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Bern Verwaltungsgericht 30.04.2015 100 2015 60

30 avril 2015·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·6,145 mots·~31 min·3

Résumé

Beschluss der Gemeindeversammlung vom 24. Oktober 2014 (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 28. Januar 2015 - gbv 2/2014) | kommunal

Texte intégral

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 29. September 2015 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (1C_297/2015). 100.2015.60U publiziert in BVR 2015 S. 581 HAT/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. April 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Verwaltungsrichter Daum, Häberli und Rolli Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Grindelwald handelnd durch den Gemeinderat, 3818 Grindelwald vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Schloss 1, Postfach 276, 3800 Interlaken betreffend Beschluss der Gemeindeversammlung vom 24. Oktober 2014 (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 28. Januar 2015; gbv 2/2014)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.04.2015, Nr. 100.2015.60U, Sachverhalt: A. An der ausserordentlichen Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde (EG) Grindelwald vom 24. Oktober 2014 war über das Traktandum «Überbauungsordnungen und Zonenplanänderung» zu beschliessen, welches das aktuelle Ausbauprojekt der Jungfraubahn Holding AG (sog. «V-Projekt») ermöglichen sollte. Die Anwesenden stimmten dem Antrag des Gemeinderats, die Zonenplanänderung und die Überbauungsordnungen zu beschliessen, mit 1'046 Stimmen gegen 419 Stimmen zu. B. Gegen diesen Beschluss der Gemeindeversammlung erhob A.________ am 20. November 2014 Beschwerde beim Regierungsstatthalter von Interlaken-Oberhasli, der das Rechtsmittel mit Entscheid vom 28. Januar 2015 abwies, soweit darauf einzutreten sei. Weil der Regierungsstatthalter zudem auf eine mutwillige Beschwerdeführung schloss, auferlegte er A.________ Verfahrenskosten und verpflichtete ihn, der EG Grindelwald die Parteikosten zu ersetzen. C. Am 24. Februar 2015 hat A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht mit dem Antrag, der Entscheid des Regierungsstatthalters vom 28. Januar 2015 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diesen zurückzuweisen. Eventuell sei der Entscheid hinsichtlich der Kostenverlegung aufzuheben. Weiter beantragt A.________, das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei einzustellen bis zum Abschluss des Vorverfahrens in den Strafsachen C.________ gegen A.________ sowie A.________ gegen C.________ und Fürsprecher B.________. Die EG Grindelwald beantragt mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2015, den Sistierungsantrag abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; sodann sei A.________ zu verpflichten, die voraussichtlich entstehenden Verfahrens- und Parteikosten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.04.2015, Nr. 100.2015.60U, vorzuschiessen. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Regierungsstatthalter von Interlaken-Oberhasli schliesst mit Vernehmlassung vom 3. März 2015 auf Abweisung der Beschwerde. A.________ hat am 29. März 2015 unaufgefordert zur Beschwerdeantwort Stellung genommen und beantragt, diese aus den Akten zu weisen; zudem sei Fürsprecher B.________ zur Niederlegung seines Mandats aufzufordern. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt kantonal letztinstanzlich Beschwerden betreffend kommunale Wahl- und Abstimmungssachen (Art. 74 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Der Beschwerdeführer ist in der EG Grindelwald stimmberechtigt und hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (vgl. Art. 79b VRPG). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist nicht von einer geradezu rechtsmissbräuchlichen Beschwerdeführung im Sinn von Art. 45 VRPG auszugehen (hinten E. 8.1; vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 45 N. 4), weshalb auf das frist- und formgerecht erhobene Rechtsmittel einzutreten ist. 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bestimmt sich der Streitgegenstand anhand der im angefochtenen Entscheid getroffenen Anordnungen einerseits und der dagegen formulierten Anträgen (allenfalls unter Rückgriff auf die Begründung) andererseits (statt vieler BVR 2011 S. 391 E. 2.1). Hier hat der Beschwerdeführer die uneingeschränkte Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Regierungsstatthalters beantragt (vgl. vorne Bst. C) und so an sich die gesamte im Dispositiv getroffenen Regelung in den Streit gelegt. Das entsprechend gestellte Begehren wird in der Begründung der Beschwerde jedoch präzisiert und dabei wesentlich eingeschränkt: Der Beschwerdeführer anerkennt nämlich die Richtigkeit des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz ausdrücklich, soweit er «raumplanungs- und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.04.2015, Nr. 100.2015.60U, umweltrechtliche Rügen» erhoben habe (gemeint sind die Rechtsbegehren 3-5 der vorinstanzlichen Beschwerde vom 20.11.2014; Beschwerde, Rz. 7). Weiter akzeptiert der Beschwerdeführer, dass der Regierungsstatthalter auf das Rechtsbegehren 2, den «Entwicklungsfonds […] aufzuheben resp. nicht zu genehmigen», nicht eingetreten ist (Beschwerde, Rz. 8). Vor Verwaltungsgericht ficht er mit seinem Hauptantrag also letztlich bloss die Abweisung (soweit darauf einzutreten sei) seines Rechtsbegehrens 1 an, den Beschluss der Gemeindeversammlung zu Überbauungsordnungen und Nutzungsplan aufzuheben. Der Eventualantrag richtet sich gegen die vorinstanzliche Kostenverlegung und verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, soweit der Beschwerdeführer zur Bezahlung von Verfahrenskosten und Parteikostenersatz verpflichtet wird (vgl. Beschwerde, Rz. 9). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Da eine Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, urteilt es in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Zunächst ist über den Antrag zu entscheiden, das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu sistieren. 2.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, zwei «Strafsachen» könnten sich auf den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auswirken. Zum einen sei dies die von ihm selber gegen … C.________, und gegen B.________ als Rechtsvertreter der EG Grindelwald eingereichte Strafanzeige, die angebliche «Verletzungen des Geschäfts- und Amtsgeheimnisses» betrifft (vgl. act. 1C, Beilage 9). Zum andern nennt er die von C.________ gegen ihn und seinen Bruder angestrengte Strafuntersuchung, die sein «Verhalten […] gegenüber der Jungfraubahn Holding AG» zum Gegenstand habe (Anzeige wegen Erpressung, Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage; vgl. act. 1C, Beilage 12). – Die Gemeinde bestreitet einen möglichen Einfluss dieser Strafuntersuchungen auf das vorliegende Beschwerdeverfahren. 2.2 Die instruierende Behörde kann von Amtes wegen oder auf Antrag das Verfahren einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines andern Verfahrens

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.04.2015, Nr. 100.2015.60U, abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im andern Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist (Art. 38 VRPG). Eine Einstellung ist namentlich dann angezeigt, wenn über das Vorliegen von Sachumständen oder von rechtlichen Voraussetzungen, die für den Verfahrensausgang massgebliche Bedeutung haben, im Rahmen eines andern Verfahrens entschieden wird (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 38 N. 4). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt hier keine solche Konstellation vor, da nicht ersichtlich ist, inwiefern der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens von den beiden erwähnten Strafverfahren abhängen könnte. Vor Verwaltungsgericht liegt das korrekte Zustandekommen des Beschlusses der Gemeindeversammlung von Grindelwald zum Traktandum «Überbauungsordnungen und Zonenplanänderung» im Streit. Gerügt wird insoweit vorab, dass die politische Willensbildung aufgrund einer «Verknüpfung» der Vorlage mit einem geplanten «Entwicklungsfonds» mangelhaft erfolgt sei (vgl. hinten E. 5). Inwiefern die Klärung dieser Rechtsfrage von den «Strafsachen» beeinflusst werden könnte, ist nicht ersichtlich: Die Strafanzeigen betreffen nach den Ausführungen des Beschwerdeführers einerseits Verhaltensweisen im Rechtsmittelverfahren – also Vorgänge, die sich nach der Gemeindeversammlung vom 24. Oktober 2014 zugetragen haben – und anderseits die persönlichen Kontakte zwischen den Beschuldigten. Von keiner Seite wird eine Beeinflussung des Entscheids der Stimmbürgerschaft durch jene Vorgänge behauptet, die Gegenstand der Strafanzeigen bilden. 2.3 Letztlich macht der Beschwerdeführer also nicht geltend, in den «Strafsachen» würden Sachumstände oder rechtliche Voraussetzungen geklärt, die für die Beurteilung des Hauptantrags relevant seien. Das Beschwerdeverfahren wäre im Übrigen selbst dann nicht einzustellen, wenn dem Beschwerdeführer gefolgt und eine Verbindung zwischen Strafanzeigen und verwaltungsgerichtlichem Beschwerdeverfahren in der Sache angenommen würde. Behauptet wird ein Zusammenhang nämlich allein in Bezug auf den gestellten Eventualantrag, der die Kostenverlegung beschlägt (vgl. vorne E. 1.2). Der Beschwerdeführer macht geltend, aus den Strafverfahren könne erhellen, ob die Anfechtung des Gemeindeversammlungsbeschlusses tatsächlich rechtsmissbräuchlich bzw. mutwillig gewesen sei, wie es die Vorinstanz angenommen habe. Zudem beruhe die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung des Regierungsstatthalters auf Beweismitteln, die aus deliktischen Handlungen stammten, was im Strafverfahren gegen C.________ und Fürsprecher B.________ zu klären sei (Beschwerde, Rz. 18 und 41 f.; Stellungnahme

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.04.2015, Nr. 100.2015.60U, vom 29.3.2015, Rz. 6). Mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer indes selbst bezüglich des Eventualantrags keine Abhängigkeit des Verfahrensausgangs von den Strafverfahren darzutun: Die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführung im vorinstanzlichen Verfahren mutwillig war, hängt von vornherein nicht davon ab, ob im Vor- oder Umfeld des Prozesses gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstossen wurde. Sie richtet sich vielmehr danach, ob die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwände ernsthafter Natur waren und ob ein legitimer Anlass zur Beschwerdeerhebung bestand, wobei es insoweit nicht nur auf die persönlichen Beweggründe des Beschwerdeführers ankommt. Über die Mutwilligkeit der Beschwerdeführung lässt sich hier sodann entscheiden, ohne dass auf die angeblich unverwertbaren Beweismittel (vgl. Beschwerde, Rz. 10 ff.) abzustellen wäre (dazu hinten E. 7.2). Deshalb braucht nicht erörtert zu werden, ob das Verwaltungsgericht die Frage der Zulässigkeit der betreffenden Beweismittel selbständig beurteilen könnte (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 19 N. 9), oder ob – wovon der Beschwerdeführer auszugehen scheint – insoweit ein Entscheid der Strafverfolgungsbehörden abzuwarten wäre. 2.4 Nach dem Gesagten kommt den vom Beschwerdeführer erwähnten Strafuntersuchungen für den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keine Bedeutung zu, weshalb der Sistierungsantrag abgewiesen wird. 3. Der Beschwerdeführer verlangt weiter, die Beschwerdeantwort sei aus den Akten zu weisen und Fürsprecher B.________ zur Niederlegung seines Mandats für die Beschwerdegegnerin aufzufordern. Zur Begründung bringt er vor, bei Fürsprecher B.________ bestehe ein persönlicher Interessenkonflikt, weil gegen ihn eine Strafuntersuchung geführt werde, die mit dem vorliegenden Verfahren in Zusammenhang stehe. Vor dem Hintergrund dieses Interessenkonflikts sei die eingereichte Beschwerdeantwort «als nichtig zu betrachten» (Stellungnahme vom 29.3.2015, Rz. 7 f.). 3.1 Mit diesen Vorbringen macht der Beschwerdeführer nicht primär ein disziplinarisches Fehlverhalten des Rechtsvertreters der Gemeinde geltend; für die Beurteilung eines solchen Einwands wäre denn auch nicht das Sachgericht, sondern die Anwaltsaufsichtsbehörde zuständig (vgl. Art. 12 Bst. b des Kantonalen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.04.2015, Nr. 100.2015.60U, Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Vielmehr bestreitet der Beschwerdeführer die Berechtigung von Fürsprecher B.________, die Gemeinde in der vorliegenden Rechtsache gültig zu vertreten. In der Tat kann einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt die Interessenvertretung im Einzelfall untersagt werden, wenn bezüglich des betreffenden Mandats ein Interessenkonflikt vorliegt. Bei der entsprechenden Anordnung handelt es sich nicht um eine Disziplinarmassnahme, sodass dafür grundsätzlich die mit der Rechtssache befasste Behörde zuständig ist; anders verhält es sich nur dann, wenn das kantonale Anwaltsrecht die entsprechende Kompetenz ausdrücklich der Aufsichtsbehörde zuweist (BGE 138 II 162 E. 2.5.1 [Pra 101/2012 Nr. 108]; vgl. auch Chappuis/Pellaton, Conflits d'intérêts: autorité compétente pour en juger et voies de recours, in Anwaltsrevue 2012 S. 316 ff.). Dies trifft für den Kanton Bern nicht zu: Die Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde wird in Art. 12 KAG geregelt und umfasst die Führung des Anwaltsregisters und der EU/EFTA- Anwaltsliste (Bst. a), die Disziplinaraufsicht (Bst. b) sowie den Entscheid über die Befreiung vom Berufsgeheimnis (Bst. c). Die Kompetenz, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt wegen eines konkreten Interessenkonflikts die Prozessberechtigung im Einzelfall zu entziehen, wird mithin nicht der Anwaltsaufsichtsbehörde zugewiesen (auch nicht implizit, vgl. den Vortrag des Regierungsrats betreffend das Kantonale Anwaltsgesetz, in Tagblatt des Grossen Rates 2006, Beilage 4, S. 5 f. und 10 f.). Deshalb bleibt hiefür das Sachgericht zuständig, was sachgerecht ist und unnötige verfahrensrechtliche Weiterungen vermeidet (vgl. François Bohnet, Conflits d'intérêts de l'avocat et qualité pour recourir du client et de son adversaire: derniers développements, in SJZ 2014 S. 236). Dem Einwand des Beschwerdeführers ist demnach im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nachzugehen. 3.2 Begründet wird das Vorliegen eines «widerrechtlichen Interessenkonflikts» im Sinn von Art. 12 Bst. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) damit, dass im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu beantworten sei, ob sich Fürsprecher B.________ als Rechtsvertreter der EG Grindelwald unrechtmässig verhalten habe, was gleichzeitig Gegenstand des hängigen Strafverfahrens gegen ihn bilde. Nun wurde aber gerade erörtert, dass die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten «Strafsachen» für das vorliegende Verfahren unerheblich sind (vorne E. 2.2 f.; vgl. auch hinten E. 7.2). Weiter wäre ohnehin nicht ersichtlich, wie der Umstand, dass bezüglich der Art und Weise, wie Fürsprecher B.________ sein Mandat für die Gemeinde führt, ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.04.2015, Nr. 100.2015.60U, Strafverfahren anhängig gemacht wurde, zu einem Interessenkonflikt im Sinne von Art. 12 Bst. c BGFA führen könnte. Es besteht deshalb weder Anlass, von einer «Nichtigkeit» der von ihm für die Beschwerdegegnerin verfassten Beschwerdeantwort auszugehen noch diese aus den Akten zu weisen. 4. Gegen den angefochtenen Entscheid bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, der Regierungsstatthalter habe zwingendes bernisches Verfahrensrecht verletzt, indem er die Beschwerde abgewiesen habe, soweit darauf einzutreten sei. 4.1 Er macht geltend, eine sachgerechte Anfechtung setze Klarheit darüber voraus, ob die gestellten Rechtsbegehren materiell abgewiesen würden oder ob auf sie gar nicht eingetreten werde. Das Vorgehen des Regierungsstatthalters verletze deshalb die Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Zudem halte Art. 72 Abs. 1 VRPG unmissverständlich fest, dass nur dann in der Sache entschieden werden könne, wenn auf die Beschwerde eingetreten werde. Fehle es an einer Sachurteilsvoraussetzung, habe keine materielle Beurteilung stattzufinden. Deshalb hätte der Regierungsstatthalter auf die Beschwerde nicht eintreten dürfen, zumal er davon ausging, der Beschwerdeführer hätte seine Rüge betreffend den «Entwicklungsfonds» noch während der Gemeindeversammlung vortragen müssen; unterbleibe eine sofortige Beanstandung von Verfahrensfehlern, sei eine spätere Anfechtung von Beschlüssen gemäss Art. 49a Abs. 3 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) ausgeschlossen. 4.2 Weshalb der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz sein Anliegen materiell geprüft hat, anstatt auf die Beschwerde (gänzlich) nicht einzutreten, ist nicht nachvollziehbar; durch einen Nichteintretensentscheid wäre er nicht besser gestellt als er es durch die angefochtene Abweisung seines Begehrens ist. Das Vorgehen des Regierungsstatthalters ist allerdings ohnehin nicht zu beanstanden: Es trifft zwar zu, dass – logisch betrachtet – nur dann ein Entscheid in der Sache getroffen werden kann, wenn alle Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und dementsprechend auf das Rechtsmittel eingetreten wird. Es stellt jedoch eine verbreitete Praxis der Rechtsmittelbehörden und, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, keine «Unsitte» dar, wenn das Erfüllen oder Nichterfüllen einer Sachurteilsvoraussetzung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.04.2015, Nr. 100.2015.60U, nicht gänzlich klar erscheint, die Eintretensfrage aus prozessökonomischen Überlegungen offenzulassen und die Beschwerde abzuweisen (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 74. Christoph Bürki, Verwaltungsjustizbezogene Legalität und Prozessökonomie, Diss. Bern 2011, S 86). Ein solches Vorgehen trägt der dienenden Funktion des Prozessrechts Rechnung und verhindert insbesondere, dass den Rechtsuchenden eine (allerdings abschlägige) Beurteilung in der Sache ohne Not vorenthalten wird. Das gilt gerade bei einer Laienbeschwerde, wie sie der Regierungsstatthalter hier zu beurteilen hatte. Auch im Licht von Art. 72 Abs. 1 VRPG ist diese Prozesserledigung zulässig und wird deshalb nicht nur vom Bundesgericht, sondern ebenfalls vom Verwaltungsgericht gelegentlich gewählt. 4.3 Des Weiteren liegt im Umstand, dass der Regierungsstatthalter die Beschwerde unter teilweiser Offenlassung der Eintretensfrage abgewiesen hat, keine Verletzung der Begründungspflicht (zum Begriff BGE 136 I 229 E. 5.2; BVR 2013 S. 407 E. 3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 5 f.): Im angefochtenen Entscheid werden die massgebenden Überlegungen ausführlich erläutert, so dass sich der Beschwerdeführer über dessen Tragweite ein Bild machen konnte. Inwiefern eine sachgerechte Anfechtung allein darum verunmöglicht worden sein soll, weil die Vorinstanz das Vorliegen einer Sachurteilsvoraussetzung in Zweifel gezogen, aber letztlich nicht verbindlich verneint hat, ist nicht nachvollziehbar. Zusammen mit der Begründung bringt das Dispositiv des angefochtenen Entscheids jedenfalls klar zum Ausdruck, dass der Regierungsstatthalter die Beschwerde, soweit die Abstimmung über das Traktandum «Überbauungsordnungen und Zonenplanänderung» betreffend, materiell geprüft und abgewiesen hat, obschon er an der Zulässigkeit der vorgetragenen Rüge zweifelte. 5. In der Sache macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Abstimmungsfreiheit geltend und beruft sich insoweit auf Art. 34 Abs. 2 BV. Er beanstandet, dass an der Gemeindeversammlung kurzfristig eine Ergänzung des mit den Initiantinnen des «V- Projekts» geschlossenen Infrastrukturvertrags präsentiert worden sei. Er bezieht sich dabei auf den Vertragszusatz, mit dem die Errichtung eines «Fonds zur nachhaltigen Entwicklung in den Gemeinden Grindelwald und Lauterbrunnen» (nachfolgend:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.04.2015, Nr. 100.2015.60U, Entwicklungsfonds) vereinbart wurde. Aus diesem Fonds, den die Jungfraubahn Holding AG mit einem jährlichen Beitrag von Fr. 200'000.-- alimentieren wird, sollen in den Gemeinden Grindelwald und Lauterbrunnen Projekte im Allgemeininteresse unterstützt werden (vgl. S. 16 des Protokolls der Gemeindeversammlung; act. 1C, Beilage 2). 5.1 Der Regierungsstatthalter hat erwogen, die Einwände des Beschwerdeführers gegen den Entwicklungsfonds beträfen nicht den Beschluss der Gemeindeversammlung als solchen. Es sei nicht über den Infrastrukturvertrag zu befinden, sondern eine Abstimmung betreffend Überbauungsordnungen und Zonenplanänderung traktandiert gewesen. Zwar bestehe zwischen diesem Geschäft und dem vom Gemeinderat vorgängig abgeschlossenen Infrastrukturvertrag ein politischer Zusammenhang, der Vertrag bilde aber nicht Bestandteil des angefochtenen Beschlusses. So stelle auch der als Ergänzung des Infrastrukturvertrags präsentierte Entwicklungsfonds bloss ein politisches Argument für die Annahme der Vorlage dar. Im Umstand, dass die Ankündigung des Entwicklungsfonds kurzfristig erfolgt sei, liege keine Rechtsverletzung (angefochtener Entscheid, S. 4 f.). – Der Beschwerdeführer wendet ein, der neu vereinbarte Entwicklungsfonds sei untrennbar mit der Planungsvorlage verknüpft und die Stimmberechtigten hätten deshalb nicht derart kurzfristig darüber informiert werden dürfen. Zudem sei die Schaffung eines Entwicklungsfonds erst erläutert worden, als die Versammlung bereits 55 Minuten gedauert habe und die Anwesenden nicht mehr genügend aufnahmefähig gewesen seien. Eine unverfälschte Meinungsbildung sei unter diesen Umständen nicht möglich gewesen. Zudem setze die «Garantie der freien politischen Willensbildung» gemäss Art. 34 Abs. 2 BV voraus, dass die Stimmberechtigten «sämtliche Textdokumente einsehen könnten, die mit der Annahme einer Vorlage rechtliche Relevanz erlangen». Deshalb wäre unabdingbar gewesen, der Gemeindeversammlung den Originaltext des Zusatzes zum Infrastrukturvertrag vorzulegen; die mündlich und bloss summarisch erfolgte Information durch den Gemeindepräsidenten sei unzureichend gewesen. Ohnehin hätten die Stimmberechtigten gar nicht in dieser Form über die Vorlage abstimmen dürfen, da an der Gemeindeversammlung gemäss Art. 60 Abs. 3 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) nur Änderungen «gegenüber den öffentlich aufgelegten Unterlagen beschlossen werden» dürften, die in der Zuständigkeit der Versammlung selber lägen. Sodann müsse für den Entwicklungsfonds ein neues Gemeindereglement geschaffen werden; dass ein solches nicht gleichzeitig mit der Planungsvorlage zur Abstimmung gelangt sei,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.04.2015, Nr. 100.2015.60U, verletze den Grundsatz der Einheit der Materie. Gleichzeitig liege darin eine «Verletzung der Zuständigkeiten der Stimmberechtigten», da der «Entwicklungsfonds nun auf der Grundlage eines blossen Infrastrukturvertrags errichtet werden» solle. Die genannten Mängel des Beschlusses der Gemeindeversammlung seien derart gravierend, dass der Regierungsstatthalter auch ohne entsprechende Rügen von Amtes wegen hätte einschreiten müssen; Abstimmungen seien unabhängig von der Kausalität des Fehlers aufzuheben, wenn dieser besonders schwer wiege. Schliesslich wäre der Regierungsstatthalter auch als Aufsichtsbehörde über die Gemeinden zum Einschreiten gegen die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen (Beschwerde, Rzn. 29-35). 5.2 Mit diesen Vorbringen macht der Beschwerdeführer jedenfalls vor Verwaltungsgericht nicht mehr nur eine Verletzung von Vorschriften über die Durchführung der Gemeindeversammlung geltend. Es braucht deshalb – auch mit Blick auf den Verfahrensausgang – nicht erörtert zu werden, ob er gestützt auf Art. 49a GG zur sofortigen Beanstandung an der Gemeindeversammlung vom 24. Oktober 2014 verpflichtet gewesen wäre, oder ob er dazu mangels juristischer Fachausbildung schuldlos gar nicht in der Lage gewesen wäre (zur Rügeobliegenheit gemäss Art. 49a GG vgl. Markus Müller, in Kommentar zum bernischen GG, 1999, Art. 98 N. 1 ff.; Ueli Friederich, Gemeinderecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 245; VGE 2013/3 vom 23.9.2013, E. 2.2, 2011/160 vom 6.12.2011, E. 3.3). 5.3 Die in Art. 34 Abs. 2 BV als Grundrecht verankerte Abstimmungsfreiheit garantiert, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Jede stimmberechtigte Person soll ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen können. Geschützt werden die Stimmberechtigten durch Art. 34 Abs. 2 BV insbesondere vor unzulässiger behördlicher Beeinflussung (vgl. statt vieler BGE 139 I 195 E. 2, 136 I 364 E. 2.1; BVR 2011 S. 529 E. 2.2). – Inwiefern dieses Grundrecht vorliegend verletzt worden wäre, ist nicht ersichtlich: 5.3.1 Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass der Gemeindepräsident über den Zusatz zum Infrastrukturvertrag erst an der Gemeindeversammlung mündlich informiert hat. Die Vereinbarung mit der Jungfraubahn Holding AG über den Entwicklungsfonds ist unbestrittenermassen am Tag der Versammlung getroffen worden, sodass eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.04.2015, Nr. 100.2015.60U, frühere Information der Stimmberechtigten nicht denkbar war. Weshalb es den Anwesenden nicht möglich gewesen sein sollte, das – doch relativ simple – Konzept des Fonds aufgrund einer mündlichen Präsentation ohne vorgängige schriftliche Information zu erfassen, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls liegt nicht bereits darum eine Beeinträchtigung der Meinungsbildung der Stimmbürgerschaft vor, weil der streitige Vertragszusatz weder vorgängig bekannt gemacht noch an der Versammlung schriftlich im Volltext abgegeben wurde. Der Beschwerdeführer behauptet zwar einen Anspruch der Stimmberechtigten der EG Grindelwald auf generelle Einsichtnahme in relevante «Textdokumente», legt aber nicht dar, woraus sich ein solcher ergeben soll. Er verweist bloss pauschal auf die Bundesverfassung, deren Art. 34 Abs. 2 indes keinen entsprechenden Teilgehalt aufweist (zur Tragweite des Grundrechts vgl. Gerold Steinmann, in Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 34 N. 23 ff.). Das gemäss Art. 11 und 20 GG für die Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung primär massgebende Recht der EG Grindelwald kennt ebenfalls keine Verpflichtung der Behörden, die Stimmberechtigten über die öffentliche Auflage der Abstimmungsunterlagen hinausgehend mit Schriftstücken zu dokumentieren (vgl. insb. Art. 27 ff. der Gemeindeordnung der EG Grindelwald vom 8. Juni 2007 [GO] sowie das zugehörige Stimm- und Wahlreglement [Anhang II zur GO]). Im Übrigen brauchte die Zusatzvereinbarung betreffend den Entwicklungsfonds nicht etwa öffentlich aufgelegt zu werden; da an der Gemeindeversammlung ein Beschluss über planungsrechtliche Fragen zu fassen war, war sie für die Stimmbürgerschaft nicht derart wesentlich, dass eine vorgängige Auflage erforderlich gewesen wäre. Die Information an der Versammlung selber (vgl. sogleich E. 5.3.2) war ausreichend. 5.3.2 Sodann erscheint eine korrekte Meinungsbildung an der Gemeindeversammlung auch nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass über den Entwicklungsfonds (erst) im Anschluss an die Darstellung von Überbauungsordnungen und Nutzungsplan informiert wurde. Der Gemeindepräsident hat die Schaffung des Fonds und die vorgesehene Verwendung der einzuschiessenden Mittel im Rahmen seiner Ausführungen zum Infrastrukturvertrag und zur diesem erwachsenen Kritik erläutert (vgl. S. 16 f. des Protokolls der Gemeindeversammlung; act. 1C, Beilage 2), was sachgerecht war. Beim Entwicklungsfonds handelt es sich um einen von insgesamt acht Regelungspunkten des Infrastrukturvertrags (vgl. auch hinten E. 6.2), der seinerseits nur eines von zahlreichen Kriterien bildete, dass die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger bei der Beschlussfassung über das Traktandum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.04.2015, Nr. 100.2015.60U, «Überbauungsordnungen und Zonenplanänderung» zu berücksichtigen hatten. Eine Vorstellung des Entwicklungsfonds zu Beginn der Versammlung wäre angesichts von dessen beschränkter Bedeutung unangebracht gewesen. Die Präsentation des neuen Elements des Infrastrukturvertrags war zudem unbestrittenermassen sachlich gehalten und nicht geeignet, die Anwesenden in irgendeiner Form ungebührlich zu beeinflussen (vgl. zu diesem Aspekt auch BGE 135 I 292 E. 4.3). Ihr wurde genügend Raum gewährt; insbesondere wurde ein Bezug zum Anliegen hergestellt, von der Jungfraubahn Holding AG eine Art pekuniäre Mehrwertabgabe zu erheben, das im Vorfeld der Gemeindeversammlung aus der Mitte der Stimmbürgerschaft formuliert worden war (es war vorgeschlagen worden, von den Bahnen Fr. 2.-- pro beförderten Passagier zu verlangen). Unerheblich ist, dass die Versammlung in diesem Zeitpunkt offenbar bereits gut fünfzig Minuten gedauert hatte. Sollten einzelne Anwesende bereits nicht mehr genügend aufnahmefähig gewesen sein, um das Konzept des Fonds zu erfassen, hätte es ihnen freigestanden, weitere Informationen zu verlangen bzw. den Gemeindepräsidenten zur Wiederholung seiner Ausführungen aufzufordern. 5.4 Der Grundsatz der Einheit der Materie ist ein Teilaspekt des verfassungsmässig garantierten Anspruchs auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe im Sinn von Art. 34 BV. Das daraus im Zusammenhang mit Finanzvorlagen entwickelte Trennungsverbot besagt, dass Gegenstände, die sich gegenseitig bedingen, nicht getrennt zur Abstimmung gebracht werden dürfen (BVR 2011 S. 314 E. 3.4), wie sich dies im Zusammenhang mit Ausgaben für die Gemeinden des Kantons Bern bereits aus Art. 102 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV; BSG 170.111) ergibt. Der Beschwerdeführer sieht diesen Grundsatz – der primär vor der Umgehung des Referendums gegen Kreditbeschlüsse schützen soll – darum verletzt, weil die Gemeinde das (zu erstellende) Reglement über den Entwicklungsfonds nicht gleichzeitig mit der Planungsvorlage zur Abstimmung gebracht habe. Indes ist nicht ersichtlich, wieso die traktandierte Planungsvorlage und die reglementarische Umsetzung eines einzelnen Aspekts des Infrastrukturvertrags eine untrennbare Einheit bilden sollten. Von der Sache her besteht ohnehin keine zwingende Verbindung. Ein Verstoss gegen das Trennungsverbot kann deshalb ausgeschlossen werden, soweit dieses auf den vorliegenden Sachverhalt überhaupt Anwendung findet. Im Übrigen droht insoweit von vornherein keine Umgehung der Entscheidzuständigkeit der Gemeindeversammlung, wird diese doch zwingend über das Reglement betreffend den Entwicklungsfonds zu beschliessen haben (vgl. Art. 24 Bst. a GO).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.04.2015, Nr. 100.2015.60U, 5.5 Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 60 Abs. 3 BauG relevant sein könnte: Gemäss dieser Bestimmung ist den Betroffenen Kenntnis und Gelegenheit zur Einsprache oder Beschwerde zu geben, falls öffentlich aufgelegte Vorschriften oder Pläne vor oder bei der Beschlussfassung oder im Genehmigungsverfahren geändert werden. Anders als geltend gemacht wurde hier indes keine «Änderung gegenüber den öffentlich aufgelegten Unterlagen beschlossen», zumal die Gemeindeversammlung die (unveränderte) Planungsvorlage verabschiedet und nicht etwa über den Infrastrukturvertrag oder dessen (neuen) Zusatz abgestimmt hat. Zudem führt Art. 60 Abs. 3 BauG ohnehin nicht zu einer Beschränkung der Entscheidbefugnisse der Gemeindeversammlung, sondern verpflichtet die Behörden bloss zur Information der betroffenen Kreise, falls die aufgelegten Unterlagen nachträgliche Änderungen erfahren. 5.6 Mithin leidet der streitbetroffene Beschluss der Gemeindeversammlung an keinem Mangel, weshalb der Regierungsstatthalter weder Anlass hatte, als Rechtsmittelinstanz (von Amtes wegen) einzuschreiten, noch aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers als Aufsichtsbehörde gemäss Art. 87 ff. GG tätig zu werden. Der Hauptantrag des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Allerdings wäre der angefochtene Entscheid selbst dann nicht aufzuheben, wenn der Beschluss der Gemeindeversammlung im Zusammenhang mit dem neuen Entwicklungsfonds an einem Mangel leiden würde: 6.1 Werden bei der Durchführung von Abstimmungen Mängel festgestellt, so ist der gefällte Beschluss nur dann aufzuheben, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben könnten. Soweit sich die Auswirkung eines Verfahrensmangels nicht ziffernmässig feststellen lässt, ist dessen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis nach den gesamten Umständen zu beurteilen. Dabei wird namentlich auf die Schwere des festgestellten Mangels und dessen Bedeutung im Rahmen der gesamten Abstimmung sowie auf die Grösse des Stimmenunterschieds abgestellt (BGE 135 I 292 E. 4.4, 132 I 104 E. 3.3; BVR 2011 S. 529 E. 5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.04.2015, Nr. 100.2015.60U, 6.2 Der Umfang der Leistungen, welche die Initiantinnen des «V-Projekts» im Infrastrukturvertrag vom 12. August 2014 insgesamt zugesichert haben, ist sicherlich geeignet, die Meinungsbildung der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger betreffend Überbauungsordnungen und Zonenplanänderung zu beeinflussen. Vor dem Hintergrund, dass sich die Jungfraubahn Holding AG insbesondere verpflichtet hat, in Grindelwald auf eigene Kosten sowohl ein Parkhaus mit 1'000 Plätzen zu bauen und zu betreiben als auch im Winter zusätzliche 1'300 Autoabstellplätze bereitzuhalten und ausserdem die neue Zufahrtsstrasse, den neuen Fussweg und den Unterhalt der Schwarzen Lütschine zu finanzieren (vgl. Infrastrukturvertrag vom 12.8.2014, act. 4A1), erscheint die zusätzliche Errichtung eines Entwicklungsfonds, in den zugunsten beider vom «V-Projekt» betroffenen Gemeinden jährlich Fr. 200'000.-- eingeschossen werden, nicht als die Meinungsbildung dominierender Aspekt. Selbst wenn die Meinungsbildung an der Gemeindeversammlung durch die kurzfristige Präsentation des Fonds beeinträchtigt gewesen wäre, könnte der Beschluss deshalb an keinem schweren Mangel leiden; hiefür hat der Entwicklungsfonds von vornherein zu wenig Gewicht. Angesichts des klaren Stimmenverhältnisses von 71,5 % Ja- zu 28,5 % Nein- Stimmen ist nicht davon auszugehen, dass die Abstimmung anders ausgegangen wäre, wenn der Entwicklungsfonds an der Gemeindeversammlung anders oder gar nicht vorgestellt worden wäre. Der Regierungsstatthalter hatte deshalb ohnehin keinen Anlass einzuschreiten. 7. Es bleibt der Eventualantrag zu beurteilen, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich der Kostenverlegung aufzuheben. 7.1 Die Vorinstanz hat erwogen, zwar seien Beschwerdeverfahren in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen gemäss Art. 108a Abs. 1 VRPG grundsätzlich kostenlos; der Beschwerdeführer habe aber mutwillig Beschwerde geführt, weshalb ihm dennoch Verfahrenskosten aufzuerlegen seien. Er habe mit dem Einreichen des Rechtsmittels primär versucht, die Jungfraubahn Holding AG zur Gewährung von finanziellen Vorteilen zu bewegen. Aus dem gleichen Grund lägen besondere Umstände vor, die den ausnahmsweisen Zuspruch eines Parteikostenersatzes an die Beschwerdegegnerin rechtfertigten (angefochtener Entscheid, S. 6 f.). – Der Beschwerdeführer wendet ein, der Regierungsstatthalter stütze seine Annahme, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.04.2015, Nr. 100.2015.60U, Beschwerdeführung sei rechtsmissbräuchlich bzw. mutwillig, «ausschliesslich auf Informationen und Dokumente, die widerrechtlich beschafft» worden und deshalb unverwertbar seien (Beschwerde, Rz. 36; vgl. auch Rz 11 ff.). Zudem sei die Kostenauflage in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erfolgt (Beschwerde, Rz. 37; vgl. auch Rz 19 ff.). Ferner sei es widersprüchlich, wenn die Vorinstanz seine Beschwerde als «rechtsmissbräuchlich» bezeichne, aber keinen auf Art. 45 VRPG gestützten Nichteintretensentscheid fälle (Beschwerde, Rz. 38). Schliesslich habe er objektiv betrachtet Anlass zur Annahme gehabt, dass politische Rechte verletzt sein könnten, weshalb die Beschwerdeerhebung nicht mutwillig gewesen sei (Beschwerde, Rz. 39). 7.2 Diese Einwände des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig: Zunächst muss für die Beurteilung der Mutwilligkeit weder auf den SMS-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und C.________ (act. 1C, Beilage 6) noch auf die Aktennotiz vom 10. Oktober 2014 über eine Besprechung zwischen den beiden (act. 1C, Beilage 5) zurückgegriffen werden; deshalb kann offenbleiben, ob diese Beweismittel berücksichtigt werden dürfen oder nicht. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die Jungfraubahn Holding AG von seiner «Geschäftsidee» zu überzeugen sucht, «gemeinsam ein … zu errichten und zu betreiben» (Beschwerde, Rz. 10), ergibt sich seine Absicht, über das Rechtsmittelverfahren bzw. die für das «V- Projekt» daraus resultierende Verzögerung Druck auszuüben, klar und deutlich aus seinem Schreiben vom 22. Dezember 2014. Darin erklärt er gegenüber Beschwerdegegnerin und Jungfraubahn Holding AG, das Planerlassverfahren zunächst mit seiner Abstimmungsbeschwerde, die er bis vor Bundesgericht zu ziehen gedenke, für rund drei Jahre «blockieren» zu wollen. Anschliessend werde er das Planerlassverfahren ebenfalls über vier Instanzen bis zum Bundesgericht führen, was «erfahrungsgemäss rund 3-5 Jahre beanspruchen» werde; zum Schluss signalisiert er «Dialogbereitschaft» (act. 4A3, Beilage 5), offensichtlich im Hinblick auf ein Entgegenkommen bezüglich seiner «Geschäftsidee». Dies hat auch die Vorinstanz nicht verkannt und für ihren Kostenentscheid ausdrücklich auf den Inhalt des Schreibens vom 22. Dezember 2014 Bezug genommen (S. 7 des angefochten Entscheids). Weiter kann von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 21 ff. VRPG; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 29 Abs. 2 BV) keine Rede sein, da der Beschwerdeführer nach durchgeführtem Schriftenwechsel ausdrücklich eingeladen wurde, Schlussbemerkungen einzureichen; weshalb in dieser Situation ein zweiter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.04.2015, Nr. 100.2015.60U, Schriftenwechsel erforderlich sein sollte (Beschwerde, Rz. 19), ist nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 22. Januar 2015 auch zum Antrag der Gemeinde Stellung genommen, wegen mutwilliger Beschwerdeführung Verfahrenskosten zu erheben und ihr einen Parteikostenersatz zuzusprechen. Er hat sich dabei aber auf pauschale Einwände beschränkt und insoweit bloss von «haltlosen Behauptungen» bzw. «infamen Unterstellungen» gesprochen. Auf diese unsubstantiierten Vorbringen brauchte der Regierungsstatthalter in seiner Begründung nicht näher einzugehen. Ferner ist nicht nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, der Regierungsstatthalter hätte auf seine Beschwerde wegen Rechtsmissbrauchs nicht eintreten sollen, zu erreichen hofft; eine Kostenauflage wegen mutwilliger Prozessführung wäre nicht weniger gerechtfertigt, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen wäre, es sei gestützt auf Art. 45 VRPG ein Nichteintretensentscheid zu fällen. Ebenso wenig ist schliesslich ersichtlich, welchen objektiven Anlass der Beschwerdeführer für die Anfechtung des Beschlusses der Gemeindeversammlung gehabt haben sollte; weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren hat er einen vertretbaren Einwand gegen die Rechtsmässigkeit der Abstimmung erhoben. Bei diesen Gegebenheiten und angesichts der offen erklärten Absicht des Beschwerdeführers, das «V-Projekt» zu «blockieren», hat der Regierungsstatthalter zu Recht auf eine mutwillige Prozessführung erkannt. Mithin ist die Erhebung von Verfahrenskosten nicht zu beanstanden. 7.3 Gemäss Art. 108a Abs. 3 VRPG gelten für die Parteikosten die allgemeinen Grundsätze, wobei Art. 104 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG einen Ersatzanspruch der Gemeinden «in der Regel» ausschliesst. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine Gemeinde, die in Erfüllung einer ihr übertragenen öffentlichen Aufgabe entschieden hat, grundsätzlich in der Lage ist, ihren Rechtsstandpunkt in einem späteren Beschwerdeverfahren gegen die eigene Verfügung bzw. den eigenen Beschluss selber zu vertreten (vgl. BVR 2014 S. 14, nicht publ. E. 7 [VGE 2012/148-150 vom 30.9.2013]). Parteikostenersatz kann einer Gemeinde ausnahmsweise dann gewährt werden, wenn eine besonders komplexe Angelegenheit vorliegt (VGE 2010/342 vom 1.12.2010, E. 5.2) oder wenn die Gemeinde nicht in erster Linie hoheitliche Interessen wahrt, sondern – insbesondere als Bauherrin oder Grundeigentümerin – wie eine Privatperson betroffen ist (vgl. BVR 2014 S. 65 E. 9.2, 2001 S. 563 E. 4b). Zwar wurde verschiedentlich auch auf die Möglichkeit hingewiesen, dass eine unlautere bzw. querulatorische Prozessführung seitens Privater einen Anspruch des Gemeinwesens auf Parteikostenersatz begründen könnte (VGE

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.04.2015, Nr. 100.2015.60U, 2013/92 vom 12.2.2014, E. 8.2, 2013/1 vom 26.11.2013, E. 4.2; vgl. Herzog/Daum, Die Umsetzung der Rechtsweggarantie im bernischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, in BVR 2009 S. 23 mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien). Das VGer hat einen solchen Anspruch aber noch nie bejaht, sondern vielmehr ausdrücklich offengelassen, in welchen Fallkonstellationen die querulatorische Prozessführung überhaupt einen Parteikostenersatzanspruch der Gemeinde begründen könne (vgl. VGE 2010/342 vom 1.12.2010, E. 5.2). Ausgehend von der Überlegung, dass Gemeinden in aller Regel getroffene Entscheidungen in einem Rechtsmittelverfahren gegen rechtliche Einwendungen selber zu verteidigen vermögen, rechtfertigt es sich nicht, allein wegen der querulatorischen Einlegung eines Rechtsmittels Parteikostenersatz zuzusprechen. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten der Gemeinde im konkreten Einzelfall vom Umstand abhängen sollte, ob ihre Entscheidung mit vertretbaren Argumenten oder aus blosser Mutwilligkeit angefochten wurde. Die Beantwortung von querulatorischen Rechtsmitteln ist regelmässig mit wenig Aufwand verbunden und belastet eine Gemeinde nicht mehr, sondern meist weniger stark als die Interessenwahrung in einem «gewöhnlichen» Beschwerdeverfahren. Anders kann es sich allerdings verhalten, wenn einzelne Personen namentlich eine kleine Gemeinde mit einer entsprechend minimalen Verwaltungsstruktur in eine Vielzahl von mutwilligen Verfahren verwickeln und so erhebliche Ressourcen binden. Diesfalls kann, ähnlich wie bei besonders komplexen Angelegenheiten, von einer Überforderung der Gemeinde ausgegangen werden, die den Beizug eines Rechtsanwalts bzw. eine Überwälzung der hiefür allfallenden Kosten auf die Verursacher rechtfertigt (vgl. auch BVR 2011 S. 458, nicht publ. E. 12.3.2 [VGE 2009/205 vom 18.2.2011]; VGE 2013/1 vom 26.11.2013, E. 4.2). Eine solche Situation liegt hier indessen nicht vor, weshalb die Gemeinde, ungeachtet der mutwilligen Prozessführung durch den Beschwerdeführer, keinen Anspruch auf Parteikostenersatz für das vorinstanzliche Verfahren hat. Die Beschwerde ist insoweit begründet und der angefochtene Entscheid aufzuheben, soweit der Gemeinde Parteikostenersatz zugesprochen wird; deren Antrag auf Kostenersatz ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.04.2015, Nr. 100.2015.60U, 8. 8.1 Gemäss Art. 108a Abs. 1 VRPG erhebt das Verwaltungsgericht in kommunalen Abstimmungssachen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Kosten. – Nach dem Gesagten ist das Hauptbegehren, das sich gegen die Bestätigung des Beschlusses der Gemeindeversammlung durch den Regierungsstatthalter richtet, als mutwillig zu bezeichnen (vgl. vorne E. 7.2; vgl. auch E. 5); insoweit sind Verfahrenskosten zu erheben und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Nicht mutwillig ist die Prozessführung demgegenüber im Eventualantrag, mit dem die vorinstanzliche Kostenauflage wegen mutwilliger Prozessführung angefochten wird. Obschon der Beschwerdeführer insoweit nur teilweise obsiegt (bezüglich des Parteikostenersatzes; vgl. E. 7.3), sind hiefür gestützt auf Art. 108a Abs. 1 VRPG keine Kosten zu erheben. Mithin sind von der ordentlichen Pauschalgebühr für durchschnittliche Verfahren von Fr. 3'000.-- Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu erheben und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8.2 Der Ersatz der Parteikosten richtet sich gemäss Art. 108a Abs. 3 VRPG nach den allgemeinen Grundsätzen, also dem Unterliegerprinzip von Art. 108 Abs. 3 VPRG. Der Beschwerdeführer unterliegt vor Verwaltungsgericht sowohl mit seinem Sistierungsantrag als auch mit dem Hauptantrag, obsiegt aber mit seinem Eventualantrag teilweise; es ist insgesamt von einem Unterliegen zu vier Fünfteln auszugehen, weshalb die Gemeinde ihm die Parteikosten im Umfang von einem Fünftel zu ersetzen hat. Der Parteikostenersatz ist nach den Kriterien von Art. 41 KAG i.V.m. Art. 11 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) festzulegen (Art. 104 Abs. 1 VPRG). Gemäss Art. 11 Abs. 1 PKV beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Mit Blick auf den Tarifrahmen sowie Tragweite und Komplexität des Rechtsstreits ist von einem Anwaltshonorar von Fr. 5'000.-- auszugehen, zuzüglich Auslagen von (geschätzt) Fr. 200.-- sowie Mehrwertsteuer. Die zu ersetzenden Parteikosten machen demnach Fr. 1'123.20 (inkl. Auslagen und MWSt) aus. – Der im Umfang von vier Fünfteln obsiegenden Gemeinde steht demgegenüber kein Parteikostenersatz zu (Art. 104 Abs. 4 VRPG; vgl. vorne E. 7.3). Da diese mangels ersatzfähiger Vertretungskosten keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten hat, wird ihr Antrag, den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.04.2015, Nr. 100.2015.60U, Beschwerdeführer zur Sicherstellung ihrer Parteikosten zu verhalten (vgl. Art. 105 Abs. 3 VRPG), gegenstandslos. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass Ziff. 3 des Entscheids des Regierungsstatthalters von Interlaken-Oberhasli vom 28. Januar 2015 aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt wird: «3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.» Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 5'616.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu einem Fünftel, ausmachend Fr. 1'123.20, zu ersetzen. 5. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer zur Sicherstellung ihrer Parteikosten zu verhalten, wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftverzeichnis abgeschrieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.04.2015, Nr. 100.2015.60U, 6. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin - dem Regierungsstatthalter von Interlaken-Oberhasli Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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