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Bern Verwaltungsgericht 07.04.2015 100 2015 101

7 avril 2015·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,990 mots·~10 min·3

Résumé

Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 27. März 2015 - KZM 15 463 | Zwangsmassnahmen

Texte intégral

100.2015.101U HAT/ROC/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. April 2015 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg A.________ zzt. Regionalgefängnis Bern, Genfergasse 22, 3011 Bern Beschwerdeführer gegen Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 27. März 2015; KZM 15 463)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2015, Nr. 100.2015.101U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der afghanische Staatsangehörige A.________, geboren am … 1996, hat am 6. Dezember 2014 in der Schweiz um Asyl ersucht. Am 27. Januar 2015 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch nicht ein und wies A.________ nach Rumänien weg, das für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei (sog. Dublinverfahren; Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Mit Entscheid vom 27. Februar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab. Am 13. März 2015 versetzte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), A.________ in (auf eine Dauer von dreissig Tagen beschränkte) Dublin-Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 6 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20). A.________ weigerte sich allerdings am 25. März 2015, den für ihn gebuchten Flug nach Rumänien anzutreten, weshalb der MIDI ihn am 27. März 2015 in ordentliche Ausschaffungshaft versetzte. B. Mit Entscheid vom 27. März 2015 bestätigte das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) nach mündlicher Verhandlung die Ausschaffungshaft bis zum 26. Juni 2015. C. Dagegen hat A.________ am 31. März 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen. Mit Verfügung vom 2. April 2015 hat der Instruktionsrichter die Beschwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2015, Nr. 100.2015.101U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden. 1.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter anderem Antrag und Begründung enthalten. An die Begründung einer Laienbeschwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss sich allerdings wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwieweit dieser unrichtig sein soll (statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). – Der Beschwerdeführer führt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorab Gründe an, die seiner Auffassung nach gegen eine Rückführung nach Rumänien sprechen, was im vorliegenden Haftprüfungsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann (vgl. hinten E. 3). Ob die fristgerecht eingereichte Beschwerde die geschilderten (insbesondere auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen) herabgesetzten Anforderungen erfüllt (vgl. statt vieler VGE 2014/287 vom 21.10.2014, E. 1.2), ist zweifelhaft, kann aber mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EG AuG und AsylG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2015, Nr. 100.2015.101U, Seite 4 1.4 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 AuG erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AuG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AuG). 3. Das SEM ist mit Entscheid vom 27. Januar 2015 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat ihn im Dublinverfahren nach Rumänien weggewiesen (vgl. unpag. Haftakten ZMG 15 463). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht am 27. Februar 2015 ab (vorne Bst. A). Mithin liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AuG vor, dessen Vollzug mit der Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, dass er gemäss «internationalem Recht» nicht nach Rumänien zurückgeschafft werden dürfe, zumal ihm dort eine (unrechtmässige) «Deportierung» nach Afghanistan drohe. Auch habe er seine Familie verloren und verfüge in Afghanistan über keine Unterkunft. Damit übersieht er, dass Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens regelmässig bloss die Rechtmässigkeit der Haft und nicht auch der Wegweisung bildet. Nur wenn ein Wegweisungsentscheid geradezu willkürlich erscheint, kann die Haftgenehmigung wegen dessen Mangelhaftigkeit verweigert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2015, Nr. 100.2015.101U, Seite 5 werden, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt werden darf (vgl. etwa BGE 130 II 56 E. 4.2.4, 128 II 193 E. 2.2.1; ebenso z.B. VGE 2012/121 vom 20.4.2012, E. 3.1). Vorliegend ist im Rahmen des asylrechtlichen Verfahrens die Rechtmässigkeit der Rücküberführung nach Rumänien geprüft und bejaht worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat namentlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Rumänien bereits ein Asylgesuch gestellt und Rumänien sich bereit erklärt habe, ihn wieder zu übernehmen. Zudem bestünden keine Anzeichen dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Rumänien mangelhaft seien. Auch gebe es keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer dort unmenschlich oder entwürdigend behandelt würde (vgl. BVGer E-911/2015 vom 27.2.2015, E. 6.5 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass die angeordnete Wegweisung offensichtlich unzulässig ist und deshalb nicht mit einer Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann, bestehen mithin nicht. 4. Das ZMG hat den Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG der (tatsächlichen) Untertauchensgefahr als gegeben erachtet. 4.1 Eine Untertauchensgefahr liegt nach dem Gesetzestext vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine derartige Untertauchensgefahr vorliegt, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrücklich genannten Fällen der Mitwirkungspflichtverletzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (BGE 140 II 1 E. 5.3, 130 II 56 E. 3.1; BVR 2010 S. 529 E. 4.2, 2009 S. 531 E. 3.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2015, Nr. 100.2015.101U, Seite 6 4.2 Zwar ist kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdeführers aktenkundig, weshalb nicht von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung auszugehen ist. Hingegen hat sich dieser am 25. März 2015 geweigert, den für ihn gebuchten Flug nach Rumänien anzutreten und erklärt, dass er auch nicht mit einem begleiteten Flug nach Rumänien ausreisen werde (vgl. Haftanordnung vom 27.3.2015 und Verhandlungsprotokoll ZMG vom 27.3.2015 S. 2, in unpag. Haftakten ZMG). Der Beschwerdeführer hat sich mithin bereits behördlichen Anordnungen widersetzt und seinen Entschluss, dem Wegweisungsentscheid keine Folge zu leisten, vor dem ZMG noch einmal bekräftigt (vgl. Verhandlungsprotokoll ZMG vom 27.3.2015 S. 3, in unpag. Haftakten ZMG). Ferner ist er mittellos und hat keinen festen Aufenthaltsort (vgl. Asylentscheid vom 27.1.2015, in unpag. Haftakten ZMG). Aufgrund dieser Umstände ist ohne weiteres davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin gegen die Ausreise nach Rumänien sträuben und auch versuchen könnte, unterzutauchen. Es liegt daher eine konkrete Untertauchensgefahr vor, wogegen im Übrigen auch der Beschwerdeführer selber nichts einwendet. Das ZMG hat eine Untertauchensgefahr nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 bzw. Ziff. 4 AuG deshalb zu Recht bejaht. 5. Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnismässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AuG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländische Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). 5.1 Gründe, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer sich bereits einmal geweigert hat, den für ihn gebuchten Flug anzutreten und auch sonst zu verstehen gegeben hat, dass er bei der bevorstehenden Wegweisung nicht zu kooperieren gedenkt, fallen keine milderen (Zwangs-)Massnahmen – wie beispielsweise eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden – in Betracht (vgl. dazu statt vieler BGer 2C_168/2013 vom 7.3.2013, E. 3.2; VGE 2014/363 vom 30.12.2014, E. 5.1; jeweils mit Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2015, Nr. 100.2015.101U, Seite 7 Drittstaatsangehöriger [sog. «Rückführungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]). Der Beschwerdeführer hat weder Familienangehörige in der Schweiz noch beanstandet er die Haftbedingungen oder macht gesundheitliche Probleme geltend; an der mündlichen Haftverhandlung erklärte er, dass es ihm zwar «nicht so gut» gehe, er aber «nicht krank» sei (vgl. Protokoll ZMG vom 27.3.2015, S. 2, unpag. Vorakten ZMG). Dass der Haftvollzug aus anderen Gründen unverhältnismässig wäre, wird nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. 5.2 Des Weiteren überschreitet die Haft die Dauer von sechs Monaten nicht (vgl. Art. 79 Abs. 1 AuG). Haftbeendigungsgründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich (Art. 80 Abs. 6 AuG). Es gibt sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien nicht in absehbarer Zeit möglich sein wird. Die rumänischen Behörden sind bereit, den Beschwerdeführer zu übernehmen. So ist bereits per Ende April ein begleiteter Rückflug (Vollzugsstufe 2) vorgesehen (vgl. Schreiben der rumänischen Migrationsbehörden vom 27.1.2015 sowie Anmeldeformular swissREPAT vom 26.2.2014 [richtig 2015], in unpag. Haftakten ZMG 15 463). Damit bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass die Behörden den Wegweisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden (Beschleunigungsgebot, Art. 76 Abs. 4 AuG). 6. Der Entscheid des ZMG vom 27. März 2015 hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens konnte auf die Einholung einer Stellungnahme beim MIDI und beim ZMG verzichtet werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2015, Nr. 100.2015.101U, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht - dem Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - dem Regionalgefängnis Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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