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Bern Verwaltungsgericht 20.11.2015 100 2015 182

20 novembre 2015·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,930 mots·~15 min·3

Résumé

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 11. Mai 2015 - BD 266/14) | Ausländerrecht

Texte intégral

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 11. Januar 2016 nicht eingetreten (BGer 2C_1159/2015). 100.2015.182U DAM/ZEH/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. November 2015 Verwaltungsrichter Daum, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Zemp A.________ Beschwerdeführerin gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern und Einwohnergemeinde Biel Öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste, Neuengasse 28, Postfach, 2501 Biel betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 11. Mai 2015; BD 266/14)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.11.2015, Nr. 100.2015.182U, Sachverhalt: A. Die serbische Staatsangehörige A.________ (geb. ....1976) reiste am 2. August 2012 in die Schweiz ein. Am 30. Oktober 2012 heiratete sie den Schweizer Bürger B.________, worauf ihr gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, zuletzt gültig bis am 29. Oktober 2014. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 8. Oktober 2013 geschieden. Mit Verfügung vom 28. November 2014 verweigerte die Einwohnergemeinde (EG) Biel A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 22. Dezember 2014 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM), welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 11. Mai 2015 abwies und A.________ eine Ausreisefrist bis zum 22. Juni 2015 ansetzte. C. Hiergegen hat A.________ am 12. Juni 2015 bzw. mit am 29. Juni 2015 eingegangener verbesserter Eingabe Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen: «1. Der Entscheid vom 11. Mai 2015 […] betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz sei aufzuheben. 2. Es seien mir […] sowohl die Akten zur Einsicht zuzustellen, als auch eine angemessene Frist von weiteren dreissig Tagen zur Stellungnahme als Ergänzung zu dieser Beschwerde einzuräumen und die Gelegenheit zu unterbreiten, neue Tatsachen sowie Beweismittel einzubringen. 3. Es sei die Sache zur Neubeurteilung und zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.11.2015, Nr. 100.2015.182U, 4. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des [Kantons Bern].» Am 9. Juli 2015 hat A.________ zudem um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Die POM hat mit Vernehmlassung vom 10. August 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Die EG Biel hat keine Stellungnahme eingereicht. Mit Verfügung vom 19. August 2015 hat der Abteilungspräsident A.________ darauf hingewiesen, dass sie innert Frist Bemerkungen zur Vernehmlassung der POM einreichen sowie die Akten einsehen kann. Am 17. September 2015 hat der Instruktionsrichter festgestellt, dass A.________ darauf verzichtet hat, von ihrem Äusserungs- und Einsichtsrecht Gebrauch zu machen bzw. ihre Beschwerde zu ergänzen und neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einzubringen (vgl. Rechtsbegehren 2). Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.11.2015, Nr. 100.2015.182U, 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin. Gerügt werden können somit die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin nach der Auflösung ihrer Ehe einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat. 2.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich zu Recht nicht auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20). Die für diesen Anspruch erforderliche Dauer einer in der Schweiz gelebten ehelichen Gemeinschaft von drei Jahren ist unbestrittenermassen nicht erfüllt, wurde die Ehe doch bereits nach rund einjähriger Dauer geschieden (vgl. vorne Bst. A). Strittig ist dagegen, ob ein verselbständigter Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG besteht (sog. nachehelicher Härtefall). Insoweit sind die Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG – anders als die Beschwerdeführerin meint (Beschwerde S. 4 f.) – nicht massgeblich. 2.2 Der sog. nacheheliche Härtefall setzt voraus, dass wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt die Vermeidung schwerwiegender Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden ist, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.11.2015, Nr. 100.2015.182U, ordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f., 1 E. 4.1; vgl. auch BGE 141 II 169 E. 5.2.2). Als Richtlinie bleibt indes zu beachten, dass der Gesetzgeber für einen nachehelichen Härtefall eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraussetzt. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.3; Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., 77 ff.). 2.3 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Umstände der Trennung bzw. der Scheidung stellten einen nachehelichen Härtefall dar. Sie beschränkt sich darauf vorzubringen, sie sei «zur Scheidung manipuliert» und an der «Durchsetzung ihrer Rechte gehindert» worden. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie Opfer ehelicher Gewalt geworden sei (Beschwerde S. 2 f.). – Die Beschwerdeführerin übersieht, dass sie im ausländerrechtlichen Verfahren eine weitgehende Mitwirkungspflicht zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts trifft (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3). Daher obliegt es in erster Linie ihr, die konkreten persönlichen Umstände, die einen nachehelichen Härtefall in der erforderlichen Intensität begründen können, in geeigneter Weise glaubhaft zu machen (vgl. auch Art. 77 Abs. 5 und 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Diesem Erfordernis ist die Beschwerdeführerin nur unzureichend nachgekommen, wie bereits die POM überzeugend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wäre es daher an ihr (und nicht an der Vorinstanz) gelegen, die in diesem Zusammenhang relevanten Umstände zu nennen und darzulegen. Der blosse Hinweis auf die offenbar nicht einfachen Verhältnisse bei der Scheidung genügt hierzu nicht. Ebenso wenig kann es die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.11.2015, Nr. 100.2015.182U, Beschwerdeführerin beim Einwand bewenden lassen, die POM könne die Möglichkeit nicht ausschliessen, dass sie Opfer ehelicher Gewalt geworden sei. Vor diesem Hintergrund ist die Rüge der unzureichenden Sachverhaltsfeststellung bzw. der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz (Beschwerde S. 2 f. und 5) unbegründet. Im Übrigen vermag nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu begründen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; VGE 2013/343 vom 22.9.2014, E. 6.3 [bestätigt durch BGer 2C_980/2014 vom 2.6.2015]). Dass das Scheitern der Ehegemeinschaft die Beschwerdeführerin getroffen hat, ist verständlich. Darin liegt indes keine für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevante Beeinträchtigung. 2.4 Weiter begründet die Beschwerdeführerin einen nachehelichen Härtefall mit der für sie unzumutbaren Rückkehr ins Herkunftsland. Sie habe sich seit Längerem nicht mehr in Serbien aufgehalten und habe keine Bindungen mehr zum Heimatland. Ihr dort wohnhafter (erster) Exmann sei psychisch sehr krank und drohe ihr seit drei Jahren «mit Leib sowie Leben» (Beschwerde S. 3 f.). – Aktenkundig ist, dass die aus der früheren Ehe stammenden 11- bzw. 13-jährigen Töchter der Beschwerdeführerin sowie deren Grosseltern in Serbien leben (Vorakten EG Biel pag. 34; Vorakten POM pag. 8). Im Heimatland hat sie demnach enge familiäre Bindungen. Daran würde auch nichts ändern, wenn die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im August 2012 (vgl. vorne Bst. A) nie nach Serbien zurückkehrt sein sollte. Dass sie von ihrem im Heimatland lebenden Exmann bedroht wird, bringt die Beschwerdeführerin erstmals vor. Sie unterlässt es aber, das Vorbringen zu substantiieren und darzutun, inwiefern hierin ein nachehelicher Härtefall zu erblicken ist (vgl. zur Mitwirkungspflicht im ausländerrechtlichen Verfahren E. 2.3 hiervor). Insoweit vermögen auch die angeführten Drohungen die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nicht als stark gefährdet im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG erscheinen zu lassen. Ihre Situation unterscheidet sich somit nicht von derjenigen zahlreicher anderer Ausländerinnen und Ausländer, die nach einem Scheitern ihrer Ehe vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.11.2015, Nr. 100.2015.182U, Aufenthaltsbewilligung mehr haben. Folglich ist die Rückkehr ins Heimatland für die Beschwerdeführerin zumutbar und begründet keinen nachehelichen Härtefall. 2.5 Auch in dem am Rand erwähnten schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin («psychisch nicht gut geht»; Beschwerde S. 2) ist kein nachehelicher Härtefall zu sehen, wird er doch nicht weiter erläutert oder belegt. Demgegenüber ist die einzige aktenkundige gesundheitliche Beeinträchtigung (Hautpilzerkrankung, vgl. Vorakten POM pag. 18) nicht von ausreichender Intensität, um einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG darzustellen, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 4c). Weitere Umstände, welche einen nachehelichen Härtefall begründen könnten, werden nicht geltend gemacht und sind nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz und ist auch das Verwaltungsgericht nicht gehalten, von Amtes wegen weitere Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen. 2.6 Nach dem Erwogenen stellen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände in Übereinstimmung mit der Vorinstanz weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG dar. Die POM hat somit einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht verneint. 3. Umstritten ist weiter, ob die POM ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). 3.1 Die Vorinstanz hat eine ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verneint. Sie begründet dies namentlich mit der kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in der Schweiz sowie der kinderlos gebliebenen und nach rund einem Jahr geschiedenen Ehe. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin während 36 Jahren in Serbien gelebt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.11.2015, Nr. 100.2015.182U, wo ausserdem ihre beiden Kinder lebten. Die wirtschaftliche Situation im Herkunftsland möge zwar schwieriger sein als in der Schweiz; dies gelte jedoch für alle dort lebenden Menschen. Somit seien die Integrationsmöglichkeiten intakt bzw. die Rückkehr für die Beschwerdeführerin zumutbar. Aus diesen Gründen hielt die POM fest, dass die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der schweizerischen Migrationspolitik die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegen (angefochtener Entscheid E. 5). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht nichts geltend, was die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in Frage stellen könnte. Die Vorbringen, sie sei keine Belastung für die Gesellschaft, habe stets die rechtsstaatliche Ordnung beachtet, verfüge über Grundkenntnisse der deutschen Sprache, gehe einer ordentlichen Erwerbstätigkeit nach, sei finanziell unabhängig und verfüge hier über soziale Kontakte (Beschwerde S. 4), mögen zwar zutreffen; darin ist jedoch keine besondere Integrationsleistung zu sehen, stellen doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung, das Erlernen der jeweiligen Sprache, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben einen wichtigen Aspekt jeglicher Integration dar (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. b und d VZAE und Art. 4 Bst. a, b und d der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Die Voraussetzungen zur Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG dürfen in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng gehandhabt werden. Nach der publizierten Verwaltungsjustizpraxis darf mit der Erteilung einer Härtefallbewilligung auch nicht rechnen, wer sich bloss lange in der Schweiz aufhält und gut integriert ist (BVR 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin hält sich erst seit drei Jahren in der Schweiz auf (vgl. vorne Bst. A) und weist keine überdurchschnittliche Integration auf. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die POM die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin (auch) nicht ermessensweise verlängert hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.11.2015, Nr. 100.2015.182U, 4. 4.1 Der Anspruch auf eine mündliche Schlussverhandlung gemäss Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) findet im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Anwendung. Auch aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101; Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal die blosse Wiedergabe des Normtexts nicht ausreichen kann, um die Missachtung einer EMRK-Garantie plausibel und nachvollziehbar darzulegen (Beschwerde S. 3; BGE 140 II 345, nicht publ. E. 3.1 [Pra 104/2015 Nr. 75], 137 I 128 E. 4.4.2 f. [Pra 100/2011 Nr. 72]; VGE 2013/307 vom 9.1.2014, E. 2.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 1 N. 17 und 23 f.). Inwiefern die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Art. 29 BV verletzen soll, ist nicht ersichtlich; insbesondere kann der Vorinstanz wie dargelegt keine unzureichende Sachverhaltsabklärung vorgeworfen werden (Anspruch auf rechtliches Gehör; vorne E. 2). Auch dieses Vorbringen wird von der Beschwerdeführerin nicht weiter begründet (Beschwerde S. 3). 4.2 Die Beschwerde erweist sich somit in allen Teilen als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzusetzen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Sie hat indessen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.11.2015, Nr. 100.2015.182U, 5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen, weil er sie nichts kostet (BVR 2015 S. 487 E. 7.1 mit Hinweisen). 5.3 Die Vorinstanz hat die massgebliche bundes- und verwaltungsgerichtliche Praxis zutreffend wiedergegeben und einlässlich begründet, weshalb insbesondere angesichts nicht erstellter ehelicher Gewalt und der zumutbaren Rückkehr ins Heimatland der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG ausser Betracht fällt. Ausserdem verneinte die POM namentlich mit Blick auf die kurze Anwesenheitsdauer eine ermessensweise Aufenthaltsbewilligung und beurteilte in diesem Zusammenhang die von der Beschwerdeführerin erwähnte Erwerbstätigkeit, finanzielle Selbständigkeit sowie Respektierung der hiesigen Rechtsordnung als nicht ausschlaggebend. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erschöpfen sich im Wesentlichen in der gegen ihren Willen erfolgten Auflösung der Ehegemeinschaft, der unzumutbaren Rückkehr ins Herkunftsland sowie ihrer angeblich erfolgreichen Integration. Dabei unterlässt sie es, ihre Einwände genügend zu substantiieren und zu belegen. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht war damit zum vornherein aussichtslos und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.11.2015, Nr. 100.2015.182U, 5.4 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Rahmen des Endentscheids befunden wird und die Beschwerdeführerin deshalb keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 5. Januar 2016. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - der Einwohnergemeinde Biel - dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.11.2015, Nr. 100.2015.182U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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