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Bern Verwaltungsgericht 07.01.2016 100 2015 214

7 janvier 2016·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,415 mots·~12 min·1

Résumé

Familiennachzug (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 16. Juni 2015 - BD 243/14) | Ausländerrecht

Texte intégral

100.2015.214U MUT/BDE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Januar 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Keller und Müller Gerichtsschreiberin Marti 1. A.________ 2. B.________ beide vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Familiennachzug (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 16. Juni 2015; BD 243/14)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.01.2016, Nr. 100.2015.214U, Sachverhalt: A. Der aus Kosovo stammende B.________, Sohn des A.________ und der C.________, wurde am … 1995 in der Schweiz geboren. Im Jahr 2002 verliess die Mutter mit B.________, den beiden Töchtern (geb. 1993 und 1994) und dem jüngsten Sohn D.________ (geb. 2001) die Schweiz, um nach Kosovo zurückzukehren. A.________ blieb in der Schweiz und wurde am 9. Januar 2009 eingebürgert. Am 16. September 2013 stellte A.________ ein Familiennachzugsgesuch für B.________, welches das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), am 17. April 2014 formlos und am 23. Oktober 2014 mit Verfügung abwies. Am 16. September 2014 stellte der MIDI für C.________ und D.________ Einreiseerlaubnisse für den langfristigen Aufenthalt aus. C.________ und D.________ haben zwischenzeitlich Wohnsitz bei A.________ in … genommen. B. Gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2014 erhob A.________ am 1. Dezember 2014 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese beteiligte B.________ als notwendige Partei am Verfahren. Mit Entscheid vom 16. Juni 2015 wies sie das Rechtsmittel ab. C. Hiergegen haben A.________ und B.________ am 17. Juli 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug für B.________ sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.01.2016, Nr. 100.2015.214U, Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 14. August 2015 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Strittig ist, ob die POM den Nachzug des Beschwerdeführers 2 verweigern durfte, ohne Recht zu verletzen. 2.1 Der Beschwerdeführer 1 wurde am 9. Januar 2009 in der Schweiz eingebürgert (vgl. Akten MIDI 5B pag. 49). Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2006 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) haben ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Art. 47 Abs. 1 AuG muss dieser Anspruch auf Familiennachzug innerhalb

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.01.2016, Nr. 100.2015.214U, von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1); Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 Bst. a AuG). Sie beginnen allerdings erst mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist (Art. 126 Abs. 3 AuG). Wurde der Nachzug innert der Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG beantragt, so ist er zu bewilligen, wenn gemäss Art. 51 Abs. 1 AuG kein Rechtsmissbrauch oder Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG gegeben sind, die nachziehenden Eltern das Sorgerecht haben und das Kindeswohl dem Nachzug nicht entgegensteht (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.7 f. [Pra 99/2010 Nr. 70]; BGer 2C_578/2012 vom 22.2.2013, E. 4.1 f.; 2C_174/2012 vom 22.10.2012, E. 2). Ein nachträglicher Familiennachzug wird hingegen nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG). 2.2 Es ist unbestritten, dass die auf den Beschwerdeführer 2 anwendbare Frist von zwölf Monaten für die Einreichung eines Gesuchs um Familiennachzug nicht eingehalten wurde und aus diesem Grund ein nachträglicher Familiennachzug zur Diskussion steht (vgl. Beschwerde S. 3). Strittig ist, ob wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG gegeben sind. Derartige Gründe liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr der Würdigung aller relevanten Umstände im Einzelfall. Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die erst kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.01.2016, Nr. 100.2015.214U, Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV; SR 101) nicht verletzt wird (vgl. statt vieler BGer 2C_771/2015 vom 5.10.2015, E. 2.1, 2C_449/2015 vom 4.8.2015, E. 4.2, 2C_29/2014 vom 10.11.2014, E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen). Praxisgemäss liegen keine wichtigen familiären Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2 und E. 2.3.1; BGer 2C_132/2012 vom 19.9.2012, E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Zu prüfen ist somit stets auch, ob im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die es dem Kind erlauben, dort zu bleiben (vgl. VGE 2013/430 vom 13.1.2015, E. 3.3.1 mit Hinweisen). 3. 3.1 Gestützt auf die Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer 2 wurde am 1. Oktober 1995 in der Schweiz geboren (vgl. Akten MIDI 5B pag. 12). Damals verfügte die ganze Familie über eine Niederlassungsbewilligung (vgl. Akten MIDI 5B pag. 20 und 48). Am 22. Oktober 2002 reiste die Mutter mit den vier Kindern nach Kosovo zurück, während der Vater in der Schweiz blieb und hier am 9. Januar 2009 eingebürgert wurde (vgl. Akten MIDI 5B pag. 48 f.). Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer 2 in Kosovo nach der obligatorischen Schulzeit das Gymnasium besucht und studiert nun Informatik an der Universität in …, wo er alleine in einer Einzimmerwohnung lebt (vgl. Beschwerde S. 5). Am 16. September 2014 stellte der MIDI für die Mutter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.01.2016, Nr. 100.2015.214U, C.________ und den jüngeren Bruder D.________ aufgrund entsprechender Gesuche vom 11. Juli 2014 Einreiseerlaubnisse aus. Die beiden reisten daraufhin am 19. Oktober 2014 in die Schweiz ein und nahmen Wohnsitz beim Beschwerdeführer 1 (vgl. Akten MIDI 5D pag. 1 ff., 36 f. und Akten MIDI 5C pag. 1 ff., 61 f.). 3.2 Hinsichtlich des Nachzugs von B.________ hat die Vorinstanz erwogen, dass im Heimatland genügende, dem Alter von B.________ entsprechende Betreuungsmöglichkeiten bestünden. Mit dem Familiennachzugsgesuch werde nicht die Vereinigung der Gesamtfamilie angestrebt; vielmehr sei davon auszugehen, dass mit dem Nachzug der Mutter und des jüngeren Bruders die Gesuchschancen des Beschwerdeführers 2 erhöht werden sollten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 würden letztlich darauf abzielen, B.________ einen erleichterten Zugang zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu verschaffen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3e f. und 4). Demgegenüber bringen die Beschwerdeführer vor, dass schon beim Wegzug der Familie nach Kosovo im Jahre 2002 geplant gewesen sei, die Familie in der Schweiz wieder zusammenzuführen, sobald die finanzielle Situation dies erlaube. Die Vereinigung der Familie sei nicht nur beabsichtigt, sondern inzwischen zum grössten Teil bereits vollzogen. Der Wegzug der Mutter und des jüngsten Bruders in die Schweiz habe zu einer starken Entwurzelung B.________s aus seinen engsten sozialen Kontakten geführt (vgl. Beschwerde S. 4 f.). 4. 4.1 Im Gesuchszeitpunkt stand der heute 20-jährige B.________ zwei Wochen vor seinem 18. Geburtstag (Akten MIDI 5B pag. 2), im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids war er bereits über 19 Jahre alt. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass in diesem Alter der Ablösungsprozess der Kinder vom Elternhaus regelmässig weit fortgeschritten ist. Junge Erwachsene im Alter von B.________ sind in der Lage, tägliche Verrichtungen selbständig wahrzunehmen. Eine Betreuung ist höchstens noch punktuell notwendig und kann entweder durch die Eltern von der Schweiz aus oder durch im Heimatland wohnhafte Familienangehörige oder Dritte gewähr-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.01.2016, Nr. 100.2015.214U, leistet werden (vgl. BGer 2C_578/2012 vom 22.2.2013, E. 5.3). Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass B.________ kein seinem Alter entsprechendes Mass an Selbständigkeit erreicht hat. Vielmehr wohnt er mittlerweile alleine in … und studiert dort. Laut seinen eigenen Angaben ist er «eine mündige und charakterstarke Person» (Beschwerde S. 5). Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass angesichts des fortgeschrittenen Alters und der entsprechend hohen Selbständigkeit B.________s die Eltern von der Schweiz aus nicht nur finanzielle Unterstützung leisten, sondern auch ihren Sohn in schwierigen Lebenssituationen unterstützen können. Hierfür stehen insbesondere die herkömmlichen Kommunikationsmittel zur Verfügung; abgesehen davon sind auch regelmässige und bei Bedarf spontane Besuche in Kosovo bzw. Besuche des Sohnes in der Schweiz denkbar. Es leben sodann unbestrittenermassen zwei ältere Schwestern von B.________ sowie seine Grosseltern in Kosovo; diese können ihm ein familiäres Umfeld bieten und ihn bei Bedarf angemessen betreuen. Dass die Schwestern verheiratet sind und ein eigenständiges Leben führen, ändert hieran nichts (vgl. VGE 2013/430 vom 13.1.2015, E. 3.3.3). Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz eine alternative Betreuungsmöglichkeit – soweit eine solche überhaupt noch nötig sein sollte – im Herkunftsland als gewährleistet zu erachten. 4.2 Aufgrund der Akten ist sodann davon auszugehen, dass die erleichterte Zulassung von B.________ zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Wiedervereinigung der Familie im Vordergrund steht. So gab der Beschwerdeführer 1 am 13. Januar 2014 im Nachzugsverfahren an, dass nur der Nachzug von B.________ geplant sei. Dieser sei schulisch sehr begabt und hoffe, sein Potential in der Schweiz besser ausschöpfen zu können; in Kosovo sehe er demgegenüber keine grosse Zukunft. Weiter hielt der Beschwerdeführer 1 fest, dass B.________ das einzige Familienmitglied sei, das in die Schweiz kommen wolle, und seine finanziellen Mittel nicht ausreichen würden, um die ganze Familie in die Schweiz zu holen (Akten MIDI 5B pag. 45 ff.). Im Widerspruch zu diesen Ausführungen stellte er nur wenige Monate später ein Nachzugsgesuch für die Ehefrau und den jüngsten Sohn und gab dabei an, dass für B.________ kein Nachzug geplant sei (vgl. Akten MIDI 5C pag. 42 und 5D pag. 17). Dass seine finanzielle Situation einen früheren Nachzug der Gesamtfamilie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.01.2016, Nr. 100.2015.214U, nicht erlaubt hätte, wird vom Beschwerdeführer 1 nicht belegt. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Bildung einer echten Familiengemeinschaft offensichtlich nicht im Vordergrund steht. Das Vorgehen der Familie läuft vielmehr darauf hinaus, B.________ einen erleichterten Zugang zum Schweizerischen Arbeitsmarkt zu verschaffen. 4.3 Mit der Vorinstanz ist weiter auf gewisse Integrationsschwierigkeiten zu schliessen: B.________ lebte zwar bis zum achten Lebensjahr in der Schweiz und besuchte hier den Kindergarten. Die gesamte obligatorische Schulzeit sowie das Gymnasium, mithin die prägenden Kinder- und Jugendjahre, hat er indes in Kosovo absolviert, wo er mittlerweile auch ein Studium der Informatik an der Universität aufgenommen hat (vgl. BGer 2C_1107/2013 vom 4.7.2014, E. 3.3.2). Dass er seit seiner Ausreise vor 13 Jahren regelmässig in die Schweiz zurückgekehrt wäre, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Die Rede ist nur von monatlichen Besuchen des Beschwerdeführers 1 in Kosovo (vgl. Beschwerde S. 4). Gemäss eigenen Angaben verfügt B.________ über Grundkenntnisse der deutschen Sprache (vgl. Akten MIDI 5B pag. 45). Um allenfalls in der Schweiz ein Universitäts- oder Fachhochschulstudium aufzunehmen oder eine Stelle zu finden, sind Grundkenntnisse jedoch kaum ausreichend. Zudem scheinen die Beschwerdeführer offenbar keine konkreten und realistischen Vorstellungen zu haben, was B.________ in der Schweiz ausbildungs- bzw. berufsmässig machen wird. Vor diesem Hintergrund stehen die Berufschancen für B.________ in Kosovo, wo er sozialisiert wurde und seine gesamte schulische sowie bisherige universitäre Ausbildung absolviert hat, nicht schlechter als in der Schweiz (vgl. BGer 2C_771/2015, E. 2.2.1, 2C_29/2014 vom 10.11.2014, E. 3.3). 4.4 Zusammenfassend ergibt sich was folgt: Der Wunsch des Beschwerdeführers 1, seinem ältesten Sohn eine bessere (wirtschaftliche) Zukunft in der Schweiz zu ermöglichen, erscheint zwar nachvollziehbar. Der Gesetzgeber verlangt jedoch für einen nachträglichen Familiennachzug wichtige Gründe, welche vorliegend nicht dargetan sind: B.________ ist 20 Jahre alt, wohnt in seiner eigenen Wohnung, studiert an der Universität in … Informatik und benötigt keine unmittelbare elterliche Betreuung mehr. Er hat seine gesamte Schulzeit und Ausbildung in Kosovo absolviert; seine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.01.2016, Nr. 100.2015.214U, soziale und berufliche Integration in der Schweiz wäre mit Schwierigkeiten verbunden. Die Übersiedlung ist bei dieser Sachlage auch mit Blick auf das Kindeswohl nicht erforderlich. Hieran ändert nichts, dass die Mutter und der jüngere Bruder inzwischen in der Schweiz wohnen; daraus ergibt sich kein wichtiger familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG (vgl. BGer 2C_205/2011 vom 3.10.2011, E. 4.5). Im Übrigen wurde das Nachzugsgesuch für die Mutter und den jüngeren Bruder erst gestellt, als der MIDI das Gesuch für B.________ bereits formlos abgewiesen hatte (vgl. vorne Bst. A; E. 3.1); deren Übersiedlung in die Schweiz erfolgte demnach im Bewusstsein, dass B.________ in Kosovo zurückbleiben würde. 5. Der angefochtene Entscheid hält nach dem Erwogenen der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 bzw. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.01.2016, Nr. 100.2015.214U, 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführern - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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