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Bern Verwaltungsgericht 25.11.2014 100 2014 61

25 novembre 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·8,471 mots·~42 min·3

Résumé

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 31. Januar 2014 - BD 087/13) | Ausländerrecht

Texte intégral

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 9.01.2015 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (2C_1187/2014). 100.2014.61U MUT/KUN/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. November 2014 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Keller und Müller Gerichtsschreiberin Kummler A.________ Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 31. Januar 2014; BD 087/13)

Sachverhalt: A. Der am … 1979 geborene A.________, Staatsbürger von Kosovo, reiste am 1. März 1996 im Familiennachzug zwecks Verbleibs bei seinen Eltern in die Schweiz ein. Am 5. Februar 1998 heiratete er in Kosovo die hier niedergelassene Landsfrau B.________; aus dieser Ehe gingen die beiden Töchter C.________ (geb. ….1999) und D.________ (geb. ….2002) hervor. Weil A.________ während seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz straffällig geworden war, verweigerte ihm seine damalige Wohngemeinde, die Einwohnergemeinde (EG) Thun, im Januar 2006 die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Am 1. Dezember 2007 löste das Ehepaar den gemeinsamen Haushalt auf und am 20. März 2009 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden, wobei die Töchter unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt wurden. Am 30. November 2010 verlängerte das damals zuständige Amt für Migration und Personenstand (MIP), Migrationsdienst (MIDI), A.________ zwar die Aufenthaltsbewilligung um ein weiteres Jahr, sprach aber eine Verwarnung aus und knüpfte die nächste Bewilligungsverlängerung an verschiedene Bedingungen. Am 8. März 2011 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern A.________ in zweiter Instanz wegen mehrfachen, teilweise qualifizierten Verstössen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, mehrfachen (versuchten) gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, qualifizierter Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 40.--. Mit Verfügung vom 22. März 2013 verweigerte die inzwischen zuständige EG Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 24. April 2013 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit Entscheid vom 31. Januar 2014 wies die POM das Rechtsmittel ab und setzte A.________ eine Ausreisefrist bis zum 14. März 2014 an.

C. Hiergegen hat A.________ am 6. März 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den folgenden Anträgen: «1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 31. Januar sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers unverhältnismässig sind. 2. Eventuell sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheides zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern (EMF) zurückzuweisen und sie sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung unter Auflage einer Bewährungsfrist von einem Jahr zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge» Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 22. April 2014 die Abweisung der Beschwerde. Am 16. Mai 2014 hat der MIDI weitere Unterlagen eingereicht. Daraus ergibt sich unter anderem, dass A.________ per 14. April 2014 von der EG E.________, in welcher er seit dem 16. Dezember 2013 gemeldet war, in die EG F.________ umgezogen ist. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptbegehren die Feststellung, dass die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung unverhältnismässig seien (vgl. vorne Bst. C). – Aus dem Verbot übertriebener Formstrenge ergibt sich, dass Parteieingaben nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen sind (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; VGE 2013/426 vom 28.4.2014 [zur Publ. bestimmt], E. 2.5, 2013/62 vom 15.4.2014 [zur Publ. bestimmt], E. 1.2). Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und

sind gegenüber leistungsverpflichtenden und rechtsgestaltenden Begehren subsidiär (vgl. BVR 2014 S. 33 E. 1.4, 2011 S. 564 E. 3.3, 2010 S. 337 E. 3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 20). Das in Frage stehende Begehren des Beschwerdeführers zielt im Ergebnis darauf ab, dass ihm die Aufenthaltsbewilligung verlängert wird. Es kann daher ohne weiteres in ein entsprechendes Leistungsbegehren umgedeutet werden, zumal es unter den gegebenen Umständen an einem Feststellungsinteresse mangeln würde und insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Im Streit liegt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.1 Der aus Kosovo stammende Beschwerdeführer, geboren am … 1979, reiste am 1. März 1996 im Familiennachzug zwecks Verbleibs bei seinen Eltern in die Schweiz ein (vgl. Vorakten EG Bern, pag. 78, Vorakten EG Thun, pag. 1 ff.). Am 5. Februar 1998 heiratete er in Kosovo die hier niedergelassene Landsfrau B.________ (vgl. Vorakten MIP, pag. 315), mit welcher er die gemeinsamen Töchter C.________ (geb. ….1999) und D.________ (geb. ….2002) hat (vgl. Vorakten MIP, pag. 315). Unter Hinweis auf seine Straffälligkeit (vgl. E. 2.3 hiernach) verweigerte ihm die EG Thun im Januar 2006 die Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Vorakten EG Thun, pag. 37). Am 1. Dezember 2007 lösten die Eheleute den gemeinsamen Haushalt auf (vgl. Vorakten MIP, pag. 318; vgl. auch pag. 176) und am 20. März 2009 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden (vgl. Vorakten MIP, pag. 51); die beiden Töchter stehen seit der Trennung bzw. Ehescheidung unter der elterlichen Sorge und Obhut der Mutter (Vorakten MIP, pag. 315 und 318). Am 30. November 2010 verlängerte der MIDI zwar die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers um ein weiteres Jahr, sprach aber mit Blick auf seine Straffälligkeit, Verschuldung und wiederholte Arbeitslosigkeit (vgl. E. 2.2 f. hiernach) eine (formlose) Verwarnung aus und knüpfte eine weitere Bewilligungsverlängerung an verschiedene Bedingungen (Vorakten MIP, pag. 87 f.). Der Beschwerdeführer ist heute mit der Schweizerin G.________ verlobt (Vorakten EG Bern, pag. 117, 122 und 135), mit welcher er seit ca. 2007 liiert ist (Vorakten MIP, pag. 177 und 217; Vorakten EG Bern, pag. 122) und seit Dezember 2008 zusammenlebt (vgl. Vorakten MIP, pag. 7, 83, 177, 186; unbestrittene Ausführungen im angefochtenen Entscheid, E. 6b/dd; vgl. auch Vorakten EG Bern, pag. 81, 83 und 122).

2.2 Nach seiner Einreise in die Schweiz absolvierte der Beschwerdeführer zunächst ein 10. Schuljahr in Thun und arbeitete anschliessend dort an einem Imbisstand (vgl. Vorakten MIP, pag. 176; auch zum Folgenden: unbestrittene Ausführungen in der Urteilsbegründung des Obergerichts des Kantons Bern vom 8.3.2011 [Vorakten MIP, pag. 169 ff.; nachfolgend Urteilsbegründung], S. 8). Vom 16. März 1998 bis 29. Februar 2008 war er im … Restaurant in … als Crewmitarbeiter und später als Schichtkoordinator angestellt (Vorakten EG Thun, pag. 8, 52, 54 und 56; Vorakten MIP, pag. 371 f., vgl. auch pag. 176); in den Jahren 2006/2007 absolvierte er offenbar berufsbegleitend eine Handelsschule, ohne diese aber abzuschliessen (vgl. Vorakten MIP, pag. 126; unbestrittene Ausführungen in der Urteilsbegründung, S. 8). Vom 1. Dezember 2009 bis 31. Oktober 2010 war er als Sicherheitsfachmann bei … in … tätig (Vorakten MIP, pag. 370) und am 1. Januar 2011 nahm er im Restaurant … in … eine Erwerbstätigkeit als Servicefachmann und Mitarbeiter im Büro auf (vgl. Vorakten MIP, pag. 127, 131 ff.; vgl. auch pag. 83); weitere Anstellungen erfolgten am 1. Januar 2012 in der Bar und im Restaurant … in … als Office Manager und am 1. November 2012 bei der …, Ristorante Pizzeria …, in … als Buffetmitarbeiter/Serviceaushilfe (vgl. Vorakten MIP, pag. 305 ff., 368 f.). Am 1. September 2013 nahm er schliesslich mit einem Pensum von 42 Stunden pro Woche eine Tätigkeit als anzulernender Fliesenleger bei der … AG in … auf (vgl. Beilage zur Eingabe vom 6.12.2013 [Vorakten POM]). Dazwischen war der Beschwerdeführer immer wieder arbeitslos und bezog Arbeitslosentaggelder (vgl. Vorakten EG Thun, pag. 6; Vorakten MIP, pag. 7, 126, 177, 217 und 226); vom 1. Mai 2006 bis 31. Dezember 2007 wurde er ausserdem von der Sozialhilfe im Gesamtbetrag von Fr. 25'357.30 unterstützt und von Dezember 2008 bis Januar 2009 wurden ihm von dieser Arbeitslosentaggelder bevorschusst (Vorakten MIP, pag. 15, 375 und 377). Per 4. Juli 2013 ist er im Betreibungsregister des Betreibungsamts Bern-Mittelland mit 28 Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 93'100.15 und 53 offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 132'563.60 registriert (Beilagen zur Eingabe vom 17.7.2013 [Vorakten POM]). Nachdem der Beschwerdeführer seiner Unterhaltspflicht von monatlich Fr. 320.-- je Kind (vgl. Vorakten EG Bern, pag. 13) jedenfalls bis anfangs 2012 über längere Zeit nur unregelmässig nachgekommen war und die Zahlungen teilweise ganz ausgesetzt hatte (vgl. MIP, pag. 176; auch zum Folgenden: Vorakten POM, pag. 12 f.; Vorakten EG Bern, pag. 122), wurden die Alimente fortan von der EG … bevorschusst (vgl. Vorakten MIP, pag. 379); seit spätestens Oktober 2012 leistet er in Form von Direktzahlungen an den Sozialdienst wieder regelmässig Kindesunterhalt im erwähnten Umfang (Bestätigung der EG … vom 18.2.2013 [Vorakten POM, Beilagen zu Dossier]; Vorakten MIP, pag. 378, vgl. auch pag. 321). 2.3 Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrfach straffällig geworden: Am 7. Mai 2001 wurde er zunächst wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (begangen am 8.4.2001) und am 14. November 2005 wegen

Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (begangen am 6.10.2005) zu Bussen von Fr. 1'000.-- und Fr. 200.-- verurteilt (Vorakten EG Bern, pag. 16); am 2. März 2007 folgte eine Verurteilung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (begangen am 9.1.2007) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 70.-- und einer Busse von Fr. 300.-- (Vorakten EG Bern, pag. 90). In der Zeit von Oktober 2008 bis Dezember 2010 ergingen sodann zehn Verurteilungen wegen insgesamt 13 Strassenverkehrsdelikten: Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit, begangen am 8.5.2008, 14.5.2008, 11.7.2008, 10.1.2008, 1.5.2008 (vgl. Strafmandate vom 15.10.2008 und 10.11.2008, Strafverfügung vom 10.12.2008 und Strafbefehl vom 6.3.2009; Vorakten EG Bern, pag. 6, 8, 10 und 18), grobe Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 4.4.2008, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, begangen am 30.4.2008 (vgl. Verurteilung vom 18.11.2008; Vorakten EG Bern, pag. 15 und 89 f.), einfache Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 23.6.2008 (Strafbefehl vom 15.5.2009; Vorakten EG Bern, pag. 19 f.), nicht oder nicht gut sichtbares Anbringen des Parkzettels am Fahrzeug, begangen am 13.10.2009, 15.6.2010, 1.9.2010 (vgl. Strafmandate vom 1.2.2010, 13.10.2010 und 7.12.2010; Vorakten EG Bern, pag. 22, 26 und 28), Nichtbeachten eines Lichtsignals, begangen am 3.3.2010 (Strafmandat vom 14.6.2010; Vorakten EG Bern, pag. 24) und Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbotes bis zwei Stunden, begangen am 14.6.2010 (vgl. Strafmandat vom 13.10.2010; Vorakten EG Bern, pag. 26). Daraus resultierten Bussen im Gesamtbetrag von Fr. 2'980.-- und eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 20.--. Am 8. März 2011 verurteilte ihn sodann das Obergericht des Kantons Bern in zweiter Instanz wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (begangen am 25.9.2008), gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (begangen 9.8.2008-4.10.2008, 11.6.2008-11.7.2008) und des Versuchs dazu (begangen am 3.7.2008, 11.8.2008 und 1.-3.10.2008), qualifizierter Sachbeschädigung (grosser Schaden; begangen am 11.6.- 11.7.2008, 9.8.-4.10.2008), mehrfachen Hausfriedensbruchs (begangen 9.6.- 4.10.2008), mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (begangen am 4.10.2008) und mehrfachen Fahrenlassens ohne Haftpflichtversicherung (begangen 31.1.-3.2.2009) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren unter Anrechnung von 31 Tagen Untersuchungshaft sowie zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 40.-- (Vorakten EG Bern, pag. 89, auch zum Folgenden). Weitere Verurteilungen ergingen schliesslich am 30. November 2011 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern und Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs (Motorfahrzeug; je begangen am 9.10.2010) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 40.--, am 17. Juli 2012 wegen Führens eines Motorahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises (begangen am 13.6.2012) zu einer Geldstrafe von 40 Tageessätzen à Fr. 70.-- sowie am 18. Dezember 2012 wegen mehrfachen Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis (begangen am 7.11.2009 und 9.12.2010) und Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern (begangen am

22.10.2009) zu einer Geldstrafe von 52 Tagessätzen à Fr. 20.-- (Vorakten EG Bern, pag. 94 ff.). Nachdem bereits früher bedingt ausgesprochene Strafen wegen erneuter Straffälligkeit widerrufen worden waren, erfolgte mit Strafmandat vom 30. November 2011 hinsichtlich der am 8. März 2011 verhängten bedingten Sanktionen eine Verwarnung (vgl. Vorakten EG Bern, pag. 89 f.). 3. 3.1 Dem Beschwerdeführer wurde der Aufenthalt in der Schweiz im Jahr 1996 ursprünglich zwecks Verbleibs bei seinen Eltern bewilligt (vgl. vorne E. 2.1). Es steht ausser Frage, dass er als Volljähriger insoweit keinen Anspruch auf Aufenthalt mehr ableiten kann. Weiter steht ausser Diskussion, dass auch ein Bewilligungsanspruch gestützt auf die geschiedene Ehe mit der niederlassungsberechtigten B.________ (Art. 43 AuG) von vornherein ausscheidet; mit der heutigen Schweizer Freundin ist der Beschwerdeführer nicht verheiratet. In Frage steht einzig, ob ihm ein Anspruch gestützt auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) zukommt (vgl. Beschwerde, S. 3). Diese das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens gewährleistenden Bestimmungen können verletzt sein, wenn die Pflege einer intakten familiären Beziehung zwischen der betroffenen Person und nahen Verwandten mit festem Anwesenheitsrecht in der Schweiz durch die Entfernungsmassnahme vereitelt wird (BGE 135 I 143 E. 1.3.1, 130 II 281 E. 3.1 mit Hinweisen; BVR 2010 S. 481 E. 5.2.1). Ein solcher Eingriff lässt sich hier mit Blick auf die beiden niederlassungsberechtigten Töchter des Beschwerdeführers nicht von vornherein ausschliessen; sodann kann sich dieser gegebenenfalls gestützt auf die Beziehung zu seiner Schweizer Freundin auf die konventions- und verfassungsmässige Garantie auf Achtung des Privatlebens berufen (vgl. hinten E. 5.4.6). Ein Anwesenheitsrecht könnte sich schliesslich auch aus Art. 50 AuG ergeben, wonach der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 und 43 nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft unter bestimmten Bedingungen fortbesteht. Ob sich der Beschwerdeführer insoweit auf einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt berufen kann, muss aber – entgegen seinem unzutreffenden Einwand (vgl. Beschwerde, S. 3) – mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen nicht abschliessend geklärt werden. Denn die Nichtverlängerung und Wegweisung kann selbst bei Bestehen eines solchen Rechtsanspruchs zulässig sein, sofern sich die Massnahme im Rahmen der Rechtskontrolle als verhältnismässig erweist (vgl. BVR 2011 S. 289 E. 4; s. auch hinten E. 5.4.6). 3.2 Ein allfälliger Anspruch nach Art. 50 AuG erlöscht unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 vorliegen (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG). Auch ein Eingriff in

das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Privat- und Familienleben durch Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz ist statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Ein ausländerrechtlicher Widerrufsgrund und damit ein – unter Vorbehalt der Prüfung der Verhältnismässigkeit (vgl. E. 4 ff. hiernach) – gerechtfertigter Eingriff in den Anspruch nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV liegt insbesondere dann vor, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (vgl. Art. 62 Bst. b AuG), d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere Strafen nicht kumuliert werden dürfen und keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1, 16 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1). 3.3 Der Beschwerdeführer wurde am 8. März 2011 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt (vgl. vorne E. 2.3). Damit hat er den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, was er selber nicht bestreitet. Er rügt allerdings die Unverhältnismässigkeit der Entfernungsmassnahme (vgl. Beschwerde S. 2 f. und 5). – Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach Art. 62 AuG nur dann zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. der Grad der Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen bzw. das Privatleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. etwa BGE 139 I 145 E. 2.2 und 2.4, 31 E. 2.3.3, 16 E. 2.2.2, je mit Hinweisen auf die EGMR-Praxis, 137 I 247 E. 4.1, 135 I 143 E. 1.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 5.3). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, sind in diese Prüfung ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Interessen im

Zusammenhang mit dem Kindeswohl einzubeziehen (BGE 135 I 153 E. 2.2.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 4. Zum öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist Folgendes festzuhalten: 4.1 Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses ist das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat. Seine Schwere bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4 zur vorliegend wegen der nicht mehr kurzen Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren «Reneja- Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen dennoch massgeblich). 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass er mit den der Verurteilung vom 8. März 2011 zugrunde liegenden Delikten eine schwere Schuld auf sich geladen hat (vgl. Beschwerde, S. 4 f.). Der POM ist beizupflichten (E. 5a), dass bereits das Strafmass von 24 Monaten Freiheitsstrafe im Licht der massgeblichen Rechtsprechung ohne weiteres für ein schweres Verschulden spricht; nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die konkreten Umstände: Der Beschwerdeführer war unter anderem in der Zeit von 11. Juni 2008 bis 4. Oktober 2008 in insgesamt 24 Fällen an Einbrüchen vorwiegend in Restaurants und Altersheime sowie am Aufknacken bzw. Aufbrechen von Parkuhren und Geldautomaten beteiligt (vgl. Urteilsbegründung, S. 52 ff.). Hiervon wurden 18 Delikte vollendet (Urteilsbegründung, S. 54 f.); der erbeutete Geldbetrag belief sich auf insgesamt über Fr. 95'000.-- und es wurde ein Sachschaden von total mehr als Fr. 91'000.-- verursacht (Urteilsbegründung, S. 54, auch zum Folgenden). Dem Beschwerdeführer ist mit der Vorinstanz besonders anzulasten, dass die zahlreichen Einbruchsdiebstähle in weniger als vier Monaten (mit wochenlangen Unterbrüchen dazwischen) und damit innert kürzester Zeit begangen wurden; das Strafgericht ist insoweit von «richtigen Einbruchstouren» ausgegangen (Urteilsbegründung, S. 60). Negativ ins Gewicht fällt auch, dass der Beschwerdeführer

nach der Begründung des Obergerichts durch die jeweils mit «brachialer Gewalt ohne Rücksicht auf Verluste», teils auch in bewohnten Altersheimen verübten Diebstähle – der Gesamtschaden erreicht beinahe den Beuteertrag – ein dreistes und insgesamt äusserst verwerfliches Verhalten an den Tag legte (vgl. Urteilsbegründung, S. 65, auch zum Folgenden). Er hätte ausserdem nach Einschätzung des Strafgerichts die Deliktsserie wohl auch fortgesetzt, wäre er nicht durch seine Verhaftung davon abgehalten worden. Sodann wiegt insbesondere auch die nach dem Entzug des Führerscheins durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 43km/h begangene, vom Strafgericht als «massiv grob» bezeichnete, qualifizierte Verkehrsregelverletzung schwer, bedeutet sie doch, dass der Beschwerdeführer eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen hat (vgl. Urteilsbegründung, S. 61, 66 f.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sämtliche der in Frage stehenden Delikte während der Probezeit für eine bedingte Geldstrafe sowie während eines hängigen Strafverfahrens beging (vgl. Urteilsbegründung, S. 66 f.). Dass er sich zum Zeitpunkt der Deliktsbegehung nach der Trennung von seiner Exfrau und dem Verlust der Arbeitsstelle persönlich in einer schwierigen Situation befand (Beschwerde, S. 3 f.), vermag ihn insoweit nicht zu entlasten (vgl. auch Urteilsbegründung, S. 65). Die POM hat schliesslich zu Recht auch das übrige deliktische Verhalten des Beschwerdeführers in die Beurteilung des Verschuldens miteinbezogen: Der Beschwerdeführer wurde in der Zeit von 2001 bis 2012 insgesamt 17 Mal strafrechtlich verurteilt; die einzelnen Straferkenntnisse betrafen teils mehrere voneinander unabhängige Delikte (vgl. vorne E. 2.3, auch zum Folgenden). Auch wenn diese weiteren Verurteilungen je für sich allein nicht den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe setzen, dürfen sie in der Interessenabwägung berücksichtigt werden. Abgesehen davon zeugen gerade die mehreren schweren Strassenverkehrsdelikte, darunter wiederum qualifizierte Verkehrsregelverletzungen (vgl. auch Urteilsbegründung, S. 68), von einer inakzeptablen Geringschätzung des Lebens anderer; sie sind daher nicht zu bagatellisieren. Auch in dieser Hinsicht stellt der Beschwerdeführer die Ausführungen der Vorinstanz im Übrigen nicht in Frage. Mit der POM ist damit von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Schliesslich ist anzumerken, dass Einbruchsdelikte, wie sie der Beschwerdeführer begangen hat, zu den Anlasstaten gehören, die gemäss Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV zum Verlust aller Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz führen. Auch wenn diese Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar ist, ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen im Rahmen der Interessenabwägung insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGer 2C_551/2013 vom 24.2.2014, E. 2.3, 2C_844/2013 vom 6.3.2014, E. 5.6). 4.3 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die

mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). – Der Beschwerdeführer wurde, wie erwähnt, in der Zeit von 2001 bis 2012 insgesamt 17 Mal wegen zum Teil voneinander unabhängigen Delikten strafrechtlich verurteilt (vgl. E. 4.2 hiervor; auch zum Folgenden: vorne E. 2.3). Er hat damit während mehr als zehn Jahren praktisch gewohnheitsmässig gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen und damit eine inakzeptable Geringschätzung derselben demonstriert (vgl. BGer 2C_41/2011 vom 30.6.2011, E. 3.3). Er hat trotz zahlreichen Verurteilungen, hängigen Strafverfahren und laufenden Probezeiten jeweils unbeirrt weiter delinquiert und sein deliktisches Verhalten durch die Begehung der schwerwiegenden Delikte im Jahr 2008 sogar noch gesteigert (vgl. vorne E. 2.3 und E. 4.2 hiervor; vgl. auch E. 4.4.2 hiernach). Wie die POM richtig gewürdigt hat (E. 5b), liegt damit eine Mehrfachdelinquenz vor, welche ohne weiteres auf seine Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit schliessen lässt; hiervon geht denn im Übrigen – jedenfalls soweit die Strassenverkehrsdelinquenz betreffend – ausdrücklich auch das Strafgericht aus (Urteilsbegründung, S 69; vgl. auch E. 4.4.2 hiernach). Ausserdem hat der Beschwerdeführer nach den Akten wiederholt die rechtzeitige Bezahlung der ihm verhängten Bussen versäumt, so dass er mehrfach mittels «Verhafts-/Zuführungsbefehls» zum Verbüssen der jeweiligen Ersatzfreiheitsstrafe oder Bezahlen der Busse ausgeschrieben und schliesslich angehalten werden musste (vgl. Anhaltungsrapport vom 15.5.2014 bei act. 6; Vorakten EG Bern, pag. 29 und 71; vgl. auch Urteilsbegründung, S. 18), was ebenfalls von einer gewissen Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers der öffentlichen Ordnung gegenüber zeugt. Bei dieser Sachlage ist der Schluss der POM, das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verleihe dem sicherheitspolizeilichen Interesse am Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zusätzliches Gewicht, nicht zu beanstanden. Abgesehen davon will sich der Beschwerdeführer selber insoweit künftig besser verhalten (vgl. Beschwerde, S. 4); er anerkennt damit zumindest implizit die vorinstanzliche Würdigung. 4.4 Mit Blick auf die Zukunft ist des Weiteren die Rückfallgefahr zu beurteilen: 4.4.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.2, 16 E. 2.2.1, 137 II 233 E. 5.2.2). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden

fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87], 130 II 176 E. 4.2). Vielmehr dürfen generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1, 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen). 4.4.2 Der Beschwerdeführer hat sich im Jahr 2008 insbesondere schwerer Vermögensstraftaten sowie eines gravierenden Verkehrsdelikts schuldig gemacht (vgl. vorne E. 2.3, auch zum Folgenden). Zudem ist er über etliche Jahre hinweg schon fast gewohnheitsmässig straffällig geworden, dies insbesondere wegen teilweise schwerwiegenden Strassenverkehrsdelikten. Er hat sich weder durch die zahlreichen Verurteilungen noch die Untersuchungshaft von 31 Tagen beeindrucken lassen und hat selbst während hängigen Strafverfahren sowie laufenden Probezeiten neue Straftaten begangen; es mussten denn auch zahlreiche Widerrufe von zunächst bedingt ausgesprochenen Strafen sowie – hinsichtlich der am 8. März 2011 verhängten bedingten Sanktionen – eine entsprechende Verwarnung ausgesprochen werden (vgl. vorne E. 2.3 und 4.2 f.). Auch das Strafgericht hielt in seinem Urteil vom 8. März 2011 fest, dass der Beschwerdeführer sich durch nichts davon habe abhalten lassen, sogar schwerwiegende Taten und darüber hinaus immer wieder nicht leicht zu nehmende Strassenverkehrsdelikte zu begehen; auf dem Gebiet des Strassenverkehrsrechts sei er geradezu als «völlig uneinsichtig sowie unbelehrbar» zu bezeichnen (Urteilsbegründung, S. 69). Dieser Schluss hat sich in der Folge noch erhärtet, indem der Beschwerdeführer auch nach dieser – bislang schwersten – Verurteilung unbeirrt weiter delinquiert hat. Wegen seiner mehrfachen, teils erheblichen Strassenverkehrsdelinquenz ist ihm schliesslich auch die Zulassung zum motorisierten Strassenverkehr entzogen worden; es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass sich insoweit auf sein Gesuch um Wiederzulassung vom 18. April 2013 hin etwas geändert hätte (vgl. Vorakten POM; Beilagen zu Dossier). Anders als der Beschwerdeführer offenbar meint, durfte die POM unter diesen Umständen ausländerrechtlich von einem Rückfallrisiko ausgehen; dieses ist angesichts der teils erheblichen Mehrfachdelinquenz des Beschwerdeführers nicht hinzunehmen. 4.4.3 Zu keinem anderen Ergebnis führt der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine jüngsten Bemühungen straffrei zu leben (Beschwerde, S. 4, auch zum Folgenden): Wohl ist grundsätzlich positiv zu werten, dass er soweit aktenkundig seit Begehen der schweren Vermögens- und Strassenverkehrsdelikte im Jahr 2008 keine vergleichbar schweren Delikte mehr begangen hat und seit seiner letzten Verurteilung im Dezember 2012 nicht mehr straffällig geworden ist. Wie die POM zutreffend festgehalten hat (E. 5c), ist dieses Wohlverhalten – soweit von einem solchen überhaupt gesprochen werden kann – aber vor dem Hintergrund der erst vor kurzem abgelaufenen, mit Urteil vom 8. März 2011 angesetzten dreijährigen Probezeit, bei

deren Nichtbestehen unter anderem der Vollzug einer mehrjährigen Freiheitsstrafe gedroht hätte, sowie insbesondere des drohenden ausländerrechtlichen Bewilligungswiderrufs zu relativieren; dies gilt ebenso für die Beteuerungen, die Taten aufrichtig zu bereuen, die entsprechenden Lehren gezogen zu haben und sich künftig – auch unter Zuhilfenahme professioneller Hilfe – gesetzeskonform verhalten zu wollen. Klagloses Verhalten wird in der Probezeit allgemein erwartet und erlaubt kaum Rückschlüsse auf die Bewährung nach Ablauf dieser Zeitspanne (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BGer 2C_586/2013 vom 3.12.2013, E. 3.2.1). Ausserdem zeigte sich der Beschwerdeführer im Strafverfahren keineswegs kooperativ und einsichtig; nach den Ausführungen des Strafgerichts machte er im Wesentlichen «völlig unglaubhafte Aussagen, um sich möglichst umfassend der Verantwortung zu entziehen», und legte ein uneinsichtiges, «erheblich negatives» Verhalten an den Tag (vgl. Urteilsbegründung, S. 66 f.). Es ist demnach auch der seit Begehen der schwerwiegenden Delikte gemäss Urteil vom 8. März 2011 vergangene Zeitraum von mittlerweile rund sechs Jahren nicht entscheidend zu seinen Gunsten zu berücksichtigen; hieran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2013 angeblich erneut private und berufliche Rückschläge erlitten hat, ohne aber wieder straffällig geworden zu sein (vgl. Beschwerde, S. 3). 4.4.4 Es kann dem Beschwerdeführer zudem auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, seine Lebensumstände präsentierten sich heute massgebend anders als zum Zeitpunkt seiner Straffälligkeit (vgl. Beschwerde, S. 3): Der Beschwerdeführer hatte während seines Aufenthalts in der Schweiz bereits früher jeweils über längere Zeit (Vollzeit-)Arbeitsstellen innegehabt. Sodann haben sich die familiären Verhältnisse offenbar relativ rasch nach der Scheidung (2009) wieder beruhigt (vgl. Vorakten MIP, pag. 83, 126, 299 und 321; vgl. auch pag. 176) und mit seiner heutigen Freundin ist er mittlerweile schon seit mehreren Jahren zusammen (vgl. vorne E. 2.1); dennoch hat er noch bis vor kurzem regelmässig Straftaten begangen. Es ist damit nicht ersichtlich, inwiefern seine heutigen Lebensumstände Gewähr für das Ausbleiben weiterer Straftaten bieten sollten. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer angeblich seit 2012 sämtliche persönlichen Kontakte zu seinem früheren Freundeskreis abgebrochen hat, welcher auf ihn einen schlechten Einfluss ausgeübt habe. Abgesehen davon, dass dieser Kontaktabbruch weder näher dargelegt noch belegt ist, zeigen insbesondere die zahlreichen Strassenverkehrsdelikte, dass es dem Beschwerdeführer über eine lange Zeit schwer gefallen sein muss, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten; dies dürfte nicht allein von seinem persönlichen Umfeld abhängen. Es ist zudem auch seine Schuldensituation mit offenen Verlustscheinen heute noch nicht behoben (vgl. hinten E. 5.3). Der Beschwerdeführer räumte im Übrigen selber ein, zur Respektierung der hiesigen Rechtsordnung auf fachmännische Hilfe angewiesen zu sein; er sei «auf dem Weg fähig zu werden, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten» (vgl. Beschwerde, S. 4). Insofern kann von

einem Wegfall der Rückfallgefahr keine Rede sein. Die Schlussfolgerung der POM, es liege ein nicht unerhebliches Risiko erneuter Rückfälle vor, ist damit nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist eine unmittelbar drohende Gefährdung nicht erforderlich; vielmehr dürfen, wie erwähnt, auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. E. 4.4.1 hiervor). 4.5 Der Auffassung der Vorinstanz, es bestehe insgesamt ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse an der strittigen Fernhaltemassnahme (E. 5d), ist somit beizupflichten. 5. Hinsichtlich der privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 5.1 An die Gründe für die Wegweisung aus der Schweiz sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer hier gelebt hat. Selbst bei Ausländerinnen und Ausländern der «zweiten Generation» ist die Wegweisung jedoch nicht ausgeschlossen, wenn besonders schwere Straftaten vorliegen oder wiederholt delinquiert wurde (vgl. betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung BGE 139 I 31 E. 2.3.1, 16 E. 2.2.1, 135 II 110 E. 2.1). Die Aufenthaltsdauer ist insofern zu relativieren, als die Jahre, welche die ausländische Person in der Illegalität, im Strafvollzug oder aufgrund einer vorläufigen Duldung verbracht hat, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein können (BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]). Eine Entfernungsmassnahme ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (vgl. betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001, E. 2b; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1; VGE 2009/315 vom 13.10.2010, E. 5.1 [bestätigt durch BGer 2C_893/2010 vom 24.3.2011]). 5.2 Der heute knapp 35-jährige Beschwerdeführer ist vor gut 18 Jahren im Alter von 16 Jahren in die Schweiz eingereist (vorne E. 2.1). Seine bisherige Aufenthaltsdauer fällt damit – wie auch die POM nicht verkannt hat – vergleichsweise lang aus. Er gilt aber nicht als Ausländer der zweiten Generation (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.4.2; BGer 2A.571/2005 vom 17.1.2006, E. 2.4). Die prägenden Abschnitte seiner Kindheit und grösstenteils Adoleszenz verbrachte er vielmehr in Kosovo, wo er auch acht Jahre Grundschule absolvierte (Vorakten MIP, pag. 176). Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ist daher umso eher zulässig, zumal auch eine während Jahren fortgesetzte Mehrfachdelinquenz vorliegt. Sodann ist die Aufenthaltsdauer insbesondere auch mit

Blick auf die Zeit zu relativieren, welche der Beschwerdeführer kraft aufschiebender Wirkung der gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ergriffenen Rechtsmittel hier verbringt (vgl. E. 5.1 hiervor). 5.3 Wie die POM richtig erkannt hat (vgl. E. 6a), ist auch die Integration des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse nicht gelungen: Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz – obschon bereits als Jugendlicher eingereist – abgesehen vom 10. Schuljahr sowie einer nicht abgeschlossenen Handelsschule keine (Berufs- )Ausbildung absolviert (vgl. vorne E. 2.1 f.; vgl. auch Vorakten MIP, pag. 176). Er hat während seines Aufenthalts in der Schweiz zwar verschiedene, teilweise auch längerfristige Arbeitsstellen innegehabt, war aber dazwischen immer wieder arbeitslos und musste vorübergehend auch sozialhilferechtlich unterstützt werden (vgl. vorne E. 2.2, auch zum Folgenden). Selbst wenn man – was allerdings unbelegt geblieben ist – zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass er heute die im September 2013 angetretene Tätigkeit als anzulernender Fliesenleger nach wie vor ausübt, kann damit von einer gefestigten beruflichen Situation (noch) keine Rede sein. Aktenkundig ist sodann eine Schuldensituation mit offenen Verlustscheinen in beträchtlicher Höhe. Wohl hat der Beschwerdeführer im Jahr 2012 eine professionelle Schuldensanierung in Angriff genommen (vgl. hierzu Vorakten POM, pag. 30 ff.). Diese wurde aber während dem vorinstanzlichen Verfahren offenbar abgebrochen (vgl. Vorakten POM, pag. 55); heute ist von einer solchen Massnahme, obschon eine entsprechende Wiederaufnahme in Aussicht gestellt wurde, keine Rede mehr. Es ist damit davon auszugehen, dass die Schuldensituation nach wie vor besteht; sie stellt demnach seine wirtschaftliche Integration zusätzlich in Frage. Die POM hat dem Beschwerdeführer zudem insoweit richtigerweise auch seine aufgelaufenen Unterhaltsschulden entgegengehalten. In sozialer Hinsicht ist sodann weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer hier ausserhalb der Familie vertiefte Kontakte pflegen würde. Wohl hatte er gegenüber dem MIDI – ohne dies näher darzulegen – auf einen «breiten Freundeskreis» hingewiesen (vgl. Vorakten MIP, pag. 428, vgl. auch pag. 299); ein solcher wird aber heute nicht mehr erwähnt und es werden auch die diesbezüglichen Feststellungen der POM nicht in Abrede gestellt, wonach keine in besonderem Mass gefestigten sozialen Kontakte und Freundschaften zur einheimischen Bevölkerung dokumentiert sind. Die POM hat damit zu Recht auch eine gelungene sozialgesellschaftliche Eingliederung verneint. Sie führt ausserdem zutreffend an, dass auch die mehrfache, teilweise erhebliche Delinquenz des Beschwerdeführers wesentlich gegen eine erfolgreiche Integration spricht, stellt doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein wichtiger Aspekt jeglicher Integration dar (vgl. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländer [VIntA; SR 142.205]). Dass der Beschwerdeführer offenbar gute Deutschkenntnisse hat, ist zwar grundsätzlich positiv zu werten; unter den gegebenen Umständen kann er daraus aber nichts Wesentliches zu seinen Gunsten ableiten,

zumal solche angesichts der mehrjährigen Aufenthaltsdauer sowie der Einreise im Jugendalter auch ohne weiteres erwartet werden dürfen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach seine Eingliederung «teilweise gelungenen» sei (vgl. Beschwerde, S. 4 f.), ist mit der POM von einer insgesamt mangelhaften Integration auszugehen. 5.4 Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen bzw. seiner Freundin durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile: 5.4.1 Was seine Rückkehr nach Kosovo anbelangt, hat die POM zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer seine gesamte Kindheit und teils die Jugend dort verbracht hat (vgl. E. 6b/bb, auch zum Folgenden; vgl. auch vorne E. 5.2). Es ist davon auszugehen, dass die Bindung zu seinem Heimatland nach wie vor eng ist und der Beschwerdeführer mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut ist, zumal er auch jahrelang mit einer Landsfrau verheiratet war (vgl. vorne E. 2.1). Weiter ist bei dieser Ausgangslage ohne weiteres anzunehmen, dass er auch die Landessprache von Kosovo – seine Muttersprache – nach wie vor beherrscht bzw. gegebenenfalls zumindest leicht wieder vertiefen kann; er selber macht denn insoweit vor Verwaltungsgericht – anders als noch vor der POM (pag. 10; vgl. auch Vorakten MIP, pag. 299) – auch nichts Gegenteiliges mehr geltend. Dass sich im Heimatland während seiner Abwesenheit angeblich viel verändert hat (vgl. Beschwerde, S. 4, auch zum Folgenden), vermag seinen Bezug zum Heimatland für sich genommen nicht in Frage zu stellen. In sozialer Hinsicht ist zwar nicht auszuschliessen, dass er in Kosovo nach der langjährigen Abwesenheit über kein Beziehungsnetz mehr verfügt, zumal seine nächsten Familienangehörigen offenbar grösstenteils in der Schweiz leben (vgl. Vorakten MIP, pag. 127 und 176; Vorakten POM, pag. 10). Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern er im Alter von 35 Jahren in seinem Heimatland, wo er einen grossen Teil seines Lebens verbracht hat, nicht sollte neue Kontakte aufbauen können. 5.4.2 Es sind ferner auch in beruflicher oder wirtschaftlicher Hinsicht keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Wiedereingliederung im Heimatland ersichtlich: Als arbeitsfähiger 35-jähriger Mann, der in Kosovo acht Jahre Grundschule absolviert hat (vgl. vorne E. 5.2) und grundsätzlich die Landessprache spricht (vgl. E. 5.4.1 hiervor), ist der Beschwerdeführer in der Lage, dort einer Arbeit nachzugehen. Die in der Schweiz gewonnenen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen dürften ihm diesbezüglich die Wiedereingliederung zusätzlich erleichtern. Hieran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer offenbar an Depressionen leidet und sich deshalb seit dem Jahr 2012 ambulant psychiatrisch behandeln lässt (vgl. Beschwerde, S. 4; Vorakten MIP, pag. 298 ff.); es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass dadurch seine Arbeitsfähigkeit ernsthaft in Frage gestellt wäre. Es sind ausserdem in Kosovo landesweit medizinische Institutionen vorhanden, in denen die Behandlung von psychischen Erkrankungen möglich ist; für Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger

ist die medizinische Grundversorgung sogar grundsätzlich kostenlos (vgl. International Organisation for Migration [IOM], Country Fact Sheet Kosovo, Juni 2014, einsehbar unter <www.bamf.de>, Rubriken «Rueckkehrfoerderung/Laenderinformation/- Informationsblaetter/Kosovo», S. 34 ff.; Update vom September 2010 zur Lage der medizinischen Versorgung in Kosovo der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, S. 13 ff.). Anders als der Beschwerdeführer offenbar meint (vgl. Beschwerde, S. 4 f.; vgl. auch Vorakten MIP, pag. 298), vermag allein der Umstand, dass das Behandlungsangebot in der Heimat nicht mit dem schweizerischen Standard vergleichbar und so z.B. vielerorts nur eine medikamentöse Behandlung möglich ist, für sich allein nicht die Unzumutbarkeit der Rückkehr aus gesundheitlichen Gründen zu begründen (vgl. BGE 139 II 393 E. 6; 137 II 305 E. 4.3; BGer 2D_3/2012 vom 2.8.2012; BVGE 2009/2 E. 9.3.2; VGE 2012/414 vom 11.7.2013, E. 5.2.3 [bestätigt durch BGer 2C_815/2013 vom 26.5.2014]). Dass es ihm in Kosovo nicht möglich sein soll, rechtsgetreu zu leben und sich zu resozialisieren (vgl. Beschwerde, S. 4; Vorakten MIP, pag. 299), führt zu keinem anderen Ergebnis. Es besteht im Übrigen auch die Möglichkeit, dass ihm sein familiäres Umfeld, welches ihm offenbar insoweit eine wichtige Stütze ist (vgl. Beschwerde, S. 3 f.; vgl. auch Vorakten MIP, pag. 299), von der Schweiz aus behilflich ist. 5.4.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Rückkehr nach Kosovo sei angesichts der dort herrschenden Probleme wie insbesondere jenes der Korruption unzumutbar, zielt sein Argument ins Leere: In Kosovo herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird (vgl. BVGer E-1367/2008 vom 14.9.2012, E. 6.2.1, 8.4.1; vgl. auch BVR 2013 S. 543 E. 5.3.4). Wohl trifft zu, dass die dortigen Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation schwieriger sind als in der Schweiz. Darin liegen freilich keine spezifischen persönlichen Umstände, welche eine Ausreise als unzumutbar erscheinen liessen, zumal hiervon nicht allein der Beschwerdeführer, sondern die gesamte dort lebende Bevölkerung betroffen ist (BGer 2C_374/2013 vom 8.1.2014, E. 2.6, 2C_374/2013 vom 8.1.2014, E. 2.6; VGE 2013/309 vom 19.12.2013, E. 4.3.1). Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit aus eigenem Antrieb in sein Heimatland gereist ist, um abzuklären, ob eine dortige Wiedereingliederung grundsätzlich möglich wäre (vgl. Vorakten EG Bern, pag. 120; Vorakten POM, pag. 10). Auch wenn er dabei offenbar zum Schluss gekommen ist, dass dies nicht der Fall sei, ist daraus zu schliessen, dass ihm ein Leben in der Heimat jedenfalls nicht gänzlich fremd sein kann. Zudem verbrachte er offenbar im Juli und erneut im Oktober 2014 mehrere Wochen Ferien in seiner Heimat (vgl. act. 14A), was für eine gewisse Verbundenheit mit Land und Leuten spricht. Auch wenn die Reintegration in Kosovo nicht ganz einfach sein dürfte, ist die POM damit zulässigerweise davon ausgegangen, http://www.bamf.de/

dass es dem Beschwerdeführer bei entsprechenden Anstrengungen möglich sein wird, in seiner Heimat Fuss zu fassen. 5.4.4 In familiärer Hinsicht steht zunächst die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen hier niedergelassenen 15- und 12-jährigen Töchtern aus der geschiedenen Ehe mit B.________ in Frage, welche bei seiner Rückkehr ins Heimatland unbestrittenermassen in der Schweiz verbleiben würden. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über seine Töchter weder das Sorge- oder Obhutsrecht hat noch mit ihnen zusammenlebt (vgl. vorne E. 2.1). Sein Interesse, nicht von den Kindern getrennt zu werden, vermag daher weniger stark zu gewichten, als wenn er für diese verantwortlich wäre und mit ihnen (ununterbrochen) zusammengelebt hätte. Gemäss Trennungs- bzw. Scheidungsvereinbarung vom 12. Dezember 2008 soll sein Besuchsrecht zunächst im Beisein einer Vertrauensperson in einem geschützten Raum ausgeübt, schliesslich aber ausgebaut werden, bis ein ungezwungener Kontakt alle zwei Wochen von Freitag- bis Sonntagabend und zwei Wochen Ferien pro Jahr möglich sind (Vorakten MIP, pag. 312 f., 318 f.). Zwecks konkreter Regelung des Besuchsrechts wurde anlässlich der Trennung über die Töchter eine Erziehungsbeistandschaft errichtet, welche über die Scheidung hinaus beibehalten wurde (vgl. auch Vorakten MIP, pag. 321). Die besuchsweisen Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern haben sich demnach jedenfalls am Anfang offenbar nicht unproblematisch gestaltet und die Ausübung des Besuchsrechts erfolgte kaum «kontinuierlich» und «reibungslos». Nach seiner eigenen Darstellung sowie den Angaben seiner Exfrau soll er das Besuchsrecht heute aber im vereinbarten (ausgedehnten) Rahmen pflichtbewusst wahrnehmen und die Beziehung zu den Töchtern eng und intakt sein (vgl. Beschwerde, S. 3; Vorakten MIP, pag. 126 f., 299, 321 und 339). Die Annahme erscheint damit naheliegend, dass der Beschwerdeführer ein nach heutigem Massstab übliches Besuchsrecht wahrnimmt, welches jedenfalls dann vorliegt, wenn das Kind jedes Wochenende und die Hälfte der Ferien beim getrennt lebenden Elternteil verbringt (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Wie es sich damit verhält, kann aber letztlich offenbleiben. 5.4.5 Denn wie die POM zutreffend erwogen hat (vgl. E. 6b/cc), fällt insoweit ins Gewicht, dass den Beschwerdeführer gerade auch seine Verantwortung als Vater nicht von seiner mehrfachen, teils erheblichen Delinquenz abhalten konnte. Der Beschwerdeführer kann sich unter diesen Umständen nicht mit Erfolg auf sein eigenes Interesse an der Fortsetzung des Familienlebens in der Schweiz berufen; er hat sich die familiären Konsequenzen seines Handels selber zuzuschreiben, hat er doch sogar auf fremdenpolizeiliche Verwarnung hin unbeirrt weiter delinquiert (vgl. vorne E. 2.1 und 2.3). Was die Kinder angeht, ist nicht von der Hand zu weisen, dass für sie die örtliche Trennung vom Vater wohl hart wäre; nach der unbelegten Darstellung des Beschwerdeführers leidet die ältere Tochter offenbar bereits heute unter der

drohenden (zweiten) Trennung vom Vater, weswegen sich die Schulpsychologin eingeschaltet habe (Vorakten POM, pag. 11). Die Vorinstanz führt in dieser Hinsicht aber zu Recht an, dass die Beziehung – auch gerade angesichts des eher fortgeschrittenen Alters der Kinder – auch vom Ausland her insbesondere mittels herkömmlicher Kommunikationsmittel immerhin in einem gewissen Rahmen aufrechterhalten werden kann. Die Kinder werden zudem nicht aus den bestehenden Strukturen herausgerissen, können weiterhin von den hiesigen Lebensbedingungen und Ausbildungsmöglichkeiten profitieren, und es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass von der Entfernungsmassnahme auch die Beziehung zur Mutter betroffen wäre; angesichts der Intervention der Schulpsychologin ist darüber hinaus eine professionelle Unterstützung gewährleistet. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass es namentlich in wirtschaftlicher Hinsicht an einer engen Verbundenheit zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern fehlt. Wohl ist anzuerkennen, dass dieser seit spätestens Oktober 2012 in Form von Direktzahlungen an den Sozialdienst wieder regelmässig Unterhaltszahlungen im Umfang von monatlich Fr. 320.-- je Kind leistet (vgl. vorne E. 2.2). Dennoch kann angesichts seiner prekären wirtschaftlichen Situation sowie des Umstands, dass er früher die Unterhaltszahlungen über längere Zeit nur unregelmässig geleistet bzw. sogar ganz ausgesetzt hatte, nicht die Rede davon sein, er komme für seine Kinder auf. Die Beziehung zu den beiden Töchtern begründet damit – wie bereits die POM erkannt hat – ein nicht unbedeutendes privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz, kann doch der Kontakt von Kosovo aus nicht in der gleichen Intensität wie heute gelebt werden. Dieses Interesse ist aber nach dem vorstehend Gesagten in verschiedener Hinsicht zu relativieren. 5.4.6 Was die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Schweizer Freundin anbelangt, ergibt sich was folgt: Davon ausgehend, dass die Freundin mit Schweizer Bürgerrecht in der Schweiz verbleiben würde, da es ihr kaum zumutbar sein dürfte, ihrem Freund nach Kosovo zu folgen, wäre mit der Wegweisung ohne Zweifel eine erhebliche Beeinträchtigung der Beziehung verbunden. Anders als der Beschwerdeführer meint, ist dieser Beziehung aber kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen: Sie dauert zwar seit rund sieben Jahren; seit fünf Jahren besteht zwischen den beiden eine Lebens- und Wohngemeinschaft (vgl. vorne E. 2.1). Die Beziehung ist indes bis heute kinderlos geblieben; zudem ist die Heirat – obschon ursprünglich für Sommer 2013 angekündigt (vgl. Vorakten EG Bern, pag. 122) – bis heute nicht erfolgt, da der Beschwerdeführer zunächst in der Heimat entsprechende Unterlagen beschaffen musste (Vorakten POM, pag. 43) und es ihm anschliessend wichtiger gewesen sei, beruflich wieder Fuss zu fassen und seine Schulden zu sanieren (vgl. Beschwerde, S. 3). Wie bereits die POM festgehalten hat (E. 6b/dd), erscheint damit zweifelhaft, ob die Beziehung als hinreichend eng betrachtet werden kann, um dem Beschwerdeführer einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8

EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV zu verschaffen (vgl. BGer 2C_1105/2012 vom 5.8.2013, E. 3.1 mit Hinweisen, 2C_634/2011 vom 27.6.2012, E. 4.2.2; BVR 2010 S. 1 E. 5.3; VGE 2012/438 vom 7.8.2013, E. 5.3.3 [bestätigt durch BGer 2C_764/2013 vom 15.4.2014]). Wie es sich damit verhält, kann jedoch auch hier dahingestellt bleiben (vgl. vorne E. 3.1 und 3.3). Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt der Aufnahme des gemeinsamen Haushalts bereits erheblich delinquiert (vgl. vorne E. 2.3). Das Paar konnte daher bei Begründung des Konkubinats nicht ohne weiteres damit rechnen, dass die Beziehung nicht in der Schweiz gelebt werden kann. Bei diesen Gegebenheiten fällt das private Interesse an der Fortsetzung der Beziehung in der Schweiz von vornherein nicht entscheidend ins Gewicht (vgl. zur Bedeutung des privaten Interesses bei einem Eheschluss im Wissen um die Straffälligkeit des ausländischen Ehegatten: BGE 139 I 145 E. 2.4 und 3.6, 120 Ib 6 E. 4c; BGer 2C_270/2013 vom 30.5.2013, E. 3.4; VGE 2009/458 vom 8.11.2013, E. 4.3.3; EGMR 2.8.2001 i.S. Boultif gegen Schweiz, Ziff. 48 [54273/00]). Hinzu kommt, dass den Beschwerdeführer auch die Beziehung zu seiner Freundin nicht von weiterer Kriminalität abgehalten hat; sie haben im Gegenteil offenbar auch bereits gemeinsam delinquiert (vgl. Vorakten EG Bern, pag. 1 ff.; vgl. auch pag. 16). Schliesslich kann diese Beziehung mittels herkömmlicher Kommunikationsmittel sowie allenfalls gegenseitigen Besuchen in einem gewissen Rahmen auch über die Grenzen hinweg gepflegt werden. Die Beziehung zur Freundin vermag somit insgesamt kein bedeutendes Interesse am weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz zu begründen. 5.5 Mit Blick auf die privaten Interessen ist festzuhalten, dass die Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers zwar relativ lang ausfällt, seine Integration aber insgesamt nicht gelungen ist. Es stehen der Rückkehr nach Kosovo zudem keine unüberwindbaren Hindernissen entgegen; die auf dem Spiel stehenden familiären Beziehungen begründen soweit die Töchter betreffend zwar ein nicht unerhebliches privates Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz, sie sind aber doch in verschiedener Hinsicht zu relativieren. Der Beziehung zur Freundin kommt keine massgebende Bedeutung zu. 6. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer war von Juni bis Oktober 2008 in insgesamt 24 Fällen an Einbruchsdiebstählen unter anderem in bewohnte Altersheime sowie am Aufknacken bzw. Aufbrechen von Parkuhren und Geldautomaten beteiligt; ausserdem hat er durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahn um 43km/h nach Entzug des Führerausweises eine sehr schwerwiegende Verkehrsregelverletzung begangen. Er wurde deswegen sowie wegen mehrfachen Fahrenlassens ohne Haftpflichtversicherung unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, was für sich allein ein schweres Verschulden zum Ausdruck bringt. Die über viele Jahre gewohnheitsmässig ausgeübte Delinquenz zeugt von einer beachtlichen kriminellen Energie des Beschwerdeführers und verleiht dem öffentlichen Interesse an der strittigen Massnahme zusätzliches Gewicht. Es besteht sodann nach wie vor eine nicht unerhebliche Rückfallgefahr. Bei dieser Sachlage müssten ausserordentliche Umstände vorliegen, um die Beendigung des Aufenthalts als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz haben vor diesem Hintergrund zurückzustehen: Zwar erscheint die Zeit, welche der Beschwerdeführer in der Schweiz verbracht hat, relativ lang; er hat aber die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend nicht in der Schweiz verbracht und sich nicht nur wegen seiner erheblichen Straffälligkeit, sondern auch in beruflich-wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht nicht der Aufenthaltsdauer entsprechend integrieren können. Es ist dem Beschwerdeführer sodann auch die Rückkehr nach Kosovo zumutbar. Ins Gewicht fällt hier, dass er prägende Abschnitte seines Lebens im Heimatland verbracht hat, mit den dortigen kulturellen, gesellschaftlichen und sprachlichen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist und nichts dagegen spricht, dass er dort auch beruflich Fuss fassen kann. Angesichts der in Kosovo vorhanden medizinischen Versorgung stehen der Rückkehr auch keine Hindernisse aus gesundheitlichen Gründen entgegen. In familiärer Hinsicht sind mit der Entfernungsmassnahme zwar erhebliche Einschränkungen verbunden. Diese sind aufgrund der gravierenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers aber hinzunehmen. Insoweit ist von Bedeutung, dass ihn auch die Beziehung zu seinen Töchtern sowie zur Freundin nicht davon hat abhalten können, wiederholt und in schwerer Weise gegen die Rechtsordnung zu verstossen. Den Kindern bleibt sodann immerhin die Beziehung zur Mutter erhalten; auch können sie im gewohnten Umfeld verbleiben und weiterhin von den hiesigen Lebensbedingungen sowie Ausbildungsmöglichkeiten profitieren. Schliesslich können die familiären Kontakte in einem gewissen Rahmen auch vom Ausland her aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer und seine Freundin konnten von Beginn an nicht auf den Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz vertrauen. Die Entfernungsmassnahme erweist sich damit, anders als der Beschwerdeführer meint, auch im Licht von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV – soweit diese überhaupt betroffen sind (vgl. vorne E. 5.4.6) – sowie der KRK als verhältnismässig. Unter diesen Umständen fällt die vom Beschwerdeführer sinngemäss beantragte Verwarnung unter (blosser) Androhung des Bewilligungswiderrufs (Art. 96 Abs. 2 AuG; vgl. vorne Bst. C) ausser Betracht; eine solche würde den öffentlichen Interessen an der Wegweisung nicht gerecht. Der angefochtene Entscheid hält damit der Rechtskontrolle stand und es besteht auch kein Anlass, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. den MIDI zurückzuweisen, wie der Beschwerdeführer eventualiter beantragt.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 9. Januar 2015. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Bundesamt für Migration - der Einwohnergemeinde Bern - der Einwohnergemeinde F.________ Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2014 61 — Bern Verwaltungsgericht 25.11.2014 100 2014 61 — Swissrulings