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Bern Verwaltungsgericht 17.12.2014 100 2014 24

17 décembre 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,387 mots·~22 min·3

Résumé

Gebühr für Orthopantomographie (Entscheid der Rekurskommission der Universität Bern vom 10. Dezember 2013 - B 22/12) | Gebühren

Texte intégral

100.2014.24U KEP/SIL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. Dezember 2014 Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Sieber A.________ Beschwerdeführerin gegen Universität Bern handelnd durch den Rektor, Hochschulstrasse 4, 3012 Bern Beschwerdegegnerin und Rekurskommission der Universität Bern Schanzeneckstrasse 1, Postfach 8573, 3001 Bern betreffend Gebühr für Orthopantomographie (Entscheid der Rekurskommission der Universität Bern vom 10. Dezember 2013; B 22/12)

Sachverhalt: A. A.________ suchte am 25. März 2009 wegen Schmerzen im linken Kiefergelenk die Zahnmedizinischen Kliniken der Universität Bern (ZMK) auf, wo unter anderem eine Orthopantomographie (OPT), d.h. eine Panoramaaufnahme des gesamten Kieferbereichs, erstellt wurde. Am 27. März 2009 stellte die Universität Bern A.________ für die Orthopantomographie Rechnung über Fr. 139.50. Da A.________ diese Rechnung nicht bezahlte und im nachfolgend angehobenen Betreibungsverfahren Rechtsvorschlag erhob, hielt die Universität Bern mit Verfügung 26. April 2012 fest, dass die Kosten für die Orthopantomographie geschuldet seien. Diese Verfügung konnte A.________ nicht eröffnet werden, weshalb die Universität Bern am 1. November 2012 erneut verfügte, A.________ schulde die Kosten für eine medizinische Untersuchung in der Höhe von Fr. 139.50. B. Die gegen diese Verfügung am 10. Dezember 2012 erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission der Universität Bern mit Entscheid vom 10. Dezember 2013 ab. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 20. Januar 2014 (Poststempel) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und dessen Aufhebung beantragt. Mit Vernehmlassung vom 10. April 2014 und Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2014 beantragen die Rekurskommission der Universität Bern sowie die Universität Bern, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingaben vom 9. Juli und 15. November 2014 hält A.________ ebenso an ihrem bisherigen Antrag fest wie die Rekurskommission der Universität Bern mit Eingabe vom 28. August 2014 und die Universität Bern mit solcher vom 14. Oktober 2014.

Erwägungen: 1. 1.1 Die ZMK erbringen Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit ihrer Bildungsund Forschungsaufgabe stehen (vgl. Art. 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität [Universitätsgesetz, UniG; BSG 436.11] und Art. 110 Abs. 1 Bst. d der Verordnung vom 12. September 2012 über die Universität [Universitätsverordnung, UniV; BSG 436.111.1]) und handeln damit in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Das von den Patientinnen und Patienten geschuldete Entgelt bestimmt sich nach einem von der Universitätsleitung – bzw. bis Ende Januar 2011 von der Erziehungsdirektion (vgl. Art. 122a UniV in der Fassung vom 3.11.2004 [BAG 04-97], in Kraft bis 31.1.2011 [BAG 11-10]) – erlassenen Reglement (vgl. Art. 68 Abs. 3 UniG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 UniV). Ein wesentlicher Teil des Rechtsverhältnisses zwischen den ZMK bzw. der Universität und ihren Nutzerinnen und Nutzern wird daher hoheitlich bestimmt und unterliegt nicht der freien Parteivereinbarung. Die Vorinstanz hat das Verhältnis zwischen der Universität Bern und der Beschwerdeführerin damit zu Recht als öffentlich-rechtliches qualifiziert (vgl. Daniel Kunz, Öffentlich-rechtliches oder privatrechtliches Rechtsverhältnis bei der Erbringung von Dienstleistungen durch die Universität?, in AJP 2001 S. 1450 ff., 1452 f.; allgemein zur Rechtsnatur der Beziehung zwischen öffentlichen Anstalten und deren Benützerinnen und Benützern vgl. BGE 105 II 234 E. 2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, S. 304 ff.; vgl. auch VGE 2012/249 vom 26.9.2013, E. 1.1). – Das Verwaltungsgericht beurteilt als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen (Art. 74 Abs. 1 VRPG). Da auch keiner der Ausschlussgründe von Art. 76 und 77 VRPG zum Tragen kommt, ist es zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher unter Vorbehalt von E. 2 hiernach einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 1.4 Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden

und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Strittig ist eine Gebühr in der Höhe von Fr. 139.50. Der Entscheid fällt damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit. 2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz verschiedentlich Rechtsverzögerung vor (vgl. etwa Beschwerde, S. 5; act. 28 S. 2). Der vorinstanzliche Entscheid ist bereits vor Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergangen, weshalb die Beschwerdeführerin an deren Beurteilung insoweit kein praktisches Rechtsschutzinteresse hat (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 74). Die Beschwerdeführerin verweist sodann auf ein allgemeines Interesse der Öffentlichkeit an der Feststellung von allfälligen Mängeln im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. act. 19 S. 7). Insoweit ist ihr entgegenzuhalten, dass sie keine besondere Betroffenheit geltend macht, sodass sich auch hieraus kein hinreichendes schutzwürdiges Interesse ergibt (vgl. BVR 2010 S. 337 E. 3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 21 und Art. 79 N. 3). Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang daher nicht einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin rügt verschiedene Gehörsverletzungen. 3.1 Vorab macht sie geltend, die Vorinstanz habe ihr einige Aktenstücke nicht zugestellt. Auch befinde sich eine E-Mail der Vorinstanz an die ZMK nicht in den vorinstanzlichen Akten (vgl. act. 18 S. 5; act. 19 S. 7 sowie act. 28 S. 2). – Der Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 21 ff. VRPG; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst das Recht auf Akteneinsicht. Danach haben die Parteien Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern (Art. 23 Abs. 1 VRPG). Das Einsichtsrecht bezieht sich auf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage der Verfügung bzw. des Entscheids zu bilden (BVR 2012 S. 252 E. 3.3.4, 2011 S. 27 E. 2.2). Die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts setzt voraus, dass die Parteien Kenntnis von den Akten haben, die als Grundlage behördlicher Entscheide dienen. Die Parteien sind daher über den Beizug bzw. Eingang solcher Akten von Amtes wegen zu informieren. Es ist dann grundsätzlich an ihnen, Akteneinsicht zu verlangen. In wichtige Beweismittel wie namentlich verwaltungsexterne Gutachten ist nicht nur Einsicht am Sitz der Behörde zu gewähren. Vielmehr sind den Beteiligten solche Aktenstücke von Amtes wegen in Kopie zuzustellen, wenn damit nicht übermässiger Aufwand verbunden ist

(BVR 2011 S. 272 E. 4.4.1). Aus dem Gehörsanspruch folgt weiter die Pflicht zur vollständigen Aktenführung. In den Akten ist alles festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BVR 2012 S. 252 E. 3.3.5; vgl. auch BVR 2013 S. 407 E. 3.2). 3.2 Keine Einsicht erhalten haben will die Beschwerdeführerin zum einen in eine E- Mail der ZMK vom 16. Mai 2013 und die Antwort der Vorinstanz auf diese vom 31. Mai 2013. Diese Schreiben betrafen die Frage, ob die ZMK im vorinstanzlichen Verfahren duplizieren und ob sie weitere Unterlagen einreichen sollen. Zum anderen sei der Beschwerdeführerin eine Aktennotiz vom 18. September 2013 nicht zugestellt worden, in welcher der Sekretär der Vorinstanz ein persönliches Gespräch mit der Beschwerdeführerin betreffend den Verfahrensgang verschriftlicht hat (vgl. act. 19 S. 7; unpag. Akten Rekurskommission). – Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin am 20. September 2013 mitgeteilt, die ZMK hätten «innert Frist keine Duplik eingereicht und auf Nachfrage sinngemäss auf die Einreichung einer solchen verzichtet» (vgl. unpag. Akten Rekurskommission). Sie hat der Beschwerdeführerin damit zur Kenntnis gebracht, dass sie mit den ZMK in Kontakt gestanden hat. Damit hätte für die Beschwerdeführerin hinreichend Anlass bestanden, um Akteneinsicht zu verlangen, hätte sie die entsprechenden Unterlagen einsehen wollen. Ähnliches gilt auch bezüglich der Aktennotiz vom 18. September 2013: Der Beschwerdeführerin war bekannt, dass das fragliche Gespräch – an diesem hat sie selbst teilgenommen – stattgefunden hatte. Es hätte daher an ihr gelegen, um Einsicht in diesbezüglich allfällig erstellte Dokumente zu ersuchen. Die fraglichen Unterlagen waren auch nicht derart wichtig, dass die Vorinstanz sie der Beschwerdeführerin von Amtes wegen (in Kopie) hätte zustellen müssen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von den fraglichen Aktenstücken hatte, kann daher keine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht festgestellt werden. Der Schriftverkehr mit den ZMK im Mai 2013 lässt die Vorinstanz im Übrigen auch nicht als «parteiisch» erscheinen, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. act. 18 S. 5). Die Vorinstanz hat sich allein nach dem Verbleib der Duplik erkundigt und Auskunft hinsichtlich allfälliger weiterer Beweismassnahmen erteilt; ein «Verhandeln» mit den ZMK hinter dem Rücken der Beschwerdeführerin liegt hierin nicht, zumal die Rekurskommission die Beschwerdeführerin wie ausgeführt über die entsprechenden Vorgänge informiert hat. 3.3 Wie die Beschwerdeführerin sodann richtigerweise rügt, befindet sich die E-Mail der Vorinstanz vom 14. Mai 2013, mit welcher diese sich bei den ZMK nach dem Verbleib einer Duplik erkundigt, nicht in den vorinstanzlichen Akten. Die Rekurskommission hat dieses Schreiben vielmehr erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgereicht (vgl. act. 19 S. 7 und act. 22A). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt hierin indessen keine Verletzung der Aktenführungspflicht

durch die Vorinstanz. Das blosse Nachfragen über den Verbleib einer Stellungnahme kann nicht entscheidwesentlich sein (vgl. zur Beweiserheblichkeit von Akten BGE 132 V 387 E. 3.2; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 1999, S. 226 ff.), weshalb das entsprechende Schreiben nicht zwingend in die Akten aufgenommen werden musste. Doch selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, wäre die entsprechende Gehörsverletzung – namentlich wurde das fragliche Schreiben von der Rekurskommission nachgereicht und konnte sich die Beschwerdeführerin umfassend äussern – im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu heilen (vgl. statt vieler BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5; BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2). 3.4 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz sei auf einige Rügen nicht eingegangen, namentlich auf das Vorbringen, nicht über die Kosten der OPT aufgeklärt worden zu sein (Beschwerde, S. 4; act. 18 S. 6). Anders als die Beschwerdeführerin meint, liegt hierin – die Rekurskommission hat über die Beschwerde vom 10. Dezember 2012 entschieden – keine formelle Rechtsverweigerung (vgl. BVR 2011 S. 564 E. 2.2). Es kann allerdings den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, wenn eine Behörde ein rechtserhebliches Vorbringen einer Partei nicht hört, prüft und in die Entscheidfindung einbezieht (vgl. BVR 2012 S. 334 [VGE 2010/510-511 und 2011/2] unpubl. E. 2.3, 2002 S. 1 E. 3a; BGE 136 I 229 E. 5.2). Selbst wenn die Rekurskommission den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin insofern verletzt haben sollte, könnte diese Gehörsverletzung im Verfahren vor Verwaltungsgericht geheilt werden (vgl. zur Heilung E. 3.3 hiervor): Die Beschwerdeführerin konnte ihren Standpunkt in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einbringen und das Verwaltungsgericht prüft die (Rechts-)Frage, ob die umstrittene Gebühr geschuldet ist, mit voller Kognition (vgl. vorne E. 1.3). Sodann überwiegen die Interessen an einer beförderlichen Beurteilung der Sache, zumal die Rekurskommission auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Anlass gesehen hat, auf ihren Entscheid zurückzukommen (vgl. vorne Bst. C). 4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe sich in ihrem Entscheid nicht auf ihr Patientendossier abstützen dürfen und insofern rechtswidrig erhobene Beweismittel beigezogen. Die behandelnde Ärztin hätte diese Akten nicht ohne die Einwilligung der Beschwerdeführerin oder die Ermächtigung der Aufsichtsbehörde, welche beide nicht vorlägen, herausgeben dürfen (vgl. Beschwerde, S. 5; act. 19 S. 3). – Zahnärztinnen und Zahnärzte unterstehen sowohl dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) als auch der Schweigepflicht nach Art. 27 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom

2. Dezember 1984 (GesG; BSG 811.01; vgl. Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 GesG und Art. 2 Bst. b der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen [Gesundheitsverordnung, GesV; BSG 811.111]). Berufsgeheimnis und Schweigepflicht entfallen, wenn die Patientin oder der Patient in die Auskunft eingewilligt bzw. sie oder er die Zahnärztin oder den Zahnarzt zur Auskunft ermächtigt hat (vgl. Art. 321 Ziff. 2 StGB und Art. 27 Abs. 2 GesG). Die Einwilligung bedarf keiner besonderen Form; sie kann auch durch konkludentes Verhalten erfolgen (vgl. BGE 98 IV 217 E. 2). Ausreichend ist namentlich, dass die berechtigte Person die Geheimnisträgerin oder den Geheimnisträger in einem Prozess als Zeugin oder Zeuge anruft. Da die Aussage ohne Befreiung von der Schweigepflicht nicht möglich wäre, liegt im Beweisantrag eine Einwilligung in die Auskunftserteilung (vgl. BGE 97 II 369; Niklaus Oberholzer, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 321 StGB N. 22; Claudine Cavegn, Das Recht der beschuldigten Person auf Ladung und Befragung von Entlastungszeugen im ordentlichen Strafverfahren, Diss. Zürich 2010, S. 66 f. und 80 [auch zum Folgenden]). Entsprechend ist vorliegend in der Beschwerdeerhebung die konkludente Einwilligung der Beschwerdeführerin zur Herausgabe der Behandlungsunterlagen an die Beschwerdebehörden zu sehen, soweit dies zur Beurteilung der Beschwerde notwendig ist. Der Beschwerdebehörde wäre die Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin die geltend gemachte Gebühr schuldet, ohne Beizug dieser Unterlagen nicht oder nur schwer möglich, weshalb auf die Einwilligung zu schliessen ist. Soweit die Beschwerdeführerin die Aktenherausgabe nunmehr kritisiert, erscheint dies als treuwidrig. Die Beschwerde erweist sich damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet. 5. In der Hauptsache ist strittig, ob die Beschwerdeführerin die für die Orthopantomographie in Rechnung gestellte Gebühr bezahlen muss. 5.1 Das Rechtsverhältnis zwischen der Universität Bern und der Beschwerdeführerin ist als öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zu qualifizieren (vgl. auch vorne E. 1.1); es handelt sich um ein sog. Anstalts- oder Sonderstatusverhältnis, welches sich nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung gestaltet (vgl. auch VGE 2012/330 vom 15.8.2013, E. 4.5.1; Walter Fellmann, Arzt und das Rechtsverhältnis zum Patienten, in Kuhn/Poledna [Hrsg.], Arztrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2007, S. 103 ff. [nachfolgend Walter Fellmann, Rechtsverhältnis], 160 und 162). Anders als die Beschwerdeführerin meint (vgl. Beschwerde, S. 4), richtet sich die Pflicht zur Entrichtung eines Entgelts bei Inanspruchnahme von Leistungen der ZMK damit nicht nach dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR; SR 220), sondern nach der Universitätsgesetzgebung (vgl. Art. 68 Abs. 3 UniG und Art. 110 f. UniV). – Bei

einer Benutzungsgebühr wie der vorliegend erhobenen handelt es sich um eine Abgeltung für Leistungen des Gemeinwesens an die abgabepflichtige Person oder für ihr eingeräumte Vorteile. Die abgabepflichtige Person und das Gemeinwesen stehen in einem Austauschverhältnis. Leistung und Gegenleistung sind einander spezifisch zurechenbar. Grund für die Erhebung der Benutzungsgebühr ist das ordnungsgemässe Erbringen der beanspruchten Leistung. Entsprechend sind Gebühren für Leistungen eines öffentlichen Spitals nur geschuldet, wenn die Leistungen ordnungsgemäss erbracht werden (vgl. BVR 1997 S. 172 E. 2b; vgl. auch BVR 2009 S. 120 E. 4.1 [betreffend Notariatsgebühren]). Bei teilweise ordnungsgemässer Leistungserbringung ist eine Gebühr nach dem Äquivalenzgedanken für den ordnungsgemäss erbrachten Leistungsteil geschuldet (vgl. für den privatrechtlichen Arztvertrag BGE 124 III 423 E. 3 und 4 [insbes. E. 4a; Pra 88/1999 Nr. 22]; Walter Fellmann, Rechtsverhältnis, S. 145 f.). 5.2 Die Beschwerdeführerin suchte die ZMK am 25. März 2009 aufgrund von Schmerzen im linken Kiefergelenk auf. Im Lauf der nachfolgenden Untersuchung wurde unter anderem die Orthopantomographie erstellt. Die behandelnde Ärztin stellte die Verdachtsdiagnose einer anterioren Diskusverlagerung mit Reposition, wobei umstritten bleibt, ob die Beschwerdeführerin von dieser Diagnose erfuhr oder nicht. Zur Behandlung wurde der Beschwerdeführerin bis zur nächsten Kontrolle eine Selbsttherapie sowie soweit notwendig eine allenfalls medikamentöse Schmerzbehebung empfohlen. Ein Kontrolltermin wurde von den Beteiligten etwas später zwar vereinbart, indessen mehrmals verschoben. Schliesslich brach die Beschwerdeführerin die Behandlung durch die ZMK ab und suchte einen anderen Arzt auf (vgl. zum Ganzen angefochtener Entscheid, S. 2 ff.; Beschwerde, S. 2; Beschwerdeantwort, S. 2 f.; Journalblatt Nr. 55 4074 [unpag. Akten Vorinstanz], S. 1). 5.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert, sie sei nicht über die Kosten der Behandlung bzw. darüber informiert worden, dass diese durch die Krankenkasse nicht übernommen werden (vgl. Beschwerde, S. 4; act. 18 S. 5). 5.3.1 Die Fachperson hat die Patientin oder den Patienten im Rahmen ihrer Zuständigkeit vollständig, angemessen und verständlich aufzuklären (Art. 39 Abs. 1 GesG). Die Aufklärung hat sich insbesondere auch auf die Kosten der beabsichtigten vorbeugenden, diagnostischen oder therapeutischen Massnahme zu erstrecken (vgl. Art. 39 Abs. 2 Bst. b GesG). Damit trifft die Fachperson eine (minimale) wirtschaftliche Aufklärungspflicht. Jedenfalls wenn sie darum weiss oder darüber in Zweifel ist oder sein muss, dass eine Behandlung, ein Eingriff oder die Honorare von der Krankenhasse nicht gedeckt sind, hat sie die Patientin oder den Patienten auch hierauf aufmerksam zu machen. Die Respektierung dieser Pflicht ist umso strenger zu beurteilen, wenn die betreffende Summe hoch ist (vgl. betreffend Art. 10 Abs. 1 des Dekrets vom 14. Februar 1989 über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und

Patienten in öffentlichen Spitälern [Patientendekret, PatD; GS 1989 S. 128 ff.; in Kraft bis 31.12.2001, BAG 01-83] BVR 1997 S. 172 E. 3 und 4; für den privatrechtlichen Arztvertrag vgl. BGE 119 II 456 E. 2d [Pra 84/1995 Nr. 72]; vgl. auch BGE 133 III 121 E. 4.1.2 [Pra 96/2007 N. 105]). Die Aufklärungspflicht bezieht sich freilich nicht auf Informationen, welche die Patientin oder der Patient kennt oder kennen muss (vgl. für den privatrechtlichen Arztvertrag Walter Fellmann, Rechtsverhältnis, S. 132; derselbe, in Berner Kommentar, 1992 [nachfolgend Walter Fellmann, Berner Kommentar], Art. 398 OR N. 150). 5.3.2 Die Universität gibt an, es sei «nicht mehr genau eruierbar, ob die Beschwerdeführerin über die Kosten der OPT aufgeklärt wurde oder nicht» (Beschwerdeantwort, S. 8). Wie diese Frage unter diesen Umständen heute noch geklärt werden sollte, ist nicht ersichtlich. Es ist daher zu Ungunsten der insofern beweisbelasteten Universität (vgl. BGE 133 III 121 E. 4.1.3 [Pra 96/2007 N. 105]) davon auszugehen, dass keine Aufklärung stattgefunden hat. Anders als die Beschwerdeführerin meint, liegt hierin indessen keine Aufklärungspflichtverletzung: Dass die durchgeführte Orthopantomographie kostenpflichtig ist, ist eine Selbstverständlichkeit, welche auch der Beschwerdeführerin bewusst sein musste. Sodann sind die Kosten von Fr. 139.50 – selbst wenn mit der Beschwerdeführerin von einem erheblichen Preisunterschied zum benachbarten Ausland auszugehen wäre (vgl. act. 18 S. 5) – nicht derart aussergewöhnlich, dass sich eine Aufklärung aus diesem Grund aufgedrängt hätte. So kostet eine Orthopantomographie nach dem Tarif der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) für Privatpatientinnen und Privatpatienten 45 Taxpunkte zu maximal Fr. 5.80, mithin höchstens Fr. 261.-- (vgl. Zahnazttarif, Kurzfassung, abrufbar unter <http://www.sso.ch>, Rubriken «Recht, Tarif», «Zahnarzt-Tarif», «Kurztarif»; zuletzt abgerufen am 13.12.2014). Weiter kann als gemeinhin bekannt vorausgesetzt werden, dass Leistungen von Zahnärztinnen und Zahnärzten nur in einzelnen Fällen durch die obligatorische Krankenversicherung übernommen werden (vgl. Art. 31 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Die Beschwerdeführerin hätte unter diesen Umständen ausreichenden Grund gehabt, an der Kostenübernahme durch die Krankenversicherung zumindest zu zweifeln. Hinzu kommt, dass aufgrund der Geringfügigkeit der in Frage stehenden Gebühr die Anforderungen an die Aufklärungspflicht nicht allzu hoch sind. Damit kann die Beschwerdeführerin aus dem Unterlassen der Aufklärung über die Kosten der Orthopantomographie nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.4 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Behandlung durch die ZMK ausserdem in verschiedener Hinsicht nicht ordnungsgemäss erfolgt (vgl. etwa Beschwerde, S. 5; act. 18 S. 7; act. 19 S.4 f.).

5.4.1 Ob die ZMK ihre Leistungen ordnungsgemäss erbracht hat, bestimmt sich primär nach den anwendbaren (öffentlich-rechtlichen) Bestimmungen (vgl. E. 5.1 hiervor). Soweit sich diese nicht äussern, können die einschlägigen privatrechtlichen Normen sinngemäss beigezogen werden (vgl. Walter Fellmann, Rechtsverhältnis, S. 164; vgl. auch derselbe, Berner Kommentar, Vorbemerkungen zu den Art. 394- 406 OR N. 213), mithin die Bestimmungen des Auftragsrechts (vgl. zur Qualifikation des Arzt- bzw. Zahnarztvertrags als Auftrag BGE 133 III 121 E. 3.1 [Pra 96/2007 N. 105], 132 III 359 E. 3.1; Walter Fellmann, Berner Kommentar, Art. 394 OR N. 185). Als Beauftragte bzw. Beauftragter muss die Zahnärztin oder der Zahnarzt für die getreue und sorgfältige Ausführung des übertragenen Geschäfts einstehen. Sie oder er schuldet der Patientin oder dem Patienten dabei nicht die Wiederherstellung der Gesundheit, sondern lediglich die darauf ausgerichtete Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Der Erfolg der Behandlung gehört nicht zu den übernommenen Pflichten. Der Umfang der ärztlichen Sorgfaltspflicht richtet sich nach objektiven Kriterien. Die diesbezüglichen Anforderungen lassen sich nicht ein für allemal festlegen; sie bestimmen sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls, namentlich der Art des Eingriffs oder der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Ermessenspielraum, den Mitteln und der Zeit, die der Zahnärztin oder dem Zahnarzt zur Verfügung stehen, sowie nach deren oder dessen Ausbildung und Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 133 III 121 E. 3.1 [Pra 96/2007 N. 105]; BGer 4A_499/2011 vom 20.3.2012, E. 3.1). 5.4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Notwendigkeit der Orthopantomographie; es bestehe der Verdacht, diese sei allein zu Schulungszwecken innerhalb der ZMK erstellt worden (vgl. etwa Beschwerde, S. 3; act. 18 S. 7). – Eine Orthopantomographie ist eine Panoramabildaufnahme des gesamten Kiefers; es werden die Kieferknochen und Zähne in einer Aufnahme abgebildet. Die Orthopantomographie findet als röntgendiagnostisches Verfahren typischerweise bei kieferchirurgischen Fragestellungen und unklaren Kieferbeschwerden in der Paradontologie und Kieferorthopädie Verwendung (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 1552). Die Beschwerdeführerin hat die ZMK unbestritten aufgrund nicht näher bestimmter Schmerzen im linken Kiefergelenk aufgesucht (vgl. E. 5.2 hiervor). Es kann damit nicht als nicht ordnungsgemäss angesehen werden, wenn die behandelnde Ärztin im Rahmen der Erstkonsultation auch eine Orthopantomographie erstellt hat. Unbesehen des genauen Ablaufs der Erstkonsultation war die Tomographie geeignet, den Kieferbereich abzubilden, um allfällige pathologische Veränderungen zu diagnostizieren bzw. auszuschliessen (vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 3). Nicht entscheidend ist dabei, ob die bei der Beschwerdeführerin letztlich festgestellten Beschwerden mit der OPT sichtbar gemacht werden konnten oder nicht. Diese war jedenfalls ein geeignetes Verfahren, um die von der Beschwerdeführerin beklagten Schmerzen abzuklären. Es kann damit auch ausgeschlossen werden, dass die

Aufnahme allein für Schulungszwecke innerhalb der ZMK erstellt wurde. Soweit die Orthopantomographie betreffend haben die ZMK ihre Leistungen damit ordnungsgemäss erbracht. Zumindest in diesem Umfang schuldet die Beschwerdeführerin folglich die Behandlungsgebühr. Für die vorliegend strittige Gebühr unerheblich bleibt dagegen, ob die weiteren Leistungen der ZMK, d.h. insbesondere die sonstige Untersuchung, die Diagnosestellung sowie die der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Behandlung, ebenfalls ordnungsgemäss erfolgten (vgl. E. 5.1 hiervor). Auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin braucht damit nicht eingegangen zu werden. Immerhin ist anzumerken, dass keine Rolle spielt, ob die Behandlung durch die ZMK letztendlich erfolgreich war oder nicht – der Erfolg der Behandlung ist nicht geschuldet (vgl. E. 5.4.1 hiervor). 5.4.3 Soweit die Beschwerdeführerin auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend machen sollte, die Orhopantomographie sei von schlechter Qualität (vgl. act. 18 S. 2 f.), ist ihr entgegenzuhalten, dass sie nicht weiter ausführt, inwieweit die Aufnahme qualitativ fehlerhaft sein sollte. Sie setzt sich mit diesem Vorbringen sodann mit dem mehrfach erhobenen, wenn auch unbegründeten, Vorwurf in Widerspruch, die Universität habe die OPT für Schulungszwecke angefertigt und heute noch Verwendung für diese (vgl. etwa act. 18 S. 7). Auch insoweit spricht folglich nichts gegen die Erhebung der umstrittenen Gebühr. 5.5 Zusammenfassend liegt damit jedenfalls mit Blick auf die Erstellung der OPT eine ordnungsgemässe Leistung von Seiten der Universität vor. Folglich ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Vorinstanz die grundsätzliche Gebührenpflicht der Beschwerdeführerin bejaht hat. 6. Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Höhe der Gebühr rügt, diese bestimme sich nach privatrechtlichen Grundsätzen (vgl. act. 19 S. 3 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Gebühren für die von der Universität erbrachten Dienstleistungen bestimmen sich vielmehr nach den einschlägigen öffentlichen Bestimmungen (vorne E. 1.1 und 5.1); vorliegend ist die Direktionsverordnung vom 29. Oktober 2007 über die Gebühren der Zahnmedizinischen Kliniken der Medizinischen Fakultät der Universität Bern (GebDV ZMK; BAG 07-133; in Kraft bis 1.2.2011; BAG 11-59) einschlägig, welche im Zeitpunkt der Behandlung der Beschwerdeführerin in Kraft war (vgl. BVR 2004 S. 348 E. 1.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 70 f.). Demnach berechnen die ZMK ihre zahnärztlichen Untersuchungen nach dem Tarif vom 1. April 1994 der SSO sowie dem Tarif vom 1. April 1994 für zahntechnische Arbeiten des Verbandes für Zahntechnische Laboratorien Schweiz (VZLS; vgl. Art. 3 Abs. 1

GebDV ZMK). Es ist damit nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Vorinstanz die Gebühr entsprechend festgesetzt hat. Auf deren Erwägungen kann diesbezüglich verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid, S. 12; vgl. zum SSO-Tarif auch vorne E. 5.3.2). 7. Die Beschwerdeführerin erhebt weiter «die Einrede der Verjährung» (Beschwerde, S. 5). Sie setzt sich diesbezüglich indessen in keiner Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und führt nicht aus, weshalb dieser unrichtig sein sollte (vgl. angefochtener Entscheid, S. 17 f.). Damit sind die Begründungsanforderungen von Art. 32 Abs. 2 VRPG nicht erfüllt, und zwar auch dann nicht, wenn berücksichtigt wird, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Laiin handelt (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15). Entsprechend ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzugehen. – Ohnehin wäre die umstrittene Gebühr nicht verjährt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in analoger Anwendung von Art. 128 Ziff. 3 OR von einer Verjährungsfrist von fünf Jahren ausgegangen ist (vgl. BGE 126 II 54 E. 7; BVR 2001 S. 341 E. 3a). Damit ist die Verjährung bisher nicht eingetreten, nachdem die Universität bereits im März 2009 Rechnung gestellt, etwas später die Betreibung eingeleitet sowie die fragliche Gebühr am 1. November 2012 verfügt und die Verjährung mit diesen Handlungen unterbrochen hat (vgl. BVR 2001 S. 341 E. 3c [einleitend]). 8. Die Beschwerdeführerin bringt zuletzt sinngemäss vor, die Universität habe auf die strittige Gebühr verzichtet (vgl. Beschwerde, S. 4 f.). Insoweit ist unbestritten, dass die zuständige Ärztin der ZMK der Beschwerdeführerin im August 2009 mitteilte, die Rechnung für die Gebühr «zurückzuziehen», falls die Beschwerdeführerin das anlässlich der OPT erstellte Röntgenbild retourniere und die Adresse ihres neuen Arztes bekanntgebe (vgl. unpag. Akten POM, Beschwerdebeilage 3; angefochtener Entscheid, S. 13). Unbestritten ist indessen auch, dass die Beschwerdeführerin der ZMK die Identität und die Adresse ihres neuen Zahnarztes niemals mitgeteilt hat (vgl. Beschwerde, S. 5). Unbesehen darum, ob die Beschwerdeführerin den ZMK das fragliche Röntgenbild zugestellt hat – auf die entsprechenden Ausführungen ist daher nicht einzugehen –, kann damit nicht von einem Verzicht auf die Gebühr durch die Universität ausgegangen werden. Keine Rolle spielt unter diesen Umständen, ob die zuständige Ärztin einen entsprechenden Verzicht überhaupt hätte erklären können und ob sie den Verzicht von den gestellten Bedingungen hätte abhängig machen dürfen. Jedenfalls fehlt es an einer (unbedingten) Verzichtserklärung.

9. 9.1 Nach dem Ausgeführten ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführerin schulde die Gebühr über Fr. 139.50 für die Orthopantomographie. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich. Entsprechend hat sie die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 und 2 und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Beschwerdegegnerin - der Rekurskommission der Universität Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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