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Bern Verwaltungsgericht 16.12.2016 100 2016 1

16 décembre 2016·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·6,626 mots·~33 min·2

Résumé

kantonale Überbauungsordnung \"Aushubdeponie Eyacher\" (Entscheid des Regierungsrats des Kantons Bern vom 16. Dezember 2015 - RRB 1523) | Nutzungspläne

Texte intégral

100.2016.1U KEP/BAE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Dezember 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli und Keller Gerichtsschreiberin Barben Interessensgemeinschaft Antideponie Eyacher, bestehend aus: 1. A.________ 2. B.________ 3. C.________ 4. D.________ 5. E.________ 6. F.________ 7. G.________ 8. H.________ alle p.A. E.________ und H.________ Beschwerdeführende gegen I.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe Beschwerdegegnerin 1 Kanton Bern handelnd durch den Regierungsrat, dieser vertreten durch die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, Reiterstrasse 11, 3011 Bern Beschwerdegegner 2 und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2016, Nr. 100.2016.1U, Seite 2 Einwohnergemeinde Thierachern handelnd durch den Gemeinderat, Dorfstrasse 1, 3634 Thierachern betreffend kantonale Überbauungsordnung «Aushubdeponie Eyacher» (Entscheid des Regierungsrats des Kantons Bern vom 16. Dezember 2015; RRB 1523) Sachverhalt: A. Die I.________ AG beabsichtigt, im Eyacher, auf den Parzellen Thierachern Gbbl. Nrn. 1___, 2___, 3___ und 4___, eine Deponie für Inertstoffe mit beschränkter Stoffliste (unverschmutztes Aushubmaterial) zu erstellen. Der Standort wurde in den regionalen Teilrichtplan Abbau und Deponie Region Thun/InnertPort vom 22. Juni 2006 (nachfolgend: TRP ADT) aufgenommen. Eine entsprechende kommunale Überbauungsordnung (ÜO) lehnten die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde (EG) Thierachern am 23. September 2012 jedoch ab. Am 26. Oktober 2012 stellte die I.________ AG deshalb ein Gesuch um Erlass einer kantonalen Überbauungsordnung (KÜO). Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) leitete ein Verfahren auf Erlass einer KÜO ein. Die KÜO mit Baugesuch und Rodungsgesuch wurde vom 11. September bis 13. Oktober 2014 öffentlich aufgelegt. Am 15. September 2014 erhoben unter anderen A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________ gemeinsam Einsprache. Mit Verfügung vom 23. April 2015 beschloss die JGK die KÜO «Aushubdeponie Eyacher» mit Änderung des Schutzzonenplans, erteilte die erforderlichen Bewilligungen und wies die Einsprache der genannten Personen ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2016, Nr. 100.2016.1U, Seite 3 B. Gegen diese Verfügung erhoben die vorstehend genannten Einsprecherinnen und Einsprecher am 29. April 2015 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Bern. Dieser wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Dezember 2015 ab. C. Gegen den Entscheid des Regierungsrats haben die vorstehend genannten Einsprecherinnen und Einsprecher am 5. Januar 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, die KÜO für die Aushubdeponie Eyacher sei nichtig und «als gegenstandslos abzuschreiben». Unter dem Titel «Eventualantrag» stellen sie das Begehren, die I.________ AG sei vom Verfahren auszuschliessen und nicht als Beschwerdegegnerin und Partei aufzuführen. Mit Eingabe vom 9. Januar 2016 ist die Beschwerde zusätzlich ergänzt und auf richterliche Aufforderung hin vollständig unterzeichnet eingereicht worden. Die I.________ AG schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) beantragt namens des Regierungsrats mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2016, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die EG Thierachern hat mit Eingabe vom 9. Februar 2016 auf eine Stellungnahme verzichtet. E.________ und H.________ haben am 1. März 2016 zu den Beschwerdeantworten Stellung genommen. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin hat sich die BVE mit Eingabe vom 21. März 2016 zu den Auswirkungen der seit 1. Januar 2016 in Kraft stehenden neuen Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600) auf die Beurteilung der KÜO «Aushubdeponie Eyacher» geäussert. E.________ hat dazu am 6. April 2016 Stellung genommen. Die I.________ AG und die BVE haben mit Eingaben vom 27. bzw. 28. April

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2016, Nr. 100.2016.1U, Seite 4 2016 auf weitere Ausführungen verzichtet. Die EG Thierachern hat sich nicht mehr vernehmen lassen. Der Instruktionsrichter hat daraufhin weitere Unterlagen eingeholt. Auf richterliche Aufforderung hin hat die Kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) mit Bericht vom 7. September 2016 zu den Auswirkungen der geplanten Deponie auf das Landschaftsbild Stellung genommen. H.________ hat sich dazu am 5. Oktober 2016 geäussert; die BVE hat mit Eingabe vom 19. September 2016 auf weitere Bemerkungen verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und daher formell beschwert. Die Beschwerdeführerin 7 ist Eigentümerin der Parzelle Thierachern Gbbl. Nr. 5___, die an den Perimeter der KÜO «Aushubdeponie Eyacher» angrenzt. Als solche ist sie durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert und daher zur Beschwerde befugt (Art. 79 Bst. a VRPG). Die übrigen Beschwerdeführenden hingegen wohnen mehr als 500 m Luftlinie vom Perimeter der KÜO entfernt und nur zum Teil direkt an der Zufahrtsstrasse. Ob sie zur Beschwerde befugt sind, kann wie im vorinstanzlichen Verfahren offenbleiben, da alle Beschwerdeführenden gemeinsam Rechte geltend machen (BVR 2007 S. 321 [VGE 22419 vom 10.7.2006], nicht publ. E. 1.7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2016, Nr. 100.2016.1U, Seite 5 1.3 Die Beschwerdeschrift entspricht grösstenteils wörtlich den Ausführungen in der Beschwerde an die Vorinstanz und in der Einsprache; die Beschwerdeführenden setzen sich in der Hauptsache mit keinem Wort mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter anderem eine Begründung enthalten, ansonsten auf sie nicht einzutreten ist (Art. 20a Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 3 VRPG; BVR 2002 S. 426 E. 3a; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 12, Art. 51 N. 6). An die Begründung werden zwar praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Sie muss sich aber wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Erkenntnis auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessensausübung nach Auffassung der opponierenden Partei verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15, auch zum Folgenden). Ein blosser (globaler) Verweis auf frühere Rechtsschriften stellt daher keine rechtsgenügliche Begründung dar (BVR 1988 S. 97 E. 1b). Hingegen genügt es grundsätzlich, dass die Beschwerdeführenden ihre Argumentation vortragen, wobei es ihnen nicht verwehrt ist, frühere Ausführungen zu wiederholen (vgl. auch Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 197). Wer jedoch die Ausführungen der Vorinstanz nicht substanziell bestreitet, läuft Gefahr, dass sie als unbestritten betrachtet werden (zum Ganzen BVR 2015 S. 175 [VGE 2012/172 vom 18.12.2014], nicht publ. E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Die fristgerecht eingereichte und rechtsgenüglich unterzeichnete Beschwerde genügt gerade noch den geschilderten Minimalanforderungen; es ist daher darauf einzutreten. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2016, Nr. 100.2016.1U, Seite 6 2. 2.1 Aus dem Verbot der übertriebenen Formstrenge ergibt sich, dass Parteieingaben nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen sind (BGE 137 II 313 E. 1.3; BVR 2015 S. 193 E. 2.5; VGE 2015/304 vom 3.12.2015, E. 2.3). Unter dem Titel «Eventualantrag» (Bst. a-c) bringen die Beschwerdeführenden zusammengefasst vor, eine KÜO könne nicht in Landschaftsschutzgebieten und Erholungsräumen erlassen werden. Sie bestreiten zudem den Bedarf für eine Deponie und beanstanden deren Erschliessung. Diese Rügen zielen auf die Aufhebung der KÜO. Das Begehren der Beschwerdeführenden ist demnach so zu verstehen, dass sie nicht nur die Feststellung der Nichtigkeit, sondern eventualiter die Aufhebung der KÜO beantragen. 2.2 Mit ihren Ausführungen zur Verfügung der JGK übersehen die Beschwerdeführenden, dass der angefochtene Entscheid des Regierungsrats an die Stelle dieser Verfügung getreten ist (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; BVR 2010 S. 411 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 60 N. 7). Auf die Kritik an den Erwägungen der JGK ist daher nicht weiter einzugehen. 2.3 Die Beschwerdeführenden wiederholen den bereits vor der Vorinstanz gestellten Antrag, die Beschwerdegegnerin 1 sei aus dem Verfahren zu weisen. Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid einlässlich begründet, weshalb der Beschwerdegegnerin 1 im Verfahren Parteistellung zukommt. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, inwiefern diese Ausführungen fehlerhaft sein sollen. Sie gelten unverändert auch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht. Der Verfahrensantrag wird abgewiesen. 3. Die Beschwerdeführenden bestreiten die Befugnis des Kantons, eine KÜO zu erlassen, nachdem eine kommunale ÜO abgelehnt worden war. Sie machen geltend, dies verstosse gegen die rechtsstaatlichen Prinzipien und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2016, Nr. 100.2016.1U, Seite 7 insbesondere gegen den Grundsatz von Treu und Glauben; die KÜO sei deshalb nichtig. 3.1 Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu berücksichtigen. Ein Entscheid ist dann nichtig, wenn ihm Mängel anhaften, die besonders schwer wiegen und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sind, und wenn die Rechtssicherheit durch Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (sog. Evidenztheorie). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (statt vieler BGE 138 II 501 E. 3.1; BVR 2015 S. 334 E. 2.2, 2014 S. 297 E. 4.3.3). 3.2 Wie der Regierungsrat zutreffend ausgeführt hat, ist es im Kanton Bern vorab Aufgabe der Gemeinden, die regional festgelegten Standorte von Abbau- und Deponievorhaben im Planerlassverfahren grundeigentümerverbindlich zu sichern (Kantonaler Sachplan Abbau, Deponie, Transporte [nachfolgend: Sachplan ADT] in der Fassung vom 15. August 2012, Grundsatz 2, S. 15 [einsehbar unter: <http://www.jgk.be.ch>, Rubriken «Raumplanung/Kantonale Raumplanung/Ver- und Entsorgung»]). Kommt eine kommunale Überbauungsordnung eines im regionalen Abbau- und Deponierichtplan festgesetzten Standorts nicht zustande und werden dadurch regionale Interessen gefährdet, erlässt die Regionalkonferenz eine regionale Überbauungsordnung (vgl. Art. 98b des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Wenn dieser Weg scheitert (beispielsweise wenn wie hier keine Regionalkonferenz besteht) und wenn überregionale und kantonale Interessen gefährdet sind, prüft der Kanton den Erlass einer kantonalen Überbauungsordnung (Strategie C52 des kantonalen Richtplans vom 27. Februar 2002 ab den Richtplananpassungen '10 [in Kraft ab 15.8.2011; RRB 1000/2011 vom 8.6.2011]), ebenso des neuen Richtplans 2030, vom Regierungsrat beschlossen am 2.9.2015 und vom Bundesrat genehmigt am 4.5.2016 [einsehbar unter: <http://www.be.ch/richtplan>]). Die gesetzliche Grundlage für das Vorgehen des Kantons findet sich in Art. 102 Abs. 1 Bst. b BauG: Demnach kann die JGK zur Wahrung kantonaler oder gefährdeter regionaler Interessen in kantonalen Überbau-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2016, Nr. 100.2016.1U, Seite 8 ungsordnungen namentlich Industriezonen, Ablagerungs- und Materialabbaustellen festlegen. 3.3 Art. 102 BauG entspricht den Anforderungen von Art. 5 der Bundesverfassung (BV; SR 101), wie der Regierungsrat einlässlich dargelegt hat. Der Kanton hat mit dem Erlass der KÜO seine gesetzliche Kompetenz wahrgenommen, im Fall gefährdeter regionaler oder kantonaler Interessen in die Planung der Gemeinden einzugreifen. Mit dieser Kompetenz wird sichergestellt, dass für Vorhaben im kantonalen oder regionalen Interesse ein geeigneter Standort gefunden wird. Denn für diese Standortwahl ist eine kantonale bzw. regionale Betrachtungsweise erforderlich; der Entscheid kann nicht allein von den Interessen in Frage kommender Standortgemeinden bestimmt werden. Eine KÜO kann deshalb auch und gerade dann erlassen werden, wenn die Standortgemeinde – wie im vorliegenden Fall – eine entsprechende kommunale Planung ablehnt. Eine Nichtigkeit ergibt sich daraus nicht und ist auch aus anderen Gründen nicht erkennbar. Sollte sich zeigen, dass kein kantonales oder gefährdetes regionales Interesse vorliegt, beispielsweise weil wie geltend gemacht kein genügender Bedarf bestünde (dazu hinten E. 5), könnte dies zur Aufhebung der KÜO führen, wäre aber kein Nichtigkeitsgrund. 3.4 Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV und Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), den die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang anrufen, können sie ebenfalls nichts für ihren Standpunkt ableiten. Angaben der Gemeinde in der Botschaft zur kommunalen Abstimmung über die ÜO oder Äusserungen des Geschäftsführers des Entwicklungsraums Thun (ERT) können von vornherein nicht als Zusicherung des Kantons verstanden werden, einen anderen Standort zu suchen. Wie der Regierungsrat zutreffend ausgeführt hat, ist es Aufgabe des Kantons, die Versorgung im Umfang regionaler und kommunaler Planungsdefizite zu gewährleisten. Er hat insofern beim Erlass einer KÜO andere Entscheidkriterien zu berücksichtigen als die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Gemeinde, die über eine ÜO und mithin einen kommunalen Nutzungsplan beschliessen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2016, Nr. 100.2016.1U, Seite 9 4. 4.1 Am 1. Januar 2016 ist die neue Abfallverordnung VVEA in Kraft getreten, welche die Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA; AS 1991 S. 169) abgelöst hat. Sie enthält eine Übergangsbestimmung, wonach bestehende Deponien, die vor Inkrafttreten der VVEA in Betrieb genommen wurden, weiterbetrieben werden dürfen, wenn die Anforderungen für die Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäss Art. 40 VVEA bis spätestens am 31. Dezember 2020 erfüllt sind (Art. 53 Abs. 1 VVEA). Daraus ist zu schliessen, dass Deponien, die erst nach Inkrafttreten der VVEA in Betrieb genommen werden, von Beginn weg die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen müssen. Die Betriebsbewilligung, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, wird demnach nach dem neuen Recht zu beurteilen sein. Auch im vorliegenden Verfahren ist die VVEA – im Rahmen des Streitgegenstands – von Amtes wegen zu berücksichtigen. Dies ergibt sich bereits aus allgemeinen Grundsätzen: Zwar beurteilt sich mangels anderslautender Regelung die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens. Eine Ausnahme ist jedoch dann zu machen, wenn zwingende Gründe dafür bestehen, das neue Recht sogleich anzuwenden. Dies trifft vor allem dann zu, wenn Vorschriften um der öffentlichen Ordnung willen oder zur Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen erlassen worden sind. Zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung des neuen Rechts hat das Bundesgericht im Gewässer-, Natur-, Heimat- und Umweltschutzrecht als gegeben erachtet (BGE 141 II 393 E. 2.4, 139 II 243 E. 11.1, 139 II 470 E. 4.2, 135 II 384 E. 2.3). Dazu gehört auch die VVEA, die gestützt auf das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) und das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) erlassen wurde. Sie soll unter anderem eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Rohstoffe durch die umweltverträgliche Verwertung von Abfällen fördern (Art. 1 Bst. c VVEA). 4.2 Die VVEA sieht andere Deponietypen vor als die bis Ende 2015 geltende TVA. Nach dieser war unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial auf Inertstoffdeponien abzulagern (Art. 22 i.V.m. Anhang 1 Ziff. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2016, Nr. 100.2016.1U, Bst. b und Ziff. 12 Abs. 2 TVA), die grundsätzlich eine Mindestgrösse von 100'000 m3 aufzuweisen hatten (Art. 31 Abs. 1 Bst. a TVA). Nach VVEA erfolgt die Ablagerung von unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial nunmehr auf Deponien des Typs A (Art. 35 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Anhang 5 Ziff. 1 Bst. a und Anhang 3 Ziff. 1 VVEA), welche eine Mindestgrösse von 50'000 m3 haben müssen (Art. 37 Abs. 1 Bst. a VVEA). Die angefochtene ÜO definiert den Deponietyp gemäss Verordnung nicht, weshalb sich eine Präzisierung des Typs erübrigt. Die vorgesehene Deponie soll ein Volumen von 520'000 m3 umfassen (Art. 7 Abs. 1 der Überbauungsvorschriften [ÜV], act. 6C) und hält damit sowohl die Vorschriften der TVA als auch diejenigen der VVEA ein. 4.3 Die VVEA enthält im Vergleich zur TVA strengere Vorschriften für die Verwertung von unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial; dieses ist möglichst vollständig zu verwerten (Art. 19 Abs. 1 VVEA). In Bst. a-d von Art. 19 Abs. 1 VVEA sind vier Möglichkeiten der Verwertung aufgelistet, die gleichwertig sind. Erst wenn diese ausgeschöpft sind, ist der Abfall auf einer Deponie abzulagern (Erläuterung zur Totalrevision der TVA vom 10.7.2014, S. 18 [einsehbar unter: <http://www.bafu.admin.ch/dokumentation>, Rubrik «Medienmitteilungen», Anhang zur Mitteilung vom 10.7.2014]). Wie die BVE in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2016 ausgeführt hat, verwerten die Unternehmen bereits heute aus finanziellen Gründen die dafür geeigneten Teile des Aushubs. Nur Aushub ohne kiesige oder sandige Anteile könne nicht verwertet werden und werde abgelagert. Die VVEA bringe hier keine wesentliche Änderung der Praxis im Kanton Bern. Die Aushubmengen stünden in Beziehung zur Bautätigkeit; eine effizientere Verwertung des Aushubs spiele nur eine untergeordnete Rolle, d.h. sie mindere den Bedarf an Ablagerungsvolumen in der Region ERT nicht. Bereits im Sachplan Abfall vom April 2009 sei unter E. 3.2 festgehalten (einsehbar unter: <http://www.bve.be.ch>, Rubriken «Umwelt/ Abfall»), dass die auf Inertstoffdeponien abgelagerte Menge in den Jahren zuvor zurückgegangen sei; dies sei vorwiegend auf eine starke Verminderung des Anteils an Aushub zurückzuführen, da vermehrt darauf geachtet werde, Aushub anderweitig zu verwenden. Ein Entsorgungskonzept für das Berner Oberland, wie es in Kapitel 72 des Sachplans ADT vorgesehen ist, soll nach Angaben der BVE erarbeitet werden, sobald der Regionale Richt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2016, Nr. 100.2016.1U, plan ADT erstellt ist und die Sofortmassnahmen bei Deponieengpässen gemäss Kapitel 71 des kantonalen Sachplans ADT realisiert sind (Stellungnahme vom 21.3.2016, act. 11, S. 3). Es ist daher davon auszugehen, dass der Kanton den Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 VVEA vorerst nachgekommen ist und dass sich diese neue Vorschrift auf den Bedarf an Deponien für unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial nicht auswirkt. 5. Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass ein genügender Bedarf für eine Aushubdeponie in Thierachern gegeben sei. Sie machen geltend, es bestehe kein «Deponie-Notstand». Die geplante Deponie liege einzig im wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdegegnerin 1. 5.1 Eine KÜO kann gemäss Art. 102 Abs. 1 Bst. b BauG zur Wahrung kantonaler oder gefährdeter regionaler Interessen erlassen werden (vorne E. 3.2). Sie gestattet alle planerischen Anordnungen, die den Schutz regionaler oder kantonaler Interessen bezwecken und Gegenstand der Nutzungsplanung sein können. Zur Wahrung kantonaler Interessen wird keine Gefährdung mehr vorausgesetzt. Es genügt beispielsweise, wenn mit der KÜO eine im kantonalen Interesse liegende Planung beschleunigt werden kann. Regionale Interessen erscheinen als gefährdet, wenn die bestehende planungsrechtliche Ordnung oder ein kommunales Planverfahren nicht gestatten, sie in zweckmässiger Weise wahrzunehmen, oder wenn das notwendige Instrumentarium zwar vorhanden ist, davon aber auf kommunaler und regionaler Ebene nicht Gebrauch gemacht wird (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 4./3. Aufl. 2013/2010, Art. 102 N. 1 ff.). 5.2 Wie der Regierungsrat zu Recht ausgeführt hat, verpflichtet Art. 31 Abs. 1 USG die Kantone, eine Abfallplanung zu erstellen, mit der sie insbesondere ihren Bedarf an Abfallanlagen ermitteln, Überkapazitäten vermeiden und die Standorte der Abfallanlagen festlegen (vgl. auch Art. 4 ff. VVEA bzw. Art. 15 ff. TVA). Der Kanton Bern ist dieser Aufgabe mit dem Sachplan Abfall nachgekommen. Der Sachplan ADT ergänzt den Sachplan

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2016, Nr. 100.2016.1U, Abfall im Bereich Inertstoffdeponien. Gemäss Sachplan Abfall (Kapitel C.2) und Sachplan ADT (S. 23) fallen im Kanton Bern jährlich ca. 2 Mio. m3 unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial zur Ablagerung an. Der Sachplan ADT beziffert den künftigen kantonalen Bedarf für Aushubvolumen auf jährlich 2,5 Mio. m3, weshalb er den regionalen Richtmengen einen Wert von 2,5 m3 pro Einwohnerin oder Einwohner und Jahr zu Grunde legt. Gemäss Stellungnahme der BVE vom 21. März 2016 lag die Menge im Jahr 2014 für den Kanton Bern bei 2,2 Mio. m3. Im Entwicklungsraum Thun seien 250'000 m3 (lose) abgelagert worden, wobei Aushub aus der Region ERT auch in andere Regionen transportiert und dort deponiert worden sei (act. 11, S. 2). Der TRP ADT geht von 230'000 m3 (fest) für die Jahre 1998 bis 2002 aus (S. 1 unten), was 2 m3 pro Einwohnerin oder Einwohner und Jahr entspreche; es bestünden Entsorgungslücken von 35'000 m3 pro Jahr (S. 2 oben), dazu würden 60'000 m3 im Jahr mehr aus der Region weg- als zugeführt (S. 1). Gemäss der Analyse der Deponiesituation für unverschmutzten Aushub der CSD Ingenieure AG vom 26. Februar 2013 (act. 6D, pag. 7) besteht im ERT eine Deckungslücke von 100'000 m3 pro Jahr (S. 11 f. und 13), wobei die Studie für den Zeitraum von 2014 bis 2020 von einer Menge von 305'000 m3 und einem Deponievolumen von 175'000 m3 pro Jahr ausgeht (S. 7 unten und S. 11 oben). Der Entwurf für den neuen Teilrichtplan ADT für den ERT vom 11. Januar 2016 (S. 2) nennt eine regionale Richtmenge von 390'000 m3 (fest) pro Jahr, d.h. 13,65 Mio. m3 für 35 Jahre. Dafür bestünden 7,05 Mio. m3 Reserven (Stand 2015), d.h. eine Differenz von 6,6 Mio. m3, die mit neuen Standortfestsetzungen zu decken sei. Gemäss Erläuterungsbericht zum Teilrichtplanentwurf (S. 17) kann diese Differenz mit den Festsetzungsanträgen gedeckt werden bzw. es resultiert ein Überschuss von 0,28 Mio. m3. Dabei wurde die generelle Annahme im Sachplan ADT von 2,5 m3 pro Einwohnerin oder Einwohner und Jahr für den ERT auf 3,0 m3 erhöht aufgrund hoher Deponieengpässe, eines hohen Exportanteils, der Entsorgung aus Nachbarregionen (v.a. Kandertal), Reserven für Grossprojekte sowie Planungsunsicherheiten (S. 16). 5.3 Die Beschwerdeführenden machen namentlich geltend, der Bedarf dürfe nicht pro Einwohnerin oder Einwohner berechnet werden; als Berechnungsgrundlage müsse vielmehr das im Teilrichtplan eingezonte und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2016, Nr. 100.2016.1U, zu überbauende Bauland herangezogen werden. – Wie der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat, liegt es in der Natur der Sache, dass Annahmen über künftig anfallende Aushubmengen mit beträchtlichen Unsicherheiten behaftet sind. Der Pro-Kopf-Wert dient der regionalen Verteilung des kantonal geschätzten Bedarfs, der gestützt auf frühere Aushubmengen unter Berücksichtigung der Aussage von Fachleuten festgelegt wurde (Sachplan ADT S. 23). Im TRP ADT wurden diese Annahmen aufgrund regionaler Besonderheiten erhöht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die im Sachplan ADT für den Kanton Bern und im TRP ADT für die Region getroffenen Annahmen erheblich unrichtig wären; ebenso sind von einer anderen Berechnungsweise nicht wesentlich genauere Prognosen zu erwarten. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bedarfsberechnung ergeben sich auch nicht aus den Schreiben der Kiesabbau- und Deponieunternehmen K.________ vom 9. September 2013 und L.________ AG vom 28. August 2013 (Beschwerdebeilagen 8 und 9). Namentlich widerspricht die L.________ AG der Annahme eines Bedarfs nicht. Es ergibt sich somit, dass in der Region ERT kurz- bzw. mittelfristig ein Deponieengpass für unverschmutztes Aushubmaterial besteht. Wie bereits der Regierungsrat festgehalten hat, setzt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden der Erlass einer KÜO nicht voraus, dass ein eigentlicher «Notstand» besteht. Ebenso ist nicht von Bedeutung, dass die Deponie auch im wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdegegnerin 1 liegt. Der regionale Bedarf an Deponievolumen gilt damit als erstellt. 6. Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, der Standort sei nicht geeignet, weil die Erschliessung einer Deponie durch das Siedlungsgebiet nicht zulässig sei. Die Blumensteinstrasse, die durch das Dorf Thierachern führe, sei zu schmal und verkehrstechnisch nicht geeignet für mehrachsige Lastwagen. Die Strasse werde täglich von rund 180 Schülerinnen und Schülern mit dem Fahrrad befahren, wodurch ein erhebliches Unfallrisiko bestehe. Das erhöhte Verkehrsaufkommen führe zudem zu deutlich mehr Lärm- und Staubemissionen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2016, Nr. 100.2016.1U, 6.1 Die Vorinstanzen haben sich zur Frage der Erschliessung ausführlich geäussert und sich dabei namentlich auf den Bericht der Verkehrsteiner AG vom 15. Januar 2014 (act. 6D, pag. 19) sowie den Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) der CSD Ingenieure AG vom 2. April 2014 (act. 6E, pag. 145) gestützt. Gemäss UVB ist von 58 LKW-Fahrten pro Betriebstag bzw. 40 Fahrten im durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) auszugehen, wovon 20 % von Westen (aus Richtung Blumenstein) sowie je 40 % von Norden (aus Richtung Uetendorf) und 40 % von Süden (aus Richtung Amsoldingen) her erfolgen würden (S. 18). Zwischen der Deponie und Thierachern (Knoten Eggplatz) würden auf der Blumensteinstrasse voraussichtlich täglich ca. 32 Lastwagen mehr verkehren; auf diesem Strassenabschnitt nähme der DTV um 0,8 % zu, der Lastwagenanteil um 21,4 % (S. 19). Die Verkehrsteiner AG kommt im Bericht vom 15. Januar 2014 zum Schluss, dass die Verkehrssicherheit und Schulwegsicherheit trotz einiger Schwachstellen gut sei. Die Defizite seien kein Argument gegen den allfälligen Mehrverkehr durch die Deponie (S. 19). Gestützt auf den Bericht wurden inzwischen Verkehrsmassnahmen im Bereich Eggplatz und Schulhausplatz/Viehplatz umgesetzt. Der Bericht der Verkehrsteiner AG beruht auf einer Erhebung der Verkehrssituation vor Ort; diese ist nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, weshalb die Vorinstanzen zu Recht auf den Bericht abgestellt haben. Die Verkehrssicherheit steht der geplanten Deponie damit nicht entgegen. 6.2 Wie die Beschwerdeführenden grundsätzlich zu Recht festhalten, haben sowohl das Bundesgericht als auch das Verwaltungsgericht verschiedentlich die Erschliessung mittels Lastwagen durch Wohngebiete als unzulässig erklärt. Dies betraf jedoch in der Regel Gemeindestrassen durch Wohnquartiere, die nicht bereits mit Schwerverkehr belastet waren (vgl. etwa die erwähnten BGE 136 II 281 E. 2.5.3, 127 I 103 E. 7f sowie BVR 2007 S. 321). Im vorliegenden Fall erfolgt die Erschliessung über die Kantonsstrasse, die heute bereits von Schwerverkehr befahren wird. Dass dabei das Dorf Thierachern durchquert wird, macht die geplante Deponie noch nicht unzulässig, zumal Kantonsstrassen üblicherweise auch durch Ortschaften führen, wie der Regierungsrat zu Recht festgehalten hat. Der Verkehr bleibt zudem auf der Kantonsstrasse; durch den unteren Dorfteil führen keine Transporte. Die Verkehrs- und Schulwegsicherheit wurde mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2016, Nr. 100.2016.1U, Verkehrsmassnahmen verbessert. Im UVB ist zudem nachvollziehbar dargelegt, dass der Deponieverkehr nicht zu wahrnehmbaren zusätzlichen Lärmimmissionen führt; zur Vermeidung von Staubbelastung wurden Massnahmen für die Deponie angeordnet. Die Voraussetzungen von Art. 31 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) sind damit eingehalten. Die Erschliessungssituation steht der Deponie somit nicht entgegen. 7. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die vorgesehene Deponie sei auch deshalb unzulässig, weil sie einen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild darstelle. 7.1 Der Standort der vorgesehenen Deponie liegt ausserhalb der Moorlandschaft von nationaler Bedeutung Nr. 336 «Amsoldingen» und ausserhalb des Objekts Nr. 1315 «Amsoldinger- und Uebeschisee» des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). Er liegt jedoch im regionalen Landschaftsschutzgebiet «Drumlinlandschaft und Erholungsgebiet Thuner Westamt» gemäss Landschaftsplanung der Region Thun-InnertPort sowie in einem kommunalen Landschaftsschutzgebiet (Pläne einsehbar unter: <http://map.regiogisbeo.ch>, Themen «Zonenplan» und «Landschaftsrichtplan Region ERT»). Die KÜO umfasst auch die Änderung des kommunalen Schutzzonenplans; der Standort der Deponie soll damit aus dem Landschaftsschutzgebiet gestrichen werden (Erläuterungsbericht, act. 6C, pag. 334). Das Vorhaben beinhaltet eine Rodungsbewilligung; es liegt daher eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 BV vor (Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451]). Das NHG und seine Ausführungserlasse sind somit direkt anwendbar. Da kein Bundesinventar betroffen ist, richtet sich der Schutz der Landschaft nach Art. 3 NHG. Die geplante Deponie liegt nicht in einem Ausschlussgebiet nach Art. 30 Abs. 1 BauV; ohnehin bleibt die Ausscheidung von Ablagerungs- und Abbauzonen in der Nutzungsplanung vorbehalten (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 24 N. 36).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2016, Nr. 100.2016.1U, 7.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Objekt von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung handelt (Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 NHG), und unabhängig davon, ob es in ein Inventar aufgenommen ist (Anne- Christine Favre, in Kommentar NHG, 1997, Art. 3 N. 3). Art. 3 NHG verlangt keinen absoluten Schutz der Landschaft. Eingriffe sind jedoch nur zulässig, wo ein überwiegendes allgemeines Interesse sie erfordert; es ist eine möglichst umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (BGE 137 II 266 E. 4; BGer 1C_108/1C_110/2014 vom 23.9.2014, in URP 2015 S. 64 und ZBl 2015 S. 33 E. 4.3; vgl. BVR 2012 S. 410 E. 4.5.2). Der Grundsatz der Schonung verlangt nicht nur eine Vermeidung bzw. Minderung von Beeinträchtigungen, sondern schliesst auch Massnahmen zur Wiederherstellung und Ersatzmassnahmen ein (BVGer A-1251/2012 vom 15.1.2014, in URP 2015 S. 27 und ZBl 2015 S. 17 E. 25.4 f. mit Kommentar von Arnold Marti, S. 36 ff., 38; vgl. auch BGE 136 II 214 E. 6.4). 7.3 Die Vorinstanzen haben erwogen, der Forderung des Sachplans ADT sei Rechnung getragen worden, wonach bei der Planung von Abbauund Deponievorhaben in kommunalen Landschaftsschutzgebieten den Aspekten der Erhaltung, der Einsehbarkeit, des Ersatzes und der Wiederherstellung besondere Sorgfalt beizumessen seien. Die KÜO «Aushubdeponie Eyacher» lasse nur noch die Deponierung von 520'000 m3 Aushubmaterial zu. Der Deponiebetrieb werde so gestaltet, dass die offene Deponie wenig einsehbar sei. Es sei darauf geachtet worden, dass der Deponiekörper sanft in die Landschaft eingebettet werde. Er werde als technisches Element erkennbar bleiben; durch die Aufforstung an der Westflanke und die Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Nutzung werde er aber nicht störend wirken. Nach dem Betrieb werde sich die rekultivierte Deponie ohne wesentliche Beeinträchtigung in das Landschaftsbild einfügen. 7.4 Gemäss UVB ist betreffend Landschaftsschutz vorgesehen, das Gebiet in drei Etappen aufzufüllen. Als Schutz vor Immissionen würden im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2016, Nr. 100.2016.1U, Süden und Südosten Bodendepots errichtet. Anschliessend werde der südliche Teil des Deponiekörpers aufgeschüttet, der somit ebenfalls als Schutz vor der Einsehbarkeit des weiteren Deponiebetriebs diene. Das etappenweise Arbeiten ermögliche es, bereits fertiggestellte Deponiebereiche zu begrünen. Von der Kantonsstrasse her werde der Deponiebetrieb gut einsehbar sein. Durch das Feldgehölz werde der Einblick aber von Norden her vermindert. In der Endgestaltung entsprächen die Hügelform und die geografische Ausrichtung den westlich angrenzenden Drumlins. Der Deponiekörper steige von Osten her kontinuierlich gegen Westen an. Im Süden entstehe eine etwas steilere Böschung, ähnlich der Böschung des vom Projekt betroffenen Drumlins (UVB S. 46 ff.). Das AGR hat im Fachbericht Landschaft vom 12. Juni 2014 der Anpassung des Landschaftsschutzgebiets zugestimmt und festgehalten, aus landschaftlicher Sicht stelle die Errichtung einer Deponie in dieser Grössenordnung sicherlich eine Veränderung dar. Die vorgesehene Einpassung des Vorhabens unter Berücksichtigung der bestehenden Landschaftsformen sei aber mittels eines Modells sehr sorgfältig vorgenommen worden und stelle eine gute Lösung dar (act. 6E, pag. 89). 7.5 Auf richterliche Aufforderung hin hat sich die OLK mit Bericht vom 7. September 2016 zur Landschaftsverträglichkeit der geplanten Deponie geäussert. Sie hält fest, in dem weichen Relief der Amsoldinger Platte habe sich eine überdurchschnittlich wertvolle, reich strukturierte und praktisch unbeeinträchtigte Kulturlandschaft entwickelt. Die OLK sei aber der Meinung, dass Veränderungen der Topografie an diesem Ort möglich seien. Das neu geformte Gebiet der Aushubdeponie müsse sich jedoch eindeutig an den typischen Merkmalen der Drumlinlandschaft orientieren. Das Wichtigste sei, dass die Anschlüsse an das gewachsene Terrain harmonisch und ohne Bruch verliefen. Das sei mit der vorliegenden Lösung weitgehend gelungen. Im Bereich des horizontalen Teils der Blumensteinstrasse sollte aber das neue Terrain vor dem Anstieg zuerst etwas sinken. Der Geländeanstieg auf der Ostseite sei noch zu gleichmässig und beim Übergang zum gewachsenen Terrain in Richtung Thierachern zu steil. Zur Unterstützung des bestehenden Reliefs dürfte der Drumlin sogar 2-3 m höher sein. Da die Wunden in der Landschaft über mehrere Jahre hinweg sichtbar sein würden, sei gut darauf zu achten, dass mit einer Bepflanzung der Ränder (z.B.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2016, Nr. 100.2016.1U, durch Ansaat einer hochwachsenden Ackerkultur) ein wirksamer Sichtschutz vorhanden sei. Dieser Sichtschutz müsse bei jeder Etappe vorgesehen werden. Die finale Modellierung der neuen Landschaft müsse zwingend von einem kompetenten Landschaftsgestalter begleitet werden. 7.6 Die Fachmeinung der OLK ist für die Behörden nicht verbindlich und es gilt diesbezüglich der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Als gutachtensmässige Ausführungen einer Amtsstelle kommt den Berichten der OLK indes erhöhte Beweiskraft zu, weshalb die entscheidende Behörde nur aus triftigen Gründen von diesen abweichen und ihre eigene Meinung anstelle derjenigen der Fachbehörde setzen soll (vgl. allgemein BVR 2009 S. 481 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 19 N. 8 und 16). Das Verwaltungsgericht räumt den Berichten der OLK regelmässig einen erheblichen Stellenwert ein (BVR 2009 S. 328 E. 5.7; zum Ganzen VGE 2014/78 vom 24.11.2014, E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Der Bericht der OLK bestätigt die Einschätzung im UVB und die Beurteilung des AGR, wonach die Deponie aus Sicht des Landschaftsschutzes am vorgesehenen Standort grundsätzlich möglich ist. Die OLK teilt die Ansicht, dass die Einbettung in die Landschaft mit der vorgesehenen Lösung weitgehend gelinge. Zusätzlich schlägt die OLK indessen Änderungen bei der Endgestaltung des Terrains vor, um den Landschaftsschutz weiter zu verbessern. Diese Vorschläge erscheinen berechtigt, zumal das Vorhaben ein Landschaftsschutzgebiet von regionaler Bedeutung betrifft (vorne E. 7.1) und der Grundsatz der Schonung gemäss Art. 3 NHG auch Massnahmen zur Wiederherstellung einschliesst (vorne E. 7.2). Der Kanton Bern hat sich zu den Vorschlägen nicht geäussert und somit diesen auch nicht widersprochen; es ist daher davon auszugehen, dass sie umsetzbar sind. Die Topografie des Endzustands richtet sich gemäss Art. 15 Abs. 1 ÜV nach dem im Überbauungsplan dargestellten Geländemodell. Art. 15 Abs. 2 ÜV lässt geringfügige Abweichungen innerhalb des KÜO-Perimeters zu, damit die Endgestaltung an das bestehende Terrain angepasst werden kann. Diese Bestimmung ermöglicht es, bei der Endgestaltung der Landschaft den Vorgaben der OLK Rechnung zu tragen. Diese lassen sich daher ohne Änderung der KÜO umsetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2016, Nr. 100.2016.1U, 7.7 Um die vorgeschlagene bessere Einbettung in die Landschaft zu erreichen, verlangt die OLK zudem den Beizug eines kompetenten Landschaftsgestalters, der die endgültige Modellierung des Terrains begleiten soll. Ein solcher ist in den ÜV nicht ausdrücklich erwähnt. Art. 5 ÜV sieht indessen eine Kommission vor, welche die Auffüllung und Rekultivierung begleitet. Diese Kommission hat nach Art. 5 Abs. 5 ÜV für die Begleitung der Auffüllungs- und Rekultivierungsarbeiten die erforderlichen Fachpersonen mit beratender Funktion beizuziehen. Für Fragen im Zusammenhang mit der Bodenkunde, der Entwässerung sowie der Auffüllung und Rekultivierung werden von Beginn an (Projektierung und Umsetzung) Expertinnen oder Experten hinzugezogen. Sofern die geforderten Kompetenzen nicht durch eine Person oder Firma abgedeckt werden können, wird eine zusätzliche Expertin oder ein zusätzlicher Experte beauftragt (Art. 5 Abs. 8 i.V.m. Anhang 1 ÜV). Die Bestimmung im Anhang 1 ÜV wurde aufgrund von Einsprachen eingefügt, in erster Linie um die Bodenqualität und das Funktionieren der Entwässerung sicherzustellen (act. 6G, pag. 182 und 315). Der Beizug von Expertinnen und Experten hat sich aber nicht auf diese Fragen zu beschränken. Um der Forderung der OLK nachzukommen, ist daher als Fachperson im Sinn von Art. 5 und Anhang 1 ÜV zusätzlich ein Landschaftsgestalter oder eine Landschaftsgestalterin beizuziehen. Damit können die Vorgaben der OLK zur Landschaftsgestaltung konkretisiert und so umgesetzt werden, dass der Eingriff in die Landschaft möglichst gering gehalten wird (vgl. BGE 136 II 214 E. 6.4; betreffend Begleitung durch Fachpersonen allgemein vgl. etwa Kägi/Stalder/Thommen, Wiederherstellung und Ersatz im Natur- und Landschaftsschutz, Leitfaden Umwelt Nr. 11, hrsg. vom BUWAL, 2002, S. 82). Dazu gehört auch, wie von der OLK gefordert, für jede Etappe einen Sichtschutz vorzusehen. Mit diesen Massnahmen wird dem Gebot der Schonung gemäss Art. 3 NHG Rechnung getragen. Zudem sind damit auch die Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 1 BauV betreffend Landschaftsschutz eingehalten; dieser steht der Deponie somit ebenfalls nicht entgegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2016, Nr. 100.2016.1U, 8. Die Beschwerdeführenden weisen auf andere mögliche Standorte hin; damit rügen sie sinngemäss, es habe keine umfassende Interessenabwägung mit Prüfung von Alternativen für die Deponie stattgefunden. 8.1 Die Nutzungsplanung muss den Zielen und Planungsgrundsätzen von Art. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) entsprechen. Von Bedeutung ist hier vor allem der Planungsgrundsatz, dass die Landschaft zu schonen ist; insbesondere sollen sich Siedlungen, Bauten und Anlagen in die Landschaft einordnen (Art. 3 Abs. 2 Bst. b RPG) und naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 2 Bst. d RPG). In die erforderliche raumplanungsrechtliche Interessenabwägung einzubeziehen sind unter anderem einschlägige Richtplanaussagen (zum Ganzen BVR 2011 S. 411). 8.2 Im kantonalen Richtplan 2030 vom 2. September 2015 (vgl. vorne E. 3.2) ist die Deponie Eyacher als Abfallanlage von kantonaler Bedeutung aufgenommen (Massnahmenblatt C_15). Sie ist zudem seit Juni 2011 im TRP ADT enthalten (einsehbar unter: <http://www.entwicklungsraumthun.ch/abbau_und_deponie>). Richtpläne sind gemäss Art. 9 Abs. 1 RPG und Art. 57 Abs. 1 BauG behördenverbindlich. Private sind nicht zur Anfechtung des Richtplans befugt, sie können aber im Rahmen der Anfechtung von Nutzungsplänen die akzessorische Überprüfung des Richtplans verlangen (Beat Stalder, Raumplanungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 373 ff., 393, N. 43). Im TRP ADT wird festgehalten, der Standort sei für die Entschärfung des regionalen Deponienotstands von sehr grossem Interesse. Diesem gegenüber stünden insbesondere die temporäre Waldrodung, der vorübergehende Verzicht auf Fruchtfolgeflächen und der Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet. Mit Einbezug eines Teils des Wäldchens könne die Deponie besser in das Gesamtbild der Landschaft eingepasst werden. Der Wald werde an Ort und Stelle wieder aufgeforstet und aufgewertet. Mit der Rekultivierung würden die Fruchtfolgeflächen für die landwirtschaftliche Nutzung wiederhergestellt. Die Standortevaluation habe keine alternativen Deponiemöglichkeiten in der Umgebung ergeben (TRP ADT, Objektblatt 15). – Im Rah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2016, Nr. 100.2016.1U, men der Aufnahme in den TRP wurden somit die gegenläufigen Interessen gewürdigt und Alternativstandorte geprüft. Die damit vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Wie vorstehend dargelegt, ist ein genügender Bedarf an Deponievolumen ausgewiesen, selbst wenn entgegen dem TRP nicht von einem eigentlichen «Notstand» auszugehen wäre. Der Standort ist aufgrund der Lage und Erschliessung für die Deponie geeignet und auch aus Sicht des Landschaftsschutzes nicht ausgeschlossen. 8.3 Mittlerweile wurde auch der Standort Stegweid in Spiez in den TRP ADT aufgenommen; eine dagegen gerichtete Beschwerde der Gemeinde hat die JGK am 7. Juni 2016 abgewiesen. Dadurch ändert sich insofern nichts, als nach Einschätzung des ERT nur wenige mögliche Standorte für Deponien vorhanden sind und diese alle im Teilrichtplan aufgenommen werden sollen, um den Bedarf zu decken. Nach Ansicht des ERT müssen sowohl der Standort in der Stegweid als auch jener im Eyacher umgesetzt werden. Der Standort in der Stegweid befindet sich im Übrigen ebenfalls in einem kommunalen Landschaftsschutzgebiet (Schreiben des ERT an das AGR vom 26.2.2013, act. 6D, pag. 6). 8.4 Zusammengefasst ist der Erlass der KÜO somit nicht zu beanstanden. Bei der Ausgestaltung der Deponie ist jedoch den Vorgaben der OLK Rechnung zu tragen (vorne E. 7.6 f.). Demnach ist als Fachperson im Sinn von Art. 5 Abs. 5 i.V.m. Anhang 1 ÜV zusätzlich eine Landschaftsgestalterin oder ein Landschaftsgestalter beizuziehen, die oder der die finale Modellierung der Landschaft begleitet. Zudem sind die Vorschläge der OLK für die Endgestaltung der Landschaft zu berücksichtigen, was im Rahmen von Art. 15 Abs. 2 ÜV möglich ist. Im Sinn dieser Erwägungen ist die Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen. 9. Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'600.-- seien zu hoch; gemäss Merkblatt zum Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat betrage die Pauschal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2016, Nr. 100.2016.1U, gebühr in der Regel Fr. 1'000.--. – Gemäss Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 des Dekrets vom 15. Januar 1996 über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR; BSG 154.11) wird für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 6'000.-- erhoben. Das Gericht auferlegt sich in Bezug auf die Bestimmung und Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung und billigt den vorinstanzlichen Behörden in dieser Hinsicht einen grossen Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu (BVR 2004 S. 133 E. 1.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 15, Art. 103 N. 5 und Art. 104 N. 7). Die Verfahrenskosten von Fr. 2'600.-- liegen innerhalb des genannten Gebührenrahmens und sind angesichts des Aufwands der Vorinstanz, der Bedeutung der Sache und der Anzahl Beschwerdeführender gerechtfertigt (vgl. Art. 6 und Art. 17 Abs. 2 GebD GR/RR). Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz irrtümlich Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) herangezogen hat, zumal diese Bestimmungen eine Obergrenze von Fr. 4'000.-- vorsehen, die Gebühr also gestützt darauf eher tiefer ausgefallen sein dürfte als bei Anwendung der einschlägigen Bestimmung. Das neue Merkblatt zum Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat vom April 2015 sieht denn auch in der Regel eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.-- vor. Die Höhe der Verfahrenskosten im Verfahren vor dem Regierungsrat ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Nicht aufzukommen haben sie indessen für die Kosten des Berichts der OLK von Fr. 1'000.--, den das Verwaltungsgericht veranlasst hat (vorne Bst. C). Dieser hätte richtigerweise bereits vom Kanton Bern im Planerlassverfahren eingeholt werden müssen; die entsprechenden Kosten sind daher nicht zu erheben (Art. 108 Abs. 2 VRPG; vgl. BVR 2006 S. 335 [VGE 21598/21602-21604 vom 14.6.2005], nicht publ. E. 14.4;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2016, Nr. 100.2016.1U, VGE 2012/133 vom 12.3.2013, E. 6). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Die zusätzlichen Kosten von Fr. 1'000.-- für den Fachbericht der Kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren werden nicht erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Beschwerdegegnerin 1 - dem Beschwerdegegner 2 - der Einwohnergemeinde Thierachern - dem Bundesamt für Umwelt - dem Bundesamt für Raumentwicklung und mitzuteilen: - der Kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder, Gruppe Oberland Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2016, Nr. 100.2016.1U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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