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Bern Verwaltungsgericht 07.04.2016 100 2015 161

7 avril 2016·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,328 mots·~22 min·2

Résumé

Lehreranstellung - Zuweisung Sonderaufgaben Administration Schulpool (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 21. April 2015 - 4800.600.500.42/14 [676941]) | Andere

Texte intégral

100.2015.161U HER/MAM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. April 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Fürsprecher .. Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Erziehungsdirektion, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern Beschwerdegegner betreffend Lehreranstellung; Zuweisung Sonderaufgaben Administration Schulpool (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 21. April 2015; 4800.600.500.42/14 [676941])

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2016, Nr. 100.2015.161U, Sachverhalt: A. A.________ (geb. ….) arbeitet seit dem … als Zeichnungslehrerin am gestalterischen Vorkurs an der Schule B.________ am Standort C.________. Gemäss Verfügung vom 14. September 2007 war sie in einer Bandbreite von 87,5 bis 100 % angestellt, wovon 70 bis 90 % auf die Teilanstellung 1 (Unterricht Abteilung Gestaltung C.________), 0 bis 16 % auf die Teilanstellung 2 (Unterricht Abteilung Weiterbildung) und 0 bis 4 % auf die Teilanstellung 3 (Funktion Klassenlehrkraft) entfielen. Im Rahmen der Angebots- und Strukturüberprüfung 2014 (ASP 2014) beschloss der Grosse Rat, die bisherigen gestalterischen Vorkurse nicht mehr als Brückenangebote zwischen der Volksschule und der beruflichen Grundbildung, sondern ab dem Schuljahr 2014/2015 nur noch als Propädeutikum zu gestalterischen Studiengängen der Fachhochschulen anzubieten. Die Umsetzung dieser Massnahme bedeutet, dass die Schule B.________ am Standort C.________ nur noch eine Klasse des neuen Lehrgangs führt, anstatt wie bisher zwei Klassen des gestalterischen Vorkurses. Folglich können die Lehrkräfte, die bislang am gestalterischen Vorkurs unterrichteten, nicht mehr im selben Umfang weiterbeschäftigt werden. Am 8. April 2014 verfügte der Direktor der Schule B.________ gegenüber A.________ eine Teilkündigung im Umfang von 7,04 %. Per 1. August 2014 werde sie eine neue Verfügung erhalten, die eine Teilanstellung 1 (Unterricht Abteilung Gestaltung) von 17,23 % und eine Teilanstellung 2 (Spezialaufgaben im organisatorischen Bereich der Schule) von 63,225 % vorsehe. Der Beschäftigungsgrad werde somit 80,46 % betragen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 11. August 2014 legte der Direktor der Schule B.________ den Beschäftigungsgrad für A.________ innerhalb einer Bandbreite von 75,23 bis 78,63 % (17,46 bis 18,25 Wochenlektionen) fest mit der Präzisierung, dass vier bis fünf Wochenlektionen auf die Teilanstellung 1 und 13,46 Wochenlektionen (58 %) auf die Teilanstellung 2 entfallen. Gleichentags händigte er ihr einen Beschrieb der Spezialaufgaben im organisatorischen Bereich aus.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2016, Nr. 100.2015.161U, B. Gegen die Verfügung vom 11. August 2011 erhob A.________ am 8. September 2014 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ). Sie verlangte die Aufhebung der Verfügung und die Ausrichtung einer Sonderrente. Eventualiter sei die Verfügung betreffend die Teilanstellung 2 aufzuheben und es sei in diesem Umfang eine neue Teilanstellung als Lehrkraft festzulegen. Die Schule B.________ hob am 8. September 2014 die angefochtene Verfügung vom 11. August 2014 auf und verfügte neu. Die neue Verfügung vom 8. September 2014 hob sie mit Verfügung vom 12. September 2014 abermals auf. Gemäss dieser jüngsten Verfügung betrug der Beschäftigungsgrad zwar fix 80,46 % (18,68 Wochenlektionen), für den Unterricht sah sie aber eine Bandbreite von vier bis fünf Wochenlektionen und für die Spezialaufgaben eine solche von 13,68 bis 14,68 Wochenlektionen vor. Mit Eingabe vom 14. November 2014 hielt A.________ an den gestellten Begehren fest. Mit Entscheid vom 21. April 2015 trat die ERZ auf die Beschwerde insoweit nicht ein, als A.________ die Ausrichtung einer Sonderrente verlangte. Weiter hiess sie die Beschwerde teilweise gut und änderte die Verfügung vom 12. September 2014 dahingehend ab, dass der Beschäftigungsgrad von A.________ ab dem 1. August 2014 auf 80,46 % (ohne Bandbreite) festgesetzt wurde. Soweit A.________ die Aufhebung der Teilanstellung 2 und die Zuweisung einer neuen Teilanstellung als Lehrkraft beantragte, wies sie die Beschwerde ab. C. Hiergegen hat A.________, nunmehr anwaltlich vertreten, am 22. Februar 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgendem Rechtsbegehren in der Sache:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2016, Nr. 100.2015.161U, «Der Entscheid vom 21. April 2015 sei aufzuheben, soweit er die Zuweisung unterrichtsfremder Arbeiten (Spezialaufgaben Administration Schulpool) betrifft.» Die ERZ hat mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin verlangt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (wie mit Eventualantrag im Verfahren vor der Vorinstanz), dass von der Zuweisung unterrichtsfremder Arbeiten abzusehen sei (vgl. vorne Bst. B und C). Mit Blick auf die Verfügung vom 8. April 2014, die eine Teilanstellung im Umfang von 63,225 % für Spezialaufgaben im organisatorischen Bereich der Schule vorsieht und unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorne Bst. A), stellt sich die Frage, ob darüber nicht bereits rechtskräftig verfügt worden ist. – Das Fehlen einer rechtskräftigen Verfügung in der gleichen Sache bildet eine Prozessvoraussetzung. Ob eine abgeurteilte Sache (sog. res iudicata) vorliegt, hat das Verwaltungsgericht von Amtes wegen zu prüfen (Art. 20a Abs. 2 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 51 N. 6, 8). Es genügt nicht, dass die Vorinstanz – so im vorliegenden Fall – eine res iudicata (implizit) verneint und einen Sachentscheid gefällt hat (vgl. vorne Bst. B). Die prozessuale Zulässigkeit der Beschwerde vor der Vorinstanz ist (auch) durch das Verwaltungsgericht vorab zu klären (vgl. BVR 1993 S. 446 E. 1b). Namentlich fehlt es der Beschwerdeführerin an einem hinreichenden Rechtschutzinteresse, wenn in derselben Sache bereits rechtskräftig entschieden worden ist (Merkli/Aeschlimann/Herzog,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2016, Nr. 100.2015.161U, a.a.O., Art. 50 N. 7). Unter diesen Umständen tritt das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, denn zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur zugelassen, wer sich am vorinstanzlichen Verfahren zulässigerweise beteiligt hat (vgl. BVR 2008 S. 396 E. 1.2, 2000 S. 115 E. 1c/aa, je mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 65 N. 1). 2. 2.1 Eine Verfügung, die nicht angefochten wird, erwächst grundsätzlich in Rechtskraft und wird für die Beteiligten inhaltlich verbindlich (BVR 2013 S. 311 E. 5.2; VGE 2014/194 vom 12.2.2015, E. 2.3; vgl. statt vieler Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 56 N. 1; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 123). Eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten Anspruch identisch ist. Dies trifft zu, falls ein Anspruch aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (vgl. BGE 139 II 404 E. 8.2, 139 III 126 E. 3.1, 121 III 474 E. 4a). Die Rechtskraftwirkung von Verfügungen wird allerdings durch verschiedene Rückkommensmöglichkeiten relativiert (BVR 2002 S. 464 E. 2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 56 N. 1 a.E.). Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 29 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3, 136 II 177 E. 2.1, je mit Hinweisen; ferner auch BGE 139 II 404 E. 8.2). Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2016, Nr. 100.2015.161U, 2.2 Mit Blick auf die strittige Zuweisung von unterrichtsfremden Arbeiten ist folgender Sachverhalt aktenkundig: 2.2.1 Die Beschwerdeführerin unterrichtet seit … als Dozentin am gestalterischen Vorkurs an der Schule B.________. Gemäss Verfügung vom 14. September 2007 war sie in einer Bandbreite von 87,5 bis 100 % angestellt, wovon auf die Teilanstellung 1 (Unterricht Abteilung Gestaltung C.________) 70 bis 90 %, die Teilanstellung 2 (Unterricht Abteilung Weiterbildung) 0 bis 16 % und die Teilanstellung 3 (Funktion Klassenlehrkraft) 0 bis 4 % entfielen (Personaldossier [act. 3D1]). 2.2.2 Die Umsetzung der ASP 2014 verlangte, dass die Schule B.________ ab dem Schuljahr 2014/2015 keinen gestalterischen Vorkurs mehr, sondern ein Propädeutikum anbietet. Überdies ist die Schule B.________ dazu angehalten, lediglich eine Klasse des neuen Lehrgangs «Propädeutikum Gestaltung und Kunst» zu führen, anstatt wie bisher zwei Klassen des gestalterischen Vorkurses (vgl. vorne Bst. A). Mit Blick auf den neu aufzubauenden Lehrgang definierte die Schulleitung das Grobkonzept, d.h. «die fachlichen Qualifikationen und die Gefässe» (Beschlussprotokoll vom 19.2.2014 Ziff. 1). Anschliessend wurde die Stelle der Ausbildungsleitung besetzt und die konkreten Fachbereiche bestimmt. Zudem forderte der Direktor der Schule B.________ die Lehrkräfte auf, die bisher am gestalterischen Vorkurs unterrichteten, sich um die neuen Stellen zu bewerben (Schreiben der Schule B.________ vom 27.12.2013 und Beschlussprotokoll vom 19.2.2014 Ziff. 3). 2.2.3 Mit Schreiben vom 10. März 2014 bewarb sich die Beschwerdeführerin um einen Lehrauftrag am Propädeutikum (Personaldossier [act. 3D2]). Sie erhielt die Zusage für das Fach «…» im Umfang von (lediglich) vier Wochenlektionen (Vergabe der Pensen am Propädeutikum C.________ ab August 2014). Laut Schulleitung sind die fachlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin in der Grund- und Höheren Berufsbildung «nicht mehr gefragt» (vgl. Vernehmlassung der Schule B.________ vom 23.10.2014, Akten ERZ act. 5 S. 6). Am 26. März 2014 trafen sich der Direktor, der Vizedirektor und der Präsident des Schulrats mit der Beschwerdeführerin sowie deren Vertrauensperson zu einer Aussprache. Die Beschwerdeführerin wurde über das Vorgehen bei der Pensenvergabe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2016, Nr. 100.2015.161U, sowie über die voraussichtliche Teilkündigung informiert und anschliessend angehört. Sie wies auf ihre «schwierige Lebenssituation» hin. Sie leide an einer schweren Krankheit, habe einen Sohn in Ausbildung und die Familie sei auf ihr Einkommen angewiesen. Ihr Partner habe aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit auf eine Karriere verzichtet (Protokoll rechtliches Gehör vom 26.3.2014, in Personaldossier [act. 3D1]). 2.2.4 Mit Verfügung vom 8. April 2014 erhielt die Beschwerdeführerin die in Aussicht gestellte Teilkündigung. Dieser Verfügung ist – soweit hier interessierend – Folgendes zu entnehmen (Personaldossier [act. 3D1]): «Per 31. Juli 2014 müssten wir Ihnen eine reorganisationsbedingte Teilkündigung von 72,42 Anstellungsprozenten aussprechen. Hinzu käme, dass die von Ihnen angebotenen Weiterbildungskurse mangels Nachfrage in diesem Schuljahr abgesagt werden mussten und Ihre Anstellung deshalb unterhalb der Bandbreite gemäss Verfügung vom 14. September 2007 liegt, weshalb auch diesbezüglich eine Teilkündigung unausweichlich wäre. Es verbleiben 4 Wochenlektionen Unterricht Abt. Gestaltung C.________ im Umfang von 17,23 % Beschäftigungsprozenten. Sie haben Jahrgang … und unterrichten seit dem Jahr … an der Schule B.________. Die Schule B.________ trägt dem und ihrer allgemeinen Lebenssituation Rechnung. Sie ist bereit, Ihnen eine Anstellung für Spezialaufgaben im organisatorischen Bereich der Schule im Umfang von 63,225 Beschäftigungsprozenten anzubieten. Details dazu werden im Rahmen einer neuen Anstellungsverfügung festgelegt. Per 31. Juli 2014 müssen wir Ihnen eine Teilkündigung im Umfang von 7,04 Anstellungsprozenten aussprechen. Sie werden demnach ab 1. August 2014 eine neue Verfügung für eine unbefristete Anstellung mit folgendem Beschäftigungsgrad erhalten: Teilanstellung 1: Unterricht Abt. Gestaltung C.________ 17,23 % (4 Lektionen) Teilanstellung 2: Spezialaufgaben im organisatorischen Bereich der Schule 63,225 % Die Anstellung ab 1. August 2014 erfolgt demnach im Umfang von insgesamt 80,46 Beschäftigungsprozenten. […]» 2.2.5 Mit E-Mail vom 30. April 2014 hat die Beschwerdeführerin den Direktor der Schule B.________ mit Blick auf die 30-tägige Rechtsmittelfrist gebeten, die «aufgaben der teilanstellung 2 [zu] erläutern» (Personaldossier [act. 3D5]). Am 2. Mai und 24. Juni 2014 führte der Direktor mit der Beschwerdeführerin Gespräche über mögliche Spezialaufgaben im organisatorischen Bereich. Die Beschwerdeführerin stellte sich vor, Freifachkurse oder Halbklassen im Propädeutikum zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2016, Nr. 100.2015.161U, unterrichten, die Mediathek in D.________ zu betreuen, Newsletter für die Schule B.________ zu entwerfen, Ausstellungen zu besuchen und zu evaluieren sowie eine Forschungsarbeit zum gestalterischen Vorkurs zu verfassen (Personaldossier [act. 3D5]). Der Direktor erblickte – gemäss seiner Zusammenfassung vom 24. Juni 2014 – in den folgenden Bereichen mögliche Spezialaufgaben: Ausschreiben neuer Kurse, Betreuung der Mediathek in D.________, Mitarbeit an der Berner Ausbildungsmesse (BAM), Mitarbeit am Tag der offenen Türe, Mitarbeit im Ausstellungswesen, Aufbau des Schularchivs, Betreuung des Newsletters, Verwalten des Materialarchivs (Personaldossier [act. 3D5]). Die Beschwerdeführerin gibt an, von dieser Zusammenfassung erst am 10. September 2014 Kenntnis erlangt zu haben. Eine detaillierte Auflistung der Aufgaben hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen am 11. August 2014 vom Direktor der Schule B.________ ausgehändigt erhalten (vgl. Replik vom 14.11.2014, Akten ERZ act. 7 S. 4 und Stellenbeschrieb, Personaldossier [act. 3D5]). 2.3 Im Licht der Verfügung vom 8. April 2014 lag hinsichtlich des Beschäftigungsgrads zwar eine Teilkündigung vor (7,04 %). Der Sache nach handelte es sich aber nicht um eine Teil-, sondern um eine Änderungskündigung, denn die Teilanstellung 1 wurde im Umfang von 70,27 bzw. 83,77 auf 17,23 % reduziert und die Teilanstellungen 2 und 3 wurden gänzlich aufgelöst. Weiter wurde der Beschwerdeführerin eine neue Teilanstellung 2 im Umfang von 63,225 % (Spezialaufgaben im organisatorischen Bereich) zugewiesen. Die Schule B.________ war bestrebt, der Beschwerdeführerin in Anbetracht ihrer langjährigen Anstellung, ihres Alters, ihrer familiären und gesundheitlichen Situation ein substantielles Anstellungsverhältnis zu erhalten (vgl. vorne E. 2.2.4). Aufgrund der Verfügung vom 8. April 2014 wusste die Beschwerdeführerin, dass sie ab dem Schuljahr 2014/2015 nur noch vier Lektionen unterrichten und überwiegend Spezialaufgaben im organisatorischen Bereich der Schule ausüben würde. Daran ändert nichts, dass ihr in Aussicht gestellt wurde, die «Details dazu [würden] im Rahmen einer neuen Anstellungsverfügung festgelegt». Wäre sie mit dieser neuen Anstellung nicht einverstanden gewesen, hätte sie die Verfügung anfechten müssen. Dessen war sie sich auch bewusst, hat sie sich doch noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist beim

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2016, Nr. 100.2015.161U, Direktor nach den Spezialaufgaben im organisatorischen Bereich der Schule erkundigt. Am 2. Mai 2014 diskutierte der Direktor mit der Beschwerdeführerin über mögliche Spezialaufgaben (vgl. E. 2.2.5 hiervor). Auch wenn ihr die konkreten Aufgaben vor Ablauf der Rechtsmittelfrist (noch) nicht im Einzelnen bekannt waren, hatte sie ausreichend Gelegenheit, sich mit den auf sie zukommenden «Spezialaufgaben im organisatorischen Bereich der Schule» zu befassen. Die Beschwerdeführerin hat die Teilanstellung 2 bzw. die Zuweisung unterrichtsfremder Arbeit letztlich akzeptiert, indem sie auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat. 2.4 Wenn die Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage beantragt, von der Zuweisung unterrichtsfremder Arbeiten sei abzusehen (vgl. vorne Bst. B und C), übersieht sie, dass eine abgeurteilte Sache vorliegt. Daher ist ihr grundsätzlich die Möglichkeit genommen, die Zuweisung unterrichtsfremder Arbeit erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zu machen, es sei denn, ihr Begehren stütze sich auf eine veränderte Tatsachen- oder Rechtslage (vgl. vorne E. 2.1). 2.4.1 Wie in der Verfügung vom 8. April 2014 in Aussicht gestellt, hat die Beschwerdeführerin in der Folge eine neue Anstellungsverfügung erhalten. Massgebend ist die Verfügung vom 12. September 2014, die vor der Vorinstanz Anfechtungsobjekt bildete (vgl. vorne Bst. B). Danach hat die Beschwerdeführerin – übereinstimmend mit der Verfügung vom 8. April 2014 – ab dem 1. August 2014 zwei Funktionen inne: Zum einen ist sie als Lehrkraft angestellt, zum anderen hat sie Spezialaufgaben im organisatorischen Bereich der Schule wahrzunehmen. Weiter ist der Beschäftigungsumfang für die Teilanstellung 1 auf 4 bis 5 Wochenlektionen und jener für die Teilanstellung 2 auf 13,68 bis 14,68 Wochenlektionen festgelegt worden. Abweichend von der Verfügung vom 8. April 2014 ist mithin der Beschäftigungsumfang (Bandbreite) festgelegt worden (was die Vorinstanz wieder rückgängig gemacht hat). Dass aufgrund der Verfügung vom 12. September 2014 die Rechts- oder Tatsachenlage hinsichtlich der Zuweisung unterrichtsfremder Arbeit geändert hätte, ist weder vorgebracht noch ersichtlich. 2.4.2 Die Übersicht über die konkreten Aufgaben bzw. die Stellenbeschreibung wurde der Beschwerdeführerin am 11. August 2014 vom Direk-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2016, Nr. 100.2015.161U, tor der Schule B.________ ausgehändigt (vgl. vorne Bst. A und E. 2.2.5 a.E.). Dessen ungeachtet wusste sie seit dem 8. April 2014, dass sie ab dem Schuljahr 2014/2015 überwiegend unterrichtsfremde Tätigkeiten wird ausüben müssen. Auch hat die Beschwerdeführerin mit dem Direktor noch vor Ablauf der Rechtmittelfrist das Gespräch gesucht. Sie wusste demnach, welcher Art die Arbeiten der Teilanstellung 2 sein würden. Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, die meisten im Beschrieb vom 11. August 2014 genannten Aufgaben würden nicht auf ihren, sondern auf den Vorschlägen der Schulleitung beruhen (Beschwerde Ziff. 7), ergibt sich Folgendes: Der Stellenbeschrieb dient dazu, den Inhalt der zu erbringenden Arbeitsleistungen festzuhalten. Das Konkretisieren des Stelleninhalts ist Aufgabe der Vorgesetzten, was sich aus dem Subordinationsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Schule ergibt. Nach Art. 12 Abs. 2 Bst. e des Reglements der Schule B.________ C.________ und D.________ vom 9. Mai 2007 (genehmigt durch ERZ am 14.6.2007) erlässt der Direktor oder die Direktorin die Stellenbeschreibungen. Somit kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass einige ihrer Vorschläge im Aufgabenbeschrieb keine Berücksichtigung gefunden haben, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine relevante Änderung der Rechts- bzw. Tatsachenlage ist im Stellenbeschrieb vom 11. August 2011 nicht zu erblicken. 2.5 Somit liegt mit Blick auf die Zuweisung unterrichtsfremder Arbeiten (Spezialaufgaben im organisatorischen Bereich der Schule) eine abgeurteilte Sache vor. Die Vorinstanz hätte auf das die Aufhebung dieser Regelung abzielende Eventualbegehren der Beschwerdeführerin in Ermangelung eines hinreichenden Rechtsschutzinteresses nicht eintreten dürfen. Ebenso wenig ist insoweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (vgl. vorne E. 1.2). 3. Auch wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde materiell zu behandeln wäre, würde dies nicht zu ihrer Gutheissung führen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2016, Nr. 100.2015.161U, 3.1 Das Gesetz vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) gilt unter anderem für alle Lehrkräfte an kantonalen oder vom Kanton subventionierten Berufsfachschulen (Art. 2 Abs. 1 Bst. g LAG). Da die Beschwerdeführerin gemäss Verfügung vom 8. April 2014 nicht ausschliesslich administrativ beschäftigt ist, ist auf ihr Arbeitsverhältnis bei der Schule B.________ das LAG anwendbar (vgl. Art. 2 Abs. 2 LAG). Nach Art. 17 Abs. 2 LAG umfasst der Berufsauftrag der Lehrkräfte das Unterrichten, Erziehen, Beraten und Begleiten (Bst. a), die Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung (Bst. b), das Zusammenarbeiten (Bst. c) und die Weiterbildung (Bst. d). Für das Unterrichten, das Erziehen, das Beraten und das Begleiten sind rund 85 Prozent und für die Mitarbeit und die Zusammenarbeit rund 12 Prozent der Jahresarbeitszeit einzusetzen (Art. 60 Abs. 1 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte [LAV; BSG 430.251.0]). Für die Weiterbildung sind rund drei Prozent der Jahresarbeitszeit einzusetzen (Art. 60 Abs. 2 Satz 1 LAV). Die Schulleitungen der Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen können im Interesse der gesamten Schule oder der einzelnen Lehrkraft Differenzierungen in der Gewichtung der verschiedenen Teile des Berufsauftrags anordnen (Art. 60 Abs. 3 LAV). Lehrkräfte können im Rahmen ihres Beschäftigungsgrads zur Übernahme anderer Aufgaben oder anderer Funktionen verpflichtet werden (Art. 8 LAG). 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Teilanstellung 2 sei mit dem Berufsauftrag einer Lehrperson im Sinn von Art. 17 LAG nicht vereinbar. Nach Art. 60 LAV müsse für das Unterrichten, das Erziehen, das Beraten und das Begleiten rund 85 Prozent der Jahresarbeitszeit eingesetzt werden. Dass die bernischen Lehrkräfte «schwergewichtig zum Unterrichten» angestellt seien, mache auch Art. 42 LAV deutlich (vgl. Beschwerde Ziff. 6). Aus diesen Gründen sei die Teilanstellung 2 rechtswidrig. – Da der Beschwerdeführerin im Rahmen des neuen Lehrgangs lediglich vier Wochenlektionen Unterricht zugewiesen werden konnten (vgl. vorne E. 2.2.3), drohte ihr eine Teilkündigung im Umfang von 72,42 %. Mit Blick auf die lange Anstellungsdauer und die Lebenssituation der Beschwerdeführerin war die Schule B.________ aber gewillt, ihr ein substantielles Arbeitsverhältnis zu erhalten. Die Schulleitung hatte die Absicht, für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2016, Nr. 100.2015.161U, Beschwerdeführerin eine gute Lösung zu finden, was sie mehrmals betonte (vgl. Schreiben und E-Mail des Direktors der Schule B.________ vom 21.1.2014, beides in Personaldossier [act. 3D5]; ferner vorne E. 2.2.3). Aus diesem Grund bot sie ihr denn auch die Teilanstellung 2 an. Die Schulleitung hat damit die verschiedenen Teile des Berufsauftrags der Beschwerdeführerin unterschiedlich gewichtet, wozu sie unter den konkreten Umständen nach Art. 60 Abs. 3 LAV berechtigt war, dessen ungeachtet, dass die Beschäftigung von Lehrkräften im Allgemeinen überwiegend im Unterrichten besteht. Auch Art. 42 LAV steht dem nicht entgegen. Im Übrigen können Lehrkräfte gestützt auf Art. 8 LAG im Rahmen ihres Beschäftigungsgrads zur Übernahme anderer Aufgaben oder anderer Funktionen verpflichtet werden (vgl. Vortrag zum LAG, Tagblatt des Grossen Rates 1992, Beilage 41, S. 4). Auch im Licht dieser Regelung durfte die Schule der Beschwerdeführerin ein entsprechendes Angebot unterbreiten. Diese war nicht verpflichtet, darauf einzugehen. Demnach ist die Argumentation der Beschwerdeführerin unbehelflich und es mutet widersprüchlich an, wenn sie die Teilanstellung zunächst akzeptiert hat, um sie später als rechtswidrig zu bezeichnen. 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die in der Aufgaben-Liste vom 11. August 2014 vorgesehenen Aufgaben würden sie «vom Status einer Lehrperson zu einer Hilfskraft degradieren». Die Aufgaben müssten «ähnlich anspruchsvoll sein wie der eigentliche Berufsauftrag». Dies sei nicht der Fall (Beschwerde Ziff. 5 und 7). – Die Beschwerdeführerin scheint zunächst zu übersehen, dass auch der Berufsauftrag nicht nur das Unterrichten, sondern auch die Mitarbeit, die Zusammenarbeit und die Weiterbildung umfasst (vgl. vorne E. 3.1). Die Lehrkräfte wirken gemäss Art. 57 Abs. 1 LAV an der Zielerreichung, an der Organisation und an der Administration der Schule nach Anweisung der Schulleitung mit. Somit sind grundsätzlich auch organisatorische und administrative Arbeiten vom Berufsauftrag gedeckt. Im Übrigen erscheint die Aufgabenzuweisung inhaltlich nicht unzumutbar. 3.3.1 Als Spezialaufgaben im organisatorischen Bereich nennt der Stellenbeschrieb vom 11. August 2014 folgende Bereiche (Personaldossier [act. 3D5]):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2016, Nr. 100.2015.161U, Aufgabenbereiche Aufgaben Ausstellungen in C.________ + D.________ Mitarbeit beim Auf- und Abbau der Ausstellungen Versand der Werbemittel Mitarbeit an der BAM Vorarbeiten Werbemittel sammeln und verwalten Mitarbeit beim Auf- und Abbau des Standes Standbetreuung Mitarbeit am Info-Tag Koordination der Präsentationen Auf- und Abbau der Installationen Standbetreuung Weiterbildung Begrüssung der neuen Teilnehmenden zu Semesterbeginn beim Haupteingang Infowände und Prospektauslagen Betreuung der Infowände und Prospektauslagen im Hauptgebäude Website Aktualisierung der Webseite und des Intranets Newsletter (in ein bis zwei Jahren) Mediathek in D.________ Betreuung der Mediathek in D.________ Mediathek in C.________ Folieren und Beschriften von Medien Werbemittel der Schule Archivierung der Prospekte und Einladungskarten der Schule B.________ Versände vorbereiten Lehrerzimmer Betreuung des neuen Lehrerzimmers LeFo und SchiLF Koordination und Betreuung von LeFo- und SchiLF-Anlässen Archiv der Schule Mitarbeit im Archiv der Schule Lädelimaterial Ordnen der Restbestände des Lädelis Schulgebäude Mitarbeit bei der Einrichtung der Schulgebäude Sitzungsprotokolle Erstellung von Sitzungsprotokollen Weitere Aufgabenbereiche nach Vereinbarung 3.3.2 Die Beschwerdeführerin erhebt gegen die Aufgabenbereiche Website, Newsletter, Mediathek in D.________ und Sitzungsprotokolle keine Einwände (vgl. Beschwerde Ziff. 7). Zu den übrigen Aufgabenbereichen ergibt sich Folgendes:  Für die Beschwerdeführerin stellt die Mitwirkung an Ausstellungen eine untergeordnete Hilfsarbeit dar. Dieser Auffassung ist zu widersprechen, da – wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt (Vernehmlassung S. 3) – beim Aufbau einer Ausstellung die künstlerischen und pädagogischen Fachkenntnisse der Beschwerdeführerin gefragt und dien-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2016, Nr. 100.2015.161U, lich sind. Beim Versand von Werbemitteln handelt es sich um eine zumutbare administrative Tätigkeit (vgl. vorne E. 3.3).  Auch die Mitwirkung an der BAM, an Infotagen, Weiterbildungen sowie Lehrerfortbildungen (LeFo) und schulinternen Weiterbildungen (SchiLf) setzt – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – Fachkompetenzen voraus. Im Rahmen der BAM gilt es Jugendliche und Erwachsene über Berufslaufbahnen, Weiterbildungsmöglichkeiten und Ausbildungsgänge zu informieren, was – wie die ERZ zutreffend ausführt (Vernehmlassung S. 4) – hohe fachliche Kompetenzen erfordert. Gleiches gilt für die Mitwirkung in den weiteren zuvor genannten Bereichen, in denen ebenfalls ein Austausch mit anderen Fachpersonen und Jugendlichen stattfindet. Im Übrigen bildet die Mitwirkung an der Lehrerfortbildung und der schulinternen Weiterbildung Teil des gesetzlichen Berufsauftrags (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. b bis d LAG).  Die Betreuung der Infowände, der Mediathek in C.________ (Folieren und Beschriften von Medien) und des Werbemittels der Schule B.________ sind dem schulorganisatorischen Bereich zuzuordnen. Inwiefern hieraus eine Unzulässigkeit abzuleiten wäre, ist mit Blick auf die Teilanstellung 2 nicht ersichtlich, hat sich die Beschwerdeführerin doch mit der Übernahme administrativer Arbeiten als einverstanden erklärt.  Die Beschwerdeführerin erachtet schliesslich das Ordnen der Restbestände des Lädelis, die Betreuung des Lehrerzimmers und die Mitarbeit bei der Einrichtung der Schulgebäude als unzumutbar, weil sie ihren Fähigkeiten nicht entsprächen. Die Betreuung des Lehrerzimmers käme einem «Aufräumauftrag» gleich (Beschwerde S. 6). Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass selbst eher untergeordnete organisatorische und administrative Tätigkeiten von geringerem Anspruch in einem zeitlich überschaubaren Rahmen zumutbar sein können. Mit Blick auf diese Aufgabenbereiche erachtete sie es als zweifelhaft, ob diese als Dauerauftrag zulässig seien. Soweit es sich aber um lediglich zeitweilige Aufgaben untergeordneter Bedeutung handle, liege keine Unzumutbarkeit vor (angefochtener Entscheid E. 2.2.3 S. 8). Inwiefern das vorinstanzlich Erwogene rechtsfehlerhaft sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2016, Nr. 100.2015.161U, 3.3.3 Somit erweist sich die Zuweisung unterrichtsfremder Arbeiten (Teilanstellung 2) auch mit Blick auf den Aufgabenbeschrieb vom 11. August 2014 als zumutbar. 3.4 Von einer rechtswidrigen Aufgabenzuweisung kann nach dem Gesagten nicht die Rede sein. 4. Aufgrund des Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz auf die Beschwerde auch insoweit nicht hätte eintreten dürfen, als die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Teilanstellung 2 beantragt hat (vgl. vorne Bst. B und E. 2). Soweit die Vorinstanz zu Unrecht auf die Beschwerde eingetreten ist, bleibt dies im Ergebnis aber folgenlos, weshalb sich die Kassation des Sachentscheids der ERZ bzw. des betreffenden vorinstanzlichen Verfahrensteils (Art. 40 VRPG) nicht als erforderlich erweist (vgl. BVR 2008 S. 1 E. 2.5 f.). Dies gilt auch hinsichtlich der Verfahrenskosten (vgl. Dispositiv-Ziffer 2). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). 6. Nach Art. 83 Bst. g des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen. – Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung der Teilanstellung 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2016, Nr. 100.2015.161U, (Zuweisung unterrichtsfremder Arbeiten) und sinngemäss eine Anstellung als Lehrkraft in diesem Umfang (vgl. vorne Bst. C). Liegt – wie hier – die Aufgabenzuteilung im Streit, handelt es sich um keine vermögensrechtliche Angelegenheit (vgl. Hansjörg Seiler, in Seiler et al. [Hrsg.], Handkommentar BGG, 2. Aufl. 2015, Art. 83 N. 73). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit unzulässig. In der Rechtsmittelbelehrung wird daher auf das Rechtsmittel der subsidiären Verfassungsbeschwerde verwiesen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - dem Beschwerdegegner Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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