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Bern Verwaltungsgericht 27.04.2017 100 2016 158

27 avril 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,610 mots·~18 min·2

Résumé

Personalrecht - gehaltsmässige Neueinreihung der Stelle als Sekretariatsleiter (Entscheid der Finanzdirektion des Kantons Bern vom 26. April 2016 - 1301.06.00/15.000119/15.002404) | Besoldung/Entschädigung

Texte intégral

100.2016.158U DAM/BLO/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. April 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Blum A.________ Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Finanzdirektion, Münsterplatz 12, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Personalrecht; gehaltsmässige Neueinreihung der Stelle als Sekretariatsleiter (Entscheid der Finanzdirektion des Kantons Bern vom 26. April 2016; 1301.06.00/15.000119/15.002404)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2017, Nr. 100.2016.158U, Sachverhalt: A. A.________ trat im Januar 2011 seine Stelle als Sekretariatsleiter II im Geschäftsbereich B.________, Berner Wirtschaft (beco), in der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL) an. Die Stelle ist in die Gehaltsklasse (GK) 14 eingereiht. Am 13. August 2014 ersuchte A.________ um Überprüfung seiner Einreihung, rückwirkend auf den 13. Mai 2011. Die Bewertungskommission des Kantons Bern lehnte das Gesuch mit Schreiben vom 28. Januar 2015 ab. Auf Verlangen von A.________ erliess das Personalamt des Kantons Bern (PA) am 5. August 2015 eine entsprechende negative Verfügung. B. Die von A.________ am 12. August 2015 hiergegen erhobene Beschwerde wies die Finanzdirektion des Kantons Bern (FIN) mit Entscheid vom 26. April 2016 ab. C. Dagegen hat A.________ am 25. Mai 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er ersucht um «Prüfung des rechtserheblichen Sachverhalts». Der Kanton Bern schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2016 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2017, Nr. 100.2016.158U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. Das Rechtsbegehren sollte so präzis gefasst sein, dass es unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen werden kann. Die Praxis ist jedoch vorab bei Laieneingaben nicht streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (vgl. BVR 2011 S. 391 E. 3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 13). An die Begründung einer Laienbeschwerde werden praxisgemäss ebenfalls keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus der Rechtsschrift ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss sich allerdings wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwieweit dieser unrichtig sein soll (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15). – Der Beschwerdeführer beantragt vor Verwaltungsgericht die «Prüfung des rechtserheblichen Sachverhalts» (vorne Bst. C). Unter Einbezug seiner Begründung, die den herabgesetzten Anforderungen an Laieneingaben (knapp) zu genügen vermag, ergibt sich, dass sein Begehren auf Neueinreihung seiner Stelle in eine höhere Gehaltsklasse abzielt, rückwirkend auf den 13. Mai 2011. Die Beschwerde erfüllt damit die gesetzlichen Formerfordernisse. Auf das im Übrigen fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2017, Nr. 100.2016.158U, 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Im Januar 2011 trat der Beschwerdeführer die Stelle als Sekretariatsleiter beim beco im Bereich B.________ an. Er war zuständig für die Leitung der beiden Sekretariate der B.________ in Bern und Biel (Stellenbeschrieb vom 13.1.2011; Akten PA pag. 98). Im Mai 2011 erfolgte eine Reorganisation, mit welcher das zentrale Sekretariat verkleinert und verschiedene Sekretärinnen mit den zugeordneten Aufgaben direkt den entsprechenden Fachbereichen unterstellt wurden (Akten PA pag. 55 und 78). Der Leiter B.________ beantragte im Januar 2012 beim Personaldienst des beco die Überprüfung der Einreihung des Beschwerdeführers. Dieses Begehren wurde am 25. Juli 2012 abgelehnt (Akten PA pag. 59). Im Jahr 2013 wurden die Bereiche B.________ sowie C.________ zum Geschäftsbereich D.________ fusioniert. Am 19. November 2013 ersuchte der Verband des Personals öffentlicher Dienste (nachfolgend: vpod Bern) den Leiter D.________ um Neueinreihung des Beschwerdeführers als Dienstchef IV in die GK 17. Mit Schreiben vom 29. April 2014 gelangte der Leiter D.________ erneut mit dem Antrag um eine höhere Einreihung an den Personaldienst des beco; diesem Begehren wurde abermals nicht entsprochen (Akten PA pag. 56 f. und 60 ff.). 2.2 Am 13. August 2014 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Überprüfung der Einreihung, rückwirkend auf den 13. Mai 2011, und begründete seinen Antrag hauptsächlich mit neuen Funktionen sowie weiteren Aufgaben (Akten PA pag. 73). Dieses Begehren wurde der Bewertungskommission unterbreitet. Das Fachgremium beurteilte das Neueinreihungsgesuch negativ. Der Beschwerdeführer verlangte daraufhin eine Verfügung des PA. Das Gesuch um Neueinreihung ist Grundlage des vorliegenden Verfahrens, das vom PA über die FIN an das Verwaltungsgericht geführt hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2017, Nr. 100.2016.158U, 3. 3.1 Gemäss Art. 70 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) reiht der Regierungsrat durch Verordnung jede Funktion in eine Gehaltsklasse ein und aktualisiert die Einreihungen periodisch nach Massgabe allfällig veränderter Verhältnisse. Dabei berücksichtigt er unter anderem die Anforderungen und Belastungen (Art. 34 Abs. 1 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 [PV; BSG 153.011.1]). Dies erlaubt es, die einzelnen Funktionen untereinander in Beziehung zu setzen, wodurch eine mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot wichtige Vergleichbarkeit des Gehalts erreicht wird. Der Regierungsrat ist befugt, einmal vorgenommene Einreihungen im Rahmen des ihm aufgrund der einschlägigen Gesetzgebung zukommenden Gestaltungsspielraums zu ändern (BVR 2012 S. 294 E. 3.2; zum weiten Ermessensspielraum bei Besoldungsfragen vgl. BVR 2010 S. 495 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Einreihungen werden im Anhang 1 PV festgelegt (Art. 34 Abs. 2 PV). Die Richtpositionsumschreibung (RPU) definiert die im Anhang 1 aufgeführten Funktionen (Art. 35 Abs. 1 PV). Die Umschreibungen werden nach Bedarf aktualisiert (Art. 35 Abs. 2 PV). Die zu erfüllenden Hauptaufgaben werden in der Stellenbeschreibung konkretisiert und festgelegt. 3.2 Ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Ansicht, sie oder er sei unter Berücksichtigung der Anforderungen und Belastungen nicht in der richtigen Funktion eingereiht, kann sie oder er auf dem Dienstweg bei der Bewertungskommission ein begründetes Gesuch um Einreihung in eine andere Funktion von Anhang 1 stellen (Art. 197 Abs. 1 PV). In diesem Verfahren kann geltend gemacht werden, die Stelle sei einer unzutreffenden Funktion zugeordnet, etwa weil die Anforderungen und Belastungen der Stelle zugenommen hätten (vgl. auch Art. 42 Abs. 1 PV; zum Ganzen VGE 2014/82 vom 18.3.2015 E. 3.3 f. und E. 4.1). Ob dies der Fall ist, ist nicht mit Blick auf die individuellen Leistungen und Qualifikationen einer Stelleninhaberin oder eines Stelleninhabers, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (vgl. RR 8.4.1998, in BVR 1998 S. 489 E. 4h). Entscheidend ist damit, ob aufgrund der Änderungen des Stellenbeschriebs bzw. des Pflichtenhefts auf eine (wesentliche) Zunahme der Anforderungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2017, Nr. 100.2016.158U, und Belastungen geschlossen werden kann. Obwohl das Verwaltungsgericht diese Frage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt prüft (vgl. vorne E. 1.3), billigt es der zuständigen Behörde einen Beurteilungsspielraum zu, steht diese doch den tatsächlichen Verhältnissen näher und hat insbesondere den Überblick über die gesamte Behördenpraxis in Einreihungsfragen (vgl. VGE 2010/505 vom 25.11.2011 E. 3.2 [bestätigt durch BGer 8C_5/2012 vom 16.4.2013]). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, bei der Reorganisation des Sekretariats B.________ im Jahr 2011 habe es sich um mehr als nur «eine kosmetische Wortlaut-Anpassung einer bestehenden Stellenbeschreibung» gehandelt, weshalb eine höhere Einreihung gerechtfertigt sei (Beschwerde Bst. N). 4.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zunächst den Stellenbeschrieb, den der Beschwerdeführer bei Stellenantritt unterschrieben hat (nachfolgend: Stellenbeschrieb Januar 2011; Akten PA pag. 97 f.), mit demjenigen verglichen, der nach der Reorganisation des Sekretariats erstellt wurde (nachfolgend: Stellenbeschrieb Juni 2011; Akten FIN pag. 27 f.). 4.2.1 Sie hat erwogen, der Stellenbeschrieb Januar 2011 entspreche demjenigen, den die Vorgängerin des Beschwerdeführers im April 2009 nach Überführung der Stelle in die GK 14 unterzeichnet habe (E. 5.3). Weiter gelangte sie zum Schluss, die Stellenbeschriebe Januar und Juni 2011 seien bis auf ein paar handschriftliche Korrekturen (Streichungen von Aufgaben; Hinzufügung Funktion «Assistent Leitung B.________») identisch und der Beschwerdeführer habe ein unverändertes Pflichtenheft zu erfüllen. Da gestützt auf die Akten unklar sei, wer die Streichungen veranlasst hatte, ging die FIN davon aus, dass der Beschwerdeführer diese Aufgaben nach der Reorganisation weiterhin wahrnahm. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Ergänzung «Assistent Leitung B.________» hielt die FIN fest, diese sei bei der Überprüfung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2017, Nr. 100.2016.158U, Stelleneinreihung für sich allein nicht relevant, weil es nicht primär auf die Funktionsbezeichnung ankomme, sondern die an der betroffenen Stelle zu verrichtenden Tätigkeiten zu bewerten seien (E. 5.4). – Die Zuordnung der einzelnen Funktionen zu den GK erfolgte im Rahmen des Projekts Besoldungsrevision des Kantons Bern (BEREBE) mit Hilfe der sog. «vereinfachten Funktionsanalyse». Dabei waren für die Beurteilung und Bewertung der Anforderungen jeder Funktion die Kriterien «Ausbildung und Erfahrung», «geistige Anforderungen und Belastungen», «Verantwortung», «psychische Anforderungen und Belastungen», «physische Anforderungen und Belastungen» sowie «Beanspruchung der Sinnesorgane, spezielle Arbeitsbedingungen» zu beachten (vgl. Broschüre des PA «Das Gehaltssystem des Kantons Bern», 2005, S.7, einsehbar unter: <http://www.jobs.sites.be.ch>, Rubrik «Der Kanton Bern als Arbeitgeber»). Diese Kriterien sind auch massgebend bei der Beurteilung, ob eine Stelle höher einzureihen ist, weshalb mit der FIN nicht allein auf die Bezeichnung der Funktion abgestellt werden kann. Dagegen bringt der Beschwerdeführer nichts Substanzielles vor. Er beschränkt sich auf die Aussage, er habe den Stellenbeschrieb Juni 2011 handschriftlich mit der neuen und zusätzlichen Funktion «Assistent Leitung B.________» ergänzt. Inwieweit «fahrlässig» keine Anpassung der Stellenbeschreibung erfolgt sein soll, führt er nicht näher aus (Beschwerde Bst. C). 4.2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Gegenüberstellung «Alt Sekretariatsleiter und Neu Sekretariatsleiter + Assistent Leiter B.________» (Beschwerde Bst. D), was ihm aber nicht hilft. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt, diese schriftliche Gegenüberstellung sei weder datiert noch von den verantwortlichen Vorgesetzten oder vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Da der Beschwerdeführer den Stellenbeschrieb Juni 2011 unterschrieben und akzeptiert habe, müsse er sich diesen entgegenhalten lassen (E. 5.4). Diesen Schlussfolgerungen ist beizupflichten. Der Beschwerdeführer bringt dazu nichts Gegenteiliges vor; den Stellenbeschrieb Juni 2011 hat er vorbehaltlos unterzeichnet. Soweit er darauf hinweist, er habe den im August 2013 bereinigten Stellenbeschrieb nur hinsichtlich der Funktionen und Aufgaben anerkannt, nicht aber der GK,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2017, Nr. 100.2016.158U, lässt er ausser Acht, dass für den Einreihungsentscheid die Funktionen und Aufgaben massgebend sind (vorne E. 3.2). 4.2.3 Des Weiteren hat die FIN festgehalten, der Beschwerdeführer könne aus den Ergebnissen der Organisationsanalyse zum Sekretariat der B.________ vom 25. November 2010 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss den Autorinnen des Berichts hätten die erkannten Probleme ohne Neueinreihung und ohne zusätzliche Stellenprozente beseitigt werden können, wobei die vorgeschlagene «Matrixorganisation» nicht umgesetzt worden ist (E. 5.4). Der Beschwerdeführer bekräftigt zwar die Erkenntnis der Studie, wonach Veränderungsbedarf bestanden habe. Er unterlässt jedoch darzutun, in welcher Hinsicht die Organisationsanalyse massgebliche Veränderungen seines Aufgabenbereichs aufzeigt (Beschwerde Bst. B). 4.2.4 Die FIN hat somit zu Recht geschlossen, der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers habe sich seit Stellenantritt bis zum Stellenbeschrieb Juni 2011 nicht verändert. 4.3 In einem zweiten Schritt verglich die Vorinstanz die Stellenbeschriebe 2011 mit demjenigen, der nach der Fusion zum Geschäftsbereich D.________ im Mai 2013 erstellt und im August 2014 unter Vorbehalt der GK-Einreihung vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden ist (nachfolgend: Stellenbeschrieb August 2014). 4.3.1 Die FIN hat zutreffend festgestellt, dass die Stellenbeschriebe der Jahre 2011 und 2014 unterschiedlich gegliedert und die Aufgaben anders zugeordnet sind (E. 5.6). Die Stellenbeschriebe von 2011 weisen die einzelnen Hauptaufgaben den Bereichen «Führungsaufgaben», «Assistenz der Leitung B.________, Sekretariatsaufgaben», «Sachbearbeitung», «Ausbildung von Lernenden» sowie «Verschiedenes» zu (Akten FIN pag. 27 f.). Der Stellenbeschrieb August 2014 unterscheidet hingegen die Hauptaufgaben nach den jeweiligen Bereichen «Assistent der Geschäftsbereichsleitung D.________», «Leiter Administration» und «Sekretariatsleiter zweier D.________ Standorte Bern und Biel/Bienne» (Akten PA pag. 89 ff.). Der Stellenbeschrieb August 2014 ist – wie die FIN richtig erkannt hat (E. 5.6.1, 5.6.2 und 5.6.5) – viel detaillierter ausgestaltet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2017, Nr. 100.2016.158U, und die einzelnen Teilaufgaben werden ausführlich abgebildet. Demgegenüber werden in den Stellenbeschrieben von 2011 die Aufgaben vielfach nur in zusammengefasster Form oder mittels eines Oberbegriffs erfasst. 4.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Verantwortungsbereich «Assistent Leiter B.________» sei erst durch die Reorganisation 2011 neu geschaffen worden (Beschwerde Bst. A und J). Anders als er meint und wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (E. 5.6.2), gehörte die «Assistenz der Leitung B.________» indes bereits aufgrund der Stellenbeschriebe von 2011 zu den Aufgaben des Beschwerdeführers (Akten PA pag. 98; Akten FIN pag. 28). Die FIN führt dazu aus, dies sei ein gewichtiges Kriterium gewesen, weshalb die Stelle im Jahr 2009 in die GK 14 eingereiht worden sei (E. 5.6.2). Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang, dass nicht die reine Funktionsbezeichnung ausschlaggebend ist für die Einreihung einer Stelle aufgrund der RPU, sondern die entsprechenden Anforderungen und Belastungen (vgl. auch vorne E. 4.2.1). Weiter gelangte die FIN zum Schluss, in Bezug auf die Funktionsbezeichnung sei eine Abweichung erkennbar, hinsichtlich der konkret zu erfüllenden Aufgaben sei aber kein wesentlicher Unterschied auszumachen. Zwar seien die Aufgaben im Stellenbeschrieb August 2014 bedeutend detaillierter umschrieben, jedoch habe der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, inwiefern die bestehenden Aufgabenbereiche ausgeweitet worden oder neue dazugekommen wären (E. 5.6.2). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen nicht substanziiert auseinander und belegt auch vor Verwaltungsgericht nicht, in welcher Hinsicht sich sein Aufgabengebiet in diesem Bereich grundlegend erweitert oder verändert haben soll. Vielmehr beschränkt er sich auf die Wiederholung seiner Vorbringen aus dem vorinstanzlichen Verfahren. 4.3.3 Soweit der Beschwerdeführer auf die im vorinstanzlichen Verfahren abgegebene Stellungnahme des PA vom 25. August 2015 eingeht (Beschwerde Bst. L), hilft ihm dies nicht. Die FIN hat die Stellenbeschriebe von 2011 eingehend mit dem Stellenbeschrieb August 2014 verglichen. Sie hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, mit der Fusion habe sich zwar der Mitarbeiterbestand von ursprünglich 20 auf rund 30 Mitarbeitende erhöht,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2017, Nr. 100.2016.158U, was mit einem gewissen Mehraufwand für den Beschwerdeführer verbunden gewesen sei. Gleichzeitig habe sich aber das direkt unterstellte Personal (Führungsspanne) im Vergleich zum Verantwortungsbereich seiner Vorgängerin von 500 auf 250 Stellenprozente halbiert. Überdies habe mit der Fusion eine Umverteilung der Aufgaben stattgefunden, was zur Unterstützung und Entlastung der Stelle des Beschwerdeführers geführt habe, indem Assistenzstellen neu direkt den Fachbereichen zugeordnet worden seien (E. 5.6.4 f.). Der Beschwerdeführer setzt diesen Erwägungen nichts entgegen, sondern gibt mehrheitlich wörtlich seine Eingabe an die FIN vom 3. März 2016 sowie Teile seiner Beschwerde an die FIN vom 12. August 2015 wieder (Akten FIN pag. 1 und 31 f.). Damit vermag er die Erkenntnisse der FIN nicht in Zweifel zu ziehen. 4.4 Insgesamt ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich das Aufgabengebiet des Beschwerdeführers trotz höherem Detaillierungsgrad des Stellenbeschriebs August 2014 weder in qualitativer noch in quantitativer Weise wesentlich verändert hat. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die RPU gelte für alle Stellen des Kantons Bern «gleichwertig» als Regulativ für eine korrekte GK- Einreihung. Daneben sei «adäquaten Quervergleichen» eine grosse Bedeutung beizumessen (Beschwerde Bst. J und K). 5.2 Die Vorinstanz hat erläutert, die RPU sei nur eines von mehreren Hilfsmitteln für die gehaltsmässige Einreihung. Sie könne auch nicht bei allen Funktionen gleich eingesetzt werden. Insbesondere allgemeine Bezeichnungen, die für unterschiedlichste Stellen benutzt würden, beinhalteten demnach nur «den kleinsten gemeinsamen Nenner», indem sie die wichtigsten Elemente zusammenfassten und beispielhaft das Anforderungsniveau beschrieben. Weiter ist nach Ansicht der FIN das Anspruchsniveau der verschiedenen Aufgaben zu berücksichtigen. Es erscheine zudem fraglich, ob bei einem Sekretariat mit einer Führungsspanne von 250 Stellenprozenten überhaupt von einem grösseren Sekretariat im Sinn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2017, Nr. 100.2016.158U, der RPU ausgegangen werden könne. Einerseits umfasse die in Frage stehende Stelle anspruchsvollere Arbeiten, die unter Umständen eine Einreihung in die GK 15 rechtfertigen könnten, andererseits schliesse die Stelle auch Aufgaben ein, die eine tiefere Einreihung zu begründen vermöchten; insgesamt erscheine die Einreihung in die GK 14 sachgerecht (E. 6.2). – Diese Ausführungen sind plausibel und überzeugen. Der Beschwerdeführer wiederholt vor Verwaltungsgericht bloss pauschal die im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwände, ohne seine abweichende Sicht zu substanziieren oder in Zusammenhang mit den Schlussfolgerungen der FIN zu setzen (Beschwerde Bst. J). Damit vermag er die Darlegung der FIN nicht zu entkräften. 5.3 Des Weiteren stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die von der Vorinstanz angeführten Stellenbeschriebe seien für einen Quervergleich mit seiner Stelle nicht geeignet. So beinhalte keine der erwähnten Stellen eine Zusatzfunktion; sie würden weder Führungsaufgaben umfassen noch zur Geschäftsbereichsleitung gehören (Beschwerde Bst. K und M). – Die FIN hat dazu erwogen, die für den Quervergleich herangezogenen vier Stellen der Führungsebene IV seien hinsichtlich der Führungsaufgaben und -kompetenzen vergleichbar; sie würden sich aber mit Blick auf die Ausbildungsanforderungen, die Führungsspanne oder die psychischen Belastungen wesentlich unterscheiden, weshalb ein aussagekräftiger Vergleich kaum möglich sei (E. 7.2). Die Vorinstanz legt somit schlüssig dar, weswegen die Vergleichsstellen keine Rückschlüsse auf die umstrittene Einreihung zulassen. Inwieweit diese Feststellungen unzutreffend sein sollen, erklärt der Beschwerdeführer nicht. Seine Vorbringen, die im Quervergleich genannten Assistenzstellen hätten keine Führungsaufgaben (Beschwerde Bst. M) und seien auch nicht Teil der Geschäftsbereichsleitung (Beschwerde Bst. J und K), helfen ihm ebenfalls nicht. Wie die FIN zu Recht erkannt hat, hängt die Einreihung nicht in erster Linie davon ab, ob eine Funktion mit Führungsaufgaben oder der Einsitznahme in die Geschäftsbereichsleitung verbunden ist; massgebend ist die Beurteilung und Gewichtung der einzelnen Einreihungskriterien (E. 5.6.3 und 7.4; vgl. vorne E. 4.2.1). Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz den Einwand des Beschwerdeführers verworfen hat, seine Stelle beinhalte im Gegensatz zu den «normalen» Assistenzstellen Zusatzfunktionen (E. 7.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2017, Nr. 100.2016.158U, Wie dargelegt hat sich das Aufgabengebiet dadurch nicht wesentlich verändert (vgl. vorne E. 4.3.2 und 4.4). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 PG (Beschwerde Bst. I). Danach informieren der Regierungsrat oder die von ihm bestimmten Organisationseinheiten sowie die Justizleitung die Personalverbände rechtzeitig über alle wichtigen Personalangelegenheiten, insbesondere über Pläne für umfassende Reorganisationen und die Aufhebung von Stellen in grösserem Umfang. 6.2 Die FIN hat erwogen, es sei fraglich, ob es sich bei den Umstrukturierungen von 2011 und 2013 um eine umfassende Reorganisation im Sinn der Gesetzgebung handle. Insbesondere seien keine Stellen aufgehoben worden, weshalb keine Informationspflicht bestanden habe. Selbst wenn Art. 8 PG verletzt worden wäre, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, habe sich doch der vpod Bern ausdrücklich für seine Neueinreihung eingesetzt (E. 9). – Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen nachvollziehbaren Erwägungen nicht auseinander und legt auch nicht dar, weshalb die organisatorischen Umstellungen in den Jahren 2011 und 2013 als wichtige Personalangelegenheit gemäss Art. 8 Abs. 1 PG zu qualifizieren wären. Die Auffassung der FIN ist folglich nicht zu beanstanden. 6.3 Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht mit Erfolg auf Art. 5 Abs. 2 PG berufen (Beschwerde Bst. I). Danach haben repräsentative Verbände mit gesamtkantonaler Ausrichtung Anspruch auf Konsultation. Diese Bestimmung steht in Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 1 PG, wonach der Regierungsrat oder seine Delegation nach Bedarf und in geeigneter Form Konsultationen mit den interessierenden Organisationen der Wirtschaft und der Gemeinden zu den Eckwerten der kantonalen Anstellungsbedingungen durchführt. In Unterabschnitt 1.2 der allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes, zu dem Art. 5 PG gehört, sind personalpolitische Grundsätze verankert, nach denen die zuständigen Behörden in Personalangelegenheiten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2017, Nr. 100.2016.158U, zu handeln haben. Daraus ergeben sich keine Verpflichtungen im Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden Einreihungsstreitigkeit (vgl. auch VGE 22127 vom 14.2.2005 E. 4.1). 7. 7.1 Schliesslich wirft der Beschwerdeführer seinem ehemaligen Arbeitgeber willkürliches und treuwidriges Handeln vor (Beschwerde Bst. E und G). Wie ausgeführt, stimmen die Stellenbeschriebe von 2011 und August 2014 inhaltlich überein. Daran ändert der höhere Detaillierungsgrad jenes aus dem Jahr 2014 nichts (vgl. vorne E. 4.4). Somit ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern die Stellenbeschriebe nicht «bereinigt» gewesen sein sollen. Er erklärt ebenso wenig, in welcher Hinsicht der Personaldienst des beco die Anträge um Überprüfung der Stelleneinreihung (2012 und 2014; vgl. vorne E. 2) nicht mit der nötigen Sorgfalt behandelt hat. Im Übrigen hätte es ihm offen gestanden, bereits früher ein Gesuch nach Art. 197 PV bei der Bewertungskommission einzureichen. Von willkürlichem Handeln oder der Verletzung von Treu und Glauben seitens der VOL kann nach dem Gesagten jedenfalls nicht die Rede sein. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer in der E-Mail des Amtsvorstehers des beco, die im Zusammenhang mit seinem korrekt adressierten Gesuch um Neueinreihung steht, eine «gravierende Rechtsverletzung» erblickt (Beschwerde Bst. H), gehen seine Einwände an der Sache vorbei. Da das Gesuch an die zuständige Stelle weitergeleitet und der ordentliche Verfahrensweg eingehalten worden ist, wurden die diesbezüglichen Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt. 8. 8.1 Zusammenfassend bestehen keine Gründe für die vom Beschwerdeführer verlangte Neueinreihung seiner Stelle. Der angefochtene Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2017, Nr. 100.2016.158U, scheid hält der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). 9. Auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig, wenn der Streitwert weniger als Fr. 15ʹ000.-- beträgt (Art. 85 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Die Streitwertgrenze ist im vorliegenden Fall mutmasslich erreicht, weshalb dieses Urteil mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zu versehen ist. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Beschwerdegegner

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.04.2017, Nr. 100.2016.158U, Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG ist erreicht.

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