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Bern Verwaltungsgericht 13.04.2015 100 2014 292

13 avril 2015·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,668 mots·~8 min·3

Résumé

Staatshaftung - Nichteintreten (Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 10. September 2014 - GRM 14 256) | Andere

Texte intégral

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 27. Mai 2015 nicht eingetreten (2C_456/2015). 100.2014.292U ARB/BCL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 13. April 2015 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Büchi 1. A.________ 2. B.________ Beschwerdeführende gegen Kanton Bern handelnd durch die Generalstaatsanwaltschaft, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Staatshaftung; Nichteintreten (Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 10. September 2014; GRM 14 256)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2015, Nr. 100.2014.292U, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1 Am 22. April 2014 führte die Kantonspolizei Bern am Aufenthaltsort von A.________ an der …strasse 1___ in C.________ eine Hausdurchsuchung durch. Diese erfolgte rechtshilfeweise für die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, die gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz eröffnet hatte. Während der Hausdurchsuchung wurden A.________ und seine Lebenspartnerin, B.________, in Handschellen gelegt. Beide erhoben in der Folge Beschwerden gegen zahlreiche Verfügungen und Handlungen der Strafverfolgungsbehörden beider Kantone. Auf Beschwerde gegen die Durchführung der Hausdurchsuchung hin stellte das Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Beschluss vom 1. September 2014 fest, dass die während der gesamten Dauer der Hausdurchsuchung erfolgte Fesselung unrechtmässig gewesen sei. A.________ und B.________ wurde deshalb je eine Genugtuung von Fr. 100.-- ausgerichtet. Soweit sie Forderungen stellten wegen Körperverletzungen sowie Schäden am Gebäude und an verschiedenen Gegenständen, wies die Beschwerdekammer in Strafsachen die Beschwerde ab (vgl. Beschluss vom 1.9.2014, in act. 7B5, E. 4.4 f.). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht nicht ein (BGer 1B_341/2014 vom 3.11.2014). 1.2 Am 10. Juni 2014 gelangten A.________ und B.________ an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern. Sinngemäss verlangten sie darin insbesondere Schadenersatz und Genugtuung im Umfang von insgesamt Fr. 389'300.--. Die Generalstaatsanwaltschaft gab ihnen Gelegenheit, innert einer Frist von 20 Tagen eine schriftliche Begründung der die Staatsanwaltschaft betreffenden Forderungen nachzureichen. Davon machten sie mit Eingabe vom 1. August 2014 Gebrauch; diese war zusätzlich an die Justizkommission und die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern adressiert. Mit Verfügung vom 10. September 2014 trat die Generalstaatsanwaltschaft auf das Gesuch nicht ein. 1.3 Dagegen haben A.________ und B.________ am 18. Oktober 2014 (Postaufgabe) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, mit den folgenden Anträgen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2015, Nr. 100.2014.292U, Seite 3 «1. Es sei die Zurückweisung an die Vorinstanz zu veranlassen. Verlangt wird eine Strafuntersuchung gegen die Polizisten Bern und Basel Stadt explizit verlangt, sowie eine Wiedergutmachungssumme nach Art. 100. Staatshaftung und Genugtuungssumme von je 350 000.-- CHF. Staatshaftung für A.________ und B.________ pro Person, sowie die Ersetzung der Arztkosten von zusammen 10 000.-- CHF. Da A.________ die Schuldpapiere beraubt wurde die Kapo Bern 300 000.-- CHF. 2. Es sei eine Wiedergutmachung von je 350 500.-- CHF, an den Unterzeichnenden und auch an dessen Lebenspartnerin B.________ auszurichten. 3. Es wird die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes und Rückgabe meiner Sammlung und Ersetzung der verursachten Schäden 100 000.-- CHF. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Bern.» Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2014, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. A.________ und B.________ haben am 8. November 2014 (Postaufgabe), 1. Dezember 2014, 24. Januar 2015 sowie 19. Februar 2015 (Postaufgabe) weitere Bemerkungen mit Beilagen eingereicht. 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Vorinstanz ist auf das Gesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten, weshalb sich deren Beschwerdebefugnis unmittelbar aus der negativen Prozessverfügung ergibt (vgl. BVR 2006 S. 481 E. 1.2). 2.2 Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Praxisgemäss werden an den Antrag und die Begründung keine hohen Anforderungen gestellt. Dem Antragserfordernis ist Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird. Die Begründung ist hinreichend, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern (in welchen Punkten) und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung in der Rechtsmitteleingabe braucht nicht zuzutreffen; sie muss aber sachbezogen sein. Sie muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2015, Nr. 100.2014.292U, Seite 4 lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll. Rechtliche Überlegungen sind nicht notwendig, da das Verwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 20a Abs. 1 VRPG). Es genügt indes nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 13 und 15; vgl. zum Ganzen BGE 134 I 303 E. 1.3, 118 Ib 134 E. 2; vgl. auch das die Beschwerdeführenden betreffende Urteil BGer 1B_341/2014 vom 3.11.2014). – Die Generalstaatsanwaltschaft ist auf das Gesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten, da weder der Eingabe vom 10. Juni 2014 noch jener vom 1. August 2014 eine substantiierte Begründung des Schadens und der anspruchsbegründenden Handlungen der Staatsanwaltschaft habe entnommen werden können. Der geltend gemachte Schaden und der Genugtuungsanspruch würden teilweise mit angeblich erfolgten widerrechtlichen Handlungen der Kantonspolizei Bern während der Hausdurchsuchung vom 22. April 2014 in Zusammenhang gebracht. Worin der Schaden und die immaterielle Unbill genau bestehen und inwiefern diese durch Handlungen der Staatsanwaltschaft verursacht sein sollen, sei jedoch nicht dargelegt worden. Damit genüge das Gesuch den minimalen Anforderungen an die Begründung von Laieneingaben nicht. 2.3 Auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Oktober 2014 erfüllt die Formvorschriften nicht: Zunächst sind die Anträge insoweit unklar, als daraus nicht hervorgeht, ob es sich bei den geltend gemachten Forderungen (teilweise) um Wiederholungen handelt. Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Nichteintretensverfügung richtet, können die Rechtsbegehren immerhin dahingehend ausgelegt werden, dass mit dem Rechtsmittel auch die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden soll (vgl. etwa VGE 2009/122 vom 23.12.2009, E. 1.4.1 mit Hinweis auf BVR 1996 S. 327 E. 1b). Soweit die Beschwerdeführenden die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung beantragen, liegen die Begehren ausserhalb des Streitgegenstands und ist darauf von vornherein nicht einzutreten. Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht kann einzig die Frage bilden, ob die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht auf das Gesuch vom 10. Juni bzw. 1. August 2014 nicht eingetreten ist (vgl. BVR 1993 S. 244 E. 3; VGE 2013/349 vom 2.4.2014, E. 1.1). Die Beschwerdeführenden beanstanden in ihrer Beschwerde und in den zahlreichen weiteren Eingaben und Beilagen in ausschweifender Weise das Verhalten der Polizei anlässlich der Hausdurchsuchung vom 22. April 2014 und bei anderen Gelegenheiten. Weiter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2015, Nr. 100.2014.292U, Seite 5 erheben sie gegen die (General-)Staatsanwaltschaft Vorwürfe wegen Vorfällen, die sich in der Zeit nach Einreichen des Gesuchs vom 10. Juni 2014 zugetragen haben sollen und damit (ebenfalls) ausserhalb des Streitgegenstands liegen (vgl. zum Streitgegenstand BGE 136 II 457 E. 4.2; BGer 2C_124/2013 vom 25.11.2013, E. 2.2.4, in ASA 82 S. 379, in ZBl 115/2014 S. 663; vgl. etwa auch VGE 2009/305 vom 20.5.2010, E. 1.4). Im Übrigen ist unklar, was sie aus den erwähnten Vorfällen für Begehren ableiten und an wen sich diese richten. Mit der Begründung der angefochtenen Verfügung setzen sie sich nicht auseinander und legen nicht dar, inwiefern diese bzw. die angefochtene Verfügung selbst rechtswidrig sein soll. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht wurde, entfiel die Möglichkeit der Rückweisung zur Verbesserung (vgl. Art. 33 Abs. 3 VRPG). Die Eingabe vom 18. Oktober 2014 genügt den (für Laieneingaben geltenden) minimalen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. 2.4 Könnte auf die Beschwerde eingetreten werden, müsste sie im Übrigen abgewiesen werden: Auch verfahrensauslösende Vorkehren wie Gesuche müssen hinreichend begründet werden (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 2 und 10). Trotz grosszügig bemessener Nachfrist von 20 Tagen zur Verbesserung des Gesuchs fehlten eine (substantiierte) Begründung des eingetretenen Schadens und der Nachweis, dass dieser Schaden widerrechtlich durch Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft verursacht wurde. Die Beschwerdeführenden beliessen es auch vor der Vorinstanz dabei, ihrem Unmut über das Verhalten von Polizei und anderen Behörden Ausdruck zu verleihen (vgl. vorne E. 2.3 f.). Bei diesen Gegebenheiten hat die Vorinstanz zu Recht geschlossen, die Eingaben der Beschwerdeführenden genügten den (herabgesetzten) Anforderungen nicht. Die angefochtene Nichteintretensverfügung würde demnach einer Rechtskontrolle standhalten. 2.5 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2015, Nr. 100.2014.292U, Seite 6 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). 4. Das vorliegende Urteil betrifft eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 85 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110). Vorbehältlich einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Art. 85 Abs. 2 BGG) kann es nur dann beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG) angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt. Davon ist vorliegend trotz unklaren Anträgen auszugehen (vgl. vorne E. 2.3). Damit sind die Voraussetzungen von Art. 85 BGG erfüllt und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2015, Nr. 100.2014.292U, Seite 7 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 85 BGG beträgt mehr als Fr. 30'000.--.

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