Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 08.09.2015 100 2015 55

8 septembre 2015·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·5,892 mots·~29 min·3

Résumé

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge wiederholter Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 21. Januar 2015 - BD 127/14) | Ausländerrecht

Texte intégral

100.2015.55U HER/KUN/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. September 2015 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli und Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Kummler A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge wiederholter Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 21. Januar 2015; BD 127/14)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2015.55U, Sachverhalt: A. Der am … 1981 geborene A.________, Staatsbürger von Marokko, reiste im April 2001 illegal in die Schweiz ein und stellte erfolglos ein Asylgesuch. Nachdem er aus der Schweiz weggewiesen worden war, kehrte er am 12. April 2003 hierher zurück und erhielt gestützt auf die im Mai 2003 in … geschlossene Ehe mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung. Im April 2008 trennte sich das Ehepaar und am 16. September 2010 wurde die kinderlos gebliebene Ehe geschieden. Hierauf wurde A.________ die Aufenthaltsbewilligung vorderhand jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, zuletzt bis am 29. April 2013. Weil er während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war und sich verschuldet hatte, hatte ihm die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), in den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2011 die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung jeweils verweigert. Ausserdem war A.________ am 5. Mai 2009, 20. August 2012 und 23. Oktober 2012 fremdenpolizeilich verwarnt worden unter Androhung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, sollte er insoweit sein Verhalten nicht ändern. Am … 2013 wurde aus der Beziehung von A.________ mit der Schweizerin B.________ die Tochter C.________ geboren, welche unter der Obhut der allein sorgeberechtigten Mutter steht. Nachdem weitere Strafurteile gegen A.________ ergangen waren und sich dieser noch weiter verschuldet hatte, verweigerte die EG Bern mit Verfügung vom 15. Mai 2014 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Hiergegen erhob A.________ am 13. Juni 2014 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 21. Januar 2015 ab und setzte A.________ eine Ausreisefrist bis zum 5. März 2015.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2015.55U, C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 20. Februar 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Gleichzeitig hat er um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 5. März 2015 die Abweisung der Beschwerde; hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts hat sie sich eines Antrags enthalten. Die EG Bern hat sich mit Stellungnahme vom 20. März 2015 den Ausführungen der POM angeschlossen. Erwägungen: 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2015.55U, 2. Im Streit liegt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1 Dem Beschwerdeführer wurde der Aufenthalt in der Schweiz ursprünglich gestützt auf die im Mai 2003 geschlossene Ehe mit einer Schweizerin bewilligt (vgl. Akten EG Bern pag. 76). Nachdem sich das Ehepaar im April 2008 getrennt hatte (vgl. Akten EG Bern pag. 170 und 172), wurde die kinderlos gebliebene Ehe am 16. September 2010 geschieden (Akten EG Bern pag. 184). Seither wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung offenbar gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 42 AuG verlängert (vgl. angefochtener Entscheid E. 2a). Ein solcher nachehelicher Anspruch steht auch vorliegend in Frage, wiewohl der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 50 AuG nicht rügt. Er beruft sich auf einen Anspruch nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Diese das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens gewährleistenden Bestimmungen können verletzt sein, wenn die Pflege einer intakten familiären Beziehung zwischen der betroffenen Person und nahen Verwandten mit festem Anwesenheitsrecht in der Schweiz durch die Entfernungsmassnahme vereitelt wird (BGE 135 I 143 E. 1.3.1, 130 II 281 E. 3.1 mit Hinweisen; BVR 2010 S. 481 E. 5.2.1). Ob dem Beschwerdeführer ein gesetzlicher oder konventions- bzw. verfassungsrechtlicher Anspruch zukommt, muss mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen indes nicht abschliessend geklärt werden. Denn die Entfernungsmassnahme kann selbst bei Bestehen eines solchen zulässig sein, sofern sie sich im Rahmen der Rechtskontrolle als verhältnismässig erweist, da entsprechende Ansprüche diesfalls ohnehin erlöschen würden (vgl. E. 2.2 f. hiernach; BVR 2011 S. 289 E. 4). 2.2 Ein allfälliger Anspruch nach Art. 50 AuG erlöscht unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 vorliegen (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG). Auch ein Eingriff in das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Privat- und Familienleben durch Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz ist statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2015.55U, nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Ein ausländerrechtlicher Widerrufsgrund und damit ein – unter Vorbehalt der Prüfung der Verhältnismässigkeit (vgl. hinten E. 3 ff.) – gerechtfertigter Eingriff in den Anspruch nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV liegt unter anderem dann vor, wenn die betroffene ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 62 Bst. c AuG). Dies ist etwa der Fall bei der Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Die Voraussetzungen für einen Widerruf können diesfalls auch dann erfüllt sein, wenn die einzelnen Handlungen für sich allein noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (vgl. etwa BGer 2C_376/2014 vom 28.10.2014, E. 2.2, 2C_161/2013 vom 3.9.2013, E. 2.4.1.) In Betracht kommen etwa gehäufte Verurteilungen zu geringfügigen Freiheitsstrafen oder auch Geldstrafen (vgl. VGE 2010/277 vom 29.12.2010, E. 3.2.1, 2009/402 vom 28.5.2010, E. 4.2). Das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. BGer 2C_161/2013 vom 3.9.2013, E. 2.4.1). Anders als für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG und dazu BGE 139 I 16 E. 2.1) ist nach Art. 62 Bst. c AuG nicht erforderlich, dass in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese gefährdet worden ist; es genügt, wenn der Verstoss oder die Gefährdung (alternativ) «erheblich» oder «wiederholt» ist (vgl. BGer 2C_36/2009 vom 20.10.2009, E. 2.1). 2.3 Nach den Akten wurde der Beschwerdeführer wie folgt strafrechtlich verurteilt: – Urteil vom 4. März 2004 wegen Vergehens gegen das damalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121, in Kraft bis 31.12.2007; begangen vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2015.55U, 1.4.2003 bis 23.5.2003) und Diebstahls (begangen am 21.10.2003): bedingte Gefängnisstrafe von 15 Tagen bei einer Probezeit von zwei Jahren und Busse von Fr. 400.-- (Untersuchungshaft 9 Tage; Akten EG Bern pag. 293); – Urteil vom 18. März 2009 wegen Diebstahls, begangen am 7.5.2008: bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren (Untersuchungshaft 1 Tag; Akten EG Bern pag. 293, 187 und 145); – Strafbefehl vom 16. August 2011 wegen Diebstahls (begangen am 15.8.2011), Übertretung nach Art. 19a des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz; BetmG; SR 812.121) und Verletzung der Verkehrsregeln (je begangen am 5.8.2011): Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und Busse von Fr. 200.-- (Akten EG Bern pag. 292 und 316 f.); – Strafbefehl vom 28. Januar 2013 wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (begangen vom 4.11.2011 bis 11.11.2011), mehrfachen Diebstahls (begangen am 11.4.2011 und 21.9.2012), Hinderung einer Amtshandlung (begangen am 21.9.2012), mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln (begangen am 12.9.2011, 1.9.2011 und 15.3.2012), Übertretung nach Art. 19a BetmG (begangen am 21.9.2012): Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und Busse von Fr. 300.-- (Akten EG Bern pag. 292 und 301 f.); – Urteil vom 23. Juni 2014 wegen Diebstahls, geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahls), Hinderung einer Amtshandlung und Übertretung nach Art. 19a BetmG: Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und Busse von Fr. 1'500.-- (Beilage 16 zur Eingabe vom 31.12.2014 [Akten POM]); – Urteil vom 15. September 2014 wegen Diebstahls und Widerhandlung gegen das BetmG (Übertretung): Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und Busse von Fr. 200.-- (Beilagen zur Eingabe vom 17.11.2014 pag. 17 [Akten POM]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2015.55U, Ausserdem sind für die Zeit von Juni 2004 bis März 2014 insgesamt 49 Verurteilungen wegen total 59 Delikten (begangen zumindest auch noch im Jahr 2013) zu Bussen von Fr. 40.-- bis Fr. 600.-- aktenkundig; darunter insbesondere mehrfacher Diebstahl, Widerhandlungen gegen das (aufgehobene) Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über den Transport im öffentlichen Verkehr (Transportgesetz) sowie Strassenverkehrsdelikte, u.a. Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit, unachtsames Fahren mit Personenwagen, Verkehrsregelverletzungen und Nichtbeachten von Vorschriftssignalen (vgl. Akten EG Bern pag. 262 ff., 296, 298 f.; Beilagen zur Eingabe vom 17.11.2014 pag. 13 ff.; vgl. auch Akten EG Bern pag. 304 ff., 319, 321). 2.4 Der Beschwerdeführer wurde demnach in der Zeit von 2004 bis 2014 vorwiegend wegen Vermögens-, Strassenverkehrs- und Betäubungsmitteldelikten sowie Widerhandlungen gegen das Transportgesetz gegen 60 Mal – zum Teil je mehrere Delikte umfassend – rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, unter anderem auch zu beträchtlichen Geldstrafen von bis zu 120 Tagessätzen sowie einer kürzeren Freiheitsstrafe. Er hat damit sowohl (exzessiv) wiederholt als auch erheblich gegen die Rechtsordnung verstossen. Sein Verhalten bot überdies Anlass zu drei fremdenpolizeilichen Verwarnungen (vgl. vorne Bst. A; vgl. auch hinten E. 3.2). Wie die POM zutreffend erkannt hat (vgl. E. 2c), hat der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage ohne weiteres den Widerrufsgrund nach Art. 62 Bst. c AuG gesetzt, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die in den Akten enthaltenen Strafanzeigen vom 18. August 2014 und 10. Oktober 2014 unter anderem wegen Diebstahls, mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln sowie verschiedener Strassenverkehrsdelikte (vgl. Akten POM pag. 40 ff.) schliesslich ebenfalls zu (rechtskräftigen) Verurteilungen geführt haben (vgl. auch hinten E. 3.2 f.). Gegen das Vorliegen eines Widerrufsgrunds wendet der Beschwerdeführer nichts ein. Er rügt allerdings die Unverhältnismässigkeit der Entfernungsmassnahme. 2.5 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach Art. 62 AuG nur dann zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2015.55U, AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGer 2C.36/2009 vom 20.10.2009, E. 2.1 betreffend Art. 62 Bst. c AuG; vgl. weiter BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen bzw. das Privatleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. etwa BGE 139 I 145 E. 2.2 und 2.4, 31 E. 2.3.3, 16 E. 2.2.2, je mit Hinweisen auf die EGMR-Praxis, 137 I 247 E. 4.1, 135 I 143 E. 1.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 5.3). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, sind in diese Prüfung ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Interessen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl einzubeziehen (BGE 135 I 153 E. 2.2.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Die KRK verleiht aber, anders als der Beschwerdeführer zu meinen scheint (vgl. Beschwerde S. 5), keine über Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden Ansprüche (vgl. etwa BGer 2C_376/2014 vom 28.10.2014, E. 2.3.2). 3. Zum öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist Folgendes festzuhalten: 3.1 Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses sind Art und Ausmass der Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie namentlich im Fall von strafrechtlichen Verurteilungen das Verschulden, welches die ausländische Person mit ihrem strafbaren Verhalten auf sich geladen hat (vgl. BGer 2C_36/2009 vom 20.10.2009 mit Hinweis; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2015.55U, BVR 2013 S. 543 E. 4.1 f., 2011 S. 289 E. 5.1). Haben Personen mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). Mit Blick auf die Zukunft ist das Risiko einer weiteren Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beurteilen (vgl. BGer 2C_161/2013 vom 3.9.2013, E. 2.4.1). Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist eine solche Gefahr umso weniger hinzunehmen, je schwerer das bisherige Fehlverhalten der ausländischen Person gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wiegt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2, 16 E. 2.2.1, 137 II 233 E. 5.2.2) oder je hartnäckiger sie sich regelkonformen Verhaltens trotz strafrechtlicher Sanktionen oder fremdenpolizeilicher Verwarnungen verschlossen hat. Generalpräventive Überlegungen dürfen in gleicher Weise wie bei Vorliegen einer längerfristigen Freiheitsstrafe mitberücksichtigt werden (vgl. BGer 2C_36/2009 vom 20.10.2009, E. 2.1; BGE 136 II 5 E. 4.2 im Umkehrschluss; BGer 2C_896/2014 vom 25.4.2015, E. 2.2). 3.2 Der Beschwerdeführer hat sich – bei einer Aufenthaltsdauer von zwölf Jahren seit Erhalt der Aufenthaltsbewilligung – über einen Zeitraum von rund zehn Jahren mit gegen 60 Verurteilungen, welche teilweise je mehrere Delikte umfassen, einer grossen Zahl von Straftaten schuldig gemacht (vgl. vorne E. 2.3 f.). Seine regelrecht gewohnheitsmässige Delinquenz ist damit nicht mehr im Bagatellbereich anzusiedeln, wiewohl das Strafmass für einzelne Verstösse im Bagatellbereich liegt. Abgesehen davon hat ein Teil der Verurteilungen – darunter die zwei jüngsten aus dem Jahr 2014 – zu Geldstrafen in beträchtlicher Höhe (vgl. vorne E. 2.3) geführt (vgl. hierzu auch Art. 132 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0]). Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer insbesondere durch Begehen zahlreicher Strassenverkehrsdelikte Leib und Leben anderer Menschen gefährdet und auch im Rahmen seiner unzähligen Vermögensdelikte Rechtsgüter Dritter verletzt. Der Beschwerdeführer hat trotz der zahlreichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2015.55U, Verurteilungen und laufenden Probezeiten unbeirrt weiter delinquiert. Auch konnten ihn das vorliegende ausländerrechtliche Verfahren – das rechtliche Gehör wurde ihm diesbezüglich bereits im September 2013 gewährt (Akten EG Bern pag. 363) – sowie die in den Jahren 2009 und 2012 durch die städtische Fremdenpolizeibehörde und im 2012 zusätzlich durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) ausgesprochenen Verwarnungen unter Androhung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Akten EG Bern pag. 159, 275 f. und 284) nicht zu regelkonformem Verhalten bewegen (vgl. hierzu auch die unbestrittenen Ausführungen der POM in E. 2c). Er hat damit während nahezu seiner ganzen Anwesenheit in der Schweiz eindrücklich gezeigt, dass er nicht fähig oder willens ist, sich rechtsgetreu zu verhalten; sein Verhalten zeugt von einer bedenklichen Gleichgültigkeit der hiesigen Rechtsordnung gegenüber und lässt auf ausgeprägte Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit schliessen. Der Beschwerdeführer hat unter diesen Umständen die öffentliche Ordnung und Sicherheit insgesamt massiv beeinträchtigt, auch wenn er nur einmal zu einer (kürzeren) bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (vorne E. 2.3). Sein den Straftaten insgesamt zugrunde liegendes Verschulden wiegt schwer und es besteht ein erhebliches Risiko, dass er sich auch zukünftig nicht an die Rechtsordnung halten wird. Insgesamt ist damit von einem sehr gewichtigen öffentlichen Interesse an der strittigen Entfernungsmassnahme auszugehen. 3.3 Der Beschwerdeführer kann sich nicht damit entlasten, dass er seit Januar 2015 offenbar (wieder) regelmässig eine Suchtberatung bei der Berner Gesundheit besucht (vgl. Beschwerde S. 6; Beschwerdebeilage [BB] 2; angefochtener Entscheid E. 5a): Abgesehen davon, dass Erfolg und Nachhaltigkeit wöchentlicher Gespräche allgemein nicht gewährleistet sind, hat der Beschwerdeführer nicht nur Betäubungsmitteldelikte, sondern namentlich auch zahlreiche Strassenverkehrs- und Vermögensdelikte sowie Widerhandlungen gegen das Transportgesetz begangen; dass diese mit seiner angeblichen Sucht in unmittelbarem Zusammenhang stehen, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Weiter sind seine jüngst aufgenommenen Bemühungen, ein straffreies Leben zu führen (vgl. BB 2), insbesondere auch vor dem Hintergrund der nunmehr unmittelbar drohenden Beendigung des Aufenthaltsrechts zu relativieren; gutes Verhalten erlaubt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2015.55U, in solchen Situationen wenig Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten nach Ablauf der entsprechenden Zeitspannen (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BGer 2C_768/2011 vom 4.5.2012, E. 4.3; vgl. auch BGE 137 II 233 E. 5.2.2; BGer 2C_466/2009 vom 13.1.2010, E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 114 Ib 1 E. 3b, 2A.605/2005 vom 28.2.2006, E. 2.5.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.3). Es ist daher nicht ausschlaggebend zu berücksichtigen, dass für die letzten Monate keine strafrechtlichen Verurteilungen mehr aktenkundig sind. Schliesslich sind auch keine veränderten Umstände ersichtlich, welche auf eine fundamentale Änderung seiner Haltung gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und die Chance einer nachhaltigen Deliktsabstinenz schliessen lassen würden; es konnte denn auch die Geburt seiner Tochter am … 2013 den Beschwerdeführer nicht von weiteren Straftaten abhalten (vgl. Akten EG Bern pag. 289; vgl. auch hinten E. 4.4.2 f.). Das Risiko, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig wird, ist angesichts seiner erheblichen Mehrfachdelinquenz nicht hinzunehmen. Dies widerspräche auch generalpräventiven Gesichtspunkten. 3.4 Insgesamt besteht damit ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse an der strittigen Fernhaltemassnahme. 4. Hinsichtlich der privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGer 2C_36/2009 vom 20.10.2009, E. 2.1; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1). 4.1 An die Gründe für die Wegweisung aus der Schweiz sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer hier gelebt hat. Die Aufenthaltsdauer ist insofern zu relativieren, als die Jahre, welche die ausländische Person in der Illegalität, im Strafvollzug oder aufgrund einer vorläufigen Duldung verbracht hat, für die Interes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2015.55U, senabwägung nicht ausschlaggebend sein können (BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]). Eine Entfernungsmassnahme ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die Betroffenen in der Schweiz nicht integriert sind (vgl. betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001, E. 2b; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1; VGE 2009/315 vom 13.10.2010, E. 5.1 [bestätigt durch BGer 2C_893/2010 vom 24.3.2011]). 4.2 Der heute knapp 34-jährige Beschwerdeführer hielt sich im Zeitpunkt der Verfügung der Entfernungsmassnahme durch die EG Bern rund elf Jahre mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf (vgl. etwa Akten EG Bern pag. 15; Verfügung EG Bern vom 15.5.2014; vorne Bst. A). Aufgewachsen ist er in Marokko, wo er während insgesamt neun Jahren die Primar- und Sekundarschule sowie ein College absolvierte und sich anschliessend zum Gipser ausbildete (vgl. Lebenslauf in Akten EG Bern pag. 74). Sein Aufenthalt in der Schweiz lässt sich damit zwar nicht mehr als kurz bezeichnen; er ist allerdings erst im Erwachsenenalter in die Schweiz eingereist und hat prägende Abschnitte seines Lebens in seiner Heimat verbracht. 4.3 Die POM hat sodann zu Recht geschlossen, der Beschwerdeführer habe sich nicht erfolgreich in die hiesigen Verhältnisse integriert (E. 5a): 4.3.1 Wie sie zutreffend anführt, kann von einer gelungenen Integration angesichts der vielfachen, insgesamt erheblichen Delinquenz des Beschwerdeführers von vornherein keine Rede sein, stellt doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein wichtiger Aspekt jeglicher Integration dar (Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer zwar während seines Aufenthalts in der Schweiz verschiedene, meist temporäre Arbeitsstellen innegehabt (vgl. Akten EG Bern pag. 1, 5, 20, 23, 31, 39, 44 f., 47 f., 154, 165 ff., 192 und 254; Akten POM pag. 13); dazwischen war er aber immer wieder arbeitslos (vgl. etwa Akten Bern pag. 25., 70, 81 f., 121 ff. und 125). Ab März 2012 war er infolge einer Unterarmverletzung zu 100 % arbeitsunfähig und bezog bis 31. Mai 2014 Taggelder der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA; Akten EG Bern pag. 336 ff., 340 f., 355 und 409 ff.;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2015.55U, vgl. auch Beschwerde S. 7). Heute nimmt er nach eigenen Angaben an einem Programm zur beruflichen Reintegration teil und verfügt über kein Einkommen (vgl. Beschwerde S. 8). Auch wenn ihm die unfallbedingte Erwerbslosigkeit nicht vorgehalten werden kann, hat die POM bei dieser Sachlage eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration zu Recht verneint, kann doch angesichts der zuvor ausgeübten Tätigkeiten bzw. der wiederholten Arbeitslosigkeit von einer gefestigten Erwerbssituation nicht gesprochen werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Betreibungsregister des Betreibungsamts Bern-Mittelland per 17. November 2014 mit 63 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 48'532.80 und 33 Verlustscheinen in der Höhe von insgesamt Fr. 14'896.90 registriert ist (Beilage 13 zur Eingabe vom 31.12.2014 [Akten POM]). Dass er sich nicht «mutwillig» verschuldet haben will und sich seine finanzielle Situation einzig aufgrund der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bis heute noch nicht verbessert habe (vgl. Beschwerde S. 7, auch zum Folgenden), vermag ihm insoweit nicht zu helfen. Abgesehen davon hat sich die Verschuldenssituation seit dem fraglichen Arbeitsunfall – trotz zweijährigem Bezug von SUVA-Taggeldern – noch weiter verschlechtert (vgl. Akten EG Bern pag. 109 f., 119 f., 188, 287 f. und 344 ff.). Entgegen seiner Auffassung ist schliesslich auch nicht von entscheidender Bedeutung, dass er bislang keine Sozialhilfe bezogen hat (vgl. Akten EG Bern pag. 118, 152, 256); dieser Umstand ist zwar grundsätzlich anzuerkennen, er ist jedoch vor dem Hintergrund der Verschuldung zu relativieren und stellt ohnehin keine besondere Integrationsleistung dar. 4.3.2 In sozialer Hinsicht ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer hier abgesehen von der Beziehung zu seiner Tochter (vgl. hinten E. 4.4.2) vertiefte Kontakte pflegen würde. Wohl hatte er gegenüber der EG Bern – ohne dies näher darzulegen – auf ein «soziales Umfeld» hingewiesen (vgl. Vorakten EG Bern pag. 162). Ein solches wird aber mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mehr erwähnt und es werden auch die diesbezüglichen Feststellungen der POM nicht in Abrede gestellt, wonach keine in besonderem Mass gefestigten sozialen Kontakte und Freundschaften zur einheimischen Bevölkerung dokumentiert sind. Die POM hat damit zu Recht auch eine gelungene sozial-gesellschaftliche Eingliederung verneint. Dass der Beschwerdeführer offenbar gute Deutsch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2015.55U, kenntnisse hat (vgl. Beschwerde S. 7; Akten EG Bern pag. 74), ist zwar grundsätzlich positiv zu werten, kann aber angesichts der mehrjährigen Aufenthaltsdauer ohne weiteres erwartet werden. Wenn er auch gewisse «erfolgreiche Integrationsschritte» unternommen haben mag (vgl. Beschwerde, S. 6 f.), ist mit der Vorinstanz vorab wegen der Delinquenz, aber auch insgesamt von einer nicht gelungenen Integration auszugehen. 4.4 Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile: 4.4.1 Was seine Rückkehr nach Marokko anbelangt, hat die POM zutreffend erwogen (E. 5c), dass der heute knapp 34-jährige Beschwerdeführer seine gesamte Kindheit und Adoleszenz in seinem Heimatland verbracht hat (vgl. auch vorne E. 4.2). Er wurde dort sozialisiert und es ist davon auszugehen, dass die Bindung zu seiner Heimat nach wie vor eng ist, er nicht nur mit der Sprache, sondern auch mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist. Der Beschwerdeführer ist zudem nach eigenen Angaben in den Jahren 2008 und 2012 für je mehrere Wochen nach Marokko zurückgekehrt; beim letzten Mal erfolgte die Reise ausdrücklich zwecks Besuchs der Familie (vgl. Akten EG Bern pag. 90 und 270). Es besteht damit zum Heimatland offensichtlich auch eine familiäre Verbundenheit, an welche der Beschwerdeführer anknüpfen kann; im Alter von 34 Jahren kann er zudem ohne weiteres auch neue Kontakte aufbauen. In beruflicher Hinsicht war der Beschwerdeführer zwar unfallbedingt für längere Zeit arbeitsunfähig (vgl. vorne E. 4.3.1). Ob und in welchem Umfang diese Arbeitsunfähigkeit heute nach wie vor anhält, ist unklar. Wie es sich damit verhält, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Aufgrund der Akten steht einerseits keineswegs fest, dass die fragliche körperliche Einschränkung dauerhaft wäre. Andererseits unterzog sich der Beschwerdeführer offenbar ab Januar 2015 einer 3-monatigen beruflichen Abklärung mit dem Ziel zu bestimmen, welche Tätigkeiten er trotz der erlittenen Unterarmverletzung ausführen kann (vgl. Beschwerde S. 7; BB 3). Es ist demnach – anderes ist weder geltend gemacht noch ersichtlich – anzunehmen, dass er künftig selbst bei dauerhafter Beeinträchtigung zumindest einer angepassten Arbeitstätigkeit nachgehen kann. Entsprechende Möglichkeiten bestehen grundsätzlich auch in Marokko, wo er nebst der Grund-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2015.55U, schule auch eine weiterführende Schulausbildung und eine Berufslehre absolviert hat (vorne E. 4.2). Die in der Schweiz gewonnenen Arbeitserfahrungen mögen ihm die Wiedereingliederung zusätzlich erleichtern. Wohl trifft zu, dass die Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation im Heimatland schwieriger sind als in der Schweiz. Darin liegen freilich keine spezifischen persönlichen Umstände, welche eine Ausreise als unzumutbar erscheinen liessen, zumal hiervon die gesamte dort lebende Bevölkerung betroffen ist (BGer 2C_374/2013 vom 8.1.2014, E. 2.6; VGE 2013/309 vom 19.12.2013, E. 4.3.1). Es ist somit in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht von keinen unüberwindbaren Hindernissen für eine Wiedereingliederung im Heimatland auszugehen. 4.4.2 In familiärer Hinsicht steht ausschliesslich die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner heute gut 2-jährigen Tochter mit Schweizer Bürgerrecht in Frage, welche mit ihrer Mutter zusammenlebt. Die Mutter des Kindes wird mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde zwar (einmalig) als «Lebenspartnerin» bezeichnet (S. 5); abgesehen davon deutet aber nichts auf eine eigentliche Paarbeziehung hin (vgl. insb. auch deren Schreiben vom 31.1.2015 [BB 4]). – Die Tochter würde bei der Rückkehr des Beschwerdeführers ins Heimatland unbestrittenermassen in der Schweiz verbleiben. Zunächst ist festzuhalten, dass dieser weder das Sorgerecht oder die Obhut hat noch je mit ihr zusammengelebt hat (vgl. Akten EG Bern pag. 335). Sein Interesse, nicht von der Tochter getrennt zu werden, vermag daher weniger stark zu gewichten, als wenn er für diese verantwortlich wäre und mit ihr (ununterbrochen) zusammengelebt hätte. Gemäss der vom Sozialdienst vermittelten Vereinbarung vom 3. November 2013 betreut er das Kind jedes zweite Wochenende von Samstag 12.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr; es ist geplant, das Besuchsrecht noch weiter auszudehnen, wenn das Kind den Kindergarten besucht (vgl. Akten EG Bern pag. 333 ff.). Nach seiner eigenen Darstellung sowie den Angaben der Kindsmutter soll er die Tochter wöchentlich zu fixen Zeiten betreuen und zu ihr eine innige Beziehung pflegen (vgl. Beschwerde S. 5; BB 4). Auch wenn nach den Akten keine Ferienregelung besteht, ist damit nicht ohne weiteres auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer ungefähr ein nach heutigem Massstab übliches Besuchsrecht wahrnimmt (vgl. dazu BGE 139 I 315 E. 2.3 m.w.H.). Wie es sich damit verhält, kann aber letztlich offenbleiben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2015.55U, 4.4.3 Wie die POM zutreffend erwogen hat (vgl. E. 5b), fällt insoweit ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bereits vor Entstehen der Beziehung zu seiner Tochter in erheblichem Ausmass delinquiert hat und wiederholt fremdenpolizeilich verwarnt worden ist. Auch seine Verantwortung als Vater hat ihn nicht von weiterer Delinquenz abhalten können (vgl. vorne Bst. A; E. 2.3 f. und E. 3.2). Er kann sich unter diesen Umständen nicht mit Erfolg auf sein eigenes Interesse an der Fortsetzung des Familienlebens in der Schweiz berufen, sondern muss sich die familiären Konsequenzen seines Handelns selbst zuschreiben. Die Tochter kann mit ihrer Mutter unter den hiesigen Lebensbedingungen aufwachsen. Für die Mutter mag, wie sie darlegt, finanziell nachteilig sein, wenn der Beschwerdeführer während ihrer abendlichen Geschäftstermine die Betreuung nicht mehr sicherstellen kann (vgl. BB 4); dieses Interesse ist freilich von untergeordneter Bedeutung. Die Vater-Tochter-Beziehung kann schliesslich auch vom Ausland her insbesondere mittels herkömmlicher Kommunikationsmittel immerhin in einem gewissen Rahmen aufgebaut und aufrechterhalten werden. Auch wenn namentlich für die Tochter bedauerlich wäre, dass sie ohne ihren Vater aufwachsen müsste, kann dieser Beziehung aus den erwähnten Gründen kein grosses Gewicht zukommen. Dass der Beschwerdeführer laut dem Schreiben der Mutter vom 10. Juni 2014 (Akten EG Bern pag. 408; vgl. auch Beschwerde S. 7) für seine Tochter seit deren Geburt angeblich monatlich einen Betrag von Fr. 470.-- in bar entrichtet, spielt unter den gegebenen Umständen keine bedeutende Rolle; weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. 4.5 Insgesamt sind die privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz zwar aufgrund der nicht mehr kurzen Aufenthaltsdauer sowie der auf dem Spiel stehenden Vater-Tochter-Beziehung von einigem Gewicht; insbesondere hinsichtlich des Interesses an einem weiteren Verbleib in der Schweiz wegen der Tochter sind aber in verschiedener Hinsicht Relativierungen angebracht. Demgegenüber kommt der Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz von vornherein keine grosse Bedeutung zu und es stehen auch der Rückkehr und Wiedereingliederung in sein Heimatland keine wesentlichen Hindernisse entgegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2015.55U, 5. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde in der Zeit von 2004 bis 2014 insgesamt gegen 60 Mal unter anderem wegen Strassenverkehrs-, Vermögens- und Betäubungsmitteldelikten strafrechtlich verurteilt, was eine massive Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und ein schweres Verschulden zum Ausdruck bringt. Es besteht sodann eine erhebliche Rückfallgefahr und damit insgesamt ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse an der strittigen Massnahme. Die Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz – dieser war stets nur im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und verfügt damit über einen vergleichsweise schwachen ausländerrechtlichen Status – haben hievor zurückzustehen: Zwar hält sich der Beschwerdeführer mit rund elf Jahren nicht mehr nur kurz in der Schweiz auf; er hat sich aber insbesondere nicht der Aufenthaltsdauer entsprechend integrieren können. Die Rückkehr nach Marokko ist ihm zumutbar, zumal er dort aufgewachsen und sozialisiert worden ist, auf familiäre Beziehungen zurückgreifen kann und der wirtschaftlichen Wiedereingliederung keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen. Die Beziehung zu seiner heute gut 2-jährigen Tochter kann mit der Entfernungsmassnahme zwar nur noch beschränkt gelebt werden. Dies ist aufgrund der gewohnheitsmässigen Straffälligkeit des Beschwerdeführers aber hinzunehmen (vgl. auch BGE 139 I 315 E. 2.2 und 2.5). Insoweit ist von Bedeutung, dass von Beginn an nicht auf den Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz vertraut werden und ihn selbst seine Vaterschaft nicht von weiterer Delinquenz abhalten konnte. Die Tochter kann immerhin mit ihrer Mutter im gewohnten Umfeld verbleiben. Schliesslich können die Kontakte zwischen Vater und Kind in einem gewissen Rahmen auch über die Landesgrenzen hinweg aufgebaut und aufrechterhalten werden. Die Entfernungsmassnahme erweist sich somit auch im Licht von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV sowie der KRK als verhältnismässig. Wie aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, ergibt sich der entscheidrelevante Sachverhalt hinreichend aus den Akten und hängt die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend vom persönlichen Eindruck ab (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2015.55U, Art. 21 N. 6). Der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf eine Parteibefragung (vgl. Beschwerde S. 8) wird damit abgewiesen. 6. Hat sich erwiesen, dass die Entfernungsmassnahme im Licht eines allfälligen gesetzlichen oder konventions- bzw. verfassungsrechtlichen Bleiberechts verhältnismässig ist, scheidet die ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 Abs. 3 AuG) bei Vorliegen des Widerrufsgrunds nach Art. 62 Bst. c AuG von vornherein aus (vgl. BVR 2011 S. 289 E. 6 betreffend Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe). Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich verfahrenskostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat er nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat aber ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt gestellt. 6.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2015.55U, auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2). 6.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die hier massgebliche Praxis zutreffend wiedergegeben und ausführlich begründet, weshalb die EG Bern dem Beschwerdeführer angesichts dessen erheblichen Mehrfachdelinquenz auch unter Berücksichtigung der privaten Interessen, darunter insbesondere die auf dem Spiel stehende Vater-Tochter-Beziehung, den weiteren Aufenthalt in der Schweiz verweigern durfte. Die insgesamt wenig substantiierten Vorbringen in der Beschwerde erschöpfen sich demgegenüber hauptsächlich in der Bagatellisierung der begangenen Straftaten sowie im Hinweis auf erfolgreiche Integrationsschritte und die Beziehung zur Tochter, setzen sich aber nicht mit der schlüssigen Argumentation der Vorinstanz im Licht der massgeblichen publizierten Praxis auseinander. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass sich zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Gewinn- und Verlustaussichten ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese (vgl. VGE 2014/339 vom 23.3.2015 E. 7.2 [zur Publ. bestimmt; bestätigt durch BGer 2C_338/2015, 2D_22/2015 vom 12.5.2015, E. 4]). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 6.3 Da über das Gesuch erst im Rahmen des Sachentscheids befunden wird und der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 22. Oktober 2015.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2015.55U, 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - der Einwohnergemeinde Bern - dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2015 55 — Bern Verwaltungsgericht 08.09.2015 100 2015 55 — Swissrulings