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Bern Verwaltungsgericht 12.02.2015 100 2014 271

12 février 2015·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,825 mots·~9 min·3

Résumé

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 2. September 2014 - BD 233/13) | Ausländerrecht

Texte intégral

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 21.03.2015 nicht eingetreten (2C_244/2015). 100.2014.271U HER/MAL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Februar 2015 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 2. September 2014; BD 233/13)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2015, Nr. 100.2014.271U, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1 Die thailändische Staatsangehörige A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geboren am … 1974, heiratete am 27. November 2009 in Thailand den Schweizer Bürger B.________. Am 23. Juni 2010 reiste sie in die Schweiz ein, worauf ihr gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Nachdem das Ehepaar den gemeinsamen Haushalt bereits im April 2011 aufgehoben hatte, wurde die kinderlos gebliebene Ehe am 18. Februar 2014 geschieden. 1.2 Mit Verfügung vom 2. September 2013 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und setzte ihr eine Ausreisefrist an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) mit Entscheid vom 2. September 2014 ab unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 17. Oktober 2014. 1.3 Gegen den Entscheid der POM hat die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung des MIP vom 2. September 2013 sowie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr, «eventuell mit einer verkürzten Frist». Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Abteilungspräsident hat mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde. 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2015, Nr. 100.2014.271U, Seite 3 angefochtenen Entscheid (dazu E. 2.2 hiernach) besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 2.2 In ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung des MIP vom 2. September 2013. Damit verkennt sie, dass ihrer Beschwerde an die POM voller Devolutiveffekt zugekommen ist und der vorinstanzliche Entscheid an die Stelle der ursprünglichen Verfügung getreten ist. Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht kann deshalb ausschliesslich der Entscheid der POM sein (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Aus der Begründung der Rechtsschrift, die für die Auslegung der Anträge beizuziehen ist (statt vieler BVR 2011 S. 391 E. 3.3 mit Hinweisen), ergibt sich aber, dass sich die Beschwerde (auch) gegen den Entscheid der POM richtet. Soweit die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung beantragt wird, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten (BVR 2010 S. 411 E. 1.4). 2.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten, welche innert der Beschwerdefrist eingereicht sein müssen (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 3 VRPG). An die Begründung werden zwar praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 11, 15). – Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin setzt sich nur ganz am Rand mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Ob die Beschwerdeschrift im Einzelnen den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt, ist daher fraglich, kann aber mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. 2.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2015, Nr. 100.2014.271U, Seite 4 3. Im Streit liegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. 3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich zu Recht jedenfalls nicht ausdrücklich auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20). Die für diesen Anspruch erforderliche Dauer einer in der Schweiz gelebten ehelichen Gemeinschaft von drei Jahren ist offensichtlich nicht erfüllt, nachdem das Paar nicht einmal ein Jahr zusammengelebt hat (vgl. vorne E. 1.1; Akten MIDI pag. 86). Insoweit ist daher ohne Belang, ob die Beschwerdeführerin, wie sie vorbringt, erfolgreich integriert ist. – Strittig ist, ob die Voraussetzungen eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG erfüllt sind. 3.2 Der sog. nacheheliche Härtefall setzt voraus, dass wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt die Vermeidung schwerwiegender Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (zur Alternativität dieser Gründe vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Als Richtlinie bleibt indes zu beachten, dass der Gesetzgeber für einen nachehelichen Härtefall eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraussetzt. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1, 393 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.3; Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2015, Nr. 100.2014.271U, Seite 5 Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., 77 ff.). 3.3 Nach Ansicht der Vorinstanz liegen keine wichtigen persönlichen Gründe vor, die der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einräumen. Es sei weder ersichtlich noch dargetan, dass sie Opfer ehelicher Gewalt geworden wäre oder ihre soziale Wiedereingliederung in Thailand stark gefährdet sei. Mit Blick darauf, dass sie bis ins Alter von 36 Jahren in ihrer Heimat gelebt habe, sei anzunehmen, dass sie mit der dortigen Sprache und Kultur noch sehr gut vertraut sei. Weiter sei davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin ohne namhafte Probleme möglich sein werde, sich wieder gesellschaftlich und wirtschaftlich im Heimatland zu integrieren, zumal dort ihre Familienangehörigen, darunter ihr Sohn, lebten. Ein nachehelicher Härtefall könne auch nicht in der geltend gemachten guten wirtschaftlichen Integration erblickt werden (angefochtener Entscheid E. 5b). 3.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet die vorinstanzliche Würdigung nicht substantiiert und bringt auch vor Verwaltungsgericht nichts vor, was auf einen nachehelichen Härtefall hindeuten könnte. Sie begründet auch nicht ansatzweise, weshalb ihr «kaum mehr möglich» sein soll, sich wieder in Thailand einzugliedern (Beschwerde S. 5). Die Beurteilung der Vorinstanz überzeugt und daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben (weiterhin) in geordneten Verhältnissen lebt, keine Schulden hat, über ihre Erwerbstätigkeit mit der AHV abrechnet und die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Beschwerde S. 4). Dies entspricht vielmehr dem, was von allen ausländischen Personen nach einer Aufenthaltsdauer von ein paar Jahren erwartet werden kann und genügt für sich allein nach ständiger Praxis nicht, um einen Anspruch nach Art. 50 Bst. b AuG zu begründen (vgl. BGer 2C_575/2013 vom 7.2.2014, E. 4.3.2 mit Hinweisen; VGE 2013/218 vom 11.2.2014, E. 3.8 [bestätigt durch BGer 2C_293/2014 vom 29.9.2014], 2013/126 vom 11.11.2013, E. 3.4 [bestätigt durch BGer 2C_1179/2013 vom 30.12.2013]). Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu Recht verneint.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2015, Nr. 100.2014.271U, Seite 6 4. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). – Nach zutreffender Ansicht der POM relativiert die eher kurze Aufenthaltsdauer das private Interesse der Beschwerdeführerin an einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (angefochtener Entscheid E. 6c). Dass die Beschwerdeführerin den Alltag in der Schweiz offenbar mühelos bewältigt, erwerbstätig ist und ihr Einkommen versteuert (Beschwerde S. 4), ist zwar positiv zu vermerken. Die Vorinstanz hat dies aber zu Recht nicht ausschlaggebend gewichtet (vgl. angefochtener Entscheid E. 6b; vgl. dazu auch VGE 2013/390 vom 10.4.2014, E. 5). Die Beschwerdeführerin hat den überwiegenden Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht und kann dort auf ein intaktes soziales Netz zurückgreifen; in Thailand leben ihr Sohn, ihre Mutter sowie ihre Geschwister (vgl. Akten MIDI pag. 58). Die Rückkehr in ihr Heimatland ist ihr ohne weiteres zumutbar; ihre Lebens- und Existenzbedingungen sind dadurch, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in vergleichbarer Situation, nicht in gesteigertem Mass beeinträchtigt (vgl. BVR 2013 S. 73 E. 3.4). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin auch nicht ermessensweise verlängert hat. 5. Nach dem Gesagten hat die POM durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung kein Recht verletzt. Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2015, Nr. 100.2014.271U, Seite 7 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 31. März 2015. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1ʹ500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.