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Bern Verwaltungsgericht 01.02.2017 100 2016 364

1 février 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,082 mots·~5 min·2

Résumé

betreffend definitive Beschlagnahmung des Schäferhunds B.________ - Abschreibung des Beschwerdeverfahrens (Abschreibungsverfügung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 18. November 2016 - L2016-020I10) | Tierschutz

Texte intégral

100.2016.364U KEP/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. Februar 2017 Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Bischof A.________ Beschwerdeführer gegen Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern Münsterplatz 3a, 3011 Bern betreffend definitive Beschlagnahmung des Schäferhunds B.________; Abschreibung des Beschwerdeverfahrens (Abschreibungsverfügung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 18. November 2016; L2016-020I10)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2017, Nr. 100.2016.364U, Sachverhalt: A. Am 3. Mai 2016 ordnete der Veterinärdienst des Kantons Bern (VeD) gegenüber A.________ die definitive Beschlagnahmung des weissen Schäferhunds B.________ und dessen Neuplatzierung an; zudem verfügte er ein unbefristetes Hundehalteverbot. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Anordnungen entzog der VeD die aufschiebende Wirkung. Schliesslich wurde festgehalten, dass A.________ für die Kosten der Unterbringung des Schäferhunds B.________ haftet, die ihm mit separater Verfügung auferlegt würden. B. Gegen die Verfügung des VeD erhob A.________ am 23. Mai 2016 Beschwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL). Mit Zwischenentscheid vom 23. Juni 2016 hiess diese den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung betreffend die definitive Beschlagnahmung des Schäferhunds B.________ gut. Sie ordnete dafür dessen vorsorgliche Beschlagnahmung und Belassung am Unterbringungsort an; einer allfälligen Beschwerde gegen diese Anordnungen entzog sie die aufschiebende Wirkung. Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 reichte A.________ auf Aufforderung der VOL hin weitere Unterlagen ein. Am 14. September 2016 führte diese eine Instruktionsverhandlung durch. Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 (bei der VOL eingegangen am 12.10.2016) äusserte A.________ den Wunsch, den Schäferhund B.________ besuchen zu dürfen. Am 15. November 2016 reichte er folgende Stellungnahme ein: «Die Angelegenheit Hund B.________ ist für mich erledigt. Da sich die Sache für Lebewesen wie einen Hund und mich unverständlich und unendlich in die Länge zieht und der Staat offensichtlich das Machtmonopol einfach dazu missbraucht, um seine Fehler nicht zugeben zu müssen und nicht dazu stehen will oder kann, sehe ich mich gezwungen, der Gescheitere zu sein und nachzugeben, um dem Hund und mir nicht weiter Leid zuzufügen und das zu tun, was in meinen Möglichkeiten steht. Wir haben daher 2 Hunde der Rasse ‹Berger blanc Suisse›, Weisser Schäferhund, angeschafft. Wir teilen Ihnen aber bewusst nicht mit, wo sich die Hunde aufhalten, damit der Staat insbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2017, Nr. 100.2016.364U, sondere Frau C.________ nicht weiteren Machtmissbrauch und weiteres Leid verursachen kann. Sollten Sie jedoch B.________ zurückgeben und sein Martyrium beenden wollen, so ist er selbstverständlich neben unseren 2 Hunden jederzeit gerne willkommen. Eine entsprechende Entschuldigung und Wiedergutmachung für den angerichteten Schaden durch den Staat erwarten wir.» Daraufhin schrieb die VOL mit Verfügung vom 18. November 2016, soweit die Beschlagnahmung und Neuplatzierung des Schäferhunds B.________ betreffend, das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (Ziffer 2). Soweit das vom VeD angeordnete Hundehalteverbot und die Kosten für die Unterbringung des Schäferhunds B.________ betreffend, setzte die VOL das Verfahren fort (Ziffer 3). C. Gegen Ziffer 2 dieser Verfügung der VOL hat A.________ am 16. Dezember 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und beantragt deren Aufhebung. Die VOL schliesst mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen die angefochtene Abschreibungsverfügung als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 39 Abs. 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2017, Nr. 100.2016.364U, Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 1.3 Der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. d des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Zu prüfen ist, ob die VOL in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. November 2016, soweit die Beschlagnahmung und die Neuplatzierung des Schäferhunds B.________ betreffend, eine Erklärung des Beschwerderückzugs erblicken durfte. 2.1 Die VOL stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer sinngemäss darauf verzichtet habe, weiterhin Rechtsansprüche (insbesondere Eigentums- und Besitzansprüche) am definitiv beschlagnahmten Schäferhund B.________ geltend zu machen. Dies stelle einen Rückzug seines Rechtsbegehrens dar, wonach der Hund in seine alleinige Obhut zurückzuführen sei. 2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass er weiterhin die Rückgabe des Schäferhunds B.________ verlange und dieser keinesfalls neuplatziert werden dürfe, ansonsten das Verfahren keinen Sinn mehr mache. 2.3 Ein Beschwerderückzug ist nur beachtlich, wenn er ausdrücklich und vorbehaltlos erfolgt (BVR 2007 S. 429 E. 2.2, 2007 S. 523 E. 3.2; VGE 2011/285 vom 31.5.2012 E. 5.1, 23448 vom 23.7.2009 E. 1.3; Merkli/ Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 7). Es darf daher nicht leichthin auf einen Rückzug geschlossen werden, sondern nur, wenn ein solcher eindeutig erklärt wird (BVR 1988 S. 123 E. 2b; VGE 21931 vom 10.6.2004 E. 3.1, 21523 vom 17.10.2003 E. 1.3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 39 N. 7). Der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2017, Nr. 100.2016.364U, schrieb in seiner Stellungnahme vom 15. November 2016, dass die «Angelegenheit Hund B.________» für ihn erledigt sei. Eine Abstandserklärung kann darin schon deshalb nicht erblickt werden, weil die Bedeutung dieser Aussage für das laufende Verfahren nicht angesprochen wird. Zudem hielt der Beschwerdeführer an seiner ursprünglichen Position zumindest insofern weiterhin fest, als er erklärte, der Schäferhund B.________ sei «jederzeit gerne willkommen». Ein vorbehaltloser Beschwerderückzug kann in der Stellungnahme somit nicht erblickt werden. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Eingabe bei der VOL die Frage aufwarf, ob der Beschwerdeführer noch an der Fortführung des Verfahrens interessiert ist. Mangels Vorliegens einer diesbezüglich eindeutigen Willensäusserung hätte die VOL dem Beschwerdeführer die Frage unterbreiten müssen, ob er damit den Rückzug seiner Beschwerde erklärt habe oder nicht. 3. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Parteikosten sind keine entstanden (Art. 104 Abs. 1 VPRG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 2 der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 18. November 2016 wird aufgehoben. Die Akten gehen zurück an die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2017, Nr. 100.2016.364U, 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern - dem Eidgenössischen Departement des Innern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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