Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 12.08.2016 100 2016 83

12 août 2016·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,672 mots·~18 min·3

Résumé

Beschlüsse des Stadtrats vom 27. 8.2015 und 10.9.2015 betreffend die Spezialfinanzierung von Investitionen in Eis- und Wasseranlagen mit einem ökologischen Nutzen (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 23.2.2016, ...) | kommunal

Texte intégral

100.2016.83U HAT/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. August 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Gschwind A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Bern handelnd durch den Gemeinderat, Erlacherhof, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8 Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Beschlüsse des Stadtrats vom 27. August 2015 und 10. September 2015 betreffend die Spezialfinanzierung von Investitionen in Eisund Wasseranlagen mit einem ökologischen Nutzen (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 23. Februar 2016; gbv 25/2015)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2016.83U, Sachverhalt: A. Am 27. August 2015 hat der Stadtrat von Bern das Reglement über die Spezialfinanzierung von Investitionen in Eis- und Wasseranlagen mit einem ökologischen Nutzen (Spezialfinanzierungsreglement Eis und Wasser; RSEW) genehmigt. Gleichzeitig beschloss er eine Einlage von gut 30 Mio. Franken in diese Spezialfinanzierung sowie einen Nachkredit von rund 14 Mio. Franken «in der Dienststelle 610 Finanzverwaltung». Dabei verzichtete er – in Abweichung vom Antrag des Gemeinderats – darauf, das RSEW den Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde (EG) Bern zur Abstimmung vorzulegen. Allerdings wurde in der Folge ein Wiedererwägungsantrag der SVP-Fraktion angenommen, wonach über die Frage der Volksabstimmung über das RSEW erneut Beschluss zu fassen sei. An seiner nächsten Sitzung vom 10. September 2015 bestätigte der Stadtrat den Beschluss, auf die Durchführung einer solchen zu verzichten. Die Stadtratsbeschlüsse vom 27. August 2015 wurden im Anzeiger Region Bern vom 4. September 2015 und der Beschluss vom 10. September 2015 in jenem vom 18. September 2015 publiziert. B. Am 19. Oktober 2015 gelangte A.________ gegen die Beschlüsse vom 27. August 2015 und vom 10. September 2015 betreffend Spezialfinanzierung an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (RSA), das seine Beschwerde mit Entscheid vom 23. Februar 2016 abwies, soweit es darauf eintrat. C. Hiergegen hat A.________ am 23. März 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und folgende Rechtsbegehren gestellt:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2016.83U, «1. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland in der Beschwerdesache gbv 25/2015 vom 23. Februar 2016 sei aufzuheben. 2. Das Reglement über die Spezialfinanzierung von Investitionen in Eis- und Wasseranlagen mit ökologischem Nutzen sei aufzuheben. 3. Evtl. sei das vorgesehene Reglement der obligatorischen Volksabstimmung zu unterbreiten, unter Weglassung "mit einem ökologischen Nutzen" im Titel. 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Die Einlage von Fr. 30'749'564.05 in die Spezialfinanzierung sowie der vom Stadtrat beschlossene Nachkredit von Fr. 14'550'382.75 in der Dienststelle 610 Finanzverwaltung der Rechnung 2014 seien aufzuheben. 6. Es sei von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen.» Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2016 schliesst die EG Bern auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das RSA hat sich am 26. April 2016 vernehmen lassen, ohne förmlich Antrag zu stellen. Am 9. Juni 2016 hat A.________ und am 1. Juli 2016 die EG Bern unaufgefordert eine weitere Eingabe gemacht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) kantonal letztinstanzlich unter anderem Beschwerden betreffend kommunale Erlasse (Bst. b), betreffend kommunale Wahl- und Abstimmungssachen (Bst. c) sowie betreffend weiterer kommunaler Beschlüsse im Sinn von Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 VRPG (Bst. d). Der Beschwerdeführer macht geltend, das RSEW müsse zwingend dem Volk zur Abstimmung vorgelegt werden, weshalb insoweit eine kommunale Abstimmungssache gemäss Art. 74 Abs. 2 Bst. c VRPG vorliegt (vgl. BVR 2011 S. 314 E. 1.1.3). Gleichzeitig verlangt er die Aufhebung des RSEW, wofür sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts aus Art. 74 Abs. 2 Bst. b

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2016.83U, VRPG ergibt. Soweit er zudem die Aufhebung der Beschlüsse des Stadtrats betreffend die Einlage in die Spezialfinanzierung und den Nachkredit beantragt, ist das Verwaltungsgericht gestützt auf Art. 74 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 VRPG zuständig (vgl. VGE 2009/34 vom 2.6.2009, E. 1.1.2 mit Hinweisen). 1.2 Das RSA hat das Rechtsmittel des Beschwerdeführers insoweit materiell behandelt und abgewiesen, als dieses gegen den Beschluss des Stadtrats gerichtet war, auf die Durchführung einer Volksabstimmung in Bezug auf das RSEW zu verzichten (kommunale Abstimmungssache). Soweit das RSEW sowie die Einlage in die Spezialfinanzierung und der Nachkredit angefochten wurden (kommunaler Erlass bzw. kommunale Beschlüsse), ist es auf die Beschwerde nicht eingetreten. In Bezug auf diesen Nichteintretensentscheid ergibt sich die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unmittelbar aus dem negativen Prozessentscheid (vgl. BVR 2015 S. 301 [VGE 2014/130/131 vom 8.1.2015], nicht publ. E. 1.1, 2006 S. 481 E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 3, Art. 65 N. 6). Hinsichtlich der materiell beurteilten Abstimmungssache resultiert die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers aus dem Umstand, dass dieser einerseits in der EG Bern stimmberechtigt ist (Art. 79b Bst. b VPRG) und andererseits am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 79b Bst. a i.V.m. Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.3 Allerdings übersieht der Beschwerdeführer, dass insoweit, als das RSA auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten ist, Prozessthema des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens bloss die Frage bilden kann, ob zu Recht kein Sachentscheid gefällt wurde. Dem Verwaltungsgericht ist es in solchen Fällen regelmässig verwehrt, sich mit der materiellrechtlichen Seite der Streitigkeit zu befassen (vgl. BVR 2008 S. 352 [VGE 23028 vom 24.9.2007], nicht publ. E. 1.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 51 N. 14). Deshalb ist auf die Beschwerde, soweit die Rechtsbegehren 2 und 5 betreffend, nicht einzutreten; diese zielen auf eine materielle Beurteilung jener Anträge ab, auf die die Vorinstanz nicht eingetreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2016.83U, 1.4 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden; damit sie auch formgerecht ist, muss sie von Gesetzes wegen einen Antrag und eine (rechtsgenügliche) Begründung enthalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). An die Beschwerdebegründung werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, muss aber sachbezogen sein. Sie hat sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und muss sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll. Rechtliche Überlegungen sind dabei nicht notwendig, weil das Verwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 20a Abs. 1 VRPG). Es ist indes unzureichend, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch (BVR 2006 S. 470 E. 2.4.1). Diesen (relativ tiefen) Anforderungen vermag die Beschwerde zu genügen, auch wenn nicht alle vom Beschwerdeführer vorgetragenen Überlegungen verständlich sind. 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Der Beschwerdeführer beanstandet ausdrücklich, dass die Vorinstanz auf sein Rechtsmittel teilweise nicht eingetreten ist (Beschwerde, S. 4 f.). Mithin liegt, obschon (fälschlicherweise) eine materielle Beurteilung dieser Aspekte der Streitigkeit verlangt wird (vorne E. 1.3), auch in Bezug auf das teilweise Nichteintreten eine rechtsgenügliche Begründung der Beschwerde vor (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 14). Es ist deshalb zunächst zu prüfen, ob das RSA zu Recht nicht auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers eingetreten ist, soweit sich dieses gegen das Reglement und die Einlage in die Spezialfinanzierung und den Nachkredit richtete. 2.1 Das RSA hat erwogen, der vom Stadtrat anlässlich der Beratungen vom 27. August 2015 angenommene Wiedererwägungsantrag habe einzig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2016.83U, den Beschluss betroffen, das RSEW nicht den Stimmberechtigten zu unterbreiten; die Einlage in die Spezialfinanzierung und der Nachkredit sowie die Genehmigung des RSEW seien davon nicht erfasst worden. Dies möge zwar am 4. September 2015 in der amtlichen Publikation der Stadtratsbeschlüsse nicht unmissverständlich zum Ausdruck gekommen sein, als Mitglied des Stadtrats müsse sich der Beschwerdeführer jedoch über die beschränkte Tragweite der Wiedererwägung im Klaren gewesen sein. Ferner sei spätestens im Moment, als der Stadtrat am 10. September 2015 in Wiedererwägung beschlossen habe, die Spezialfinanzierung nicht einer Volksabstimmung zu unterstellen, klar zum Ausdruck gekommen, dass nur über diesen Aspekt des Geschäfts erneut zu beschliessen war. Deshalb sei die am 19. Oktober 2015 erhobene Beschwerde zwar rechtzeitig eingereicht worden, soweit sie sich gegen den in Wiedererwägung gezogenen Beschluss richtete, auf eine Volksabstimmung zu verzichten, der am 18. September 2015 amtlich publiziert worden sei. Bezüglich der Einlage in die Spezialfinanzierung und des Nachkredits sowie der Genehmigung des RSEW sei die Beschwerde indes verspätet, sodass insoweit nicht darauf einzutreten sei (angefochtener Entscheid, Ziff. II/3). Weiter ist das RSA auf ein Begehren nicht eingetreten, das der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2016 nachträglich gestellt und mit dem er die Feststellung verlangt hatte, die Einlage in die Spezialfinanzierung und der Nachkredit seien wegen fehlender Rechtsgrundlage «hinfällig» geworden (angefochtener Entscheid, Ziff. II/6). – Der Beschwerdeführer wendet ein, entgegen den Erwägungen des RSA habe die Wiedererwägung das ganze Geschäft beschlagen, auch wenn man vorab die Frage der Volksabstimmung habe diskutieren wollen. Im Übrigen habe er auf die Richtigkeit der amtlichen Publikation der Stadtratsbeschlüsse vertrauen dürfen, gemäss der die Wiedererwägung das gesamte Geschäft der Spezialfinanzierung erfasse. Er könne als Parlamentsmitglied nicht schlechter gestellt werden als die übrigen Stimmberechtigten, weshalb der angefochtene Entscheid gegen Treu und Glauben sowie gegen das Willkürverbot verstosse (Beschwerde, S. 3 f.). 2.2 Aus dem Protokoll der Stadtratssitzung vom 27. August 2015 ergibt sich zweifelsfrei, dass der Antrag auf Wiedererwägung nur den Beschluss betraf, auf eine Volksabstimmung zu verzichten. Er wurde damit begründet,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2016.83U, dass Teile der SVP-Fraktion die konkrete Fragestellung nicht richtig verstanden hätten. Weil ein Minderheitsantrag der vorberatenden Kommission für Finanzen, Sicherheit und Umwelt (FSU) vorlag, wonach – anders als der Gemeinderat beantragt hatte – auf eine Volksabstimmung zu verzichten sei (vgl. vorne Bst. A), musste «Nein» stimmen, wer eine Volksabstimmung bejahte, was einige Fraktionsmitglieder übersehen hatten. Der Fraktionssprecher der SVP machte ausdrücklich Folgendes geltend: Bezüglich des RSEW sind wir «uns politisch alle einig», dass es «ein gutes Reglement ist; es geht lediglich um die Frage demokratiepolitischer Art, ob man das Geschäft zur Volksabstimmung bringen möchte oder nicht» (Protokoll Nr. 15, S. 825; einsehbar unter <https://ris.bern.ch/Sitzungen.aspx>). In der Folge stimmte der Stadtrat diesem Antrag zu, sodass das Geschäft bei der nächsten Sitzung am 10. September 2015 erneut zur Beratung kam. Dabei wurde dem Rat nicht etwa auch die Genehmigung des RSEW sowie die Einlage in die Spezialfinanzierung und der Nachkredit, sondern einzig und allein der «FSU-Minderheitsantrag» ein zweites Mal unterbreitet, die Spezialfinanzierung nicht den Stimmberechtigten vorzulegen (Protokoll Nr. 16, S. 875; einsehbar unter <https://ris.bern.ch/Sitzungen.aspx>). Bei diesen Gegebenheiten steht fest, dass die Genehmigung des RSEW sowie die Einlage in die Spezialfinanzierung und der Nachkredit bereits am 27. August 2015 endgültig beschlossen und nicht in Wiedererwägung gezogen worden sind. 2.3 Damit ist die Behauptung des Beschwerdeführers widerlegt, die Wiedererwägung habe alle Beschlüsse des Stadtrats betreffend Spezialfinanzierung erfasst. Daraus folgt, dass die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, die Genehmigung des RSEW sowie die Einlage in die Spezialfinanzierung und der Nachkredit vom 27. August 2015 hätten innert dreissig Tagen ab ihrer Publikation im Anzeiger vom 4. September 2015 angefochten werden müssen (vgl. Art. 67 VRPG), sodass die Beschwerde vom 19. Oktober 2015 insoweit verspätet sei. Weiter ist dem RSA zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Säumnis nichts aus einer allenfalls missverständlichen Formulierung des publizierten Wiedererwägungsbeschlusses im Amtsanzeiger abzuleiten vermag, gemäss der – ohne dass die Beschränkung auf die Frage einer Volksabstimmung erwähnt würde –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2016.83U, der Stadtrat einer Wiedererwägung zustimmt und «das Geschäft am 10. September 2015 nochmals beraten» wird: 2.3.1 Eine fehlerhafte behördliche Angabe muss ungeachtet ihrer Einordnung als Eröffnungsmangel (vgl. Art. 44 Abs. 6 VRPG) oder als Fristwiederherstellungsgrund (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRPG) kausal für den eingetretenen Nachteil sein (BVR 2014 S. 130 E. 3.3, 2006 S. 470 E. 3.1; BGE 134 III 92 E. 1.6; vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 43 N. 13). Wer durch einen gerügten Mangel nicht irregeführt wird und demzufolge auch nicht benachteiligt ist, kann aus der behördlichen Fehlleistung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ob die betroffene Partei durch den gerügten Mangel tatsächlich irregeführt wurde, ist stets aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Richtschnur für die Beurteilung ist dabei der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), in dem die Berufung auf Formmängel nicht nur ihre Stütze, sondern gleichzeitig auch ihre Grenze findet (BVR 2014 S. 130 E. 3.3, 1999 S. 137 E. 4; BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1, 122 I 97 E. 3a/aa). 2.3.2 Es kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer durch einen allfälligen Mangel in der Publikation des Wiedererwägungsbeschlusses irregeführt wurde. Er war persönlich im Stadtrat anwesend, als der Fraktionssprecher der SVP den Antrag stellte, in Bezug auf die Durchführung einer Volksabstimmung erneut Beschluss zu fassen (Protokoll Nr. 15, S. 778), und hat sich auch an der betreffenden Abstimmung im Rat beteiligt (Anhang zum Protokoll Nr. 15, Namensliste der Abstimmung Nr. 072). Er musste sich also von Anfang an der beschränkten Tragweite der Wiedererwägung bewusst sein. Dass dem so war, zeigt denn auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 10. September 2015 anlässlich der erneuten Abstimmung über die Frage der Volksabstimmung über das RSEW keine Einwände erhob, als nur über diesen Aspekt der Spezialfinanzierung und nicht auch über die Genehmigung des RSEW sowie die Einlage in die Spezialfinanzierung und den Nachkredit erneut Beschluss gefasst wurde (vgl. Protokoll Nr. 16, S. 875). Wäre er irrtümlich davon ausgegangen, das gesamte Geschäft der Spezialfinanzierung werde am 10. September 2015 erneut behandelt, so hätte er sicherlich im Rat das Wort verlangt und auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2016.83U, die seines Erachtens unrichtige Beschränkung auf die Frage der Volksabstimmung aufmerksam gemacht. 2.3.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch nach der erneuten Beschlussfassung im Stadtrat am 10. September 2015 noch über ausreichend Zeit für eine Anfechtung der Genehmigung des RSEW sowie der Einlage in die Spezialfinanzierung und des Nachkredits verfügte. Die dreissigtägige Beschwerdefrist, die erst am 4. September 2015 mit Publikation der Beschlüsse zu laufen begann, war selbst im Moment der Publikation der Beschlüsse vom 10. September 2015 im Anzeiger vom 18. September 2015 erst knapp zur Hälfte verstrichen. Bei diesen Gegebenheiten hat der Beschwerdeführer den ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist bezüglich der Beschlüsse vom 27. August 2015 allein seiner eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben. Zum einen bewirkte die allenfalls missverständliche Publikation des Wiedererwägungsbeschlusses beim Beschwerdeführer keinen Irrtum. Zum andern verfügte dieser – selbst wenn er sich zunächst getäuscht hätte – nach der Klärung der Tragweite der Wiedererwägung am 10. September 2015 und der Publikation des neuen Beschlusses am 18. September 2015 noch über mehr als drei bzw. mehr als zwei Wochen Zeit, um rechtzeitig Beschwerde zu führen. 2.4 Aus dem vom Beschwerdeführer eigens angerufenen Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BGE 130 I 26 E. 8.1) ergeben sich vorliegend keine weitergehenden Rechtspositionen (vgl. vorne E. 2.3.1). Ferner kann nach dem Gesagten keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz durch ihren Nichteintretensentscheid das Willkürverbot verletzt hätte (BGE 140 III 16 E. 2.1, 138 I 49 [Pra 101/2012 Nr. 72] E. 7.1), hält dieser doch der vorliegenden Rechtskontrolle stand. Im Übrigen wird der Beschwerdeführer hinsichtlich der Anfechtung der fraglichen Stadtratsbeschlüsse nicht etwa schlechter gestellt als die übrigen Stimmberechtigten, denen eine persönliche Kenntnis von entscheidwesentlichen Umständen genauso angerechnet würden wie hier dem Beschwerdeführer. Mithin erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen das teilweise Nichteintreten des RSA auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers richtet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2016.83U, 2.5 Gleiches gilt hinsichtlich des nachträglich gestellten Feststellungsbegehrens, auf das die Vorinstanz ebenfalls nicht eingetreten ist: Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungs- und Gestaltungsbegehren subsidiär, was bedeutet, dass sie grundsätzlich nur dann gestellt werden können, wenn solche ausgeschlossen sind. Voraussetzung ist insoweit ein besonderes Feststellungsinteresse (vgl. BVR 2010 S. 337 E. 3.2; Merkli/ Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 20). Weshalb der Beschwerdeführer, der bereits die gesamte Spezialfinanzierung einschliesslich Einlage in die Spezialfinanzierung und Nachkredit angefochten hatte, darüber hinaus ein besonderes Interesse an einer Feststellung der «Hinfälligkeit» der Kredite gehabt haben sollte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Hinzu kommt, dass die EG Bern zu Recht auf die offensichtliche Verspätung des erst mit Eingabe vom 15. Februar 2016 formulierten nachträglichen Begehrens hinweist, müssen doch Antrag und Begründung einer Beschwerde vor Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist vorliegen (Art. 33 Abs. 3 VRPG). 3. 3.1 In der Sache hat das RSA erwogen, das RSEW zähle nicht zu den Geschäften, die gemäss Art. 36 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 (GO; SSSB 101.1) der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen. Weiter sei der Beschluss des Stadtrats, ein Geschäft, über das er (allenfalls unter Vorbehalt des fakultativen Referendums) in eigener Kompetenz beschliessen könne, nach Art. 46 GO freiwillig den Stimmberechtigten zum Entscheid vorzulegen, politischer Natur. Da im Zusammenhang mit dem RSEW keine Einlagen in die Spezialfinanzierung getätigt oder Kredite gesprochen wurden, die in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten fallen, sei es dem Stadtrat freigestanden, ob er – dem Antrag des Gemeinderats folgend – eine Volksabstimmung betreffend das RSEW durchführen wolle oder nicht. Im Umstand, dass er (nach Wiedererwägung) mit Beschluss vom 10. September 2015 darauf verzichtet habe, liege keine Rechtsverletzung (angefochtener Entscheid, Ziff. III/2). Obschon das RSA auf die Beschwerde gegen die Einlage in die Spezialfinanzierung und den Nachkredit nicht eingetreten ist, hat es – im Hinblick

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2016.83U, auf mögliche künftige Streitigkeiten – ferner geprüft, ob der Beschluss über den Nachkredit in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten falle. Es verneinte dies, weil der Globalkredit der betroffenen Dienststelle einen Hauptkredit darstelle, zu dem der Stadtrat einen Nachkredit beschliessen könne (Art. 52 Abs. 2 GO; angefochtener Entscheid, Ziff. III/3). – Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, es fehle im Budget 2014 an einem Hauptkredit für die streitige Spezialfinanzierung, weshalb der Stadtrat keinen Nachkredit habe beschliessen können. Eine Vorfinanzierung einzelner Vorhaben, wie sie durch das RSEW bezweckt werde, verstosse gegen Art. 70 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) bzw. gegen Art. 84 f. der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV; BSG 170.111), weil die Fachempfehlung des Schweizerischen Rechnungslegungsgremiums für den öffentlichen Sektor (SRS- CSPCP) missachtet würde. Zudem sei der Titel des RSEW irreführend, da neue Sportanlagen keinen ökologischen Nutzen brächten (Beschwerde, S. 6 ff.). 3.2 Der Beschwerdeführer setzt sich höchstens am Rand mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander; er beanstandet vorab deren Ausführungen zur kommunalen Finanzordnung und Rechnungslegung, denen vor dem Hintergrund des Nichteintretensentscheids bloss die Bedeutung eines obiter dictum zukommen. Dabei bestreitet er zu Recht nicht, dass der Erlass des RSEW kein Geschäft darstellt, das gemäss Art. 36 GO dem obligatorischen Referendum untersteht. Allerdings wird aus seinen Ausführungen, soweit sie überhaupt sachbezogen sind, auch kaum verständlich, weshalb der Verzicht auf eine Volksabstimmung dennoch Recht verletzen sollte. Jedenfalls ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Verstoss gegen Art. 46 GO ebenfalls verneint hat: Gemäss dieser Bestimmung kann der Stadtrat Geschäfte, die in seine Zuständigkeit fallen (mit Ausnahme von Wahlen), den Stimmberechtigten zum Entscheid vorlegen. Inwiefern sich aus der entsprechenden Kompetenz des Stadtrats, Geschäfte auf die Stimmberechtigten zu übertragen, im vorliegenden Zusammenhang die Verpflichtung ergeben könnte, eine Volksabstimmung über das RSEW durchzuführen, ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von kantonalen Bestimmungen über die Finanzordnung geltend macht (Art. 70 GG enthält die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2016.83U, Grundsätze des kommunalen Finanzhaushalts und Art. 84 f. GV regeln die Abschreibungen), wendet er sich gegen die Einlage in die Spezialfinanzierung und den Nachkredit sowie gegen das RSEW, obschon diese Aspekte der Spezialfinanzierung weder vom RSA noch vom Verwaltungsgericht materiell zu prüfen sind. Weshalb sich aus dem Umstand, dass das RSEW – jedenfalls gemäss Rechtsauffassung des Beschwerdeführers – gegen höherrangiges Recht verstossen könnte, eine Verpflichtung zur Durchführung einer Volksabstimmung ergeben soll, wird nicht nachvollziehbar vorgebracht. Mithin erweist sich die Beschwerde auch in der Sache als offensichtlich unbegründet, ohne dass auf die konkreten Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Finanzordnung bzw. zu den Grundsätzen, nach denen Ausgaben zu budgetieren, Abschreibungen zu machen und Kredite zu sprechen sind, näher eingegangen zu werden bräuchte. Diese Vorbringen betreffen das RSEW sowie die Einlage in die Spezialfinanzierung und den Nachkredit, die nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bilden. Offen bleiben kann schliesslich, ob der angeblich irreführende Titel des Reglements für eine Volksabstimmung anzupassen gewesen wäre. 3.3 Soweit das gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Rechtsbegehren 4) überhaupt Sinn machen konnte (vgl. insb. Art. 82 VRPG), erübrigt sich seine Beurteilung mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache (vgl. BVR 2012 S. 314 E. 5.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 28 N. 5). 4. 4.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde sowohl in Bezug auf den Nichteintretensentscheid (vorne E. 2.4 f.) als auch in der Sache (vorne E. 3.2) als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2016.83U, 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, obschon dieser auf Kostenlosigkeit schliesst (Rechtsbegehren 6): 4.2.1 Zwar erhebt das Verwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten (Art. 108a Abs. 1 VRPG). Vorliegend hat der Beschwerdeführer jedoch keinerlei tauglichen Einwände gegen die abschlägige Beurteilung seines Antrags erhoben, die Spezialfinanzierung einer Volksabstimmung zu unterstellen; vielmehr ist weitgehend unverständlich geblieben, weshalb diesbezüglich überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegen sollte. Eine derart leichtfertige Beschwerdeführung ist als mutwillig zu bezeichnen und hat eine ausnahmsweise Kostenpflicht zur Folge, obschon es sich um eine Abstimmungssache handelt. 4.2.2 In Bezug auf die Anfechtung des teilweisen Nichteintretens steht keine (kostenlose) kommunale Abstimmungssache in Frage (vgl. BVR 2015 S. 263 E. 6). Mithin wird der Beschwerdeführer aufgrund seines diesbezüglichen Unterliegens kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.3 Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG; vgl. auch BVR 2015 S. 581 E. 7.3). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2016.83U, 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Einwohnergemeinde Bern - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.