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Bern Verwaltungsgericht 07.10.2015 100 2015 281

7 octobre 2015·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,108 mots·~11 min·1

Résumé

Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 21. September 2015 - KZM 15 1243) | Zwangsmassnahmen

Texte intégral

100.2015.281U HER/MAM/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 7. Oktober 2015 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Marti A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 21. September 2015; KZM 15 1243)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.10.2015, Nr. 100.2015.281U, Sachverhalt: A. Der am ... 1991 in B.________/Lettland geborene A.________ stellte am 5. Juni 2015 ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch am 3. Juli 2015 ab und wies A.________ auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz weg. Diese Verfügung erwuchs am 6. August 2015 unangefochten in Rechtskraft. A.________ blieb weiterhin in der Schweiz. Er wurde am 20., 25. und 26. August 2015 von der Kantonspolizei angehalten und wegen Konsums von Betäubungsmitteln und rechtswidrigen Aufenthalts angezeigt. Anlässlich des Ausreisegesprächs am 31. August 2015 sicherte A.________ dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), zu, sich für eine selbständige Ausreise bis am 4. September 2015 bei der Rückkehrberatung zu melden. Am 1. September 2015 meldete ihn die Notunterkunft (NUK) C.________ als verschwunden. Gleichentags wurde er bei einem Ladendiebstahl angehalten; er wurde wegen Diebstahls sowie erneut wegen Konsums von Betäubungsmitteln und rechtswidrigen Aufenthalts angezeigt. Am 17. September 2015 konnte A.________ abermals polizeilich angehalten werden. Noch gleichentags ordnete der MIDI die Ausschaffungshaft an. B. Mit Entscheid vom 21. September 2015 bestätigte das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Ausschaffungshaft bis zum 16. Dezember 2015. C. Hiergegen ist A.________ zunächst am 22. September 2015 und anschliessend mit verbesserten Eingaben vom 24. September 2015 und 28. September 2015 an das Verwaltungsgericht gelangt. Er stellt sinnge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.10.2015, Nr. 100.2015.281U, mäss den Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 hat die Instruktionsrichterin die gerichtlich veranlasste deutsche Übersetzung der in Russisch eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24./28. September 2015 den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Mit (verbesserten) Eingaben vom 24./28. September 2015 beantragt er, er sei aus der Haft zu entlassen. Die Begründung genügt den Anforderungen an Laieneingaben. Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.10.2015, Nr. 100.2015.281U, 2. Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es darf kein Haftbeendigungsgrund vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AuG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AuG). Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer wurde am 17. September 2015, 15:50 Uhr, angehalten und anschliessend in Ausschaffungshaft versetzt (vgl. Anhaltungsrapport vom 17.9.2015; in unpag. Haftakten ZMG; zum massgeblichen Zeitpunkt BGer 2C_168/2013 vom 7.3.2013, E. 2.2). Das ZMG hat die Anordnung der Ausschaffungshaft nach mündlicher Verhandlung am 21. September 2015, 14:00 Uhr, bestätigt (vgl. Verhandlungsprotokoll ZMG vom 21.9.2015; in unpag. Haftakten ZMG). Die gesetzliche Frist von 96 Stunden ist damit eingehalten. 3.2 Das SEM hat am 3. Juli 2015 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und hat diesen auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz weggewiesen. Diese Verfügung erwuchs am 6. August 2015 unangefochten in Rechtskraft (Rechtskraftmitteilung; in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.10.2015, Nr. 100.2015.281U, unpag. Haftakten ZMG). Mithin liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AuG vor, dessen Vollzug mit der Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann. – Der Beschwerdeführer möchte aus der Haft entlassen werden (Eingabe vom 28.9.2015 S. 2), will aber nicht nach Lettland zurückkehren. Er bringt vor, in Lettland von korrupten Polizisten und ehemaligen Häftlingen bedroht zu werden. Würde er nach Lettland zurückkehren, würde er für zwölf Jahre inhaftiert werden. «Das [E]inzige, was [er] möchte, ist, nicht in die Heimat zurückzugehen» (vgl. je S. 2 der Eingaben vom 24.9.2015 und 28.9.2015). Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet aber regelmässig bloss die Rechtmässigkeit der Haft und nicht auch der Wegweisung. Nur wenn ein Wegweisungsentscheid geradezu willkürlich erscheint, kann die Haftgenehmigung wegen dessen Mangelhaftigkeit verweigert werden, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt werden darf (vgl. etwa BGE 130 II 56 E. 4.2.4, 128 II 193 E. 2.2.1; ebenso z.B. VGE 2015/270 vom 14.9.2015, E. 3). Solche Mängel des asylrechtlichen Verfahrens sind vorliegend weder ersichtlich noch geltend gemacht. Kommt hinzu, dass sich das SEM mit den hier vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt hat (vgl. Asylentscheid vom 3.7.2015; in unpag. Haftakten ZMG). 3.3 Das ZMG hat den Haftgrund der (tatsächlichen) Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG) als gegeben erachtet. – Der Beschwerdeführer beteuert, die Schweiz umgehend zu verlassen, wenn er aus der Haft entlassen würde. Er würde nach Dänemark reisen. Dort habe er Freunde, die ihm dabei behilflich sein würden, ein neues Leben aufzubauen (vgl. Eingabe vom 28.9.2015 S. 2). 3.3.1 Eine Untertauchensgefahr liegt nach dem Gesetzestext vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine derartige Untertauchensgefahr vorliegt, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrücklich genannten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.10.2015, Nr. 100.2015.281U, Fällen der Mitwirkungspflichtverletzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1; BVR 2010 S. 529 E. 4.2, 2009 S. 531 E. 3.3). 3.3.2 Der Beschwerdeführer ist mittel- und obdachlos (vgl. Verhandlungsprotokoll ZMG vom 21.9.2015 S. 2 f.; in unpag. Haftakten ZMG). Er hat die Anordnung des SEM vom 3. Juli 2015, die Schweiz nach Eintritt der Rechtskraft der Wegweisungsverfügung zu verlassen, nicht befolgt. Weiter hat er sich auch nicht – wie anlässlich des Ausreisegesprächs vom 31. August 2015 vereinbart – bei der Rückkehrberatung gemeldet. Vielmehr ist er im Anschluss an dieses Gespräch nicht mehr in die NUK C.________ zurückgekehrt (vgl. Mutationsmeldung vom 1.9.2015; in unpag. Haftakten ZMG). Seinen Entschluss, dem Wegweisungsentscheid keine Folge zu leisten und in sein Heimatland zurückzukehren, hat der Beschwerdeführer zudem mehrmals bekräftigt (vgl. vorne E. 3.2; Verhandlungsprotokoll ZMG vom 21.9.2015 S. 2 f.). Ihm hilft auch der Hinweis nicht, er sei bereit, nach Dänemark auszureisen. Nur sein Heimatland ist völkerrechtlich verpflichtet, ihn zurückzunehmen (BGE 133 II 97 E. 4.2.2; BVR 2010 S. 541 E. 4.4.4). Wie er rechtmässig nach Dänemark ausreisen könnte, ist nicht ersichtlich. Dass in Dänemark ein Asylgesuch hängig sein solle, hat der Beschwerdeführer bereits im asylrechtlichen Verfahren behauptet (vgl. Asylentscheid vom 3.7.2015). Das SEM hat dies (implizit) verneint, indem es das Gesuch materiell geprüft und einen Sachentscheid gefällt hat; andernfalls wäre es auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] i.V.m. der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 [Dublin III-Verordnung]). Bei dieser Sachlage bestehen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Ausreise in sein Heimatland zur Wehr setzen und versuchen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.10.2015, Nr. 100.2015.281U, könnte, unterzutauchen. Das ZMG hat eine Untertauchensgefahr nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 bzw. Ziff. 4 AuG deshalb zu Recht bejaht. 3.4 Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnismässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AuG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländische Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). – Mit der Administrativhaft gilt es sicherzustellen, dass sich der Beschwerdeführer dem Wegweisungsvollzug nicht entzieht. Inwiefern eine andere (Zwangs-)Massnahme als die Inhaftierung zur Erreichung dieser Ziele geeignet sein sollte, ist nicht ersichtlich. Auch liegen keine Gründe vor, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen: Der Beschwerdeführer, der am … 1991 in B.________/Lettland geboren wurde, lebte laut seinen Angaben seit dem sechsten Lebensjahr im Waisenhaus. Er verfügt über keine familiären Bindungen (vgl. Verhandlungsprotokoll ZMG vom 21.9.2015 S. 2; Eingabe vom 28.9.2015 S. 2). Der Beschwerdeführer gibt an, mehrere gesundheitliche Probleme zu haben; er leide insbesondere an Drogenproblemen, einem Rückenleiden und einer Atemwegserkrankung. Nach der Inhaftierung hat er ärztliche Hilfe in Anspruch genommen (vgl. Verhandlungsprotokoll ZMG vom 21.9.2015 S. 2 f.; Protokoll «Fragen zur Gesundheit» vom 18.7.2015 [richtig: 18.9.2015]; in unpag. Haftakten ZMG). Die medizinische Betreuung ist somit sichergestellt, weshalb an der Hafterstehungsfähigkeit nicht zu zweifeln ist. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die Haftbedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen würden. Des Weiteren überschreitet die Haft die Dauer von sechs Monaten nicht (vgl. Art. 79 Abs. 1 AuG) und es ist auch die konkret angeordnete Haftdauer von (vorläufig) drei Monaten nicht zu beanstanden. Im Zusammenhang mit der Rückführung des Beschwerdeführers müssen insbesondere noch die Reisedokumente beschafft werden (vgl. nachfolgende E. 3.5). Die Anordnung der Ausschaffungshaft erweist sich somit als verhältnismässig. 3.5 Schliesslich sind auch keine Haftbeendigungsgründe erkennbar (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AuG). Der Beschwerdeführer bestreitet seine Identität nicht. Er gibt an, in Lettland über ein Aufenthaltsrecht zu verfügen, ohne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.10.2015, Nr. 100.2015.281U, indes die lettische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Aus diesem Grund habe er lediglich den «blauen Pass» für Nichtbürger besessen (vgl. Eingabe vom 28.9.2015 S. 1). Die zuständige kantonale Stelle hat das SEM bereits am 17. September 2015 um Prüfung des Rückübernahmegesuchs nach Lettland ersucht (in unpag. Haftakten ZMG). Auch wenn die Beschaffung der Reisedokumente nach Angabe des MIDI «erheblich» Zeit in Anspruch nehmen wird (vgl. Anordnung/Antrag vom 18.9.2015; in unpag. Haftakten ZMG), bestehen derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Lettland nicht in absehbarer Zeit möglich sein wird. Die Behörden haben den Wegweisungsvollzug (weiterhin) mit dem nötigen Nachdruck zu verfolgen (Beschleunigungsgebot, Art. 76 Abs. 4 AuG). 4. Der Entscheid des ZMG vom 21. September 2015 hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat auch die Übersetzungskosten zu tragen (vgl. Art. 103 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, zuzüglich Übersetzungskosten von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.10.2015, Nr. 100.2015.281U, Fr. 380.--, insgesamt ausmachend Fr. 1ʹ180.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern - dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht - dem Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - dem Regionalgefängnis Bern Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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