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Bern Verwaltungsgericht 08.07.2016 100 2016 164

8 juillet 2016·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,042 mots·~10 min·1

Résumé

Haltung von Hunden - Entzug der aufschiebenden Wirkung (Zwischenverfügung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 24. Mai 2016 - L2016-017R2) | Vorsorgl.Massnahme/Zwischenentscheid

Texte intégral

100.2016.164U STE/SES/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 8. Juli 2016 Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Seiler A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer gegen Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern Münsterplatz 3a, 3011 Bern betreffend Haltung von Hunden; Entzug der aufschiebenden Wirkung (Zwischenverfügung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 24. Mai 2016; L2016-017R2)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2016, Nr. 100.2016.164U, Sachverhalt: A. A.________ führt in B.________ das «Center …», in welchem er namentlich die Resozialisierung von Problemhunden anbietet. Das Konzept besteht darin, dass die fremden Hunde mit dem Rudel von A.________ zusammengeführt und von den Leithunden in ihrem Verhalten korrigiert werden. Nachdem Meldungen eingegangen waren über drei Bissverletzungen an fremden Hunden, von denen zwei tödlich verliefen, verfügte der Veterinärdienst des Kantons Bern (VeD) am 26. Februar 2016 vorsorgliche und am 1. April 2016 definitive Massnahmen. Unter anderem ordnete er an, die Hündin C.________ dürfe nicht mehr mit rudelfremden Hunden zusammengebracht werden (mit Ausnahme eines ihr gut bekannten Hundes; Dispositiv-Ziff.1) und der Hund D.________ dürfe erst wieder mit rudelfremden Hunden zusammengebracht und für die Resozialisierung von Hunden eingesetzt werden, wenn eine Verhaltensüberprüfung ergeben habe, dass der Hund mit jeglicher Art von anderen Hunden sozialverträglich ist und er über eine in jedem Fall ausreichende Beisshemmung verfügt (Dispositiv-Ziff.2). Einer allfälligen Beschwerde entzog der VeD die aufschiebende Wirkung. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 29. April 2016 Beschwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL) und beantragte u.a., es sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. Mit Zwischenentscheid vom 24. Mai 2016 hiess die VOL die Beschwerde betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung teilweise gut. Betreffend Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Verfügung des VeD, bestätigte sie hingegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung und wies das Rechtsmittel ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2016, Nr. 100.2016.164U, C. Dagegen hat A.________ am 1. Juni 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde an die VOL sei auch für Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Verfügung des VeD wiederherzustellen. Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2016 beantragt die VOL, die Beschwerde sei abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2 Zwischenentscheide betreffend die aufschiebende Wirkung sind nach Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. g und Abs. 3 VRPG unter anderem dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein solcher liegt vor, wenn die beschwerdeführende Person ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung des Zwischenentscheids hat. Dabei ist nicht ein irreparabler Schaden gemeint. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse ist bereits gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag, wobei die beschwerdeführende Person allerdings nicht allein zum Ziel haben darf, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern (BVR 2016 S. 237 E. 5.1, 2011 S. 508 E. 1.3, 2009 S. 189 E. 1.2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 61 N. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2016, Nr. 100.2016.164U, 1.3 Die umstrittenen Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Verfügung des VeD vom 1. April 2016 untersagen dem Beschwerdeführer, seine angeblich wichtigsten Leittiere mit rudelfremden Hunden zusammenzuführen und damit auch, sie für die Rudeltherapie einzusetzen. Das Verbot für D.________ könnte der Beschwerdeführer mit einer positiven Verhaltensüberprüfung zwar beseitigen. Dennoch leuchtet ein, dass die sofortige Wirksamkeit der Massnahmen das Betriebskonzept des Beschwerdeführers einschränken und mit gewissen finanziellen Einbussen verbunden sein kann. Es ist daher glaubhaft, dass ihm durch Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht wieder gut zu machende Nachteile entstehen können. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Zwischenentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Zwischenentscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Die Angelegenheit fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Strittig ist einzig, ob die VOL den Entzug der aufschiebenden Wirkung durch den VeD mit Bezug auf die Massnahmen gegenüber C.________ und D.________ zu Recht geschützt hat. 2.1 Der Entzug der aufschiebenden Wirkung erfordert wichtige Gründe (Art. 68 Abs. 2 VRPG). Als solche gelten bedeutende und dringliche öffentliche oder private Anliegen, die den Interessen an einem Aufschub der Wirksamkeit einer Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen (vgl. Art. 68 Abs. 5 VRPG). Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung bedingt eine einzelfallbezogene Interessenabwägung. Nur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2016, Nr. 100.2016.164U, wenn die Gründe, die für die sofortige Vollstreckung sprechen, den Vorrang beanspruchen können, darf einer Beschwerde der Suspensiveffekt entzogen werden (BVR 2011 S. 508 E. 2.2). Über einstweiligen Rechtsschutz muss in der Regel ohne weitere Beweiserhebungen aufgrund der Akten entschieden werden. Es genügt, wenn eine Gefährdung aufgrund summarischer Prüfung wahrscheinlich erscheint, auch wenn die Möglichkeit einer Fehlannahme nicht ausgeschlossen werden kann (BVR 2011 S. 508 E. 2.3; zum Ganzen Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 68 N. 16 f. und Art. 27 N. 3). 2.2 Die VOL erwog, sie könne aufgrund der Akten und der Vorkommnisse (vorne Bst. A) zurzeit nicht davon ausgehen, dass die Hunde D.________ und C.________ kein übermässiges Aggressionsverhalten oder keine anderen Verhaltensauffälligkeiten an den Tag legten. Es bestünde daher ein erhebliches öffentliches Interesse, die von diesen Tieren ausgehende Gefahr für andere Hunde sofort zu reduzieren. Aufgrund des Therapiekonzepts des Beschwerdeführers scheine ein Ausschluss der beiden Hunde aus dem Rudel die einzig wirksame Massnahme zu sein. Der Beschwerdeführer könne zudem seinen besonders wichtigen Leithund D.________ jederzeit einer Verhaltensüberprüfung unterziehen und ihn – sofern die Überprüfung positiv ausfalle – wieder einsetzen. 2.3 Sachverhaltlich ist erstellt, dass im August 2015 zwei im Rudel des Beschwerdeführers platzierte Hunde (E.________ und F.________) zu Tode und im Dezember 2015 der Hund G.________ in den Rumpf gebissen und erheblich verletzt wurden. Für den Tod des Hundes F.________ ist unbestrittenermassen D.________ verantwortlich (Vorakten VeD 3A pag. 15, 59, 60, 62). Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass – gestützt auf die vorliegenden Akten – zwar nicht erwiesen ist, dass die Hündin C.________ den Tod von E.________ verursacht hat. Indes übergeht der Beschwerdeführer, dass C.________ im Dezember 2015 unbestrittenermassen den Hund G.________ in die Flanke gebissen hat (vgl. Vorakten VeD 3A pag. 1, 9 ff., 23). Weiter ist auch nicht bestritten, dass es zu weiteren Verletzungen von Hunden gekommen ist, die tierärztlicher Versorgung bedurften, von der Tierärztin aber nicht ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2016, Nr. 100.2016.164U, meldet wurden (Vorakten VeD 3A pag. 18 f.). Gemäss dem Beschwerdeführer handelte es sich hierbei um «(natürliche und logische) Abhandlungen einer Korrektur auf ein Fehlverhalten in einer intakten Rudelstruktur» (Vorakten VeD 3A pag. 17, 61; vgl. auch Beschwerde Ziff. 6). Es scheint folglich Teil des Konzepts des Beschwerdeführers zu sein, dass «fehlbare» Hunde durch Leithunde korrigiert werden, wobei diese Korrekturen durchaus zu Verletzungen führen können, was in Kauf zu nehmen ist. Ob ein solcher Haltungs- und Therapieansatz grundsätzlich mit den tierschutzrelevanten Vorschriften vereinbar ist, hat der VeD offengelassen. Hingegen hat er befunden, die Gefahr für rudelfremde Hunde sei nicht hinzunehmen, weshalb C.________ – mit Ausnahme des ihr seit langem bekannten H.________ – nicht mehr mit rudelfremden Hunden zusammengebracht werden dürfe und D.________ sowie das restliche Rudel erst wieder, wenn ihre Sozialverträglichkeit und Beisshemmung nachgewiesen sind. Während der VeD die sofortige Wirksamkeit dieser und weiterer Anordnungen verfügte, beschränkte die VOL den Entzug der aufschiebenden Wirkung auf die Verbote für C.________ und D.________, d.h. auf die beiden Tiere, die nachweislich eine konkrete Gefahr für rudelfremde Hunde darstellen können. 2.4 Wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, sind Hunde so zu halten, dass sie Menschen und Tiere nicht belästigen oder gefährden (Art. 5 Abs. 1 des Hundegesetzes vom 27. März 2012 [BSG 916.31]). Weiter hat, wer mit Tieren umgeht, für ihr Wohlergehen zu sorgen, d.h. namentlich ungerechtfertigte Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst zu vermeiden (Art. 3 Bst. b Ziff. 4, Art. 4 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 [TSchG; SR 455]). Auch wenn der Beschwerdeführer kritisiert, das schweizerische Tierschutzgesetz gehe von falschen Vorstellungen aus und seine einzigartige Therapieform werde missverstanden (vgl. u.a. Vorakten VeD 3A pag. 63 f., 133), kann er sich nicht allein auf «Naturgesetze» berufen (vgl. bspw. Vorakten VeD 3A pag. 59 f.), sondern hat sich an die geltenden Tierschutzvorschriften zu halten. Da Korrekturen durch Leithunde zentraler Bestandteil des Betriebskonzepts des Beschwerdeführers sind, muss damit gerechnet werden, dass es im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zu weiteren Verletzungen und damit Schädigungen fremder Hunde kommen kann. Mit Blick auf die dokumentierten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2016, Nr. 100.2016.164U, Vorkommnisse ist diese Gefahr besonders akut, was C.________ und D.________ angeht. In Bezug auf C.________ hat der Beschwerdeführer selber darauf hingewiesen, dass sie nicht mehr zur Therapie eingesetzt werde, da er keine «Hardcore-Resozialisierungen» wolle (Vorakten VeD 3A pag. 112, vgl. auch pag. 109, 132). Es bestehen damit dringliche und gewichtige öffentliche Interessen daran, dass die beiden Hunde vorsorglich von fremden Hunden fern gehalten werden. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer seine Kundinnen und Kunden darüber informiert, «dass es zu Verletzungen kommen kann, die tierärztlich versorgt werden müssen» (Vorakten VeD 3A pag. 63). 2.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Rudeltherapie sei seine wirtschaftliche Existenz. Das Fehlen von C.________ und D.________ versetze das Rudel in grosse Unruhe, weshalb dessen Einsatz für die Therapie in Frage gestellt werde. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese persönlichen Interessen die genannten öffentlichen zu überwiegen vermöchten: Was C.________ betrifft, leuchtet nicht ein, wie das Verbot, sie mit fremden Hunden zusammenzuführen, die Rudeltherapie des Beschwerdeführers beeinträchtigen könnte, zieht er sie hierzu nach eigenen Angaben doch nicht mehr bei (vorne E. 2.4). Ebenso hat er ausgeführt, keinen Betreuungsdienst mehr anzubieten (Vorakten VeD 3A pag. 61, 64). Dass C.________ hierzu unverzichtbar wäre, macht er denn auch nicht geltend. Weiter gibt der Beschwerdeführer an, über mehrere Leithunde zu verfügen; insbesondere I.________ und J.________ können offenbar ähnliche Funktionen übernehmen wie D.________ und C.________ (Vorakten VeD 3A pag. 60 am Ende, pag. 110; vgl. auch Homepage unter: «http://www…..htm»). Auch wenn es im Rudel zu neuen Rangordnungskämpfen gekommen sein sollte, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der sofort vollstreckbaren Massnahmen überhaupt keine Rudeltherapie mehr anbieten kann, zumal C.________ hierzu ohnehin nicht verwendet wird. In Bezug auf D.________ steht es dem Beschwerdeführer zudem frei, seinen offenbar wichtigsten Leithund einer Verhaltensüberprüfung zu unterziehen, um ihn schnellstmöglich wieder einzusetzen. Damit würde entgegen seinem Standpunkt der Entscheid der VOL nicht präjudiziert. Schliesslich hat der Beschwerdeführer mehrfach erwähnt, dass sich vor allem die Halterinnen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2016, Nr. 100.2016.164U, und Halter von Problemhunden fehlerhaft verhielten und daher ein grosser Teil seiner Tätigkeit die Arbeit am Menschen (Seminare) sei (Vorakten VeD 3A pag. 60 f., 89, 109, 114, 132); diese Tätigkeit wird nicht betroffen und kann trotz Entzug der aufschiebenden Wirkung weitergeführt werden. 2.6 Nach dem Gesagten ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass die VOL den Entzug der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Verfügung des VeD vom 1. April 2016 bestätigt hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikostenersatz ist keiner zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). 4. Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da es sich um einen Zwischenentscheid handelt, ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2016, Nr. 100.2016.164U, 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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