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Bern Verwaltungsgericht 22.06.2016 100 2016 30

22 juin 2016·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,521 mots·~18 min·2

Résumé

Baupolizei - nachträgliche Baubewilligung für Scheunentor - Wiederherstellung (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 16. Dezember 2015 - RA Nr. 110/2015/75) | Baubewilligung/Baupolizei

Texte intégral

100.2016.30U STE/ZEH/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Juni 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Zemp A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Grossaffoltern handelnd durch den Gemeinderat, Dorfstrasse 41, 3257 Grossaffoltern Beschwerdegegnerin und Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend Baupolizei; nachträgliche Baubewilligung für Scheunentor; Wiederherstellung (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 16. Dezember 2015; RA Nr. 110/2015/75)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2016, Nr. 100.2016.30U, Sachverhalt: A. A.________ ist Eigentümer der in der Landwirtschaftszone und im Ortsbildschutzperimeter … liegenden Parzelle Grossaffoltern Gbbl. Nr. 1___. Am 9. Oktober 2013 stellte die Einwohnergemeinde (EG) Grossaffoltern anlässlich einer Baukontrolle fest, dass er am Bauernhaus ohne Baubewilligung weitreichende Umbauarbeiten vorgenommen hatte. Der Aufforderung, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, kam A.________ am 11. April 2014 bzw. 5. Juni 2014 nach. Mit Verfügung vom 30. April 2015 verweigerte die EG Grossaffoltern die nachträgliche Baubewilligung (Ziff. 1) und ordnete, was die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeht, Folgendes an: « […] 2. Auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes wird mit Ausnahme des Scheunentores verzichtet. 3. Sie werden aufgefordert, das Scheunentor innerhalb von 6 Monaten, seit der Bauabschlag in Rechtskraft erwachsen ist, in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Die Montage eines Mehrflügel- bzw. Falttores ist ebenfalls möglich. Es ist eine entsprechende Ausführungsskizze zur Genehmigung einzureichen. […].» B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 3. Juni 2015, soweit das Scheunentor betreffend, Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Mit Entscheid vom 16. Dezember 2015 wies die BVE die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Zudem präzisierte sie Ziff. 3 der Wiederherstellungsverfügung von Amtes wegen wie folgt: « Sie werden aufgefordert, das Scheunentor innerhalb von 6 Monaten, seit der Bauabschlag in Rechtskraft erwachsen ist, in den ursprünglichen Zustand (Holzflügeltor) zu versetzen. Die Montage eines Mehrflügel- bzw. Falttores ist ebenfalls möglich. Es ist eine entsprechende Ausführungsskizze zur Genehmigung einzureichen.»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2016, Nr. 100.2016.30U, C. Dagegen hat A.________ am 18. Januar 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen: « 1. Es sei der Entscheid RA Nr. 110/2015/75 vom 16. Dezember 2015 der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vollumfänglich aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei für den bereits durchgeführten Umbau des Tennstors des Bauernhauses … die nachträgliche Baubewilligung zu erteilen. 2.1 Eventualiter: Es sei dem Beschwerdeführer die nachträgliche Baubewilligung für den bereits durchgeführten Umbau des Tennstors mit der Auflage, das Tennstor jeweils vom 1. Mai bis zum 31. Oktober vollständig geöffnet zu halten, zu erteilen. 2.2Subeventualiter: Es sei dem Beschwerdeführer die nachträgliche Baubewilligung für den bereits durchgeführten Umbau des Tennstors mit der Auflage, das Tennstor auf dessen äusserer Oberfläche (mit Ausnahme der Fenster) optisch mit Holz zu verkleiden, zu erteilen. 2.3Subsubeventualiter: Es sei dem Beschwerdeführer die nachträgliche Baubewilligung für den bereits durchgeführten Umbau des Tennstors mit der Auflage, das Tennstor bei vollständig geöffneter Position durch die Behörde plombieren zu lassen, zu erteilen. 2.4Subsubsubeventualiter: Es sei auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands betreffend das Tennstor zu verzichten. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -» Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2016 beantragt die EG Grossaffoltern, die Beschwerde sei abzuweisen. Die BVE schliesst mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2016 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2016, Nr. 100.2016.30U, 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 1.2 einzutreten. 1.2 Soweit der Beschwerdeführer das Nichteintreten der Vorinstanz hinsichtlich des Feststellungsbegehrens und des Kostenpunkts anfechten will (vgl. Rechtsbegehren 1; angefochtener Entscheid, E. 1b und 7), kann auf die Beschwerde mangels Begründung nicht eingetreten werden (vgl. Art. 32 Abs. 2 VRPG; BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs. 2.1 Er ist zum einen der Auffassung, die BVE sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie die von der Gemeinde verursachte Gehörsverletzung habe heilen dürfen (Beschwerde, S. 7 f. Ziff. 8-12). – Nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzungen können nach der Rechtsprechung folgenlos bleiben (sog. Heilung), wenn der Rechtsmittelinstanz die gleiche Überprüfungsbefugnis zukommt wie der Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person daraus kein Nachteil erwächst, d.h. sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen kann (BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5; BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2; zuletzt VGE 2013/264 vom 11.12.2015, E. 3.8). Die Gemeinde hatte es im Baubewilligungsverfahren unterlassen, anlässlich der «Begehung» vom 26. März 2015 ein Protokoll zu erstellen. Stattdessen hatte sie eine «interne Aktennotiz» verfasst, zu welcher sich der Beschwerdeführer nicht hatte äussern können. Damit beging die Gemeinde, wie die BVE zu Recht ausgeführt hat, eine Gehörs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2016, Nr. 100.2016.30U, verletzung, die allerdings nicht besonders schwer wiegt (angefochtener Entscheid, E. 2c). Dem Beschwerdeführer war der Gegenstand der getroffenen Feststellungen und Verhandlungen aufgrund seiner Teilnahme am Augenschein bekannt. Ausserdem hat die BVE, welcher volle Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. Art. 40 Abs. 3 BauG), ihm die Aktennotiz zugestellt, so dass er (nachträglich) Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätte. Damit hat der Beschwerdeführer seine Rechte jedenfalls im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen können. Eine Rückweisung der Sache an die Gemeinde wäre zudem einem prozessualen Leerlauf gleichgekommen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 16), hätte es doch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers mit der blossen Aufhebung der Wiederherstellungsverfügung nicht sein Bewenden haben können. Die Heilung der Gehörsverletzung durch die BVE ist deshalb nicht zu beanstanden. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer zum andern vorbringt, die Vorinstanz sei überhaupt nicht auf seine vier Eventualbegehren eingegangen (Beschwerde, S. 9 Ziff. 13), und er damit sinngemäss eine Gehörsverletzung geltend macht, übersieht er, dass die BVE die Eventualanträge in E. 4 ihres Entscheids einlässlich geprüft hat (vgl. auch hinten E. 3.4). Diese Rüge erweist sich folglich ebenfalls als unbegründet. 3. In der Sache umstritten ist zunächst, ob die Vorinstanz die nachträgliche Baubewilligung für das Sektionaltor zu Recht verweigert hat. 3.1 Gemäss Art. 23 des Baureglements der EG Grossaffoltern vom 30. November 2007 (GBR) sind Bauten und Anlagen für sich und im Zusammenhang mit der Umgebung sowie dem Orts- und Landschaftsbild so zu gestalten, dass eine gute Eigen- und Gesamtwirkung entsteht (Abs. 1). Bei der Beurteilung von Bauten ist auf folgende Kriterien besonders einzugehen: Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen eines Gebäudes, Gliederung der Aussenflächen, Fassaden, Gebäudesockel, Dachrand, Dachfläche, Material und Farbe (Abs. 2 Lemma 1). Art. 24 GBR ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2016, Nr. 100.2016.30U, hält Vorschriften zum Ortsbildschutz. Demgemäss bezweckt der Ortsbildschutz das Erhalten, Pflegen und Weiterentwickeln der historisch und kulturell wertvollen Siedlungsteile, Bausubstanzen und Freiräume und das massvolle und überlegte Einpassen von neuen, zeitgemässen Elementen (Abs. 1). Namentlich innerhalb des Ortsbildschutzperimeters sind sämtliche Veränderungen wie Fassaden- und Dachrenovationen an Gebäuden, Neugestaltungen von Hof- und Vorplätzen, wesentliche Änderungen von Baumbeständen und Gartenanlagen bewilligungspflichtig. Veränderungen sowie neue Bauten und Anlagen müssen sich ins Orts- und Landschaftsbild einfügen. An die Gestaltung werden strengere Anforderungen gestellt (Abs. 3). Zur Beurteilung von Vorhaben im Ortsbildschutzperimeter zieht die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde eine Fachinstanz bei (z.B. Bauberatung Berner Heimatschutz oder kantonale Denkmalpflege; Abs. 4 Satz 1). Mit diesen Vorschriften geht die Gemeinde über das allgemeine Beeinträchtigungsverbot von Art. 9 Abs. 1 BauG hinaus und stellt namentlich an Bauten im Ortsbildschutzperimeter strenge ästhetische Anforderungen. Wie bereits die BVE ausgeführt hat, ist es vorab an der Gemeinde, ihre eigenen Vorschriften auszulegen und im Einzelfall anzuwenden. Ihr kommt insoweit ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, in den die Rechtsmittelbehörden nicht eingreifen (vgl. Art. 65 Abs. 1 BauG; statt vieler BVR 2012 S. 20 E. 3.2). 3.2 Die BVE hat die Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung durch die Gemeinde bestätigt, weil das Scheunentor im Ökonomieteil des Bauernhauses als Teil der Fassade den strengen ästhetischen Anforderungen von Art. 24 Abs. 1 und 3 GBR nicht genüge. Das streitige Sektionaltor bestehe aus grauen Metallelementen und sechs Kunststofffenstern im oberen Teil. Es könne sektionsweise zur Scheunendecke hochgezogen werden. In der ländlichen Umgebung vermöge es weder von seiner Materialisierung noch vom Torsystem her zu überzeugen. Das Tor habe Industriecharakter und stelle bei einem alten Bauernhaus ein fremdartiges Element dar. Die Umgebung sei geprägt von Riegel- und alten Bauernhäusern in Holzbauweise. Das Sektionaltor passe nicht in das gepflegte Ortsbild und wirke darin wie ein Fremdkörper. Zu Recht toleriere die Gemeinde ein solches Tor im Ortsbildschutzgebiet und in der Landwirtschaftszone nicht (angefochtener Entscheid, E. 3c). – Diese Beurteilung ist mit Blick auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2016, Nr. 100.2016.30U, rechtliche Ausgangslage nicht zu beanstanden. Für das Erscheinungsbild des Ökonomieteils des Bauernhauses ist das Tennstor ein zentrales, die Fassade prägendes Element. Das graue Metall-Sektionaltor mit den sechs Kunststofffenstern im oberen Teil erfüllt die hohen ästhetischen Anforderungen im Ortsbildschutzperimeter weder hinsichtlich Material und Farbe noch Konstruktionsweise. Von einem überlegten Einpassen eines neuen, zeitgemässen Elements in den kulturell wertvollen Siedlungsteil und die Bausubstanz kann keine Rede sein. Eine Baubewilligung ist dafür offensichtlich nicht erhältlich (vgl. auch Stellungnahme des Berner Heimatschutzes vom 10.9.2014, unpag. Vorakten EG, Register 3). 3.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Zwar macht er geltend, das Tennstor sei von der …strasse her kaum einsehbar (Beschwerde, S. 18 Ziff. 40). Er bestreitet aber nicht, dass es von der besagten Strasse her sichtbar ist (vgl. Fotodossier des vorinstanzlichen Augenscheins vom 6.10.2015 [nachfolgend: Fotodossier], Vorakten BVE, pag. 41 ff., Fotos Nrn. 2, 4-6). Es hat sich deshalb einzupassen (vgl. VGE 22252/22253 vom 24.10.2006, E. 8.1; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 9/10 N. 14). Ein Augenschein verspricht keine zusätzlichen Erkenntnisse. Der Beweisantrag wird daher abgewiesen. Ebenfalls zu kurz greift der Einwand des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der Besitzstandsgarantie befugt, das bestehende Gebäude an neue Technologien und moderne, grössere Maschinen anzupassen, und habe das Tor zu diesem Zweck austauschen dürfen (Beschwerde, S. 17 Ziff. 35-38). Zum einen kommt die Besitzstandsgarantie nach Art. 3 BauG mangels Rechts- oder Planänderung gar nicht zum Tragen (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 3 N. 1b, 2). Zum andern würde sie den Beschwerdeführer nicht davon entbinden, die Ästhetikvorschriften einzuhalten. Es mag sein, dass das alte Holzflügeltor nicht mehr praktisch war für die Einfahrt mit der Mischmaschine, die der Beschwerdeführer für die Bewirtschaftung des neuen, grösseren Stalles erworben hat. Die bisherige Bewirtschaftung des alten Stalles mit rund neun Rindern bzw. Kühen ist aber weiterhin im selben Umfang möglich, auch ohne den Einsatz der neu erworbenen Mischmaschine. Von einem faktischen Benützungsverbot (vgl. Beschwerde, S. 14 f. Ziff. 25, 28 f.) kann daher keine Rede sein. Weder der beantragte Augenschein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2016, Nr. 100.2016.30U, noch ein Gutachten des Amtes für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (LANAT; Beschwerde, S. 14 f. Ziff. 23, 26 f., 31, S. 17 Ziff. 36, S. 18, 23) könnten hierzu Weiteres beitragen. Die Beweisanträge werden abgewiesen. Ob bereits der kleinere Mischwagen zu Beschädigungen am alten Tor geführt hat, wie der Beschwerdeführer weiter vorbringt (Beschwerde, S. 17 Ziff. 37), ist für die Bewilligungsfähigkeit des nunmehr eingebauten Tores nicht von Bedeutung. Die Beweisanträge auf Zeugeneinvernahme und Parteibefragung (Beschwerde, S. 17 Ziff. 37, S. 18) werden daher ebenfalls abgewiesen. 3.4 Schliesslich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass keine der Auflagen, die der Beschwerdeführer vorschlägt (Rechtsbegehren 2.1- 2.3; Beschwerde, S. 9 f. Ziff. 14 f.), geeignet ist, einen gesetzeskonformen Zustand herbeizuführen (angefochtener Entscheid, E. 4). So wäre ein dauernd geöffnetes bzw. in geöffnetem Zustand plombiertes Tennstor zwar nicht sichtbar. Es würde aber auch ein für die Ästhetik und die Funktion des Ökonomieteils unabdingbares Element weggelassen bzw. versteckt. Zudem würde der stattdessen einzurichtende Witterungsschutz aus Strohballen oder Plastikplanen das hindernisfreie Befahren der Scheune ebenfalls einschränken und dem Ortsbildschutz nicht genügen. Ob das Tierwohl damit gewahrt bliebe, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben. Der Beweisantrag auf Begutachtung durch das LANAT (Beschwerde, S. 10 Ziff. 15, S. 12) wird daher abgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer alsdann die Baubewilligung unter der Auflage beantragt, das metallene Sektionaltor mit Holz zu verkleiden, verkennt er, dass für die gestalterischen Anforderungen an das Scheunentor nicht nur Material und Farbe von Bedeutung sind, sondern auch die Funktions- bzw. Konstruktionsweise, die auf jeden Fall erkennbar bliebe. 3.5 Somit hat die BVE die nachträgliche Baubewilligung unter Ablehnung der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Auflagen zu Recht verweigert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2016, Nr. 100.2016.30U, 4. Umstritten ist weiter die Rechtmässigkeit des Wiederherstellungsbefehls. 4.1 Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so setzt die Baupolizeibehörde der jeweiligen Grundeigentümerin oder dem jeweiligen Grundeigentümer eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (BVR 2013 S. 85 E. 5.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9). Eine Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist und die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (BVR 2006 S. 444 E. 6.1, 2003 S. 97 E. 3b; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. a, je mit Hinweisen). 4.2 Die Gemeinde hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. April 2015 aufgefordert, das Scheunentor innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Bauabschlags in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Die Montage eines Mehrflügel- bzw. eines Falttors sei ebenfalls möglich. Es sei eine entsprechende Ausführungsskizze zur Genehmigung einzureichen (unpag. Vorakten EG, Register 9; vorne Bst. A). Die Vorinstanz hat die Wiederherstellungsverfügung dahingehend präzisiert, dass mit dem wiederherzustellenden «ursprünglichen Zustand» ein Holzflügeltor gemeint ist (vgl. vorne Bst. B). Dem Beschwerdeführer steht es mithin frei, zwischen einem Holzflügeltor von der Art des bisherigen (vgl. unpag. Vorakten EG, Register 2 [hinten]; Beilage 5 zur Baubeschwerde vom 3. Juni 2015) und einem anderen Mehrflügel- oder Falttor aus Holz zu wählen. Anders als behauptet, wird demnach weder ein historisches noch ein mit dem entfernten Tor vollständig identisches Tor verlangt. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer somit einen Spielraum für die technische Ausgestaltung des Tores gelassen. Sollte er sich gegen ein Holzflügeltor wie das entfernte entscheiden, hätte er der Gemeinde vorgängig eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2016, Nr. 100.2016.30U, Ausführungsskizze zur Genehmigung vorzulegen, damit sie prüfen kann, ob ihre Vorgaben eingehalten sind. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 9 Ziff. 13, S. 20 Ziff. 44) würde die Gemeinde damit kein neues Verfahren eröffnen, sondern lediglich die ordnungsgemässe Ausführung der angeordneten Wiederherstellungsmassnahme sicherstellen (vgl. VGE 2009/354 vom 18.6.2010, E. 4.2). Inwiefern die angeordnete Massnahme unklar oder das Vorgehen der Vorinstanz willkürlich sein sollte, ist nicht ersichtlich. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Wiederherstellungsmassnahme fehle es am öffentlichen Interesse (Beschwerde, S. 19 Ziff. 41, S. 22 Ziff. 50), kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Demnach besteht das öffentliche Interesse an der verfügten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vorab in der Einhaltung und Durchsetzung der baurechtlichen Ordnung, insbesondere dem Ortsbildschutz (angefochtener Entscheid, E. 5d). Hinzu kommt das begründete Interesse der Gemeinde an der rechtsgleichen Behandlung und am Vermeiden unerwünschter Präjudizen (vgl. Beschwerdeantwort, Art. 6). 4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich die Verhältnismässigkeit der Wiederherstellungsmassnahme. 4.4.1 Die angeordnete Massnahme ist nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht geeignet, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, da das Bauernhaus gemäss Stellungnahme des Berner Heimatschutzes vom 10. September 2014 in seiner Substanz irreversibel verändert worden sei und einzelne Anpassungen mehr schaden als nutzen würden. Daran vermöge die spätere Auskunft des Berner Heimatschutzes in der E-Mail vom 27. Juni 2015 nichts zu ändern, da diese unter anderem durch unzulässige Suggestivfragen des Gemeindevertreters erwirkt worden sei (Beschwerde, S. 16 Ziff. 33 f.). – Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass die Gemeinde als Baupolizeibehörde die Wiederherstellungsmassnahmen verfügt; der Berner Heimatschutz hingegen nimmt im Wiederherstellungsverfahren lediglich eine beratende Rolle ein. Dementsprechend steht es der Gemeinde frei, die ihr nötig scheinenden Massnahmen anzuordnen, gegebenenfalls in Abweichung von der Fachmeinung des Berner Heimatschutzes. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend festgestellt hat, sind der Wohn- und der Öko-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2016, Nr. 100.2016.30U, nomieteil des Bauernhauses von ihrer Funktion und Art her zwei unterschiedliche Gebäudeteile und befasste sich der Bericht des Berner Heimatschutzes vom 10. September 2014 hauptsächlich mit den tiefgreifenden Umbauarbeiten am Wohnteil (angefochtener Entscheid, E. 6e). Die Gemeinde durfte den Bericht deshalb ohne weiteres dahingehend interpretieren, dass der Wohnteil zwar unwiederbringlich verunstaltet, der Ökonomieteil hingegen noch zu retten ist. Diese Sichtweise wurde vom Berner Heimatschutz im Beschwerdeverfahren denn auch bestätigt (vgl. E-Mail vom 27.6.2015, unpag. Vorakten EG, Register 10). Von Willkür (Beschwerde, S. 16 Ziff. 33, S. 26 Ziff. 61) kann folglich keine Rede sein. 4.4.2 Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, mangels ausreichender Belichtung der Tenne würde die verlangte Wiederherstellung des (vormals fensterlosen) Tennstors den tierschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügen. Ein Flügeltor mit Fenstern oder zusätzliche Fenster im Ökonomieteil würden das Bauernhaus hingegen noch weiter verändern, was dem von der Gemeinde aufgeführten Anliegen des Ortsbildschutzes widerspräche (Beschwerde, S. 24 f. Ziff. 53-58). – Zunächst hat die Gemeinde zu Recht darauf hingewiesen, dass eine ausreichende natürliche Stallbelichtung nicht unter allen Umständen vorgeschrieben ist (vgl. Beschwerdeantwort, Art. 9). Vielmehr sind gemäss Art. 33 Abs. 4 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) zusätzlich geeignete künstliche Lichtquellen einzusetzen, wenn mit Tageslicht die Beleuchtungsstärke in am 1. September 2008 bereits bestehenden Räumen mit einem zumutbaren Aufwand an Kosten und Arbeit für den Einbau von Fenstern oder lichtdurchlässigen Flächen nicht erreicht werden kann. Dasselbe muss gelten, wenn die vorgeschriebene Beleuchtungsstärke aus Gründen des Ortsbildschutzes nicht gewährleistet ist. Überdies schliesst die Gemeinde nicht aus, dass die natürliche Belichtung mittels eines Lichtbands im Tor oder zusätzlicher Fenster im Mauerwerk denkbar wäre (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6i). Aus diesem Grund erübrigen sich ein Augenschein und eine Begutachtung durch das LANAT betreffend die Lichtverhältnisse (Beschwerde, S. 24 Ziff. 55, S. 25). Die Beweisanträge werden abgewiesen. 4.4.3 Wie sich gezeigt hat, wären weniger weit reichende Massnahmen, namentlich die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Auflagen, nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2016, Nr. 100.2016.30U, zielführend (vorne E. 3.4). Die verfügte Wiederherstellung des Scheunentors erweist sich somit auch als erforderlich. 4.4.4 Schliesslich ist die Wiederherstellungsmassnahme entgegen der Einwände des Beschwerdeführers auch zumutbar. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Wiederherstellung des Scheunentors mit Blick auf die qualifizierten Anforderungen des Ortsbildschutzes und die insgesamt ohne Baubewilligung getätigten, weitreichenden baulichen Änderungen ein absolutes Minimum darstellt; die Gemeinde hat aus Gründen der Verhältnismässigkeit schon vollumfänglich von einer Wiederherstellung des unwiederbringlich verunstalteten Wohnteils abgesehen. Von einer «höchstens geringen» Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften kann denn auch keine Rede sein (Beschwerde, S. 22 Ziff. 48). Sodann ist weder belegt noch ersichtlich, dass der Ersatz des Scheunentors einer effizienten, zeitgemässen und rentablen Bewirtschaftung der Tenne entgegenstehen sollte, weil die Einfahrt für die grosse Mischmaschine zu eng und daher ein zusätzliches Fütterungssystem nötig wäre (Beschwerde, S. 12-15 Ziff. 18- 25, 28-32; vgl. vorne E. 3.3). Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf optimale Arbeitsabläufe. Wie die BVE zutreffend festgehalten hat, ist die Scheune nicht für eine maschinelle Bewirtschaftung mit grossen Fahrzeugen gebaut worden. Die Verhältnisse erlauben denn auch mit dem widerrechtlich eingebauten Tor kein müheloses Ein- und Ausfahren, wie der Augenschein der Vorinstanz verdeutlicht hat (Fotodossier, Fotos Nrn. 14- 22). Abgesehen davon sind alternative Fütterungsmöglichkeiten denkbar und stehen bauliche Lösungen für die Ausgestaltung des Scheunentors unter Einhaltung der Vorgaben der Gemeinde zur Verfügung (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6g-i). Dass die Kosten für die Wiederherstellung unverhältnismässig hoch wären, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend (Beschwerde, S. 22 f. Ziff. 51), zumal eine bösgläubige Bauherrschaft sich kaum je erfolgreich darauf berufen kann (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. c). Der Ersatz des Scheunentors ist somit auch zumutbar. Daran vermag weder der Einwand, das Gebäude stehe nicht unter Denkmalschutz, noch der Hinweis auf die gelockerten Spezialvorschriften für Photovoltaikanlagen etwas zu ändern (Beschwerde, S. 22 Ziff. 48).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2016, Nr. 100.2016.30U, 5. 5.1 Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet; sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Solche Fälle beurteilt das Verwaltungsgericht in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin - der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern - dem Bundesamt für Raumentwicklung Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2016, Nr. 100.2016.30U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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