Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 18.02.2015 100 2014 301

18 février 2015·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,082 mots·~15 min·3

Résumé

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 22. September 2014 - BD 050/14) | Ausländerrecht

Texte intégral

100.2014.301U MUT/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Februar 2015 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 22. September 2014; BD 050/14)

Sachverhalt: A. A.________ (geb. ….1977), Staatsbürger der Dominikanischen Republik, reiste am 26. August 2009 mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein. Gestützt auf die Eheschliessung mit der hier niedergelassenen B.________ am 18. Dezember 2009 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Bern. Am 1. Mai 2012 löste das Paar den gemeinsamen Haushalt auf, woraufhin die kinderlose Ehe am 10. Juli 2014 auf gemeinsames Begehren geschieden wurde. A.________ befand sich ab dem 28. April 2010 für rund sechs Monate in Untersuchungshaft. Am 5. Juli 2012 wurde er vom Obergericht des Kantons Bern wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt. Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 verweigerte die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern (EMF) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Dagegen erhob A.________ am 17. März 2014 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 22. September 2014 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist bis zum 3. November 2014 an. C. Hiergegen hat A.________ am 23. Oktober 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die EMF seien anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr zu verlängern. Die POM und die EG Bern beantragen mit Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort vom 18. bzw. 19. November 2014 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten.

Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Umstritten sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 2.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Dieser Anspruch besteht nach Auflösung der Ehe oder der Ehegemeinschaft unter den Voraussetzungen von Art. 50 AuG verselbständigt weiter, erlischt aber in jedem Fall dann, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AuG vorliegt (Art. 51 Abs. 2 Bst. B AuG). Ein ausländerrechtlicher Widerrufsgrund liegt insbesondere vor, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Bst. b AuG). Als «längerfristig» gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet, und zwar unabhängig davon, ob sie bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist. Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BGE 139 I 145 E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 3.1). ‒ Der Beschwerdeführer wurde am 5. Juli 2012 vom Obergericht des Kantons Bern rechtskräftig wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), durch Gesundheitsgefährdung vieler Menschen und bandenmässig qualifiziert begangen, zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 5.7.2012, bei den Akten EMF; Akten EMF pag. 56). Damit hat er den Widerrufsgrund

im Sinn von Art. 62 Bst. b AuG gesetzt, was er zu Recht nicht bestreitet (Beschwerde S. 3 Art. 3). Der Beschwerdeführer erachtet hingegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung als unverhältnismässig. 2.2 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Wegweisung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur dann zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5; BVR 2013 S. 543 E. 4.1 mit Hinweisen). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. etwa BGE 139 I 145 E. 2.2 und 2.4, 31 E. 2.3.3, 16 E. 2.2.2 je mit Hinweisen auf die EGMR-Praxis, 137 I 247 E. 4.1, 135 I 143 E. 1.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1 mit Hinweisen). 3. Zum öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist Folgendes festzuhalten: 3.1 Mit Blick auf das Verschulden rügt der Beschwerdeführer, dass es die Vorinstanz unterlassen habe, seine Hörigkeit und Loyalität gegenüber seinem Bruder angemessen zu würdigen (Beschwerde S. 4 Art. 4). ‒ Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Seine Schwere bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Die Vorinstanz ist gestützt auf die zutreffend wiedergegebene Rechtsprechung aufgrund des Strafmasses sowie der Art und Umstände der Delikte unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Strafgerichte in fremdenpolizeilicher Hinsicht von einem erheblichen Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen (E. 3a). Der Beschwerdeführer

wurde wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, durch Gesundheitsgefährdung vieler Menschen und bandenmässig qualifiziert begangen, zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt. Das Obergericht bestätigte im Wesentlichen das Straferkenntnis des erstinstanzlichen Strafgerichts, weshalb die Vorinstanz dessen schriftliche Erwägungen zu Recht herangezogen hat. Während rund fünf Monaten unterstützte der Beschwerdeführer seinen Bruder ‒ den «Kopf der Bande» ‒ beim Handel mit Kokain, hatte aber keineswegs bloss eine untergeordnete Funktion. Dass bei den Beweggründen in erster Linie nicht der finanzielle Aspekt, sondern die Loyalität gegenüber seinem älteren Bruder im Vordergrund stand, wurde bei der Festsetzung des Strafmasses bereits berücksichtigt (Urteilsbegründung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 25.1.2012, S. 64, bei den Akten EMF). Anders als der Beschwerdeführer meint (Beschwerde S. 4 Art. 4), kann er daher vorliegend aus dem Vorbringen, wonach er seinem Bruder hörig gewesen sei, nichts Weitergehendes ableiten, da die persönlichen Komponenten bereits in das Strafmass eingeflossen sind. Im ausländerrechtlichen Verfahren besteht sodann regelmässig kein Raum mehr, die strafrichterliche Beurteilung in Bezug auf das Verschulden zu relativieren (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3, 2012 S. 193 E. 4.4.4 am Ende; VGE 2012/438 vom 7.8.2013, E. 4.1.2 [bestätigt durch BGer 2C_764/2013 vom 15.4.2014]; Silvia Hunziker, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 63 N. 11 mit Hinweisen). Das Bundesgericht verfolgt denn auch bei der ausländerrechtlichen Wegweisung mit Blick auf den Kampf gegen den Drogenhandel sowie die mit diesem einhergehende Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR eine strenge Praxis (BGE 139 I 145 E. 2.5; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3 am Ende). Insgesamt ist von einem nicht unerheblichen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. 3.2 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). ‒ Der Beschwerdeführer wurde am 14. Dezember 2011, noch während des hängigen Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, erneut straffällig und mit Urteil vom 26. Juni 2013 wegen einer Übertretung nach Art. 19a BetmG sowie mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen (bei einer Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt (Akten EMF pag. 120). Dass sich der Beschwerdeführer nicht einmal durch ein laufendes

Strafverfahren hat beeindrucken lassen, sondern im Gegenteil weiter delinquiert hat, zeugt von einer beträchtlichen Uneinsichtigkeit und einer inakzeptablen Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung, selbst wenn es sich dabei um weniger schwerwiegende Delikte handelt (vgl. BGer 2C_655/2012 vom 13.2.2013, E 7.2). 3.3 Mit Blick in die Zukunft ist die Rückfallgefahr zu beurteilen. ‒ Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Drogendelikten aus rein finanziellen Motiven, muss, angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft, ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 31 E. 2.3.2). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung Rechnung zu tragen, die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1). ‒ Es ist zwar anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer erwerbstätig ist und seit Dezember 2011 soweit bekannt nicht mehr straffällig geworden ist (Akten EMF pag. 120). Allerdings bemerkt die Vorinstanz zu Recht, dass sich der Beschwerdeführer bis zum 5. Juli 2012 in einem hängigen Strafverfahren befunden hat und sein Wohlverhalten mit Blick auf die laufende Probezeit (vorne E. 3.2) und die drohende Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu relativieren ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2, 137 II 233 E. 5.2.2). Auch stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass ein intaktes familiäres Umfeld und die sich daraus ergebende Verantwortung den Beschwerdeführer nicht davon abhielten, über einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten mit Drogen zu handeln (E. 3c); aus der behaupteten einjährigen Beziehung mit einer Frau kann der Beschwerdeführer daher nichts Weitergehendes zu seinen Gunsten ableiten. Es steht sodann fest, dass eine mehrmonatige Untersuchungshaft und ein hängiges Strafverfahren den Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht davon abhalten konnten, im einschlägigen Bereich rückfällig zu werden (vgl. vorne E. 3.2). Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass ein gewisses, nicht hinnehmbares Restrisiko erneuter Straffälligkeit besteht. 3.4 Insgesamt ist übereinstimmend mit der Vorinstanz von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auszugehen. Dies bestreitet er im Ergebnis denn auch nicht (Beschwerde S. 6 Art. 8).

4. Hinsichtlich der privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz sind die Dauer seiner Anwesenheit und seine Integration in der Schweiz sowie die ihm und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 4.1 Der heute 37-jährige Beschwerdeführer reiste am 26. August 2009 in die Schweiz ein. Die Vorinstanz ist zu Recht von einer kurzen Aufenthaltsdauer ausgegangen. Zum einen befand sich der Beschwerdeführer im Jahr 2010 während sechs Monaten in Untersuchungshaft und zum anderen wurde die Aufenthaltsbewilligung letztmals bis zum 17. Dezember 2012 verlängert, was die ohnehin nicht lange Anwesenheit von fünfeinhalb Jahren erheblich relativiert (vgl. dazu BGE 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 5.1, 2011 S. 193 E. 6.2.2, 2010 S. 1 E. 5.1.2). ‒ Das Verwaltungsgericht anerkennt, dass der Beschwerdeführer seit April 2011 erwerbstätig ist und seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten vermag, nachdem er zuvor während mehrerer Monate von der Sozialhilfe unterstützt werden musste (vgl. Urteilsbegründung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 25.1.2012, S. 65). Dass er nicht verschuldet ist, ist zwar positiv zu werten, kann jedoch, ebenso wie das Erlernen der deutschen Sprache, erwartet werden und ist ihm somit nicht als besondere Leistung anzurechnen. Hinsichtlich der sozialen Integration stellt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung, wonach er keine in besonderem Mass gefestigten Kontakte zur einheimischen Bevölkerung pflegt, nicht in Abrede (E. 4c). Zudem weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein wichtiger Aspekt jeglicher Integration ist (E. 4c; vgl. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Angesichts des deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers kann insgesamt nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden. 4.2 In Bezug auf die durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile ist Folgendes festzuhalten: 4.2.1 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem 32. Lebensjahr in der Dominikanischen Republik lebte und davon auszugehen ist, dass er mit den sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist (E. 4d). Seine Mutter, die er mit monatlichen Geldüberweisungen unterstützt, lebt ebenfalls in der Dominikanischen Republik (Beschwerde S. 5 Art. 6). Dies wird ihm bei der Wiedereingliederung von Nutzen sein. Es sind ferner auch in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Reintegration im Heimatland ersichtlich: Als arbeitsfähiger 37jähriger Mann mit während mehrerer Jahre in seinem Heimatland und in der Schweiz gesammelter Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen (vgl. dazu

Urteilsbegründung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 25.1.2012, S. 65; Beschwerde S. 5 Art. 6) ist der Beschwerdeführer in der Lage, dort einer Arbeit nachzugehen. Zwar mag die Arbeitslosenquote höher und die allgemeine wirtschaftliche Lage schlechter sein als in der Schweiz, doch gilt das für alle in der Dominikanischen Republik lebenden Menschen, so dass der Beschwerdeführer hieraus nichts für sich ableiten kann. Weiter werden auch seine in der Schweiz erworbenen Deutschkenntnisse den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz begünstigen. Aufgrund des Gesagten kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die sozialen und wirtschaftlichen Integrations- und Rückkehrmöglichkeiten intakt sind. 4.2.2 In familiärer Hinsicht kann Folgendes festgehalten werden: Der Beschwerdeführer ist nicht (mehr) verheiratet und hat keine Kinder. Er verfügt somit nicht über eine Kernfamilie, welche in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fiele. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Beziehung zu seiner hier angeblich aufenthaltsberechtigten Partnerin beruft, kann auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 2c und 4d), zumal er selbst einräumt, dass die Beziehung nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV fällt (Beschwerde S. 6 Art. 7). Im Übrigen wurde die Partnerin gemäss unwidersprochen gebliebener Mitteilung der EMF per 30. November 2014 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen (vgl. Beschwerdeantwort [act. 6 S. 1] und act. 8). 4.3 Nach dem Gesagten kann sich der Beschwerdeführer auf keine gewichtigen privaten Interessen berufen, die für einen Verbleib in der Schweiz sprechen. 5. 5.1 Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, durch Gesundheitsgefährdung vieler Menschen und bandenmässig qualifiziert begangen, zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt und hat sich damit ein nicht unerhebliches Verschulden aufgeladen (vorne E. 3.1). Verbunden mit einer nicht hinzunehmenden Rückfallgefahr begründet dies ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz (vgl. vorne E. 3.2 und 3.3). Dieses überwiegt die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Ein (allfälliger) Anspruch auf Bewilligungsverlängerung gemäss Art. 50 AuG besteht daher nicht, und eine ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kommt bei dieser

Ausgangslage von vornherein nicht in Betracht (vgl. BVR 2011 S. 289 E. 6). Die Vorinstanz hat daher kein Recht verletzt, indem sie die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht verlängert hat. Weitere Sachverhaltsabklärungen würden zu keinem anderen Ergebnis führen und können daher unterbleiben (vgl. BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, Art. 18 N. 9). Die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge (Parteiverhör, Zeugeneinvernahme) werden daher abgewiesen. 5.2 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, dass ihm eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen sei, sodass er seinen Verbindlichkeiten nachkommen könne (Beschwerde S. 7 Art. 9). Diesbezüglich bleibt Folgendes festzustellen: Gemäss Art. 64d Abs. 1 AuG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Gestützt hierauf geht die Praxis des Verwaltungsgerichts dahin, dass, besondere Umstände vorbehalten, regelmässig eine Ausreisefrist von rund sechs Wochen angesetzt wird (ebenso die Praxis der Vorinstanz). Die Regelfrist wird also gemessen an Art. 64d Abs. 1 AuG grosszügig bemessen. Keine besonderen Umstände liegen in längeren Kündigungsfristen von Arbeits- oder Mietverträgen, überschreiten diese die gesetzliche Maximalfrist doch regelmässig. Mit Blick darauf, dass von einer Wegweisung Betroffene, welche ein Rechtsmittel bei der zweiten Beschwerdeinstanz einlegen, sich der allfälligen Notwendigkeit einer nahenden Ausreise bewusst sein müssen, trifft sie eine entsprechende Anordnung zudem nicht unerwartet (VGE 2012/53 vom 31.10.2012, E. 5.2, 2011/238 vom 27.06.2011, E. 3.4). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb eine Ausreisefrist von praxisgemässer Dauer (rund sechs Wochen), laufend ab dem Urteilszeitpunkt, ihn unangemessen hart treffen würde. Das Verwaltungsgericht sieht sich daher nicht veranlasst, eine von seiner ständigen Praxis abweichende längere Frist anzusetzen. 5.3 Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 7. April 2015. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - der Einwohnergemeinde Bern - dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2014 301 — Bern Verwaltungsgericht 18.02.2015 100 2014 301 — Swissrulings