Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 15.04.2016 100 2016 101

15 avril 2016·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,135 mots·~6 min·2

Résumé

Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 10. März 2016 - vbv 9/2016) | Andere

Texte intégral

100.2016.101U BUR/SCA/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. April 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Biel Abteilung Erwachsenen- und Kindesschutz, Zentralstrasse 49, 2501 Biel/Bienne Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, 2560 Nidau betreffend Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 10. März 2016; vbv 9/2016)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2016, Nr. 100.2016.101U, Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1 Die Einwohnergemeinde (EG) Biel teilte A.________, geb. … 1998 (nachfolgend: Beschwerdeführer), nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 3. Februar 2016 mit, die Bevorschussung der Alimente werde per 31. Januar 2016 eingestellt. Gemäss gerichtlich genehmigter Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 2. Juli 2008 sei der Vater des Beschwerdeführers nur bis zur Volljährigkeit seines Sohnes zu monatlichen Unterhaltsleistungen verpflichtet gewesen. Da der Beschwerdeführer am … 2016 volljährig geworden sei und keinen neuen Unterhaltstitel vorgelegt habe, könne die Gemeinde ab Februar 2016 keine Alimente mehr bevorschussen. 1.2 Die vom Beschwerdeführer am 10. Februar 2016 dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Biel/Bienne mit Entscheid vom 10. März 2016 ab. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin am 29. März 2016 mit «Beschwerde für die Bevorschussung der Alimente» an die Schlichtungsbehörde Berner Jura- Seeland und beantragte «die Wiedereinstellung der Bevorschussung der Alimente durch das Vormundschaftsamt». Der geschäftsleitende Vorsitzende der Schlichtungsbehörde verfügte am 6. April 2016, die Eingabe des Beschwerdeführers werde wegen Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde an das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne übermittelt. Letzteres leitete die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. März 2016 am 7. April 2016 an das Verwaltungsgericht weiter. 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist als letzte kantonale Instanz für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters betreffend die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen zuständig (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2016, Nr. 100.2016.101U, sowie Art. 8 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen [nachfolgend: GIB; BSG 213.22]). Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe an die Schlichtungsbehörde vom 29. März 2016, welche an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde, Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsstatthalters vom 10. März 2016 erheben wollte, was aufgrund der Bezeichnung der Eingabe und des gestellten Antrags naheliegt, ist das Verwaltungsgericht demnach für die Beurteilung zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Gemäss Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 8 Abs. 4 Satz 2 GIB entscheidet der Präsident der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts als Einzelrichter über Beschwerden gegen Entscheide der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen. Der angefochtene Entscheid wird auf Rechtsverletzungen hin überprüft (Art. 80 VRPG). 2.2 Kinder, die sich nach Erreichen der Volljährigkeit noch in Ausbildung befinden, haben Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen so lange, bis diese Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 GIB). Voraussetzung ist, dass ein gültiger und vollstreckbarer Unterhaltstitel vorliegt (Art. 3 Abs. 2 GIB), d.h. die Unterhaltsleistung des pflichtigen Elternteils gegenüber dem volljährigen Kind muss durch gerichtliches Urteil (z.B. Scheidungsurteil oder Urteil nach Unterhaltsklage), durch gerichtlich genehmigte Vereinbarung oder in einem durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag ausgewiesen sein. Dies ist vorliegend unbestritten nicht der Fall. Die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 2. Juli 2008 (act. 2C), welche bis Ende Januar 2016 als Unterhaltstitel für die Bevorschussung diente, regelte die Unterhaltspflicht des Vaters des Beschwerdeführer lediglich bis zum Eintritt der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2016, Nr. 100.2016.101U, Volljährigkeit, weshalb seit Februar 2016 nicht mehr darauf abgestellt werden kann. 2.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trifft die Gemeinde bei der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen keine eigene Kostentragungspflicht, d.h. sie selbst ist nicht unterhaltspflichtig. Sie leistet lediglich Vorschüsse für Alimente, die der unterhaltspflichtige Elternteil nicht leistet, obschon er durch Urteil oder Vereinbarung dazu verpflichtet wäre (vgl. Art. 131 Abs. 2 und Art. 293 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Die Alimentenbevorschussung soll dem Kind nur (aber immerhin) die Risiken der Einforderung von geschuldeten Unterhaltsbeiträgen abnehmen, nicht aber ihm den Unterhalt auch dann sichern, wenn der betreffende Elternteil nicht (oder nicht im behaupteten Umfang) leistungspflichtig ist (BVR 2013 S. 497 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. auch VGE 2013/78 vom 11.7.2013). Die sich aus den vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs ergebende Unterhaltspflicht trifft demnach nicht das Gemeinwesen oder – wie es der Beschwerdeführer schreibt – «das Vormundschaftsamt», sondern seine Eltern. Ob und in welcher Höhe eine Unterhaltspflicht der Eltern im Einzelfall besteht, muss durch einen Unterhaltstitel ausgewiesen sein (vgl. E. 2.2 hiervor); allein der Verweis auf die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs genügt nicht. Der Beschwerdeführer muss daher zunächst seine Eltern in die Pflicht nehmen bzw. gegenüber seinem Vater einen Unterhaltstitel erwirken, welcher diesen zur Bezahlung von Unterhaltsleistungen in bestimmter Höhe an seinen Sohn auch nach Eintritt der Volljährigkeit verpflichtet. Er kann dies durch Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung mit seinem Vater erreichen (zu genehmigen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde; vgl. Art. 287 ZGB) oder auf dem Rechtsweg durch Einreichung eines Gesuchs bei der zuständigen Schlichtungsbehörde (Art. 197 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272] sowie Art. 279 ZGB; der Beschwerdeführer kann sich bei den jeweiligen Stellen nach dem genauen Vorgehen erkundigen). Erst wenn der Beschwerdeführer einen solchen Unterhaltstitel erwirkt hat (gegebenenfalls auch gegen den Willen seines Vaters), kann er bei der Gemeinde erneut vorstellig werden und darum ersuchen, dass ihm ab diesem Zeitpunkt die im Unterhaltstitel ausgewiesenen Alimente erneut bevor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2016, Nr. 100.2016.101U, schusst werden (vgl. auch Art. 6 Abs. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2014 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder [BSG 213.221]). Ohne neuen Unterhaltstitel ist eine Alimentenbevorschussung durch die Gemeinde jedoch nicht möglich. 2.4 Daraus erhellt, dass der Entscheid des Regierungsstatthalters von Biel/Bienne vom 10. März 2016 der Rechtskontrolle ohne weiteres stand hält und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels kann verzichtet werden (Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). 2.5 Der unterliegende Beschwerdeführer ist grundsätzlich kostenpflichtig. Mit Blick auf den Verfahrensstand rechtfertigt es sich jedoch, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Einwohnergemeinde Biel/Bienne - dem Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne und mitzuteilen: - der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2016, Nr. 100.2016.101U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2016 101 — Bern Verwaltungsgericht 15.04.2016 100 2016 101 — Swissrulings