100.2015.342U KEP/KOM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. November 2015 Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Kocher A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 20. November 2015; KZM 15 1526)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2015, Nr. 100.2015.342U, Sachverhalt: A. Der nigerianische Staatsangehörige A.________, geboren am … 1985, ersuchte am 14. Februar 2002 unter der Identität B.________ in der Schweiz um Asyl. Sein Gesuch wurde in zweiter Instanz mit Urteil vom 8. Juli 2003 abgewiesen, worauf er unkontrolliert ausreiste. Nachdem er am 17. April 2008 in Nigeria die Schweizer Bürgerin C.________ geheiratet hatte, beantragte A.________ am 30. April 2008 bei der Schweizer Vertretung in Nigeria ein Einreisevisum. Am 7. September 2008 reiste er wieder in die Schweiz ein und nach ordentlicher Anmeldung bei der Einwohnergemeinde (EG) D.________ wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ausgestellt. Der Ehe sind zwei Kinder entsprungen. Am 11. Juni 2012 zog C.________ mit den Kindern wegen Vorfällen häuslicher Gewalt weg. Am 6. September 2012 lief die Aufenthaltsbewilligung von A.________ ab. Die EG D.________ meldete am 5. November 2012 dessen Wegzug nach E.________, wo er sich jedoch nie anmeldete bzw. die für die Anmeldung nötigen Unterlagen nicht beibrachte. Der Aufenthaltsort von A.________ war in der Folge unbekannt. Mit Urteil vom 4. September 2014 des Regionalgerichts F.________ wurde die Ehe von A.________ und C.________ per 30. September 2014 rechtskräftig geschieden. Die beiden Kinder sind in einer Pflegefamilie untergebracht. Während seines Aufenthalts in der Schweiz ist A.________ wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Am 18. November 2015 wurde A.________ polizeilich angehalten. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), wies A.________ mit Verfügung vom 19. November 2015 mit sofortiger Wirkung aus der Schweiz weg und versetzte ihn gleichentags in Ausschaffungshaft.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2015, Nr. 100.2015.342U, B. Mit Entscheid vom 20. November 2015 bestätigte das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) nach mündlicher Verhandlung die Ausschaffungshaft bis am 17. Dezember 2015. C. Dagegen ist A.________ mit in englischer Sprache verfasster Eingabe vom 22. November 2015 an das Verwaltungsgericht gelangt. Er stellt den sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen. Mit Verfügung vom 25. September 2015 hat der Instruktionsrichter die Beschwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Es ist dabei als oberes Gericht im Sinn von Art. 86 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) notwendige Vorinstanz des Bundesgerichts (vgl. BGE 135 II 94 insb. E. 4 und 6). Dem Beschwerdeführer steht es offen, das kantonal letztinstanzliche Urteil an die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes, das Bundesgericht in Lausanne, weiterzuziehen (vgl. hinten Rechtsmittelbelehrung). Im Übrigen ist nicht ersichtlich,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2015, Nr. 100.2015.342U, inwieweit eine Zuständigkeit irgendeines sich in Genf befindenden Gerichts gegeben sein könnte (vgl. Beschwerde). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Seine Beschwerde mit dem sinngemäss gestellten Antrag auf Entlassung aus der Ausschaffungshaft genügt den herabgesetzten Begründungsanforderungen an Laieneingaben, wie sie insbesondere auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen gelten (Art. 32 Abs. 2 VRPG; BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/ Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15; BGE 122 I 275 E. 3b). Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 1.4 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2015, Nr. 100.2015.342U, Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es darf kein Haftbeendigungsgrund vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AuG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AuG). Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. 3. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist am 6. September 2012 abgelaufen und – mangels Gesuch um Verlängerung – erloschen (Art. 61 Abs. 1 Bst. c AuG). Am 15. November 2015 wies der MIDI den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung aus der Schweiz weg (vgl. vorne Bst. A). Es ist damit ohne weiteres vom Vorliegen eines Wegweisungsentscheids im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AuG auszugehen, dessen Vollzug mit der Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann. – Der Beschwerdeführer bringt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, er wolle seine Familie schützen. Soweit er damit die Trennung von seiner Familie und damit die Rechtmässigkeit des Wegweisungsentscheids in Frage stellt ist festzuhalten, dass Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens regelmässig bloss die Rechtmässigkeit der Haft und nicht auch der Wegweisung bildet. Nur wenn ein Wegweisungsentscheid geradezu willkürlich erscheint, kann die Haftgenehmigung wegen dessen Mangelhaftigkeit verweigert werden, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt werden darf (vgl. etwa BGE 130 II 56 E. 4.2.4, 128 II 193 E. 2.2.1; ebenso z.B. VGE 2015/101 vom 7.4.2015, E. 3). Solche Mängel sind vorliegend in Bezug auf die familiäre Situation nicht ersichtlich: Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Ehe geschieden und die Ex-Ehefrau verstorben ist und zu den Kindern kein Kontakt mehr besteht. Diese sind zudem mit Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts in einer Pflegefamilie fremdplatziert (vgl. Wegweisungsentscheid vom 19.11.2015, S. 2, in unpag. Haftakten ZMG), worüber im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden ist. Anderweitige Mängel sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2015, Nr. 100.2015.342U, 4. Das ZMG erachtet den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG (tatsächliche Untertauchensgefahr) als erfüllt. – Der Beschwerdeführer bezeichnet den angefochtenen Entscheid als illegal, ohne aber substantiiert zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen. 4.1 Eine Untertauchensgefahr liegt nach dem Gesetzestext vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine derartige Untertauchensgefahr vorliegt, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrücklich genannten Fällen der Mitwirkungspflichtverletzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1; BVR 2010 S. 529 E. 4.2, 2009 S. 531 E. 3.3). 4.2 Der Beschwerdeführer ist mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten und nebst Widerhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung wegen Hinderung einer Amtshandlung, Tätlichkeiten, Veruntreuung, Drohung, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Beschimpfung, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung verurteilt worden (teilweise mehrfach begangen; Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 20.11.2015, in unpag. Haftakten ZMG). Insbesondere die Verurteilungen wegen Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen legen nahe, dass der Beschwerdeführer Mühe hat, mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2015, Nr. 100.2015.342U, Behörden zu kooperieren und behördliche Anordnungen zu befolgen. Zudem hat er mitgeteilt, dass er nur dann bereit sei, nach Nigeria auszureisen, wenn er seine Kinder und sein Geld erhalten habe (Verhandlungsprotokoll ZMG vom 20.11.2015, S. 2, in unpag. Haftakten ZMG). Seit seiner Abmeldung von der EG D.________ am 5. November 2012 war er ohne festen Aufenthaltsort und für die Behörden nur dann greifbar, wenn er sich von sich aus gemeldet hatte (vgl. Protokoll Netzgespräch vom 21.5.2015, insb. S. 2 und 4, in unpag. Haftakten ZMG). Ferner ist er mittellos. Aufgrund dieser Umstände ist ohne weiteres davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin gegen die Ausreise nach Nigeria sträuben und auch versuchen könnte unterzutauchen. Das ZMG hat eine Untertauchensgefahr nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 bzw. Ziff. 4 AuG deshalb zu Recht bejaht. 5. Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnismässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AuG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländische Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). 5.1 Gründe, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer beruft sich zwar auf den Schutz seiner Familie. Soweit er jedoch hiermit Gründe geltend macht, welche seiner Auffassung nach den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, können seine Vorbringen im Rahmen des vorliegenden Haftverfahrens nicht berücksichtigt werden (vgl. vorne E. 3). Dass wegen der Beziehung zu seinen Kindern, welche bei einer Pflegefamilie untergebracht sind, auch die Inhaftierung unverhältnismässig wäre, ist nicht ersichtlich. Zudem fallen angesichts der festgestellten Untertauchensgefahr (vgl. vorne E. 4.2) mildere (Zwangs-)Massnahmen – wie beispielsweise eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden – nicht in Betracht (vgl. dazu statt vieler BGer 2C_168/2013 vom 7.3.2013, E. 3.2; VGE 2014/363 vom 30.12.2014, E. 5.1, jeweils mit Hinweis auf die Richt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2015, Nr. 100.2015.342U, linie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [sog. «Rückführungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]). Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er sich ab dem 23. April 2015 gestützt auf eine fürsorgerische Unterbringung in den Services psychiatriques G.________ in H.________ befand, unter anderem zwecks psychiatrischer Begutachtung. Nach einer Behandlung im Inselspital Mitte Mai 2015 ist der Beschwerdeführer nicht mehr nach H.________ zurückgekehrt. Die Begutachtung konnte deshalb nicht abgeschlossen werden (vgl. Netzgespräch vom 21.5.2015, S. 2, in unpag. Haftakten ZMG). Gemäss eigenen Aussagen geht es dem Beschwerdeführer jedoch gut (Verhandlungsprotokoll ZMG vom 20.11.2015, S. 2, in unpag. Haftakten ZMG), weshalb davon auszugehen ist, dass sein Gesundheitszustand der Haft nicht entgegensteht. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass das Regionalgefängnis für die erforderliche medizinische Betreuung zu sorgen hat. Dass der Haftvollzug aus anderen Gründen unverhältnismässig wäre, wird nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. 5.2 Des Weiteren überschreitet die Haft die Dauer von sechs Monaten nicht (vgl. Art. 79 Abs. 1 AuG). Haftbeendigungsgründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich (Art. 80 Abs. 6 AuG). Es gibt sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria nicht in absehbarer Zeit möglich sein wird. Gemäss den Ausführungen des MIDI wurde für den Beschwerdeführer bereits im Jahr 2008 ein «Laissez-passer» ausgestellt, weshalb eine erneute Ausstellung eines Ersatzreisedokuments keine längere Beschaffungszeit beanspruchen sollte (Anordnung Ausschaffungshaft vom 19.11.2015, in unpag. Haftakten ZMG). Es bestehen damit keine Anzeichen dafür, dass die Behörden den Wegweisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2015, Nr. 100.2015.342U, 6. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang konnte auf das Einholen einer Stellungnahme beim MIDI und beim ZMG verzichtet werden. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern - dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht - dem Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - dem Regionalgefängnis Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2015, Nr. 100.2015.342U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.