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Bern Verwaltungsgericht 30.03.2015 100 2014 94

30 mars 2015·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,458 mots·~22 min·3

Résumé

Nichtbestehen der Anwaltsprüfung (Notenblatt der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern vom 25. Februar 2014 - APK 13 144) | Prüfungen/Promotionen

Texte intégral

100.2014.94U HER/MAL/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. März 2015 Verwaltungsrichter Keller, Abteilungspräsident i.V. Verwaltungsrichterinnen Herzog und Steinmann Gerichtsschreiberin Marti A.________ Beschwerdeführerin gegen Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern betreffend Nichtbestehen der Anwaltsprüfung (Notenblatt der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern vom 25. Februar 2014; APK 13 144)

Sachverhalt: A. A.________ legte nach einem Misserfolg zum zweiten Mal im Winter 2014 die Anwaltsprüfungen ab. Sie erzielte in den schriftlichen Prüfungen die Noten 4 (Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht), 4,5 (Strafrecht) und 3 (Zivilrechts- oder Schuldbetreibungs- und Konkurssache) sowie in den mündlichen Prüfungen die Noten 3,5 (Bernisches Staats- und Verwaltungsrecht), 3,5 (Strafprozessrecht), 3,5 (Zivilprozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht), 4,5 (Steuerrecht) und 4,5 (Probevortrag), was bei doppelter Gewichtung der schriftlichen Prüfungen einen Gesamtnotendurchschnitt von 3,86 ergab. Aufgrund dieses Ergebnisses wurde A.________ dem Obergericht des Kantons Bern nicht zur Patentierung empfohlen (Verfügung der Anwaltsprüfungskommission vom 25.2.2014). B. Dagegen hat A.________ am 26. März 2014 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren in der Sache: «Die Verfügung der kantonalen Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern vom 25. Februar 2014 sei aufzuheben. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des Bestehens der Anwaltsprüfung Winter 2014 dem Obergericht zur Patentierung zu empfehlen. Es sei die ungenügende Note der schriftlichen Prüfung im Zivil- oder Schuldbetreibungs- und Konkursrecht auf mindestens Note 4 anzuheben. Eventualiter: Es sei die ungenügende Note der schriftlichen Prüfung im Zivil- oder Schuldbetreibungs- und Konkursrecht auf mindestens Note 3,5 und die ungenügende Note der mündlichen Prüfung im Strafprozessrecht auf mindestens Note 4 anzuheben.» In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie was folgt: «Eventualiter: Es sei der Beschwerdeführerin Akteneinsicht in folgende Dokumente zu gewähren: a) Lösungs- und Bewertungsraster sowie Notenskala der schriftlichen Prüfung im Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht, b) Lösungs- und Bewertungsraster sowie Notenskala der schriftlichen Prüfung im Strafrecht, c) Notenbegründung und -skala der mündlichen Prüfung im Strafprozessrecht, d) Protokoll, Notenbegründung und -skala der mündlichen Prüfung im bernischen Staats- und Verwaltungsrecht, e) Bewertung und Notenbegründung des Probevortrages und der Beschwerdeführerin nach erfolgter Akteneinsicht Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerdeschrift und allenfalls der Rechtsbegehren zu geben.» Die Anwaltsprüfungskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2014 die Abweisung der Beschwerde. A.________ hat von der ihr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewährten Akteneinsicht Gebrauch gemacht und mit Replik vom 26. September 2014 ihre Rechtsbegehren bestätigt. Die Anwaltsprüfungskommission hält mit Duplik vom 31. Oktober 2014 an ihrem Antrag fest.

Die Instruktionsrichterin hat mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 von Amtes wegen die nicht bei den Prüfungsakten liegende Notenskala der schriftlichen Prüfung «Zivilrechts- oder Schuldbetreibungs- und Konkurssache» beim verantwortlichen Prüfungsexperten eingeholt und zu den Akten erkannt. Von der A.________ eingeräumten Möglichkeit zur Äusserung im Licht der vervollständigten Akten hat diese am 8. Januar 2015 Gebrauch gemacht, wobei sie erstmals auch die Leistungsbewertungen in den Fächern «Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht» schriftlich und «Bernisches Staats- und Verwaltungsrecht» mündlich sowie des Probevortrags als rechtsfehlerhaft rügt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 6 Abs. 2 KAG). Soweit es um die Beurteilung von Prüfungsleistungen geht, auferlegt es sich im Rahmen der Rechtskontrolle praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung, weil es wesentliche Sachumstände nicht genügend namhaft machen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende Instanz. Es beschränkt sich darauf zu untersuchen, ob die Prüfungsaufgabe dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entspricht, die Transparenz (Nachvollziehbarkeit) des konkreten Bewertungsvorgangs gewährleistet ist und ob sich die Prüfungsbehörde bei der Begründung der Leistungsbewertung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen. Diese Zurückhaltung auferlegt sich das Verwaltungsgericht auch dann, wenn es – wie etwa bei juristischen Prüfungen – aufgrund seiner Fachkenntnisse zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre. Steht nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungsleistung in Frage, sondern ist die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel gerügt, prüft das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rahmen seiner gesetzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 80 N. 3, Art. 66 N. 4).

2. 2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Empfehlung zur Patentierung. Sie begründet diesen Antrag mit Beschwerde und Replik hauptsächlich mit der Bewertung ihrer Leistung in der schriftlichen Prüfung «Zivilrechts- oder Schuldbetreibungs- und Konkurssache» (nachfolgend: Zivilrechtsprüfung), in der sie die ungenügende Note 3 erzielt hat; diese Bewertung sei auf «mindestens Note 4» anzuheben. Subsidiär begründet sie ihren Antrag zusätzlich mit der Leistungsbewertung in der mündlichen Strafprozessrechtsprüfung, indem sie verlangt, die Noten der schriftlichen Zivilrechtsprüfung und der mündlichen Strafprozessrechtsprüfung seien eventuell auf mindestens 3,5 bzw. 4 anzuheben (vgl. vorne Bst. B). 2.2 In ihren Schlussbemerkungen, welche durch die nachträgliche Edition der Notenskala der Zivilrechtsprüfung veranlasst wurden, beanstandet die Beschwerdeführerin (summarisch) erstmals die Benotung dreier weiterer Prüfungen (vgl. vorne Bst. B am Schluss). 2.2.1 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand beschränkt. Dieser wird durch den angefochtenen Entscheid (Anfechtungsobjekt) einerseits und die Anträge der beschwerdeführenden Partei andererseits bestimmt (vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1). Neue rechtliche Standpunkte, welche die Partei im Rechtsmittelverfahren einbringt, sind im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen grundsätzlich zu berücksichtigen (Art. 20a Abs. 1 VRPG; vgl. BVR 2005 S. 82 E. 5.1; gleich betreffend Prüfungsentscheide BGer 2C_632/2013 vom 8.7.2014, E. 3.1); auch dürfen neue Sachverhaltselemente zur Untermauerung des Rechtsstandpunkts grundsätzlich bis zum Urteilszeitpunkt in das Rechtsmittelverfahren eingebracht werden, wenn der Schriftenwechsel nicht geschlossen worden ist (Art. 25 VRPG; vgl. BVR 2012 S. 529 E. 6.5, 2011 S. 448 E. 3.4.1). Soweit aus den Rechtsbegehren, weil oftmals weit gefasst, nicht hinreichend deutlich wird, in welcher Hinsicht die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid nach dem Willen der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers überprüft werden soll, ist ergänzend die Beschwerdebegründung heranzuziehen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 25 N. 14). Im Fall der Anfechtung des Ergebnisses einer Prüfung wegen angeblich fehlerhafter Bewertung von Prüfungsleistungen liegt die Beschwerdebegründung in der Kritik an den konkret bemängelten Noten; denn diese begründen grundsätzlich – die nähere Erläuterung von Noten vorbehalten (s. hiernach) – die Gesamtbeurteilung, welche das Anfechtungsobjekt bildet (vgl. BVR 2013 S. 301 E. 2.1). Sowohl der Antrag als auch die Begründung müssen, was die einfache Gesetzeslektüre zeigt, von Gesetzes wegen innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht werden (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und 3 VRPG). Daraus ergibt sich, dass Antrag und Begründung nur innerhalb der Rechtsmittelfrist verbessert werden können (BVR 1997 S. 45 E. 2 S. 48, 1991 S. 93 E. 2a; vgl. auch BVR 2006 S. 470 E. 3.3). Zu ihrer Ergänzung darf die Behörde aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts keine Nachfrist über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinaus gewähren (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 33 N. 3). Dem verfahrensrechtlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf «Ergänzung der Beschwerdeschrift und allenfalls der Rechtsbegehren» (vgl. vorne Bst. B) konnte daher nicht

stattgegeben werden. Stattdessen wurde Akteneinsicht gewährt und Gelegenheit zur Äusserung in einem zweiten Schriftenwechsel gegeben. Anlass für eine Äusserung in einem zweiten Schriftenwechsel, in der die Beschwerdebegründung ergänzt und die rechtliche Argumentation (ggf. unter Vorbringen neuer Sachbehauptungen) angepasst werden kann, besteht im Prüfungsrecht vor allem dann, wenn die Akteneinsicht oder ein erläuterndes Prüfungsgespräch (namentlich zu mündlichen Prüfungen) durch die Prüfungsbehörde innerhalb der Rechtsmittelfrist verweigert worden sind. Denn diesfalls wird den Kandidatinnen oder Kandidaten verunmöglicht, ein Rechtsmittel gegen den Prüfungsentscheid geeignet zu begründen bzw. darüber zu entscheiden, ob sie überhaupt ein solches erheben wollen; sie können dies erst nach gewährter Akteneinsicht durch die Rechtsmittelinstanz tun (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 2.3.1 f. mit Hinweisen). Die nähere Begründung der einzelnen Noten kann die Behörde auch nachträglich beibringen, zumindest teilweise auch in mündlicher Form (vgl. BVR 2012 S. 326 E. 4.1, S. 152 E. 4.1). Verzichtet die Partei freiwillig auf dieses Begründungselement, kann sie sich aber nicht nachträglich auf eine mangelnde Begründung berufen (BVR 2012 S. 152 E. 4.1). 2.2.2 Vorliegend stellte die Anwaltsprüfungskommission der Beschwerdeführerin auf deren Ersuchen hin am 5. März 2014 die schriftlichen Prüfungsarbeiten in Kopie zu und wies sie darauf hin, die jeweiligen Experten für die Einsicht in die Lösungsraster bzw. Bewertungsschemata zu kontaktieren (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 6). Noch innerhalb der Rechtsmittelfrist wurden der Beschwerdeführerin auf ihre Anfrage hin ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten (BB 6), Aufgabenblatt, Lösungsskizze mit Bewertungsschema (samt konkreter Bewertung) der schriftlichen Zivilrechtsprüfung (BB 3, 4 und 5) sowie nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Strafrechtsexperten die Protokollabschrift der mündlichen Strafprozessrechtsprüfung zugestellt (BB 7; act. 4A/2). Auf Weiteres, namentlich die Besprechung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen und des Probevortrags, verzichtete die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben wegen des damit verbundenen zeitlichen Aufwands und weil sie dies nicht für sinnvoll hielt (vgl. Beschwerde S. 4). Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 teilte die Instruktionsrichterin ihr mit, dass die Prüfungsakten zur Einsicht offen stehen und gab ihr Gelegenheit zur Replik. Die Beschwerdeführerin nahm am 4. August 2014 Akteneinsicht. Mit Replik vom 26. September 2014 setzte sie sich nochmals mit den beschwerdeweise kritisierten Bewertungen in den Fächern Zivilrecht schriftlich und Strafprozessrecht mündlich auseinander; weitere Verfahrensanträge stellte sie nicht. Mit Schlussbemerkungen vom 8. Januar 2015 beanstandet die Beschwerdeführerin erstmals auch die Bewertungen der Prüfungen im Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht (schriftlich) und im Bernischen Staats- und Verwaltungsrecht (mündlich) sowie des Probevortrags. Weder mit Beschwerde noch Replik hatte sie diese Bewertungen konkret bemängelt, wiewohl sie Einsicht in sämtliche Prüfungsakten nahm und sich anlässlich der Akteneinsicht Kopien erstellen lassen konnte, wovon sie Gebrauch gemacht hat (u.a. Lösungsraster der Prüfung im Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht schriftlich, Protokoll und Lösungsskizze der Prüfung im Bernischen Staats- und Verwaltungsrecht mündlich sowie Bewertungsschema des Probevortrags). 2.2.3 Die Beschwerdeführerin erhebt in den Schlussbemerkungen neue rechtliche Rügen gegen die angefochtene Verfügung (Kritik an drei weiteren Noten) und stützt sie mit neuen

Sachvorbringen. Wie dargelegt (E. 2.2.2 hiervor), wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, spätestens mit Replik auch diese Einwände vorzubringen. Ihre Beschwerdebegründung ist insoweit verspätet (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Auch Treu und Glauben im Prozess hätten es geboten, dass sie die Kritik an weiteren Noten spätestens mit Replik vorbringt, zumal die Weiterungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ganz hätten unterbleiben können, hätte sie bereits vor Einlegung des Rechtsmittels von der anerbotenen Akteneinsicht Gebrauch gemacht und sich um Prüfungsbesprechungen bemüht. Dies anders beurteilen hiesse, dass im Rechtsmittelverfahren Note für Note etappenweise gerügt werden könnte, was in letzter Konsequenz zu einer der Prozessökonomie diametral widersprechenden monatelangen Instruktion führen würde, in deren Rahmen sich immer wieder andere Prüfungsexpertinnen oder -experten zur Bewertung der jeweiligen Note zu äussern hätten. Der Einwand schliesslich, ihr sei beim Probevortrag nach Ablauf von zehn Minuten zu Unrecht keine zusätzliche Minute gewährt worden, ist zudem im Licht der ständigen (publizierten) Praxis zu Mängeln im Prüfungsablauf verspätet. Mängel wie dieser sind unverzüglich geltend zu machen, selbst wenn noch nicht feststeht, ob sie sich ausschlaggebend auf das Prüfungsergebnis auswirken werden; andernfalls verwirkt das Rügerecht (BVR 2013 S. 311 E. 5.5, 2012 S. 165 E. 5.1.1, 2010 S. 104 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Die Kritik an den drei weiteren Prüfungsnoten kann im vorliegenden Verfahren daher nicht gehört werden, auch wenn sich das Verwaltungsgericht im Allgemeinen mit einer im Verlauf des Verfahrens vorgetragenen neuen rechtlichen Argumentation auseinandersetzt (vgl. vorne E. 2.2.1). – Im Übrigen erweist sich die Beschwerde auch dann als unbegründet, wenn die verspätete Kritik in die Beurteilung einzubeziehen wäre (vgl. hinten E. 6). 2.3 Unbegründet ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil ihr innerhalb der Rechtsmittelfrist keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei (Beschwerde S. 4 f.): Die Beschwerdeführerin hat sich nach eigenen Angaben hauptsächlich aus zeitlichen Gründen mit den zugestellten Kopien der schriftlichen Prüfungsarbeiten, der Lösungsskizze mit Bewertungsschema der schriftlichen Zivilrechtsprüfung sowie dem Protokoll der mündlichen Strafprozessrechtsprüfung begnügt (vorne E. 2.2.2). Dies hat sie sich selber zuzuschreiben, zumal nicht verständlich ist, weshalb nicht auch einer im zweiten Versuch gescheiterten (erwerbstätigen) Kandidatin zumutbar sein soll, sich die nötigen Unterlagen oder weitere Informationen zur Prüfungsbewertung bei den Prüfungsexpertinnen und -experten zu beschaffen (vgl. Replik S. 2). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist ihr zudem erneut Einsicht in sämtliche Prüfungsunterlagen geboten worden. Eine Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich. 3. Die bernische Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie einem Probevortrag (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2006 über die Anwaltsprüfung in der bis Ende September 2014 gültigen und damit vorliegend anwendbaren Fassung [APV; BAG 06-118; BSG 168.221.1]). Sie wird von einer Prüfungskommission durchgeführt, die auch über das Bestehen der Prüfung entscheidet (Art. 3 Abs. 1 KAG). Die

Prüfungsleistungen werden nach einer Notenskala von 1-6 mit einer Abstufung nach halben Noten bewertet, wobei für genügende Prüfungsleistungen Noten von 4 bis 6 vergeben werden (6 = ausgezeichnet; 5,5 = sehr gut; 5 = gut; 4,5 = befriedigend; 4 = ausreichend), während ungenügende Leistungen mit Noten zwischen 1 und 3,5 zu bewerten sind (Art. 16 Abs. 1 und 2 APV). Nach Abschluss der Prüfungen stellt das Sekretariat der Anwaltsprüfungskommission die Noten der einzelnen Fächer zusammen. Die Noten werden auf Vorschlag der prüfenden Mitglieder durch die Anwaltsprüfungskommission festgesetzt (Art. 17 APV). Die Prüfung ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mit Einschluss des Probevortrags mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als drei ungenügende Noten vorliegen. Für die Berechnung des Durchschnitts zählen die Noten der schriftlichen Prüfungen doppelt (Art. 16 Abs. 3 APV). Wer die Anwaltsprüfung bestanden hat und die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) erfüllt, erhält vom Obergericht das Anwaltspatent (Art. 1 Abs. 1 KAG). 4. 4.1 Im Streit liegt vorab die Punktevergabe in einzelnen Bewertungspositionen der schriftlichen Zivilrechtsprüfung (vgl. vorne E. 2.1). 4.1.1 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Prüfungsarbeit 26 von 56 Punkten erzielt, welche sich gemäss dem Bewertungsschema in den drei Hauptkriterien wie folgt verteilten: Der erste Teil «Korrektes Rubrum, zweckmässiger Aufbau, Vollständigkeit des Urteils […]» wurde mit zwei von drei Punkten bewertet. Im (zweiten) formellen Teil erreichte die Beschwerdeführerin 12,5 von 15 möglichen Punkten. Der Schwerpunkt der Prüfung lag im (dritten) materiellen Teil, welcher mit 11,5 von 38 Punkten schwach bewertet wurde (vgl. Prüfungsakten, Register 3). Die Anwaltsprüfungskommission hat (zusätzlich zur Vernehmlassung) mit Duplik vom 31. Oktober 2014 eingehend Stellung zu den Einwänden der Beschwerdeführerin genommen. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Schlussbemerkungen nichts Substanzielles vorgebracht, sondern einzig auf ihre bisherigen Eingaben verwiesen. – Zunächst ist die Beschwerdeführerin mit der Bewertung des Kriteriums «Korrektes Rubrum, zweckmässiger Aufbau, Vollständigkeit des Urteils» nicht einverstanden und erachtet den Punkteabzug als ungerechtfertigt. Dieser wird damit begründet, dass die Beschwerdeführerin materielle Erwägungen teilweise in einer Aktennotiz unterbreitete, obwohl nach ihrer Lösung auf die Klage einzutreten und daher auch der materielle Teil im Urteil abzuhandeln war (Vernehmlassung APK S. 4). Entgegen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 3; Replik S. 3) leuchtet diese Erklärung ein, ebenso jene zur Unausgewogenheit des Urteilsaufbaus (vgl. Duplik S. 2), welcher die Beschwerdeführerin nichts entgegensetzt, sowie zur Bewertung der Ausführungen zur Prozessgeschichte (vgl. sogleich hiernach), weshalb der Punkteabzug insoweit nicht als offensichtlich ungerechtfertigt erscheint. Zum Einwand, sie habe für ihre Ausführungen zur Prozessgeschichte und zur Beweiswürdigung zu Unrecht keine Punkte erhalten (Beschwerde S. 4; Replik S. 4), legt die Anwaltsprüfungskommission schlüssig dar, dass beides bereits im Aufgabenblatt enthalten ist und sich daher keine Punktevergabe rechtfertigt. Daran ändert nichts, dass die Aufgabenstellung keinen Vermerk enthielt, es dürfe auf das

Aufgabenblatt verwiesen werden; auch für einen Verweis auf das Aufgabenblatt wurden keine Punkte vergeben (Vernehmlassung S. 5; Duplik S. 2). Soweit die Beschwerdeführerin dafürhält, sie habe den formellen Teil gut gelöst und es sei nicht verständlich, weshalb sie hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage bezüglich der Akteure Pflocker, Flock und Arnoldt nicht die volle Punktzahl erhalten habe (Beschwerde S. 3), hat der zuständige Experte nachvollziehbar ausgeführt, dass Überlegungen zur Abgrenzung von der Handelsgerichtsbarkeit und zur Auslegung der Gerichtsstandvereinbarung erwartet wurden, die Beschwerdeführerin diese Themen nur kurz aufgegriffen hat und deren Begründung lückenhaft geblieben ist (Duplik S. 2; vgl. auch Vernehmlassung S. 4). Hinsichtlich des sehr schwach bewerteten materiellen Teils der Prüfungsarbeit erklärt die Anwaltsprüfungskommission, dass die darin enthaltenen Überlegungen auch inhaltlich unrichtig waren, indem die Beschwerdeführerin namentlich verkannt habe, dass das Zusammenwirken der Beteiligten zu einer solidarischen Haftung führt (Vernehmlassung S. 4 f.; Duplik S. 2). Dies erscheint nachvollziehbar und wird von der Beschwerdeführerin in den Schlussbemerkungen nicht substantiiert bestritten. Im Übrigen hält sie Punkte für ihre Ausführungen zum Thema «stillschweigende Genehmigung» für verdient (vgl. Replik S. 4), tut aber, indem sie geltend macht, ihre Ausführungen seien (ebenfalls) vertretbar, nicht dar, dass die abweichende Beurteilung des Experten rechtsfehlerhaft wäre (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 4.4.3; VGE 2012/49 vom 5.11.2012, E. 6). Überdies bemerkt die Anwaltsprüfungskommission zu Recht (Duplik S. 2), dass Überlegungen zur Prüfungsarbeit nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgeschoben werden können (vgl. dazu auch VGE 2013/223 vom 13.12.2013, E. 3.3). Soweit die Beschwerdeführerin die Bewertungen bzw. Punkteabzüge als unverständlich oder nicht nachvollziehbar kritisiert (vgl. Replik S. 3 f.), muss ihr zudem entgegengehalten werden, dass sie auf erläuternde Prüfungsgespräche verzichtet hat (vgl. vorne E. 2.2.2; vgl. auch BGer 2D_11/2011 vom 2.11.2011, E. 4.4). Dass sich die Anwaltsprüfungskommission von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, so dass die Bewertung als unhaltbar erschiene, ist damit nicht substantiiert dargelegt (vgl. dazu BGer 2D_11/2011 vom 2.11.2011, E. 4.2; BVR 2012 S. 152 E. 4.4.3). 4.1.2 Der Bewertungsvorgang der schriftlichen Zivilrechtsprüfung ist durch eine Lösungsskizze und ein Bewertungsschema transparent gemacht worden; die Anwaltsprüfungskommission bzw. der Experte haben die konkrete Leistungsbewertung nachvollziehbar und sachlich vertretbar begründet. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was auf eine offensichtlich unhaltbare und damit rechtsfehlerhafte Korrektur ihrer Prüfungsarbeit hindeutet; ob in der einen oder anderen Frage die Bewertung ermessensweise anders hätte ausfallen können, ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung (vgl. vorne E. 1.2). Im Rahmen der Rechtskontrolle gibt die Bewertung der schriftlichen Zivilrechtsprüfung mit Note 3 damit zu keinen Beanstandungen Anlass. 4.2 Die Beschwerdeführerin hält sodann die Notenskala der schriftlichen Zivilrechtsprüfung für «fragwürdig», weil sie mit 26 von insgesamt 56 möglichen Punkten die Note 3 erhalten hat (Beschwerde S. 3). Die genügenden Noten seien auf insgesamt 27 Punkte verteilt, wovon allein 16 Punkte auf die Note 6 entfielen. Dies sei unverhältnismässig und nicht sachangepasst (act. 16). 4.2.1 Der schriftlichen Zivilrechtsprüfung, bei welcher maximal 56 Punkte erzielt werden konnten, lag folgende Notenskala zugrunde (act. 13):

Punkte Note bis 12 1 15 1,5 18 2 21 2,5 24 3 27 3,5 30 4 33 4,5 36 5 39 5,5 ab 41 6 4.2.2 Die Anwaltsprüfungsverordnung macht weder den Expertinnen und Experten noch der Prüfungskommission Vorgaben, nach welcher Skala oder Methode die Noten festzulegen sind oder wie viele Punkte erforderlich sind, um eine bestimmte Note zu erreichen. Sie bestimmt einzig, dass Leistungen in ganzen oder halben Noten auszudrücken sind (vgl. Art. 16 Abs. 1 und 2 APV). Der Prüfungskommission steht daher bei der Festlegung der Notenskala ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Eine lineare Punkteskala ist in einem solchen Fall nicht zwingend, vielmehr sind unterschiedliche Bewertungsmethoden zulässig. Insbesondere ist auch die Anwendung einer nicht linearen bzw. «geknickten» Notenskala vertretbar und angemessen, solange sie rechtsgleich angewendet wird (vgl. BVGE 2010/21 E. 6, 2010/10 E. 5.2; BVGer B-5547/2013 vom 24.4.2014, E. 6.4, B7463/2010 vom 1.11.2011, E. 4.3). Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht auch hinsichtlich der Kritik an der Notenskala keine Angemessenheitsprüfung durchführt, deutet nichts darauf hin, dass sich die Anwaltsprüfungskommission bei der Festlegung der Punkteverteilung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. dazu auch BVR 2014 S. 535 E. 3.4 f.). Eine unhaltbare Notenvergabe lässt sich im Umstand, dass die Skala im Bereich von 12 bis 41 Punkten linear ansteigt, jedoch für die tiefste und höchste Note eine grössere Punktezahl vorgesehen ist, nicht erkennen (vgl. BVGE 2012/21 E. 6, 2010/10 E. 5.1 BVGer B- 5547/2013 vom 24.4.2014, E. 6.4). Die Beschwerdeführerin macht im Übrigen auch nicht geltend, die Notenskala sei rechtsungleich angewendet worden. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Prüfungskommission die fragliche Notenskala der Bewertung zugrunde gelegt hat. 4.3 Nach dem Gesagten liegen keine Anhaltspunkte für eine unsachliche oder nicht transparente Bewertung der schriftlichen Zivilrechtsprüfung vor. Das Prüfungsergebnis (Note 3) bzw. dessen Ermittlung hält der Rechtskontrolle stand. Es besteht damit kein Raum, sie (um eine halbe Note oder mehr) anzuheben. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter die Bewertung der Strafprozessrechtsprüfung mündlich (vgl. vorne E. 2.1). Sie bemängelt, dass die Bewertung nicht nachvollziehbar sei bzw. die Notenbegründung fehle (Beschwerde S. 4; Replik S. 5 f.).

5.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Nach Art. 15 Abs. 1 APV werden die mündlichen Prüfungen von je einem Mitglied der Anwaltsprüfungskommission abgenommen, wobei eine Beisitzerin oder ein Beisitzer mit juristischem Studienabschluss ein Protokoll der Prüfung erstellt. Mündliche Prüfungen zeichnen sich dadurch aus, dass die Fragen oder Themen ausreichend weit gefasst sind und die möglichen Antworten je nach Verlauf des Prüfungsgesprächs entsprechend vielgestaltig sein können. Daher muss nicht jeder mündlichen Prüfung ein schriftlicher Fragenkatalog zu Grunde liegen, die Gestaltung des Prüfungsgesprächs würde zu stark eingeschränkt. Vielmehr hat das Protokoll den Zweck, den Sachverhalt bzw. den konkreten Prüfungsablauf beweismässig zu sichern. Die Expertinnen und Experten müssen den Prüfungsverlauf zumindest in groben Zügen nachzeichnen können. Die Begründung braucht sich indes nicht allein aus den Prüfungsprotokollen zu erschliessen. Es genügt, wenn die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Prüfungsbewertung nachträglich, allenfalls erst im Rechtsmittelverfahren durch das Einholen von Stellungnahmen der Prüfungsexpertinnen bzw. -experten, hergestellt wird (vgl. zum Ganzen BVR 2012 S. 326 E. 4.1 und E. 4.2.2, S. 165, nicht publ. E. 5.4.1 [VGE 2010/138 vom 8.4.2011, bestätigt durch BGer 2D_25/2011 vom 21.11.2011]; RR 21.10.2009, in BVR 2010 S. 13 E. 7.3.3; VGE 2012/381 vom 17.12.2013, E. 3.1). 5.3 Die Beschwerdeführerin kontaktierte den Experten hinsichtlich der mündlichen Strafprozessrechtsprüfung telefonisch, worauf dieser ihr die Abschrift des handschriftlichen Protokolls übermittelte (BB 7; act. 4A/2 S. 4; Prüfungsakten, Register 4). Von diesem Telefongespräch abgesehen verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine persönliche Prüfungsbesprechung anhand dieser Unterlage (vgl. Vernehmlassung S. 5 f.). Sie hält fest, dass sie keine schriftliche Begründung für die Note dieser mündlichen Prüfung erhalten habe (Beschwerde S. 4), und macht geltend, das Protokoll sei bloss stichwortartig und könne nicht als Bewertungsgrundlage dienen (Replik S. 5). – Ein mündliches Prüfungsgespräch eignet sich besonders bei mündlichen Prüfungen dazu, Aufschluss darüber zu geben, worin der Experte oder die Expertin Schwächen in der Prüfungsleistung ortet. Von ihnen zu verlangen, ihre Benotung innert Rechtsmittelfrist schriftlich zu begründen, wäre verfehlt. Die Anwaltsprüfungskommission legt zu Recht dar (Duplik S. 3 f.), dass es genügt, wenn im Protokoll der Ablauf und Inhalt der Prüfung nachvollziehbar festgehalten und der Kandidatin auf Wunsch später mitgeteilt wird, welche Antworten von ihr erwartet wurden (vgl. dazu vorne E. 5.2). Mit Vernehmlassung und Duplik ist die Anwaltsprüfungskommission dem Anspruch auf eine ausreichende und nachvollziehbare Begründung nachgekommen. Im Verbund mit diesen schriftlichen Erläuterungen stellt das Protokoll eine hinreichende Begründung des Prüfungsergebnisses dar. Die Bewertung mit der Note 3,5 hat die Anwaltsprüfungskommission damit erklärt, dass die Beschwerdeführerin mehrfach qualifiziert falsche Antworten gegeben und auffällig oft in der Strafprozessordnung geblättert habe, statt zielgerichtet nachzulesen. Weiter habe sie elementare Fehler in der Aufzählung von beschwerdefähigen Verfügungen und Verfahrenshandlungen gemacht und sei es ihr auch nicht gelungen, die Grundsätze des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in Strafsachen wiederzugeben (Vernehmlassung S. 6). Mit diesen schlüssigen Erklärungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, sondern sucht mit ihrer Replik, die Fragestellungen und die von ihr gegebenen Antworten zu relativieren. Konkrete Anhaltspunkte für eine unsachliche und

damit rechtsfehlerhafte Bewertung der mündlichen Strafprozessrechtsprüfung sind damit aber nicht dargetan; die in Klammer gesetzten Bemerkungen im Protokoll «denkt» oder «blättert» deuten im Übrigen auf längere Sprechpausen hin. Ob einzelne Antworten der Beschwerdeführerin bei der Bewertung ermessensweise höher (oder tiefer) hätten berücksichtigt werden können, ist nicht zu prüfen (vorne E. 1.2). 6. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, soweit die Notenkritik gehört werden kann (vgl. vorne E. 2.2). Nicht anders verhielte es sich, wenn auf weitere Kritik einzugehen wäre. 6.1 Mit ihren Schlussbemerkungen kritisiert die Beschwerdeführerin erstmals unter anderem die ungenügende Note im Fach Bernisches Staats- und Verwaltungsrecht mündlich. Auch insoweit bemängelt sie, dass die Bewertung nicht nachvollziehbar sei bzw. die Notenbegründung fehle (Schlussbemerkungen S. 2). – Die Beschwerdeführerin hat auch in diesem Fach auf ein erläuterndes Prüfungsgespräch verzichtet; soweit sie die Bewertung deswegen nicht versteht, hat sie sich dies selber zuzuschreiben (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 4.1; vorne E. 2.2.1). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hatte sie Einsicht in das handschriftliche Prüfungsprotokoll sowie in die ausführliche Lösungsskizze, welche vorgesehene Themenkreise, Fragen sowie die erwarteten richtigen Antworten enthält (vgl. Prüfungsakten, Register 5). Der Lösungsskizze und dem Protokoll ist ohne weiteres zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die gestellten Fragen mehrheitlich knapp und teilweise falsch beantwortet hat; zu einigen Fragestellungen äusserte sie sich nicht. Weiter benötigte sie wiederholt Hilfestellungen, was Zeit in Anspruch nahm und auf Kosten weiterer Themen ging. Dass die in der Lösungsskizze vorgesehenen Fragen nicht vollumfänglich mit den protokollierten Fragen übereinstimmen, ändert daran nichts, da ein vorformulierter Fragenkatalog nicht erforderlich ist und sich die Prüfungsfragen auch aus der Gesprächssituation ergeben können (vgl. vorne E. 5.2; VGE 2012/381 vom 17.12.2013, E 3.1 f.). Entgegen der Beschwerdeführerin ist aus diesen Unterlagen ohne weiteres nachvollziehbar (vgl. vorne E. 5.2), dass die Prüfungsleistung nicht als genügend (4,0) hat bewertet werden können. Auch die Kritik an der Note 3,5 im Bernischen Staats- und Verwaltungsrecht ist somit unbegründet. 6.2 Es hat sich ergeben, dass die Note 3 in der schriftlichen Zivilrechtsprüfung und die Noten 3,5 in den mündlichen Prüfungen in den Fächern Strafprozessrecht und Bernisches Staatsund Verwaltungsrecht der Rechtskontrolle standhalten (E. 4, 5 und 6.1). Unbestritten ist die weitere ungenügende Note 3,5 im Fach Zivilprozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (mündlich). Damit liegen in insgesamt vier Fächern ungenügende Leistungen vor. Eine Anhebung der (genügenden) Noten in den mit Schlussbemerkungen ebenfalls erstmals kritisierten Bewertungen im Fach Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht (schriftlich) oder des Probevortrags würde am insgesamt ungenügenden Prüfungsergebnis nichts ändern, da die Prüfung unabhängig vom Notendurchschnitt nur bestanden ist, wenn nicht mehr als drei ungenügende Noten vorliegen (vgl. Art. 16 Abs. 3 APV).

7. Die angefochtene Verfügung hält nach dem Gesagten der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Entschädigungspflichtige Parteikosten sind keine angefallen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Anwaltsprüfungskommission Der Abteilungspräsident i.V.: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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