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Bern Verwaltungsgericht 27.12.2016 100 2016 112

27 décembre 2016·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·6,634 mots·~33 min·3

Résumé

Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen - Rückerstattung (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental vom 11. März 2016 - vbv 15/2015) | Andere

Texte intégral

100.2016.112U MUT/BIP/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Dezember 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiber Bieri A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Soziale Dienste B.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental Amthaus, 3714 Frutigen betreffend Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen; Rückerstattung (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental vom 11. März 2016; vbv 15/2015)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2016, Nr. 100.2016.112U, Sachverhalt: A. Gemäss der gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung vom 21. August 2003 war C.________ verpflichtet, seiner Tochter A.________ (geb. ….1985) monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1ʹ400.-- zu bezahlen, solange A.________ im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter lebte. Am 28. Juni 2004 beschloss die Vormundschaftsbehörde der Einwohnergemeinde D.________ auf Antrag der Sozialen Dienste (SD) der Einwohnergemeinde B.________, A.________ ab Mai 2004 monatlich Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 844.-- (indexiert) zu bevorschussen. Die SD B.________ überprüften die Bevorschussung periodisch anhand eines Fragebogens. Sie wurden im Dezember 2011 darauf aufmerksam, dass A.________ einer Erwerbstätigkeit nachging. Am 17. Juli 2013 verfügten die SD B.________ die Einstellung der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für A.________ per Ende Juni 2013. Weiter wurde A.________ verpflichtet, zu viel bevorschusste Alimente für die Zeitperiode von Januar 2011 bis Juni 2013 im Betrag von Fr. 27ʹ848.-zurückzuerstatten. Dagegen erhob A.________ am 17. August 2013 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Frutigen-Niedersimmental. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2013 hiess der Regierungsstatthalter die Beschwerde gut, hob die Verfügung der SD B.________ auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte er aus, es müsse zuerst eine zivilrechtliche Anpassung der Unterhaltsbeiträge angestrebt werden. B. Im Februar 2015 bestätigte C.________ den SD B.________, dass er keine zivilrechtlichen Schritte zur Anpassung des Unterhaltstitels unternommen habe und auch weiterhin keine unternehmen werde. Hierauf verfügten die SD B.________ am 8. Mai 2015 die rückwirkende Einstellung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2016, Nr. 100.2016.112U, der Unterhaltsbevorschussung per 31. Dezember 2010 und die Rückerstattung von zu viel bevorschussten und rechtsmissbräuchlich bezogenen Alimenten für die Zeitperiode vom Januar 2011 bis Juni 2013 im Betrag von Fr. 27ʹ848.--. C. Am 8. Juni 2015 erhob A.________ Beschwerde beim RSA Frutigen- Niedersimmental und beantragte die Aufhebung der Verfügung der SD B.________ vom 8. Mai 2015. Der Regierungsstatthalter hiess die Beschwerde am 11. März 2016 dahingehend gut, dass A.________ die Alimentenbevorschussung für die Monate Januar bis Mai 2011 nicht zurückzuerstatten habe; soweit weitergehend wies er die Beschwerde ab. D. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 14. April 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheids des Regierungsstatthalters vom 11. März 2016. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2016 verlangt die Einwohnergemeinde B.________ die Abweisung der Beschwerde. A.________ hält mit Stellungnahme vom 6. Juli 2016 an ihren Rechtsbegehren fest. Zusätzlich beantragt sie die Aufhebung der von den SD B.________ gegen sie erhobenen Betreibung in der Höhe von Fr. 23ʹ208.--. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2016, Nr. 100.2016.112U, Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 Nicht mehr strittig ist die Rückerstattung der bevorschussten Unterhaltsbeiträge für die Monate Januar 2011 bis Mai 2011 (vgl. vorne Bst. C und D). Streitgegenstand bildet somit nur noch die Rückerstattung der von Juni 2011 bis Juni 2013 geleisteten Alimentenvorschüsse in der Höhe von Fr. 23ʹ208.--. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Aufhebung der Betreibung Nr. 96014773 vom 12. Mai 2016 (vgl. Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom 6.7.2016 und Beilage [act. 8A]) liegt demgegenüber ausserhalb des Streitgegenstands und fällt überdies nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts; insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Die Gemeinde und die Vorinstanz erachten das Verhalten der Beschwerdeführerin als rechtsmissbräuchlich, weil diese trotz eines ausreichend hohen Erwerbseinkommens weiterhin die Alimentenbevorschussung in Anspruch genommen habe. Die für die Zeitperiode von Juni 2011 bis Juni 2013 bevorschussten Alimente seien daher zu Unrecht ausgerichtet worden und müssten zurückerstattet werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.11; Beschwerdeantwort S. 4 ff.). 2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe sich nicht rechtsmissbräuchlich verhalten, weil sie nicht wirtschaftlich selbständig gewesen sei und sie den Antrag auf Alimentenbevorschussung nicht gezielt aufrechterhalten habe (vgl. Ziff. 3 der Beschwerde). Überdies bringt sie vor, dass die Rückerstattungspflicht den Grundsatz von Treu und Glauben ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2016, Nr. 100.2016.112U, letze und unverhältnismässig sei. Zudem hätten die SD B.________ ihre Kontrollpflichten nicht wahrgenommen. Schliesslich macht sie geltend, eine allfällige Rückerstattungsforderung sei mit den von ihrem Vater an die Gemeinde geleisteten Zahlungen zu verrechnen (vgl. Ziff. 4 der Beschwerde). 3. 3.1 Gemäss Art. 293 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt der berechtigten Person aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch nach Art. 289 Abs. 2 ZGB mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (gesetzliche Subrogation; Art. 166 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]; BVR 2015 S. 230 E. 2.2). – Auf kantonaler Ebene ist die Bevorschussung im Gesetz vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (gebräuchlich: GIB; nachfolgend analog zur Legalabkürzung der neuen Verordnung: IBG; BSG 213.22) und in der Verordnung vom 29. Oktober 2014 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV; BSG 213.221) geregelt. Diese ist am 1. Januar 2015 zusammen mit verschiedenen Neuerungen des IBG in Kraft getreten. Bis Ende 2014 war noch die Verordnung vom 10. September 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (gebräuchlich: VIB; GS 1980 S. 212) anwendbar. 3.2 Verfügungen über Bevorschussungen, die vor Inkrafttreten der IBV erlassen worden waren, galten bis zum 30. Juni 2016 (vgl. Art. 25 Abs. 1 IBV). Sämtliche bestehenden Verfügungen über Bevorschussungen sind gemäss Art. 25 Abs. 3 IBV am 1. Juli 2016 neu verfügt worden. Im Streit liegen die bevorschussten Alimente für den Zeitraum von Juni 2011 bis Juni 2013. Ab Juli 2013 sind der Beschwerdeführerin keine Alimente mehr bevorschusst worden (vgl. vorne Bst. A). Die Bevorschussung der Alimente hat sich demzufolge unter Geltung des alten Rechts verwirklicht. Da für die Beurteilung des Gesuchs um Bevorschussung das damalige Recht massgebend gewesen ist, sind diejenigen Fassungen des IBG und der VIB an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2016, Nr. 100.2016.112U, wendbar, die zum Zeitpunkt der Bevorschussung der Alimente gegolten haben, wovon auch alle Verfahrensbeteiligten ausgehen. 3.3 Soweit die Beschwerdeführerin das neue Recht berücksichtigen will, um aufzuzeigen, dass sie auch nach neuem Recht einen Anspruch auf Alimentenbevorschussung gehabt hätte (vgl. Ziff. 5 der Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. Es fehlt dazu bereits an einer gesetzlichen Grundlage, die eine Anwendung des neuen Rechts auf abgeschlossene Sachverhalte erlauben würde (vgl. BVR 2011 S. 220 E. 5.2). – Eine Beurteilung nach neuem Recht würde sich ausserdem für die Beschwerdeführerin – entgegen ihrer Auffassung – als nachteilig erweisen. Neu ist eine Bevorschussung nur noch bis längstens zur Vollendung des 25. Altersjahrs möglich (vgl. Art. 3 Abs. 1 IBG; Tagblatt des Grossen Rates 2014, Beilage 18, S. 3). Da die Beschwerdeführerin (geb. ….1985) im Frühling 2011 bereits 26 Jahre geworden war (vgl. vorne Bst. A), hätte sie ab diesem Zeitpunkt nach neuem Recht keinen Anspruch auf Bevorschussung mehr gehabt. 3.4 Nach aArt. 3 Abs. 1 IBG haben Minderjährige Anspruch auf einen Vorschuss der laufenden elterlichen Unterhaltsbeiträge. Befindet sich das Kind nach Erreichen der Mündigkeit noch in Ausbildung, besteht der Anspruch auf Bevorschussung solange, bis die Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Voraussetzung ist ein gültiger und vollstreckbarer Unterhaltstitel (Abs. 2). Der unverändert gebliebene Art. 10 Abs. 3 IBG sieht unter dem Randtitel «Rückerstattung» vor, dass unrechtmässig bezogene Vorschüsse zurückzuerstatten sind. Art. 10 Abs. 3 IBG folgt damit dem Grundsatz, dass die Empfängerinnen und Empfänger einer Bevorschussung keine Rückerstattungspflicht für rechtmässig bezogene Vorschüsse trifft (siehe Tagblatt des Grossen Rates 1979, Beilage 36, S. 1, 5; vgl. auch Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, Art. 293 ZGB N. 22). Nach Art. 13 Abs. 2 VIB entfällt der Anspruch auf Alimentenbevorschussung im Umfang, in dem die Eltern nach Art. 276 Abs. 3 ZGB von der Unterhaltspflicht befreit sind. Die Eltern sind gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. Sind Alimente bevorschusst worden, obschon die Schuldnerpartei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2016, Nr. 100.2016.112U, gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB von der Unterhaltspflicht befreit gewesen wäre, liegt damit ein Rückerstattungsfall vor. 3.5 Das Kantonale Jugendamt führt im Handbuch zur Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder und Inkassohilfen (nachfolgend: Handbuch Jugendamt) aus, dass eine Korrektur der Unterhaltsbeiträge grundsätzlich zivilrechtlich zu erfolgen hat, indem der Unterhaltstitel entweder materiell abgeändert (vgl. Art. 286 Abs. 1 ZGB) oder dessen Vollstreckbarkeit durch Vertrag oder Feststellungsurteil gehemmt wird. Für den Fall, dass eine zivilrechtliche Korrektur nicht möglich ist, weil die Schuldnerpartei unbekannten Aufenthalts ist oder trotz Hinweisen der Bevorschussungsbehörde nichts unternimmt, obschon die Voraussetzungen für eine Herabsetzung oder Aufhebung der Zahlungspflicht erfüllt wären, sieht das Handbuch Jugendamt vor, dass die Bevorschussungsstelle den weiteren Bezug von Vorschüssen einschränken oder verweigern kann, sofern die Aufrechterhaltung des Bevorschussungsantrags als rechtsmissbräuchlich beurteilt werden muss. Auf Rechtsmissbrauch ist zu schliessen, wenn die anspruchsberechtigte Partei erstens wirtschaftlich selbsttragend ist, somit ihren Lebensunterhalt problemlos ohne Bezug einer Alimentenbevorschussung zu bestreiten vermöchte, und zweitens ihren Antrag dennoch gezielt aufrechterhält und davon profitiert, dass die Schuldnerpartei unbekannt abwesend ist oder sich nicht um eine Bereinigung der Situation bemüht. Ob ein Verhalten als rechtsmissbräuchlich taxiert werden muss, ist gemäss dem Handbuch Jugendamt einzelfallweise zu beurteilen. In der Regel wird kein Rechtsmissbrauch angenommen werden können, solange der monatliche Nettoverdienst unter Fr. 1ʹ800.-- pro Monat liegt (zum Ganzen Handbuch Jugendamt, Teil II, S. 12). 3.6 Beim Handbuch Jugendamt handelt es sich um eine sog. Verwaltungsverordnung, deren Hauptfunktion darin besteht, im Sinn einer behördlichen Meinungsäusserung über den Vollzug der anwendbaren Bestimmung eine einheitliche, gleichmässige und sachgerechte Praxis sicherzustellen. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist eine Verwaltungsverordnung trotz mangelnder Gesetzeskraft zu beachten, wenn und soweit deren Anwendung nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstösst und eine einzelfallgerechte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2016, Nr. 100.2016.112U, mungen zulässt bzw. eine überzeugende und praktikable Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt (vgl. dazu BVR 2013 S. 183 E. 3.3, 2012 S.193 E. 3.2.2 je mit Hinweisen). – Im Zusammenhang mit der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen läge gemäss der Rechtsprechung dann rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, wenn Unterhaltsbeiträge zwischen dem zum Unterhalt verpflichteten Elternteil und dem Kind mit dem Zweck zu hoch vereinbart würden, überhöhte Vorschüsse zu erhalten (BVR 2001 S. 440 E. 3a; vgl. allgemein zur Definition des Rechtsmissbrauchs BVR 2015 S. 159 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 I 247 E. 5.1.1 f.; vgl. auch Irene Vollenweider, Alimentenbevorschussung bei Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge, in FamPra 2006 S. 1 ff., 7 mit Hinweis auf Cyril Hegnauer). Mit Blick darauf erscheint die im Handbuch Jugendamt vorgenommene Konkretisierung eines Missbrauchsfall, wonach auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu schliessen ist, wenn die bevorschussungsbeanspruchende Person wirtschaftlich selbsttragend ist und den Antrag auf Bevorschussung gezielt aufrechterhalten hat, als vertretbar und wird auch im Folgenden herangezogen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin hatte Anspruch auf Unterhaltsbeiträge gestützt auf eine im Jahr 2003 gerichtlich genehmigte Ehescheidungskonvention. Ihr Vater war nicht gewillt, eine zivilrechtliche Anpassung anzustreben (vgl. vorne Bst. A und B). Von einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Alimentenbevorschussung wäre nach dem Gesagten dann auszugehen, wenn die Beschwerdeführerin aufgrund ihres eigenen Einkommens, das sie in der Zeit von Juni 2011 bis Juni 2013 beim [Kleidergeschäft] E.________ verdient hat, in der Lage gewesen wäre, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, sie aber den Antrag auf Bevorschussung gezielt aufrechterhalten und insofern davon profitiert hat, dass ihr Vater keine zivilrechtlichen Schritte zur Anpassung der Unterhaltsbeiträge in die Wege geleitet hat (vgl. Akten RSA, pag. 40). 4.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie sei nicht wirtschaftlich selbsttragend gewesen. – Aktenkundig ist, dass sie in den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2016, Nr. 100.2016.112U, Jahren 2011 bis 2013 beim [Kleidergeschäft] E.________ in F.________ arbeitete und ein eigenes Erwerbseinkommen erzielte (vgl. Beschwerdebeilage [nachfolgend: BB] 4; Akten SD, Ordner Nr. 1 [act. 4A], weisses Trennblatt «Beschwerde A.________»). In den Jahren 2011 und 2012 verdiente sie einschliesslich nachfolgend nicht aufgeführter Korrekturen und Bonus netto Fr. 23ʹ886.-- bzw. Fr. 28ʹ079.--: Monat Nettolohn Monat Nettolohn Juni 11 Fr. 1'953.45 Juli 12 Fr. 2'412.90 Juli 11 Fr. 1'953.45 August 12 Fr. 2'193.90 August 11 Fr. 1'953.45 September 12 Fr. 2'034.65 September 11 Fr. 1'953.45 Oktober 12 Fr. 2'080.70 Oktober 11 Fr. 2'049.70 November 12 Fr. 2'614.30 November 11 Fr. 1'953.45 Dezember 12 Fr. 4'081.30 Dezember 11 Fr. 3'122.95 Januar 13 Fr. 2'463.30 Januar 12 Fr. 2'453.20 Februar 13 Fr. 2'195.35 Februar 12 Fr. 2'069.40 März13 Fr. 2'028.05 März 12 Fr. 1'954.40 April 13 Fr. 2'139.05 April 12 Fr. 1'954.40 Mai 13 Fr. 2'028.05 Mai 12 Fr. 1'954.40 Juni 13 Fr. 2'028.05 Juni 12 Fr. 2'066.95 Aus der Tabelle geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in der massgeblichen Zeitperiode regelmässig ein Monatseinkommen von mehr als Fr. 1ʹ800.-- erzielt hat und damit der im Handbuch Jugendamt vorgesehene Grenzwert überschritten worden ist. Daraus darf jedoch noch nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin wirtschaftlich selbstständig gewesen ist; vielmehr muss dieses Einkommen den tatsächlichen Lebenshaltungskosten gegenübergestellt werden. 4.3 Zu den Lebenshaltungskosten ergibt sich was folgt: 4.3.1 Mit der Bevorschussung von Alimenten erbringt das Gemeinwesen eine wirtschaftliche Leistung an den sonst fehlenden Unterhalt des Kindes. Die Bevorschussung gehört damit zum öffentlichen Sozialrecht (vgl. Cyril Hegnauer, a.a.O., Art. 293 ZGB N. 23; ders., Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., 1999, N. 23.14). Es rechtfertigt sich folglich, bei der Bestimmung der Lebenshaltungskosten auf die Richtlinien für die Ausgestaltung und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2016, Nr. 100.2016.112U, Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe in der damals geltenden Fassung abzustellen (SKOS-Richtlinien; 4. Ausgabe, April 2005, Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, einsehbar unter: <www.skos.ch>; vgl. auch Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]). Es spricht nichts dagegen, hilfsweise auch die von der Gemeinde angeführten Richtlinien der Budgetberatung (act. 8A) beizuziehen. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin stellt gestützt auf die SKOS-Richtlinien ein Budget auf. Sie kommt auf monatliche Ausgaben in der Höhe von Fr. 2ʹ883.30 (vgl. Ziff. 3.2.1 der Beschwerde). – Sie macht einen Grundbedarf von Fr. 748.-- und Wohnkosten von Fr. 600.-- geltend. Die Gemeinde wendet dagegen ein, diese Positionen seien bei der Prüfung, ob die Beschwerdeführerin wirtschaftlich selbständig sei, nicht anzurechnen, weil diese zur fraglichen Zeit bei ihrer Mutter gelebt habe. Die Mutter habe aufgrund ihrer eigenen Unterstützungspflicht diese Kosten übernehmen müssen (Beschwerdeantwort S. 5). – Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft zusammenlebenden Personen (z.B. Eltern mit volljährigen Kindern) werden nicht als Unterstützungseinheit erfasst (vgl. für die Definition B.2.3 der SKOS-Richtlinien). Für jede unterstützte Person ist ein individuelles Unterstützungskonto zu führen (F.5.1 der SKOS-Richtlinien). In der gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung vom 21. August 2003 (BB 2, S. 4) hat sich der Vater der Beschwerdeführerin bereit erklärt, seiner Tochter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1ʹ400.-- zu leisten, solange sie im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter lebt. Weiter ist festgehalten worden, dass sich die Unterhaltspflicht nach Art. 277 Abs. 2 ZGB richte, wenn die Beschwerdeführerin vor Erreichen ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit einen eigenen Haushalt begründen sollte. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter gewohnt hat, ist damit bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge offensichtlich berücksichtigt worden. Aus der Steuererklärung der Mutter der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2013 (Akten RSA, pag. 204 ff.) lässt sich nicht schliessen, dass die Mutter finanziell in der Lage gewesen wäre, die Kosten für ihre Tochter vollständig zu tragen. Die Einnahmen aus Renten und Pension haben etwa

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2016, Nr. 100.2016.112U, Fr. 32ʹ500.-- betragen. Zwar ist richtig, dass die Mutter in der Steuererklärung 2013 eine selbständige Erwerbstätigkeit deklariert hat. Allerdings fällt der damit erzielte Ertrag (steuerbarer Erfolg: Fr. 4ʹ640.--) nicht ins Gewicht (vgl. Akten RSA, pag. 209). Daher sind der Grundbedarf in der Höhe von Fr. 748.-- (vgl. B.2.2 der SKOS-Richtlinien) und ein Anteil an den Wohnkosten bei der Beurteilung der Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Bei den Wohnkosten sind der Wohnungsmietzins und die vertraglich vereinbarten Nebenkosten einzubeziehen (B.3 der SKOS-Richtlinien). Der Mietzins (inkl. Nebenkosten) hat Fr. 1ʹ580.-- betragen (BB 7). Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Budget einen Betrag von Fr. 600.-- pro Monat an. Sie hat damit knapp 40 % der Wohnkosten übernommen. In den «Richtlinien für Studierende – Wohnen auswärts» werden für die Wohnkosten pro Monat zwischen Fr. 370.-- und Fr. 700.-- veranschlagt (einsehbar unter <http://www.budgetberatung.ch/Studierende.124.0.html>). Der von der Beschwerdeführerin eingesetzte Anteil an den Wohnkosten ist daher als sachgerecht zu beurteilen. 4.3.3 Weitere Budgetposten betreffen die Gesundheitskosten. Im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen ist jener Teil der Prämien für die obligatorische Krankenversicherung, den die bedürftigen Personen selbst zu bezahlen haben. Die Prämienverbilligungen müssen daher in Abzug gebracht werden (vgl. B.4.1 der SKOS-Richtlinien). Die monatliche Prämien für die obligatorische Krankenversicherung haben im Jahr 2011 Fr. 209.05 (Akten RSA, pag. 59), im Jahr 2012 Fr. 209.60 (pag. 61) und im Jahr 2013 Fr. 215.55 (pag. 63) betragen. Aus den Akten erhellt nicht, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin Prämienverbilligungen erhalten hat. Ob der von ihr für die Krankenversicherung eingesetzte Betrag in der Höhe von Fr. 160.-- zutreffend ist, lässt sich daher nicht abschliessend überprüfen. Unter Berücksichtigung des Berechnungsschemas des kantonalen Amtes für Sozialversicherungen (einsehbar unter: <https://www.jgk.be.ch/jgk/de/index/praemienverbilligung/praemienverbillig ung/anspruch.html>) erscheint der Betrag indes plausibel. – Den Gesundheitskosten sind auch Selbstbehalte und Franchisen anzurechnen (B.4.1 der SKOS-Richtlinien). Die Beschwerdeführerin setzt für Arzt- und Zahnarztkosten einen Betrag von monatlich Fr. 100.-- in ihr Budget ein. Aus den Steuerunterlagen (Akten RSA, pag. 58, 180) geht hervor, dass die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2016, Nr. 100.2016.112U, Beschwerdeführerin einmal einen Betrag von Fr. 1ʹ357.-- (Veranlagungsverfügung 2012) und einmal einen Betrag von Fr. 210.-- (Veranlagungsverfügung 2013) angegeben hat. In den Akten ist zudem eine Übersicht der Arztkosten 2011/2012 enthalten, wonach sich die Kosten im Jahr 2011 auf Fr. 813.05 und im Jahr 2012 auf Fr. 1ʹ829.55 belaufen haben (vgl. Akten SD, Ordner Nr. 1 [act. 4A], weisses Trennblatt «Beschwerde A.________»). Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Betrag in der Höhe von Fr. 100.-- erscheint mithin plausibel. 4.3.4 Die Beschwerdeführerin macht weitere Kosten geltend, die im Zusammenhang mit ihrer Arbeit beim [Kleidergeschäft] E.________ und mit ihrem Studium stehen. – Bereits im Grundbedarf sind gewisse Kosten für Nahrungsmittel, Verkehrsnutzung etc. eingerechnet. Für die Studiums- und Arbeitskosten können somit nur noch jene Kosten angerechnet werden, die über die bereits berücksichtigten hinausgehen (vgl. etwa C.1.4 der SKOS- Richtlinien). Zu den einzelnen Positionen ergibt sich Folgendes: – Die Beschwerdeführerin macht für die auswärtige Verpflegung (Arbeit/Studium) Kosten in der Höhe von Fr. 330.-- geltend. Für die Mehrkosten auswärts eingenommener Hauptmahlzeiten gilt allgemein ein Ansatz von Fr. 8.-- bis Fr. 10.-- pro Mahlzeit (C.1.2 der SKOS-Richtlinien). An den Mensabetrieben der Universität Bern gibt es für Studentinnen und Studenten Menus zum Preis von weniger als Fr. 7.-- (vgl. Menüpläne der Mensen, einsehbar unter <http://www.mensa.unibe.ch/menueplaene/>). Es rechtfertigt sich daher, mit einem durchschnittlichen Ansatz von Fr. 8.-- zu rechnen, selbst wenn die Verpflegungskosten bei der Arbeit etwas höher ausgefallen sein sollten. Bei einem Vollpensum ist von 220 Arbeitstagen auszugehen (vgl. Steuerverwaltung des Kantons Bern, Wegleitung 2015 zum Ausfüllen der Steuererklärung für natürliche Personen, S. 39). Legt man der Berechnung der Kosten für die auswärtige Verpflegung diese Werte zugrunde, ergibt sich ein Betrag von Fr. 147.-- pro Monat (220 Tage mal Fr. 8.-- geteilt durch 12 Monate). – Für den Arbeitsweg bzw. den Weg zur Universität (von D.________ nach F.________ bzw. nach Bern) veranschlagt die Beschwerdeführerin Fr. 225.-- pro Monat. Sie macht dazu die monatlichen Kosten für ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2016, Nr. 100.2016.112U, Generalabonnement geltend. Bereits das Streckenabonnement Bern- F.________ (unter Einbezug der jeweiligen Zonen für den städtischen Nahverkehr) kostet für «Junioren bis 25 Jahre» aktuell Fr. 2ʹ300.-- (Angebot einsehbar unter: <http://www.sbb.ch/abosbillette/abonnemente/inter-abonnemente/libero-beoabo.html>). Die Beschwerdeführerin hat einen Beleg eingereicht, wonach ein «GA Junior für Studierende» aktuell Fr. 2ʹ600.-- kostet, woraus sich nur monatliche Kosten in der Höhe von Fr. 217.-- ergeben würden (vgl. BB 8). Es ist indessen auf den Preis abzustellen, den die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Bevorschussung entrichten musste. Mit der ersten Beschwerde an das Regierungsstatthalteramt vom 17. August 2013 (vgl. vorne Bst. A) hat sie einen Beleg eingereicht, wonach sie Fr. 2ʹ700.-- für ihr GA bezahlt hat (vgl. Akten SD, Ordner Nr. 1 [act. 4A], weisses Trennblatt «Beschwerde A.________»). Daraus ergeben sich anrechenbare monatliche Fahrkosten von Fr. 225.--. – Weiter budgetiert die Beschwerdeführerin für Arbeitskleider monatlich Fr. 250.--. Ihre damalige Arbeitgeberin, die E.________ AG, bestätigt, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen sei, während der Arbeit E.________kleidung zu tragen; der aufzuwendende monatlich benötigte Betrag dafür habe sich um ca. Fr. 250.-- bewegt (vgl. BB 10). Es mag zwar zutreffen, dass die Beschwerdeführerin damit einen Teil ihres Einkommens sogleich wieder für Kleider hat ausgeben müssen. Die Bekleidung zählt indessen zum Grundbedarf und ist in diesem Betrag bereits mitberücksichtigt (B.2.1 der SKOS-Richtlinien). Überdies lässt sich aus der Bestätigung der Arbeitgeberin nicht schliessen, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen ist, monatlich Kleider im Betrag von Fr. 250.-- zu kaufen. Sie hat also auch die Möglichkeit gehabt, weniger Geld für die Bekleidung auszugeben, zumal sie keine Vollzeitanstellung innegehabt hat. Im Unterschied zu Arbeitskleidern in engeren Sinn (wie Uniformen oder besondere Schutzbekleidungen) hat die Beschwerdeführerin die E.________kleidung auch in ihrer Freizeit oder an der Universität tragen können. Der Betrag für die Arbeitskleidung ist daher nicht zu berücksichtigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2016, Nr. 100.2016.112U, – Als Studienkosten fallen Studiengebühren in Betracht. Diese haben für das Frühjahrssemester 2013 (zusammen mit dem Beitrag der Vereinigung der Studierenden [SUB]) Fr. 805.-- betragen (vgl. Akten SD, Ordner Nr. 2 [act. 4B] gelbes Trennblatt). Pro Monat ergibt dies Kosten in der Höhe von ca. Fr. 135.--. Hinzu kommen weitere Auslagen, etwa für Lehrmittel. Berücksichtigt man die Richtlinien der Budgetberatung Schweiz, sind die von der Beschwerdeführerin insgesamt eingesetzten Studienkosten von monatlich Fr. 250.-- nicht zu beanstanden. 4.3.5 Die Prämien für eine den Verhältnissen angepasste Hausrat- und Haftpflichtversicherungen zählen zu den weiteren situationsbedingten Kosten (C.1.8 der SKOS-Richtlinien). Die jährliche Prämie beträgt Fr. 176.87 (Akten RSA, pag. 68). Der monatliche Anteil beläuft sich damit auf Fr. 15.--. 4.3.6 Eine Integrationszulage wird nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich besonders um ihre soziale und/oder berufliche Integration bemühen (Art. 8a Abs. 2 SHV; C.2 der SKOS-Richtlinien; VGE 2015/602 vom 26.1.2016, E. 3.4.1). Die Integrationszulage ist mithin als Anreiz gedacht. Es rechtfertigt sich indessen hier nicht, eine Integrationszulage bei der Berechnung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten als Aufwandposition miteinzubeziehen. 4.3.7 Nach dem Gesagten haben sich die monatlichen Auslagen auf Fr. 2ʹ245.-- belaufen: Position Betrag gemäss Beschwerdeführerin korrigierter Betrag Grundbedarf Fr. 748.00 Fr. 748.00 Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) Fr. 600.00 Fr. 600.00 Krankenkasse Fr. 160.00 Fr. 160.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 330.00 Fr. 147.00 Fahrkosten Fr. 225.00 Fr. 225.00 Haftpflicht- und Mobiliarversicherung Fr. 20.80 Fr. 15.00 Personalbekleidung Fr. 250.00 Fr. 0.00 Integrationszulage Fr. 100.00 Fr. 0.00 Laufende Arzt- und Zahnarztkosten Fr. 100.00 Fr. 100.00 Studienkosten Fr. 250.00 Fr. 250.00

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2016, Nr. 100.2016.112U, Total Fr. 2'883.80 Fr. 2'245.00 4.4 Die Beschwerdeführerin ist wirtschaftlich selbsttragend, wenn ihr Einkommen ihre Lebenshaltungskosten deckt. Im Sozialhilferecht, das hier analog herangezogen wird (vgl. vorne E. 4.3.1), sind für die Frage des Umfangs der Rückerstattungspflicht praxisgemäss die effektiven Zahlen des betreffenden Monats entscheidend und der Rückerstattungsbetrag darf nicht gestützt auf die Jahreszahlen ermittelt werden (vgl. etwa VGE 2012/205 vom 29.1.2013, E. 3.2, 2011/161 vom 22.3.2012, E. 5.2, 2010/4 vom 9.8.2010, E. 4.2). Somit sind die Lebenshaltungskosten den einzelnen Monatslöhnen gegenüberzustellen: Monat Lebenshaltungskosten Nettolohn Fehlbetrag bzw. Überschuss Juni 11 Fr. 2'245.00 Fr. 1'953.45 - Fr. 291.55 Juli 11 Fr. 2'245.00 Fr. 1'953.45 - Fr. 291.55 August 11 Fr. 2'245.00 Fr. 1'953.45 - Fr. 291.55 September 11 Fr. 2'245.00 Fr. 1'953.45 - Fr. 291.55 Oktober 11 Fr. 2'245.00 Fr. 2'049.70 - Fr. 195.30 November 11 Fr. 2'245.00 Fr. 1'953.45 - Fr. 291.55 Dezember 11 Fr. 2'245.00 Fr. 3'122.95 Fr. 877.95 Januar 12 Fr. 2'245.00 Fr. 2'453.20 Fr. 208.20 Februar 12 Fr. 2'245.00 Fr. 2'069.40 - Fr. 175.60 März 12 Fr. 2'245.00 Fr. 1'954.40 - Fr. 290.60 April 12 Fr. 2'245.00 Fr. 1'954.40 - Fr. 290.60 Mai 12 Fr. 2'245.00 Fr. 1'954.40 - Fr. 290.60 Juni 12 Fr. 2'245.00 Fr. 2'066.95 - Fr. 178.05 Juli 12 Fr. 2'245.00 Fr. 2'412.90 Fr. 167.90 August 12 Fr. 2'245.00 Fr. 2'193.90 - Fr. 51.10 September 12 Fr. 2'245.00 Fr. 2'034.65 - Fr. 210.35 Oktober 12 Fr. 2'245.00 Fr. 2'080.70 - Fr. 164.30 November 12 Fr. 2'245.00 Fr. 2'614.30 Fr. 369.30 Dezember 12 Fr. 2'245.00 Fr. 4'081.30 Fr. 1'836.30 Januar 13 Fr. 2'245.00 Fr. 2'463.30 Fr. 218.30 Februar 13 Fr. 2'245.00 Fr. 2'195.35 - Fr. 49.65 März 13 Fr. 2'245.00 Fr. 2'028.05 - Fr. 216.95 April 13 Fr. 2'245.00 Fr. 2'139.05 - Fr. 105.95 Mai 13 Fr. 2'245.00 Fr. 2'028.05 - Fr. 216.95 Juni 13 Fr. 2'245.00 Fr. 2'028.05 - Fr. 216.95 Total Fehlbeträge Fr. 4'110.70

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2016, Nr. 100.2016.112U, Aus der Tabelle wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin weitestgehend in der Lage gewesen ist, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Nur in einzelnen Monaten haben Fehlbeträge resultiert. In der Summe ergibt sich ein Fehlbetrag von total Fr. 4ʹ110.70. Nur dieser Betrag wäre aufgrund der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu bevorschussen gewesen. Als Zwischenergebnis steht fest, dass die Beschwerdeführerin Vorschüsse in der Höhe von Fr. 19ʹ097.30 (Fr. 23ʹ208.-minus Fr. 4ʹ110.70) unrechtmässig bezogen hat. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter, dass sie ihren Antrag auf Alimentenbevorschussung «gezielt aufrechterhalten habe». Ihr dürfe kein rechtsmissbräuchliches Verhalten mit der Begründung vorgeworfen werden, sie habe ihre Einkommensverhältnisse falsch deklariert beziehungsweise eine nachträgliche Meldung unterlassen (vgl. Ziff. 3.3 der Beschwerde). 5.1.1 Die SD B.________ überprüften die Alimentenbevorschussung jährlich anhand eines Fragebogens (vgl. Fragebögen 2010 bis 2013 in BB 9). Im Schreiben zum Fragebogen 2010 wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass Veränderungen, welche den Bezug von Unterhaltsbeiträgen betreffen, den SD B.________ sofort mitzuteilen seien. Die Frage, ob sich ihre persönliche Situation verändert habe, verneinte die Beschwerdeführerin, wobei im Fragebogen vom Dezember 2010 noch ein ausdrücklicher Hinweis fehlte, dass damit auch die wirtschaftlichen Verhältnisse gemeint seien. Im Fragebogen vom Dezember 2011 (in Akten SD, Ordner 2 [act. 4B], gelbes Trennblatt) wurde die Beschwerdeführerin gefragt, ob sich die persönliche Situation für den Bezug von Kinderunterhalt z.B. aufgrund von wirtschaftlicher Selbständigkeit verändert habe. In Klammern und kleingedruckt war folgende Erklärung beigefügt: «Der Bevorschussungsanspruch wird geprüft, wenn vom unterhaltsberechtigten Kind ein Einkommen erwirtschaftet wird, das grösser als Fr. 1ʹ800.-- pro Monat ist.»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2016, Nr. 100.2016.112U, Die Beschwerdeführerin kreuzte zu dieser Frage das Antwortfeld «nein» an und sandte den Fragebogen unterzeichnet am 17. Dezember 2011 zurück. Als Kontaktnummer für Rückfragen gab sie ihre Mobilnummer und eine Festnetznummer an (Akten SD, Ordner Nr. 2 [act. 4B], gelbes Trennblatt). Die SD B.________ bemerkten, dass die Festnetznummer zum [Kleidergeschäft] E.________ in F.________ gehörte. Sie schickten der Beschwerdeführerin am 30. Januar 2012 erneut ein Schreiben, worin sie u.a. eine Bestätigung verlangten, dass das monatliche Einkommen im [Kleidergeschäft] E.________ in F.________ und eventuell bei einem weiteren Arbeitgeber Fr. 1ʹ800.-- nicht übersteige. Weiter stand im Schreiben der SD B.________, sie seien verpflichtet zu prüfen, ob die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge im bisherigen Rahmen noch gewährt werden könne, wenn das Einkommen aus Arbeitserwerb Fr. 1ʹ800.-- übersteigen sollte. Die Beschwerdeführerin unterzeichnete diese Bestätigung am 18. Februar 2012. Sie fügte handschriftlich bei, dass sie im Moment in Vertragsverhandlungen mit E.________ sei (vgl. BB 9). Mit Schreiben vom 20. März 2013 wurde die Beschwerdeführerin wiederum aufgefordert zu bestätigen, dass das Erwerbseinkommen Fr. 1ʹ800.-- pro Monat nicht übersteige. Die Beschwerdeführerin unterzeichnete diese Erklärung und schickte das Dokument zurück (vgl. BB 9). Daraufhin forderten die SD B.________ bei der Personalabteilung der Arbeitgeberin und später bei der Beschwerdeführerin selbst die Lohnausweise der Jahre 2011-2013 ein. Die SD B.________ erhielten die Lohnausweise am 2. Juli 2013 von der Beschwerdeführerin zugestellt, nachdem sich diese allerdings zunächst noch geweigert hatte, die Lohnausweise einzureichen (vgl. Akten SD B.________, Ordner Nr. 2 [act. 4B], gelbes Trennblatt). 5.1.2 Für die Beschwerdeführerin muss es nach dem Gesagten klar gewesen sein, dass ihr Erwerbseinkommen relevant für die weitere Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge gewesen ist und dass eine Offenlegung der Lohndaten zu einer teilweisen oder vollständigen Einstellung der Bevorschussung hätte führen können. Dennoch hat sie mehrfach in tatsachenwidriger Weise schriftlich deklariert, ihr Einkommen habe den Betrag von Fr. 1ʹ800.-- nicht überschritten. Sie hat zudem die SD B.________ nie von sich aus über ihre Arbeits- und Lohnsituation informiert, sondern nur dann, wenn sie ausdrücklich dazu aufgefordert worden ist. Gestützt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2016, Nr. 100.2016.112U, darauf muss von einem gezielten Aufrechterhalten des Antrags auf Alimentenbevorschussung ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund (vgl. auch vorne E. 5.1.1) ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern die SD B.________ ihre Kontroll- und Abklärungspflichten (vgl. Art. 9 Abs. 2 IBG und Art. 11 VIB; Handbuch Jugendamt, Teil II S. 15) verletzt haben sollen, als sie die Vorschüsse ausgerichtet haben. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, haben die Beschwerdeführerin selbst Mitwirkungspflichten getroffen, denen sie nicht in genügender Weise nachgekommen ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.10.5.3; Handbuch Jugendamt, Teil II, S. 5). Von einer Verletzung der Kontrollpflichten durch die SD B.________ kann keine Rede sein. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich sinngemäss geltend, sie habe aufgrund einer Telefonauskunft einer Mitarbeiterin der SD B.________ darauf vertrauen dürfen, dass ihr nach wie vor eine Alimentenbevorschussung zustehen würde, obschon ihr Einkommen Fr. 1ʹ800.-- überstiegen habe. Aufgrund dieser behördlichen Auskunft dürfe ihr Verhalten nicht als rechtsmissbräuchlich beurteilt werden. Sie habe vielmehr aufgrund der telefonischen Auskunft beim Ausfüllen des Fragebogens vom 19. März 2013 keinen Grund gesehen, eine Änderung der persönlichen Situation zu deklarieren (Ziff. 3.3.3 und 3.3.5 der Beschwerde). 5.2.1 Die Gemeinde bestreitet, dass die damalige Mitarbeiterin der SD B.________ gegenüber der Beschwerdeführerin eine entsprechende Äusserung gemacht habe (vgl. Beschwerdeantwort S. 8). In einer Aktennotiz vom 13. Februar 2012 steht u.a., dass die Beschwerdeführerin telefonisch erklärt habe, sie sei noch in Lohnverhandlungen mit dem [Kleidergeschäft] E.________ (vgl. Akten SD, Ordner Nr. 2 [act. 4B], gelbes Trennblatt). Somit liegen keine Hinweise vor, die darauf schliessen lassen, dass die damalige Mitarbeiterin eine entsprechende Auskunft erteilt hat. Selbst wenn eine solche Auskunft erteilt worden wäre, könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die SD B.________ haben die Beschwerdeführerin mehrfach schriftlich darauf hingewiesen, dass bei einem monatlichen Nettoeinkommen von über Fr. 1ʹ800.-- geprüft werden müsse, ob die Alimentenbevorschussung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2016, Nr. 100.2016.112U, weiterhin im bisherigen Rahmen gewährt werden könne (vgl. vorne E. 5.1.1). Wer um die Fehlerhaftigkeit einer Vertrauensgrundlage (z.B. einer Auskunft) weiss oder bei pflichtgemässer Sorgfalt um sie wissen müsste, verwirkt den Vertrauensschutz (vgl. dazu Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 N. 4, 11). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hätte die Beschwerdeführerin an der Richtigkeit der Auskunft zweifeln und zwingend nachfragen müssen, anstatt eine eigene Beurteilung der Situation vorzunehmen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.9.4). Dies gilt umso mehr, als die genauen Lohndaten den SD B.________ erst im Juni 2013 bekannt geworden sind (vgl. vorne Bst. A). Aus der angeblichen Auskunft der Mitarbeiterin der SD B.________ kann die Beschwerdeführerin somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.2.2 Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet, die Gemeinde verletze das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens, wenn sie nun trotz der damaligen telefonischen Auskunft die bevorschussten Beträge zurückfordere (vgl. zum Grundsatz von Treu und Glauben Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV sowie Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Vielmehr ist das Vorgehen der SD B.________ als in sich stimmig und widerspruchsfrei zu werten. Auch die verfügte Rückerstattung steht dazu nicht im Widerspruch. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich was folgt: Die Beschwerdeführerin ist weitestgehend in der Lage gewesen, mit dem Erwerbseinkommen den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Ihr Verhalten ist als rechtsmissbräuchlich zu werten, weil sie davon profitiert hat, dass ihr Vater keine zivilrechtlichen Schritte zur Reduktion seiner Unterhaltspflicht in die Wege geleitet hat. Sie hat ihren Antrag auf Alimentenbevorschussung gezielt aufrechterhalten, obwohl ihr klar gewesen sein muss, dass ihr Erwerbseinkommen für die Beurteilung ihres Bevorschussungsanspruchs relevant sein würde. Ihr sind somit in unrechtmässiger Weise Alimentenvorschüsse im Umfang von Fr. 19ʹ097.30 ausgerichtet worden. In diesem Umfang ist sie gestützt auf Art. 10 Abs. 3 IBG rückerstattungspflichtig. – Entgegen der Ansicht der Gemeinde lässt die gesetzliche Regelung eine Teilrückerstattung durchaus zu (vgl. Beschwerdeantwort S. 7). Bereits der klare Wortlaut

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2016, Nr. 100.2016.112U, von Art. 13 Abs. 2 VIB spricht dafür, dass eine teilweise Rückerstattungspflicht möglich ist, weil der Anspruch auf Alimentenbevorschussung nur in dem Umfang entfällt, in dem die Eltern von der Unterhaltspflicht befreit sind (vgl. auch Handbuch Jugendamt, Teil II, S. 12). Gleiches lässt sich zudem aus Art. 276 Abs. 3 ZGB ableiten: Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht nur in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. Die Beschwerdeführerin hat somit einen Betrag von Fr. 19ʹ097.30 zurückzuerstatten. 6. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich verschiedene Argumente vor, weswegen von einer Rückerstattung abzusehen sei. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Gemeinde habe bereits mehrere Zahlungen des Alimentenschuldners erhalten. Die zurückzuerstattenden bevorschussten Alimente seien mit den geleisteten Zahlungen des Vaters zu verrechnen. – Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des öffentlichen Rechts ist die Verrechnung möglich, wenn zwei Parteien einander Geldsummen oder andere Leistungen schulden, die dem Gegenstand nach gleichartig und zudem fällig sind (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 16 N. 9). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin gegenüber der Gemeinde eine Forderung zusteht, die zur Verrechnung gebracht werden könnte. Nach Art. 289 Abs. 2 ZGB geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über, sofern dieses für den Unterhalt aufkommt (gesetzliche Subrogation; Art. 166 OR; BGE 137 III 193 E. 2; BGer 5A_634/2013 vom 12. März 2014, E. 4.1; Cyril Hegnauer, a.a.O., Art. 289 ZGB N. 87 ff.). Soweit die Unterhaltsbeiträge bevorschusst wurden, bewirkte dies somit eine Legalzession zugunsten des Gemeinwesens (Breitschmid/Kamp, in Basler Kommentar, 5. Aufl. 2014, Art. 289 ZGB N. 9). An der zivilrechtlichen Natur der Unterhaltsforderung änderte sich nichts (vgl. BVR 2015 S. 230 E. 2.4). Die vom Vater (möglicherweise) geleisteten Zahlungen betreffen mithin einzig das Verhältnis zwischen ihm und dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2016, Nr. 100.2016.112U, Gemeinwesen und dienten allein der Tilgung seiner dem Gemeinwesen geschuldeten privatrechtlichen Unterhaltsbeiträge. Das Bevorschussungsverhältnis zwischen Gemeinde und Beschwerdeführerin ist demgegenüber öffentlich-rechtlicher Natur. Eine Verrechnung fällt folglich mangels Identität der Parteien und Gleichartigkeit der Forderungen ausser Betracht. Aus den Akten geht im Übrigen klar hervor, dass mehrere Verlustscheine für die von der Gemeinde bevorschussten Unterhaltsbeiträge bestehen (u.a. für die Monate September 2010 bis April 2013 in der Höhe von Fr. 31ʹ627.50; siehe Akten SD, Ordner II [act. 4B], grünes Trennblatt «Betreibung Strafverfahren Schuldneranweisung»). Der Vater der Beschwerdeführerin vermochte damit seine Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde nicht zu tilgen; eine Verrechnung ist demzufolge auch aus diesem Grund ausgeschlossen. 6.2 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, dass die Rückforderung nicht verhältnismässig sei. Sie bringt vor, ihr Einkommen habe die Grenze von Fr. 1ʹ800.-- nur um ein paar wenige hundert Franken überstiegen. Aufgrund ihres damaligen Alters seien ihre Lebenshaltungskosten höher gewesen (insb. GA, Krankenkassenprämien, vgl. Ziff. 4.1 der Beschwerde). Überdies sei gemäss dem Handbuch Jugendamt primär eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Ausserdem seien mittlerweile drei Jahre verstrichen. – Staatliches Handeln muss generell verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Das Verhältnismässigkeitsprinzip kann es bei unrechtmässig bevorschussten Unterhaltsbeiträgen allenfalls gebieten, dass auf eine Rückforderung ausnahmsweise verzichtet wird (vgl. in Bezug auf die Opferhilfe VGE 2012/310 vom 3.4.2013, E. 9 mit weiteren Hinweisen). Der Verzicht auf die Rückerstattung ist hier indessen bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Beschwerdeführerin den Antrag auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge gezielt aufrechterhalten hat. Ihr hat es aufgrund der verschiedenen Fragebögen, die sie zugestellt erhalten hat, klar sein müssen, dass ein zu hohes Einkommen ihren Anspruch auf Alimentenbevorschussung entfallen lässt (vgl. vorne E. 5.5.1 f.). Dass ihr Einkommen nur wenige hundert Franken über dem Grenzwert von Fr. 1ʹ800.-- gelegen ist, wird berücksichtigt, indem der rückerstattungspflichtige Betrag entsprechend reduziert wird (vgl. vorne E. 4.4). Aufgrund der Aktenlage ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern noch eine einvernehmliche Lösung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2016, Nr. 100.2016.112U, möglich gewesen sein soll (vgl. Akten SD, Ordner Nr. 2 [act. 4B] gelbes Trennblatt; vgl. auch Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19.2.2014 an die SD B.________, in Akten RSA, pag. 35 f.). Schliesslich lässt auch die Verfahrensdauer die Rückforderung nicht als unverhältnismässig erscheinen, da die Gemeinde verpflichtet gewesen ist, zunächst eine zivilrechtliche Anpassung der Unterhaltsbeiträge anzustreben (vgl. vorne Bst. A). Dass die Beschwerdeführerin wirtschaftlich ausser Stand wäre, den Betrag zurückzuzahlen, macht sie nicht geltend und ist mithin nicht näher zu prüfen. Die Rückerstattung der unrechtmässig bevorschussten Unterhaltsbeiträge erweist sich damit insgesamt als verhältnismässig. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 19ʹ097.30 in unrechtmässiger Weise Alimentenvorschüsse bezogen hat. Diesen Betrag hat sie zurückzuerstatten (vgl. vorne E. 4.4, 5.3) und die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als die Vorinstanz von einer höheren Summe ausgegangen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin teilweise. Es rechtfertigt sich, sie zu einem Fünftel als obsiegend zu betrachten. Ihr sind die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht dementsprechend zu vier Fünfteln aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die übrigen Verfahrenskosten sind der Gemeinde aufzuerlegen, da diese in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 8.2 Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. Im Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt hat die Beschwerdeführerin zu einem Drittel obsiegt, weil in diesem Verfahren noch ein Betrag in der Höhe von Fr. 27ʹ848.-strittig gewesen ist. Sie hat damit zwei Drittel der Kosten für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt, ausmachend Fr. 400.--, zu bezahlen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2016, Nr. 100.2016.112U, Die übrigen Verfahrenskosten werden der Gemeinde auferlegt, da sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 8.3 Organe von Gemeinden haben in Anwendung von Art. 104 Abs. 4 VRPG nur ausnahmsweise Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. BVR 2015 S. 581 E. 7.3). Die Gemeinde nimmt bei der Unterhaltsbevorschussung und Rückforderung gegenüber der Unterhaltsberechtigten eine öffentliche Aufgabe wahr. Es kann erwartet werden, dass sie in der Lage ist, ihren Rechtsstandpunkt im Rechtsmittelverfahren selbst zu vertreten. Andere besondere Umstände, die einen Parteikostenersatz ausnahmsweise rechtfertigen könnten, liegen hier nicht vor. Der Gemeinde steht damit kein Parteikostenersatz zu. – Die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Eine Billigkeitsentschädigung gemäss Art. 104 Abs. 2 VRPG wird nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen. Sie ist auf aufwendige Verfahren beschränkt, in denen die beteiligte Privatperson durch sorgfältige Auseinandersetzung mit den sich stellenden Fragen und durch erheblichen persönlichen Arbeitsaufwand wesentlich zur Entscheidfindung beigetragen hat (BVR 2012 S. 1 E. 6; VGE 2016/683 vom 20.9.2016, E. 6.2). Der Aufwand für die Beschwerdeführung übersteigt nicht das Mass dessen, was einer Privatperson zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf. Die Beschwerdeführerin hat damit keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung. Parteikosten sind folglich weder für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch für das vorinstanzliche Verfahren zu sprechen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die Beschwerdeführerin der Einwohnergemeinde B.________ die für die Dauer von Juni 2011 bis Juni 2013 bevorschussten Unterhaltsbeiträge im Umfang von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2016, Nr. 100.2016.112U, Fr. 19ʹ097.30 zurückzuerstatten hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden der Beschwerdeführerin zu vier Fünfteln, ausmachend Fr. 2'400.--, und der Einwohnergemeinde B.________ zu einem Fünftel, ausmachend Fr. 600.--, auferlegt. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsstatthalteramt Frutigen- Niedersimmental, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln, ausmachend Fr. 400.--, und der Einwohnergemeinde B.________ zu einem Drittel, ausmachend Fr. 200.--, auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Beschwerdegegnerin - dem Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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