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Bern Verwaltungsgericht 20.09.2017 100 2016 359

20 septembre 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·5,439 mots·~27 min·2

Résumé

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 9. November 2016 - 2016.POM.441) | Ausländerrecht

Texte intégral

100.2016.359U MUT/BLO/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. September 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Keller, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Blum A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern Beschwerdegegner sowie Einwohnergemeinde Thun Abteilung Sicherheit, Migrationsdienst, Hofstettenstrasse 14, Postfach 145, 3602 Thun betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 9. November 2016; 2016.POM.441)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2017, Nr. 100.2016.359U, Sachverhalt: A. Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (geb. ….1974) reiste am 1. Mai 1993 in die Schweiz ein und ersuchte am 3. Mai 1993 erstmals um Asyl. Am 20. August 1993 wurde sein Asylgesuch abgelehnt und er aus der Schweiz weggewiesen. Nach erneuter Einreise in die Schweiz stellte er am 20. April 1994 ein weiteres Asylgesuch, auf welches wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht am 1. Juni 1994 nicht eingetreten wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde war erfolglos. Am 19. Februar 1996 heiratete A.________ seine heutige Ehefrau B.________, die seit dem Jahr 1990 in der Schweiz lebt und im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war. In der Folge wurde A.________ im Rahmen des Familiennachzugs ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Das Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder (C.________ geb. 1996; D.________ geb. 1997; E.________ geb. 2003). Im Jahr 2001 erhielt A.________ die Niederlassungsbewilligung. Das Amtsgericht Freiburg im Breisgau (DE) verurteilte ihn am 19. März 2014 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Verfügung vom 21. Juli 2016 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Thun, Abteilung Sicherheit, Migrationsdienst, die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 18. August 2016 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 9. November 2016 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 31. Dezember 2016 an.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2017, Nr. 100.2016.359U, C. Hiergegen hat A.________ am 12. Dezember 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den Anträgen, der Entscheid der POM sowie die Verfügung der EG Thun seien aufzuheben. Zudem sei festzustellen, dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung geniesse. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Dezember 2016 wies der Abteilungspräsident darauf hin, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat. Die POM und die EG Thun beantragen mit Vernehmlassung vom 28. Dezember 2016 bzw. mit Stellungnahme vom 9. Januar 2017 je die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Verfügung der EG Thun vom 21. Juli 2016 beantragt. Er übersieht, dass der Entscheid der POM an die Stelle dieser Verfügung getreten ist (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde). Anfechtungsobjekt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist somit aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2017, Nr. 100.2016.359U, schliesslich der vorinstanzliche Entscheid vom 9. November 2016 (statt vieler BVR 2010 S. 411 E. 1.4 mit Hinweisen). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz. 2.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). Es muss sich dabei nicht um ein Schweizer Strafurteil handeln. Auch eine Verurteilung im Ausland kann nach der Rechtsprechung den Bewilligungswiderruf nach sich ziehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei den dem Urteil zugrunde liegenden Delikten nach der schweizerischen Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann (vgl. BGE 134 II 25 E. 4.3.1 [Pra 97/2008 Nr. 101]; BGer 2C_662/2016 vom 8.12.2016 E. 2.1, 2C_194/2014 vom 25.11.2014 E. 3.2). Der Bewilligungswiderruf ist in solchen Fällen auch zulässig, wenn sich die ausländische Person länger als 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). 2.2 Das Amtsgericht Freiburg im Breisgau, Deutschland, verurteilte den Beschwerdeführer am 19. März 2014 rechtskräftig wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2017, Nr. 100.2016.359U, ger Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (Akten EG Thun pag. 109 f.). Damit hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, was er anerkennt (Beschwerde S. 3). Hingegen rügt er, die Entfernungsmassnahme sei unverhältnismässig und führe zu einer vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Härte (Beschwerde S. 6). 2.3 Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist nur zulässig, wenn er aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind das öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt – hier die Beziehung zur Ehefrau und zum noch minderjährigen Sohn –, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 4.1; VGE 2015/307 vom 12.8.2016 E. 2.2 [bestätigt durch BGer 2C_861/2016 vom 21.12.2016]; zu den Kriterien der Abwägung BGE 142 II 35 E. 6.1, 139 I 145 E. 2.2 und 2.4, 139 I 31 E. 2.3.3, 139 I 16 E. 2.2.2 je mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). In diese Beurteilung sind ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Interessen des Sohnes des Beschwerdeführers einzubeziehen (BGE 135 I 153 E. 2.2.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2017, Nr. 100.2016.359U, 3. Zum öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ergibt sich was folgt: 3.1 Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses ist das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass der vollständige Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, zur vorliegend infolge langer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen dennoch massgeblich). 3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 19. März 2014 in Deutschland wegen eines Betäubungsmitteldelikts zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Am 12. Oktober 2013 hatten deutsche Zollbeamte anlässlich einer Kontrolle auf einem Rastplatz an der deutschen Autobahn A 5 in Fahrtrichtung Süden beim Beschwerdeführer ca. 100 g Kokaingemisch mit einem Wirkstoffgehalt an Kokainhydrochlorid von knapp 37 g gefunden (Akten EG Thun pag. 108 ff.). Bereits das Strafmass spricht für ein schweres Verschulden, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Jahren entspricht der gemäss Reneja-Praxis massgeblichen Grenze, ab welcher – unabhängig vom jeweiligen Delikt – von einem sehr schweren Verstoss gegen die Rechtsordnung auszugehen ist (E. 3.1 hiervor). Beim Beschwerdeführer liegt zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2017, Nr. 100.2016.359U, dem kein leichter Fall von Drogendelinquenz vor. Die von ihm transportierte Menge übersteigt – wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt (E. 4a/bb) – den massgeblichen Grenzwert für einen mengenmässig qualifizierten Fall nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) um mehr als das Doppelte (vgl. BGE 138 IV 100 E. 3.2). Damit hat er in Kauf genommen, eine unbestimmte Anzahl von Personen abstrakt zu gefährden (vgl. BGer 2C_403/2016 vom 22.2.2017 E. 3.2.1). Ohnehin verfolgt die Rechtsprechung bei Drogendelikten, insbesondere aus rein finanziellen Motiven, ausländerrechtlich eine strenge Praxis (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2.2). Darüber hinaus gehören qualifizierte Drogendelikte gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. o des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu den Anlasstaten, die zwingend zu einer Landesverweisung führen (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-4 BV). Auch wenn diese Bestimmung hier nicht direkt anwendbar ist, unterstreicht sie die Schwere der Gesetzesverletzung und ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV) im Rahmen der ausländerrechtlichen Interessenabwägung insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 3.2.3; jüngst statt vieler etwa BGer 2C_1003/2016 vom 10.3.2017 E. 4.4). Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. 3.3 Sodann ist das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen zu berücksichtigen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang wird namentlich geprüft, ob die Person, deren Aufenthalt beendet werden soll, abgesehen von der Straftat, welche Anlass für die fremdenpolizeiliche Massnahme gegeben hat, weitere Verfehlungen gegenüber der öffentliche Ordnung und Sicherheit begangen hat (vgl. etwa

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2017, Nr. 100.2016.359U, BGE 139 I 145 E. 3.8; BGer 2C_685/2014 vom 13.2.2015 E. 6.1). – Dem Beschwerdeführer kann zwar nicht geradezu notorische Delinquenz unterstellt werden; allerdings ist er über einen Zeitraum von mehr als einem Jahrzehnt (2002-2013) immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten:  Urteil vom 3. September 2003 wegen Diebstahls (mehrfache Begehung), Diebstahls (unvollendeter Versuch), Angriff, Sachbeschädigung (mehrfache Begehung), Hehlerei und Hausfriedensbruch (begangen in der Zeit von Februar 2002 bis Januar 2003): Gefängnisstrafe von zwölf Monaten (Akten EG Thun pag. 113);  Urteil vom 2. November 2011 wegen Irreführung der Rechtspflege (begangen am 25.4.2004): Gemeinnützige Arbeit von 160 Stunden (teilbedingt vollziehbar, Probezeit vier Jahre; Akten EG Thun pag. 2 und 69);  Strafbefehl vom 11. März 2013 wegen Diebstahls (Versuch), Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (begangen am 3.12.2012): Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (bedingt vollziehbar; Probezeit drei Jahre) und Busse von Fr. 600.-- (Akten EG Thun pag. 69 und 112);  Strafbefehl vom 24.3.2014 wegen Überschreitens allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit ausserorts (begangen am 5.7.2013): Busse von Fr. 40.-- (Akten EG Thun pag. 57);  Urteil vom 27. Mai 2015 wegen gewerbsmässigen Betrugs (Versuch) zum Nachteil der Eidgenössischen Invalidenversicherung (nachfolgend: IV; begangen vom 25.11.2008 bis 4.8.2010; Deliktsbetrag ca. Fr. 1ʹ136ʹ020.--): Freiheitsstrafe von vier Monaten (Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau; Akten EG Thun pag. 98 ff. und 112). Selbst wenn diese Delikte teilweise bereits längere Zeit zurückliegen und für sich allein nicht besonders schwer wiegen, liegt eine Mehrfachdelinquenz vor, was der Beschwerdeführer nicht in Frage stellt (Beschwerde S. 3). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (E. 4b/bb), hat er sich von diesen Verurteilungen nicht beeindrucken lassen; vielmehr beging er das verfahrensauslösende Betäubungsmitteldelikt während der damals noch laufenden 4-jährigen Probezeit für die teilbedingt ausgesprochene Strafe wegen Irreführung der Rechtspflege. Damit hat es der Beschwerdeführer mehrfach am notwendigen Respekt gegenüber der öffentlichen Ordnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2017, Nr. 100.2016.359U, und Sicherheit fehlen lassen, was auf Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit schliessen lässt. Überdies gehört der versuchte gewerbsmässige Sozialversicherungsbetrug ebenfalls zu den Anlasstaten, die nach Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB zwingend zu einer Landesverweisung führen (vgl. E. 3.2 hiervor). Das Verwaltungsgericht teilt demnach die Einschätzung der Vorinstanz (E. 4b/cc), dass das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der hiesigen Rechtsordnung dem sicherheitspolizeilichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung zusätzliches Gewicht verleiht. 3.4 Die Rückfallgefahr ist wie folgt zu beurteilen: 3.4.1 Wie die POM zutreffend ausführt (angefochtener Entscheid E. 4c/aa), ist aus fremdenpolizeilicher Sicht das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten muss, angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft, ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 145 E. 2.5; BVR 2015 S. 391 E. 5.3). Da Art. 5 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht Anwendung findet, bildet zudem das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung der Wegweisungsmassnahme; vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen; BGer 2C_431/2016 vom 9.1.2017 E. 2.1, 2C_260/2016 vom 6.6.2016 E. 2.2). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (vgl. zuletzt BGE 136 II 5 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1). 3.4.2 Die Vorinstanz geht von einer gewissen, nicht zu unterschätzenden Rückfallgefahr aus. Sie hält fest, der Beschwerdeführer habe über Jahre wiederholt in erheblicher Weise delinquiert und, statt aus den gegen ihn verhängten Sanktionen zu lernen, seine kriminelle Tätigkeit zuletzt gar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2017, Nr. 100.2016.359U, ausgebaut, was als erschwerender Faktor zu berücksichtigen sei (angefochtener Entscheid E. 4c/bb). Diese Feststellungen werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Beschwerde S. 3). Wohl sind die übrigen Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht alle gleich schwer zu gewichten. Indes zeugt die mutmassliche Deliktssumme von über einer Million Franken bei der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen gewerbsmässigen Betrugs (Versuch) von einer beachtlichen kriminellen Energie, die von erheblichem Gewicht ist. Soweit er vorbringt, mit Ausnahme einer unbedeutenden Geschwindigkeitsbusse sei er letztmals im Mai 2015 für Verfehlungen in den Jahren 2008 bis 2010 verurteilt worden (Beschwerde S. 3 und 5), hilft ihm dies nicht. Wie die POM richtig darlegt (E. 4c/bb), befand sich der Beschwerdeführer zeitweise in Untersuchungshaft; die 2-jährige Bewährungszeit für die in Deutschland ausgesprochene Freiheitsstrafe und die 3-jährige Probezeit für die bedingt vollziehbare Geldstrafe wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch dauerten bis März 2016. Klagloses Verhalten darf in solchen Situationen ohne weiteres erwartet werden (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.3). Zudem haben ihn Bewährungsfristen nicht immer von weiteren Straftaten abgehalten, beging er doch das verfahrensauslösende Delikt während laufender Probezeit (vgl. vorne E. 3.3). Schliesslich hält die Vorinstanz zu Recht fest, das jetzige Wohlverhalten könne nur bedingt als Indiz für eine eingetretene Besserung dienen, lebe der Beschwerdeführer doch seit Einleitung des Widerrufsverfahrens im Februar 2016 mit der Perspektive, nicht länger in der Schweiz verbleiben zu können (E. 4c/bb). Mit Blick auf die Schwere des verübten Delikts und auf die wiederholte Straffälligkeit über einen langen Zeitraum hinweg kann nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdeführer habe sich inzwischen bewährt und es bestehe keine Rückfallgefahr mehr. Ausserdem dürfen wie erwähnt auch generalpräventive Überlegungen berücksichtigt werden. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen (E. 4c/bb) der POM verwiesen werden. 3.5 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angesichts des schweren Verschuldens, der Mehrfachdelinquenz sowie der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2017, Nr. 100.2016.359U, verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz angenommen hat. 4. Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz gegenüberzustellen, wobei die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind. 4.1 Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu berücksichtigen ist unter anderem, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einer ausländischen Person, die bereits hier geboren wurde und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländerin oder Ausländer der «zweiten Generation»), ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach der Rechtsprechung nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für ausländische Personen, die – wie der Beschwerdeführer – erst als Erwachsene in die Schweiz gelangt sind. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001 E. 2b; BVR 2015 S. 487 nicht publ. E. 4.1 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015, bestätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015]; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1). – Der heute 42-jährige Beschwerdeführer reiste im Alter von 20 Jahren in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches abgewiesen wurde (vgl. vorne Bst. A). Ordnungsgemäss ist sein Aufenthalt allerdings erst seit Februar 1996, als ihm gestützt auf die Ehe ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Er hält sich folglich mit etwas mehr als 20 Jahren vergleichsweise lang in der Schweiz auf. Wie die POM aber korrekt ausgeführt hat (E. 5b), ist seine Aufenthaltsdauer insofern zu relativieren, als die Jahre, welche er in Illegalität, im Strafvollzug oder bloss aufgrund einer vorläufigen Duldung (z.B. aufschiebende Wirkung der Rechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2017, Nr. 100.2016.359U, mittel) hier verbracht hat, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein können (BGE 137 II 1 E. 4.3 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 5.1), selbst wenn diese Relativierungen nicht signifikant ins Gewicht fallen. Nach ständiger Praxis gilt dies auch für die Anwesenheit während des Asylverfahrens bis zur rechtskräftigen Abweisung des Gesuchs (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.6). Die prägenden Abschnitte seiner Kindheit und Jugend hat der Beschwerdeführer zudem in seiner Heimat verbracht, wo er sozialisiert wurde. Dennoch ist mit der Vorinstanz von einem gewichtigen Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz auszugehen. 4.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz eine gelungene Integration in die hiesigen Verhältnisse zu Recht verneint (angefochtener Entscheid E. 5b): 4.2.1 Wie die POM zutreffend ausführt, hat der Beschwerdeführer durch seine wiederholte Straffälligkeit einen zentralen Aspekt der Integration, nämlich die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung, verfehlt (vgl. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Daher kann bereits aus diesem Grund nicht von einer erfolgreichen Integration gesprochen werden. 4.2.2 Der Beschwerdeführer rügt, es könne nicht gesagt werden, seine beruflich-wirtschaftliche Integration sei im Wesentlichen misslungen. Mit seiner Festanstellung bei … habe er sich definitiv im ersten Arbeitsmarkt integrieren und die Basis für die wirtschaftliche Selbständigkeit sowie den Start zur Bereinigung der angehäuften Schulden legen können (Beschwerde S. 5 f.). – Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Juni 2016 zu 100 % im ersten Arbeitsmarkt angestellt (Akten EG Thun pag. 155) und konnte sich nach eigenen Angaben inzwischen von der Sozialhilfe lösen (Beschwerde S. 4). Dies hat ihm die Vorinstanz zu Gute gehalten (angefochtener Entscheid E. 5b S. 14). Dennoch kann er daraus nichts Wesentliches zu seinen Gunsten ableiten. In den rund 1,5 Jahren vor seiner Festanstellung absolvierte er einzig ein paar Teilzeiteinsätze im zweiten Arbeitsmarkt. Davor war er jahrelang auf wirtschaftliche Unterstützung angewiesen (Akten EG Thun pag. 17, 68, 149 und 155). Trotz mehreren Aufforderungen seitens der EG Thun, seine finanziellen Verhältnisse zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2017, Nr. 100.2016.359U, verbessern, ansonsten ausländerrechtliche Konsequenzen drohten (Akten EG Thun pag. 1, 68 und 88 f.), bemüht sich der Beschwerdeführer erst seit wenigen Jahren ernsthaft um seine wirtschaftliche Integration. Der Beschwerdeführer und seine Familie waren erstmals von 1996 bis 1999 unterstützungsbedürftig. Von August 2002 bis 24. Mai 2016 haben sie Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 880ʹ482.80 bezogen. Netto beträgt die Sozialhilfeschuld Fr. 620ʹ507.20 (Akten EG Thun pag. 68, 149 und 155). Diese Tatsachen liegen dem angefochtenen Entscheid zugrunde (E. 5b S. 13); inwiefern sie unzutreffend sein sollen (Beschwerde S. 4), ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe durch das bisher erzielte Einkommen den Betrag von Fr. 233ʹ748.75 zurückzahlen können und eine kontinuierliche Rückzahlung der bezogenen Leistungen sei absehbar (Beschwerde S. 5). Allerdings belegt er seine Behauptungen weder mit Zahlungsnachweisen noch mit einer Rückzahlungsvereinbarung noch finden sich andere Nachweise dazu in den Akten. Hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Integration durfte die Vorinstanz überdies auch die hohen Schulden des Beschwerdeführers berücksichtigen (E. 5b S. 14): Gemäss Registerauszug vom 30. Juni 2016 liegen offene Forderungen in der Höhe von über Fr. 100ʹ000.-- vor (Akten EG Thun pag. 169). 4.2.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich einwendet, seine Schulden und der Sozialhilfebezug seien primär auf das langjährige IV-Verfahren zurückzuführen (Beschwerde S. 6), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat richtig dargelegt, dass ein erstes IV-Gesuch abgelehnt worden ist, weil sich die Darstellung seiner Leiden nach verschiedenen Observationen als tatsachenwidrig herausgestellt hatte. Auf ein neues Leistungsbegehren trat die IV-Stelle Bern im Jahr 2014 mangels Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ein (vgl. angefochtener Entscheid E. 5b; Akten EG Thun pag. 19 ff. und 84). Wenn die POM in diesem Zusammenhang zudem den versuchten Sozialversicherungsbetrug berücksichtigt und folgert, die langjährige Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers könne nicht plausibel erklärt werden, ist dies nicht zu beanstanden. 4.2.4 In sozialer Hinsicht weist der Beschwerdeführer einzig auf seine Familie hin (Beschwerde S. 6). Die Feststellung der Vorinstanz, wonach keine vertieften Bindungen im ausserfamiliären Bereich belegt seien, deren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2017, Nr. 100.2016.359U, Abbruch ihn besonders hart treffen würden (E. 5b S. 14), stellt er nicht in Abrede. Demnach ist mit der POM eine gelungene soziale Integration zu verneinen. Was seine Sprachkenntnisse anbelangt, hat die Vorinstanz korrekt geschlossen, diese gingen nicht über das hinaus, was nach einem Aufenthalt von über 20 Jahren im deutschen Sprachraum zu erwarten sei. Auch dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 4.2.5 Nach dem Gesagten ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die POM trotz einzelner positiven Entwicklungen dem Beschwerdeführer insgesamt eine mangelhafte Integration attestiert. 4.3 Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile: 4.3.1 Hinsichtlich seiner Rückkehr nach Kosovo geht die POM von intakten Rückkehr- und Integrationsmöglichkeiten aus. Zwar stelle der Aufbau einer neuen Existenz nach über 20-jähriger Landesabwesenheit eine grosse Herausforderung dar, der Beschwerdeführer dürfte aber neben dem Albanischen auch mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut geblieben sein. Zudem könne von bestehenden sozialen Kontakten namentlich zu Verwandten in Kosovo ausgegangen werden (E. 5c). Diesen Ausführungen widerspricht der Beschwerdeführer nicht, sondern verweist einzig auf seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz (Beschwerde S. 6). Vom Beschwerdeführer ebenfalls unbestritten blieb die Einschätzung der POM, wonach ihm als 42-jährigen Mann, dessen gesundheitliche Beeinträchtigungen jedenfalls einer Vollzeitanstellung als Lagermitarbeiter nicht im Weg stünden, es mit der nötigen Anstrengung möglich sei, in seinem Heimatland sozial und wirtschaftlich wieder Fuss zu fassen, zumal ihm seine Sprachkenntnisse sowie die zuletzt hier gesammelten Berufserfahrungen beim Wiedereinstieg helfen können. Dabei ist unbedeutend, dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen weniger vorteilhaft präsentieren als in der Schweiz, weil die kosovarische Bevölkerung gleichermassen betroffen ist (E. 5c). Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass neben seinem privaten Interesse auch ein gewisses finanzielles Interesse der Öffentlichkeit gegen seine Wegweisung spricht, da wahrscheinlich mit erneuter Sozialhilfeabhängigkeit seiner Familie zu rechnen ist und er seine Schulden sowie die bereits bezogenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2017, Nr. 100.2016.359U, Unterstützungsleistungen nicht wird zurückzahlen können (Beschwerde S. 6 f.). Diesem Interesse ist freilich mit Blick auf die schwere Straffälligkeit des Beschwerdeführers kein erhebliches Gewicht beizumessen (vgl. etwa VGE 2015/307 vom 12.8.2016 E. 4.3.1 [bestätigt durch BGer 2C_861/2016 vom 21.12.2016]). Folglich stellt die Rückkehr nach Kosovo den Beschwerdeführer nicht vor unüberwindbare Hindernisse. 4.3.2 In familiärer Hinsicht stehen die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner hier ebenfalls niederlassungsberechtigten Ehefrau sowie zum minderjährigen Sohn, der das Schweizer Bürgerrecht besitzt, zur Diskussion. Nicht mehr von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV erfasst ist indes die Beziehung zu den zwei volljährigen Kindern (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Vorab hält die POM fest, die Entfernungsmassnahme hätte einschneidende Konsequenzen für das Familienleben. Sie geht dabei zutreffend davon aus, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers voraussichtlich die Trennung der Familie zur Folge hätte. Zwar stammt die seit 1990 hier lebende Ehefrau ursprünglich ebenfalls aus Kosovo, die drei Kinder sind hingegen in der Schweiz geboren und inzwischen eingebürgert (Akten EG Thun pag. 179). Die Vorinstanz führt diesbezüglich zu Recht aus, diese für ihn womöglich schmerzhafte Situation habe der Beschwerdeführer selbst herbeigeführt, habe ihn doch die Verantwortung als Ehemann und dreifacher Vater nicht davon abgehalten, immer wieder gegen das Gesetz zu verstossen (E. 5c). Sein Interesse am Verbleib in der Schweiz fällt somit nicht entscheidend ins Gewicht (BVR 2013 S. 543 E. 5.3.1). Dies stellt der Beschwerdeführer zwar nicht in Abrede. Er bringt aber vor, seiner Ehefrau und dem minderjährigen Sohn sei es angesichts der Lebensumstände in Kosovo nicht zumutbar, ihn in sein Heimatland zu begleiten (Beschwerde S. 6). 4.3.3 Wie die POM richtig erkannt hat, würde die Entfernungsmassnahme die Beziehung zur Ehefrau und zum minderjährigen Sohn stark beeinträchtigen (E. 5c). Der Ehefrau (und dem Sohn) steht es jedoch grundsätzlich frei, ob sie in der Schweiz verbleiben oder zusammen mit dem Beschwerdeführer nach Kosovo ausreisen wollen. Die Ehefrau stammt ursprünglich auch aus Kosovo, sodass es für sie nicht unzumutbar erscheint, ihrem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2017, Nr. 100.2016.359U, Ehemann ins Heimatland zu folgen, sollte sie sich zu einer freiwilligen Ausreise entscheiden. 4.3.4 Hinsichtlich des minderjährigen Sohnes hat die POM zutreffend festgestellt, er habe ein bedeutendes Interesse am Weiterbestand des Aufenthaltsrechts seines Vaters (E. 5c S. 16). Als inzwischen 14-jähriger ist er allerdings nicht mehr in gleichem Ausmass auf die Betreuung und Unterstützung durch seinen Vater angewiesen. Zudem kann er, wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, in seinem vertrauten Umfeld bleiben und in den hiesigen Lebensbedingungen aufwachsen, sollte die Mutter nicht mit dem Beschwerdeführer nach Kosovo ausreisen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5c S. 16). Darüber hinaus werden die familiären Beziehungen durch die strittige Massnahme nicht vollständig verunmöglicht. Sie können mittels der üblichen Kommunikationsmittel sowie gegenseitiger Besuche gepflegt werden (BVR 2013 S. 543 E. 5.4). Zwar beabsichtigt die EG Thun, beim zuständigen Bundesamt die Verhängung eines Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer zu beantragen (Akten EG Thun pag. 173). Ein solches könnte aber praxisgemäss zwecks Ermöglichung der Pflege des Familienlebens temporär aufgehoben werden (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG; BVR 2015 S. 394 E. 7.2; BGer 2C_270/2015 vom 6.8.2015 E. 5 und 8.3, 2C_1140/2012 vom 27.11.2012 E. 2.2). Im Übrigen schliesst die Verurteilung des Beschwerdeführers einen neuen Aufenthaltstitel nicht ein für alle Mal aus. Besteht ein Bewilligungsanspruch fort und wird dannzumal anzunehmen sein, dass der Beschwerdeführer sich in seiner Heimat bewährt und keine Gefahr mehr für die hiesige Sicherheit und Ordnung darstellt, kann um Neuerteilung einer Bewilligung ersucht werden (vgl. BVR 2015 S. 391 E. 4 und 7.4; BGer 2C_860/2016 vom 2.12.2016 E. 3.3.3 [betreffend FZA-Anspruch], 2C_300/2016 vom 19.8.2016 E. 4.4.2, je mit Hinweisen). Schliesslich spielt keine wesentliche Rolle, dass die Ehefrau und der minderjährige Sohn angesichts der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland gegebenenfalls wieder sozialhilfeabhängig werden könnten (Beschwerde S. 6); einem solchen rein finanziellen Interesse kommt in der Gesamtbetrachtung nur eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. auch vorne E. 4.3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2017, Nr. 100.2016.359U, 4.4 Auf privater Seite fallen damit die Ehe des Beschwerdeführers sowie die Beziehung zum minderjährigen Sohn als nicht unerhebliches Interesse ins Gewicht. Seine vergleichsweise lange Aufenthaltsdauer ist jedoch insbesondere mit Blick auf die misslungene Integration zu relativieren; zudem stehen seiner Rückkehr und Wiedereingliederung im Heimatland keine massgeblichen Hindernisse entgegen. 5. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde wegen eines Betäubungsmitteldelikts (Überschreiten des bundesgerichtlichen Grenzwerts für ein qualifiziertes Drogendelikt um mehr als das Doppelte; vgl. vorne E. 3.2) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Damit hat er ein schweres Verschulden auf sich geladen. Im Verbund mit dem fehlenden Respekt gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. vorne E. 3.3) und der nicht gänzlich auszuschliessenden Rückfallgefahr (vgl. vorne E. 3.4) besteht insgesamt ein sehr gewichtiges Interesse an der strittigen Massnahme. Die Interessen an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz haben dagegen zurückzustehen: Zwar fällt seine Aufenthaltsdauer relativ lang aus; gleichwohl hat er sich nur mangelhaft in die hiesigen Verhältnisse integrieren können (vgl. vorne E. 4.2). Die Rückkehr nach Kosovo ist ihm zumutbar. Er ist in seinem Heimatland aufgewachsen und mit der Sprache und Kultur nach wie vor vertraut. In familiärer Hinsicht werden zwar die Beziehungen zur Ehefrau und insbesondere zum minderjährigen Sohn eingeschränkt (vgl. vorne E. 4.3). Dieser ist indes kein Kleinkind mehr und wird auch nicht aus den hiesigen Strukturen herausgerissen, sondern kann weiterhin von den Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen in der Schweiz profitieren, sollte die Mutter den Beschwerdeführer nicht nach Kosovo begleiten, wozu sie nicht verpflichtet ist. Des Weiteren können sämtliche in Frage stehenden Beziehungen in einem gewissen Rahmen weiterhin gepflegt werden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich demnach auch im Licht von Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV und der KRK als verhältnismässig. Damit ist die Rüge unbegründet, die Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2017, Nr. 100.2016.359U, instanz hätte «das Gebot der willkürfreien Ermessensausübung durch den Rechtsanwender verletzt» (Beschwerde S. 6). 6. Schliesslich verstösst der Widerruf der Niederlassungsbewilligung, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4), auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV. Die blosse Verlängerung der Kontrollfrist einer Niederlassungsbewilligung begründet für sich allein kein schutzwürdiges Vertrauen (vgl. VGE 2013/72 vom 22.1.2014 E. 6.2 [bestätigt durch BGer 2C_213/2014 vom 5.11.2014] mit Hinweisen). Dispositionen, die der Beschwerdeführer getroffen haben könnte, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Anders als er meint (Beschwerde S. 4), hatte die EG Thun im Zeitpunkt der Verlängerung der Kontrollfrist (15.9.2015) noch keine Kenntnis von seiner Verurteilung wegen versuchten gewerbsmässigen Betrugs (vgl. vorne E. 3.3; Akten EG Thun pag. 100). Ohnehin ist zwischen der Niederlassungsbewilligung, die unbefristet und ohne Bedingungen erteilt wird (Art. 34 Abs. 1 AuG), und dem Ausweis für Personen mit Niederlassungsbewilligung, der nach Art. 41 Abs. 3 AuG zur Kontrolle für fünf Jahre ausgestellt wird, zu unterscheiden. Dieser Ausweis stellt selbst keine Bewilligung dar, weshalb mit seiner Verlängerung nicht zwingend die Prüfung der materiellen Bewilligungsvoraussetzungen verbunden ist. Unabhängig von der Gültigkeit des Ausweises kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn einer der in Art. 63 Abs. 1 AuG genannten Widerrufsgründe erfüllt ist (vgl. BGer 2C_881/2015 vom 26.1.2016 E. 2.3, 2C_733/2012 vom 24.1.2013 E. 4.2 je mit Hinweisen). 7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die gesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist (vgl. vorne Bst. A und B), ist dem Beschwerdeführer praxisgemäss eine neue Ausreisefrist anzusetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2017, Nr. 100.2016.359U, Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig; Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 3. November 2017. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - der Einwohnergemeinde Thun - dem Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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