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Bern Verwaltungsgericht 23.09.2016 100 2016 56

23 septembre 2016·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,849 mots·~14 min·2

Résumé

Einleitung eines Verfahrens auf Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung - Art. 14 Abs. 1 AsylG - Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Entscheid der POM vom 14. Januar 2016 - BD 257/15) | Ausländerrecht

Texte intégral

100.2016.56A HER/BDE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Abschreibungsverfügung der Einzelrichterin vom 23. September 2016 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ vertreten durch Fürsprecherin … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Einleitung eines Verfahrens auf Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung; Art. 14 Abs. 1 AsylG; Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 14. Januar 2016; BD 257/15)

Abschreibungsverfügung vom 23.09.2016, Nr. 100.2016.56A, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1 Der am … 1960 geborene A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer), Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 24. April 2007 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Am 28. März 2013 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) sein Asylgesuch zum zweiten Mal ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Oktober 2014 rechtskräftig ab. Das BFM setzte dem Beschwerdeführer daraufhin eine neue Ausreisefrist bis zum 11. November 2014. Der Beschwerdeführer kam dieser Ausreiseverpflichtung nicht nach. 1.2 Am 1. September 2015 ersuchte er um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung und Eheschliessung mit seiner in Deutschland lebenden und dort mittlerweile eingebürgerten Exfrau. Mit Schreiben vom 3. November 2015 trat das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), auf das Gesuch nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) mit Entscheid vom 14. Januar 2016 ab, soweit sie darauf eintrat. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ab. 1.3 Gegen den Entscheid der POM hat der Beschwerdeführer am 16. Februar 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. In der Sache beantragt er, der MIDI sei anzuweisen, auf das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung einzutreten und es sei über die Partei- und Verfahrenskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege vor der POM neu zu entscheiden. Zudem hat er für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht.

Abschreibungsverfügung vom 23.09.2016, Nr. 100.2016.56A, Seite 3 Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 17. März 2016 die Abweisung der Beschwerde und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. 1.4 Nachdem der MIDI dem Gericht mit Schreiben vom 6. April 2016 mitgeteilt hatte, dass der Beschwerdeführer am 1. April 2016 erneut ein Asylgesuch gestellt hat (vgl. act. 6), forderte die Instruktionsrichterin diesen mit Verfügung vom 5. Juli 2016 dazu auf, begründete Anträge zum weiteren Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu stellen. Der POM gab sie gleichzeitig Gelegenheit, sich zur neuen Sachlage zu äussern. Mit Stellungnahme vom 8. Juli 2016 beantragte die POM, das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 2. August 2016 den Antrag, es sei das ausländerrechtliche Verfahren betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung bis zum rechtskräftigen Entscheid im Asylverfahren zu sistieren. 1.5 Mit Eingabe vom 30. August 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Heirat am 23. August 2016 erfolgt sei. Er beantragt, das ausländerrechtliche Verfahren betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung sei als gegenstandslos abzuschreiben. Im Kostenpunkt beantragt er sowohl für das vorinstanzliche als auch für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. 2. 2.1 Fällt im Verlauf des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid in der Sache weg, so schreibt die instruierende Behörde das Verfahren gemäss Art. 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. – Der Beschwerdeführer hat während hängigem verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheiratet. Damit hat sich das im Streit liegende Begehren vollumfänglich erfüllt und wurde dem gesamten bisherigen Verfahren um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorberei-

Abschreibungsverfügung vom 23.09.2016, Nr. 100.2016.56A, Seite 4 tung der Eheschliessung die Grundlage entzogen. In einer solchen Situation sind (wie beantragt) nicht nur das verwaltungsgerichtliche Verfahren, sondern auch die Verfahren vor der POM und dem MIP als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 2; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 93; ferner z.B. Abschreibungsverfügung vom 8.1.2016 im Verfahren 100.2015.300 mit Hinweisen). 2.2 Der Beschwerdeführer hat durch den Eheschluss für die Gegenstandslosigkeit gesorgt und gilt damit als unterliegend (Art. 110 Abs. 1 VRPG; vgl. etwa VGE 2013/419 vom 26.3.2014, 2012/175 vom 26.11.2012; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 110 N. 5). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (E. 3), würde auch das Abstellen auf die Prozessaussichten (Art. 110 Abs. 2 VRPG) nicht zu einem anderen Ergebnis führen, weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde voraussichtlich hätte abgewiesen werden müssen. Der Beschwerdeführer hat demnach grundsätzlich die Kosten sowohl des vorinstanzlichen als auch des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen und ihm steht kein Anspruch auf Parteikostenersatz zu, da weder besondere Umstände noch Billigkeitsgründe eine vom Unterliegerprinzip abweichende Kostenverlegung rechtfertigen (Art. 110 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 3 und Art. 104 Abs. 1 bzw. Art. 110 Abs. 2 VRPG). Er hat allerdings sowohl für das vorinstanzliche als auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (dazu E. 3 hiernach). 2.3 Die Abschreibungsverfügung fällt in die Zuständigkeit der instruierenden Behörde und damit in die einzelrichterliche Kompetenz (Art. 119 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3. 3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und

Abschreibungsverfügung vom 23.09.2016, Nr. 100.2016.56A, Seite 5 das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich in objektivierter Weise aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wie sie sich im Zeitpunkt des Gesuchs darstellen (vgl. BVR 2016 S. 369 E. 3.1 mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 13). 3.2 Die Vorinstanz beurteilte die Beschwerde namentlich mit Blick auf das fehlende Aufenthaltsrecht der Verlobten in der Schweiz, das in Deutschland beabsichtigte eheliche Zusammenleben und die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Beschwerdeführer im erfolglos durchlaufenen Asylverfahren in der Schweiz als aussichtslos (angefochtener Entscheid S. 7). Der Beschwerdeführer bringt dagegen ohne weitere Begründung vor, diese Argumente seien für die Frage, ob der MIDI zu Recht oder zu Unrecht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, unerheblich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 7). Seine Ausführungen zur Sache bestehen sodann weitestgehend in der Wiederholung des mit Beschwerde an die POM Vorgetragenen. 3.3 Gegen den Beschwerdeführer lag mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2014 die rechtskräftige Wegweisung vor; er befolgte die Ausreiseverpflichtung indes nicht (Akten MIDI, pag. 248; vorne E. 1.1). Der MIDI war auf sein rund ein Jahr später gestelltes Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung nicht eingetreten, weil der Be-

Abschreibungsverfügung vom 23.09.2016, Nr. 100.2016.56A, Seite 6 schwerdeführer als abgewiesener Asylbewerber die Schweiz zunächst verlassen müsse. Im Verfahren vor der POM war demnach strittig, ob dem Beschwerdeführer die Einleitung eines ausländerrechtlichen Verfahrens zu Recht verweigert wurde. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise unter anderem nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Dieser sog. Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens soll es Betroffenen verunmöglichen, das Asylverfahren zu verschleppen oder die drohende Wegweisung (bzw. deren Vollzug) durch Einreichung eines Gesuchs um Aufenthaltsbewilligung hinauszuzögern. Mit Blick auf die Glaubwürdigkeit der Asylpolitik besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Durchsetzung einer definitiven asylrechtlichen Ausreiseverpflichtung. Der Zweck der Ausnahmeregelung liegt im Vermeiden schikanöser Ausreiseverpflichtungen (vgl. BVR 2012 S. 145 E. 3.3 mit Hinweisen; BGer 2C_430/2012 vom 21.5.2012, E. 3, 2A.8/2005 vom 30.6.2005, E. 3.1). Ob ein Anspruch im Sinn von Art. 14 Abs. 1 AsylG besteht, beurteilt sich nicht aufgrund einer umfassenden Prüfung des geltend gemachten Aufenthaltsanspruchs. Zu Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass einzig zu prüfen ist, ob ein derartiger Anspruch in grundsätzlicher Hinsicht besteht. Ein solcher Anspruch muss aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall «offensichtlich» sein, um eine Ausnahme des Grundsatzes der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens zu rechtfertigen (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1 [Pra 101/2012 Nr. 61]; BGer 2C_493/2010 vom 16.11.2010, E. 1.4, 2A.673/2006 vom 18.12.2006, E. 3.3; VGE 2016/102 vom 30.8.2016, E. 2.2 [noch nicht rechtskräftig]; vgl. auch BGer 2C_702/2011 vom 23.2.2012, E. 3.3.2, 2A.8/2005 vom 30.6.2005, E. 3.1). 3.4 Im Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vor der Vorinstanz (Gesuchstellung mit Beschwerde) verfügte der Beschwerdeführer unbestrittenermassen über keinen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung in der Schweiz. Auch war unbestritten, dass die Möglichkeit einer Bewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

Abschreibungsverfügung vom 23.09.2016, Nr. 100.2016.56A, Seite 7 (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) entfiel, da die Verlobte (heutige Ehefrau) weder über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht noch über einen schwächeren Titel wie eine Aufenthaltsbewilligung ohne Verlängerungsanspruch oder eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 4 f.). Das eheliche Zusammenleben war zudem nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland geplant (Akten POM pag. 8; persönliche Aussage Beschwerdeführer, in Akten MIDI pag. 436). Der Beschwerdeführer anerkannte ebenfalls, dass er die Zulassungsvoraussetzungen auch nach der Heirat offensichtlich nicht erfüllen werde (Akten POM pag. 7 f.), weshalb ihm gemäss der Rechtsprechung im Hinblick auf die Heirat grundsätzlich kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zukomme (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.4-3.7 [Pra 101/2012 Nr. 61]). Er machte hingegen geltend, dass er und seine Verlobte die Ehe in keinem anderen Land als in der Schweiz schliessen könnten; es verstiesse gegen Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV, die Eheschliessung in der Schweiz nicht zu ermöglichen. Der MIDI habe die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zu prüfen (Akten POM pag. 6). Es stellte sich demnach einzig die Frage, ob dem Beschwerdeführer zur Wahrung der Ehefreiheit (Art. 14 BV bzw. Art. 12 EMRK) die Heirat in der Schweiz zu ermöglichen und ihm die hierfür erforderliche ausländerrechtliche Bewilligung zu erteilen ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können ausländerrechtliche Hindernisse den verfassungs- und konventionsrechtlichen Anspruch auf Ehefreiheit verletzen, wenn es der betroffenen ausländischen Person nicht zugemutet werden kann, die Ehe anderswo als in der Schweiz einzugehen (vgl. BGer 2C_962/2013 vom 13.2.2015, E. 2.2, 3.3.1, in BVR 2015 S. 321 ff.). 3.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 9. Oktober 2014 erkannt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und dem Wegweisungsvollzug keine Unzulässigkeits- oder Unzumutbarkeitsgründe entgegenstehen, namentlich auch nicht die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen (vgl. Akten MIDI, pag. 244), welche der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren erneut zu belegen suchte. Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 1. September 2015 hätte im Fall des Wegweisungsvollzugs zwar möglicherweise ein Suizid gedroht (vgl. Akten POM, pag. 25). Daraus konnte der Beschwerdeführer aber

Abschreibungsverfügung vom 23.09.2016, Nr. 100.2016.56A, Seite 8 nichts für sich ableiten: Seine Rückkehr in die Türkei sollte nur vorübergehend sein, wollte er doch nach der Heirat das Eheleben in Deutschland aufnehmen. Die schweizerischen Behörden sind zudem gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person nicht beeinträchtigt wird. Seinen Hinweis auf «exilpolitische Tätigkeit» sodann hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht ansatzweise substantiiert (vgl. Akten POM, pag. 7); ein neues Asylverfahren hatte er zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingeleitet. Es durfte daher im Gesuchszeitpunkt bei summarischer Prüfung geschlossen werden, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten war, in die Türkei zurückzukehren und von dort aus das erforderliche Visum zu beantragen, um im Rahmen eines bewilligungsfreien Aufenthalts in der Schweiz den geplanten Eheschluss zu realisieren (vgl. angefochtener Entscheid, S. 6 f. mit Hinweis auf BGE 139 I 37 und BGer 2C_962/2013 vom 13.2.2015). Der Beschwerdeführer hatte überdies auch nicht verständlich gemacht, weshalb eine Heirat in Deutschland nicht möglich sein sollte. Immerhin verfügt seine dort lebende Verlobte (heutige Ehefrau) über die deutsche Staatsbürgerschaft und ist die Ehefreiheit nach Art. 12 EMRK in der Bundesrepublik Deutschland, Mitgliedstaat der EMRK (vgl. Anhang «Geltungsbereich am 23. Februar 2012» zur Konvention), in gleicher Weise gewährleistet wie in der Schweiz. Sein ins Recht gelegtes Merkblatt «Visum zur Eheschliessung oder Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft» vermochte sein Vorbringen nicht zu plausibilisieren; es wäre vielmehr an ihm gelegen, seine Behauptung durch eine aussagekräftige konkrete Auskunft der deutschen Botschaft zu untermauern (vgl. Art. 90 AuG; BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3). Unbelegt geblieben ist schliesslich auch die Behauptung, seine Verlobte, eine in Deutschland eingebürgerte Landsfrau, könne als Flüchtling nicht in die Türkei zurückkehren. Es stand damit auch nicht fest, dass eine Heirat in der Türkei ausgeschlossen ist. Insgesamt konnte unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden, dass das Nichteintreten der Ausländerbehörde auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung dessen Recht auf Ehe in ungerechtfertigter Weise beschränken würde.

Abschreibungsverfügung vom 23.09.2016, Nr. 100.2016.56A, Seite 9 3.6 Gemessen an den Anforderungen, die eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens rechtfertigen (vorne E. 3.3), und unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse müssen in der gebotenen ex ante-Perspektive die Gewinnaussichten im Beschwerdeverfahren als erheblich geringer beurteilt werden als die Verlustgefahren. Mangels genügender Anhaltspunkte für das Vorliegen eines offensichtlichen Anspruchs auf die beantragte Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung in der Schweiz, bestand vorinstanzlich (auch im Licht von Art. 29 BV) kein Anlass, vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens abzuweichen und auf das Gesuch einzutreten. Der MIDI hat sein Nichteintreten im Übrigen begründet, nachdem er den Beschwerdeführer persönlich angehört hatte (vgl. Akten POM pag. 3 f.; Akten MIDI, pag. 434 ff.); für eine weitergehende materielle Prüfung bestand im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 AsylG und mit Blick auf das ohne jeden Beleg eingereichte Gesuch (Akten MIDI pag. 429 ff.) weder Raum noch Anlass. Es besteht demnach mangels genügender Aussicht, den Prozess zu gewinnen, für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand. 3.7 Nicht anders verhält es sich im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren: Hinsichtlich der Frage der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Diese haben für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gleichermassen Geltung. Der Beschwerdeführer macht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Wesentlichen wie bereits vor der Vorinstanz geltend, dass er und seine Verlobte die Ehe in keinem anderen Land als der Schweiz schliessen könnten und er gestützt auf Art. 14 BV und Art. 12 EMRK einen Bewilligungsanspruch habe. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt er sich jedoch nicht konkret auseinander und legt nicht dar, inwiefern und weshalb sie rechtsfehlerhaft sein sollen. Seine Behauptung, dass eine Wiedereinreise in die Schweiz oder eine Eheschliessung in Deutschland kaum realistisch seien, belegt er auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht. Seine wenig substantiierten Vorbringen sind daher nicht geeignet, die vorinstanzliche Würdigung in Frage zu stellen, zumal die Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine neuen Aspekte enthält. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass sich zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im ver-

Abschreibungsverfügung vom 23.09.2016, Nr. 100.2016.56A, Seite 10 waltungsgerichtlichen Verfahren die Gewinn- und Verlustaussichten ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Der Hinweis des Beschwerdeführers, es handle sich um einen Sachverhalt, der von der Rechtsprechung zur Erteilung von Kurzaufenthaltsbewilligungen noch nie behandelt worden sei, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sich die Aussichtslosigkeit wesentlich daraus ergibt, dass er seine hauptsächlichen Vorbringen (v.a. Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Türkei; Unmöglichkeit des Eheschlusses in Deutschland) nicht in einer Weise substantiiert und belegt hat, wie es bei gegebener Akten- und Rechtslage erforderlich gewesen wäre. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist somit ebenfalls abzuweisen. 4. Nach dem Gesagten muss der Beschwerdeführer die Kosten beider Beschwerdeverfahren tragen und hat er keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Gestützt auf Art. 112 Abs. 1 und 3 VRPG sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. Auf der Gegenseite sind in beiden Verfahren keine ersatzfähigen Parteikosten entstanden (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Das Verfahren 100.2016.56 des Verwaltungsgerichts sowie die Verfahren BD 257/15 der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und ZEMIS 12884520 des Amts für Migration und Personenstand des Kantons Bern werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahren vor der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und vor dem Verwaltungsgericht werden abgewiesen.

Abschreibungsverfügung vom 23.09.2016, Nr. 100.2016.56A, Seite 11 3. a) Dem Beschwerdeführer werden die Kosten des Verfahrens vor der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, ausmachend Fr. 400.--, auferlegt. b) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. c) Parteikosten werden weder für das Verfahren vor der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern noch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Staatssekretariat für Migration Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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