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Bern Verwaltungsgericht 05.02.2018 100 2016 372

5 février 2018·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·6,084 mots·~30 min·2

Résumé

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Nichtausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Entscheid der POM vom 1. Dezember 2016 - BD 274/15) | Ausländerrecht

Texte intégral

100.2016.372U publiziert in BVR 2018 S. 281 MUT/KUN/CES Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Februar 2018 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Müller, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Kummler A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer und Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Nichtausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Entscheid der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern vom 1. Dezember 2016; BD 274/15)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2018, Nr. 100.2016.372U, Sachverhalt: A. Nachdem sich der bulgarische Staatsangehörige A.________ (geb. ….1970) bereits früher in verschiedenen Kantonen der Schweiz aufgehalten hatte, stellte er am 20. September 2013 in der Einwohnergemeinde (EG) B.________ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Künstler, welche ihm das Amt für Migration (MIP), Migrationsdienst (MIDI), am 2. April 2015 erteilte (Gültigkeitsdauer bis 26.1.2019). Wegen Zweifeln an der effektiven Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit liess der MIDI am 11. August 2015 durch die EG Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), eine mündliche Befragung mit A.________ zu dessen Aufenthaltszweck durchführen. Am 5. November 2015 widerrief das MIP die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies diesen unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Hiergegen erhob A.________ am 4. Dezember 2015 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel am 1. Dezember 2016 ab und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 16. Januar 2017 an. C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 29. Dezember 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid der POM sei aufzuheben und ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu belassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2018, Nr. 100.2016.372U, Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 1. September 2013 von Nizza (Frankreich) her in die Schweiz ein, nachdem er sich bereits früher in verschiedenen Kantonen der Schweiz aufgehalten hatte (vgl. Akten MIDI pag. 1, 38 ff. und 43 f.). Am 20. September 2013 stellte er bei der EG B.________ ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Künstler (vgl. Akten MIDI pag. 1). Anlässlich seiner Anmeldung bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern als Selbständigerwerbender am 27. Januar 2014 bezeichnete er die Art seines Betriebs als «Strassenschauspieler» und seine bisherige Tätigkeit als «Musikant/Zeichner»; die Entschädigung bestehe in geschenktem Geld und Freiwilligenbeiträgen (geplanter Reingewinn für das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2018, Nr. 100.2016.372U, Jahr 2014 Fr. 19'400.--; vgl. Akten MIDI pag. 14 ff. und 24 ff.). Gemäss «Businessplan» vom 28. Januar 2014 (Akten MIDI pag. 9 ff.) würden seine Bilder und künstlerischen Fähigkeiten eine gute Resonanz erzeugen; zur Vermarktung seien Ausstellungen in privaten Räumlichkeiten und Vernissagen geplant. Gestützt auf diese Angaben erteilte ihm das MIP am 2. April 2015 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, gültig bis 26. Januar 2019 (Akten MIDI pag. 62; Akten POM, Beschwerdebeilage [BB] 5). Mit Bericht vom 15. Juli 2015 (BB 10) an den MIDI äusserte die städtische Fremdenpolizei Zweifel an der effektiven Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Beschwerdeführer und stellte bei der zuständigen kantonalen Behörde den Antrag, es sei die Aberkennung von dessen Aufenthaltsbewilligung zu prüfen. Der Beschwerdeführer sei bereits in den Jahren 2011 und 2012 sowie im Januar 2013 als Bettler aufgegriffen worden, weshalb ihm mehrfach eine Ausreisemeldekarte eröffnet worden sei, und es habe auch aktuell keine aktive künstlerische Tätigkeit festgestellt werden können. Er beziehe zwar keine Sozialhilfe, jedoch hätten die Ermittlungen gezeigt, dass er seinen Lebensunterhalt nicht mit künstlerischen Aktivitäten, sondern ausschliesslich mit «gezielter Bettelei» verdiene. Am 11. August 2015 führten die EMF im Auftrag des MIDI mit dem Beschwerdeführer eine polizeiliche Einvernahme als Auskunftsperson gemäss Art. 178 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) betreffend «Abklärungen zum Aufenthaltszweck» durch (vgl. Akten MIDI pag. 52 und 55 ff.). Bei dieser Befragung liess sich der Beschwerdeführer von einer Vertrauensperson mit italienischer und französischer Muttersprache begleiten, welche die ihm gestellten Fragen von Deutsch auf Italienisch und seine Antworten anschliessend von Italienisch auf Deutsch übersetzte (vgl. BB 7, 8 und 26). Gemäss nachfolgendem Bericht der EMF vom 12. August 2015 haben die Aussagen des Beschwerdeführers die Vorabklärungen sowie die Feststellungen im Bericht vom 15. Juli 2015 «eins zu eins» bestätigt; dieser habe «vollumfänglich» gestanden, seinen Lebensunterhalt ausschliesslich mit Bettelei verdient und seine Aufenthaltsbewilligung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erschlichen zu haben (BB 11). Gestützt auf die Ergebnisse dieser Befragung widerrief die kantonale Ausländerbehörde am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2018, Nr. 100.2016.372U, 5. November 2015 nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen aus der Schweiz weg (Akten MIDI pag. 64 f. und 69 ff.). 3. Der Beschwerdeführer macht zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die polizeiliche Einvernahme vom 11. August 2015 habe zu Unrecht ohne professionelle Übersetzung stattgefunden. 3.1 Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 21 ff. VRPG. Zusätzlich greifen die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1). Der Gehörsanspruch dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung Einzelner eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern (Art. 21 Abs. 1 VRPG; BGE 140 I 99 E. 3.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 6). Wenn auch die Bundesverfassung nur für beschuldigte oder festgenommene Personen ein generelles Recht auf den Beizug eines (unentgeltlichen) Dolmetschers oder einer (unentgeltlichen) Dolmetscherin kennt (vgl. Art. 31 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV), kann die wirksame Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit den übrigen Verfahrensgarantien nach Art. 29 BV (Fairnessgebot [Abs. 1] und Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege [Abs. 3]) unter Umständen auch in allgemeinen verwaltungsrechtlichen Verfahren die Gewährung eines solchen erfordern (vgl. BGer 2C_18/2007 vom 2.7.2007 E. 3.2; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. 1999, S. 343 mit Hinweis auf BGer, in ZBl 1989 S. 164 ff., 165; Patrick Sutter, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 29 N. 1). Nötig ist eine Übersetzung, wenn sonst ein genügendes Verständnis der Parteien nicht sichergestellt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2018, Nr. 100.2016.372U, und der Verfahrenszweck anders nicht zu erreichen ist (vgl. Thomas Pfisterer, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 33a N. 17). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (statt vieler BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 135 I 187 E. 2.2). 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Einvernahme vor den EMF sei eine hinreichende Verständigung nicht gewährleistet gewesen, zumal er selber nur über schlechte Deutsch- und Italienischkenntnisse verfüge und die Vertrauensperson ihrerseits angesichts ihrer mangelhaften Deutschkenntnisse der Aufgabe als Übersetzerin nicht gewachsen gewesen sei. Dass er die ihm gestellten Fragen nur teilweise verstanden habe, ergebe sich auch unmittelbar aus dem Inhalt der protokollierten Antworten. Unabhängig davon, ob er selber vor Ort auf eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher verzichtet habe, hätte die Einvernahme unter diesen Umständen nicht durchgeführt werden dürfen und seien die fraglichen Aussagen, deren Inhalt er insgesamt bestreite, nicht verwertbar; alles andere würde angesichts der Einvernahme als Auskunftsperson, die gegebenenfalls auch strafrechtlich relevant sei, auch den entsprechenden strafprozessualen Bestimmungen zuwiderlaufen. Im Übrigen habe der zuständige Sachbearbeiter in unzulässiger Weise auf einen solchen Verzicht hingewirkt, indem er den Beschwerdeführer darauf hingewiesen habe, er müsse die – gegebenenfalls hohen – Übersetzungskosten selber bezahlen (vgl. Beschwerde S. 3 ff.). Nach Auffassung der Vorinstanz bieten die Akten demgegenüber genügend Gewähr, dass der Beschwerdeführer die an ihn gerichteten Fragen habe verstehen und entsprechend beantworten können, so dass auf eine offizielle Übersetzung habe verzichtet werden dürfen (angefochtener Entscheid E. 2d). 3.3 Zwar hat der Beschwerdeführer die Vertrauensperson unbestrittenermassen selbst an die Befragung mitgebracht. Er hat zudem gemäss Protokoll (BB 8) vor Ort bestätigt, keine Übersetzung zu benötigen und die «Übersetzerin» zu verstehen (S. 1). Der mit der Befragung betraute Sachbearbeiter hat indes mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2016 (BB 7) bestätigt, dass er den Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dieser

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2018, Nr. 100.2016.372U, müsse die Kosten für eine Übersetzung selbst bezahlen (S. 2). Diese Aussage ist, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt (vgl. Beschwerde S. 10), so nicht korrekt: Die Garantien gemäss Art. 29 BV gewähren unter Umständen auch das Recht auf unentgeltliche Dolmetscherdienste (vgl. E. 3.1 hiervor). Ob die Voraussetzungen dazu vorliegend erfüllt gewesen wären oder nicht, stand zum Zeitpunkt der Befragung nicht ohne weiteres fest; entsprechend ging der Beschwerdeführer insoweit von falschen Tatsachen aus, welche ihn gegebenenfalls angesichts seiner angespannten finanziellen Situation auf eine an sich notwendige professionelle Übersetzung verzichten liessen. Es ist weiter durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Befragung nicht wusste, was ihn erwarten würde, er sich insbesondere deren Tragweite nicht bewusst war; aus den Akten geht jedenfalls nicht hervor, dass er etwa im Vorfeld schriftlich über Inhalt und Zweck der Befragung sowie allfällige Konsequenzen informiert worden wäre. Dass er die Vertrauensperson selbst an die Befragung mitgebracht und auf eine professionelle Übersetzung verzichtet hat, schliesst unter diesen Umständen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. die Unverwertbarkeit der betreffenden Aussagen infolge unzureichendem Aussagewert nicht von vornherein aus, zumal der Verzicht nicht in Kenntnis sämtlicher relevanten Umstände erfolgt ist. 3.4 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer selbst über schlechte Deutschkenntnisse verfügt. Die italienische Sprache versteht und spricht er nach eigenen Angaben nur der Spur nach (vgl. Beschwerde S. 6); nach einem Artikel in der Berner Zeitung (BZ) vom … (BB 36) bastle er manchmal Sätze aus italienischen, deutschen und französischen Wörtern. Weitere Anhaltspunkte dazu sind in den Akten nicht enthalten. Die Vertrauensperson ihrerseits ist italienischer und französischer Muttersprache. Ihre Deutschkenntnisse bezeichnet sie selbst mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 als «recht gut»; sie verstehe aber längst nicht alles (BB 26). Auch sie bestätigt mit erwähntem Schreiben, dass es anlässlich der Befragung zu Verständigungsproblemen gekommen sei, was sie dem zuständigen Sachbearbeiter vor Ort mitgeteilt habe. Gemäss Stellungnahme des betreffenden Mitarbeiters der EMF vom 13. Oktober 2016 hat die Verständigung zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Vertrauensperson dagegen «bestens» funktioniert. Selbst er räumt aber ein,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2018, Nr. 100.2016.372U, dass die Verständigung in Italienisch und «gebrochenem» Deutsch erfolgt sei (vgl. BB 7). Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt (vgl. Beschwerde S. 5), ist zudem weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass der betreffende Sachbearbeiter der EMF über Italienischkenntnisse verfügt, welche ihm eine zuverlässige Beurteilung darüber erlaubt hätten, ob die Übersetzung korrekt erfolgt ist. Dass die Vertrauensperson über genügend gute Deutschkenntnisse verfügt, so dass bei der Befragung eine den Vorgaben des rechtlichen Gehörs genügende Verständigung gewährleistet war und diese damit ohne offizielle Übersetzung durchgeführt werden durfte, erscheint vor diesem Hintergrund fraglich. Mit dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang auch anzumerken, dass die als Auskunftsperson gemachten Aussagen nebst fremdenpolizeilichen auch strafrechtliche Konsequenzen haben können (vgl. hierzu Art. 118 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]: Täuschung der Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen und dadurch Erschleichung einer Aufenthaltsbewilligung; mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht). Eine korrekte und uneingeschränkte Gewährung des rechtlichen Gehörs erscheint insoweit umso wichtiger. Ähnliches ergibt sich im Übrigen auch aus der vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmung von Art. 68 Abs. 1 StPO. Danach kann höchstens in einfachen oder dringenden Fällen auf den Beizug einer Übersetzerin oder eines Übersetzers verzichtet werden; selbst in solchen Einvernahmen ist die hinreichende Verständigung aber insoweit sicherzustellen, als die Verfahrensleitung und die protokollführende Person die fremde Sprache der betroffenen (ausländischen) Person genügend beherrschen müssen. Diese strafprozessuale Bestimmung ist – anders als der Beschwerdeführer offenbar meint (vgl. E. 3.2 hiervor) – im vorliegenden verwaltungsrechtlichen Verfahren zwar nicht direkt anwendbar. Sie gründet aber ebenfalls in den Garantien des rechtlichen Gehörs und zeigt namentlich für Einvernahmen, die – wie die hier in Frage stehende – nicht dringlich sind, sich für die betroffene Person aber (erheblich) nachteilig auswirken können, die sich aus dem verfassungsmässigen Grundsatz ergebende Notwendigkeit einer hinreichenden sprachlichen Verständigung auf.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2018, Nr. 100.2016.372U, 3.5 Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass sich Zweifel an der Brauchbarkeit der Einvernahme vom 11. August 2015 auch angesichts der protokollierten Aussagen ergeben: 3.5.1 Gemäss dem Wortprotokoll der Einvernahme gab der Beschwerdeführer auf den Vorhalt, er sei am 25. November 2011, 5. März 2012, 20. Dezember 2012 und 9. Januar 2013 von der Polizei beim Betteln aufgegriffen worden, vorbehaltslos zu, seit 2012 weder gemalt noch musiziert, sondern sein Geld mit Bettelei verdient zu haben (vgl. Protokoll S. 3 f.). Er habe gewusst, dass der 2014 eingereichte «Businessplan» eine Lüge gewesen sei, habe aber glaubwürdiger dastehen wollen, um hier in der Schweiz bleiben zu können. Insofern könne er nur zugestehen, dass er seine Aufenthaltsbewilligung erschlichen habe (vgl. Protokoll S. 4 und 5). Diese Aussagen bestätigen, wie der betreffende Sachbearbeiter der EMF mit Bericht vom 12. August 2015 richtig feststellt, mehr oder weniger «eins zu eins» die Vermutungen der EMF in deren Bericht vom 15. Juli 2015 (vgl. vorne E. 2). Der Beschwerdeführer hat aber, wie zum Schluss des Verfahrens vor der POM bekannt wurde (vgl. Akten POM pag. 35), nachweislich zumindest ein Buch verfasst, welches im Sommer 2016 in Rohfassung vorlag und anschliessend im Herbst 2016 veröffentlicht wurde (vgl. Artikel in «Der Bund» vom … [einsehbar unter <https://www.derbund.ch>]; BB 33). Es ist durchaus denkbar, dass dieses Projekt zum Zeitpunkt der Befragung bereits in Planung war. In den Akten befinden sich ausserdem Fotos von verschiedenen vom Beschwerdeführer gemalten Bildern; solche hat er gemäss den eingereichten Bestätigungen vom 17. November 2015 und 1. Dezember 2015 an zwei Privatpersonen verschenkt (vgl. BB 20 und 23) bzw. nach eigenen Angaben zwischen Januar und November 2016 verkauft (BB 24 und 29; vgl. auch BB 16). Auch insoweit dürften zum Zeitpunkt der Befragung zumindest entsprechende Absichten und Pläne vorhanden gewesen sein. Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, erscheint – ein korrektes Verständnis der Fragen vorausgesetzt – nicht nachvollziehbar, weshalb er keine einzige dieser ihn entlastenden künstlerischen Aktivitäten an der Einvernahme erwähnt, sondern sich ausschliesslich im Sinn des Berichts der städtischen Fremdenpolizei selber belastet haben soll. Der Beschwerdeführer räumte nach dem Protokoll ausserdem ein, er sei, unabhängig davon, ob er mit Bettelei oder Musik sein Geld ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2018, Nr. 100.2016.372U, diene, am Ende «so oder so ein Bettler» (vgl. Protokoll S. 2). Diese Aussage lässt darauf schliessen, dass er zumindest auch als Strassenkünstler tätig war, und deutet insoweit ihrerseits auf eine mangelhafte Verständigung hin. Insgesamt erscheint es nach dem Gesagten nicht abwegig, dass der Beschwerdeführer, wie er selber vorbringt (vgl. Beschwerde S. 6), die Fragen des Sachbearbeiters tatsächlich jeweils mehr oder weniger wiederholt hat, ohne sie verstanden zu haben. 3.5.2 Unklarheiten bestehen ausserdem hinsichtlich des vom Beschwerdeführer gespielten Musikinstruments: Der städtische Sachbearbeiter hielt dem Beschwerdeführer insoweit vor, er spiele angeblich «Harmonika», was angesichts seines fehlenden linken Arms gar nicht möglich sei. Hierauf soll der Beschwerdeführer geantwortet haben, er spiele «Mundharmonika», jedoch müsse er zugeben, dass er auch diese Art Instrument auf der Strasse nie gespielt habe (vgl. Protokoll S. 5). Gemäss der Darstellung von verschiedener Seite (vgl. etwa Beschwerde S. 7 f.; BB 16, 23 und 36; Artikel im «Der Bund» vom … [einsehbar unter <https://www.derbund.ch>]) ist er auf der Strasse jedoch jeweils mit einer Art Drehorgel anzutreffen; bei der AHV-Anmeldung hat er sein Instrument als «Laterne» bezeichnet (Akten MIDI pag. 16). Auch insoweit liegen Verständigungsprobleme auf der Hand, wobei für die Klärung der hier strittigen Fragen durchaus von Bedeutung ist, ob der Beschwerdeführer auf der Strasse ein Musikinstrument mit sich führt, das er angesichts seiner körperlichen Einschränkungen auch tatsächlich zu spielen in der Lage ist. Anlässlich der umstrittenen Befragung gab der Beschwerdeführer ausserdem vorbehaltslos zu Protokoll, er habe sich – wie die EMF vorgängig vermutet hatten (vgl. Bericht vom 15.7.2015 [BB 10] S. 2) – vom 9. Januar 2013 bis 1. September 2013, dem Datum seiner «offiziellen» Einreise in die Schweiz, ununterbrochen (illegal) bei einer Freundin in der Schweiz aufgehalten (vgl. Protokoll S. 3). Gemäss den Belastungen auf seinem Bankkonto im August 2013 dürfte er sich in der betreffenden Zeitspanne zwar durchaus (auch) in der Schweiz aufgehalten haben (vgl. Akten MIDI pag. 4). Er hat sich aber nachweislich am 17. Januar 2013 in Italien einer notfallmässigen ambulanten Zahnbehandlung unterzogen und im April 2013 in Frankreich seine Tiere impfen lassen (vgl. Beschwerde S. 7; BB 13 ff.). Auch insoweit erscheint – ein korrektes Verständnis der Fragen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2018, Nr. 100.2016.372U, vorausgesetzt – nicht nachvollziehbar, weshalb er diese für ihn sprechenden Auslandaufenthalte mit keinem Wort erwähnt haben soll. Schliesslich trifft zu, dass im Protokoll bereits die Personalien fehlerhaft aufgenommen worden sind (S. 1). So lautet der Zivilstand fälschlicherweise «ledig» anstatt «verwitwet» (vgl. BB 12); als Beruf wird «ohne Arbeit» angegeben, wiewohl sich der Beschwerdeführer ansonsten konsequent als Künstler, Strassenmusiker, Zeichner oder ähnliches bezeichnet (vgl. etwa Akten MIDI pag. 1 und 14 sowie BB 16). Hierbei handelt es sich zwar nicht um materiell wesentliche Sachverhaltselemente; die Unstimmigkeiten weisen aber, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt (vgl. Beschwerde S. 7), auf eine mangelhafte Verständigung und unkorrekte Protokollführung hin. 3.6 Nach dem Gesagten bestehen erhebliche Zweifel, ob der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen tatsächlich richtig verstanden hat. Die wirksame Verständigung anlässlich einer solchen Einvernahme dient letztlich der korrekten Sachverhaltsfeststellung (vgl. E. 3.1 hiervor). Aus den mangelhaft zustande gekommenen protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers lassen sich jedenfalls keine verlässlichen Schlüsse ziehen, wie der Beschwerdeführer seit der Bewilligungserteilung seinen Lebensunterhalt verdient hat und inwiefern er im Bewilligungsverfahren (absichtlich) falsche Angaben gemacht haben soll. Für die hier zu klärende Frage seiner Aufenthaltsberechtigung ist das Protokoll damit nicht weiter sachdienlich; auf dieses ist im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren daher auch nicht abzustellen (vgl. insoweit auch etwa BVGer E-953/2014 vom 6.3.2014 E. 5, wonach infolge fehlerhafter Übersetzung die fraglichen Aussagen gesamthaft nicht verwertbar waren; vgl. auch Art. 68 Abs. 1 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 sowie Art. 158 Abs. 2 StPO, welche für das Strafverfahren bei zu Unrecht unterbliebener Verdolmetschung bzw. bei nicht erfolgter Aufklärung über das diesbezügliche Recht jedenfalls grundsätzlich die Unverwertbarkeit der betreffenden Einvernahme vorsehen). Dass die Vertrauensperson gegebenenfalls darum bemüht war, dem Beschwerdeführer zu helfen, und die beiden das Protokoll auf jeder Seite unterzeichnet haben, führt – entgegen der Auffassung der POM – zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Hauptverantwortung für die Richtigkeit des Protokolls trägt bei Befragungen von Personen, die der Sprache der Befragung offenkundig nicht zureichend mächtig sind, die Behörde bzw. der von ihr zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2018, Nr. 100.2016.372U, Befragung ermächtigte Mitarbeiter (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.4.1 betreffend AuG-Haftverhandlung). Ob die Gehörsverletzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt werden könnte, kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen offenbleiben. Wie sich aus E. 4 hiernach ergibt, haben sich im Übrigen seit der Einvernahme Veränderungen ergeben, die als neue Tatsachen zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 25 VRPG); insoweit wären die Aussagen zumindest teilweise ohnehin überholt und daher nur noch von beschränktem Beweiswert. 4. In der Sache sind der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz umstritten. 4.1 Als bulgarischer Staatsangehöriger kann sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Anwesenheit in der Schweiz auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) berufen. Das AuG gilt im Anwendungsbereich des FZA nur so weit, als das Gemeinschaftsrecht keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG). Gemäss dem FZA besteht für EU/EFTA-Staatsangehörige das Recht auf Aufenthalt zu einer selbständigen (E. 4.2.1 hiernach) oder unselbständigen Erwerbstätigkeit sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – auch ein Aufenthaltsanspruch ohne Erwerbstätigkeit (Art. 6 FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 2 und Art. 24 Anhang I FZA); ferner kann eine Aufenthaltsbewilligung ausnahmsweise ermessenweise erteilt werden (Art. 20 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [VEP; SR 142.203]). Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr erfüllt, kann diese widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, und zwar ohne dass besondere (Widerrufs-)Gründe bestehen müssen (Art. 23 Abs. 1 VEP;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2018, Nr. 100.2016.372U, BGer 2C_21/2007 vom 16.4.2007 E. 2.3 mit Hinweisen; BVR 2003 S. 513 E. 2a; VGE 2014/236 vom 10.2.2015 E. 3.1 [bestätigt durch BGer 2C_243/2015 vom 2.11.2015]). 4.2 Strittig ist in erster Linie, ob dem Beschwerdeführer ein (fortbestehender) Anspruch auf Aufenthalt zwecks selbständiger Erwerbstätigkeit zukommt. 4.2.1 Gemäss Art. 4 FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA erhalten EU/EFTA-Staatsangehörige, welche sich hier zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit niederlassen wollen, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Als Nachweis für eine selbständige Erwerbstätigkeit genügt die Errichtung eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte mit effektiver und «möglichst» existenzsichernder Geschäftstätigkeit in der Schweiz, welche durch das Vorlegen von Geschäftsbüchern (Buchhaltung, Aufträge usw.) zu belegen ist. Die betroffene Person muss quantitativ und qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Betätigung ausüben, wobei sie grundsätzlich ein Einkommen erzielen soll, welches ihr erlaubt, ihr Leben und dasjenige ihrer Familie zu fristen und nicht sozialhilfeabhängig zu werden (vgl. BGer 2C_81/2017 vom 31.7.2017 E. 3.2; Ziff. 4.3.2 und auch 4.3.1 der Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Juni 2017 zur Verordnung über die Einführungen des freien Personenverkehrs [Weisungen VEP; einsehbar unter: <https://www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service», «Weisungen und Kreisschreiben/Freizügigkeitsabkommen»]). Auch wenn ein kleines Arbeitspensum oder geringes Einkommen ein Hinweis dafür sein kann, dass die fragliche Tätigkeit nicht effektiv wahrgenommen wird, kommt es weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Einkommens oder die Produktivität der Person an (vgl. BGer 2C_750/2015 vom 14.3.2016 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 141 II 1 E. 2.2.4). Ein bestimmtes Mindesteinkommen darf nicht verlangt werden (vgl. BGer 2C_81/2017 vom 31.7.2017 E. 3.2; Weisungen VEP Ziff. 4.3.2). Ob das Einkommen zumindest nach objektiven Kriterien existenzsichernd sein muss, scheint bislang nicht geklärt (vgl. BGer 2C_750/2015 vom 14.3.2016 E. 3.3). Eine echte und tatsächliche Tätigkeit ist jedenfalls dann

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2018, Nr. 100.2016.372U, zu verneinen, wenn diese einen so geringen Umfang hat, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt (vgl. BGer 2C_750/2015 vom 14.3.2016 E. 4.1). Generell nicht als Erwerbstätigkeiten im ausländerrechtlichen Sinn gelten Beschäftigungen ausserhalb des üblichen Bereichs wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Tätigkeiten, wozu unter anderem Bettelei zählt (vgl. Weisungen und Erläuterungen des SEM vom 25.10.2013 [Stand: 3.7.2017], Ausländerbereich [Weisungen AuG; einsehbar unter: <https://www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service», «Weisungen und Kreisschreiben/Ausländerbereich»], Ziff. 4.1.1). 4.2.2 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist nach dem auch im ausländerrechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die ausländische Person trifft aber dabei eine weitgehende Mitwirkungspflicht, insbesondere wenn sie – wie hier – aus einem Begehren Rechte ableitet (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGer 2C_1033/2014 vom 29.4.2015, E. 2.3; BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3). Der Nachweis, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsrecht erfüllt sind, obliegt dabei allgemein der gesuchstellenden Person; bringt diese die notwendigen Dokumente nicht innerhalb der von den kantonalen Behörden verlangten Frist bei, kann ihr Gesuch abgewiesen werden (vgl. BGer 2C_81/2017 vom 31.7.2017 E. 3.2, 2C_243/2015 vom 2.11.2015 E. 3.3.1; Weisungen VEP Ziff. 4.3.2). Liegen ernsthafte Zweifel an der tatsächlichen und nachhaltigen Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz sowie an der Erzielung eines regelmässigen und möglichst existenzsichernden Einkommens (ohne Bettelei) vor, kann die zuständige Behörde während der Gültigkeitsdauer der Bewilligung jederzeit neue Beweismittel für die Selbständigkeit verlangen oder die Bewilligung gegebenenfalls widerrufen (Weisungen VEP Ziff. 4.3.1; vgl. auch E. 4.1 hiervor). 4.2.3 Nach Auffassung der POM vermag der Beschwerdeführer den Nachweis einer echten selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn des FZA nicht zu erbringen, wobei sie einerseits auf die am 11. August 2015 protokollierten Aussagen verweist und andererseits festhält, dass auch seither

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2018, Nr. 100.2016.372U, keine Belege für erbrachte künstlerische Darbietungen oder Leistungen beigebracht worden seien, welche realistischerweise auf ein hinreichend gesichertes Einkommen schliessen lassen würden (vgl. angefochtener Entscheid E. 3b). Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, er habe gemäss provisorischer Abrechnung für das Jahr 2016 mit dem Verkauf von Bildern, dem Verkauf seines 2016 erschienenen Buches, Strassenauftritten sowie (privaten) Gelegenheitsarbeiten und Spenden selbständig für seinen Lebensunterhalt aufkommen können. Für das Jahr 2017 wolle er seine Einnahmen noch weiter erhöhen, so dass er künftig nicht mehr auf Gelegenheitsarbeiten und Spenden angewiesen sei. Dies namentlich durch den Verkauf seines ersten Buches; ein zweites stellte er für Frühling 2017 in Aussicht (vgl. Beschwerde S. 11 ff.). 4.2.4 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bislang keine Sozialhilfe bezogen hat (vgl. BB 27; vorne E. 2). Er wurde zwar mehrfach (unter anderem) in der Stadt Bern als Bettler aufgegriffen, dies jedoch in der Zeit vor der Einreichung seines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im September 2013 (vgl. Akten MIDI pag. 38 f. und 43 f.; vorne E. 2). In der hier massgebenden Zeitspanne ab Gesuchseinreichung ist er gemäss der Darstellung der EMF nicht als (Strassen-)Künstler angetroffen worden (vgl. vorne E. 2). Abgesehen von den Aussagen gemäss Einvernahmeprotokoll vom 11. August 2015, auf welche vorliegend nicht abzustellen ist (vgl. vorne E. 3), spricht ausserdem ein angeblich am 8. Juli 2015 aufgenommenes (Handy-)Foto, das den Beschwerdeführer mit seinen beiden Tieren auf dem Boden sitzend zeigt, dafür, dass er auch nach dem September 2013 gebettelt haben könnte (vgl. Akten MIDI pag. 50 f.). Dieses – qualitativ schlechte – Foto zeigt allerdings höchstens eine Momentaufnahme und verfügt für sich genommen kaum über Aussagewert, zumal der Beschwerdeführer als «Strassenkünstler» zwangsläufig auf der Strasse unterwegs ist und dort offenbar auch seine Bilder verkauft (vgl. etwa BB 16, 24 und 36; E. 4.2.5 hiernach). Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass die kantonale Ausländerbehörde oder die EMF, welche die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers nur wenige Monate nach der Bewilligungserteilung bereits wieder in Frage stellten, insoweit weitere Abklärungen getroffen hätten; insbesondere steht nicht zur Diskussion, dass sie den Beschwerdeführer etwa dazu aufgefordert hätten, weitere Belege

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2018, Nr. 100.2016.372U, zu seiner wirtschaftlichen Tätigkeit einzureichen. Entgegen der Feststellung im Bericht vom 15. Juli 2015 (vgl. vorne E. 2) lassen die Ermittlungen der EMF bei dieser Ausgangslage für sich genommen nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer soweit hier interessierend seinen Lebensunterhalt (zumindest ergänzend) mit Betteln erzielt hätte. 4.2.5 Bei den Akten befinden sich demgegenüber Fotos von verschiedenen vom Beschwerdeführer gemalten Bildern, welcher dieser gemäss den in Kopie eingereichten Quittungen zwischen Januar und November 2016 an verschiedene private Abnehmerinnen und Abnehmer verkauft haben will (vgl. BB 29; vgl. auch BB 16; Artikel im «Der Bund» vom … [einsehbar unter <https://www.derbund.ch>]; vorne E. 3.5.1). Nach der Darstellung von verschiedener Seite ist er zudem (aktiv) als Strassenmusiker unterwegs (vgl. Beschwerde S. 12; BB 16 f., 19 und 21; vgl. auch vorne E. 3.5.2); dafür, dass er insoweit nicht untätig ist, spricht auch die gegen ihn eingereichte Anzeige vom 8. April 2016 wegen «Musizierens mit Verstärker» (vgl. Akten POM, pag. 26). Es wird von keiner Seite bestritten, dass der Beschwerdeführer ausserdem als «…» verkleidet auf der Strasse sog. «…» aufführt (vgl. hierzu Beschwerde S. 12; BB 16 und 39); darüber hinaus verkaufe er auf der Strasse nebst seinen Bildern auch Souvenirs (BB 16 und 36). Schliesslich hat der Beschwerdeführer ein Buch verfasst, das im Herbst 2016 veröffentlicht wurde und mittlerweile im Buchhandel und auf den Online-Bücherportalen wie «amazon», «weltbild» und «exlibris» in der Schweiz sowie in Deutschland und Österreich vertrieben wird (vgl. BB 38; <https://www.amazon.com>, <https://www.exlibris.ch> und <https://www.weltbild.ch>). Er bietet sein Buch zudem über seine Homepage (<http://....com>, Rubrik «Shop») sowie offenbar direkt auf der Strasse zum Verkauf an (vgl. BB 30). Nach den Akten und der Homepage des Buchverlags ist er seit Oktober 2016 mit seinem Buch an mehreren Lesungen aufgetreten, auch im Ausland (vgl. BB 33-35, 37 und 40; <http://...>, Rubrik «…»). Er hat laut Vertrag mit dem Buchverlag 1'000 Exemplare seines Buches unentgeltlich zur Verfügung gestellt bekommen und erhält für jedes (über den Verlag) verkaufte Exemplar 30 % des Verkaufspreises (BB 32). Gemäss provisorischer Jahresrechnung 2016 (vgl. BB 28) soll er aus dem Verkauf seines Buches von Herbst 2016 bis zum Jahresende Fr. 12'000.-- eingenommen haben, davon Fr. 1'725.-http://....com

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2018, Nr. 100.2016.372U, anlässlich der beiden Buchpräsentationen im Oktober 2016, Fr. 547.50 über das Schweizerische Buchzentrum sowie Fr. 1'845.-- im Direktverkauf (vgl. BB 30). Mit dem Verkauf seiner Bilder, Strassenauftritten sowie (privaten) Gelegenheitsarbeiten soll er ausserdem Fr. 3'500.--, Fr. 6'000.-sowie Fr. 4'000.-- erzielt haben; weitere Fr. 6'000.-- würden aus «Spenden» stammen (vgl. BB 28). Laut dem «Businessplan» für das Jahr 2017 will er namentlich aufgrund seines steigenden Bekanntheitsgrads sowie durch aktive Vermarktung (insb. mittels eigener Homepage, Verteilen von Werbematerial auf der Strasse und Lesungen unter anderem in Altersheimen) die Einnahmen aus dem Buchverkauf auf Fr. 20'000.-- erhöhen; für jene aus dem Verkauf seiner Bilder, aus Lesungen und Präsentationen sowie aus Strassenauftritten sind Fr. 6'000.--, Fr. 4'000.-- und Fr. 8'000.-vorgesehen (vgl. BB 40; Beschwerde S. 12 f.). Hinsichtlich seiner Bilder sei eine Ausstellung geplant, wofür auch bereits konkrete Kontakte mit der Organisation «…» bestehen würden (Beschwerde S. 13; BB 40). Den geltend gemachten Einnahmen von insgesamt Fr. 31'550.-- (2016) und Fr. 38'000.-- (2017) stehen – immer nach den Angaben des Beschwerdeführers – Ausgaben von total Fr. 30'500.-- gegenüber; darin sind nebst den Kosten für den Lebensunterhalt für sich und seine Tiere namentlich AHV- Beiträge sowie Auslagen für Arbeitsmaterial enthalten (vgl. BB 28 und 40). 4.2.6 Der Beschwerdeführer hat sich vor dem Verwaltungsgericht – trotz seiner weitgehenden Mitwirkungspflicht (vgl. E. 4.2.2 hiervor) – nicht mehr dazu geäussert, wie sich seine berufliche Situation und das Einkommen seit der Beschwerdeeinreichung entwickelt haben; das Erscheinen eines zweiten Buches wird weder auf seiner eigenen Homepage noch auf derjenigen des Buchverlags angekündigt. Es erscheint zwar nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer die fraglichen künstlerischen Tätigkeiten nicht im in Aussicht gestellten Umfang ausübt bzw. weiterverfolgt hat, sondern seinen Lebensunterhalt tatsächlich mit Bettelei verdient und damit die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung als Selbständigerwerbender nicht (mehr) erfüllt (vgl. vorne E. 4.2.1). Es bestehen aber – insbesondere seit der Veröffentlichung seines Buches – auch ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass er mit seinen verschiedenen künstlerischen Standbeinen eine effektive wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Anders als noch im vorinstanzlichen Verfahren ist sein Buch mittlerweile immerhin in zweiter Auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2018, Nr. 100.2016.372U, lage erschienen und wird über verschiedene anerkannte Kanäle im In- und Ausland vertrieben; der Beschwerdeführer hat ausserdem vor Verwaltungsgericht etwas konkretere Pläne eingereicht, wie er sich seine künstlerischen Aktivitäten und die entsprechenden Verdienstmöglichkeiten in Zukunft vorstellt. Die Situation erscheint für ihn damit – die Richtigkeit seiner Angaben vorausgesetzt – aktuell jedenfalls nicht wesentlich nachteiliger als zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, als das MIP die Voraussetzungen dazu als erfüllt betrachtete (vgl. vorne E. 2); mit der schriftstellerischen Tätigkeit ist sogar eine weitere Verdienstmöglichkeit hinzugekommen. Bei dieser Sachlage kann der Nachweis einer selbständigen Tätigkeit im Sinn des FZA nicht (mehr) ohne weiteres als nicht erfüllt betrachtet werden. Umgekehrt steht aufgrund der Akten aber auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer die betreffenden Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung im Einzelnen erfüllt. Insoweit sind vielmehr weitere Sachverhaltsabklärungen erforderlich. Diese zu treffen, ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, zumal die kantonale Bewilligungsbehörde insoweit kaum verwertbare Beweise erhoben hat, obschon sie die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers nur wenige Monate nach der Bewilligungserteilung von Amtes wegen wieder in Frage stellte (vgl. E. 4.2.3 hiervor); die Buchveröffentlichung wurde zudem erst vor dem Verwaltungsgericht konkret thematisiert, so dass auch diesbezüglich erstmalige Abklärungen anfallen. 4.2.7 Die Akten sind bei dieser Sachlage zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die POM bzw. – im Fall einer weiteren Rückweisung an die Bewilligungsbehörde – der MIDI wird insbesondere zu klären haben, ob der Beschwerdeführer derzeit zu einem wesentlichen Teil von seinen künstlerischen Tätigkeiten leben und gegebenenfalls in naher Zukunft wirtschaftlich auf eigenen Beinen stehen kann. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob dem Anliegen des Beschwerdeführers auf eine (erneute) mündliche Befragung (vgl. Beschwerde S. 5 f.; Art. 19 Abs. 1 Bst. c oder d VRPG) zu entsprechen ist bzw. ob eine solche ohnehin unter beweisrechtlichen Aspekten durchzuführen ist, zumal die erste Befragung nicht verwertbar ist (vgl. vorne E. 3.6). Der Beschwerdeführer ist seinerseits daran zu erinnern, dass ihn bei der Feststellung des Sachverhalts (weiterhin) eine gesteigerte Mitwirkungspflicht trifft; gelingt ihm der Nachweis nicht, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung zwecks Ausübung einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2018, Nr. 100.2016.372U, selbständigen Erwerbstätigkeit gegeben sind, wird ihm die Bewilligung widerrufen bzw. verweigert werden müssen (vgl. vorne E. 4.2.2). 4.2.8 Eine Aufenthaltsbewilligung für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, kommt – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 13 f.) – klarerweise nicht in Frage (vgl. Art. 1 Bst. c und Art. 6 FZA, Art. 24 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA; BGE 135 II 265 E. 3). Der Beschwerdeführer erfüllt die entsprechenden Voraussetzungen offensichtlich nicht, da er nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um ohne jede Erwerbstätigkeit auszukommen (vgl. vorne E. 4.1; vgl. auch Art. 16 Abs. 1 VEP); folgerichtig bemüht er sich darum, als Selbständigerwerbender anerkannt zu werden. Er kann auch keinen Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche geltend machen, da er unbestrittenermassen gar nicht auf Stellensuche ist. Dass ihm – anders, als die POM entschieden hat (E. 5) – die Bewilligung ermessensweise zu erteilen wäre, macht der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht geltend (vgl. Beschwerde S. 14). 4.3 Die Beschwerde ist demnach dahin gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist und die Akten zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die POM zurückzuweisen sind (vgl. Art. 84 Abs. 1 VRPG). Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel nur teilweise durch. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1). Demnach gilt der Beschwerdeführer für die Kostenverlegung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als vollständig obsiegend. Demzufolge sind für das Verfahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2018, Nr. 100.2016.372U, vor dem Verwaltungsgericht keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Vertreters des Beschwerdeführers gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 6. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel, hier mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 134 II 124 E. 1.3, 140 V 282 E. 2). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 1. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Kanton Bern (Polizei- und Militärdirektion) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 2'609.40 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2018, Nr. 100.2016.372U, 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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