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Bern Verwaltungsgericht 02.07.2015 100 2014 42

2 juillet 2015·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·7,908 mots·~40 min·2

Résumé

Zulassung zum Masterstudium \"Ecology and Evolution\" - Note in \"Global Change Ecology\" - Nichteintretensentscheid (Entscheid der Rekurs-kommission der Universität Bern vom 10. Dezember 2013 - B 09/12) | Prüfungen/Promotionen

Texte intégral

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 7. Januar 2016 abgewiesen (BGer 2C_762/2015). 100.2014.42U DAM/MAL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Juli 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Marti A.________ Beschwerdeführer gegen Universität Bern handelnd durch den Rektor, Hochschulstrasse 4, 3012 Bern Beschwerdegegnerin und Rekurskommission der Universität Bern Schanzeneckstrasse 1, Postfach 8573, 3001 Bern betreffend Zulassung zum Masterstudium «Ecology and Evolution»; Note in «Global Change Ecology»; Nichteintretensentscheid (Entscheid der Rekurskommission der Universität Bern vom 10. Dezember 2013; B 09/12)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2015, Nr. 100.2014.42U, Sachverhalt: A. A.________ studiert seit dem Wintersemester 1984 im Diplomstudiengang Biologie an der Universität Bern und absolvierte in den Jahren 1986 und 1991 zwei Vordiplome. Am 18. Februar 1995 wurde er Opfer eines Autounfalls und erlitt ein Schädelhirntrauma. A.________ konnte das Biologiestudium deshalb einstweilen nicht fortsetzen und die ausstehenden Leistungsnachweise für den Abschluss des Studiums nicht erbringen (Diplomarbeit, schriftliche und mündliche Diplomprüfung), blieb aber immatrikuliert. Ab Herbstsemester 2010 besuchte A.________ erstmals wieder Lehrveranstaltungen an der Universität Bern. In der Folge diskutierte er mit verschiedenen Vertreterinnen und Vertretern der Universität die Gestaltung seines Studienabschlusses als Biologe. Die Universität legte mit Verfügungen vom 30. März und 17. Juni 2011 sowie vom 21. Dezember 2012 unter anderem den Zeitplan für den Abschluss des Diplomstudiums fest, wobei die späteren Anordnungen die früheren jeweils ersetzten. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 bestimmte die Universität, es sei für den Diplomabschluss eine schriftliche Prüfung bestehend aus drei Teilprüfungen zu erbringen sowie die Diplomarbeit innert 18 Monaten nach Abschluss der schriftlichen Prüfung abzuschliessen; die mündliche Prüfung sei sechs Wochen nach Abgabe der Diplomarbeit anzusetzen. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 19. Januar 2013 Beschwerde bei der Rekurskommission der Universität Bern. Er beantragte die Überführung in das Masterstudium, wobei für den Masterabschluss einzig eine Masterarbeit und Studienveranstaltungen aus dem Masterprogramm im Umfang von 30 Kreditpunkten gemäss dem europäischen Kredittransfersystem (ECTS) zu verlangen seien. Im Eventualstandpunkt beantragte er, ihm sei der Abschluss des Studiums als «Diplom-Biologe» zu ermöglichen mit der Möglichkeit zur Beendigung der begonnenen Diplomarbeit. An Stelle der schriftlichen Prüfung seien Noten zu 40 ECTS aus dem dritten Bachelorjahr bzw. Masterprogramm der Pflanzenökologie anzurechnen. Weitere Anträge betreffen die Auswahl der als ECTS anzu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2015, Nr. 100.2014.42U, rechnenden Lehrveranstaltungen und die Modalitäten der Prüfungen (Verfahren B 03/13). Eine weitere Beschwerde an die Rekurskommission der Universität Bern erhob A.________ am 27. Juli 2012 gegen die Note 5, die er am 20. Dezember 2011 im Rahmen der Leistungskontrolle zum Seminar «Global Change Ecology» erzielt hatte. Er verlangte, die Note sei auf 6 festzulegen. Eventuell sei der verantwortliche Dozent, Prof. Dr. B.________, anzuweisen, eine reglements- und verordnungskonforme Leistungskontrolle für das erwähnte Seminar durchzuführen. Subeventuell sei das «Take Home Exam», das er am 2. Dezember 2011 eingereicht habe, von Prof. B.________ als Leistungskontrolle zu bewerten (Verfahren B 09/12). Die Rekurskommission vereinigte die beiden Verfahren B 03/13 und B 09/12. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2013 hiess sie die Beschwerde gut, soweit die Frist für die Diplomarbeit von 18 auf 30 Monate zu verlängern sei. Sie wies die Universität Bern zudem an, an Stelle der vorgesehenen schriftlichen Diplomprüfungen mündliche Prüfungen durchzuführen, welche bezüglich Anspruchsniveau und Umfang den Anforderungen einer schriftlichen Diplomprüfung entsprechen. Im Übrigen wies die Rekurskommission die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 11. Februar 2014 eine (verbesserte) Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit folgenden Rechtsbegehren: «1) Ich sei in das Masterstudium ʹEcology and evolution with special qualification in plant ecologyʹ aufzunehmen. 2) Die Fakultät sei anzuweisen, die Gleichwertigkeit meines zweiten Vordiplomes mit einem Bachelorabschluss in Biologie zu überprüfen und anschliessend die Art der von mir zu besuchenden Lehrveranstaltungen im Umfang von 30 ECTS für den Masterabschluss festzulegen. Die begonnene Diplomarbeit zum Thema ʹReview zu Experimenten zur Naturverjüngung in Gebirgswäldernʹ sei als Masterarbeit zuende zu führen. 3) Allenfalls, wenn nach Meinung des Gerichtes einzelne Fähigkeiten aus meinem zweiten Vordiplom fehlen, die in vergleichbaren schweizerischen Bachelorstudiengängen in Biologie unterrichtet werden, dann sei die Fakultät anzuweisen, den Besuch einzelner

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2015, Nr. 100.2014.42U, Lehrveranstaltungen im Umfang von nicht mehr als 10 ECTS zu verfügen, die diese Lücken füllen. 4) Allenfalls, wenn ich nicht direkt zum Masterstudium zugelassen werden kann, sei die Fortsetzung meines Diplomstudiums unter dem Studienreglement der phil-nat. Fakultät von 1999 (RSP99) und dem zugehörigen Studienplan für das Fach Biologie von 2002 zu verfügen. Die Fakultät sei anzuweisen, anstelle der schriftlichen Diplomprüfungen die Leistungskontrollen zu Lehrveranstaltungen im Umfang von 40 ECTS zu aktuellen Inhalten des Spezialgebietes in Ökologie und Evolution vorzusehen. 5) Bei den Semesterabschlüssen für das Masterstudium seien die schriftlichen Prüfungen mit Leistungskontrollen zu ersetzen, die meiner Behinderung angepasst sind. Für Seminararbeiten seien je 4 Wochen separat zu reservieren, ohne jedwelche anderen, parallelen universitären Verpflichtungen. 6) Auf meine Beschwerde in Sachen Global Change Ecology sei einzutreten. 7) Meine Beschwerde richtet sich ausdrücklich nicht gegen die von der Rekurskommission verfügte Frist von 30 Monaten für die wissenschaftliche Abschlussarbeit. Ich bin zuversichtlich, dass ich diese Arbeit innerhalb der verfügten Frist fertigstellen kann. Ich gehe davon aus, dass dieser Teil rechtskräftig ist und dass meine Frist mit Datum meiner Kenntnisnahme, dem 10. Januar 2014 beginnt. 8) Meine Beschwerde richtet sich ausdrücklich nicht gegen den von der Rekom beschlossenen Ersatz der schriftlichen Klausurprüfungen durch behindertengerecht angepasste Leistungskontrollen. In diesem Punkt soll der Entscheid der Rekom rechtskräftig werden für den Fall, dass die Überführung in das Masterstudium vom Verwaltungsgericht abgelehnt wird. Gleichartiger Ersatz für schriftliche Klausurprüfungen sei [richtig wohl: soll] auch für die Leistungskontrollen im Masterstudium verfügt werden, falls das Verwaltungsgericht die Überführung in das Masterstudium verfügt.» Die Universität Bern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2014, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei. Die Rekurskommission schliesst mit Vernehmlassung vom 10. April 2014 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2014 hat der Instruktionsrichter den mit Eingabe vom 29. April 2014 gestellten Antrag von A.________ auf Feststellung, wonach der Entscheid der Rekurskommission vom 10. Dezember 2013 bezüglich der Frist von 30 Monaten für die Fertigstellung der Abschlussarbeit in Rechtskraft erwachsen sei und die Frist seit dem 10. Januar 2014 laufe, abgewiesen. Ebenfalls abgewiesen wurde der mit «Rechtsverweigerungsbeschwerde» bezeichnete Antrag vom 9. Mai 2014, wonach die Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) zum Erlass einer Vollstreckungsverfügung zu verurteilen sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2015, Nr. 100.2014.42U, Am 21. Juli 2014 hat A.________ an seinen Rechtsbegehren festgehalten und am 22. September 2014 weitere Bemerkungen eingereicht. Sollte das Verwaltungsgericht zum Schluss gelangen, er könne nicht ins Masterstudium überführt werden (Rechtsbegehren 1) und die Diplomprüfungen liessen sich nicht mit Lehrveranstaltungen im Umfang von 40 ECTS ersetzen (Rechtsbegehren 4), stellt er folgenden zusätzlichen Antrag: «Subeventualiter zum Eventualantrag bezüglich des Diplomabschlusses: Die Note 5 aus meinem zweiten Vordiplom vom 12. Februar 1991 sei anstelle der ersten Diplomprüfung an meinen Studienabschluss anzurechnen. Für den Studienabschluss sind demnach nur noch die Diplomarbeit und eine einstündige mündliche Prüfung nötig.» Die Universität Bern und die Rekurskommission halten mit Stellungnahmen vom 24. Februar 2015 bzw. 21. Januar 2015 an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 24. Mai 2015 hat sich A.________ nochmals zur Sache geäussert. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 76 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität [UniG; BSG 436.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Soweit er geltend macht, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf seine Beschwerde eingetreten, ergibt sich die Beschwerdebefugnis unmittelbar aus dem negativen Prozessentscheid (BVR 2006 S. 481 E. 1.2; Merkli/Aeschli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2015, Nr. 100.2014.42U, mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 3 und Art. 65 N. 6). 1.2 Mit Eingabe vom 22. September 2014 stellt der Beschwerdeführer ein Subeventualbegehren und beantragt, die Note 5 aus seinem zweiten Vordiplom sei anstelle der ersten Diplomprüfung an den Studienabschluss anzurechnen, wobei damit für den Diplomabschluss nur noch die Diplomarbeit sowie eine einstündige mündliche Prüfung fehlen würden (vorne Bst. C). – Zu prüfen ist, ob dieses neue, erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellte Rechtsbegehren zulässig ist (vgl. allgemein Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 51 N. 8). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dürfen grundsätzlich keine neuen Anträge eingereicht werden (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Vorbehalten bleibt die zulässige Änderung der Rechtsbegehren oder des Klagegrunds, wofür gemäss Art. 26 VRPG die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) über die Klageänderung sinngemäss anwendbar sind. Gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (Bst. a) oder die Gegenpartei zustimmt (Bst. b). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer – sollte er nicht wie gewünscht in den Masterstudiengang aufgenommen werden – offensichtlich daran interessiert, den Diplomabschluss mit möglichst wenig Zusatzaufwand zu erlangen. So zielt das Eventualbegehren 4 in dieselbe Richtung; mit diesem verlangt er den Ersatz der schriftlichen Diplomprüfungen durch Leistungskontrollen im Umfang von 40 ECTS, da er im heutigen Zeitpunkt bereits Studienleistungen erbracht habe (vgl. Beschwerde S. 18 f.; act. 27A). Somit steht das Subeventualbegehren in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Eventualbegehren 4 und ist damit zulässig. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. zum Streitgegenstand E. 2 hiernach). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2015, Nr. 100.2014.42U, 2. Vorab ist die Ausgangslage darzulegen und zu bestimmen, was Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. 2.1 Der Beschwerdeführer (geb. am ….1964) begann im Wintersemester 1984 sein Biologiestudium an der Philosophisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern und absolvierte am 1. Dezember 1986 das erste und am 12. Februar 1991 das zweite Vordiplom. In den folgenden Jahren besuchte er alle notwendigen Lehrveranstaltungen; für den erfolgreichen Studienabschluss fehlten einzig die Diplomarbeit sowie die schriftliche und mündliche Diplomprüfung (vgl. Verfügung der Universität vom 21.12.2012, S. 1 f. [act. 17E]). Im Jahr 1995 erlitt der Beschwerdeführer ein Schädelhirntrauma mit bleibenden hirnorganischen Schädigungen, welche jahrelange intensive medizinische Massnahmen und Therapien erforderten (vgl. Beschwerde gegen Notenverfügung vom 27.7.2012, S. 2 [act. 17D]). Der Beschwerdeführer ist in seiner Leistungsfähigkeit bleibend beeinträchtigt; es bestehen neuropsychologische Beeinträchtigungen der Konzentration, der Aufmerksamkeit und des Arbeitstempos (vgl. Arztzeugnis vom 8.8.2014 [act. 21A]; vgl. auch act. 1C/3-6). 2.2 Im Herbstsemester 2010 – rund 15 Jahre nach seinem Unfall – kehrte der Beschwerdeführer an die Universität Bern zurück und besuchte in den folgenden Semestern verschiedene Lehrveranstaltungen im Masterstudiengang «Ecology and Evolution with special qualification in plant ecology». Zudem legte er Leistungskontrollen im Umfang von 31,5 ECTS ab (Studienblatt vom 23.2.2015 [act. 27A]), ohne sich vorgängig mit der Universität über deren Anrechnung an einen Studiengang abzusprechen bzw. geeinigt zu haben. Die Universität kommunizierte bereits Anfang 2011, dass der Beschwerdeführer zum Abschluss seines Biologiestudiums keine Lehrveranstaltungen mehr besuchen müsse und zum Diplomabschluss einzig die Diplomarbeit sowie die Diplomprüfungen fehlten (vgl. Verfügungen vom 21.12.2012, 17.6.2011 und 30.3.2011 [act. 17E]; vgl. auch die umfangreiche Korrespondenz in Kartonschachtel [act. 17A]). 2.3 Ausgangspunkt für den angefochtenen Entscheid bildet die Verfügung der Universität vom 21. Dezember 2012 (vgl. vorne Bst. A). Soweit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2015, Nr. 100.2014.42U, sich der Beschwerdeführer auf die Verfügung vom 17. Juni 2011 stützt und daraus Ansprüche ableitet (Eingabe vom 22. 9.2014 S. 4 und 7 und Eingabe vom 24.5.2015 S. 2 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Verfügung vom 17. Juni 2011 ist durch jene vom 21. Dezember 2012 ersetzt worden (Verfügung vom 21.12.2012 [act. 17E]). Auch ist keine Verletzung von Treu und Glauben ersichtlich, denn die Universität vertrat zu keinem Zeitpunkt die Haltung, der Beschwerdeführer studiere nach dem Studienplan für das Diplomfach Biologie vom 13. April 2000 (nachfolgend: Studienplan 2000) und könne sich die seit Wiederaufnahme seines Studiums erbrachten Studienleistungen aus dem Masterstudiengang an seinen Diplomabschluss anrechnen lassen. Die Phil.-nat. Fakultät hat ihm seit Anfang 2011 stets kommuniziert, dass er zum Diplomabschluss keine Lehrveranstaltungen mehr besuchen müsse (vgl. E. 2.2 hiervor). 2.4 Prozessthema vor dem Verwaltungsgericht bildet die Zulassung des Beschwerdeführers zum Masterstudium und die Planung des Studienabschlusses. Ausserhalb des Streitgegenstands liegt die Kritik am Verhalten von Exponenten der Universität und der Phil.-nat. Fakultät (z.B. Präsenz am Institutsbetrieb, Kommunikation, Prüfungsinhalte; vgl. Eingaben vom 22.9.2014 S. 8 und vom 24.5.2015 S. 3 f.). Die beantragte Edition von Beschreibungen von Lehrinhalten (Eingabe vom 22.9.2014 S. 9) kann unterbleiben; der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen. Ferner hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2014 zahlreiche Beweismittel vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass ihm der schwere Unfall und die langwierigen Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung verunmöglicht haben, das Studium zu einem früheren Zeitpunkt wieder aufzunehmen (vgl. act. 22A/11/12/16). Der lange Unterbruch wird ihm nicht zum Vorwurf gemacht, weshalb auch darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Rechtsbegehren 7 und 8 stellen schliesslich keine Anträge dar bzw. sind mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2014 bereits behandelt worden (vorne Bst. C).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2015, Nr. 100.2014.42U, 3. Strittig ist in erster Linie die Zulassung des Beschwerdeführers zum Masterstudiengang «Ecology and Evolution with special qualification in Plant Ecology» (Rechtsbegehren 1 und 2). Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer die Zulassungsbedingungen der aktuellen, heute geltenden Studienordnung erfüllt, um in den Masterstudiengang aufgenommen werden zu können. 3.1 Die Richtlinien des Hochschulrates vom 28. Mai 2015 für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses (Bologna-Richtlinien UH; SR 414.205.1) regeln die Zulassung zu den Masterstudiengängen folgendermassen: Die Zulassung zum Masterstudium setzt gemäss Art. 3 der Richtlinien grundsätzlich das Bachelordiplom einer Hochschule oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss voraus (Abs. 1). Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms einer schweizerischen Universität werden zu den universitären Masterstudiengängen in der entsprechenden Fachrichtung ohne zusätzliche Anforderungen zugelassen (Abs. 2). Für die Überprüfung der Äquivalenz von Bachelordiplomen, die an anderen Hochschulen erworben worden sind, gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung (Abs. 4). Absolventinnen und Absolventen ohne Bachelordiplom können zum Masterstudium zugelassen werden, wenn sie über einen Hochschulabschluss verfügen, der als gleichwertig anerkannt wird. Diese Zulassungsbedingungen stellen Minimalregelungen dar. Im Rahmen ihrer gesetzlichen Kompetenzen können die Universitäten die Anforderungen für ihr Studienangebot autonom festlegen und gestützt darauf entscheiden, wer zum Masterstudiengang zugelassen wird (vgl. Kommentar zu den Bologna-Richtlinien zuhanden der Universitätskantone und des Bundes von der Schweizerischen Universitätskonferenz [SUK] vom 4.12.2003, Stand 1.8.2008, S. 9 f.). Mit Art. 29 Abs. 3 und 4 UniG wurden die Bestimmungen der Bologna-Richtlinien in das kantonale Recht überführt (vgl. Vortrag des Regierungsrats zur Änderung des UniG, in Tagblatt des Grossen Rates 2010, Beilage 11, S. 12). Art. 29 UniG in der Fassung vom 3. Juni 2010 sieht unter dem Randtitel «Zulassung zum Bachelor- und zum Master-Stu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2015, Nr. 100.2014.42U, diengang» – soweit hier interessierend – vor was folgt (BAG 11-11, in Kraft seit 1.2.2011): 3 Ein Bachelortitel einer schweizerischen universitären Hochschule oder ein gleichwertiger Abschluss berechtigen zur Zulassung zu allen Master-Studiengängen in der entsprechenden Studienrichtung. 4 Ein Bachelortitel einer schweizerischen universitären Hochschule oder ein gleichwertiger Abschluss berechtigen zur Zulassung zu allen Master-Studiengängen in einer anderen Studienrichtung, sofern die in den Studienreglementen gestellten zusätzlichen Anforderungen erfüllt werden. 3.2 Nach dem Gesagten berechtigen ein universitäres Bachelordiplom oder ein gleichwertiger Abschluss zur Zulassung zum Masterstudiengang. Diese Grundvoraussetzung bestätigt Art. 43 Abs. 1 des Reglements vom 14. April 2005 über das Studium und die Leistungskontrollen an der Philosophisch-naturwissenschaftlichen Fakultät (Studienreglement Phil.-nat. Fakultät, RSL Phil.-nat.) in der ursprünglichen Fassung. Die Bestimmung wurde mit Änderung vom 6. März 2014 angepasst und verweist nun auf Art. 29 Abs. 3 und 4 UniG. Die Vorgängerbestimmung in der Fassung vom 31. Juli 2008, die vom 1. September 2008 bis am 31. Juli 2014 geltendes Recht war, verwies auf Art. 87 Abs. 2 und 3 (Fassung vom 28. Juni 2006; BAG 06-76) der alten Verordnung vom 27. Mai 1998 über die Universität (alte Universitätsverordnung, aUniV; BAG 98-34; in Kraft bis 31.12.2012). Auf das vorliegende Verfahren hat die Anpassung des Reglements keinen Einfluss, da beide Verweise inhaltlich übereinstimmen und die übergeordnete Bestimmung von Art. 29 Abs. 3 und 4 UniG seit 1. Februar 2011 in Kraft ist. 3.3 Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer keinen universitären Bachelortitel hat, weder im Fach Biologie noch in einer anderen Studienrichtung. Hingegen macht er (sinngemäss) geltend, sein zweites Vordiplom, welches er im Rahmen seines Diplomstudiums an der Universität Bern erworben hat (vorne E. 2.1), sei ein gleichwertiger Abschluss. Er führt hierzu aus, dass die Bologna-Reform im Ganzen gesehen keine Änderungen gebracht habe. Die neue Unterteilung in Bachelor und Master diene bloss der administrativen Vereinfachung; dass der Bachelorabschluss im Unterschied zu seinem Vordiplom gleichzeitig ein akademischer Titel sei, sei nebensächlich (Beschwerde S. 16). Da der Studienumfang seines zweiten Vordiploms demjenigen des heutigen Bachelorstudiums entspreche (Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2015, Nr. 100.2014.42U, schwerde S. 10; Eingabe vom 22.9.2014 S. 11), sei diese Unterscheidung bei genauerer Betrachtung willkürlich; insbesondere habe er keine wesentlichen Unterschiede feststellen können, was die Grundausbildung der ersten drei Jahre angehe (Beschwerde S. 16). Die Universität entgegnet, in den Zulassungsvoraussetzungen von Art. 29 Abs. 3 und 4 UniG sei von einem gleichwertigen Abschluss die Rede und nicht etwa nur von gleichwertigen Leistungen. Beim Wechsel vom Bachelor- zum Masterstudium gehe es durchaus um Freizügigkeit zwischen den Universitäten, jedoch immer unter der Voraussetzung, es liege ein entsprechender Studienabschluss vor. Der Beschwerdeführer gehe fehl in der Annahme, seine Vorbildung genüge für den Eintritt ins Masterstudium, denn beim zweiten Vordiplom handle es sich zweifelsfrei nicht um einen Abschluss (Beschwerdeantwort Universität vom 23.5.2014 [act. 14] S. 7). Die Rekurskommission teilt diese Auffassung und ergänzt, dass das Vordiplom im altrechtlichen Diplomstudiengang lediglich eine Zwischenstufe zum Diplomabschluss darstelle und im Gegensatz zum Bachelorabschluss nicht als selbstständiger, zur Titelführung berechtigender Abschluss gelte (Vernehmlassung Rekurskommission [act. 8], S. 5; angefochtener Entscheid E. 7.3.1b S. 28). 3.4 Mit der Bologna-Reform wurden die bisherigen Lizentiats- und Diplomstudiengänge an den Schweizer Hochschulen durch ein zweistufiges Studienmodell mit den Studiengängen Bachelor und Master ersetzt. Die zwei Stufen Bachelor und Master sind zusammen so zu behandeln wie das bisherige einstufige Diplom- bzw. Lizentiatsstudium (Art. 1 Abs. 2 der Bologna-Richtlinien UH; vgl. auch Kommentar Bologna-Richtlinien S. 7). Auch das Prüfungssystem wandelte sich grundlegend: Die Universitäten vergeben Kreditpunkte gemäss dem ECTS aufgrund von kontrollierten Studienleistungen (Art. 2 Abs. 1 der Bologna-Richtlinien UH; Kommentar Bologna-Richtlinien S. 8; vgl. zum Bologna-Prozess auch Ehrenzeller/Sahlfeld, in St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, Band I, Vorbemerkungen zur Bildungsverfassung, S. 1282 N. 17). Lizentiate und Diplome sind einem Masterabschluss gleichwertig (Art. 8 Abs. 1 der Bologna-Richtlinien UH; Kommentar Bologna-Richtlinien S. 19; vgl. auch Art. 87 Abs. 3 aUniV mit Übergangsbestimmung Ziff. IV.2 [Änderung vom 28. Juni 2006, BAG 06- 76]). Diese Regelung berechtigt in keinem Fall zur Führung des Bachelor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2015, Nr. 100.2014.42U, titels (oder gar des Mastertitels) aufgrund eines Vordiploms, einer «demilicence», einer bestandenen Vorprüfung und dergleichen oder einer bestandenen propädeutischen Prüfung (Empfehlungen der CRUS [Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten, seit 1.1.2015 Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen, swissuniversities] für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses [Fassung vom 1.10.2008, mit Änderung vom 1.2.2010 und 2.2.2012], S. 39). Die beiden Modelle – der einstufige Diplomstudiengang und der zweistufige Bachelor- und Masterstudiengang in Biologie – unterscheiden sich sodann im Aufbau: Vor der Umsetzung des Bologna-Modells dauerte das Grundstudium für das Diplomfach Biologie vier und das Hauptstudium vier bis fünf Semester (Art. 19 des Reglements vom 10. Juni 1999 über das Studium und die Prüfungen an der Philosophisch-naturwissenschaftlichen Fakultät [Studien- und Prüfungsreglement Phil.-nat. Fakultät, RSP Phil.-nat. Fak.; nachfolgend: RSP 99 Phil.-nat.]; Art. 6 Studienplan 2000). Nach dem zweiten Semester wurde das erste Vordiplom und nach dem vierten Semester das zweite Vordiplom erworben; der Prüfungsstoff umfasste somit die Inhalte des ersten Studienjahres (erstes Vordiplom) und des zweiten Studienjahres (zweites Vordiplom; vgl. Art. 11, 28 und 32 Studienplan 2000). Auf das Grundstudium folgte das Hauptstudium, welches in der Regel nach vier bis fünf Semestern mit einer zweiteiligen Diplomprüfung abgeschlossen wurde (vgl. Art. 14 Abs. 1, Art. 44 und 45 RSP 99 Phil.-nat.). Nach erfolgreichem Abschluss verlieh die Phil.-nat. Fakultät das Diplom im Haupt- oder im Diplomfach, welches die Inhaberin bzw. den Inhaber zur Titelführung als «Diplom-Biologin/Diplom- Biologe (Dipl. Biol. UniBE)» berechtigte (Art. 21 RSP 99 Phil.-nat.). Nach dem Bologna-Modell betragen die Regelstudienzeiten bei Vollzeitstudierenden sechs Semester für das Bachelorstudium (180 ECTS) und drei Semester für das Masterstudium in Ecology and Evolution (90 ECTS; Art. 7 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 RSL Phil.-nat.; Art. 6 des Studienplans zum Bachelorstudium in Biologie vom 1. September 2008; Art. 6 des Studienplans zum Master-Studiengang und zum PhD-Studium in Ecology and Evolution vom 1. September 2008). Der Bachelorstudiengang Biologie gliedert sich in einen propädeutischen Teil sowie einen Hauptteil und wird mit dem Titel «Bachelor of Science in Biologie, Universität Bern (B Sc)» abgeschlossen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2015, Nr. 100.2014.42U, (Art. 5 Abs. 1 und 2 Studienplan zum Bachelorstudium in Biologie vom 1. September 2008). 3.5 Aus dem Gesagten erhellt, dass die beiden Vordiplome Zwischenstufen zum Erwerb des Diploms darstellen und nicht als Hochschulabschluss gelten können. Die Einwände des Beschwerdeführers, er habe die beiden Vordiplome nach dem Normalstudienplan vom 2. Februar 1976 (mit Änderungen vom 17. September 1984; act. 33A/5) erworben, führen zu keinem anderen Schluss (Beschwerde S. 16, Eingabe vom 22.9.2014 S. 9): Entgegen seiner Darstellung bezeichnet Ziff. 17 des Normalstudienplans 1976 das zweite Vordiplom nicht «ausdrücklich als ABSCHLUSS […]», der einem Bachelordiplom gleichwertig ist (Eingabe vom 24.5.2015 S. 2), sondern hält einzig fest, dass «der zweite Abschnitt des Grundstudiums […] durch eine zweite Vordiplomprüfung abgeschlossen» wird. Auch ist unerheblich, dass nach dem Normalstudienplan 1976 für das Grundstudium sechs Semester vorgesehen waren (Ziff. 5) und die beiden Vordiplome des Beschwerdeführers – wie im Bachelorstudium – eine kontrollierte Studiendauer von sechs Semestern bescheinigten (vgl. auch «Tabellarische Aufstellung der Ausbildung bis zum 2. Vordiplom»; act. 33A/2). Denn das damalige dreijährige Grundstudium galt auch vor dreissig Jahren nicht als Abschluss und berechtigte nicht zur Titelführung. Vielmehr konnte der Abschluss erst nach dem Hauptstudium mit der Lizentiatsprüfung erworben werden (Ziff. 5 i.V.m. Ziff. 19 Normalstudienplan 1976). Da es bereits an einem gleichwertigen Abschluss fehlt, kann es deshalb nicht darauf ankommen, ob die beiden Vordiplome zum heutigen Bachelorstudium inhaltlich gleichwertig sind (vgl. dazu auch E. 3.6 hiernach). 3.6 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er meint, er habe sein Wissen auf den aktuellen Stand gebracht und bringe deshalb sämtliche Voraussetzungen mit, um auf Masterstufe mit Erfolg mithalten zu können (vgl. Beschwerde S. 12 f. und Eingabe vom 22.9.2014 S. 2). Dass er den Lehrveranstaltungen im Masterstudium folgen kann (vgl. act. 27A), ändert nichts daran, dass der Wissensstand kein eigenständiges Kriterium für die Zulassung zum Masterstudiengang bildet. Nach Art. 29 Abs. 3 und 4 UniG verbleibt kein Raum, die Aufnahme auch Personen zu ermöglichen, die sich entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten ohne Abschluss ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2015, Nr. 100.2014.42U, eignet haben. Welche Gründe den Beschwerdeführer konkret veranlasst haben, sein Wissen aufzufrischen und Lehrveranstaltungen zu besuchen, ist für die Zulassung zum Masterstudium ohne Belang. Entgegen seiner Auffassung (Beschwerde S. 7 und 10, Eingabe vom 22.9.2014 S. 2) wird ihm die Zulassung zum Masterstudiengang nicht verweigert, weil das absolvierte Grundstudium «veraltet» ist, sondern weil sein Vordiplom kein gleichwertiger Abschluss darstellt (angefochtener Entscheid E. 7.3.1). Es trifft sodann nicht zu, dass die Rekurskommission seinen «Aufwand zur kognitiven Anpassung» ignoriert und daraus zu Unrecht eine Frage der Aktualität seines Vorwissens gemacht hat (Beschwerde S. 7). Sein Vorwissen ist wie erwähnt nicht entscheidend, weshalb insoweit auch keine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung erkennbar ist. 3.7 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, die Universität sei gestützt auf Art. 29 Abs. 7 UniG verpflichtet, «reglementarische Bestimmungen zur Gleichwertigkeit des zweiten Vordiploms mit einem Bachelorstudium» zu erlassen (Beschwerde S. 15). – Die Universität hat, wie von Art. 29 Abs. 7 UniG gefordert, das Nähere zur Gleichwertigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1, 3 und 4 UniG durch Reglement geregelt und dabei die Form einer als «Zulassungsbedingungen – Bewertung von schweizerischen und ausländischen Vorbildungs- und Studienausweisen für das Studium an der Universität Bern» bezeichneten Broschüre gewählt (einsehbar unter: <http://www.zib.unibe.ch>, Rubrik «Studieninteressierte», «Bewerbung und Zulassung»; vgl. auch Vortrag der ERZ zur Verordnung vom 12. September 2012 über die Universität [UniV; BSG 436.111.1; act. 14A/3; nachfolgend: Vortrag UniV] S. 11). Die Zulassungsbedingungen sehen in Übereinstimmung zu Art. 29 Abs. 3 UniG unter anderem vor, dass für den Eintritt in einen Masterstudiengang «ein Bachelor oder ein mindestens gleichwertiger Abschluss (Master, Lizentiat, Diplom) verlangt [wird]. Nicht anerkannt sind Abschlüsse der Weiterbildung» (Zulassungsbedingungen für das akademisches Jahr 2015/2016 S. 6). Anders als der Beschwerdeführer meint (Beschwerde S. 15), ist die Universität nicht gehalten, Bestimmungen zur Gleichwertigkeit von «konkret erreichten Ausbildungsinhalte[n]» festzulegen. Aus Art. 29 Abs. 7 UniG kann er somit keinen Anspruch auf Gleichstellung seines Vordiploms mit einem Studienabschluss ableiten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2015, Nr. 100.2014.42U, 3.8 Soweit der Beschwerdeführer die Gleichstellung mit ausländischen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern nach dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (gebräuchlich: Lissabonner Übereinkommen; SR 0.414.8) verlangt (Eingabe vom 22.9.2014 S. 11 f.), kann ihm ebenfalls nicht beigepflichtet werden. Der Oberbegriff «Qualifikation» weist zwei Aspekte auf und wird im Übereinkommen wie folgt unterschieden (Art. I): «Hochschulqualifikation» (Bst. A) und «Qualifikation, die den Zugang zur Hochschulbildung ermöglicht» (Bst. B). Letzteres bezieht sich auf die (hier nicht interessierenden) allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung. Das Anliegen des Beschwerdeführers betrifft die Hochschulqualifikation, d.h. ein Diplom oder anderes Zeugnis, das den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulprogramms bescheinigt (Bst. A). Anders als er geltend macht, bestätigen seine beiden Vordiplome keinen erfolgreichen Abschluss eines vollständig abgeschlossenen Programms; der Abschluss eines Teilprogramms gilt nicht als Hochschulqualifikation (vgl. Erläuternder Bericht zu dem Übereinkommen des Europarats und der Unesco über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der Europäischen Region, S. 18 f.). Die Universität bemerkt zutreffend (Stellungnahme vom 24.2.2015 [act. 27], S. 9 f.), dass einem Ausländer oder einer Ausländerin mit derselben Qualifikation (zweites Vordiplom) die Zulassung zum Masterstudium ebenso wenig gewährt würde. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ist nicht ersichtlich. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Eingabe vom 22.9.2014 S. 12), wonach des Lissabonner Übereinkommen keine «Verjährungsfristen» enthalte und seine Vorbildung deshalb nicht verjähren könne, erübrigt sich, da sich die Frage nach dem Zeitpunkt der erbrachten Studienleistungen nicht stellt (vgl. auch E. 3.9 hiernach). Ins Leere zielt sein Hinweis auf BGE 140 II 185 E. 5.2 (Eingabe vom 22.9.2014 S. 12). Dieser höchstrichterliche Leitentscheid hat nicht die Hochschulqualifikation, sondern die Zulassung zur Hochschulbildung – konkret die Gleichwertigkeit eines in Deutschland erworbenen Hochschulreifezeugnisses – zum Gegenstand. Der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2015, Nr. 100.2014.42U, 3.9 Auch die Kritik an den Vorschriften des Studienreglements hilft dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Zulassung zum Masterstudium nicht weiter. Gemäss Art. 43 Abs. 2 RSL Phil.-nat. setzt die Zulassung zu den Masterstudiengängen einen Bachelorabschluss der entsprechenden Studienrichtung einer universitären Hochschule voraus, der nicht älter als zehn Jahre ist. Der Beschwerdeführer übersieht, dass diese Frist hier nicht zum Tragen kommt, da er weder über ein Bachelordiplom noch über einen gleichwertigen Abschluss verfügt. Daher ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Bestimmung seine verfassungsmässigen Freiheitsrechte verletzt (Beschwerde S. 14, Eingabe vom 22.9.2014 S. 11). Die persönliche Freiheit (Art. 10 BV) schützt nur die elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung vor staatlichen Eingriffen. Daraus ergibt sich kein Recht auf bedingungslose Zulassung zu einem bestimmten Studiengang (vgl. BGE 114 Ia 216 E. 5b, 102 Ia 321 E. 3a S. 324 f.; Auer/Malinverni/Hottelier, Droit constitutionnel suisse, vol. II, 3. Aufl. 2013, S. 75 N. 165). Ebenso wenig ist ein Eingriff in das Privat- und Familienleben nach Art. 13 BV erkennbar. Sodann trifft es nicht zu, dass die Universität und die Vorinstanz «neurechtliche Bestimmungen», namentlich Art. 43 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 4 RSL Phil.-nat., wonach ECTS-Punkte maximal während zehn Jahren nach Erwerb an das Studium angerechnet werden können, heranziehen, um dem Beschwerdeführer den Zugang zum Masterstudium zu verwehren (Beschwerde S. 9). Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Anrechnung früherer Studienleistungen auf die Nichtzulassung zum Masterstudiengang keinen Einfluss hat. Es fehlt – wie dargelegt (vorne E. 3.5) – an der Grundvoraussetzung des Studienabschlusses. Es braucht deshalb nicht weiter auf die Frage eingegangen werden, ob die Vorschrift von Art. 11 Abs. 4 RSL Phil.-nat. – was der Beschwerdeführer bezweifelt (Beschwerde S. 10) – überhaupt rechtmässig ist. 3.10 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei bereits immatrikuliert und damit auf fortgeschrittener Stufe zum Studium zugelassen, weshalb die Vorschriften zur Zulassung zum Masterstudium «höchstens als unterste Schranken in Betracht gezogen werden» dürfen (Beschwerde S. 13; vgl. auch Eingabe vom 22.9.2014 S. 10). – Die Universität bemerkt mit Recht, dass der Begriff «Zulassung» zu präzisieren ist: Zulassung im weiteren Sinn wird für die allgemeine Frage verwendet, ob jemand an der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2015, Nr. 100.2014.42U, Universität Bern studieren darf. Die Zulassung im engeren Sinn regelt dagegen, auf welcher Stufe des Studiums (Bachelor oder Master) eine Person eingestuft werden kann und in welchem Umfang bereits erbrachte Leistungen angerechnet werden können (Beschwerdeantwort Universität vom 23.5.2014 [act. 14] S. 9; vgl. dazu Art. 10-13 UniV und Vortrag UniV S. 11). Weiter stellt die Universität klar, dass der Beschwerdeführer nicht schlechter gestellt wird gegenüber einer Person in derselben Situation, die sich nach dem Erwerb des zweiten Vordiploms exmatrikulieren liess und anschliessend erneut um Zulassung ersucht. Da Leistungen, die älter als zehn Jahre sind, nicht an das Studium angerechnet werden (Art. 11 Abs. 4 RSL Phil.-nat.), müsste diese Person das ganze Bachelorstudium absolvieren. Demgegenüber kann der Beschwerdeführer gemäss der Verfügung der Universität vom 21. Dezember 2012 bzw. dem angefochtenen Entscheid das Diplomstudium abschliessen, ohne die vor seinem Unterbruch erbrachten Studienleistungen zu verlieren. Die Tatsache, dass er seit 1984 an der Universität immatrikuliert ist, hilft ihm bei der Zulassung zum Masterstudiengang nicht weiter. 3.11 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer eine «Gleichbehandlung im Recht», da die Philosophisch-historische Fakultät der Universität Bern die Zulassung zum Masterstudium «sehr viel anders gehandhabt» habe. Namentlich seien eine Archäologie-Studentin sowie «eine grosse Zahl von anderen Phil.-hist. Studierenden» nach Abschluss des Grundstudiums direkt in den Masterstudiengang überführt worden (Eingabe vom 22.9.2014 S. 13). – Die behauptete Überführungspraxis widerspricht den gesetzlichen Vorgaben, wonach ein Bachelordiplom oder ein gleichwertiger Abschluss zur Zulassung berechtigen. Der Beschwerdeführer ersucht damit vielmehr um «Gleichbehandlung im Unrecht» (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]); einen solchen Anspruch anerkennt die Rechtsprechung nur sehr zurückhaltend, wenn die zu beurteilenden Vergleichsfälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen, die Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Schliesslich dürfen keine gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen die Anwendung der fraglichen Bestimmung gebieten (statt vieler BGE 136 I 65 E. 5.6; BVR 2012 S. 494 E. 7.6 mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2015, Nr. 100.2014.42U, weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt: Zunächst fehlen konkrete Belege, dass zahlreiche Studierende der Universität Bern zum Masterstudium zugelassen wurden, obschon sie nicht Inhaberinnen oder Inhaber eines Bachelordiploms oder eines gleichwertigen Abschlusses waren. Die Behauptung, dass die Phil.-hist. Fakultät einzelne Studierende begünstigt habe, indem sie von gesetzlichen Vorgaben abgewichen sei, begründet sodann noch keine konstante Praxis, die dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht verschaffen könnte. Zudem besteht mit Blick auf die Qualitätssicherung von Bildungsabschlüssen ein gewichtiges öffentliches Interesse für eine einheitliche Anwendung der Zulassungsvorschriften. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, Auskünfte beim Dekanat der Phil.-hist. Fakultät einzuholen. Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen. 4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei gestützt auf die Übergangsbestimmung der Studienordnung ins Masterstudium zu überführen. 4.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die Übergangsbestimmung von Art. 67 Abs. 4 RSL Phil.-nat. «sehr dürftig gemacht» und muss «anhand allgemeiner verwaltungsrechtlicher Grundsätze» ergänzt werden. Insbesondere sei die Bestimmung so auszulegen, «dass der nach dem alten Recht erworbene Rechtsbestand gewahrt» werde (Beschwerde S. 9). – Auf das RSP 99 Phil.-nat., welches noch auf den Diplomstudiengang ausgerichtet war, folgte am 1. Oktober 2005 das RSL Phil.-nat. Dieses regelt (erstmals) die Grundsätze des Bachelor- und Masterstudiums sowie des PhD-Studiums (strukturiertes Doktoratsprogramm) und enthält in Art. 67 RSL Phil.-nat. folgende Übergangsbestimmung: 1 Studierende, die ihr Studium im Wintersemester 2005/06 an der Fakultät beginnen, unterstehen diesem Reglement. 2 Studierende, die am 1. Oktober 2005 am Anfang des zweiten Studienjahres gemäss dem Reglement vom 10. Juni 1999 über das Studium und die Prüfungen an der Philosophisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern stehen, setzen ihr Studium unter Anrechnung der bis dahin im Hauptfach erworbenen ECTS-Punkte nach dem vorliegenden Reglement fort (Bachelorstudium). Abgeschlossene Neben- und Ergänzungsfächer werden im Rahmen des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2015, Nr. 100.2014.42U, Bachelorstudiengangs angerechnet; sollte dies nicht möglich sein, werden sie zumindest auf dem Diploma Supplement als zusätzliche ECTS-Punkte ausgewiesen 3 Studierende, die nach den Studienplänen Biochemie und Molekularbiologie, Chemie und Molekulare Wissenschaften, Erdwissenschaften und Informatik vom 1. September 2004 studieren, werden ab dem 1. Oktober 2005 in dieses RSL bzw. in ein gemeinsames BeNeFri- Reglement überführt. 4 Andere Studierende als diejenigen, die in Absatz 1 bis 3 erwähnt sind, studieren nach dem Reglement vom 10. Juni 1999 über das Studium und die Prüfungen an der Philosophisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern. Spätestens bis Ende des Studienjahres 2010/11 (Ende SS 2011) muss das Studium beendet sein, ansonsten werden diese Studierenden ins vorliegende Reglement überführt. 5-8 […] 4.2 Der Beschwerdeführer nahm sein Studium an der Universität Bern im Wintersemester 1984 auf und blieb ununterbrochen immatrikuliert (vorne Bst. A). Er erfüllt die in Art. 67 Abs. 1-3 RSL Phil.-nat. erwähnten Voraussetzungen nicht, weshalb er als «andere Studierende» gemäss Abs. 4 gilt. Weiter hat er sein Diplomstudium nicht bis Ende Sommersemester (heute: Frühlingssemester) 2011 beendet und die vorgesehene Frist nicht eingehalten. Die Universität Bern hat allerdings davon abgesehen, den Beschwerdeführer gemäss dieser Übergangsbestimmung ins Bologna-System zu überführen (vgl. Stellungnahme der Phil.-nat. Fakultät vom 25.3.2013 S. 5 ff. [act. 17C]). Hierzu hat die Fakultät ausgeführt, dass nicht alle Studierenden ihr altrechtliches Studium fristgerecht abschliessen konnten. Die Mehrzahl habe nach den «Studienplänen 2000/2001» studiert und die Leistungskontrollen somit nach dem Sommer 2001 erworben. Eine kleinere Zahl von Studierenden, zu denen auch der Beschwerdeführer gehöre, habe nach älteren Studienplänen studiert und damit über Leistungskontrollen verfügt, die vor dem Sommer 2001 erworben worden sind. Die Fakultät hätte diese Studierenden nicht sinnvoll in das Bologna-System überführen können, da die viele Jahre zurückliegenden Lehrveranstaltungen mit den heutigen nicht oder kaum mehr vergleichbar seien. Dieses Problem werde künftig mit Art. 11 Abs. 4 RSL Phil.-nat. vermieden, indem über zehn Jahre alte ECTS-Punkte nicht mehr angerechnet werden können. Weil nur eine geringe Anzahl von Studierenden betroffen gewesen sei, habe die Fakultät mit den Betroffenen eine individuelle Regelung gesucht, damit sie den altrechtlichen Diplomstudiengang dennoch abschliessen könnten. Diese Studierenden haben ihren altrechtlichen Diplomabschluss nach individuel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2015, Nr. 100.2014.42U, len Regelungen, teils auch nach Ablauf der Frist von Art. 67 Abs. 4 RSL Phil.-nat. machen können (Stellungnahme Universität vom 25.3.2013 S. 5 f. [act. 17C]). Auch die Rekurskommission hat anerkannt, dass gewichtige Gründe vorliegen, ausnahmsweise von Art. 67 Abs. 4 RSL Phil.-nat. abzuweichen und die Fristen zu verlängern, um dem Beschwerdeführer in analoger (Weiter-)Anwendung des RSP 99 Phil.-nat. den Diplomabschluss zu ermöglichen. Dabei hat sie berücksichtigt, dass die Fakultät dieses Vorgehen auf alle Härtefälle in der Situation des Beschwerdeführers angewendet habe (angefochtener Entscheid E. 7.5). 4.3 Daraus erhellt, dass die Universität und die Rekurskommission die Übergangsregelung von Art. 67 Abs. 4 RSL Phil.-nat. nicht zulasten, sondern zugunsten des Beschwerdeführers gehandhabt haben. Selbst wenn der Beschwerdeführer ins Bologna-System zu überführen wäre, wäre ihm damit nicht gedient. Das RSL Phil.-nat. gilt für alle Studierenden, die im Rahmen eines Bachelor-, Master- oder PhD-Studiengangs an der Phil.-nat. Fakultät studieren (Art. 1 RSL Phil.-nat.). Die Überführung «ins vorliegende Reglement», wie es der Wortlaut von Art. 67 Abs. 4 RSL Phil.-nat. vorsieht, ist nicht gleichbedeutend mit einer Einstufung in einen bestimmten Studiengang unter Anrechnung aller bisherigen Studienleistungen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht in der Übergangsbestimmung keinen Anspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang erblickt (angefochtener Entscheid E. 7.2). Dass die Übergangsbestimmung nicht ausdrücklich regelt, wie die Überführung bei über zehn Jahre alten Leistungsnachweisen vorzunehmen ist, hilft dem Beschwerdeführer mit Blick auf die angestrebte Zulassung zum Masterstudium nicht weiter. Für eine Ergänzung mit «übergangsrechtlichen Grundsätzen» bleibt jedenfalls kein Raum. 4.4 Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf Übergangsbestimmungen im RSP 99 Phil.-nat. (Eingabe vom 22.9.2014 S. 13), welches seinerzeit auf das Reglement vom 12. November 1992 über die Studiengänge und akademischen Prüfungen an der Phil.-nat. Fakultät (nachfolgend RSP 1992 Phil.-nat.) gefolgt und am 1. September 1999 in Kraft getreten ist. Das RSP 99 Phil.-nat. führte erstmals Fristen ein, innerhalb derer die Prüfungen abzulegen sind und die auf Gesuch hin verlängert werden konnten (vgl. Art. 40, 41 und 49 RSP 99 Phil.-nat.). Bestand kein wichtiger

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2015, Nr. 100.2014.42U, Grund für die Fristverlängerung und wurde die angesetzte Vorprüfung nicht angetreten, konnte der Ausschluss aus dem betreffenden Fach verfügt werden (Art. 41 Abs. 4 RSP 99 Phil.-nat.). Ein Nichtantreten des zweiten Teils der Diplomprüfung führte ohne bewilligte Verlängerung zur Bewertung mit Note 1 (Art. 49 Abs. 3 RSP 99 Phil.-nat.). Nach der Übergangsbestimmung von Art. 87 Abs. 3 RSP 99 Phil.-nat. galt für (altrechtliche) Studierende, die ihr Studium nach dem RSP 99 Phil.-nat. fortsetzen, bezüglich der Fristen für Studienabschnitte, Prüfungen und die Diplomarbeit weiterhin das RSP 1992 Phil.-nat. Diese Studierenden waren den erwähnten Fristen deshalb nicht unterworfen. Ob die erstmals eingeführten Fristen hier anwendbar sind oder nicht, hat auf die Frage, ob der Beschwerdeführer ins Masterstudium einzustufen ist, allerdings keinen Einfluss. Wären die Fristen nicht anwendbar, würde dies lediglich bedeuten, dass der Beschwerdeführer trotz Immatrikulation seit Studienbeginn im Jahr 1984 deshalb nicht reglementarisch ausgeschlossen werden könnte (angefochtener Entscheid E. 7.3.1/a). Eine Zulassung zum Masterstudium lässt sich daraus nicht erwirken. 5. Für den Hauptstandpunkt des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Rekurskommission die Überführung in den Masterstudiengang an der Phil.nat. Fakultät zu Recht abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer verfügt weder über ein Bachelordiplom noch gilt das zweite Vordiplom als gleichwertiger Abschluss. Damit kann darauf verzichtet werden, die weiteren Modalitäten zum Masterabschluss (Lehrveranstaltungen und Masterarbeit) festzulegen. Auch der Besuch bestimmter Lehrveranstaltungen im Umfang von 10 ECTS vermag nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Es erübrigt sich folglich in diesem Zusammenhang, näher auf die Rechtsbegehren 2, 3 und 5 einzugehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2015, Nr. 100.2014.42U, 6. Der Beschwerdeführer beantragt im Eventualstandpunkt, dass die Fortsetzung des Diplomstudiums unter dem RSP 99 Phil.-nat. «und dem zugehörigen Studienplan für das Fach Biologie von 2002 [gemeint: Studienplan 2000, Stand 20.8.2002] zu verfügen sei» (Rechtsbegehren 4). 6.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist der Studienplan 2000 für den Abschluss seines Diplomstudiums nach dem RSP 99 Phil.-nat. massgebend. Denn dieser Plan sehe vor, dass die schriftlichen Diplomprüfungen mit «Semester-Leistungskontrollen im Umfang von 40 ECTS ersetzt» werden (Beschwerde S. 18). – Die Vorinstanz führt hierzu überzeugend aus, dass der Beschwerdeführer dem Studienplan 2000 nie unterworfen war (angefochtener Entscheid E. 8). Der Studienplan trat auf Beginn des Wintersemesters 2000/2001 in Kraft (Art. 45 Studienplan 2000). Mit der Einführung des Bologna-Modells an der Phil.-nat. Fakultät am 1. Oktober 2005 ersetzten die Studienpläne für den Bachelorstudiengang sowie für die Master- und PhD-Studiengänge zusammen den Studienplan 2000 (vgl. Art. 34 Studienplan vom 27. Oktober 2005 zum Bachelorstudium in Biologie und Art. 30 Studienplan zum Master-Studiengang und zum PhD-Studium in Ecology and Evolution vom 27. Oktober 2005). Somit ergibt sich, dass der Studienplan 2000 vom 1. September 2000 bis Ende September 2005 in Kraft war. Während dieses Zeitraums hatte der Beschwerdeführer sein Studium unterbrochen. 6.2 Auch inhaltlich ist der Beschwerdeführer vom Studienplan 2000 nicht betroffen: Die Studienpläne samt ihren Anhängen regeln, welche Lehrveranstaltungen zu welchem Zeitpunkt des Studiums besucht werden und für welche Lehrveranstaltungen Testatpflicht besteht; ferner legen sie die Prüfungen, die Modalitäten der Prüfungsanmeldung sowie alle weiteren Ausführungsbestimmungen fest (Art. 6 Abs. 2 RSP 99 Phil.-nat.). Der Anhang zum Studienplan 2000 definiert die Einzelheiten zu den obligatorischen und frei wählbaren Lehrveranstaltungen (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 Studienplan 2000). Damit leuchtet ohne weiteres ein, dass eine analoge Anwendung dieser im Anhang festgelegten «Einzelheiten» zehn Jahre später weder möglich noch angebracht ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2015, Nr. 100.2014.42U, 6.3 Weil der Beschwerdeführer dem Studienplan 2000 nie unterworfen war, kann auch offenbleiben, unter welchen Voraussetzungen in der Übergangsphase der Ersatz von schriftlichen Diplomprüfungen zulässig war. Dass der Beschwerdeführer seit seinem Wiedereinstieg auf eigene Initiative hin Leistungskontrollen im Umfang von 31,5 ECTS abgelegt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn die Anrechnung von Leistungsnachweisen aus dem Masterstudiengang an Stelle der Diplomprüfungen fällt ausser Betracht. Unerheblich ist auch sein Vorbringen, er habe nicht alle Leistungskontrollen fertigstellen können, weil Gesuche um Anpassung der Prüfungssituation bzw. um Nachteilsausgleich nicht behandelt worden seien (Eingaben vom 22.9.2014 S. 7 und 24.5.2015 S. 3; vgl. auch Beschwerde S. 19). Die Anrechnung dieser Leistungen an den Diplomabschluss steht unabhängig von einem allfälligen Nachteilsausgleich nicht zur Diskussion. 7. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich für den Fall, dass sich die Diplomprüfungen nicht mit Lehrveranstaltungen im Umfang von 40 ECTS ersetzen lassen, was folgt: Die Note 5 aus seinem zweiten Vordiplom sei anstelle der ersten Diplomprüfung anzurechnen, so dass für den Diplomabschluss nur noch die Diplomarbeit und eine einstündige mündliche Prüfung nötig seien (vorne Bst. C; Eingabe vom 22.9.2014 S. 9 f.). – Wie aufgezeigt war der Diplomstudiengang Biologie vor der Einführung des Bologna- Modells so gestaltet, dass die beiden Vordiplome den Stoff des ersten und des zweiten Studienjahres umfassten. Die Diplomprüfungen am Ende des Studiums deckten den Stoff des dritten bis fünften Studienjahrs ab (vgl. vorne E. 3.4). Eine Note aus dem zweiten Vordiplom kann offensichtlich nicht den Prüfungsstoff späterer Studienjahre abdecken oder entsprechende Prüfungen ersetzen, zumal die Berücksichtigung dieser Note eine «doppelte Verwertung» darstellen würde (vgl. Stellungnahme Universität [act. 27] S. 4; vgl. auch Prüfungsausweis vom 12.2.1991, Beilage 1 zur Eingabe vom 24.5.2015). Dass vor dreissig Jahren ein dreijähriges Grundstudium vorgesehen war und der Beschwerdeführer, wie er behauptet, für sein drittes Studienjahr «umgerechnet 63,75 ECTS mit der Note 5» erzielt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2015, Nr. 100.2014.42U, haben will (Eingabe vom 22.9.2014 S. 10), vermag daran nichts zu ändern. Auch der Verweis auf Art. 36 des Studienplans 2000 hilft ihm nicht weiter, da er diesem nie unterworfen war (vgl. vorne E. 6). Es besteht kein Anlass, eine Note, welche Bestandteil des zweiten Vordiploms bildet, an Stelle einer Diplomprüfung treten zu lassen. 8. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Rekurskommission sei zu Unrecht auf seine Beschwerde gegen die Note 5 im Fach «Global Change Ecology» nicht eingetreten (Rechtsbegehren 6). 8.1 Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz in der Sache verlangt, die Note sei auf 6 festzulegen (vgl. vorne Bst. B). Die Vorinstanz hat das Nichteintreten damit begründet, dass diese Note auf den Abschluss des Beschwerdeführers keinen Einfluss habe und keine Rechtsfolgen zeitige (angefochtener Entscheid E. 1.1). Mit Eingabe vom 22. September 2014 macht der Beschwerdeführer geltend, auf seine Beschwerde sei auch dann einzutreten, wenn er nicht in das Masterstudium überführt werde. Denn seine Studienleistungen würden in ein Notenblatt eingetragen und weitergegeben, sobald er eine andere Universität um deren Anrechnung ersuche. Ferner habe er mit der Universität einen «öffentlich-rechtlichen Vertrag» geschlossen. Denn im Verlauf der Jahre habe er sehr viel Geld an die Universität überwiesen und die Universität sei deshalb verpflichtet, ihn auszubilden, seinen Lernerfolg zu überprüfen und zu bestätigen (Eingabe vom 22.9.2014 S. 14). 8.2 Einzelne Fachnoten stellen im Allgemeinen keine selbständig anfechtbaren Verfügungen dar, da sie grundsätzlich nur die (Begründungs- )Elemente sind, die zur Gesamtbeurteilung führen, und daher regelmässig – anders als Prüfungsentscheide als solche – keinen Einfluss auf die Rechtsstellung der Betroffenen haben. Ausnahmsweise können jedoch einzelne, auch genügende (Fach-)Noten ein selbständiges Anfechtungsobjekt bilden, wenn an deren Höhe bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind. Zu denken ist etwa an die Möglichkeit, bestimmte zusätzliche Kurse oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2015, Nr. 100.2014.42U, Weiterbildungen zu absolvieren oder besondere Qualifikationen zu erwerben (etwa Zulassung zum Doktorat), oder wenn sich die Noten später als Erfahrungsnoten in weiteren Prüfungen auswirken. Die Rechtsfolge kann auch darin bestehen, dass an die Höhe der erzielten Note die Vergabe von für den Studienabschluss erforderlichen Kreditpunkten geknüpft ist (vgl. BVGer A-100/2011 vom 24.5.2011, E. 3.4). Einzelne Noten, die für das Bestehen der Prüfung und den Erwerb des Diploms nicht ausschlaggebend sind, beeinflussen wie der Notendurchschnitt die Rechtslage des Betroffenen bei positivem Examensergebnis hingegen grundsätzlich nicht (BGE 136 I 229 E. 2.2; BVR 2013 S. 301 E. 2.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). 8.3 Inwiefern sich die Höhe der Note im Fach «Global Change Ecology» auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auswirken sollte, ist nicht erkennbar. Insbesondere würde die Note 6 an der Punktevergabe von 1,5 ECTS nichts ändern (vgl. Art. 11 RSL Phil.-nat.). Abgesehen davon werden an der Universität Bern auswärtige Studienleistungen normalerweise nicht mit Noten angerechnet, sondern als ECTS-Punkte mit der Folge, dass auswärtige Studienleistungen keinen Einfluss auf die Abschlussnote oder das Prädikat haben. Es kann daher, wie die Universität überzeugend ausführt, nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, die (hypothetische Frage) zu klären, wie andere Universitäten die Anrechnung dieser Studienleistung handhaben würden. Der Umstand allein, dass die Note Eingang in sein Studienblatt findet, verleiht ihr keine Rechtswirkungen (vgl. dazu BVR 2013 S. 301 E. 2.3 mit Hinweisen). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer während Jahren (nicht kostendeckende) Studiengebühren entrichtet hat. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Rekurskommission auf die Beschwerde gegen die Note im Fach «Global Change Ecology» nicht eingetreten ist. 9. Der angefochtene Entscheid hält nach dem Gesagten der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist abzuweisen. Es kann bei diesem Ergebnis darauf verzichtet werden, die Universität und die Vorinstanz zur Eingabe des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2015, Nr. 100.2014.42U, Beschwerdeführers vom 24. Mai 2015 anzuhören (Art. 21 Abs. 2 Bst. c VRPG). 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). 11. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der Ausschlussgrund greift, soweit die individuelle Beurteilung der Fähigkeiten des Beschwerdeführers betroffen ist. Zulässig ist das Rechtsmittel demgegenüber, wenn die abstrakte Beurteilung eines Fähigkeitsausweises, eines Ausbildungsgangs, einer Prüfung oder die rechtliche Notwendigkeit einer förmlichen Anerkennung oder Prüfung streitig ist (BGE 138 II 42 E. 1.2; BGer 2C_417/2011 vom 13.1.2012, E. 1.3). Soweit es um die Zulassung des Beschwerdeführers zum Masterstudium bzw. um den Abschluss des Biologiestudiums geht, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu ergreifen. Hinsichtlich der individuellen Leistungsbewertung im Fach «Global Change Ecology» steht hingegen einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG). Dementsprechend wird in der Rechtsmittelbelehrung auf beide Rechtsmittel verwiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2015, Nr. 100.2014.42U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin - der Rekurskommission der Universität Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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