Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 7. Dezember 2015 nicht eingetreten (BGer 2C_1091/2015). 100.2015.295U BUR/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. Oktober 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Zemp A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Bern Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie, Predigergasse 12, Postfach, 3000 Bern 7 Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Gebühr für begleiteten Besuchssonntag (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 1. September 2015; vbv 4/2015)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.10.2015, Nr. 100.2015.295U, Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1 A.________ besuchte am 15. Juni 2014 seine Tochter B.________ im Rahmen der vom Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz der Einwohnergemeinde (EG) Bern durchgeführten Besuchssonntage. Hierfür wurde ihm am 8. Juli 2014 eine Gebühr von 35 Franken in Rechnung gestellt. Weil A.________ die Rechnung nicht bezahlte und auch die beiden Mahnungen vom 26. August und 16. September 2014 erfolglos waren, verfügte der Finanzdienst am 8. Oktober 2014, dass A.________ für die Teilnahme am Besuchssonntag den Betrag von 55 Franken (inkl. 20 Franken Mahnspesen) zu bezahlen habe. Das gegen diese Verfügung erhobene Rechtsmittel wies die EG Bern (Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie) mit Entscheid vom 19. Dezember 2014 ab. 1.2 Gegen den Entscheid der EG Bern erhob A.________ am 27. Januar 2015 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland. Er beantragte neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch die Anordnung von Disziplinarmassnahmen gegenüber Mitarbeitenden der kantonalen Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde und Wiedergutmachung. Am 21. Mai 2015 stellte er zudem ein Ablehnungsbegehren gegen den mit der Beschwerdesache befassten juristischen Mitarbeiter des Regierungsstatthalteramts. Mit Entscheid vom 1. September 2015 wies das Regierungsstatthalteramt das Ablehnungsgesuch und die Beschwerde ab, soweit es auf diese eintrat. 1.3 Gegen diesen Entscheid hat A.________ mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er ist weiterhin nicht bereit, die Gebühr für die Teilnahme am Besuchssonntag zu zahlen. Nebst zahlreichen Anträgen stellt er auch das Begehren, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Verpflichtung, dass alle seine Begehren geprüft werden und die Verfahrensleitung einer «geeigneten und mit Unrechtsempfinden ausgestatten» Person übertragen werde. In diesem Zusammenhang beharrt er auf dem Ausstand des juristischen Mitarbeiters und stellt er auch ein Ablehnungsgesuch gegen die Leiterin der Abteilung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom , Nr. 100.«D_DNJ».«D_DNN»U, Recht des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland. Schliesslich verlangt er unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. 2. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat insoweit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Das vorliegende Urteil fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da der Streitwert von 20'000 Franken nicht erreicht wird (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3. Die Gemeinde hat die umstrittene Gebühr gestützt auf das Reglement vom 21. Mai 2000 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern (Gebührenreglement; GebR [SSSB 154.11]) erhoben. Das GebR wurde von den Stimmberechtigten erlassen und entspricht einem formellen Gesetz (vgl. Art. 50 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11]). Gemäss Art. 1 Abs. 2 GebR werden in den Anhängen I-VI die gebührenpflichtigen Leistungen bezeichnet. Laut Ziff. 11.5 des Anhangs III beträgt bei gerichtlich angeordneten und freiwilligen begleiteten Besuchssonntagen (getrennt lebende Familien) die Gebühr pro erwachsene Person 20 Franken und pro Kind 15 Franken. Nach Art. 16 Abs. 2 GebR ist eine zweite Mahnung gebührenpflichtig; die Mahngebühr beträgt 20 Franken (Anhang I, Ziff. 2.6.4). Die Höhe der Gebühr von insge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.10.2015, Nr. 100.2015.295U, samt 55 Franken ist somit rechtens. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Er ist aber der Meinung, das GebR sei unbeachtlich, weil er weder in Bern wohne noch Gemeindebürger sei. Dieser Einwand ist unbehelflich. Denn entsprechend Art. 12 GebR, der auch im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Gebührenrechts steht, ist Gebührenschuldner, wer eine gebührenpflichtige Leistung veranlasst, verursacht oder nutzt. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2014 vom Angebot des begleiteten Besuchssonntags der EG Bern Gebrauch gemacht hat. Aus gebührenrechtlicher Sicht ist nicht entscheidend, dass der Beschwerdeführer der Meinung ist, er habe ein unbeschränktes Besuchsrecht und dürfe selber bestimmen, wann und wo er seine Tochter sehen wolle. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass eine Anordnung des Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 1. Juli 2014 aktenkundig ist, wonach (jedenfalls zur fraglichen Zeit) der Kontakt des Beschwerdeführers zur Tochter auf ein vierzehntägliches begleitetes Besuchsrecht gemäss den Empfehlungen des Amtes für Erwachsenen- und Kindesschutz der EG Bern beschränkt war (act. 3A3, Beilage 11). Alle diese Dinge sind dem Beschwerdeführer bereits von der Vorinstanz ausführlich dargelegt worden. 4. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz bezüglich verschiedener Begehren auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist. Anfechtungsgegenstand im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren bildet der Entscheid der EG Bern vom 19. Dezember 2014 betreffend die Gebühr für den Besuchssonntag. Das Anfechtungsobjekt steckt den Rahmen des Anfechtungsverfahrens und damit den möglichen Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ab (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1989, Art. 25 N. 13). Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer nicht Fragen zum Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsstatthalteramt machen konnte, die nicht schon Gegenstand des angefochtenen Entscheids der Gemeinde bildeten. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit der Beschwerdeführer die Anordnung von disziplinarrechtlichen Massnahmen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom , Nr. 100.«D_DNJ».«D_DNN»U, oder strafrechtlichen Sanktionen gegen verschiedene Behördenmitglieder sowie Wiedergutmachung (finanzielle Entschädigung) verlangte. In dieser Hinsicht fehlt es im Übrigen auch an der sachlichen Zuständigkeit des Regierungsstatthalteramts. Auch diese Aspekte hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt. Der Beschwerdeführer wendet dagegen einzig ein, «die formaljuristische Argumentation» sei «spitzfindig» und «die Fokussierung auf die Gebührenerhebung für einen Besuchstag banal und nutzlos». Es ist zwar verständlich, dass den Beschwerdeführer das Besuchsrecht gegenüber der Tochter stark beschäftigt. Das kann aber nicht dazu führen, in einem Gebührenstreit entgegen den einschlägigen Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften die Besuchsrechtsregelung zum Thema zu machen. 5. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtlich korrekt. Eine Rückweisung der Sache an das Regierungsstatthalteramt zur Fortsetzung des Verfahrens mit Bezeichnung einer neuen verfahrensleitenden Person (vgl. Rechtsbegehren vorne E. 1.3) fällt daher ausser Betracht. Es erübrigt sich daher, auf die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ebenfalls aufgeworfenen Ausstandsfragen einzugehen. Es rechtfertigen sich dennoch folgende Hinweise: Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid auch das Ablehnungsgesuch gegen den mit dem Verfahren befassten juristischen Mitarbeiter abgewiesen. Für den Entscheid verantwortlich ist die Regierungsstatthalter-Stellvertreterin, die zugleich Leiterin der Abteilung Recht ist. Dies ist korrekt, denn über Ablehnungsbegehren gegen einen Mitarbeiter einer Verwaltungsjustizbehörde entscheidet die vorgesetzte Stelle (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den Entscheid der Vorinstanz diesbezüglich als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. Insbesondere kann dem Amtsjuristen keine Verschleppung des Verfahrens vorgeworfen werden, weil er nicht mehr auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen ausserhalb des Streitgegenstands eingehen wollte. Das Ablehnungsbegehren ist umso weniger verständlich, als das Regierungsstatthalteramt als Entgegenkommen ursprünglich einen «runden Tisch» organisieren wollte, um die Probleme im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.10.2015, Nr. 100.2015.295U, Zusammenhang mit dem Besuchsrecht zu diskutieren (vgl. zur Vermittlungsfunktion zwischen Bürgern und Behörden Art. 9 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes vom 26. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter [BSG 152.321]). Der Beschwerdeführer ist schliesslich der Auffassung, dass auch die Regierungsstatthalter-Stellvertreterin als Verfasserin des angefochtenen Entscheids «in den Ausstand zu verweisen» sei. Dazu ist zu sagen, dass zum vornherein kein Ausstandsgrund im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG darstellt, wenn die Regierungsstatthalter-Stellvertreterin einen Entscheid gefällt hat, der dem Beschwerdeführer missfällt. Die Aufhebung des angefochtenen Entscheids kommt jedenfalls nicht in Frage. 6. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat aber ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 111 ff. VRPG gestellt. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer sämtliche entscheidwesentlichen Fragen in einem ausführlichen begründeten Entscheid dargelegt und erklärt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher als zum vornherein aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch abzuweisen ist (Art. 111 Abs. 1 Bst. b VRPG). Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird, sind die Kosten praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom , Nr. 100.«D_DNJ».«D_DNN»U, 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 300.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.