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Bern Verwaltungsgericht 12.08.2016 100 2015 334

12 août 2016·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,521 mots·~23 min·2

Résumé

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 16. Oktober 2015 - BD 253/14) | Ausländerrecht

Texte intégral

100.2015.334U MUT/KUN/BES Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. August 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Keller und Müller Gerichtsschreiberin Kummler A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführerin gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Thun Abteilung Sicherheit, Migrationsdienst, Hofstettenstrasse 14, Postfach 145, 3602 Thun betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 16. Oktober 2015; BD 253/14)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2015.334U, Sachverhalt: A. Die am … 1962 geborene A.________, Staatsbürgerin von Kosovo, reiste 1997 zusammen mit ihren sechs Kindern (geb. zwischen 1985 und 1995) zu ihrem Ehemann B.________ in die Schweiz ein, der sich seit 1993 dauerhaft in der Schweiz aufhielt. Die Eheleute erhielten die Niederlassungsbewilligung. Nachdem ihr Ehemann bereits früher wegen mehrfachen Betrugs und Urkundenfälschung unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt worden war, sprach das Regionalgericht Oberland am 12. Februar 2013 beide Eheleute wegen gemeinsam begangenen gewerbsmässigen Betrugs gegenüber den Sozialdiensten der Einwohnergemeinde (EG) Thun sowie versuchten gewerbsmässigen Betrugs gegenüber der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) schuldig. A.________ wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, B.________ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie einer Geldstrafe verurteilt. Am 14. November 2014 widerrief die EG Thun, Abteilung Sicherheit, die Niederlassungsbewilligungen der Eheleute und wies diese unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Hiergegen erhoben B.________ und A.________ am 16. Dezember 2014 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit Entscheid vom 16. Oktober 2015 wies diese das Rechtsmittel ab und setzte dem Ehepaar eine Ausreisefrist bis zum 30. November 2015 an. C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 11. November 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2015.334U, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. B.________ hat kein Rechtsmittel eingelegt. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 16. November 2015 die Abweisung der Beschwerde; die EG Thun hat mit Eingabe vom 25. November 2015 auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Eingabe vom 15. März 2016 hat A.________ eine Trennungsvereinbarung zu den Akten gegeben. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz. 2.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2015.334U, 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1). Der Bewilligungswiderruf ist in diesem Fall auch möglich, wenn die ausländische Person sich länger als 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). 2.2 Mit Urteil vom 12. Februar 2013 verurteilte das Regionalgericht Oberland die Beschwerdeführerin rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (vgl. hinten E. 3.2.1). Damit hat diese den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, was sie nicht bestreitet. Hingegen erachtet sie die Entfernungsmassnahme als unverhältnismässig. – Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist nur zulässig, wenn er aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (E. 3 hiernach) gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz (hinten E. 4) abzuwägen (hinten E. 5). Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5, 110 E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 2.2 und 5.1). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2 und 2.4,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2015.334U, 31 E. 2.3.1, 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], 137 I 247 E. 4.1, 135 I 143 E. 1.3.1 und 2.1, 134 II 1 E. 2.2, 10 E. 4.1 [Pra 97/2008 Nr. 87]). 3. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses am Widerruf der Niederlassungsbewilligung ergibt sich was folgt: 3.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Seine Schwere bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass der vollständige Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, zur vorliegend infolge langer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen dennoch massgeblich). 3.2 Zum Verschulden der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: 3.2.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 12. Februar 2013 wegen gewerbsmässigen Betrugs gegenüber den Sozialdiensten Thun sowie versuchten gewerbsmässigen Betrugs gegenüber der Eidgenössischen IV, IV- Stelle Bern, je gemeinsam mit ihrem Ehemann begangen, bei einer Probezeit von zwei Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt (Akten EG Thun pag. 66 ff.). Die Eheleute hatten in der Zeit von 2005 bis 2009 unter Einbezug der ältesten Tochter gegenüber den Sozialdiensten und der IV-Stelle vorgespiegelt, der Ehemann sei nach einem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2015.334U, erlittenen Arbeitsunfall (2003) und Hirnschlag (2005) gelähmt, völlig apathisch, mutistisch, nicht ansprechbar, der Sprache nicht mächtig, vollständig pflegebedürftig und daher nicht mehr arbeitsfähig, mit der Absicht, für die 8-köpfige Familie unrechtmässig eine IV-Rente bzw. wirtschaftliche Sozialhilfe zu erhalten (vgl. Akten EG Thun pag. 57 und 63; vgl. auch pag. 120, 126 und 132). Nachdem die Sozialdienste zwar wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet hatten, die IV-Stelle aber einen Rentenanspruch verneint hatte, gaben sich die Eheleute damit nicht zufrieden, sondern zogen den negativen Vorentscheid an das Verwaltungsgericht weiter, welches in der Folge weitere Abklärungen anordnete. Die hierauf von der IV-Stelle durchgeführten Beweissicherungen vor Ort, bei welcher der (voll arbeitsfähige) Ehemann auch ausserhalb der offiziellen Termine beobachtet wurde, führten schliesslich zur Aufdeckung des Betrugs (vgl. Akten EG Thun pag. 59 ff. und 127 ff.; vgl. auch pag. 10 ff.). Nach der Urteilsbegründung des Regionalgerichts legten die Eheleute eine «richtige Inszenierung» an den Tag, welche sie anlässlich von sieben Arztterminen, zahlreichen Terminen und Telefongesprächen mit den Sozialdiensten und während des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht aufrechterhielten. Das Lügengebäude aufzudecken wäre für alle beteiligten Behörden äusserst schwierig gewesen, zumal diese mangels medizinischer Erklärung für den vorgespiegelten Gesundheitszustand vollständig auf die Angaben der Ehefrau und Tochter angewiesen waren (vgl. Akten EG Thun pag. 53 f. und 56 f.; vgl. auch pag. 120, 122, 126 f. und 131). Die Handlungen der Eheleute waren darauf ausgerichtet, mit dem Betrug ihren gesamten Lebensunterhalt zu finanzieren (vgl. Akten EG Thun pag. 52 und 126 f.). Die missbräuchlich bezogenen Sozialhilfeleistungen, welche gegebenenfalls mit einer IV-Rente verrechnet worden wären, belaufen sich auf Fr. 235'640.85; hinsichtlich des versuchten Betrugs zum Nachteil der IV-Stelle beträgt der Deliktsbetrag Fr. 652'924.-- (Akten EG Thun pag. 55). 3.2.2 Wie die POM zutreffend festgestellt hat (E. 10a), hat die Beschwerdeführerin mit dieser Tat ein erhebliches Verschulden auf sich geladen. Ihr ist mit der Vorinstanz unter Verweis auf die strafgerichtliche Urteilsbegründung (vgl. Akten EG Thun pag. 51) insbesondere der sehr hohe Deliktsbetrag von insgesamt über Fr. 650'000.-- – auch wenn die Beschwerdeführerin darauf keinen Einfluss gehabt haben will (Beschwerde S. 5) –, das aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2015.334U, serordentlich dreiste Vorgehen gegenüber ihrem Gastland sowie die Instrumentalisierung ihrer damals noch sehr jungen Tochter anzulasten (vgl. hierzu auch Akten EG Thun pag. 56 und 122). Nach den Feststellungen des Strafgerichts war der Tatbeitrag der als Mittäterin verurteilten Beschwerdeführerin für die Vorspiegelung des Konstrukts unverzichtbar; diese hat zudem jederzeit um den tatsächlichen Gesundheitszustands ihres Ehemanns sowie den Zweck ihrer Handlungen gewusst, aber trotzdem während des gesamten Strafverfahrens am Lügengerüst festgehalten (vgl. Akten EG Thun pag. 52 und 57). Zwar ging auch das Strafgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin einen vergleichsweise untergeordneten Beitrag leistete und es für sie aufgrund ihrer kulturell bedingten Stellung in der Familie schwierig gewesen wäre, sich dem strafbaren Vorhaben ihres Ehemanns zu entziehen (vgl. Akten EG Thun pag. 50 f. und 57; Beschwerde S. 5; Akten POM pag. 14). Diese Umstände wurden aber bereits bei der Strafzumessung berücksichtigt; für den Ehemann fiel die – unbedingt ausgesprochene – Strafe rund eineinhalb Mal höher aus (Akten EG Thun pag. 96 ff.). Doch wurden auch der Beschwerdeführerin egoistische Beweggründe angelastet (vgl. Akten EG Thun pag. 51). Dass sie sich heute offenbar von ihrem Ehemann distanziert, indem sie sich scheiden lassen will (vgl. hierzu hinten E. 3.4.2), vermag das mit der Tat verbundene Verschulden nicht zu schmälern. Bei den vorliegenden Gegebenheiten spielt zudem keine wesentliche Rolle, dass das verhängte Strafmass die gemäss Reneja-Praxis massgebliche Grenze von 24 Monaten nicht erreicht, ab welcher in jedem Fall – unabhängig vom konkreten Delikt – von einem sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die Schweizerische Rechtsordnung auszugehen ist; diese «Zweijahresregel» gibt keine feste Grenze vor (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4). Wie die POM richtig anführt, gehört der missbräuchliche Bezug von Sozialhilfe- und Sozialversicherungsleistungen, wie ihn die Beschwerdeführerin begangen hat, zu den Anlasstaten gemäss Art. 121 Abs. 3 Bst. b BV (in Kraft seit 28.11.2010), die automatisch zum Verlust sämtlicher Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz führen sollen. Auch wenn diese Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar ist, ist der darin enthaltenen, klaren verfassungsrechtlichen Wertung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2015.334U, Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGer 2C_327/2015 vom 22.4.2016, E. 3.2.3, 2C_514/2014 vom 8.12.2014, E. 2.2, 2C_551/2013 vom 24.2.2014, E. 2.3, 2C_844/2013 vom 6.3.2014, E. 5.6; vgl. allgemein zur Schwere des Verschuldens bei Sozialversicherungsbetrug VGE 2014/123 vom 5.3.2015, E. 3.2 [bestätigt durch 2C_333/2015 vom 10.2.2016]). Mit der POM ist damit von einem erheblichen Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen. 3.3 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). – Die Beschwerdeführerin hat zwar mit den der Verurteilung vom 12. Februar 2013 zugrunde liegenden Straftaten während mehrerer Jahre delinquiert und insoweit fortgesetzt strafbare Handlungen begangen; es sind aber keine weiteren Verurteilungen aktenkundig. Wie die POM zutreffend erkannt hat (E. 10b), liegt bei dieser Sachlage keine Mehrfachdelinquenz im klassischen Sinn vor, welche dem öffentlichen Interesse unter dem Aspekt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zusätzliches Gewicht verleihen würde. 3.4 Mit Blick auf die Zukunft ist des Weiteren die Rückfallgefahr zu beurteilen: 3.4.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten muss, angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft, ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2015.334U, werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 31 E. 2.3.2, 137 II 233 E. 5.2.2). Da Art. 5 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht Anwendung findet, bildet zudem das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung einer Wegweisungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1, 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen; aus der jüngsten Rechtsprechung etwa BGer 2C_1195/2013 vom 4.7.2014, E. 4.4). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87], 130 II 176 E. 4.2, 129 II 215 E. 3.2, 125 II 105 E. 2c mit Hinweisen). 3.4.2 Die Beschwerdeführerin hat sich zwischen 2005 und 2009 schwerer Betrugsdelikte schuldig gemacht (vorne E. 3.2.1). Auch wenn keine weiteren Straftaten aktenkundig sind (vgl. vorne E. 3.3), kann mit der POM eine gewisse Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden (E. 10b): Die Beschwerdeführerin hat die bisherigen Straftaten unter anderem aus einer kulturell bedingten Abhängigkeit vom Ehemann hinaus begangen (vorne E. 3.2.2). Sie selber führt als Beweggrund für ihre Delinquenz ausserdem «mangelndes Durchsetzungsvermögen, eventuell auch mangelnde Zivilcourage» an (Beschwerde S. 5 und 7); das Strafgericht sieht sie als leicht beeinflussbare Person. Auch wenn sich der Ehemann derzeit im Strafvollzug befindet und er die Schweiz nach Strafende wird verlassen müssen, erscheint entgegen ihrer Auffassung (Beschwerde S. 5 f.) unter diesen Umständen keineswegs gewährleistet, dass sie künftig nicht wieder in eine ähnliche Situation geraten könnte. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin hier in jeder Hinsicht, insbesondere wirtschaftlich, nicht integriert ist (vgl. hinten E. 4.2) und entsprechend auf fremde Hilfe angewiesen sein dürfte. Es vermag ihr denn bei dieser Ausgangslage auch nicht zu helfen, dass sie aufgrund des Strafantritts ihres Ehemanns bzw. mit Blick auf dessen rechtskräftige Wegweisung die Kraft gefunden haben will, sich schei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2015.334U, den zu lassen (vgl. Beschwerde S. 7). Abgesehen davon ist die eingereichte Trennungsvereinbarung gerichtlich nicht genehmigt (vgl. act. 8A; vorne Bst. C); das angeblich eingeleitete Ehescheidungsverfahren ist damit nicht belegt. Die POM führt im Übrigen zutreffend ins Feld, dass die Beschwerdeführerin selbst die Verantwortung als Mutter von damals noch minderjährigen Kindern nicht dazu bringen konnte, sich dem negativen Einfluss ihres Ehemanns zu widersetzen, sie im Gegenteil die älteste Tochter in die Delinquenz hineingezogen hat (vgl. hierzu Beschwerde S. 6). Andere Gründe, welche eine Rückfallgefahr ausschliessen würden, sind weder dargetan noch ersichtlich; die Beschwerdeführerin stellt insbesondere zu Recht nicht in Frage, dass die POM ausländerrechtlich nicht auf die günstige Legalprognose des Strafgerichts abgestellt hat (vgl. E. 3.4.1 hiervor). Die POM durfte damit auf eine gewisse Rückfallgefahr schliessen, welche angesichts der Art und Schwere der begangenen Delikte nicht hinzunehmen ist. Abgesehen davon dürfen, wie erwähnt, auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden. 3.5 Die POM ist damit zu Recht aufgrund des erheblichen Verschuldens sowie der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr von einem gewichtigen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz ausgegangen. 4. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die der Beschwerdeführerin und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 4.1 Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu berücksichtigen ist unter anderem, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einer ausländischen Person, die bereits hier ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2015.334U, boren wurde und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländerin oder Ausländer der «zweiten Generation»), ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach der Rechtsprechung nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für ausländische Personen, die – wie die Beschwerdeführerin – erst als Erwachsene in die Schweiz gelangt sind. So ist bei schweren Straftaten ein wesentliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung gegeben (BGE 139 I 31 E. 2.3.1, 135 II 110 E. 2.1, 125 II 521 E. 2b; BGer 2C_730/2015 vom 28.4.2016, E. 2.2, 2C_267/2013 vom 6.5.2013, E. 2.1, 2C_1257/2012 vom 18.4.2013, E. 4.2; VGE 2015/113 vom 3.12.2015, E. 4.1). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001, E. 2b; BVR 2015 S. 487, nicht publ. 4.1 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015; bestätigt durch BGer 2C_338/2015, 2D_22/2015]: zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1). – Die heute 54-jährige Beschwerdeführerin gelangte 1997 im Alter von 35 Jahren in die Schweiz (vgl. Akten EG Thun pag. 13). Ihre Aufenthaltsdauer fällt damit relativ lang aus, was auch die POM nicht verkannt hat (E. 10d). Die Beschwerdeführerin verbrachte aber mehr als die Hälfte ihres Lebens, darunter die prägenden Abschnitte ihrer Kindheit, Jugend sowie des jungen Erwachsenenalters, in ihrer Heimat. Die Vorinstanz hat die Aufenthaltsdauer sodann zu Recht mit Blick auf die langjährige Delinquenz der Beschwerdeführerin, welche rund acht Jahre nach deren Einreise begonnen hat, sowie der Dauer des vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahrens relativiert. 4.2 Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen; nachdem sie 2001 und von 2004 bis 2009 Sozialhilfe bezogen hatte (Akten EG Thun pag. 7, 78; und 132; vgl. auch vorne E. 3.2.1), wird sie heute von ihren erwachsenen Kindern finanziell unterstützt (Akten POM pag. 53). Auch wenn sie soweit ersichtlich keine Schulden hat (vgl. Beschwerdebeilage 3) und derzeit – was allerdings wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren unbelegt geblieben ist – gegen ein Entgelt von Fr. 1'000.-- pro Monat ihr Enkelkind hütet (vgl. Beschwerde S. 6; Akten POM pag. 12 und 53), durfte die POM bei dieser Ausgangslage eine wirtschaftliche Integration ohne weiteres verneinen (E. 10d). Die Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2015.334U, führerin verfügt sodann unbestrittenermassen über keine nennenswerten (ausserfamiliären) Kontakte und weist nur rudimentäre Deutschkenntnisse aus (Besuch eines knapp 2-monatigen Deutschkurses in der Migros Klubschule mit Niveau A1 im Jahr 2014 [A1 = unterste Stufe «Anfänger» im gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen]); Akten POM pag. 48 ff.); es ist deshalb mit der POM auf das Fehlen jeglicher Integration zu schliessen. Dass sie nicht integriert ist, anerkennt denn im Ergebnis auch die Beschwerdeführerin selber (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Sie macht insoweit einzig geltend, es wäre ihr als Mutter von sechs Kindern nicht zumutbar gewesen, sich hier um Integration zu bemühen. Ihre familiäre Situation vermag indes die fehlende Verwurzelung in der Schweiz nicht zu erklären. Als mehrfache Mutter hätte ihr die soziale Integration vergleichsweise leicht fallen müssen; zudem wäre es der Beschwerdeführerin, wie die POM zutreffend festhält, jedenfalls nach der Einschulung ihres jüngsten Kindes durchaus zumutbar gewesen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Schliesslich spricht, wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht anführt, auch die jahrelange Delinquenz der Beschwerdeführerin wesentlich gegen eine erfolgreiche Integration, ist doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein wichtiger Aspekt jeglicher Integration (vgl. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). 4.3 Zu würdigen sind weiter die der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile: 4.3.1 Was die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kosovo angeht, geht die POM von intakten Rückkehr- und Integrationsmöglichkeiten aus (E. 10e und 10g). – Diese Ausführungen sind zu Recht unbestritten geblieben. Mit der POM ist davon auszugehen, dass die erst im Alter von 35 Jahren in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführerin mit der Sprache und Kultur ihres Heimatlands nach wie vor vertraut ist (E. 10e). In der Heimat leben sodann zwei Schwestern der Beschwerdeführerin (Akten POM pag. 52). Auch wenn der familiäre Kontakt zu ihnen derzeit von der Schweiz aus nicht besonders intensiv sein mag, hat die POM damit zu Recht auf eine gewisse familiäre Verbundenheit geschlossen, an welche die Beschwerdeführerin anknüpfen kann. Im Übrigen wird nach Strafende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2015.334U, auch ihr Ehemann nach Kosovo zurückkehren; dass insoweit tatsächlich ein Ehescheidungsverfahren eingeleitet worden ist, ist wie erwähnt nicht belegt. Schliesslich dürfte sich in beruflicher Hinsicht die Situation der Beschwerdeführerin in der Heimat nicht wesentlich schlechter darstellen als hier in der Schweiz; die bereits heute von ihren Kindern geleistete finanzielle Unterstützung (vgl. vorne E. 4.2) kann ohne weiteres auch über die Grenzen hinweg erfolgen. Der Rückkehr nach Kosovo stehen damit keine Hindernisse entgegen. 4.3.2 In familiärer Hinsicht steht vorab die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren fünf hier lebenden, teilweise eingebürgerten Kindern zur Diskussion (vgl. Akten POM pag. 12; Akten EG Thun pag. 153 ff.); der älteste Sohn wurde 2013 aus der Schweiz weggewiesen und lebt heute offenbar in Deutschland (vgl. die unbestrittenen Ausführungen in der Verfügung der EG Thun vom 14.11.2014 S. 5 f.; Akten POM pag. 52 f.). Der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, als mit der strittigen Massnahme bedeutende Einschränkungen verbunden wären, zumal sie zu ihren Kindern offenbar ein gutes Verhältnis pflegt und mit diesen teilweise zusammenlebt (vgl. Beschwerde S. 7). Wie die POM zutreffend festgehalten hat (E. 10f), fallen diese Beziehungen jedoch nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV, da die zwischen 1985 und 1995 geborenen, volljährigen Kinder der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht deren Kernfamilie angehören; zudem liegt kein besonderes, über die normalen affektiven Beziehungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis vor, wie es in einer solchen Situation für einen konventions- bzw. verfassungsmässigen Schutz erforderlich wäre (vgl. etwa BGE 139 II 393 E. 5.1; BGer 2C_844/2013 vom 6.3.2014, E. 5.2). Die Beschwerdeführerin verweist zwar diesbezüglich ohne nähere Begründung auf ein «(gegenseitiges) Abhängigkeitsverhältnis» (Beschwerde S. 7); allein das Zusammenwohnen, die angeblich von der Beschwerdeführerin übernommene Betreuung des Enkelkinds sowie die finanzielle Unterstützung durch ihre Kinder (vorne E. 4.2) vermögen indes keine Abhängigkeit im Sinn der Rechtsprechung zu begründen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin mit der POM auch insoweit vorzuwerfen, dass selbst ihre Verantwortung als Mutter sie nicht von der jahrelangen Delinquenz abhalten konnte, sondern sie im Gegenteil sogar eine Tochter hineingezogen hat (vgl. vorne E. 3.4.2). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Kernfamilie+Abh%E4ngigkeitsverh%E4ltnis+minderj%E4hrig&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-II-393%3Ade&number_of_ranks=0#page393

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2015.334U, Schliesslich können die Beziehungen mittels herkömmlicher Kommunikationsmittel sowie gegenseitigen Besuchen in einem gewissen Rahmen auch über die Grenzen hinweg gepflegt werden. 4.3.3 Die POM hat sodann zu Recht auch der Beziehung zum Ehemann keine wesentliche Bedeutung beigemessen (E. 10f): Dieser gehört zwar grundsätzlich zur Kernfamilie der Beschwerdeführerin; er muss die Schweiz aber nach Strafende ebenfalls verlassen. Es steht daher keine Trennung der Eheleute und folglich keine Verletzung des Anspruchs auf Ehe- und Familienleben zur Diskussion. Im Übrigen will sich die Beschwerdeführerin offenbar heute von ihrem Ehemann scheiden lassen (vgl. vorne E. 3.4.2); insoweit wäre zum vornherein kein verfassungs- und konventionsmässiger Anspruch gegeben. 4.4 Mit Blick auf die privaten Interessen ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin vergleichsweise lang in der Schweiz aufhält; ihre Aufenthaltsdauer ist aber insbesondere mit Blick auf die fehlende Integration und die relativ lange Dauer des deliktischen Verhaltens zu relativieren. Sodann kommt den in familiärer Hinsicht im Fall des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung drohenden Nachteilen keine wesentliche Bedeutung zu und es ist der Beschwerdeführerin die Rückkehr in die Heimat zumutbar. 5. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Die Beschwerdeführerin hat von 2005 bis 2009 zusammen mit ihrem Ehemann und der Tochter wiederholt gegenüber den Sozialdiensten Thun sowie der IV-Stelle Bern vorgespiegelt, der Ehemann sei schwerstkrank und nicht mehr arbeitsfähig, mit der Absicht, für die 8köpfige Familie unrechtmässig eine IV-Rente bzw. wirtschaftliche Sozialhilfe zu erhalten; der Deliktsschaden beläuft sich auf über Fr. 650'000.--. Sie wurde deswegen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, was bereits ein erhebliches Verschulden zum Ausdruck bringt. Ausländerrechtlich fällt zudem die ausserordentliche Dreistigkeit des Vorgehens gegenüber ihrem Gastland ins Gewicht. Es kann sodann eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2015.334U, Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden, was angesichts der schweren Delinquenz nicht hingenommen werden muss. Insgesamt besteht damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der strittigen Massnahme. Die Interessen am Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz haben dagegen zurückzustehen: Zwar fällt ihre Aufenthaltsdauer relativ lang aus; sie hat sich aber hier in keiner Weise integrieren können. Es ist der Beschwerdeführerin sodann die Rückkehr nach Kosovo zumutbar: Massgebend ist insoweit, dass sie bis 35-jährig in ihrem Heimatland gelebt hat, mit den dortigen sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist und auch an eine gewisse familiäre Verbundenheit anknüpfen kann; ihre Kinder können sie von der Schweiz aus (weiterhin) finanziell unterstützen. Schliesslich fallen auch die in familiärer Hinsicht drohenden Nachteile nicht wesentlich ins Gewicht. Von Bedeutung ist hier, dass die in der Schweiz lebenden Kinder der Beschwerdeführerin volljährig sind und der Kontakt zu ihnen in einem gewissen Rahmen auch vom Ausland her aufrechterhalten werden kann. Was den Ehemann anbelangt, wurde rechtskräftig die Wegweisung angeordnet; ausserdem will sich die Beschwerdeführerin offenbar von diesem scheiden lassen. Die Entfernungsmassnahme erweist sich damit auch unter Berücksichtigung des verfassungs- und konventionsrechtlichen Anspruchs auf Ehe- und Familienleben als verhältnismässig. 6. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 8 Abs. 1 und 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2015.334U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 27. September 2016. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - der Einwohnergemeinde Thun - dem Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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