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Bern Verwaltungsgericht 31.08.2017 100 2016 120

31 août 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·5,720 mots·~29 min·2

Résumé

Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2011 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 15. März 2016 - 100 14 654, 200 14 576) | Einkommen/Gewinn Bund

Texte intégral

100.2016.120/121U ARB/SPA/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. August 2017 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Spring A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2011 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 15. März 2016; 100 14 654, 200 14 576)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2017, Nrn. 100.2016.120/ 121U, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügungen vom 11. September 2013 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern A.________ und B.________ abweichend von deren Selbstdeklaration für das Jahr 2011 auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 209'500.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern und von Fr. 497'300.-- bei der direkten Bundessteuer. Die Differenz zur Steuererklärung beruht hauptsächlich darauf, dass die Steuerverwaltung die geltend gemachten Börsenverluste von A.________ in der Höhe von Fr. 1'410'815.-- mangels Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht zum Abzug zuliess. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies die Steuerverwaltung am 20. November 2014 vollumfänglich ab. B. Am 10. Dezember 2014 gelangten A.________ und B.________ an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), die den Rekurs und die Beschwerde mit Entscheiden vom 15. März 2016 abwies. C. Hiergegen haben A.________ und B.________ am 15. April 2016 in einer einzigen Rechtsschrift Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, die Entscheide der StRK seien aufzuheben, die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Wertschriftenhandel sei als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und der dabei erlittene Verlust von Fr. 1'410'815.-- sei vom steuerbaren Einkommen in Abzug zu bringen. Mit Verfügung vom 19. April 2016 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2017, Nrn. 100.2016.120/ 121U, Seite 3 Die StRK beantragt mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerden. Die Steuerverwaltung hat mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2016 auf Anträge verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Da vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2017, Nrn. 100.2016.120/ 121U, Seite 4 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Umstritten ist einzig, ob der Wertschriftenhandel des Beschwerdeführers im Jahr 2011 eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinn des Steuerrechts darstellt und der geltend gemachte Verlust zum Abzug zuzulassen ist. 2.1 Bei selbständiger Erwerbstätigkeit können die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden (Art. 30 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 StG; Art. 25 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 DBG). Zu den geschäfts- oder berufsmässigen Kosten gehören unter anderem eingetretene und verbuchte Verluste auf Geschäftsvermögen (Art. 32 Abs. 2 Bst. b StG; Art. 27 Abs. 2 Bst. b DBG), also insbesondere auch ein Negativsaldo in der Erfolgsrechnung am Ende des Geschäftsjahrs («Jahresendverlust»; vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 27 N. 50; Julia von Ah, Die Besteuerung Selbständigerwerbender, 2. Aufl. 2011, S. 139 ff.). Voraussetzung für den Abzug eines Verlusts ist allerdings, dass dieser aus einer geschäftlichen Tätigkeit herrührt (vgl. VGE 2015/322/323 vom 1.6.2017 E. 5.1, 2010/128/129 vom 1.2.2011 E. 2.1, 23218/23219 vom 5.11.2008, in StE 2009 B 23.1 Nr. 63 E. 2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Wenn Verluste bzw. Kosten nicht bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern anderweitig, d.h. bei der privaten Vermögensverwaltung bzw. im Rahmen einer sog. Liebhaberei oder eines Hobbys entstehen, werden sie steuerlich nicht zum Abzug zugelassen (vgl. Leuch/Strahm, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, 2. Aufl. 2014, Art. 21 N. 15 und 21 f.; Peter Locher, a.a.O., Art. 18 N. 14 und 22 f.; Julia von Ah, a.a.O., S. 7). 2.2 Der Abzug von Verlusten aus Wertschriftenhandel ist zulässig, soweit sie aus einer geschäftlichen Tätigkeit herrühren und keine private Vermögensverwaltung vorliegt. In Bezug auf den Wertschriftenhandel sprechen folgende Umstände als Indizien für das Vorliegen einer selbständigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2017, Nrn. 100.2016.120/ 121U, Seite 5 Erwerbstätigkeit und gegen eine private Vermögensverwaltung: Die systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens, die Häufigkeit der Transaktionen, die kurze Besitzesdauer, der enge Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person, der Einsatz spezieller Fachkenntnisse oder erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte sowie die Verwendung der erzielten Gewinne bzw. deren Wiederanlage in gleichartige Vermögensgegenstände. Jedes dieser Indizien kann zusammen mit andern, unter Umständen jedoch auch für sich allein zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausreichen. Dass einzelne typische Elemente einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Einzelfall nicht erfüllt sind, kann durch andere Elemente kompensiert werden, die besonders ausgeprägt vorliegen. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit in ihrem gesamten Erscheinungsbild auf Erwerb ausgerichtet ist (vgl. BGE 125 II 113 E. 5e; BGer 2C_375/2015 vom 1.12.2015, in RDAF 2016 II S. 88 E. 2.2 auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind insbesondere die Höhe des Transaktionsvolumens (d.h. der Summe aller Kaufpreise und Verkaufserlöse) sowie der Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte als massgebliche Indizien zu berücksichtigen. Demgegenüber haben das systematische und planmässige Vorgehen sowie der Einsatz spezieller Fachkenntnis nur noch untergeordnete Bedeutung, etwa im Sinn von «Ausschlusskriterien» (vgl. BGer 2C_385/2011 und 2C_386/2011 vom 12.9.2011, in StE 2011 B 23.1 Nr. 72 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Praxisfestlegung der Steuerverwaltung des Kantons Bern (nachfolgend Praxisfestlegung, einsehbar unter: <http://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo>, Rubriken «Themen/Einkommensund Vermögenssteuern/Art. 21 StG/Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel») bzw. das Kreisschreiben Nr. 36 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 27. Juli 2012 (nachfolgend KS Nr. 36, einsehbar unter: <http://www.estv.admin.ch>, Rubriken «Direkte Bundessteuer/Kreisschreiben/1-036-D-2012-d») legen zur Abgrenzung des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels von der privaten Vermögensverwaltung weitere Kriterien fest (zur Bedeutung von sog. Verwaltungsverordnungen vgl. etwa BGE 142 II 182 E. 2.3.2 f.; BGer 2C_375/2015 vom 1.12.2015, in RDAF 2016 II S. 88 E. 3.2 f., 2C_264/2014 vom 17.8.2015 E. 2.4; vgl. auch BVR 2013 S. 183 E. 3.3, 2012 S. 193 E. 3.2.2, 2010 S. 59 E. 3.3). Sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2017, Nrn. 100.2016.120/ 121U, Seite 6 diese Kriterien erfüllt, ist grundsätzlich von einer privaten Vermögensverwaltung auszugehen. 2.3 Werden mit einer Handelsaktivität, welche den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet, über eine gewisse Zeitdauer Verluste erzielt, ist weiter zu prüfen, ob es sich dabei tatsächlich um eine selbständige Erwerbstätigkeit bzw. eine gewerbsmässige Vermögensverwaltung handelt oder ob auf das Vorliegen einer Liebhaberei bzw. Hobbytätigkeit zu schliessen ist. Liebhaberei ist in erster Linie nicht nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, sondern mit der herrschenden Lehre und Praxis als (Ober-)Bezeichnung für sämtliche Tätigkeiten zu verstehen, welche nicht primär mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden. Als Liebhaberei gelten also Tätigkeiten, die von den Steuerpflichtigen aus persönlichen Gründen oder aufgrund persönlicher Neigungen verrichtet werden und nicht vorwiegend der Erzielung von Einkünften dienen. Bei der so verstandenen Liebhaberei liegt keine wirtschaftlich relevante, vorab auf die Erzielung von Einkommen gerichtete Tätigkeit vor. Folglich stellen die damit verbundenen Vermögensabgänge Einkommensverwendung dar und sind als solche nicht abzugsfähig (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Vorbem. zu Art. 16-39 N. 37, Art. 16 N. 12 und 36, Art. 18 N. 47k ff.; vgl. im Übrigen die Hinweise hiernach in E. 2.4 ff.). 2.4 Als selbständig erwerbstätig gelten jene natürlichen Personen, die durch den Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in frei gewählter Organisation, auf eigenes Risiko, anhaltend, planmässig und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen (BGE 125 II 113 E. 5b; BGer 2C_894/2013 und 2C_895/2013 vom 18.9.2015 E. 2.2, 2C_186/2014 und 2C_187/2014 vom 4.9.2014 E. 2; BVR 2007 S. 108 E. 3.1, 2005 S. 555 [VGE 22002/22003 vom 22.3.2005] nicht publ. E. 2.4, 1999 S. 61 E. 5; Peter Locher, a.a.O., Art. 18 N. 7 mit Hinweisen). Von der Liebhaberei oder einem Hobby grenzt sich die selbständige Erwerbstätigkeit dadurch ab, dass sie auf Gewinnerzielung bzw. auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet ist (Gewinnstrebigkeit; BVR 2005 S. 555 [VGE 22002/22003 vom 22.3.2005] nicht publ. E. 2.5, 1999 S. 61 E. 5; VGE 22716/22717 vom 14.9.2006, in NStP 2006 S. 97 E. 3.1). Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2017, Nrn. 100.2016.120/ 121U, Seite 7 Qualifizierung einer Tätigkeit als Liebhaberei bzw. Hobby oder als Erwerbstätigkeit ist eine steuerrechtliche; über die Qualität der Arbeit und über die Ernsthaftigkeit, mit der jene ausgeübt wird, sagt sie nichts aus (siehe zum Ganzen VGE 2010/128/129 vom 1.2.2011 E. 2.2, 23218/23219 vom 5.11.2008, in StE 2009 B 23.1 Nr. 63 E. 3.1). 2.5 Gewinnstrebigkeit setzt einmal die (subjektive) Absicht voraus, Gewinn zu erzielen (BGE 125 II 113 E. 5b; Peter Locher, a.a.O., Art. 18 N. 22). Diese Absicht allein genügt aber nicht: Wenn die steuerpflichtige Person zwar gewillt und überzeugt ist, dass eine Gewinnerzielung möglich ist, die fragliche Tätigkeit sich aber von vornherein aufgrund ihrer objektiven Eigenschaften nicht oder nicht mit der erforderlichen Sicherheit zur Erzielung eines Gewinns eignet, so liegt keine selbständige Erwerbstätigkeit vor. Subjektives Streben nach Einkommen und objektive Eignung der Tätigkeit zur nachhaltigen Gewinnerzielung müssen kumulativ vorliegen (vgl. BGer 2C_375/2015 vom 1.12.2015, in RDAF 2016 II S. 88 E. 7.1, 2C_188/2015 und 2C_189/2015 vom 23.10.2015 E. 2.2, 2C_186/2014 und 2C_187/2014 vom 4.9.2014 E. 2, 2C_14/2013 und 2C_15/2013 vom 30.5.2013, in StR 2013 S. 647 E. 4; BVR 2005 S. 555 [VGE 22002/22003 vom 22.3.2005] nicht publ. E. 2.5; VGE 2014/279/280 vom 23.5.2016 E. 2.3; Julia von Ah, a.a.O., S. 7 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 18 N. 48 f.). 2.6 Bringt eine Tätigkeit auf Dauer nichts ein, so ist dies ein deutliches Indiz dafür, dass es entweder an der Gewinnstrebigkeit oder an der objektiven Eignung zur Gewinnerzielung mangelt. In der Praxis wird daher auf das Fehlen der einen oder anderen geschlossen, wenn aus einer Tätigkeit während längerer Dauer Verluste resultieren und ein Gewinn realistischerweise nicht in Aussicht steht. Von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht ist insbesondere auszugehen, wenn eine vernünftig und wirtschaftlich handelnde Drittperson, der es um die Erzielung eines Erwerbseinkommens geht, sich in einer vergleichbaren Situation wegen des finanziellen Misserfolgs von der Weiterführung der Tätigkeit hätte abbringen lassen (vgl. BGer 2C_188/2015 und 2C_189/2015 vom 23.10.2015 E. 2.3; BVR 2005 S. 555 [VGE 22002/22003 vom 22.3.2005] nicht publ. E. 2.5, 1999 S. 61 E. 5). Wird diese dennoch weitergeführt, ist anzunehmen, dass dafür an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2017, Nrn. 100.2016.120/ 121U, Seite 8 dere Motive als der Erwerbszweck massgebend sind (vgl. BGer 2A.46/2005 vom 31.8.2005, in StE 2006 B 23.1 Nr. 59 E. 2.2.1). Für die Beantwortung der Frage, ob eine Tätigkeit auf Dauer nichts einbringt, können auch die Verhältnisse in den auf die streitbetroffene Steuerperiode folgenden Jahren Anhaltspunkte liefern (vgl. BGer 2A.126/2007 vom 19.9.2007, in StR 2008 S. 36 E. 2.3). Ab welcher Verlustdauer im Sinn eines gewichtigen Indizes auf fehlende Gewinnstrebigkeit zu schliessen ist, kann nicht in allgemeiner Weise gesagt werden, sondern hängt von den Umständen, der Art der fraglichen Tätigkeit und den erforderlichen Anfangsinvestitionen ab. Dabei kommt allfälligen Gewinnen in einzelnen Jahren keine entscheidende Bedeutung zu, wenn sie im Vergleich zu den Verlusten gering erscheinen und sich insbesondere nicht in einer Grössenordnung bewegen, in welcher von einem existenzsichernden Einkommen gesprochen werden kann (vgl. zum Ganzen VGE 2010/128/129 vom 1.2.2011 E. 2.4, 23218/23219 vom 5.11.2008, in StE 2009 B 23.1 Nr. 63 E. 3.3). 2.7 Nach allgemeinen Regeln über die Verteilung der objektiven Beweislast tragen die Steuerbehörden die Beweislast für steuerbegründende oder steuererhöhende Tatsachen. Hinsichtlich steueraufhebender oder steuermindernder Tatsachen haben indessen die Steuerpflichtigen die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen (vgl. BVR 2009 S. 465 E. 3 Ingress, 2007 S. 49 [VGE 22065 vom 15.8.2006] nicht publ. E. 2.4). Dementsprechend obliegt der Nachweis, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, grundsätzlich der Steuerbehörde. Ist in einem konkreten Fall aber streitig, ob eine bestimmte verlustbringende Betätigung überhaupt eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt, ist hierfür die steuerpflichtige Person beweispflichtig (vgl. VGE 2010/128/129 vom 1.2.2011 E. 2.6 mit Hinweisen). 3. Der Beschwerdeführer ist freischaffender Künstler. Er studierte nach eigenen Angaben vor seiner künstlerischen Ausbildung mehrere Semester Wirtschaft und eignete sich dabei ein Grund- und Fachwissen über den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2017, Nrn. 100.2016.120/ 121U, Seite 9 Finanzmarkt an. Nach einem erheblichen Vermögenszufluss stieg er im Jahr 2009 in den Wertschriftenhandel ein. Er richtete dafür seinen Tagesablauf auf die Tätigkeit aus, informierte sich im Internet über Marktprognosen und Börsenentwicklungen und konsultierte Fachliteratur (Beschwerde Ziff. II. A. 2.2, vgl. auch Vorakten StRK [in act. 4A] pag. 21-14). Bei seiner Handelstätigkeit liess er sich von Mitarbeitern seiner Bank unterstützen, mit welchen er häufig in telefonischem Kontakt stand. Im Verlauf des hier interessierenden Jahres 2011 intensivierten sich die Handelstätigkeit und damit auch der rege Austausch mit den Bankberatern (vgl. Verbindungsnachweise Swisscom, Vorakten StRK pag. 60-39). Von 2009 bis 2013 wickelte der Beschwerdeführer in folgendem Umfang Börsengeschäfte ab: Jahr Anzahl Transaktionen Anlagen Transaktionsvolumen Gewinne/ Verluste 2009 rund 260 Wertschriften Fr. 6'620'000 + Fr. 595'710 2010 rund 300 Wertschriften (ab Herbst Beginn Futures und Warrants) Fr. 24'577'000 - Fr. 111'493 2011 mehr als 1'700 überwiegend Futures und Warrants Fr. 592'069'000 - Fr. 1'406'684 2012 rund 500 überwiegend Futures und Warrants Fr. 63'000'000 - Fr. 113'048 2013 rund 100 (bis 3.7.2013) überwiegend Futures und Warrants Fr. 197'000 - Fr. 7'481 Die nachfolgenden Ausführungen zur Gewinn- und Verlusterzielung des Beschwerdeführers basieren – wie auch die Zahlen der Vorinstanz – auf der «Historical portfolio evolution» (Vorakten StRK pag. 279) bzw. dem historischen Rückblick der C.________ Bank (Vorakten StRK pag. 277; vgl. angefochtene Entscheide E. 3.3). Die geringfügigen Unterschiede zu den Angaben der Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerde Ziff. II. A. 2.6) sind hier nicht von Bedeutung (vgl. E. 5 ff. hiernach). Den Gewinn im Jahr 2009

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2017, Nrn. 100.2016.120/ 121U, Seite 10 erwirtschaftete der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben vor allem mit dem Handel mit Aktien (vgl. Beschwerde Ziff. II. A. 2.4). Nach einem Verlust von Fr. 445'777.-- im zweiten Quartal 2010 begann er in Futures (Terminkontrakte) und Warrants (Optionsscheine) zu investieren (vgl. Auszug Konto Futureskontrakte C.________, Vorakten StRK pag. 276). Daraus resultierten im dritten und vierten Quartal Gewinne von Fr. 173'127.-- bzw. Fr. 83'531.--, womit der Jahresverlust 2010 auf Fr. 111'493.-- gesenkt werden konnte (vgl. Historical portfolio evolution, Vorakten StRK pag. 279). In der Steuerperiode 2011 erlitt der Beschwerdeführer mit der gleichbleibenden Strategie einen erheblichen Verlust von Fr. 1'406'684.--, nachdem im ersten Quartal 2011 noch ein Gewinn von Fr. 54'659.-- angefallen war. Das für die Transaktionen verwendete Depot … der C.________ Bank stand per 1. Januar 2011 bei Fr. 1'737'241.-- (bei Wertschriften in der Höhe von Fr. 1'546'661.--, vgl. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 4B] pag. 53) und per 31. Dezember 2011 noch bei Fr. 175'271.-- (vgl. Vorakten StRK pag. 195), womit der durchschnittliche Wertschriften- und Guthabenbestand im Jahr 2011 gemäss der StRK rund Fr. 956'000.-- betrug. Der anfängliche Wertschriften- und Guthabenbestand per 1. Januar 2011 wurde bei einem Transaktionsvolumen von Fr. 592'069'000.-- rund 340 Mal umgeschlagen. Bei über 1'700 Transaktionen betrug die Besitzesdauer der Wertschriften zum Teil nicht länger als einen Tag (vgl. Steuerverzeichnis C.________ 2011, Vorakten StRK 195-117). Nachdem der Handel mit Futures und Warrants auch im Jahr 2012 und anfangs 2013 zu keinem Gewinn geführt hatte (bei deutlich weniger Transaktionen und geringerem Handelsvolumen), stellte der Beschwerdeführer seine Tätigkeit per 3. Juli 2013 ein. 4. Die StRK hat bei diesen Begebenheiten auf das Vorliegen einer Handelstätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2011 geschlossen, die den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung deutlich überschreite (vgl. angefochtene Entscheide E. 3.1 f.). Die Zulässigkeit des Abzugs der dabei erzielten Verluste bzw. die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit setze jedoch als Abgrenzung zur Liebhaberei/Hobby zusätzlich eine Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2017, Nrn. 100.2016.120/ 121U, Seite 11 richtung auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens voraus, wobei die subjektive und objektive Gewinnstrebigkeit gegeben sein müssten. Die subjektive Seite der Gewinnstrebigkeit sei bei den Börsengeschäften des Beschwerdeführers zwar vorhanden, jedoch fehle es an der objektiven Seite der Gewinnstrebigkeit, da in sämtlichen Steuerperioden von 2010 bis 2013 mit dem Handel von Futures und Warrants ein deutlicher Verlust resultiert habe. Damit sei die Art und Weise seiner Handelstätigkeit im Jahr 2011 zur Erzielung eines Erwerbseinkommens ungeeignet gewesen (vgl. angefochtene Entscheide E. 3.3). Es liege demzufolge keine selbständige Erwerbstätigkeit vor, womit der im Jahr 2011 geltend gemachte Verlust von Fr. 1'410'815.-- nicht von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden könne. – Die Beschwerdeführenden stimmen mit den Ausführungen der Vorinstanz insofern überein, als sie für das Jahr 2011 ebenfalls von einem gewerbsmässigen Wertschriftenhandel ausgehen. Bei der Abgrenzung der selbständigen Erwerbstätigkeit gegenüber der Liebhaberei/Hobby sei jedoch auch die objektive Gewinnstrebigkeit zu bejahen. Dafür spreche sowohl die Herangehensweise des Beschwerdeführers als auch die (grundsätzliche) Eignung von derivativen Finanzierungsinstrumenten zur Gewinnerzielung. Das von der StRK zitierte Urteil des Bundesgerichts 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015 sei aufgrund des anders gelagerten Sachverhalts nicht einschlägig. Für eine objektive Gewinnstrebigkeit spreche ferner, dass der Beschwerdeführer seine (unrentable) Handelstätigkeit bereits Mitte 2013 – und damit deutlich vor einer Verlustperiode von fünf bis zehn Jahren – wieder aufgegeben habe. Somit sei bei der Handelstätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2011 von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen, womit der Verlustabzug von Fr. 1'410'815.-- zulässig sei. 5. In einem ersten Schritt hat die Vorinstanz eine Abgrenzung von der privaten Vermögensverwaltung vorgenommen. Es ist nicht strittig, dass die Handelstätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2011 den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung klar überschritten hat. Diesbezüglich kann grundsätzlich auf die Ausführungen der StRK verwiesen werden (vgl. an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2017, Nrn. 100.2016.120/ 121U, Seite 12 gefochtene Entscheide E. 3.1 f.): Der durchschnittliche Wertschriftenbestand gemäss Wertschriftenverzeichnis betrug rund Fr. 956'000.-- und damit mehr als Fr. 200'000.-- und es fanden mit über 1700 weit mehr als 100 bzw. 200 Transaktionen statt, womit keines der Kriterien für den Ausschluss einer gewerbsmässigen Vermögensverwaltung gemäss Praxisfestlegung der Steuerverwaltung des Kantons Bern gegeben ist. Aufgrund der Haltedauer der Wertschriften von unter sechs Monaten sowie des rund 340-fachen Umschlags des anfänglichen Wertschriften- und Guthabenbestands per 1. Januar 2011, sind auch die kumulativ geltenden Kriterien nach Ziff. 3 des KS Nr. 36 für den Ausschluss der gewerbsmässigen Vermögensverwaltung nicht erfüllt. Nach dieser Vorprüfung hat die StRK in einem nächsten Schritt aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls untersucht, ob die Tätigkeit die Merkmale eines gewerbsmässigen Wertschriftenhandels tatsächlich erfüllt (vgl. Reich/von Ah, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 18 DBG N. 16g). Bei dieser Beurteilung treten die Höhe des Transaktionsvolumens sowie der Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte als Indizien für den Ausschluss einer privaten Vermögensverwaltung in den Vordergrund (vgl. vorne E. 2.2). Trotz fehlendem Einsatz fremder Mittel spricht das hohe Transaktionsvolumen von Fr. 592'069'000.-- klar gegen eine private Vermögensverwaltung. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus mit den Futures und Warrants einen auf kurzfristige Gewinne ausgerichteten Handel mit Derivaten betrieben, der die Absicherung von Risiken überstiegen hat und aufgrund des im Verhältnis zum Gesamtvermögen umgesetzten Volumens als spekulativ zu qualifizieren ist, was gemäss Ziff. 4.3.2 des KS Nr. 36 auf gewerbsmässiges Vorgehen hindeutet (vgl. BGer 2C_375/2015 vom 1.12.2015, in RDAF 2016 II S. 88 E. 6.1). Zu Recht hat die StRK bei diesen Begebenheiten die Handelstätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2011 nicht als private Vermögensverwaltung qualifiziert. 6. In Anlehnung an das bereits mehrfach erwähnte Urteil des Bundesgerichts 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015 hat die Vorinstanz weiter ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2017, Nrn. 100.2016.120/ 121U, Seite 13 prüft, ob die Tätigkeit auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet ist. Die hierfür notwendige subjektive und objektive Gewinnstrebigkeit dient dabei als Abgrenzung zu einer reinen Liebhaberei/Hobbytätigkeit (vgl. vorne E. 2.3 ff.). 6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist bei der Handelstätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2011 von einer subjektiven Gewinnstrebigkeit auszugehen (vgl. angefochtene Entscheide E. 3.3). In der blossen Abwicklungshandlung bei Börsengeschäften lässt sich im Gegensatz zu anderen Tätigkeiten wie etwa Landwirtschaft (BGer 2C_186/2014 und 2C_187/2014 vom 4.9.2014 E. 2 ff.), Weinhandel (BGer 2C_14/2013 und 2C_15/2013 vom 30.5.2013, in StR 2013 S. 646 E. 4 f.) oder Kunstmalerei (BGer 2C_206/2011 und 2C_247/2011 vom 12.4.2011 E. 4 f.) nur schwerlich ein Hobby oder eine Liebhaberei erkennen; ohne die Absicht der Gewinnerzielung wäre diese Tätigkeit jedes Sinns entleert (BGer 2C_375/2015 vom 1.12.2015, in RDAF 2016 II S. 88 E. 7.4.2). 6.2 Streitig und zu überprüfen bleibt demnach die objektive Gewinnstrebigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Handelstätigkeit. Eine fehlende objektive Gewinnstrebigkeit kann sich zum einen aus der betreffenden Tätigkeit als solcher ergeben, weil diese als rentable Erwerbsquelle ungeeignet erscheint (E. 6.2.1 hiernach), zum anderen kann eine solche aus der Art und Weise des Vorgehens abgeleitet werden, indem dieses nicht auf kaufmännischen Grundsätzen beruht (E. 6.2.2 hinten; vgl. BGer 2A.46/2005 vom 31.8.2005, in StE 2006 B 23.1 Nr. 59 E. 3.2.1). Eine Rolle spielt dabei vor allem die Dauer von Verlustphasen (E. 6.2.3 f. hinten). 6.2.1 Zur allgemeinen Eignung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Erwerbsquelle gilt es Folgendes festzuhalten: Bei den Futures bzw. Warrants handelt es sich um derivative Finanzprodukte, die gemeinhin zu den hochspekulativen Finanzinstrumenten gezählt werden. Futures sind an Terminbörsen gehandelte, standardisierte Kontrakte, bei welchen sich die Käuferin oder der Käufer verbindlich verpflichtet, bei der in der Zukunft liegenden Fälligkeit des Kontrakts eine bestimmte Menge eines Basiswerts zu einem festgelegten Preis zu kaufen oder zu verkaufen (BGE 142 IV 346 E. 4.2). Warrants dagegen verschaffen als Optionsscheine das Recht,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2017, Nrn. 100.2016.120/ 121U, Seite 14 einen Basiswert wie etwa Aktien, Währungen oder Rohstoffe an einem bestimmten Zeitpunkt bzw. während einer bestimmten Zeitspanne zu einem vorab fixierten Ausübungspreis zu kaufen oder zu verkaufen (BGer 2C_375/2015 vom 1.12.2015, in RDAF 2016 II S. 88 Bst. A). Bei beiden Geschäften eröffnen sich der Investorin bzw. dem Investor bei vergleichsweise geringem Anfangseinsatz die Möglichkeit der Teilnahme an beträchtlichen und sich schnell einstellenden Gewinn- und Verlustentwicklungen. Das heisst, dass zwar ein grosses Risiko, beträchtliche Verluste einzufahren aber auch die Möglichkeit besteht, hohe Gewinne zu erzielen. Dies wird dadurch bestätigt, dass es dem Beschwerdeführer gelang, in gewissen Quartalen (drittes und viertes Quartal 2010 sowie erstes Quartal 2011) Gewinn zu erzielen (vgl. vorne E. 3). Damit ist der Handel mit Futures und Warrants grundsätzlich zur Gewinnerzielung geeignet, womit sich auch die offenbar wachsende Bedeutung dieser Instrumente für den Finanzmarkt erklären lässt (vgl. auch VGer ZH 22.5.2013, in StE B 23.1 Nr. 78 E. 3.2 und 8 mit Hinweis). Diese grundsätzliche Eignung des Handels mit Futures und Warrants zur Gewinnerzielung wird von der Vorinstanz auch nicht bestritten. 6.2.2 Neben der grundsätzlichen Eignung zur Gewinnerzielung hat die Art und Weise des Vorgehens auf kaufmännischen Grundsätzen zu basieren. Die Geschäftsführung bzw. die Bewirtschaftung der Mittel nach kaufmännischen Grundsätzen bedarf einer gewissen Planmässigkeit (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 18 N. 53; Julia von Ah, a.a.O., S. 7). Die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2011 weist genügend Elemente auf, die auf eine Planmässigkeit des Vorgehens schliessen lassen: Er hat sich Fachwissen angeeignet und eingehend von zwei Spezialisten der C.________ Bank beraten und begleiten lassen, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. vorne E. 3 sowie angefochtene Entscheide E. 3.2). Ausserdem hat er den Tagesablauf ganz auf die Handelstätigkeit ausgerichtet (vgl. Vorakten StRK pag. 21) und ist in ständigem telefonischen Kontakt mit seinen Bankberatern gestanden (vgl. vorne E. 3). Zusammen mit der sehr hohen Anzahl an Transaktionen lässt dieses Vorgehen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer seiner Handelstätigkeit bzw. der Marktbeobachtung die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt und einen grossen Teil seiner Arbeitszeit dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2017, Nrn. 100.2016.120/ 121U, Seite 15 Wertschriftenhandel gewidmet hat (dies im Unterschied zum Sachverhalt gemäss BGer 2C_375/2015 vom 1.12.2015, in RDAF 2016 II S. 88 E. 6.3; vgl. auch etwa BGer 2A.205/2001 vom 12.11.2001, in StE 2002 B 23.1 Nr. 50 E. 3a). Sein Vorgehen war somit durchaus geeignet, um im Handel mit Derivaten einen Gewinn zu erzielen. Die Bank, über die er die Transaktionen abgewickelt hat, distanzierte sich zwar von seinem Vorgehen und wies darauf hin, dass dieses nicht im Einklang mit ihrer eigenen offiziellen Anlagestrategie gestanden sei. Der Beschwerdeführer habe eine persönliche, risikoreiche Anlagestrategie verfolgt, indem er versucht habe, «kurzfristige Bewegungen am Aktienmarkt» auszunützen (Schreiben der C.________ Bank vom 4.4.2016, Beschwerdebeilage 3). Im Handel mit Derivaten gibt es zahlreiche Anlagestrategien, welche potentiell zu einem Gewinn führen können. Keine Strategie ist sicher, was sich dadurch zeigt, dass auch spezialisierte Anlegerinnen und Anleger immer wieder hohe Verluste realisieren (vgl. auch hinten E. 6.2.4). Die Strategie des Beschwerdeführers mag besonders risikoreich gewesen sein; daraus kann aber nicht ohne weiteres auf eine fehlende Eignung geschlossen werden. 6.2.3 Die Vorinstanz erwog, dass sich aus der «Art und Weise», wie der Beschwerdeführer den Handel praktiziert habe, eine offensichtlich fehlende Eignung zur Erzielung eines nachhaltigen Erwerbseinkommens ergebe (angefochtene Entscheide E. 3.3). Wie im Urteil des Bundesgerichts BGer 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2011 (E. 7.4.3) wird die ungeeignete «Art und Weise» jedoch allein aus der rund dreijährigen Verlustperiode hergeleitet. Wie lange die wirtschaftliche Betätigung verlustreich sein darf, bis von einem Fehlen einer objektiven Gewinnstrebigkeit ausgegangen werden muss, kann nicht allgemein gesagt werden. Vielmehr sind auch hier die konkreten Umstände und die Art der Tätigkeit im jeweiligen Einzelfall massgebend (vgl. vorne E. 2.6). In der Rechtsprechung und Literatur wird die Auffassung vertreten, der Umstand, dass innerhalb von fünf bis zehn Jahren kein nennenswerter Gewinn erzielt werde, bilde ein gewichtiges Indiz für das Fehlen der allgemeinen Gewinnstrebigkeit (vgl. z.B. BGer 2C_186/2014 und 2C_187/2014 vom 4.9.2014 E. 3.1 [fünf Jahre], 2C_14/2013 und 2C_15/2013 vom 30.5.2013, in StR 2013 S. 647 E. 5.1 [acht Jahre], 2A.46/2005 vom 31.8.2005, in StE 2006 B 23.1 Nr. 59 E. 3.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2017, Nrn. 100.2016.120/ 121U, Seite 16 [zwölf Jahre]; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 18 N. 48; Leuch/Strahm, a.a.O, Art. 21 N. 18). Eine Verlustdauer von drei Jahren wird hingegen gemeinhin als zu kurz erachtet, um eine abschliessende (negative) Beurteilung der Gewinnstrebigkeit abzugeben (KGr LU 8.7.2015, in StE 2016 B 23.1 Nr. 86 E. 2.2.2.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 18 N. 48). 6.2.4 Auch im vorliegenden Fall sprechen die Umstände und die Art der Tätigkeit dafür, dass ein isoliertes Abstellen auf eine dreijährige Verlustperiode (ab dem Beginn des Handels mit Futures und Warrants) nicht ausreicht, um der Handelstätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2011 die objektive Gewinnstrebigkeit abzusprechen. Obwohl für den Handel mit Derivaten weder hohe Anfangsinvestitionen noch ein Akquirieren von Kundschaft nötig sind, kann die Ausarbeitung einer gewinnbringenden Anlagestrategie einen gewissen Zeitraum in Anspruch nehmen (vgl. BGer 2A.419/2001 vom 13.11.2002, in StE 2003 B 23.1 Nr. 54 E. 3.1). Schliesslich stellt dieser Handel eine der komplexeren Tätigkeiten am Finanzmarkt dar. Es ist daher nicht untypisch, dass während einer gewissen Phase Verluste erwirtschaftet werden. Ob zusätzlich der Zeitpunkt für den Einstieg in den Handel mit Derivaten aufgrund der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ungünstig war, wie die Beschwerdeführenden geltend machen, kann offenbleiben. Der Beschwerdeführer hat aus dem verlustreichen Jahr 2011 die Konsequenzen gezogen, im Jahr 2012 seine Handelsaktivitäten merklich gedrosselt und Mitte 2013 ganz eingestellt. Während der Verlust im Jahr 2011 Fr. 1'406'684.-- betrug, konnte dieser im Jahr 2012 auf Fr. 113'048.-- gesenkt werden (rund zehnmal kleinerer Verlust bei weniger Transaktionen). Schliesslich präsentierte er im Jahr 2013 eine nahezu ausgeglichene Rechnung. Diese Entwicklung gilt es bei der Beurteilung der Gewinnstrebigkeit auch zu berücksichtigen (vgl. BGer 2A.46/2005 vom 31.8.2005, in StE 2006 B 23.1 Nr. 59 E. 3.2.1; VGE 2010/128/129 vom 1.2.2011 E. 3.4; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 18 N. 48). In der positiven Verlusttendenz unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt ebenfalls von dem von der Vorinstanz eingehend zitierten Bundesgerichtsurteil BGer 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015 (E. 7.4.3). Der Beschwerdeführer bringt nachvollziehbar vor, dass der (geordnete) Ausstieg aus dem Anlagegeschäft einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2017, Nrn. 100.2016.120/ 121U, Seite 17 gewissen Zeitdauer bedurfte (vgl. Beschwerde Ziff. II B. 12). Dieses planmässige Vorgehen bei der Beendigung der Tätigkeit stellt ein weiteres Indiz für deren Gewinnstrebigkeit dar (vgl. vorne E. 2.6), und die dafür erforderliche Zeitdauer darf nicht zum Nachteil der Beschwerdeführenden gewertet werden. 6.3 Gestützt auf die gesamten Umstände ist somit davon auszugehen, dass bei der Handelstätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2011 die objektive Gewinnstrebigkeit gegeben war. Der Handel mit Derivaten war zur Gewinnerzielung nicht zum Vornhinein ungeeignet und das verfolgte Vorgehen beruhte auf kaufmännischen Grundsätzen. Die von der Vorinstanz berücksichtigte Verlustphase von rund drei Jahren ist angesichts der Umstände des Einzelfalls zu kurz, um die objektive Gewinnstrebigkeit zu verneinen, zumal im Anlagegeschäft immer wieder kürzere oder längere Verlustphasen auftreten. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2011 stellte damit weder eine private Vermögensverwaltung noch Liebhaberei/Hobby dar und ist als selbständige Erwerbstätigkeit bzw. gewerbsmässiger Wertschriftenhandel zu werten. Der im Jahr 2011 erlittene Verlust ist folglich zum Abzug zuzulassen, womit sich die Beschwerden in diesem Punkt als begründet erweisen und gutzuheissen sind. 7. Die Steuerverwaltung wies in ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2015 vor der Vorinstanz darauf hin, dass bei Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit die bis anhin unterlassene Überprüfung der Höhe des geltend gemachten Verlusts im Jahr 2011 nachgeholt werden müsse (vgl. Vorakten StRK pag. 336-333; vgl. auch die unterschiedlichen Angaben betreffend die Verlusthöhe in den Vorakten StRK pag. 313 f. bzw. Vorakten Steuerverwaltung pag. 108). Die Angelegenheit ist daher zur Überprüfung der Verlusthöhe und zur Vornahme einer periodengerechten Abgrenzung an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. Diese wird weiter zu prüfen haben, ob mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens in Bezug auf das Steuerjahr 2009, in dem aus dem Handel mit Wertschriften ein Gewinn resultierte, Nachsteuerverfahren zu eröffnen sind (vgl. Art. 206 ff.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2017, Nrn. 100.2016.120/ 121U, Seite 18 StG bzw. Art. 151 ff. DBG). Soweit die Beschwerdeführenden die Berücksichtigung eines Verlusts in einer bestimmten Höhe beantragen (vgl. vorne Bst. C), sind die Beschwerden abzuweisen. 8. Mit ihrem Rechtsbegehren dringen die Beschwerdeführenden damit nur teilweise durch. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines weitergehenden Antrags ein blosser Rückweisungsentscheid gefällt wird und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1; Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskonferenz vom 24.3.2015). Demnach sind die Beschwerdeführenden für die Kostenverlegung in der Beschwerdesache als gänzlich obsiegend zu betrachten und es sind für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit keine Kosten zu erheben (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Des Weiteren haben die Beschwerdeführenden Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Obwohl die Steuerverwaltung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Anträge gestellt hat (vgl. vorne Bst. C), wird sie als notwendige Partei kostenpflichtig (BVR 2012 S. 424 E. 5.4; Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskonferenz vom 7.1.2014 und 24.3.2015 Ziff. I und II). Gemäss Art. 41 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Sind bedeutende vermögensrechtliche Interessen zu wahren, wird auf dem Honorar ein Zuschlag von bis zu 200 % gewährt (Art. 11

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2017, Nrn. 100.2016.120/ 121U, Seite 19 Abs. 2 PKV). – Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 7'080.-sowie einen Zuschlag gestützt auf Art. 11 Abs. 2 PKV von Fr. 2'124.-- zuzüglich Auslagen und MWSt, insgesamt Fr. 10'069.90, geltend. Die Höhe des Honorars erscheint der Bedeutung der Sache angemessen und der geltend gemachte Zuschlag gemäss Art. 11 Abs. 2 PKV erweist sich mit Blick auf den Streitwert als gerechtfertigt. 9. Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da die Steuerverwaltung die Feststellung der Verlusthöhe neu vorzunehmen hat (vgl. vorne E. 7) und dabei über einen Beurteilungsspielraum verfügt, erfolgt die Rückweisung nicht bloss zur rechnerischen Umsetzung; sie stellt deshalb grundsätzlich keinen Endentscheid dar (vgl. statt vieler BGE 134 II 124 E. 1.3; für das kantonale Verfahren BVR 2017 S. 205 E. 1.4). Da es sich damit wohl um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. statt vieler BGE 138 I 143 E. 1.2 mit Hinweisen), dürfte die Beschwerde nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig sein. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 15. März 2016 aufgehoben und die Sache zur Neuveranlagung der Beschwerdeführenden im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2017, Nrn. 100.2016.120/ 121U, Seite 20 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2011 wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 15. März 2016 aufgehoben und die Sache zur Neuveranlagung der Beschwerdeführenden im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 3. a) Für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Steuerverwaltung) hat den Beschwerdeführenden für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 10ʹ069.90 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. a) Für die Verfahren vor der Steuerrekurskommission werden keine Kosten erhoben. b) Zur Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung in den Verfahren vor der Steuerrekurskommission wird die Sache vorab an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Akten sind anschliessend an die Steuerverwaltung des Kantons Bern weiterzuleiten. 5. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern - der Eidgenössischen Steuerverwaltung Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden.

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