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Bern Verwaltungsgericht 03.01.2019 100 2016 358

3 janvier 2019·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,997 mots·~15 min·2

Résumé

Hundehaltung; Beteiligung am Verfahren (Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 9. November 2016; L2016-018) | Tierschutz

Texte intégral

100.2016.358U STE/GEU/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Januar 2019 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Geiser Keller A.________ vertreten durch Rechtsanwalt… Beschwerdeführerin gegen Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8 betreffend Hundehaltung; Beteiligung am Verfahren (Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 9. November 2016; L2016-018)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.01.2019, Nr. 100.2016.358U, Sachverhalt: A. A.________ ist Halterin des Hundes B.________. Am 4. März 2016 griff der Hund C.________ von D.________ diesen während eines Spaziergangs an. Dabei erlitt der Hund B.________ eine Bissverletzung am Kopf. Die behandelnde Tierärztin meldete den Vorfall dem Veterinärdienst (VeD) des Amtes für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern. Dieser gab beiden Hundehalterinnen Gelegenheit, sich zum Vorfall zu äussern. Am 17. März 2016 beantragte A.________, sie sei als Partei am Verfahren zu beteiligen und D.________ sei zu verpflichten, ihren Hund an der Leine zu führen, bis «mittels Kursen einwandfreier Gehorsam nachgewiesen» sei. Der VeD teilte ihr daraufhin mit, dass bei einem Beissvorfall nur der Halterin oder dem Halter des Hundes, der gebissen habe, Parteirechte zukämen. Am 1. April 2016 wiederholte A.________ ihr Anliegen und beantragte gleichzeitig, sie sei zum Verfahren beizuladen, sollte sie nicht als Partei daran beteiligt werden. Für den Fall, dass der VeD ihre Parteistellung nicht anerkennen sollte, ersuchte sie um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Verfügung vom 15. April 2016 lehnte es der VeD ab, A.________ als Partei oder Beigeladene am Verfahren zu beteiligen. B. Gegen die Verfügung vom 15. April 2016 erhob A.________ am 18. Mai 2016 Beschwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 9. November 2016 ab. C. Hiergegen hat A.________ am 12. Dezember 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der Entscheid der VOL vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.01.2019, Nr. 100.2016.358U, 9. November 2016 sowie die Verfügung des VeD vom 15. April 2016 seien aufzuheben und ihr Gesuch um Wahrnehmung der Parteirechte sei zu bewilligen. Die VOL beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde. A.________ hat sich am 30. Januar 2017 dazu geäussert. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Hundegesetzes vom 27. März 2012 (nachfolgend: HunG; BSG 916.31) ordnet die zuständige Stelle der VOL die erforderlichen Einschränkungen der Hundehaltung im Einzelfall an, wenn ein Hund Menschen oder Tiere verletzt hat. Namentlich kann sie die Halterin oder den Halter verpflichten, den Hund auf öffentlichem Grund an der Leine zu führen oder ihm einen Maulkorb anzulegen oder beides zu tun (Art. 12 Abs. 2 Bst. e HunG). Der VeD prüfte, ob die Beschwerdeführerin an einem entsprechenden Verwaltungsverfahren als Partei im Sinn von Art. 12 VRPG zu beteiligen gewesen wäre, nachdem er den beiden Hundehalterinnen Gelegenheit gegeben hatte, sich zum Vorfall vom 4. März 2016 zu äussern (vorne Bst. A). Ob er mit dieser Anhörung bereits von Amtes wegen ein Verwaltungsverfahren eingeleitet oder bloss Vorabklärungen als Vorstufe eines solchen getroffen hat (vgl. dazu BVR 2018 S. 497 E. 2 mit Hinweisen), kann offenbleiben. Die Beschwerdeführerin hat verlangt, dass die Halterin des anderen Hundes für eine bestimmte Zeit verpflichtet wird, diesen an der Leine zu führen, und dass sie am entsprechenden Verfahren zu beteiligen sei. Damit hat sie für den Fall, dass noch kein Verwaltungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.01.2019, Nr. 100.2016.358U, verfahren hängig sein sollte, ein Gesuch um Einleitung eines Verfahrens auf Erlass einer Verfügung nach Art. 50 Abs. 1 VRPG gestellt. Gemäss Art. 50 Abs. 2 VRPG ist auf ein solches Gesuch einzutreten, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird. Im Verwaltungsverfahren gilt nach Art. 12 Abs. 1 VRPG als Partei, wer – abgesehen davon, dass sie oder er am Verfahren teilnimmt oder daran beteiligt wird – von der zu erlassenden Verfügung besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen ist. Die Voraussetzungen für ein genügendes Rechtsschutzinteresse decken sich trotz der unterschiedlichen Formulierung mit jenen der Beschwerdebefugnis nach Art. 65 Abs. 1 Bst. b und c und Art. 79 Abs. 1 Bst. b und c VRPG (sog. materielle Beschwer; vgl. BVR 2018 S. 310 E. 4.2 mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 50 N. 5, 12 N. 6 f.; Daum/Herzog, Die Umsetzung der Rechtsweggarantie im bernischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, in BVR 2009 S. 1 ff., 18 f. und 26 oben; vgl. auch Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 153; BGE 142 II 451 E. 3.4.1). Inhaltlich hatte der VeD demnach nach Art. 12 Abs. 1 VRPG (in einem bereits hängigen Verfahren) und Art. 50 Abs. 2 VRPG (im Hinblick auf die Eröffnung eines Verfahrens) dasselbe zu prüfen. Im zweiten Fall hätte er allerdings mit derselben Begründung auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht eintreten müssen. Wird die Parteistellung verneint, liegt darin für die betroffene Person eine Endverfügung bzw. ein Endentscheid (BGE 139 II 279 [BGer 2C_119/2013 vom 9.5.2013] nicht publ. E. 1.1 mit Hinweisen). Wenn die Beschwerdeführerin ihr Gesuch in einem bereits hängigen Verwaltungsverfahren gestellt hat – wovon die Vorinstanzen ausgehen –, musste die VOL demnach die zusätzlichen Voraussetzungen zur Anfechtung von Zwischenverfügungen bzw. -entscheiden (vgl. Art. 61 Abs. 3 VRPG) nicht prüfen, was auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gilt (Art. 74 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit unter Vorbehalt von E. 1.3 hiernach einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.01.2019, Nr. 100.2016.358U, 1.3 Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der VOL vom 9. November 2016; dieser ist an die Stelle der Verfügung des VeD vom 15. April 2016 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BGE 136 II 539 E. 1.2; BVR 2013 S. 120 E. 5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 60 N. 7). Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Verfügung des VeD sei aufzuheben, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten (BVR 2010 S. 411 E. 1.4). 1.4 Die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit fiele dann grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit, wenn der VeD eine Nichteintretensverfügung erlassen hätte (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011] nicht publ. E. 1.3; Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz vom 17.9.2014; vorne E. 1.2). Die rechtlichen Verhältnisse rechtfertigen jedoch ohnehin die Beurteilung durch die Kammer (Art. 57 Abs. 6 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids hat das Gericht hingegen nicht zu prüfen (Art. 80 Bst. c VRPG), sollte die Beschwerdeführerin hiervon ausgehen (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 3: «volle Kognition»). 2. 2.1 Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin von einer gestützt auf Art. 12 Abs. 1 HunG zu erlassenden Verfügung materiell beschwert, d.h. besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen ist. Diese Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse stimmen mit denjenigen an die Beschwerdelegitimation (Art. 65 Abs. 1 Bst. b und c und Art. 79 Abs. 1 Bst. b und c VRPG) überein (vorne E. 1.2), welche Popularbeschwerden ausschliessen und den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes unterstreichen sollen. Personen, die nicht Verfügungsadressatinnen oder -adressaten sind, müssen durch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.01.2019, Nr. 100.2016.358U, die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid stärker als eine beliebige Drittperson betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache müssen sie einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids ziehen, d.h. ihre Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet – ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber – keine Parteistellung (BGE 142 II 451 E. 3.4.1, 139 II 279 E. 2.2; BVR 2015 S. 534 E. 2.1, 2013 S. 343 E. 4.1 betreffend Beschwerdebefugnis im Planungsverfahren, 2008 S. 396 E. 2.3.2 betreffend Drittbeschwerde pro Adressat, je mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 12 N. 6, Art. 65 N. 8 f.). Damit ein – aus der Sicht der Rechtspflege gewürdigt – ausreichender Anlass dafür besteht, dass sich Behörden und Gerichte mit der Sache befassen, genügt somit nicht, dass jemand «besonders berührt» bzw. – infolge einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache – stärker als die Allgemeinheit betroffen ist; zusätzlich erforderlich ist ein schutzwürdiges Interesse (BGE 139 II 279 E. 2.3; Fritz Gygi, a.a.O., S. 153). Dabei gibt es keine rechtslogisch stringente, sondern nur eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur Popularbeschwerde oder zur Aufsichtsbeschwerde, die der anzeigenden Person keine Parteistellung verschafft. Wo diese Grenze verläuft, ist demnach für jedes Rechtsgebiet gesondert zu beurteilen. Wegleitend dafür sind namentlich einerseits die Möglichkeit für die Interessierten, den angestrebten Erfolg auf anderem – z.B. zivil- oder strafrechtlichem – Weg zu erreichen, und andererseits das Anliegen, die Verwaltungstätigkeit nicht übermässig zu erschweren (BGE 142 II 451 E. 3.4.2 mit Hinweisen; zum Ganzen auch Wiederkehr/Eggenschwiler, Die allgemeine Beschwerdebefugnis Dritter, 2018, S. 1-5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.01.2019, Nr. 100.2016.358U, 2.2 Das HunG regelt den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden (Art. 1 Abs. 1 HunG) und damit Belange der Sicherheit und Gesellschaftsverträglichkeit der Hundehaltung. Es befasst sich mit den Anforderungen an die Hundehaltung aus der Optik der Gesellschaft, d.h. der Mitmenschen der Hundehalterinnen und Hundehalter (Vortrag des Regierungsrates zum Hundegesetz, in Tagblatt des Grossen Rates 2012, Beilage 10 [nachfolgend: Vortrag], S. 6 und 9). Es regelt gemäss Art. 1 Abs. 2 HunG nebst der allgemeinen Prävention gegen Konflikte mit Hunden (Bst. b) namentlich die Pflichten der Hundehalterinnen und Hundehalter sowie die Massnahmen zur Einschränkung der Hundehaltung im Einzelfall (Bst. c und d). Hunde sind gemäss Art. 5 HunG so zu halten, dass sie Menschen und Tiere nicht belästigen oder gefährden (Abs. 1). Sie dürfen im öffentlichen Raum nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden und sind jederzeit wirksam unter Kontrolle zu halten (Abs. 2). Wie die VOL zutreffend festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 5b/aa), verfolgt das HunG demnach nicht nur öffentliche Interessen an der korrekten Hundehaltung, sondern will konkret Menschen und andere Haus- und Nutztiere vor Konflikten mit Hunden schützen (vgl. BVR 2015 S. 518 E. 3.5). Die in Art. 12 HunG beispielhaft aufgeführten Einschränkungen der Hundehaltung im Einzelfall dienen folglich auch dem Schutz Einzelner. Insoweit verhält es sich anders als beispielsweise bei der anwaltsrechtlichen Disziplinaraufsicht, die dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der korrekten Berufsausübung durch die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und am öffentlichen Vertrauen ihnen gegenüber dient und nicht die Wahrung individueller privater Anliegen sichern soll (BGE 142 II 451 E. 3.4.3 mit weiteren Beispielen, 135 II 145 E. 6.1 [Pra 98/2009 Nr. 108], 132 II 250 E. 4.2). 2.3 Die Beschwerdeführerin verlangt, Parteirechte in einem Verfahren gemäss Art. 12 HunG auszuüben, da ihr Hund B.________, den sie an der Leine geführt hatte, vom nicht angeleinten Hund C.________ angegriffen und verletzt worden war. Die VOL hat ausgeführt, dass es sich dabei um ein einmaliges Ereignis gehandelt habe, das auf ein bei Hunden nicht unübliches Aggressionsverhalten zurückzuführen sei. Solches erlebten Hundehalterinnen und Hundehalter regelmässig und sie müssten damit rechnen. Oftmals beschränkten sich Hunde im Begegnungsfall darauf, sich gegenseitig zu beobachten und anzubellen. Nicht auszuschliessen seien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.01.2019, Nr. 100.2016.358U, aber Raufereien bis hin zu Angriffen mit Verletzungsfolgen. Vorliegend könnte der Umstand, dass beide Hunde Rüden seien, die im Übrigen schwer abschätzbare Eigendynamik verstärkt haben. Die Verletzung sei zudem bloss als leichtgradig einzustufen. Eine besonders intensive Betroffenheit der Beschwerdeführerin allein aufgrund des Vorfalls vom 4. März 2016 sei zu verneinen (angefochtener Entscheid E. 5b/bb). Es sei sodann keine vorbestehende Unverträglichkeit zwischen den Hunden gegeben und der Vorfall vom 4. März 2016 erweise sich als zufälliges und unvermitteltes Ereignis. Anstelle der Beschwerdeführerin hätte es eine beliebige Drittperson mit einem angeleinten Hund treffen können. Es bestünden keine Anzeichen für weitere konfliktbeladene Begegnungen zwischen den beiden Hunden. Ein Aufeinandertreffen lasse sich aufgrund der räumlichen Nähe zwar nicht ausschliessen. Der Hund C.________ stelle aber keine besondere Gefahrenquelle dar (angefochtener Entscheid E. 5b/cc). 2.4 Die beiden Hundehalterinnen wohnen nicht unweit voneinander. Demzufolge ist nicht ausgeschlossen, dass sie bzw. ihre Hunde sich im Quartier oder im nahegelegenen Wald wieder begegnen. Das gilt aber gleichermassen für alle anderen Hundehalterinnen und Hundehalter, die im selben Quartier wohnen und im selben Wald spazieren gehen. Die Beschwerdeführerin ist von einer Massnahme nach Art. 12 HunG oder dem Verzicht darauf folglich allein aufgrund der örtlichen Nähe nicht besonders intensiv betroffen. Nichts anderes folgt daraus, dass der Hund C.________ möglicherweise sein Territorium verteidigen wollte. Ein solches Revierverhalten einschliesslich allfälliger Aggressionen bezeichnete die VOL als bei Hunden nicht unüblich (dazu vorne E. 2.3). Auch mit gut erzogenen, aber frei laufenden Hunden kann es zu Vorfällen kommen. Dies gilt insbesondere für Situationen und Umgebungen, in denen Hunde aufgrund ihrer Natur anfälliger für unkontrolliertes Verhalten und somit für das Verursachen von Vorfällen sind (Vortrag S. 11; BVR 2015 S. 518 E. 3.5). Was die Beurteilung anbelangt, ein Angriff mit leichtgradiger Bissverletzung gelte noch als normales Aggressionsverhalten, kommt der VOL bzw. dem VeD zudem Fachwissen zu (Vernehmlassung VeD vom 22.6.2016, Vorakten VOL pag. 28 f.; vgl. zur Berücksichtigung von Sachund Fachkenntnissen der Verwaltungsbehörden BVR 2014 S. 451 E. 1.3,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.01.2019, Nr. 100.2016.358U, 2010 S. 411 E. 1.5). Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, dass und weshalb der Hund C.________ den Hund B.________ als grössere Bedrohung für sein Revier empfinden sollte als einen beliebigen anderen Hund, der sich in seiner Nähe aufhält. Dies ist auch nicht ersichtlich. Anders als die Beschwerdeführerin meint, spricht jedenfalls nicht gegen ein zufälliges Ereignis, dass zum Zeitpunkt des Vorfalls weitere Hunde anwesend waren, die der Hund C.________ nicht angegriffen hat. Allein daraus kann nicht geschlossen werden, dass ein besonders schlechtes Verhältnis zwischen den beiden beteiligten Hunden besteht und der Hund B.________ auch in Zukunft gezielt vom Hund C.________ angegriffen würde. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vorfall das Verhältnis zwischen den Hunden auf Dauer verändert hätte. Weitere Vorfälle sind nicht aktenkundig und die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, ihr Hund B.________ sei vor- oder nachher vom Hund C.________ angegriffen worden (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 5a). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dies sei auf ihr vorsichtiges Verhalten zurückzuführen und es könne nicht sein, dass sie sich erneuten Angriffen auf ihren Hund B.________ aussetzen müsse, um Parteistellung zu erlangen, gilt Folgendes: Es trifft zunächst nicht zu, dass die VOL oder der VeD von ihr verlangt haben, gewisse Orte zu meiden, um ein Zusammentreffen mit dem Hund C.________ zu verhindern. Der VeD wies nur darauf hin, dass ein Zusammentreffen der beiden Hunde nicht zwingend sei, weil die Hundehalterinnen nicht direkte Nachbarinnen seien oder im selben Haus wohnten (Verfügung vom 15.4.2016, Vorakten VeD pag. 38). Sodann ist im vorliegenden Verfahren nicht zu klären, unter welchen anderen als den gegebenen Umständen eine genügend intensive Betroffenheit der Beschwerdeführerin zu bejahen wäre. Fest steht, dass der Hund C.________ den Hund B.________ einmal angegriffen und nicht schwerwiegend verletzt hat. Weitere Vorfälle mit dem Hund C.________ sind nicht bekannt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, der Hund der Beschwerdeführerin sei ein zufälliges Opfer von nicht unüblichem Aggressionsverhalten – zumal zwischen Rüden – geworden. Es ist verständlich, wenn der Beschwerdeführerin besonders daran liegt, dass der Vorfall Konsequenzen hat. Da ihr Hund gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt ist, reicht jedoch weder die Tatsache,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.01.2019, Nr. 100.2016.358U, dass der Vorfall vom 4. März 2016 Anlass für das Tätigwerden des VeD war, noch die Möglichkeit eines weiteren Aufeinandertreffens der Hunde aus, um eine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführerin zu begründen. Dass die Beschwerdeführerin möglichweise haftpflichtrechtliche Ansprüche gegen die andere Hundehalterin hat oder deren Verhalten strafrechtliche Folgen nach sich ziehen könnte, ändert daran nichts. 2.5 Wie die VOL zutreffend festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 5d), sprechen für dieses Ergebnis auch verfahrensökonomische Gründe. Es ist zulässig, den Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen, wenn es darum geht zu entscheiden, welche Betroffenheit für eine Verfahrensbeteiligung genügt (vgl. vorne E. 2.1 a.E.). Die VOL hat nachvollziehbar dargelegt, dass es die Verwaltungstätigkeit des VeD erschweren würde, wenn den geschädigten oder anzeigenden Personen regelmässig – d.h. ohne dass weitere Umstände für ihre besondere Betroffenheit sprechen – Parteirechte eingeräumt würden. Es ist folglich auch mit Blick darauf nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die Beschwerdeführerin nicht als Partei am Verfahren beteiligt haben (vgl. auch BGE 142 II 451 E. 3.6.1). 2.6 Die VOL hat demnach zu Recht erkannt, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf Anordnungen gestützt auf Art. 12 HunG bzw. den Verzicht darauf nicht hinreichend betroffen ist. Mangels Parteistellung konnte sich die Beschwerdeführerin in einem Verfahren vor dem VeD auch nicht auf die allgemeinen Verfahrensgarantien wie den Anspruch auf rechtliches Gehör berufen (Beschwerde Art. 3 S. 7 f.; BGE 139 II 279 E. 2.2). 3. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.01.2019, Nr. 100.2016.358U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.01.2019, Nr. 100.2016.358U, Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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