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Bern Verwaltungsgericht 23.05.2016 100 2014 279

23 mai 2016·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,437 mots·~17 min·3

Résumé

Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2009 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 10. September 2014 - 100 11 631, 200 11 491) | Einkommen/Gewinn Vermögen/Kapital Kanton

Texte intégral

100.2014.279/280U ARB/GSE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 23. Mai 2016 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Gschwind A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2009 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 10. September 2014; 100 11 631, 200 11 491)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.05.2016, Nrn. 100.2014.279/ 280U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ ist mit einem Beschäftigungsgrad von 25 % in einer administrativen Funktion an der Universität B.________ angestellt und bezog im Jahr 2009 Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Daneben führt er Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften durch und ist als Berater tätig. Mit Verfügungen vom 20. Mai 2011 veranlagte ihn die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung) abweichend von seiner Selbstdeklaration für das Jahr 2009 auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 36ʹ400.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern und von Fr. 44ʹ300.-- bei der direkten Bundessteuer. Die Differenz zur Steuererklärung beruhte hauptsächlich darauf, dass die Steuerverwaltung die Forschungs- und Beratungstätigkeiten von A.________ nicht mehr als selbständige Erwerbstätigkeit, sondern als Liebhaberei einstufte und den geltend gemachten Verlust von Fr. 9ʹ320.-- nicht zum Abzug zuliess. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies die Steuerverwaltung am 8. September 2011 ab. B. Dagegen gelangte A.________ am 3. Oktober 2011 an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), die den Rekurs und die Beschwerde mit Entscheiden vom 10. September 2014 abwies. C. Hiergegen hat A.________ am 10. Oktober 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerden erhoben. Er beantragt sinngemäss, die Entscheide der StRK seien aufzuheben und «wenigstens» ein «Teil der Aufwendungen der Forschungstätigkeiten» sei zum Abzug zuzulassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.05.2016, Nrn. 100.2014.279/ 280U, Seite 3 Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 26. November bzw. mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2014 je die Abweisung der Beschwerden. Mit Eingaben vom 11., 28. Oktober und 21. Dezember 2014 sowie vom 24. April 2016 hat sich A.________ erneut zur Streitsache geäussert. Mit Verfügung vom 5. Januar 2015 ist A.________ aufgefordert worden, Dokumente einzureichen, die Aufschluss geben über sein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in den vorangehenden und nachfolgenden Steuerjahren. Am 28. April 2016 hat die Instruktionsrichterin die Steuerakten der Steuerjahre 2005, 2006 und 2007 zu den Akten erkannt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.05.2016, Nrn. 100.2014.279/ 280U, Seite 4 die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Da vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.3 Da der Streitwert beider Verfahren unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Behandlung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Umstritten ist einzig, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2009 einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn des Steuerrechts nachgegangen und der geltend gemachte Verlust zum Abzug zuzulassen ist. 2.1 Bei selbständiger Erwerbstätigkeit können die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden (Art. 30 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 StG; Art. 25 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 DBG). Zu den geschäfts- oder berufsmässigen Kosten gehören unter anderem eingetretene und verbuchte Verluste auf Geschäftsvermögen (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. b StG; Art. 27 Abs. 2 Bst. b DBG), also insbesondere auch ein Negativsaldo in der Erfolgsrechnung am Ende des Geschäftsjahrs («Jahresendverlust»; vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.05.2016, Nrn. 100.2014.279/ 280U, Seite 5 I. Teil, 2001, Art. 27 N. 50; Julia von Ah, Die Besteuerung Selbständigerwerbender, 2. Aufl. 2011, S. 139 ff.). Voraussetzung für den Abzug eines Verlusts ist allerdings, dass dieser aus einer geschäftlichen Tätigkeit herrührt (vgl. VGE 2010/128/129 vom 1.2.2011, E. 2.1, 23218/23219 vom 5.11.2008, in StE 2009 B 23.1 Nr. 63 E. 2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Wenn Verluste bzw. Kosten nicht bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern anderweitig, d.h. im Rahmen einer sog. Liebhaberei oder eines Hobbys entstehen, werden sie steuerlich nicht zum Abzug zugelassen (vgl. Leuch/Strahm, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis- Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, 2. Aufl. 2014, Art. 21 N. 15; Peter Locher, a.a.O., Art. 18 N. 14 und 22 f.; Julia von Ah, a.a.O., S. 7). Liebhaberei ist in diesem Zusammenhang nicht in erster Linie nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, sondern mit der herrschenden Lehre und Praxis als (Ober-)Bezeichnung für sämtliche Tätigkeiten zu verstehen, welche nicht primär mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden. Als Liebhaberei gelten also Tätigkeiten, die von den Steuerpflichtigen aus persönlichen Gründen oder aufgrund persönlicher Neigungen verrichtet werden und nicht vorwiegend der Erzielung von Einkünften dienen. Bei der so verstandenen Liebhaberei liegt keine wirtschaftlich relevante, vorab auf die Erzielung von Einkommen gerichtete Tätigkeit vor. Folglich stellen die damit verbundenen Vermögensabgänge Einkommensverwendung dar und sind als solche nicht abzugsfähig (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Vorbem. zu Art. 16-39 N. 37, Art. 16 N. 12 und 36, Art. 18 N. 48 ff.; vgl. im Übrigen die Hinweise hiernach in den E. 2.2 ff.). 2.2 Als selbständig erwerbstätig gelten jene natürlichen Personen, die durch den Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in frei gewählter Organisation, auf eigenes Risiko, anhaltend, planmässig und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen (BGE 125 II 113 E. 5b; BGer 2C_894/2013 und 2C_395/2013 vom 18.9.2015, E. 2.2, 2C_186/2014 und 2C_187/2014 vom 4.9.2014, in ASA 83 S. 231 E. 2; BVR 2007 S. 108 E. 3.1, 2005 S. 555 [VGE 22002/22003 vom 22.3.2005], nicht publ. E. 2.4, 1999 S. 61 E. 5; Peter Locher, a.a.O., Art. 18 N. 7 mit Hinweisen). Von der Liebhaberei oder einem Hobby grenzt sich die selbständige Erwerbstätigkeit dadurch ab, dass sie auf Gewinnerzielung bzw. auf die Erzielung eines

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.05.2016, Nrn. 100.2014.279/ 280U, Seite 6 Erwerbseinkommens ausgerichtet ist (Gewinnstrebigkeit; BVR 2005 S. 555 [VGE 22002/22003 vom 22.3.2005], nicht publ. E. 2.5, 1999 S. 61 E. 5; VGE 22716/22717 vom 14.9.2006, in NStP 2006 S. 97 E. 3.1). Die Qualifizierung einer Tätigkeit als Liebhaberei bzw. Hobby oder als Erwerbstätigkeit ist eine steuerrechtliche; über die Qualität der Arbeit und über die Ernsthaftigkeit, mit der jene ausgeübt wird, sagt sie nichts aus (siehe zum Ganzen VGE 2010/128/129 vom 1.2.2011, E. 2.2, 23218/23219 vom 5.11.2008, in StE 2009 B 23.1 Nr. 63 E. 3.1). 2.3 Gewinnstrebigkeit setzt einmal die (subjektive) Absicht voraus, Gewinn zu erzielen (BGE 125 II 113 E. 5b; Peter Locher, a.a.O., Art. 18 N. 22). Diese Absicht allein genügt aber nicht: Wenn die steuerpflichtige Person zwar gewillt und überzeugt ist, dass eine Gewinnerzielung möglich ist, die fragliche Tätigkeit sich aber von vornherein aufgrund ihrer objektiven Eigenschaften nicht oder nicht mit der erforderlichen Sicherheit zur Erzielung eines Gewinns eignet, so liegt keine selbständige Erwerbstätigkeit vor. Subjektives Streben nach Einkommen und objektive Eignung der Tätigkeit zur nachhaltigen Gewinnerzielung müssen kumulativ vorliegen (vgl. BGer 2C_375/2015 vom 1.12.2015, E. 7.1, 2C_188/2015 und 2C_189/2015 vom 23.10.2015, E. 2.2, 2C_186/2014 und 2C_187/2014 vom 4.9.2014, in ASA 83 S. 231 E. 2, 2C_14/2013 und 2C_15/2013 vom 30.5.2013, in StR 2013 S. 647 E. 4; BVR 2005 S. 555 [VGE 22002/22003 vom 22.3.2005], nicht publ. E. 2.5; VGE 2010/128/129 vom 1.2.2011, E. 2.3, 23218/23219 vom 5.11.2008, in StE 2009 B 23.1 Nr. 63 E. 3.1; Julia von Ah, a.a.O., S. 7 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 18 N. 48 f.). 2.4 Bringt eine Tätigkeit auf Dauer nichts ein, so ist dies ein deutliches Indiz dafür, dass es entweder an der Gewinnstrebigkeit oder an der objektiven Eignung zur Gewinnerzielung mangelt. In der Praxis wird daher auf das Fehlen der einen oder anderen geschlossen, wenn aus einer Tätigkeit während längerer Dauer Verluste resultieren und ein Gewinn realistischerweise nicht in Aussicht steht. Von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht ist insbesondere auszugehen, wenn ein vernünftig und wirtschaftlich handelnder Dritter, dem es um die Erzielung eines Erwerbseinkommens geht, sich in einer vergleichbaren Situation wegen des finanziellen Misserfolgs von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.05.2016, Nrn. 100.2014.279/ 280U, Seite 7 der Weiterführung der Tätigkeit hätte abbringen lassen (vgl. BGer 2C_188/2015 und 2C_189/2015 vom 23.10.2015, E. 2.3; BVR 2005 S. 555 [VGE 22002/22003 vom 22.3.2005], nicht publ. E. 2.5, 1999 S. 61 E. 5). Wird diese dennoch weitergeführt, ist anzunehmen, dass dafür andere Motive als der Erwerbszweck massgebend sind (vgl. BGer 2A.46/2005 vom 31.8.2005, in StE 2006 B 23.1 Nr. 59 E. 2.2.1). Für die Beantwortung der Frage, ob eine Tätigkeit auf Dauer nichts einbringt, können auch die Verhältnisse in den auf die streitbetroffene Steuerperiode folgenden Jahren Anhaltspunkte liefern (vgl. BGer 2A.126/2007 vom 19.9.2007, in StR 2008 S. 36 E. 2.3). Ab welcher Verlustdauer im Sinn eines gewichtigen Indizes auf fehlende Gewinnstrebigkeit zu schliessen ist, kann nicht in allgemeiner Weise gesagt werden, sondern hängt von den Umständen, der Art der fraglichen Tätigkeit und den erforderlichen Anfangsinvestitionen ab. Dabei kommt allfälligen Gewinnen in einzelnen Jahren keine entscheidende Bedeutung zu, wenn sie im Vergleich zu den Verlusten gering erscheinen und sich insbesondere nicht in einer Grössenordnung bewegen, in welcher von einem existenzsichernden Einkommen gesprochen werden kann (vgl. zum Ganzen VGE 2010/128/129 vom 1.2.2011, E. 2.4, 23218/23219 vom 5.11.2008, in StE 2009 B 23.1 Nr. 63 E. 3.3). 2.5 Nach allgemeinen Regeln über die Verteilung der objektiven Beweislast tragen die Fiskalbehörden die Beweislast für steuerbegründende oder steuererhöhende Tatsachen. Hinsichtlich steueraufhebender oder steuermindernder Tatsachen haben indessen die Steuerpflichtigen die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen (vgl. BVR 2009 S. 465 E. 3 Ingress, 2007 S. 49 [VGE 22065 vom 15.8.2006], nicht publ. E. 2.4). Dementsprechend obliegt der Nachweis, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, grundsätzlich der Steuerbehörde. Ist in einem konkreten Fall aber streitig, ob eine bestimmte verlustbringende Betätigung überhaupt eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt, ist hierfür die steuerpflichtige Person beweispflichtig (vgl. VGE 2010/128/129 vom 1.2.2011, E. 2.6 mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.05.2016, Nrn. 100.2014.279/ 280U, Seite 8 3. 3.1 Mit seinen Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften will der Beschwerdeführer aufzeigen, dass verschiedene in der Politik und Wirtschaft angewandte Theorien falsch sind. Insbesondere ist er bestrebt, seine Erkenntnisse über die «organisierten Wirtschafts- und Gesellschaftssysteme (W & G-System-e)» öffentlich bekannt zu machen (vgl. Beschwerden, S. 2 ff.). Mit seiner Forschungstätigkeit hat der Beschwerdeführer im streitbetroffenen Jahr 2009 keine (Brutto-)Einnahmen verbuchen können und einen Verlust von Fr. 9ʹ320.-- ausgewiesen, der auf Aufwendungen (insbesondere für öffentlichen und privaten Transport, Büromaterial, Telefon und Verpflegung) von Fr. 7'478.-- und auf geleistete AHV-Beiträge von Fr. 1'842.-- zurückgeht (vgl. Vorakten Steuerverwaltung, pag. 7a ff.). Seit dem Jahr 2005 hat der Beschwerdeführer mehrheitlich Verluste erzielt (2005: Fr. 9ʹ560.--; 2006: Fr. 11ʹ652.-- und 2007: Fr. 4ʹ993.--); einzig im Jahr 2008 resultierte ein Gewinn von Fr. 2ʹ543.-- (vgl. act. 16A-C; Vorakten Steuerverwaltung, pag. 57 und 61). 3.2 Der Beschwerdeführer hat damit von 2005 bis 2009 einen Gesamtverlust von Fr. 35'525.-- erwirtschaftet, wovon Fr. 26'205.-- steuerlich zum Abzug zugelassen worden sind. Dem im Jahr 2008 erzielten Gewinn kommt mit Blick auf diese Verluste keine entscheidende Bedeutung zu, zumal er zu gering ist, als dass von einem (teilweise) existenzsichernden Einkommen gesprochen werden könnte. Bei diesen Gegebenheiten ist nicht ersichtlich, inwiefern berechtigte Hoffnung bestand, mittelfristig ein existenz(mit)sicherndes Einkommen zu erzielen. Bereits aus diesem Grund muss bezweifelt werden, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers überhaupt objektiv geeignet ist, Einkünfte zu erzeugen, die zum Bestreiten des Lebensunterhalts nachhaltig beitragen können. Ob die Erwerbstätigkeit bereits deshalb nicht als selbständig zu qualifizieren ist, kann allerdings dahingestellt bleiben. Denn so oder anders fehlt es an der Gewinnstrebigkeit: Wie dargelegt (vgl. vorne E. 2.4), ist andauernder Verlust ein gewichtiges Indiz dafür, dass es an der Gewinnstrebigkeit fehlt. Angesichts der Geschäftszahlen sowie in Anbetracht der Art der ausgeübten Tätigkeit bestanden im Jahr 2009 keine berechtigten Aussichten (mehr), dass der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.05.2016, Nrn. 100.2014.279/ 280U, Seite 9 Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit Gewinne verzeichnen würde, mit denen er seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise zu bestreiten vermöchte. Eine Drittperson in vergleichbarer Lage hätte nach den Misserfolgen in den früheren Geschäftsjahren wohl kaum weitere Verluste in Kauf genommen, wenn ihre Tätigkeit vorwiegend auf Gewinnerzielung ausgerichtet gewesen wäre. Vielmehr hätte sie sich von der wirtschaftlichen Zwecklosigkeit ihres Unterfangens überzeugen lassen und die fragliche Tätigkeit aufgegeben. Dies legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer seine Forschungsarbeiten aus Überzeugung und nicht aus einer Gewinnabsicht heraus ausübt, wobei es ihm im Wesentlichen um Anerkennung in der Fachwelt und der breiten Öffentlichkeit geht. Er räumt denn auch ein, es sei kaum möglich, eine produktive Forschungstätigkeit mit der gewinnbringenden Akquirierung von Aufträgen zu verbinden (vgl. Beschwerden, S. 2 ff.). Damit gesteht er implizit ein, dass er mehr Gewicht auf seine Forschung legt als auf eine (zusätzliche) Einkommensquelle. Er zeigt schliesslich nicht auf, dass bzw. inwiefern er sich um Aufträge bemüht, womit letztlich der Nachweis fehlt, dass er mit der Absicht, einen Gewinn zu erzielen, am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. 3.3 Das Ausmass der Verluste, die Dauer der verlustreichen Tätigkeit sowie deren Art sprechen nach dem Ausgeführten klar dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in erster Linie beabsichtigt, Gewinn zu erzielen, sondern die Tätigkeit primär auf einer von der Erzielung eines kalkulierbaren Ertrags unabhängigen persönlichen Leidenschaft beruht. Die Gesamtumstände lassen darauf schliessen, dass Antrieb und Motivation für seine Forschungstätigkeit primär das Aufzeigen seiner Forschungsergebnisse und deren Nutzen für die Gesellschaft bildet. Selbst wenn er daneben Erträge anstreben sollte, erscheint seine Tätigkeit nicht als gewinnstrebig. Aufgrund der äusseren Umstände auf eine fehlende Absicht der Gewinnerzielung zu schliessen, rechtfertigt sich umso mehr, als der Beschwerdeführer im Jahr 2009 für das Bestreiten seines Lebensunterhalts nicht auf die Einnahmen aus der fraglichen Tätigkeit angewiesen war, da er über ein Einkommen von insgesamt Fr. 51'402.-- (Fr. 29'387.-- aus seiner Tätigkeit an der Universität B.________ und Fr. 22'015.-- aus Leistungen der Arbeitslosenversicherung; vgl. Vorakten Steuerverwaltung, pag. 2) verfügte (vgl. VGE 2010/128/129 vom 1.2.2011, E. 3.5 mit weiteren Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.05.2016, Nrn. 100.2014.279/ 280U, Seite 10 3.4 Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumente sind ebenfalls nicht geeignet, seine Tätigkeit im Jahr 2009 als gewinnstrebig erscheinen zu lassen. 3.4.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Steuerbehörden hätten den Aspekt der Gewinnstrebigkeit zu stark gewichtet (Beschwerden, S. 4 ff.). Die Abgrenzung einer selbständigen Erwerbstätigkeit von der Liebhaberei im Sinn des Steuerrechts erfolgt nach objektiven und überprüfbaren Kriterien (vgl. im Einzelnen vorne E. 2.2 ff.). Sprechen diese Kriterien wie vorliegend gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit aus steuerlicher Sicht, ist damit nichts gesagt über die Ernsthaftigkeit und Professionalität, mit der die fragliche Tätigkeit ausgeübt wird. Dem Beschwerdeführer kann denn auch nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, die Vorinstanz habe keine umfassende und genügende Gesamtbetrachtung vorgenommen (Beschwerden, S. 1 und 3), hat diese die fragliche Tätigkeit doch korrekterweise aus steuerrechtlicher Sicht beurteilt und sie in Übereinstimmung mit der Lehre und Rechtsprechung als nicht gewinnstrebig bezeichnet. 3.4.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, seine Tätigkeit sei von den AHV-Behörden als selbständig anerkannt worden (vgl. Beschwerden, S. 7). Hierzu ist zu bemerken, dass bereits wegen der Unterschiedlichkeit des jeweiligen Regelungszwecks weder aufgrund der teilweisen rechtlichen Anknüpfung des AHV-Rechts an das DBG bzw. StG noch umgekehrt aufgrund der steuerrechtlichen Anknüpfung an das AHV-Recht von einem einheitlichen Verständnis des Begriffs der selbständigen Erwerbstätigkeit in beiden Rechtsgebieten auszugehen ist (vgl. Julia von Ah, a.a.O., S. 245 f.). Die Beurteilung der AHV-Behörden vermag daher die steuerrechtliche Qualifikation der Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht zu präjudizieren (vgl. VGE 2010/128/129 vom 1.2.2011, E. 3.6.2). Auch der (sinngemässe) Einwand des Beschwerdeführers, dass er keine genügende Altersvorsorge aufbauen könne, wenn der strittige Verlust steuerlich nicht abgezogen werde (vgl. Beschwerden, S. 7), ist aus steuerrechtlicher Sicht unerheblich. Ebenso wenig hängt die Beurteilung der selbständigen Erwerbstätigkeit in der Steuerperiode 2009 davon ab, wie die Gewinne und Verluste in den Vorjahren beurteilt wurden (vgl. Beschwerden, S. 6). Vorangehende Steu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.05.2016, Nrn. 100.2014.279/ 280U, Seite 11 erveranlagungen präjudizieren spätere Veranlagungen nicht (vgl. VGE 2013/310/311 vom 9.1.2015, E. 1.2). Die Frage der Anerkennung der selbständigen Erwerbstätigkeit ist jeweils separat zu prüfen. Die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse auf denen eine Veranlagung beruht, können also in einer späteren Periode abweichend beurteilt werden (vgl. etwa BGE 140 I 114 E. 2.4.3 mit weiteren Hinweisen). 3.4.3 Schliesslich kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er sinngemäss vorbringt, der strittige Verlust stehe in einem Zusammenhang mit seiner unselbständigen Tätigkeit an der Universität B.________ (vgl. Beschwerden, S. 6). Unselbständig erwerbstätige Personen dürfen gewisse Gewinnungs- bzw. Berufskosten von den gesamten steuerbaren Einkünften abziehen (vgl. zu den einzelnen Kosten Art. 31 Abs. 1 StG; Art. 26 Abs. 1 DBG). Näheres regelt für die Kantonsund Gemeindesteuern die Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Berufskosten (Berufskostenverordnung, BKV; BSG 661.312.56) und für die direkte Bundessteuer die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung, VBK; SR 642.118.1). Nicht sämtliche mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängenden Kosten sind als Berufskosten abziehbar, sondern nur diejenigen Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (vgl. Art. 2 Abs. 1 BKV; Art. 1 Abs. 1 VBK). Der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen – zu denen auch die Berufskosten gehören – obliegt der steuerpflichtigen Person. Diese hat die steuermindernde Tatsache nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 140 II 248 E. 3.5, 121 II 257 E. 4c/aa; BVR 2011 S. 241 E. 4.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 123 N. 77 ff., mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen VGE 2015/91/92 vom 4.12.2015, E. 3.1, 2013/366/367 vom 1.9.2015, E. 2.1). In den Veranlagungsverfügungen 2009 wurden die durch den Beschwerdeführer selbst getragenen Gewinnungs- bzw. Berufskosten im Zusammenhang mit seiner unselbständigen Tätigkeit an der Universität B.________ im Umfang von Fr. 4'600.-- berücksichtigt (vgl. Vorakten Steuerverwaltung, pag. 11 und 15). Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, sein «gesamtes Tätigkeitsfeld

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.05.2016, Nrn. 100.2014.279/ 280U, Seite 12 besteh[e] aus mehreren Bereichen, die untereinander verbunden [seien] und nicht isoliert betrachtet werden» dürften (Beschwerden, S. 3), legt aber nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass noch weitere (durch die Universität B.________ nicht getragene) Gewinnungs- bzw. Berufskosten in einem direkten Zusammenhang mit seiner unselbständigen Tätigkeit als administrativer Mitarbeiter gestanden hätten. Folglich können die hier interessierenden Auslagen auch nicht im Rahmen der unselbständigen Tätigkeit berücksichtigt werden. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Dauer der Verlustperiode im Verbund mit den übrigen Umständen klar gegen eine Gewinnstrebigkeit und damit gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit im Steuerjahr 2009 sprechen. Selbst wenn die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit objektiv geeignet wäre, nachhaltig und mit gewisser Sicherheit ein relevantes Einkommen abzuwerfen, so kann nicht gesagt werden, die Tätigkeit werde hauptsächlich mit Gewinnabsicht ausgeübt. Der im Jahr 2009 erlittene Verlust ist folglich nicht zum Abzug zuzulassen. Damit halten die angefochtenen Entscheide der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.05.2016, Nrn. 100.2014.279/ 280U, Seite 13 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2009 wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern - der Eidgenössischen Steuerverwaltung Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.