100.2014.218U publiziert in BVR 2017 S. 255 HAT/SIL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Februar 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiber Sieber A.________ vertreten durch Advokat … Beschwerdeführer gegen Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern Münsterplatz 3a, 3011 Bern betreffend Verwaltungssanktion wegen Nichteinhaltens von Mindestlohnvorschriften (Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 27. Juni 2014; I2013-026)
Sachverhalt: A. A.________ ist unter der Firma A.________ Küchenmontage in … (D) als nicht im Handelsregister eingetragener Einzelkaufmann deutschen Rechts tätig. Zwischen dem 15. Oktober (Anreise) und dem 20. Oktober 2012 beschäftigte er den in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften B.________ für Arbeiten beim Umbau eines Mehrfamilienhauses in der Einwohnergemeinde (EG) … . Gestützt auf eine Kontrolle des Vereins Arbeitsmarktkontrolle Bern (AMKBE) stellte die Regionale Paritätische Berufskommission im Schreinergewerbe Bern-Seeland (RPK) am 5. Februar 2013 fest, die minimalen Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer seien nicht eingehalten worden, und auferlegte der «Firma C.________» eine Konventionalstrafe von Fr. 375.--. Ausserdem verpflichtete sie diese zur Nachzahlung des vorenthaltenen Lohns in der Höhe von Fr. 147.--. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies die Zentrale Paritätische Berufskommission im Schreinergewerbe (ZPK) mit Entscheid vom 29. April 2013 ab, wobei sie feststellte, die «Firma C.________» habe die massgeblichen Mindestlöhne um Fr. 147.-unterschritten. Aufgrund einer Meldung der ZPK eröffnete das Amt für Berner Wirtschaft (beco) in der Folge gegen die «Firma C.________» bzw. A.________ ein Verwaltungsverfahren wegen Verstosses gegen das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG; SR 823.20). Mit Verfügung vom 18. November 2013 auferlegte es A.________ eine Verwaltungssanktion von Fr. 500.--.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2016, Nr. 100.2014.218U, B. Eine von A.________ am 19. Dezember 2013 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL) mit Entscheid vom 27. Juni 2014 ab. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 27. Juli 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, es seien die Verfügung vom 18. November 2013 und der Entscheid der VOL vom 27. Juni 2014 aufzuheben. Mit Vernehmlassung vom 26. August 2014 beantragt die VOL, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 35 Abs. 4 des Arbeitsmarktgesetzes vom 23. Juni 2003 [AMG; BSG; 836.11]; Vortrag des Regierungsrats zum Arbeitsmarktgesetz, in Tagblatt des Grossen Rates 2003, Beilage 20, S. 13; vgl. auch BGE 140 II 447 [BGer 2C_58/2013 vom 11.8.2014] nicht publ. E. 1.2 [Pra 104/2015 Nr. 43]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des Entscheids der VOL vom 27. Juni 2014 auch jene der Verfügung des beco vom 18. November 2013 (vorne Bst. C). Dabei übersieht er, dass seiner Beschwerde an die VOL voller Devolutiveffekt zugekommen und deren Entscheid an die Stelle der ursprünglichen Verfügung getreten ist. Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht bildet deshalb ausschliesslich der Entscheid der VOL (vgl. BVR 2010 S. 411 E. 1.4 mit Hinweisen). Soweit die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung beantragt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), weil die VOL seine Rüge, das beco habe die Höhe der Verwaltungssanktion ungenügend begründet, nicht für stichhaltig erachtet habe (Beschwerde, S. 12 f.). 2.1 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Gehörsanspruchs. Ihr Umfang bestimmt sich in erster Linie nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG, der gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts weitestgehend den vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätzen entspricht und verlangt, dass die Begründung zumindest so abgefasst wird, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Angeordneten ein Bild machen können. Sie müssen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können, weshalb wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler BVR 2015 S. 234
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2016, Nr. 100.2014.218U, E. 3.2, 2013 S. 443 E. 3.1.1; vgl. auch BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 140 II 262 E. 6.2). 2.2 In der Verfügung des beco vom 18. November 2013 finden sich zur Bussenhöhe folgende Ausführungen (act. 1C/4 S. 2): «Aufgrund der geringen Unterschreitung der Lohnbedingungen und bei einem Bussenrahmen gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a EntsG bis CHF 5'000.-- ist eine Sanktion von CHF 500.-- angemessen». Damit wird zwar nur knapp begründet, weshalb gerade eine Busse von Fr. 500.-- ausgesprochen wurde. Dieser Begründung kann aber entnommen werden, von welchen Überlegungen das beco sich hat leiten lassen, und zwar von der Schwere des Verstosses einerseits und dem Bussenrahmen bzw. der Höhe der Sanktion im Verhältnis zum Bussenrahmen andererseits (vgl. auch angefochtener Entscheid, E. 5e). Damit war die Verfügung vom 18. November 2013 ausreichend begründet und der Beschwerdeführer in der Lage, sie sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz hat eine Verletzung der Begründungspflicht daher zu Recht verneint. Soweit der Beschwerdeführer ferner vorbringt, es fehlten Ausführungen zum seiner Ansicht nach entscheidwesentlichen Verschulden (Beschwerde, S. 11 f. und 13), geht er fälschlicherweise von der strafrechtlichen Natur der Sanktion aus (vgl. hinten E. 3.3). 3. Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung der Verfahrensgarantien von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 32 BV geltend; insbesondere weil weder er selber, noch B.________ noch die Inspektoren des AMKBE einvernommen worden seien (Beschwerde, S. 3 ff.). 3.1 Mit Blick auf die vorinstanzlichen Verfahren bringt die VOL richtigerweise vor, dass die entsprechenden Garantien nicht in jenen Verfahren eingelöst werden können, da es sich bei ihr und dem beco nicht um verwaltungsunabhängige Justizbehörden handelt (BGE 139 I 72 E. 4.4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; VGE 2013/196 vom 13.5.2014, E. 3.1 mit Hinweisen auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 1 N. 16 und 19, Art. 31 N. 4 sowie Art. 37 N. 15; zum Begriff des Gerichts nach Art. 6 EMRK vgl. BGE 138 I 154 E. 2.6). 3.2 Zu prüfen bleibt, ob die angerufenen Verfahrensgarantien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Anwendung gelangen. – Dies ist der Fall, wenn, wie der Beschwerdeführer geltend macht, eine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliegt (bzw. nach Art. 32 BV; zum übereinstimmenden Gehalt dieser Bestimmungen vgl. BGE 131 I 476 E. 2.2, 131 I 272 E. 3.2.3.1, 131 I 185 E. 3.1). Um eine solche handelt es sich, wenn entweder das nationale Recht eine staatliche Massnahme dem Strafrecht zuordnet oder die Natur des Vergehens oder die Art und Schwere der Sanktionen für einen strafrechtlichen Charakter sprechen (sog. Engel-Kriterien; zurückgehend auf EGMR 5100/71 vom 8.6.1976 i.S. Engel und andere gegen die Niederlande, Ziff. 80 ff.). Diese Kriterien sind alternativ und nicht kumulativ zu verstehen; es reicht aus, dass eines von ihnen erfüllt ist, damit eine strafrechtliche Anklage vorliegt. Dies schliesst nicht aus, dass auch dort eine solche gegeben sein kann, wo zwar keines der massgebenden Kriterien für sich genommen eindeutig erfüllt ist, die gesamten Umstände des Einzelfalls aber dennoch auf eine strafrechtliche Anklage schliessen lassen (zum Ganzen statt vieler EGMR 25424/09 vom 12.7.2013 [Grosse Kammer] i.S. Allen gegen Vereinigtes Königreich, Ziff. 95, 18640/10 vom 4.3.2014 i.S. Grande Stevens gegen Italien, Ziff. 94, 47195/06 vom 19.2.2013 i.S. Müller-Hartburg gegen Österreich, Ziff. 42; Harris/O’Boyle/Warbrick, Law of the European Convention on Human Rights, 2. Aufl. 2009, S. 205 ff.; vgl. auch BGE 140 II 384 E. 3.2.1, 139 I 72 E. 2.2.2; BVR 2012 S. 28 E. 3.3.2). 3.3 Die in Art. 9 Abs. 2 Bst. a EntsG vorgesehene Verwaltungssanktion wird sowohl nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, in BBl 1999 S. 6128 ff., 6405 [nachfolgend: Botschaft sektorielle Abkommen]; Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2016, Nr. 100.2014.218U, in BBl 2012 S. 3397 ff., 3425) als auch von der Rechtsprechung und der wohl herrschenden Lehre als verwaltungsrechtlich und – im Gegensatz zu den ausdrücklich unter dem Randtitel «Strafbestimmungen» stehenden Sanktionen von Art. 12 EntsG – nicht als strafrechtlich qualifiziert (vgl. VGer LU 18.9.2007, in LGVE 2007 II Nr. 15 E. 2d; VGer AR 27.10.2010, in AR GVP 22/2010 Nr. 2290 E. 2.3; Jean-Fritz Stöckli, Die Kontrolle der Einhaltung allgemeinverbindlicher Gesamtarbeitsverträge bei Entsendung, in ArbR 2012 S. 95 ff., 97; Wolfgang Portmann, Die flankierenden Massnahmen I und II zum Abkommen über die Freizügigkeit, in Thürer/Weber/Portmann/Kellerhals [Hrsg.], Bilaterale Verträge I & II Schweiz-EU Handbuch, 2007, S. 327 ff., 382). Mithin stellt die strittige Massnahme nach dem innerstaatlichen Recht keine strafrechtliche Anklage dar. 3.4 Eine Widerhandlung ist ihrer «wahren Natur» nach regelmässig dann strafrechtlich, wenn sie auf den Schutz der öffentlichen Ordnung und der menschlichen Würde ausgerichtet ist, sich also potentiell an alle Bürgerinnen und Bürger richtet und primär repressive Zwecke verfolgt (vgl. EGMR 18640/10 vom 4.3.2014 i.S. Grande Stevens gegen Italien, Ziff. 96, 14939/03 vom 10.2.2009 [Grosse Kammer] i.S. Zolothukhin gegen Russland, Ziff. 55; BGE 125 I 104 E. 2a; BVR 2012 S. 28 E. 3.3.4). Nicht in diesem Sinn strafrechtlich sind etwa Disziplinarmassnahmen, welche die Aufrechterhaltung von Standesregeln oder anderen Verhaltensregeln bezwecken und die für Angehörige einer besonderen Berufsgruppe oder Institution bzw. für in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Staat stehende Personen gelten (vgl. EGMR 47195/06 vom 19.2.2013 i.S. Müller- Hartburg gegen Österreich, Ziff. 44, 11034/84 vom 22.5.1990 i.S. Weber gegen Schweiz, Ziff. 33; BGE 125 I 417 E. 2, 121 I 379 E. 3c/aa; Harris/O’Boyle/Warbrick, a.a.O., S. 206). Nicht um strafrechtliche Anklagen geht es sodann bei Normen, die den ordnungsgemässen, in Anstand geführten und störungsfreien Ablauf eines Verfahrens sicherstellen und damit der Verwirklichung der Rechtspflegefunktion dienen (vgl. EGMR 3699/08 vom 31.5.2011 i.S. Žugić gegen Kroatien, Ziff. 66, 14220/88 vom 23.3.1994 i.S. Ravensborg gegen Schweden [Grosse Kammer], Ziff. 34; BGE 135 I 313 E. 2.2.3; Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Diss. Bern 1995, S. 297 f.).
3.5 Das Entsendegesetz bezweckt die Verhinderung von «Lohnund/oder Sozialdumping» durch Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland (hinten E. 4.1 f.). Vor diesem Hintergrund werden mit der strittigen Verwaltungssanktion geringfügige Verstösse gegen die minimalen Arbeitsund Lohnbedingungen geahndet (Art. 9 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 2 EntsG). Die Regelung richtet sich an jene Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden. Ihr Adressatenkreis ist ähnlich eingeschränkt wie bei notariats- oder anwaltsrechtlichen Disziplinarmassnahmen und damit wesentlich enger als derjenige einer beliebigen strafrechtlichen Sanktion, z.B. wegen Verkehrsregelverletzungen. Erfasst wird, wer vom Ausland her mit in der Regel dort beschäftigtem Personal in der Schweiz tätig wird; solche ausländischen Arbeitgeber sollen durch die Sanktionsdrohung angehalten werden, bei ihrer kurzfristigen Tätigkeit im Inland die minimalen schweizerischen Arbeits- und Lohnbedingungen zu respektieren. Die umstrittene Verwaltungssanktion erscheint insoweit vergleichbar mit einer Disziplinarmassnahme oder einer Sanktion wegen Verfahrensverstössen, welche die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe bzw. die Beteiligung an einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren voraussetzen und primär zur Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Verpflichtungen anhalten sollen. Damit dient Art. 9 Abs. 2 Bst. a EntsG dazu, den zuständigen Behörden ein Mittel in die Hand zu geben, in geringfügigen Fällen diesen Minimalbedingungen rasch und wirksam durch eine begrenzte aber spürbare Sanktion Nachachtung zu verschaffen und eine Besserung des Verhaltens für die Zukunft zu bewirken. Angesichts dieser nicht nur repressiven, sondern vorab erzieherischen Zwecksetzung erweist sich der vorliegend erfasste Tatbestand seiner Natur nach als eng mit Sanktionen wegen Disziplinarverstössen oder Verfahrensverstössen verwandt. Dies auch insoweit, als sich die ausgesprochene Sanktion als leichteste Massnahme einer Sanktionskaskade darstellt, in welcher die Sanktion für schwerere Verstösse (Verbot der Leistungserbringung im Inland) nicht strafrechtlicher Natur ist, sondern allenfalls eine zivilrechtliche Angelegenheit im Sinn der Konvention betrifft (vgl. Art. 9 Abs. 2 Bst. a und b EntsG). Damit lässt die Natur der Widerhandlung nicht auf eine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 EMRK und Art. 32 BV schliessen (vgl. zum Ganzen BGer 1P.102/2000 vom 11.8.2001, in ZBl 2001 S. 203 E. 1 [insb. E. 1c/bb]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2016, Nr. 100.2014.218U, 3.6 Bei der Beurteilung von Art und Schwere der Sanktion wird vorab auf die Schwere der angedrohten (nicht der tatsächlich ausgesprochenen) Strafe abgestellt (EGMR 18640/10 vom 4.3.2014 i.S. Grande Stevens gegen Italien, Ziff. 98, 47195/06 vom 19.2.2013 i.S. Müller-Hartburg gegen Österreich, Ziff. 46). Auch blosse Bussen können auf den strafrechtlichen Charakter einer Anklage schliessen lassen; dies jedenfalls dann, wenn sie in Haft umgewandelt werden können oder von erheblichem Gewicht sind (EGMR 47195/06 vom 19.2.2013 i.S. Müller-Hartburg gegen Österreich, Ziff. 47, 34619/97 vom 23.7.2002 i.S. Janosevic gegen Schweden, Ziff. 69; BGE 138 I 367 E. 5.2, 128 I 346 E. 2.3; Harris/O’Boyle/Warbrick, a.a.O., S. 208). Vorliegend steht eine «Belastung» von Fr. 500.-- bei einer maximalen Geldleistung von Fr. 5'000.-- in Frage. Diese Busse kann nicht in Haft umgewandelt werden; die Nichtbezahlung von Sanktionen nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a EntsG kann höchstens zu einem Verbot der Leistungserbringung in der Schweiz gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. b EntsG führen. Mithin steht keine derart gewichtige Sanktion zur Diskussion, dass allein wegen ihrer Schwere auf eine strafrechtliche Anklage nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK geschlossen werden müsste. 3.7 Damit ist weder aufgrund der Natur der Widerhandlung, noch nach Art und Schwere der Sanktion oder weil das nationale Recht die Massnahme dem Strafrecht zuordnen würde auf eine strafrechtliche Anklage zu schliessen. Auch bei einer gesamthaften Betrachtung der relevanten Umstände ist angesichts des Bagatellcharakters der in Frage stehenden finanziellen Belastung das Vorliegen einer strafrechtlichen Anklage nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu verneinen. – Offen bleiben kann, ob mit Blick auf die mögliche Folgesanktion nach Art. 9 Abs. 2 Bst. b EntsG ein Streit um eine zivilrechtliche Verpflichtung vorliegt. Der Beschwerdeführer beruft sich vorab auf die Garantien von Art. 6 Ziff. 3 EMRK, insbesondere aber auf das Recht, Belastungszeugen befragen zu können (Bst. d; vgl. Beschwerde, S. 10). Hierbei handelt es sich um eine besondere Garantie des Strafverfahrens, welche in Zivilverfahren nicht gilt (vgl. EGMR 18223/04 vom 10.7.2007 i.S. Cruz de Carvalho gegen Portugal, Ziff. 29; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl. 2009, Art. 6 N. 278; Meyer-Ladewig, Handkommentar EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 6 N. 222). Soweit der Beschwerdeführer unter Anrufung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sodann
eine Parteibefragung und die Einvernahme von B.________ im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragt (Beschwerde, S. 3 f.), sind diese Anträge abzuweisen. Es kann dazu auf die Ausführungen hinten in E. 5 verwiesen werden; sie haben auch im vorliegenden Zusammenhang Geltung (vgl. Frowein/Peukert, a.a.O., Art. 6 N. 165; Meyer-Ladewig, a.a.O., Art. 6 N. 141, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). 3.8 Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt hat. Ein solcher Antrag müsste klar und unmissverständlich auf die Durchführung einer publikums- und medienöffentlichen Verhandlung abzielen. Nicht ausreichend ist, dass eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder die Durchführung eines Augenscheins verlangt wird. Diesfalls darf das Gericht darauf schliessen, der antragsstellenden Partei gehe es allein um die Abnahme der beantragten Beweismittel (BGE 134 I 140 E. 5.2; BGer 8C_426/2014 vom 23.4.2015, E. 2.3, 8C_95/2013 vom 19.7.2013, E. 3.2). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragt vor dem Verwaltungsgericht eine Parteibefragung und mehrere Zeugeneinvernahmen, wobei diese Anträge im Zusammenhang mit der Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz gestellt sind (vgl. Beschwerde, S. 4). Es geht dem Beschwerdeführer mithin um den Nachweis seiner sachverhaltlichen Behauptungen durch die Abnahme bestimmter Beweismittel. Hierin ist folglich kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu sehen. 3.9 Zusammenfassend hat weder die Vorinstanz Art. 6 EMRK bzw. Art. 32 BV verletzt noch ist den entsprechenden Verfahrensgarantien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Rechnung zu tragen. 4. In der Sache ist eine Verwaltungssanktion nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 2 EntsG wegen Unterschreitens der minimalen Lohnbedingungen umstritten (vorne Bst. A).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2016, Nr. 100.2014.218U, 4.1 Dienstleistungserbringer aus einem Vertragsstaat des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) haben das Recht, im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei Dienstleistungen zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet (Art. 5 Abs. 1 FZA und Art. 17 Bst. a Anhang I FZA). Arbeitnehmern eines Dienstleistungserbringers darf unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit im Rahmen der zulässigen Dienstleistungserbringung die Einreise und der Aufenthalt nicht untersagt werden, wenn sie in den regulären Arbeitsmarkt einer Vertragspartei integriert sind und zwecks Erbringung einer Dienstleistung in das Gebiet einer anderen Vertragspartei entsandt werden (Art. 17 Bst. b Ziff. ii Anhang I FZA). Von dieser Regelung unberührt bleiben die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für die im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen entsandten Arbeitnehmer (Art. 22 Abs. 2 Anhang I FZA). Den Vertragsparteien bleibt damit unbenommen, die entsandten Arbeitskräfte den inländischen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu unterstellen. Von dieser Möglichkeit hat die Schweiz durch den Erlass des Entsendegesetzes Gebrauch gemacht, das unerwünschtes «Lohn- und/oder Sozialdumping» verhindern soll (Botschaft sektorielle Abkommen, S. 6394; zum Ganzen Wolfang Portmann, Die flankierenden Massnahmen zum Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten, in ARV 2001 S. 3 ff., 4 f. und 17; Wyler/Martin, Droit du travail, 2. Aufl. 2008, S. 747 ff.). 4.2 Dementsprechend regelt das Entsendegesetz die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland in die Schweiz entsendet, damit sie hier für einen bestimmten Zeitraum auf Rechnung und unter Leitung dieses Arbeitgebers eine Arbeitsleistung erbringen (Art. 1 Abs. 1 Bst. a EntsG). Die Arbeitgeber müssen den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die Arbeits- und Lohnbedingungen garantieren, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrats, allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen im Sinn von Art. 360a des Schweizerischen Obligationenrechts (OR;
SR 220) vorgeschrieben sind; dies gilt insbesondere für die minimale Entlöhnung inklusive Zuschläge (Art. 2 Abs. 1 Bst. a EntsG). Im Bauhaupt- und Baunebengewerbe gelten die Mindestvorschriften für die Entlöhnung auch für Arbeiten von geringem Umfang (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 EntsG). Vor Beginn des Einsatzes muss der Arbeitgeber der zuständigen kantonalen Stelle schriftlich und in der Amtssprache des Einsatzortes die für die Durchführung der Kontrollen notwendigen Angaben melden, insbesondere die Identität und den Lohn der in die Schweiz entsandten Personen, die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit und den Ort, an dem die Arbeit ausgeführt wird (Art. 6 Abs. 1 EntsG). Die Einhaltung der Anforderungen des Entsendegesetzes wird durch die in Art. 7 EntsG bezeichneten Behörden kontrolliert. Die Kontrollorgane melden jeden Verstoss gegen das Entsendegesetz der zuständigen kantonalen Behörde (vgl. Art. 9 Abs. 1 EntsG). Diese kann unter anderem bei geringfügigen Verstössen gegen die Mindestlohnvorschriften eine Verwaltungssanktion (bzw. nach der bis am 31.12.2012 geltenden Fassung des Entsendegesetzes eine Verwaltungsbusse [AS 2003 S. 1370 ff., 1373]) in Form einer finanziellen Belastung bis Fr. 5'000.-- aussprechen (Art. 9 Abs. 2 Bst. a EntsG). 4.3 Die Vorinstanz hat erwogen, B.________ sei während seines Arbeitseinsatzes in … als Hilfsmonteur im Sinn von Art. 17 des allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags vom 30. Juni 2011 für das Schreinergewerbe (GAV) tätig gewesen (zur Allgemeinverbindlicherklärung vgl. den Bundesratsbeschluss vom 24.4.2012 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrags für das Schreinergewerbe, BBl 2012 S. 5369 ff.). Die vom Beschwerdeführer ausgerichtete Entlöhnung habe die Mindestvorschriften für diese Berufskategorie nicht eingehalten (angefochtener Entscheid, E. 4 und 5). Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, B.________ sei als blosser Hilfsarbeiter einzustufen, weshalb der bezahlte Lohn den Mindestlohnvorschriften entsprochen habe. Diesbezüglich rügt er eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Ausserdem hält er die ausgesprochene Sanktion für überhöht (Beschwerde, S. 11 f.). Im Zusammenhang mit der Einstufung von B.________ als Hilfsmonteur macht der Beschwerdeführer schliesslich eine Diskriminierung von ausländischen Arbeitgebern geltend (Beschwerde, S. 12).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2016, Nr. 100.2014.218U, 4.4 Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer die Mindestlohnvorschriften nur verletzt und ist eine Verwaltungssanktion nur gerechtfertigt, wenn B.________ als Hilfsmonteur im Sinn des GAV einzustufen ist. Hilfsmonteure sind an- und ungelernte Arbeitnehmer, die ständig auf dem Bau tätig sind und auch Montagearbeiten verrichten (Art. 17 Abs. 3 Bst. g GAV). Als Hilfsmontage gilt dabei jede Tätigkeit, die Montagetätigkeiten unterstützt, wobei nicht zwingend ein Werkzeug verwendet werden muss. Der Begriff des Montierens wird weit ausgelegt; er ist bereits erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer z.B. einen Fensterrahmen festhält, während ein Kollege die eigentliche Montage vornimmt (vgl. Kommentar der ZPK zum Gesamtarbeitsvertrag 2012-2015 für das Schreinergewerbe, gültig ab 1. November 2013 [nachfolgend: Kommentar GAV; abrufbar unter <http://www.zpk-schreinergewerbe.ch>, Rubrik «Kommentar zum GAV»], S. 23; Beschwerdebeilage [BB] 10). 5. Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den diesbezüglichen Sachverhalt vollständig und richtig erhoben und B.________ zu Recht als Hilfsmonteur eingestuft hat. 5.1 Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG, Untersuchungsmaxime), wobei die Parteien zur Mitwirkung verpflichtet sind (Art. 20 VRPG). Sowohl aufgrund der Untersuchungsmaxime als auch gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 26 Abs. 2 KV) sind die Behörden dabei verpflichtet, die von den Parteien anerbotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Gelangen sie aber in freier, pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die vorhandenen Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, können sie in antizipierter Beweiswürdigung auf das Erheben weiterer Beweise verzichten (statt vieler BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, 2011 S. 97 E. 4.2.1; BGE 136 I 229 E. 5.3).
5.2 Die Vorinstanz hat B.________ als Hilfsmonteur eingestuft (vorne E. 4.3), wobei sie hierfür weitgehend auf den von den paritätischen Kommissionen ermittelten Sachverhalt abgestellt hat, insbesondere auf die vom AMKBE durchgeführte Kontrolle und das entsprechende Protokoll (angefochtener Entscheid, E. 5d/cc). Zwar ist dieses Vorgehen im Grundsatz nicht zu beanstanden: Der Gesetzgeber hat die Aufgabe, die Einhaltung der Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags zu kontrollieren, den mit der Durchsetzung eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags betrauten paritätischen Organen übertragen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a EntsG). Diesen kommen weitgehende Kontrollbefugnisse zu (Art. 7 Abs. 2-4 EntsG). Weiter arbeiten die mit dem Vollzug des Entsendegesetzes betrauten Organe zusammen und tauschen untereinander die erforderlichen Auskünfte aus (Art. 8 EntsG; vgl. zum Ganzen Botschaft sektorielle Abkommen, S. 6404). Indessen entbindet die Beauftragung der paritätischen Organe mit öffentlichen Kontrollaufgaben die Behörden im Verwaltungs(justiz)verfahren nicht davon, die erhobenen Beweise sorgfältig zu würdigen und, wo nötig, eigene weitere Abklärungen zu treffen; Entsprechendes gilt auch hier, zumal dem Erkenntnis der ZPK nicht die Qualität eines Zivilurteils zukommt (vgl. Christoph Häberli, Verfahrensfragen im Zusammenhang mit Gesamtarbeitsverträgen, ArbR 2007 S. 35 ff., 50 f.), an welches die Verwaltungs(justiz)behörden gebunden wären (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 18 N. 10 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Auch sind die einschlägigen Verfahrensgarantien zu wahren (zum Ganzen Art. 18 f. und Art. 20a VRPG). Der Beschwerdeführer rügt denn auch, die Vorinstanz habe nicht allein auf die von den paritätischen Organen erhobenen Beweismittel abstellen dürfen, sondern insbesondere ihn selber, B.________ sowie die Kontrolleure der AMKBE einvernehmen müssen (vgl. E. 4.3 hiervor). 5.3 Im Rapport Nr. 2012.1710.0203 vom 16. Oktober 2012, der anlässlich der Kontrolle des Arbeitseinsatzes von B.________ in … erstellt wurde, führen die Kontrolleure des AMKBE aus, dass «der Kontrollierte […] beim Einbau der Küche in der Wohnung rechts im 2. OG angetroffen» wurde (act. 4A1 pag. 9). Vor der ZPK präzisierte der Chefinspektor des AMKBE diesen Vermerk wie folgt (act. 4A1 pag. 83):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2016, Nr. 100.2014.218U, «A.________ wurde vom Inspektor angetroffen, jedoch nicht kontrolliert, weil er im Besitze eines Grenzgängerausweises ist. Er wurde im ersten OG beim montieren einer Küche angetroffen. B.________ wurde im zweiten OG ebenfalls beim montieren einer Küche angetroffen. Er habe in keiner Weise nur Sachen herumgetragen oder ähnliches. Die Aussage "der Kontrollierte wurde beim Einbau der Küche in der Wohnung rechts im 2. OG angetroffen", bezieht sich also ganz klar auf B.________.» Anders als der Beschwerdeführer meint (vgl. insb. Beschwerde, S. 3 und 7), ergibt sich aus den Angaben der zuständigen Kontrollorgane damit nicht nur vage und ohne Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt, welche Arbeiten B.________ ausgeführt hat. Aus dem Protokoll und dessen ergänzender Erläuterung ist vielmehr ersichtlich, dass dieser selbständig beim Einbau einer Küche tätig war und hierbei Arbeiten ausgeführt hat, welche über blosse Hilfstätigkeiten hinausgehen. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, wenn er geltend macht, die Ausführungen der paritätischen Organe seien sehr kurz und würden nicht durch weitere Beweismittel wie z.B. Fotografien untermauert. Da ihnen aber mit genügender Klarheit entnommen werden kann, welche Arbeiten B.________ ausgeführt hat, tut dies ihrem Beweiswert keinen Abbruch. Ebenso ist unbedenklich, dass die ZPK im Protokoll noch bestehende Unklarheiten nachträglich ausgeräumt hat, war ein solches Vorgehen doch im Rahmen der Klärung des Sachverhalts geboten. Sodann hat sich der Beschwerdeführer vor der zuständigen Verwaltungsbehörde wiederholt zu diesen Umständen äussern können (vgl. act. 4A1 pag. 119 ff. und 157 f.). 5.4 Die Vorinstanz stellt weiter fest, der Beschwerdeführer selber habe mit Schreiben vom 29. Januar 2013 an die RPK angegeben, B.________ sei als Hilfsmonteur tätig gewesen (angefochtener Entscheid, E. 5d/cc, und dazu act. 4A1 pag. 131). Dem hält der Beschwerdeführer zwar entgegen, seine damalige Vertreterin sei nicht Juristin gewesen, sodass auf ihre Qualifikation der Tätigkeit nicht entscheidend abgestellt werden könne. Zudem sei diese im Schreiben vom 23. Dezember 2012 als «einfache Hilfstätigkeit» und die Stellung von B.________ als «Hilfskraft, ungelernt» umschrieben worden (Beschwerde, S. 7, und dazu BB 9). Die betreffenden Hinweise mögen zwar berechtigt sein, indessen ist der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bereits «seit Jahren» in der Schweiz tätig und meldet seine Arbeitnehmer «ordentlich und gewissenhaft» an (vgl. Schreiben vom 28.2.2013, act. 4A1 pag. 77). Es kann folglich von ihm
(bzw. der von ihm zu instruierenden Mitarbeiterin) erwartet werden, dass er die für die korrekte Qualifikation einer Tätigkeit massgebenden Kriterien kennt. Ausserdem übt ein Hilfsmonteur ebenfalls blosse Hilfstätigkeiten aus, welche durchaus als «einfache Hilfstätigkeit» einer «Hilfskraft» bezeichnet werden mögen. Selbst wenn die Angaben des Beschwerdeführers für die Einstufung von B.________ als Hilfsmonteur letztlich nicht entscheidend sein können, lassen sie das Protokoll vom 16. Oktober 2012 daher als glaubwürdiger bzw. die gegenteiligen Behauptungen als nachgeschoben erscheinen. Hinzu kommt, dass die von B.________ ausgeübte Funktion gemäss Meldebestätigung des beco vom 8. Oktober 2012 als «Helfer/Schreiner» und die Art der auszuführenden Arbeiten als «Küchenmontage» umschrieben wurden (act. 4A1 pag. 1). Auch dies deutet darauf hin, dass B.________ von Anfang an nicht nur blosse Handreichungen vornehmen sollte. Der Beschwerdeführer bringt zwar weiter vor, B.________ sei aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands nicht in der Lage, Montagearbeiten zu verrichten. Indessen hat er auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine diesbezüglichen Nachweise erbracht, wozu er ohne weiteres Anlass gehabt hätte (vgl. Art. 16 Abs. 3 GAV; Art. 20 VRPG; angefochtener Entscheid, E. 5d/cc). Allein das Alter von B.________ (damals 72-jährig) lässt den Schluss, dieser könne nicht als Hilfsmonteur beschäftigt gewesen sein, jedenfalls nicht zu, zumal auch blosse Hilfstätigkeiten wie das «Hertragen von Befestigungsmaterialen aus dem Firmenfahrzeug» körperlich anstrengend sein können (vgl. Beschwerde, S. 3). 5.5 Schliesslich ist die Darstellung des Beschwerdeführers wenig überzeugend, B.________ habe einzig allgemeine Hilfsarbeiten ausgeführt und die Montagearbeiten ansonsten in keiner Weise unterstützt. Dies gilt gerade mit Blick auf die weite Definition der Tätigkeit eines Hilfsmonteurs, ist doch kaum vorstellbar, dass er mit blossen Handreichungen eine Woche lang hätte beschäftigt werden können (E. 4.4 hiervor). Auch war B.________ der einzige Arbeitnehmer des Beschwerdeführers auf der Baustelle, sodass dieser sich bei den Montagearbeiten nicht von anderen Mitarbeitenden assistieren lassen konnte. Zusammenfassend ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von der Richtigkeit der im Protokoll festgehaltenen Umstände ausgegangen ist. – Nach dem Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2016, Nr. 100.2014.218U, geführten, aufgrund der Tatsache, dass der AMKBE sich im Verfahren vor der ZPK zum Protokoll geäussert hat, und nachdem der Beschwerdeführer seinen Standpunkt im Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren mehrfach hat einbringen können, erscheint weder die Einvernahme der Kontrolleure des AMKBE noch die Befragung des Beschwerdeführers als zur weiteren Klärung des Sachverhalts erforderlich (vgl. E. 5.1 hiervor; vgl. auch BGer 2C_831/2012 vom 24.3.2013, E. 6.1.2; VGE 2009/317 vom 26.11.2010, E. 5.6). Hinzu kommt, dass die Fragen, welche der Beschwerdeführer den Kontrollorganen stellen möchte, von vornherein wenig relevant erscheinen (vgl. Beschwerde, S. 6). Insbesondere spielt es für die Qualifikation einer Arbeitskraft als Hilfsmonteur keine Rolle, ob Werkzeug verwendet wurde (E. 4.4 hiervor). Es ist daher weder mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör noch die Pflicht der Behörden zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen diesbezüglich keine weiteren Abklärungen getroffen bzw. die entsprechenden Beweisanträge des Beschwerdeführers abgewiesen haben (E. 5.1 hiervor). Auch konnte die VOL auf eine Befragung von B.________ verzichten, zumal dieser als Mitarbeiter des Beschwerdeführers in gewissem Masse in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem steht. 5.6 Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt und erweist sich die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung sowie der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unbegründet. Ebenso besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, seinerseits weitere Abklärungen zu treffen, weshalb die Anträge des Beschwerdeführers auf Einvernahme der AMKBE-Mitarbeiter, welche die Kontrolle durchgeführt haben, und von B.________ sowie um Durchführung einer Parteibefragung abgewiesen werden (vgl. Beschwerde, S. 4). 6. 6.1 Damit hat die Vorinstanz B.________ richtigerweise als Hilfsmonteur und nicht als blossen Hilfsarbeiter eingestuft. Nach den unbestritten gebliebenen und nicht zu beanstandenden Berechnungen des beco
hat der Beschwerdeführer ihm daher für den Arbeitseinsatz in … insgesamt Fr. 147.-- weniger Lohn bezahlt als im massgebenden GAV als Minimum vorgesehen ist (vgl. Gleichwertigkeitsprüfung 5.2.2013 [act. 4A1 pag. 59- 55]; Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Anhang I GAV; vgl. auch vorne E. 4.4). Der Beschwerdeführer hat damit die minimalen Lohnbedingungen nicht eingehalten, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 2 Abs. 1 EntsG erfüllt sind und die Sanktion grundsätzlich zu Recht ausgesprochen worden ist. 6.2 Der Beschwerdeführer sieht allerdings eine unzulässige Diskriminierung ausländischer Arbeitgeber darin, dass gemäss dem Kommentar GAV (S. 22) in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer stets als Monteure oder Hilfsmonteure einzustufen seien, währenddem Angestellte schweizerischer Arbeitgeber auch als Hilfskräfte qualifiziert werden könnten (Beschwerde, S. 12; vgl. auch BB 10). – B.________ ist darum als Hilfsmonteur einzustufen, weil er entsprechende Arbeiten vorgenommen hat (vgl. vorne E. 5 und 6.1; vgl. auch Verfügung beco vom 18.11.2013, act. 1C/4, S. 2). Für diese Einschätzung wurde auf Kriterien abgestellt, wie sie auch für die Qualifikation von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von schweizerischen Arbeitgebern verwendet werden (vorne E. 4.4). Auf die vom Beschwerdeführer zitierten Auszüge aus dem Kommentar GAV wurde nicht abgestellt, weshalb offen bleiben kann, inwieweit diese eine unzulässige Diskriminierung (vgl. Art. 2 FZA) enthalten könnten. 6.3 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er verzichte zwar darauf, «im Hinblick auf die Höhe der Strafe einen formellen Eventualantrag zu stellen. Im Antrag auf vollständige Aufhebung der Busse ist auch eine Reduktion derselben enthalten» (Beschwerde, S. 13). Ihm sei allenfalls vorzuwerfen, dass er die Mindestlohnvorschriften zu ungenau abgeklärt habe, weshalb bloss leichte Fahrlässigkeit (Abgrenzung zwischen montierenden und nicht montierenden Hilfskräften) vorliege (Beschwerde, S. 12). Mithin sieht der Beschwerdeführer offenbar die ausgesprochene Verwaltungssanktion im Verhältnis zum Verschulden als überhöht an. – Soweit diesbezüglich überhaupt ein genügender Antrag und eine genügende Begründung vorliegen (Art. 32 Abs. 2 VRPG und hierzu Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 13 ff.; BVR 1993 S. 394
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2016, Nr. 100.2014.218U, E. 1b), ist bezüglich der Höhe der verhängten Sanktion auf Folgendes zu verweisen: Die strittige Verwaltungssanktion hat vorab eine erzieherische Zwecksetzung und ist ihrer Natur nach dem Disziplinarrecht und den Sanktionen wegen Verfahrensverstössen verwandt (vorne E. 3.5). Entgegen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 6b) ist zur Bestimmung der Sanktionshöhe daher nicht auf die Beurteilungskriterien des Verwaltungsstrafrechts zurückzugreifen. Vielmehr ist auf die entsprechenden Grundsätze des Disziplinarrechts abzustellen (vgl. Ernst A. Kramer, Juristische Methodenlehre, 4. Aufl. 2013, S. 108 f.). Die Bemessung der Sanktion richtet sich demnach vorab nach der Schwere des Verstosses und dem bisherigen Verhalten der betroffenen Person, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) zu beachten ist. Der zuständigen Behörde kommt ein weiter Ermessenspielraum zu (vgl. für das Notariatsrecht BVR 2015 S. 55 [VGE 2013/106 vom 7.10.2014] nicht publ. E. 5.2, 2013 S. 264 [VGE 2012/4 vom 30.11.2012] nicht publ. E. 6.4, 2000 S. 154 E. 8a; für das Anwaltsrecht vgl. BGer 2C_783/2008 vom 4.5.2009, E. 3.2, 2A.196/2005 vom 26.9.2005, E. 3.2; BVR 2002 S. 529 E. 6b; Tomas Poledna, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar BGFA, 2. Aufl. 2011, Art. 17 N. 23 ff.). Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich der angefochtene Entscheid auch bezüglich der Sanktionshöhe nicht als rechtsfehlerhaft: Zwar hat der Beschwerdeführer den Minimallohn um bloss Fr. 147.-unterschritten (E. 6.1 hiervor), womit objektiv kein schwerer Regelverstoss vorliegt. Auch ergibt sich aus den Akten nicht, dass sich der Beschwerdeführer bereits früher einmal etwas hat zu Schulden kommen lassen. Indessen kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, es liege bloss sehr leichte Fahrlässigkeit vor, weil er die Mindestlohnvorschriften zu ungenau abgeklärt habe. Zum einen kommt es, wie ausgeführt, insoweit nicht primär auf sein persönliches Verschulden an; zum andern ist er nach eigenen Angaben bereits seit Jahren in der Schweiz tätig und kann von ihm erwartet werden, dass er sich mit den einschlägigen Bestimmungen auseinandersetzt und diese kennt (vorne E. 5.4). Jedenfalls ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass auch ein geringfügiger Verstoss gegen die Mindestlohnvorschriften angesichts von deren Bedeutung (vorne E. 4.1 und die dortigen Hinweise) nicht leicht wiegt (angefochtener Entscheid, E. 6b). Es stehen bedeutende öffentliche Interessen auf dem Spiel, womit die umstrittene Verwaltungssanktion von Fr. 500.--, welche ohnehin am unteren Rand des gesetzlichen Sanktionsrahmens liegt, die Zweck-Mittel-Relation wahrt, dem Beschwerdeführer zumutbar und damit auch verhältnismässig ist. 7. Zusammenfassend liegt weder eine Gehörsverletzung noch die Verletzung der Verfahrensgarantien der EMRK und der BV vor und hat die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt. Auch ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Vorinstanz die gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Verwaltungssanktion bestätigt hat. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegenden Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 2'400.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2016, Nr. 100.2014.218U, 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern - dem Staatssekretariat für Wirtschaft und mitzuteilen: - der Regionalen Paritätischen Berufskommission Schreinergewerbe Bern-Seeland Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.