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Bern Verwaltungsgericht 22.05.2015 100 2015 94

22 mai 2015·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,085 mots·~5 min·2

Résumé

Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Entscheid der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 18. Februar 2015 - RA Nr. 2014-12039) | Auflösung Anstellung

Texte intégral

100.2015.94U BUR/SCA/WIM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Mai 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann Universitäre Psychiatrische Dienste Bern (UPD) Bolligenstrasse 111, 3000 Bern 60 Beschwerdeführerin gegen A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdegegner 1 und Kanton Bern handelnd durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion Rathausgasse 1, 3011 Bern Beschwerdegegner 2 betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Entscheid der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 18. Februar 2015; RA Nr. 2014-12039)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2015, Nr. 100.2015.94U, Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) mit Verfügung vom 19. August 2014 das Arbeitsverhältnis mit A.________ (Beschwerdegegner 1) per 30. Juni 2015 auflösten, dass die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) die vom Beschwerdegegner 1 dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 18. Februar 2015 guthiess und die Verfügung der UPD vom 19. August 2014 aufhob, dass die UPD am 20. März 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben haben und beantragen, der Entscheid der GEF vom 18. Februar 2015 sei aufzuheben, dass der Abteilungspräsident mit prozessleitender Verfügung vom 24. März 2015 nach seiner vorläufigen Einschätzung festgehalten hat, die Beschwerdebefugnis der UPD erscheine fraglich, dass er den Schriftenwechsel eröffnet und namentlich die GEF ersucht hat, auch zur Beschwerdebefugnis der UPD Stellung zu nehmen, dass die GEF mit Eingabe vom 22. April 2015 und der Beschwerdegegner 1 mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2015 beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, dass der Abteilungspräsident mit prozessleitender Verfügung vom 27. April 2015 die UPD um schriftliche Mitteilung ersucht hat, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufrechterhalten oder zurückgezogen werde, dass die UPD mit Eingabe vom 11. Mai 2015 an ihrer Beschwerde festhalten, dass das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig ist, dass sich die Beschwerdebefugnis nach Art. 79 VRPG richtet, dass sich die UPD unbestrittenermassen nicht auf ein gesetzliches Behördenbeschwerderecht (Art. 79 Abs. 2 VRPG) berufen können,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2015, Nr. 100.2015.94U, dass sie jedoch die Auffassung vertreten, ihre Beschwerdebefugnis ergebe sich aus den allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen von Art. 79 Abs. 1 VRPG, dass die UPD gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121) zurzeit noch (vgl. hinten) eine den Ämtern der GEF gleichgestellte Organisationseinheit sind, dass sie demnach eine Organisationseinheit der Zentralverwaltung darstellen und der GEF als Fachdirektion hierarchisch unterstellt sind (Art. 25 und Art. 28 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung [Organisationsgesetz, OrG; BSG 152.01]), dass die GEF den UPD die Befugnis zur Begründung und Beendigung von Anstellungsverhältnissen in deren Organisationseinheit (mit Ausnahme der zweiten Führungsebene) übertragen hat (Art. 5 Bst. b der Direktionsverordnung vom 17. Januar 2001 über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits- und Fürsorgedirektion [DelDV GEF; BSG 152.221.121.2]), dass dies in verfahrensrechtlicher Hinsicht bedeutet, dass die UPD im Verwaltungsverfahren verfügende Behörde sind und als solche auch am erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren beteiligt werden (Art. 12 Abs. 3 VRPG; vgl. auch das korrekte Rubrum des angefochtenen Entscheids), dass jedoch vor der zweiten (gerichtlichen) Beschwerdeinstanz die kantonalen Interessen ausschliesslich durch die in der Verwaltungshierarchie übergeordnete Direktion vertreten werden (Merkli/Aeschlimann/ Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 12 N. 27; Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2000, Rz. 283; vgl. auch VGE 2013/432 vom 14.1.2014, 2009/454 vom 31.8.2010, 22510 vom 17.11.2005, 22489 vom 17.10.2005 und 22289 vom 15.8.2005, alle betreffend Mitarbeitende der UPD), dass sich daraus ohne weiteres erschliesst, dass die UPD als der GEF hierarchisch unterstellte Verwaltungseinheit im gerichtlichen Rechtsmittelverfahren mangels spezialgesetzlicher Ermächtigung keine Interessen des Gemeinwesens wahrnehmen und insbesondere nicht Beschwerde gegen einen Entscheid ihrer Direktion erheben können,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2015, Nr. 100.2015.94U, dass die UPD in diesem Zusammenhang verkennen, dass sich die von ihnen angerufene bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zur Beschwerdelegitimation von Verwaltungseinheiten äussert, sondern die Frage betrifft, wann ein Gemeinwesen (z.B. Gemeinde oder Gemeindeverband) gestützt auf die allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen befugt ist, ein Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. auch BVR 2013 S. 566 E. 2.4 mit Hinweisen), dass sie demnach aus dieser Rechtsprechung nichts zu ihren Gunsten ableiten können, geht es doch vorliegend nicht um die Frage, ob der Kanton als Gemeinwesen beschwerdebefugt ist, sondern ob eine hierarchisch untergeordnete kantonale Behörde ohne spezialgesetzlich vorgesehenes Behördenbeschwerderecht legitimiert ist, den Entscheid der ihr hierarchisch übergeordneten kantonalen Direktion vor dem Verwaltungsgericht anzufechten, dass eine solche Anfechtung aus den dargelegten Gründen offensichtlich nicht zulässig ist, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. zum Ganzen auch Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 40 ff.; vgl. auch JTA 2013/65 vom 3.12.2013 betreffend eine Beschwerde der Services psychiatriques du Jura bernois - Bienne-Seeland [SP JBB]), dass ferner festzuhalten ist, dass den UPD (jedenfalls zurzeit noch) keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt (vgl. Art. 37 i.V.m. Art. 148 Abs. 1 des Spitalversorgungsgesetzes vom 13. Juni 2013 [SpVG; BSG 812.11], in Kraft seit 1.1.2014, zur Verselbständigung der UPD als Aktiengesellschaft innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des SpVG), weshalb sie als Verwaltungseinheit der GEF nicht partei- bzw. prozessfähig sind und auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann (Michael Pflüger, Die Legitimation des Gemeinwesens zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Diss. Bern 2012, S. 46 f.; Isabelle Häner, a.a.O., Rz. 493), dass den unterliegenden UPD zwar keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG), sie jedoch parteikostenpflichtig werden (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG), dass dieser Entscheid in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2015, Nr. 100.2015.94U, Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Kanton Bern (Universitäre Psychiatrische Dienste Bern) hat dem Beschwerdegegner die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'900.80 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: - den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern - dem Beschwerdegegner 1 - der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert erreicht Fr. 15'000.-- .

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