöse Gruppierungen oder durch Anhänger des Islamischen Staates möglich seien (vgl. vorne E. 3.2.2). Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinderat nicht aufgrund von sachlichen Gründen entschieden hätte, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht dargetan (vgl. E. 6 hiernach). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vorwurf einer gesinnungsgesteuerten Bewilligungspraxis als unbegründet. Die Thematisierung der Bewilligungsverweigerung im Stadtrat (Interpellation Fraktion GB/JA! vom 12.5.2016) führt rechtlich zu keinem anderen Schluss.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nr. 100.2017.119U, 6. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass die Verweigerung der Kundgebung ihn an der Ausübung seines verfassungs- und konventionsrechtlich garantierten Rechts auf freie Meinungsäusserung und Versammlungsfreiheit gehindert habe. Er begründet diese Rüge aber nicht, sondern lässt es bei einem blossen Verweis auf seine früheren Ausführungen in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift bewenden (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde Ziff. 3.1.2 und 3.2.8). Wer Beschwerde erhebt, muss sich in seiner Rechtsmitteleingabe sachbezogen mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen (vgl. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG; BGE 134 II 244 E. 2.4.2). Ist auf eine Beschwerde einzutreten, weil sie als Zulässigkeitsvoraussetzung überhaupt eine hinreichende Begründung enthält, heisst dies trotz Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 20a Abs. 1 VRPG) nicht, dass das Verwaltungsgericht alle möglicherweise relevanten Rechtsfragen von Amtes wegen aufgreifen oder unsubstantiierten Rügen von sich aus nachgehen muss. Vielmehr kann sich das Gericht grundsätzlich darauf beschränken, sich mit den Argumentationen der Parteien auseinanderzusetzen, solange weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 7; BGE 141 II 307 E. 6.5, 138 I 274 E. 1.6). Der Regierungsstatthalter ist trotz fehlender Aktualität des Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerde eingetreten und hat zur materiellen Frage der Begründetheit der Bewilligungsverweigerung weitere Abklärungen getroffen, insbesondere schriftliche Berichte bei der Regionalpolizei Bern und beim Polizeiinspektorat eingeholt (vgl. angefochtener Entscheid S. 3 f.). In seinem Entscheid hat er sich einlässlich mit den im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen auseinandergesetzt (vgl. angefochtener Entscheid S. 5 ff.). Offensichtliche rechtliche Mängel lassen sich nicht ausmachen. Es wäre Sache des (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers gewesen darzutun, inwieweit und weshalb der angefochtene Entscheid (auch) in dieser Hinsicht rechtswidrig sein soll. Auf die Frage, ob die Verweigerung der Kundgebung in ideelle Grundrechte des Beschwerdeführers eingreift, ist daher nicht weiter einzugehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nr. 100.2017.119U, 7. Die Beschwerde erweist sich nach dem Erwogenen als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. E. 1.2.2). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind infolge Unterliegens keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nr. 100.2017.119U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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