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Bern Verwaltungsgericht 13.03.2017 100 2016 231

13 mars 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·6,182 mots·~31 min·3

Résumé

Nichtbestehen des mündlichen Teils der Anwaltsprüfung (Notenblatt der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern vom 21. Juni 2016 - APK 15 292) | Andere

Texte intégral

100.2016.231U DAM/BDE/BES Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. März 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Beschwerdeführerin gegen Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern betreffend Nichtbestehen des mündlichen Teils der Anwaltsprüfung (Notenblatt der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern vom 21. Juni 2016; APK 15 292)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nr. 100.2016.231U, Sachverhalt: A. A.________ absolvierte im Oktober 2015 den schriftlichen Teil der Anwaltsprüfungen. Sie erzielte einen Notendurchschnitt von 4,17 und wurde zum mündlichen Teil zugelassen. Nach einem Misserfolg im Winter 2015/16 legte A.________ im Juni 2016 zum zweiten Mal den mündlichen Teil der Anwaltsprüfungen ab. Sie erzielte dabei die Noten 3,5 (Bernisches Staats- und Verwaltungsrecht), 3,5 (Strafprozessrecht), 4 (Nationales und internationales Zivilprozessrecht), 4 (Steuerrecht) und 4,5 (Probevortrag), was einen Notendurchschnitt von 3,9 ergibt. Aufgrund dieses Ergebnisses wurde A.________ dem Obergericht des Kantons Bern nicht zur Patentierung empfohlen (Verfügung bzw. Notenblatt der Anwaltsprüfungskommission vom 21.6.2016). Am 13. Juli 2016 ersuchte A.________ um Abänderung bzw. Aufhebung der Verfügung vom 21. Juni 2016. Die Anwaltsprüfungskommission wies das Gesuch am 27. Juli 2016 ab. B. Am 22. Juli 2016 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen in der Sache und im Kostenpunkt: «A. Hauptbegehren 1. Die Verfügung der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern vom 21. Juni 2016 über die Nichtempfehlung der Beschwerdeführerin zur Patentierung sei aufzuheben. 2. Die Note des Probevortrags sei von 4,5 auf 5,0 festzulegen. 3. Die Note im Bernischen Staats- und Verwaltungsrecht sei von 3,5 auf 4,0 festzulegen. 4. Die Note im Strafprozessrecht sei von 3,5 auf 4,0 festzulegen. 5. Die Beschwerdeführerin sei zur Patentierung für den Anwaltsberuf zu empfehlen. 6. Die Kosten des Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nr. 100.2016.231U, B. Eventualbegehren 1. Die Verfügung der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern vom 21. Juni 2016 über die Nichtempfehlung der Beschwerdeführerin zur Patentierung sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdeführerin sei zu einer Wiederholung der mündlichen Prüfungen zuzulassen. 3. Die Kosten des Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.» In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie was folgt: «1. Die Anwaltsprüfungskommission sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Akteneinsicht in die Notizen von Frau Oberrichterin B.________ und Herrn Oberrichter C.________ zum Probevortrag vom 13. Juni 2016 zu gewähren. 2. Die Anwaltsprüfungskommission sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Akteneinsicht bezüglich der Tonbandaufnahme des Probevortrages vom 13. Juni 2016 zu gewähren.» Zugleich hat A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gestellt. Die Anwaltsprüfungskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 12. September 2016 die Abweisung der Beschwerde; zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. A.________ hat in der Folge zweimal persönlich Einsicht in die amtlichen Akten genommen und sich dabei auch die MP3-Aufnahme des Probevortrags angehört. Mit Replik vom 2. November 2016 hat sie ihre Rechtsbegehren bestätigt und ein weiteres Beweismittel eingereicht. Die Anwaltsprüfungskommission hat mit Eingabe vom 15. November 2016 auf weitere Bemerkungen verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nr. 100.2016.231U, setzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG; vgl. auch Art. 6 Abs. 2 KAG). Soweit es um die Beurteilung von Prüfungsleistungen geht, auferlegt es sich im Rahmen der Rechtskontrolle praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung, weil es wesentliche Sachumstände nicht genügend namhaft machen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende Instanz. Es beschränkt sich darauf zu untersuchen, ob die Prüfungsaufgabe dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entspricht, die Transparenz (Nachvollziehbarkeit) des konkreten Bewertungsvorgangs gewährleistet ist und ob sich die Prüfungsbehörde bei der Begründung der Leistungsbewertung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen. Diese Zurückhaltung auferlegt sich das Verwaltungsgericht auch dann, wenn es – wie etwa bei juristischen Prüfungen – aufgrund seiner Fachkenntnisse zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre. Steht nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungsleistung in Frage, sondern ist die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel gerügt, prüft das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rahmen seiner gesetzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 80 N. 3, Art. 66 N. 4). 2. Zu behandeln sind vorab die noch offenen Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin zum Prozess vor dem Verwaltungsgericht. 2.1 Nachdem die Beschwerdeführerin am 1. November 2016 ein zweites Mal persönlich von ihrem Akteneinsichtsrecht Gebrauch gemacht und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nr. 100.2016.231U, sich bei dieser Gelegenheit die akustische Aufzeichnung des Probevortrags angehört hat (act. 9; Verfahrensantrag 2), ist einzig noch über das Begehren um Einsicht in die Notizen von Oberrichterin B.________ und Oberrichter C.________ zum Probevortrag vom 13. Juni 2016 zu befinden (Verfahrensantrag 1; vorne Bst. B). 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht auf Akteneinsicht (vgl. Art. 23 VRPG). Im Sinn einer transparenten Prüfungsbewertung ist den Kandidatinnen und Kandidaten auf Verlangen grundsätzlich in sämtliche für den negativen Prüfungsentscheid wesentliche Akten Einsicht zu gewähren (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 2.3.1 f. mit zahlreichen Hinweisen). Nach konstanter Rechtsprechung unterliegen persönliche Aufzeichnungen der Examinatorinnen und Examinatoren im Hinblick auf die Leistungsbewertung als rein interne Notizen, die nicht zu den Verfahrensakten gehören, nicht der Akteneinsicht. Aufzeichnungen und Protokolle, die von Examinatorinnen und Examinatoren aufgrund einer formellen Vorschrift erstellt werden, gelten dagegen als Bestandteil der erheblichen und einsehbaren Prüfungsakten (zum Ganzen BVR 2012 S. 326 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 2D_29/2015 vom 27.11.2015 E. 2.3, 2D_2/2010 vom 25.2.2011 E. 6). 2.3 Nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung vom 25. Oktober 2006 über die Anwaltsprüfung (APV; BSG 168.221.1) erstellt eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber ein Protokoll über den Probevortrag. Das Protokoll und die MP3-Aufnahme des Vortrags sind aktenkundig und wurden der Beschwerdeführerin zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Die Bewertung stützt sich auf den unmittelbaren Eindruck von der erbrachten Leistung, die in diesen Unterlagen dokumentiert ist. Die handschriftlichen Notizen der Oberrichterin und des Oberrichters dienten demgegenüber lediglich als Gedankenstütze zur Vorbereitung der Leistungsbewertung und bilden nicht Teil der amtlichen Akten. Der Antrag auf Einsicht (auch) in diese Dokumente wird daher abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nr. 100.2016.231U, 3. 3.1 Die bernische Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; Kandidatinnen und Kandidaten, die den schriftlichen Teil bestanden haben, werden zum mündlichen Teil zugelassen (Art. 10 Abs. 1 APV). Die Prüfung wird von einer Prüfungskommission durchgeführt, die auch über das Bestehen der Prüfung entscheidet (Art. 3 Abs. 1 KAG). Die mündlichen Prüfungen werden je von einer Expertin oder einem Experten, der Probevortrag durch drei Mitglieder des Obergerichts abgenommen (Art. 15 Abs. 1 und 2 APV). Die Prüfungsleistungen werden nach einer Notenskala von 1-6 mit einer Abstufung nach halben Noten bewertet, wobei für genügende Prüfungsleistungen Noten von 4 bis 6 vergeben werden (6 = ausgezeichnet; 5,5 = sehr gut; 5 = gut; 4,5 = befriedigend; 4 = ausreichend), während ungenügende Leistungen mit Noten zwischen 1 und 3,5 zu bewerten sind (Art. 16 Abs. 1 und 2 APV). Nach Abschluss des schriftlichen bzw. mündlichen Teils stellt das Sekretariat der Anwaltsprüfungskommission die Noten der einzelnen Fächer zusammen. Die Noten werden auf Vorschlag der prüfenden Expertinnen und Experten bzw. der Oberrichterinnen und Oberrichter, die den Probevortrag abgenommen haben, durch die Anwaltsprüfungskommission festgesetzt (Art. 17 APV). Der mündliche Teil ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als zwei ungenügende Note vorliegen (Art. 16 Abs. 4 APV). 3.2 Die Beschwerdeführerin hat im mündlichen Teil der Anwaltsprüfung einen Durchschnitt von 3,9 erreicht und diesen damit nicht bestanden (vorne Bst. A). Da sie im zweiten Versuch erfolglos war, ist die ordentliche Wiederholungsmöglichkeit nach Art. 20 Abs. 1 APV ausgeschöpft. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Anträge mit einer im Prüfungszeitpunkt nicht erkannten Depression begründet, lassen sich solche Umstände praxisgemäss nur mit der Wiederholung der Prüfung im Sinn ihres Eventualbegehrens beheben. Eine nachträgliche Aufwertung der Prüfungsleistung wegen persönlicher Beeinträchtigungen hingegen wäre unzulässig (BVR 2012 S. 326 E. 5.2; VGE 2016/180 vom 24.1.2017 E. 2.2 [noch nicht rechtskräftig], 2012/471 vom 24.6.2013 E. 4.2 mit Hinweisen; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rz. 249 ff., 253,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nr. 100.2016.231U, 257). Die mit dem Hauptbegehren angestrebten Rechtsfolgen (Anhebung der beanstandeten Noten und Empfehlung zur Patentierung) kann die Beschwerdeführerin einzig mit Rügen zu den Bewertungen ihrer Leistungen in den mündlichen Prüfungen im Bernischen Staats- und Verwaltungsrecht bzw. Strafprozessrecht sowie im Probevortrag erreichen. 4. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz mehrfache Verletzungen von allgemeinen Verfahrensgarantien vor. 4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, dass die Anwaltsprüfungskommission nicht korrekt besetzt gewesen sei, weil der Experte der Steuerrechtsprüfung sowie zwei der drei Mitglieder des Obergerichts, welche am 13. Juni 2016 den Probevortrag abgenommen hatten, an der Notenkonferenz vom 21. Juni 2016 nicht teilgenommen hätten (Beschwerde S. 11 ff.). Wie die Anwaltsprüfungskommission klargestellt hat, war auch das dritte Mitglied der Prüfungskammer an der Konferenz nicht anwesend (Vernehmlassung Rz. 17). 4.1.1 Jede und jeder Verfahrensbeteiligte hat in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Verwaltungsbehörde bzw. darauf, dass diese vollständig und ohne Anwesenheit Unbefugter entscheidet (BGE 127 I 128 E. 3c und E. 4b mit Hinweisen; BGer 2P.26/2003 vom 1.9.2003, in BVR 2004 S. 97 E. 3.4 und ZBl 2005 S. 103; VGE 2015/68 vom 30.11.2015 E. 3.4; für Gerichte BGE 137 I 340 E. 2.2.1; zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 979). Dieser Grundsatz dient der rechtsgleichen und unbefangenen Beurteilung. Die Bestellung einer Entscheidbehörde soll nicht nach Belieben im Einzelfall erfolgen, sondern nach generell-abstrakten Normen und dadurch vorhersehbar sein (vgl. Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Diss. Zürich 2002, S. 222). 4.1.2 Der Probevortrag der Beschwerdeführerin wurde unbestrittenermassen nach den Vorgaben von Art. 15 Abs. 2 APV durch drei Mitglieder des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nr. 100.2016.231U, Obergerichts abgenommen, welche die Note direkt im Anschluss gemeinsam festsetzten. Diese Note wurde in der Folge der Anwaltsprüfungskommission mitgeteilt und von dieser unverändert übernommen (Vernehmlassung Rz. 18 f.). An der strittigen Notenfestsetzung haben demnach alle zuständigen Mitglieder des Obergerichts mitgewirkt. Dasselbe gilt für die Note der mündlichen Steuerrechtsprüfung: Die Leistung der Beschwerdeführerin an dieser Prüfung wurde durch den prüfenden Experten bewertet und die Note auf dessen Vorschlag hin durch die Anwaltsprüfungskommission festgesetzt. Anders als die Beschwerdeführerin zu meinen scheint, ist eine persönliche Teilnahme aller mit den Prüfungen und Probevorträgen befassten Expertinnen und Experten bzw. Mitgliedern des Obergerichts an der Notenkonferenz nicht vorgeschrieben. Die Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission sind als solche nicht hauptberuflich tätig (vgl. Art. 2 Abs. 2 APV); es ist daher kaum zu vermeiden, dass nicht immer alle an der Prüfung Beteiligten an der Notenkonferenz anwesend sein können (vgl. VGE 2016/180 vom 24.1.2017 E. 3.7). Hinzu kommt, dass nicht alle an der Abnahme der Probevorträge involvierten Oberrichterinnen und Oberrichter Mitglieder der Prüfungskommission sind (Art. 15 Abs. 2 APV); den Nicht- Mitgliedern ist die Teilnahme an der Notenkonferenz freigestellt (Vernehmlassung Rz. 17 f.). Nach dem Gesagten steht fest, dass die Bewertung des Probevortrags und diejenige der mündlichen Steuerrechtsprüfung von den verantwortlichen Mitgliedern des Obergerichts gemeinsam bzw. vom prüfenden Experten vorgenommen wurden und am Entscheid über die Notenvergabe somit alle hierfür zuständigen Personen mitgewirkt haben. Eine unvollständige Besetzung der Prüfungskommission ist zu verneinen und ein Verfahrensmangel nicht erkennbar. Weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang sind entbehrlich; die Beweisanträge der Beschwerdeführerin (Parteiverhör und Einvernahme des Experten der mündlichen Steuerrechtsprüfung; Beschwerde S. 8) werden abgewiesen. 4.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht, weil an der Besprechung des Probevortrags nur die Oberrichter D.________ und C.________, nicht jedoch Oberrichterin B.________ anwesend gewesen seien (Beschwerde S. 13 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nr. 100.2016.231U, 4.2.1 Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht (statt vieler BGE 140 II 262 E. 6.2; BVR 2016 S. 402 E. 6.2). Gemäss Art. 18a APV können Kandidatinnen und Kandidaten innert 30 Tagen seit der Eröffnung eines negativen Prüfungsentscheids bei der Expertin oder beim Experten bzw. bei einer Oberrichterin oder einem Oberrichter, die den Probevortrag abgenommen haben, eine Besprechung ihrer Prüfung verlangen. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass es nach Art. 18a APV genügt, wenn lediglich eine Oberrichterin oder ein Oberrichter an der Besprechung teilnimmt (vgl. auch Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 7.5.2014 zur Änderung der APV, S. 6 f., Erläuterungen zu Art. 18a). Inwiefern darin ein Verfahrensmangel liegen soll, ist nicht ersichtlich; auch verlangt der Gehörsanspruch nicht, dass die Prüfungsbesprechung durch Mitglieder des Obergerichts erfolgt, die an der Notenkonferenz teilgenommen haben. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass die Oberrichter D.________ und C.________ an der Besprechung mit ihr die Gründe für die vorgenommene Benotung nicht hinreichend dargelegt hätten. Nach konstanter Rechtsprechung genügt es sodann, wenn die Nachvollziehbarkeit der Leistungsbewertung nachträglich, allenfalls erst im Rechtsmittelverfahren durch das Einholen von Stellungnahmen hergestellt wird (vgl. BVR 2016 S. 445 E. 3.3 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat sich die Anwaltsprüfungskommission im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausführlich zum beanstandeten (Gesamt-)Prüfungsergebnis, einschliesslich der Grenzfallthematik, geäussert. Damit ist sie dem Anspruch auf eine ausreichende und nachvollziehbare Begründung nachgekommen. 4.3 Die angefochtene Verfügung leidet somit nicht an einem Verfahrensfehler. 5. In der Sache beruft sich die Beschwerdeführerin zunächst auf eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nr. 100.2016.231U, 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, zwei Wochen nach den schriftlichen Anwaltsprüfungen im Oktober 2015 sei ihr Lebenspartner an einer Gürtelrose am Ohr erkrankt, welche eine schwerwiegende halbseitige Gesichtslähmung nach sich gezogen habe. In der Folge habe sie ihren Partner intensiv und über mehrere Monate hinweg betreut. Ihre mentale Gesundheit sei dadurch stark beeinträchtigt worden. Während der Vorbereitungszeit zur Wiederholung der mündlichen Anwaltsprüfungen habe sie an schweren Konzentrationsschwierigkeiten gelitten. Ihr sei jedoch nicht bewusst gewesen, dass sie an einem psychischen Leiden erkrankt sein könnte. Erst Anfang Juli 2016 habe sie sich an eine Fachpsychologin für Psychotherapie gewandt, welche eine ab ca. Oktober 2015 bis heute andauernde mittelschwere Depression diagnostiziert habe. Aufgrund dieser Depression sei sie nicht in der Lage gewesen, ihre Situation korrekt einzuschätzen und die nötigen Schritte für einen Prüfungsrückzug einzuleiten (Beschwerde S. 4-6, 8 f.). Ihre Leistungsfähigkeit sei aufgrund der mittelgradigen Depression stark beeinträchtigt gewesen. Bei einer vollständigen mentalen Gesundheit hätte sie offensichtlich bessere Prüfungsergebnisse erzielt und die Anwaltsprüfungen bestanden. Ihre Prüfungsunfähigkeit habe sie nicht früher geltend machen können, weil sie sich nicht selbst habe diagnostizieren können und aufgrund der Depression nicht in der Lage gewesen sei, sich vor Juli 2016 in psychologische Behandlung zu begeben (Replik S. 3 ff.). 5.2 Gemäss Art. 20 Abs. 3 APV wird der Abbruch oder das Fernbleiben von einer Prüfung ohne wichtigen Grund dem Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Anwaltsprüfung gleichgestellt. Wichtige Gründe stellen namentlich eine Krankheit oder ein Unfall von einer gewissen Schwere sowie der Todesfall einer nahe stehenden Person dar; über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltsprüfungskommission (Art. 20 Abs. 4 APV). Wichtige Gründe müssen unverzüglich gemeldet und durch ein Arztzeugnis oder andere sachdienliche Unterlagen belegt werden. Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltsprüfungskommission kann eine medizinische Sachverständige oder einen medizinischen Sachverständigen beiziehen (Art. 20 Abs. 5 APV). Bei begründetem Abbruch oder Fernbleiben von einer Prüfung bietet die Anwaltsprüfungskommission zur entsprechenden Nachprüfung auf; diese gilt nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nr. 100.2016.231U, als Wiederholung gemäss Art. 20 Abs. 1 APV (Art. 20 Abs. 6 APV). Das Ansetzen einer Nachprüfung ist demnach auf Fälle zugeschnitten, in welchen die Kandidatin oder der Kandidat aus wichtigen Gründen akut daran gehindert wird, zur Prüfung anzutreten oder diese zu beenden. Gesundheitliche Beeinträchtigungen von Prüfungskandidatinnen oder -kandidaten, die deren Leistungsfähigkeit während der Prüfung erheblich vermindern, verringern zugleich die Chancen auf einen Prüfungserfolg, der den wahren Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 249). Solche Beeinträchtigungen stellen daher regelmässig einen zwingenden Grund dar, der Betroffene dazu berechtigt, die Prüfung folgenlos – d.h. ohne Anrechnung an die Wiederholungsmöglichkeit – abzubrechen oder zu verschieben (vgl. BVR 2010 S. 104 E. 4.1.1 mit weiteren Hinweisen [Bachelorstudium in Rechtswissenschaft], 2007 S. 433 E. 3.2.5 [Lehrabschlussprüfung]; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 452; zum deutschen Recht vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 249 ff.). Wichtige Gründe, die einen Abbruch oder ein Fernbleiben von der Prüfung rechtfertigen, sind allerdings nur beachtlich, wenn sie unverzüglich gemeldet werden (vgl. Art. 20 Abs. 5 und 6 APV). Mit dieser Regelung soll ausgeschlossen werden, dass jemand in Kenntnis eines Verhinderungsgrunds die Prüfung ablegt und nachträglich im Fall des Scheiterns unter Anrufung dieses Grundes die Aufhebung des Prüfungsresultats verlangt und sich so eine zusätzliche Wiederholungsmöglichkeit verschafft (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, a.a.O., N. 287; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, N. 518). Denn wer sich in Kenntnis einer bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung einer Prüfung unterzieht oder diese fortsetzt, nimmt das Risiko eines Misserfolgs bewusst in Kauf und kann sich im Nachhinein nicht auf Prüfungsunfähigkeit berufen; vielmehr gilt in solchen Fällen die (ungenügende) Prüung als nicht bestanden (BVR 2010 S. 104 E. 4.1.1, 2007 S. 433 E. 3.2.5, je mit Hinweisen; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 265 ff.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., N. 516 ff.; zum Ganzen VGE 2015/173 vom 5.11.2015 E. 3.2). 5.3 Nicht ausdrücklich vorgesehen ist in Art. 20 APV die Anordnung einer Nachprüfung, wenn – wie im vorliegenden Fall – die betroffene Person vorbringt, die Prüfungsunfähigkeit erst nach der Prüfung bemerkt zu haben. Es ist allerdings anerkannt, dass die nachträgliche Geltendmachung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nr. 100.2016.231U, der Prüfungsunfähigkeit und damit die nachträgliche Aufhebung von Prüfungsresultaten wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung ausnahmsweise in Frage kommt, wenn die betroffene Person aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage gewesen ist, ihren Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich geltend zu machen (sog. «unerkannte Prüfungsunfähigkeit»; vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 288; Zimmerling/Brehm, a.a.O., N. 505). Dies ist namentlich anzunehmen, wenn Betroffenen zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situation genügend zu überblicken, um einen Entscheid über den Antritt oder die Weiterführung einer Prüfung zu treffen, oder bei einem zwar vorhandenen Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme entsprechend ihrer Einsicht zu handeln. Auch in diesen Fällen muss sich die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat jedoch im frühest möglichen Zeitpunkt, in dem von ihr bzw. ihm eine entsprechende Erklärung zumutbarerweise erwartet werden darf, unverzüglich auf die Prüfungsunfähigkeit berufen. Die Unverzüglichkeit des Rücktritts ist in diesen Fällen daran zu messen, ab welchem Zeitpunkt sie oder er die krankhafte Verminderung ihrer bzw. seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit erkannt hat oder bei der generell zu erwartenden Sorgfalt hätte erkennen müssen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Betroffene in der Lage sind, ihren Zustand medizinisch als eine bestimmte Krankheit zu diagnostizieren oder rechtlich als Prüfungsunfähigkeit zu würdigen, sondern ob ihnen die gesundheitlichen Beschwerden in den wesentlichen Merkmalen bewusst sind und sie deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit erfassen (BVR 2010 S. 104 E. 4.1.2 und 4.3.2 mit Hinweisen; VGE 2014/316 vom 5.6.2015 E. 4.4 ff.; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 288; Zimmerling/ Brehm, a.a.O., N. 506). Bei der Frage, ob die behauptete Prüfungsunfähigkeit der betroffenen Person tatsächlich entgehen konnte, ist praxisgemäss ein strenger Massstab anzulegen; auf eine rechtlich relevante Prüfungsunfähigkeit, die erst nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses «entdeckt» wird, ist nur mit grosser Zurückhaltung zu schliessen (vgl. zum Ganzen VGE 2015/173 vom 5.11.2015 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 5.4 Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist den Akten Folgendes zu entnehmen: Der Hausarzt hält mit Attest vom 29. Juni 2016 (Beschwerdebeilage [BB] 9) fest, dass die Beschwerdeführerin im Spät-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nr. 100.2016.231U, herbst [2015] aufgrund der Erkrankung ihres Freundes eine schwierige und belastete Zeit gehabt habe. Im Verlauf des Frühlings [2016] hätten sich dadurch ihre Reizdarmbeschwerden, Migräne, Spannungskopfschmerzen und Konzentrationsstörungen verstärkt. Mit Schreiben vom 9. Juli 2016 (BB 10) ergänzte der Hausarzt, dass die erwähnten psychischen Belastungen vom Herbst und Frühjahr mit körperlichen Folgen zu einer mindestens mittelschweren Depression geführt hätten. Die Beschwerdeführerin habe ihm glaubhaft erklärt, dass sie aus diesen gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, termingerecht die nötigen Schritte zu unternehmen, um die Prüfungsanmeldung zurückzuziehen. Mit der Replik hat die Beschwerdeführerin einen Bericht ihrer behandelnden Psychologin eingereicht (Bericht vom 28.10.2016, act. 10). Die Psychologin hält fest, dass die Beschwerdeführerin seit 6. Juli 2016 bei ihr in Behandlung sei. Zum Zeitpunkt des Erstgespräches habe sie ein deutliches depressives Zustandsbild mit Symptomen wie Niedergeschlagenheit, Antriebslosigkeit, Angst, Schlafstörungen, Konzentrationsprobleme, sozialer Rückzug, Verlust des Selbstvertrauens und fehlende Entscheidungsfähigkeit aufgewiesen. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin seien diese Symptome bereits im Herbst 2015, nach der Erkrankung des langjährigen Partners, erstmals aufgetreten und hätten die Vorbereitung zum ersten Prüfungsversuch sowie die Prüfung selbst stark belastet. Die Beschwerdeführerin habe zwar ein grosses subjektives Leiden verspürt, jedoch kein Krankheitsbewusstsein und nicht genügend Wissen über Depressionen gehabt, um sich selber zu diagnostizieren und sich in Behandlung zu begeben. Es sei davon auszugehen, dass eine mittelgradige Depression, die über einen Zeitraum von einem Jahr bestanden habe, die Leistungsfähigkeit und das Auftreten einer Person beeinflusse und zu Leistungsminderung führen könne. 5.5 In Würdigung der Angaben der Beschwerdeführerin und der ärztlichen Atteste ergibt sich was folgt: 5.5.1 Die Beschwerdeführerin war bei den Untersuchungen durch den Hausarzt und die Psychologin im Juni und Juli 2016 in der Lage, die Symptome und das zeitliche Auftreten ihrer Erkrankung – namentlich im Zusammenhang mit der Erkrankung ihres Lebenspartners und der Prüfungsvorbereitungszeit ab Herbst 2015 – zu schildern. Sie gab an, sie habe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nr. 100.2016.231U, sich u.a. niedergeschlagen und antriebslos gefühlt und unter Konzentrationsproblemen gelitten; im Frühling 2016 hätten sich die Konzentrationsschwierigkeiten und körperlichen Beschwerden verstärkt (E. 5.4 hiervor). In ihrer Replik führt die Beschwerdeführerin an, sie habe ihre Anmeldung für die mündlichen Prüfungen zurückziehen wollen, da sie durch die belastende Situation Konzentrationsschwierigkeiten gehabt habe (S. 4). Aus diesen Schilderungen ist zu folgern, dass der Beschwerdeführerin die Beschwerden und Einschränkungen nicht erst Anfang Juli 2016, sondern bereits ab Herbst 2015 – dem Zeitpunkt, den sie gegenüber ihrem Hausarzt und der Psychologin als Beginn ihrer Beschwerden angegeben hat – bewusst gewesen sein müssen. Jedenfalls nach dem ersten erfolglosen Prüfungsversuch im Winter 2015/16 hatte sie bemerkt, dass ihre Leistungsfähigkeit eingeschränkt war. Diesen Schluss legt auch ihre E-Mail-Anfrage vom 27. Januar 2016 nahe, mit der sie sich beim Sekretariat der Anwaltsprüfungskommission nach den Voraussetzungen für einen Rückzug der Prüfungsanmeldung erkundigte (vgl. BB 7). Im Frühling 2016 stellte sie schliesslich selbst fest, dass sich ihre Beschwerden in verschiedener Hinsicht deutlich verstärkt hatten (vgl. BB 9). Dass sie ihrer Verfassung keinen Krankheitswert beigemessen habe und ihr nicht bewusst gewesen sei, dass ihr Zustand einen wichtigen Grund für einen Prüfungsrückzug nach Art. 20 Abs. 4 APV darstellen könne, spielt keine Rolle. Nach der dargelegten Rechtsprechung und Literatur ist einzig entscheidend, dass sie die gesundheitlichen Beschwerden in den wesentlichen Merkmalen und die dadurch bedingte Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit überblicken konnte, beispielsweise indem sie feststellte, dass sie starke Konzentrationsprobleme hatte (vgl. vorne E. 5.3). Wer sich vor diesem Hintergrund dafür entscheidet, sich dem Examensrisiko auszusetzen, kann sich im Nachhinein nicht darauf berufen, das Risiko nicht erkannt oder falsch eingeschätzt zu haben (vgl. vorne E. 5.2). 5.5.2 Gestützt auf die Akten und die beigebrachten ärztlichen Berichte ist sodann nicht erstellt, dass es der Beschwerdeführerin noch bis Anfang Juli 2016 objektiv nicht möglich gewesen sein soll, den Verhinderungsgrund unverzüglich geltend zu machen. Aus dem Bericht der behandelnden Psychologin, welche die Beschwerdeführerin erstmals einen Monat nach den mündlichen Prüfungen konsultierte, folgt nur, dass die Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nr. 100.2016.231U, im Prüfungszeitpunkt offenbar unter einer mittelschweren Depression litt, was die Leistungsfähigkeit beeinflusst und zu einer Leistungsminderung geführt haben könnte (vorne E. 5.4). Die Psychologin stellte zudem unter anderem Antriebslosigkeit und fehlende Entscheidungsfähigkeit fest. Dass die Beschwerdeführerin deswegen nicht in der Lage gewesen sein soll, über den Antritt der Prüfung zu entscheiden und entsprechend zu handeln, wird jedoch nicht festgestellt; die Psychologin verweist lediglich auf das mangelnde Krankheitsbewusstsein und das fehlende Wissen über Depressionen. Der Hausarzt diagnostizierte die Depression erst nach Rücksprache mit der Psychologin (vgl. Beschwerde S. 9). Die Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht in der Lage gewesen sei, die Prüfungsanmeldung rechtzeitig zurückzuziehen, bezeichnet er als «glaubhaft», ohne sich aber näher hierzu zu äussern (vgl. vorne E. 5.4). Demgegenüber ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin nach der Eröffnung des ersten Misserfolgs im Januar 2016 in der Lage war, sich um Prüfungsbesprechungen mit den Experten zu bemühen (vgl. BB 7), sich für die Wiederholungsprüfung anzumelden und eine Anfrage betreffend die Rückzugsmöglichkeiten der Prüfungsanmeldung an das Sekretariat der Anwaltsprüfungskommission zu richten. Obschon die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben bis heute an einer mittelschweren Depression leidet (Beschwerde S. 9), konnte sie nach Eröffnung des negativen Prüfungsentscheids vom 21. Juni 2016 selbständig Schritte zur Wahrung der eigenen Interessen unternehmen; so nahm sie die Gelegenheit zu Prüfungsbesprechungen wahr und verfasste mehrere Rechtsvorkehren (Rückkommensgesuch, Beschwerde an das Verwaltungsgericht). Dass ihr psychischer Gesundheitszustand vor Kenntnisnahme des Prüfungsresultats wesentlich schlechter gewesen wäre, macht sie nicht geltend. In Würdigung der dargelegten Umstände kann nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin sei bis Anfang Juli 2016 nicht in der Lage gewesen, die nötigen Schritte für einen Prüfungsrückzug vorzunehmen bzw. ihre erkannten Leistungseinschränkungen unverzüglich vorzubringen. 5.6 Zusammenfassend ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitpunkt vom Juni 2016 prüfungsunfähig bzw. nicht in der Lage war, ihre erkannten Einschränkungen rechtzeitig geltend zu machen. Weitere Sachverhaltsabklärungen in diesem Zusammenhang sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nr. 100.2016.231U, nicht erforderlich; die entsprechenden Beweisanträge der Beschwerdeführerin (Parteiverhör, Einvernahmen von ihrem Lebenspartner, Hausarzt und ihrer Psychologin; Beschwerde S. 4-10) werden abgewiesen. 6. Des Weiteren kritisiert die Beschwerdeführerin die Bewertungen des Probevortrags (Note 4,5) und der mündlichen Prüfungen im Bernischen Staatsund Verwaltungsrecht sowie Strafprozessrecht (je Note 3,5). 6.1 Hinsichtlich des Probevortrags rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbots und des Gleichbehandlungsgebots; die Prüfenden hätten ihre Aussprache und Redepausen bei der Bewertung zu Unrecht negativ berücksichtigt (Beschwerde S. 14 f.; Replik S. 5 f.). – Die Beschwerdeführerin hat den Probevortrag in Schriftsprache vorgetragen, gefärbt mit einem dialektalen Akzent (vgl. MP3-Aufnahme; act. 5A). Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass dieser Umstand nicht negativ in die Bewertung einfliessen dürfte, jedenfalls wenn wie hier von einer besonders auffälligen Mundartnähe keine Rede sein kann. Welches Gewicht diesem Punkt tatsächlich zukam, kann jedoch offenbleiben: Die von der Prüfungskammer festgestellten inhaltlichen Mängel (Vernehmlassung Rz. 24) sind sachlich begründet und nachvollziehbar; sie werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Ihre Redepausen können entgegen ihrer Auffassung (Beschwerde S. 15) sodann nicht als «rhetorisches Mittel» oder als «persönliches Merkmal» bezeichnet werden; vielmehr erscheinen sie ungewollt eingesetzt worden zu sein. Mit der Anwaltsprüfungskommission ist einig zu gehen, dass sich diese unnötigen Redepausen auf das Nichteinhalten der zeitlichen Vorgabe von zehn Minuten Redezeit auswirkten. Dass den Kandidatinnen und Kandidaten eine Zusatzminute gewährt wird, bevor der Probevortrag abgebrochen wird, ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführerin die Zeitvorgabe von zehn Minuten gemäss Art. 12 Abs. 2 APV um 50 Sekunden überschritten hat. Auch wenn diese Überschreitung keinen kapitalen Fehler darstellt (vgl. VGE 2015/50 vom 26.11.2015 E. 5.1.2), darf sie bei der Bewertung mitberücksichtigt werden. Mit Blick auf die inhaltlichen Mängel und die Schwächen im Vortragsstil

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nr. 100.2016.231U, (Redepausen, nur gelegentlicher Blickkontakt, Überschreitung der Redezeit) ist die Note 4,5 jedenfalls im Ergebnis – auch unter Berücksichtigung der doppelten Gewichtung des Vortragsstils gegenüber dem inhaltlichen Teil (Vernehmlassung Rz. 25) – nicht zu beanstanden; eine rechtsfehlerhafte Bewertung des Probevortrags ist nicht ersichtlich. 6.2 Bezüglich der mündlichen Prüfungen im Bernischen Staats- und Verwaltungsrecht sowie im Strafprozessrecht bringt die Beschwerdeführerin vor, dass in beiden Prüfungen jeweils zu lange auf einem Aspekt beharrt worden sei, weshalb sie nicht ihr gesamtes Wissen habe unter Beweis stellen können (Beschwerde S. 15 f.; Replik S. 6). 6.2.1 Die Prüfungsvorbereitung muss sich auf den ganzen Stoff erstrecken. Anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, ergibt sich daraus jedoch kein Anspruch, von der Expertin oder vom Experten so geprüft zu werden, dass die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten ihr Wissen umfassend und nach eigenem Gutdünken unter Beweis stellen können; dies wäre systemimmanent ohnehin nicht möglich. Es liegt im Ermessen der Prüfenden, im Rahmen des Prüfungsstoffs die konkreten Prüfungsaufgaben zu stellen und das Prüfungsgespräch in eine bestimmte Richtung zu lenken (Niehues/Fischer, a.a.O., Rz. 377, 389; vgl. auch VGE 2015/50 vom 26.11.2015 E. 5.5.1; ferner BGer 2D_34/2012 vom 26.10.2012 E. 4.2). Dabei sind die Antworten der Kandidatinnen und Kandidaten auf konkrete Prüfungsfragen zu bewerten. 6.2.2 Den Lösungsskizzen und Protokollen zu den beiden beanstandeten Prüfungen ist zu entnehmen (Prüfungsunterlagen act. 5A/1 und 2), dass die Beschwerdeführerin die gestellten Fragen zögerlich und teilweise falsch beantwortet hat. Zudem benötigte sie wiederholt Hilfestellungen, was Zeit in Anspruch nahm und auf Kosten weiterer Themen ging. Die Beschwerdeführerin konnte sich dennoch in beiden Prüfungen zu mehreren Rechtsfragen und -bereichen äussern. Ob einzelne Antworten der Beschwerdeführerin bei den Bewertungen ermessensweise höher (oder tiefer) hätten berücksichtigt werden können, ist nicht zu prüfen (vorne E. 1.2). Im Übrigen setzt sich die Beschwerdeführerin mit den einlässlichen Ausführungen der Anwaltsprüfungskommission zu den Bewertungen nicht auseinander (Vernehmlassung Rz. 28 ff. und 32 ff.). Anhaltspunkte für eine unsachliche und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nr. 100.2016.231U, damit rechtsfehlerhafte Bewertung der mündlichen Prüfungen im Bernischen Staats- und Verwaltungsrecht sowie im Strafprozessrecht sind nach dem Gesagten nicht ersichtlich; die Noten von jeweils 3,5 halten der Rechtskontrolle stand. 6.3 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, nur die beiden Experten, welche eine ungenügende Note gesetzt hatten, hätten Kenntnis davon gehabt, dass es sich um ihren zweiten Prüfungsversuch gehandelt habe (Beschwerde S. 16; Replik S. 6 f.). Was die Beschwerdeführerin daraus für sich ableiten will, ist unerfindlich und wird von ihr auch nicht näher ausgeführt. Anhaltspunkte dafür, dass die Experten der mündlichen Strafprozess- und der Bernischen Staats- und Verwaltungsrechtsprüfung Kenntnis hatten, dass die Beschwerdeführerin zum zweiten Mal antrat und dieses Wissen die Notengebung beeinflusst haben könnte, sind nicht ersichtlich. 7. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung der Grenzfallpraxis, weil ihr Fall nicht mit der Gesamtheit der Expertinnen und Experten an der Notenkonferenz besprochen worden sei. Bei ihr liege nicht nur ein Grenz-, sondern auch ein Härtefall vor (Beschwerde S. 16 f.; Replik S. 2, 7). 7.1 Die Gesetzgebung über die Anwaltsprüfung sieht keine Grenzfallregelung vor. Nach der Praxis der Anwaltsprüfungskommission wird eine Prüfungsnote aus Billigkeitsgründen nur in Grenzfällen und auch dann nur in Härtefällen heraufgesetzt. Ein Grenzfall liegt vor, wenn die Prüfung durch Anhebung einer Note um maximal einen halben Punkt bestanden würde (Vernehmlassung Rz. 3). Mit der Einladung zur Notenkonferenz werden sämtliche Kommissionsmitglieder über all diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten informiert, welche die Prüfung rechnerisch nicht bestanden haben. Eine Diskussion der Noten im Plenum findet nicht bei allen rein rechnerisch als Grenzfall geltenden Fällen statt; nur auf konkreten Antrag von Kommissionsmitgliedern werden einzelne Noten oder das Gesamtno-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nr. 100.2016.231U, tenbild von Grenzfällen diskutiert (Vernehmlassung Rz. 3, 36 ff.). Ein Anspruch auf Anhebung der Note besteht nicht; es liegt im Ermessen der zuständigen Expertinnen und Experten, ob aufgrund der erbrachten Leistungen der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten eine Anhebung der Note in Betracht fällt. Über einen allfälligen Antrag entscheidet die Prüfungskommission (vgl. ausführlich dazu auch BVR 2016 S. 97). 7.2 Nach Ansicht der Anwaltsprüfungskommission erfüllt die Beschwerdeführerin die rechnerischen Voraussetzungen des Grenzfalls. Ihr Nichtbestehen sowie der Hinweis, dass es sich um den zweiten Prüfungsversuch handle, sei den Expertinnen und Experten vor der Notenkonferenz angezeigt worden. Es habe jedoch kein Kommissionsmitglied Antrag auf Erhöhung einer Note oder Diskussion der Noten gestellt (Vernehmlassung Rz. 3 und 38). – Die Vorgehensweise der Anwaltsprüfungskommission in Grenzfällen ist zweckmässig und legitim. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass Grenzfälle nur dann an der Notenkonferenz diskutiert werden, wenn ein entsprechender Antrag auf Anhebung einer Note gestellt worden ist. Wie die Anwaltsprüfungskommission ausführt, waren alle Kommissionsmitglieder und Mitglieder des Obergerichts, welche Probevorträge abgenommen haben, vorgängig über das rechnerisches Nichtbestehen der Beschwerdeführerin informiert worden (Vernehmlassung Rz. 18 und 36); allfällige Erhöhungs- oder Diskussionswünsche hätten bei Abwesenheiten auch von Kommissionmitgliedern durch Vertreterinnen oder Vertreter eingebracht oder vorgängig der Präsidentin übermittelt werden können (Vernehmlassung Rz. 39). Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin anders als andere Grenzfälle und damit rechtsungleich behandelt worden wäre, sind nicht ersichtlich. Ob aufgrund eines sogenannten Härtefalls für eine Korrektur des Prüfungsergebnisses ein Spielraum bleibt, ist sodann fraglich. Jedenfalls dürfte die Prüfungskommission dabei nur auf Kriterien abstellen, welche die rechtsgleiche Behandlung aller Prüfungskandidatinnen und -kandidaten nicht unterlaufen (vgl. BVR 2016 S. 97 E. 5.5). Die von der Beschwerdeführerin sinngemäss vorgebrachten Umstände (knapper Misserfolg, keine weitere Wiederholungsmöglichkeit, gesundheitliche Schwierigkeiten) sind persönliche Eigenschaften, die bei einer objektiven und rechtsgleichen Bewertung nicht herangezogen werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nr. 100.2016.231U, dürfen (vgl. auch Bemerkungen von Benjamin Schindler zu VGE 2015/177 vom 5.11.2015, in BVR 2016 S. 102 ff.). 7.3 Nach dem Erwogenen ist die Handhabung der Grenzfallpraxis durch die Anwaltsprüfungskommission im Fall der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Eine rechtsungleiche Behandlung gegenüber anderen Kandidatinnen und Kandidaten ist nicht erkennbar. 8. Die angefochtene Verfügung hält somit der Rechtskontrolle stand und die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Sie hat indessen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 8.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 12).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nr. 100.2016.231U, 8.2 Mit dem Hauptbegehren beantragt die Beschwerdeführerin, die Noten des Probevortrags und der mündlichen Prüfungen im Bernischen Staats- und Verwaltungsrecht sowie Strafprozessrecht seien je um eine halbe Note anzuheben und sie sei zur Patentierung zu empfehlen (vgl. vorne Bst. B). Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung verfügte die Beschwerdeführerin zwar nur über die Protokolle der mündlichen Prüfungen, das Bewertungsblatt des Probevortrags und über die mündlichen Begründungen aus den Besprechungen mit den Experten und Oberrichtern; die schriftlichen Erläuterungen und die Aufzeichnung des Probevortrags wurden erst nachträglich eingereicht (vgl. vorne E. 2.1). Angesichts der wenig substanziierten Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den beanstandeten Bewertungen sowie der publizierten und der Beschwerdeführerin bekannten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Grenzfallpraxis der Anwaltsprüfungskommission müssen die Prozessaussichten in diesem Zusammenhang jedoch als von vornherein recht ungünstig bezeichnet werden. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Prüfungsunfähigkeit liesse sich nur mit der Wiederholung der Prüfung im Sinn ihres Eventualbegehrens beheben (vorne Bst. B; vgl. E. 3.2). Auch dieses Begehren hatte im Licht der publizierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wonach bei der nachträglichen Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit eine strenge Praxis besteht, kaum Aussicht auf Erfolg. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 8.3 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Rahmen des Endentscheids befunden wird und die Beschwerdeführerin deshalb keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). 9. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nr. 100.2016.231U, schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der Ausschlussgrund greift, soweit die individuelle Beurteilung der Fähigkeiten der Beschwerdeführerin betroffen ist. Insoweit steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG). Zulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit demgegenüber, wenn organisatorische Fragen im Zusammenhang mit einer Prüfung streitig sind (BGE 138 II 42 E. 1.2, 138 I 196 nicht publ. E. 1.1; BGer 2C_83/2016 vom 23.5.2016 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin beanstandet sowohl die Bewertung ihrer Prüfungen als auch organisatorische Aspekte des Prüfungsverfahrens. Dementsprechend wird in der Rechtsmittelbelehrung auf beide Rechtsmittel verwiesen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Anwaltsprüfungskommission Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nr. 100.2016.231U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

100 2016 231 — Bern Verwaltungsgericht 13.03.2017 100 2016 231 — Swissrulings